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Beschluss

1 A 282/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0131.1A282.20.00
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Leitsätze
1. Dass ein Spielhallenbetreiber nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen, zu denen nach den einschlägigen Anwendungshinweisen auch ein Bauschein zählt, vorgelegt hat, steht der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch aufgrund einer Härtefallbefreiung bereits im Grundsatz entgegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung).(Rn.25) 2. Zur verwaltungsverfahrensrechtlichen behördlichen Hinweispflicht.(Rn.29) 3. Pandemiebedingte Spielhallenschließungen können eine unbillige Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG (juris: SpielhG SL) nicht begründen, weil diese grundsätzlich alle Spielhallen betreffen und zudem staatliche Hilfen zur Verfügung gestellt wurden.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. August 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 194/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass ein Spielhallenbetreiber nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG (juris: SpielhG SL) alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen, zu denen nach den einschlägigen Anwendungshinweisen auch ein Bauschein zählt, vorgelegt hat, steht der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sowohl im Rahmen des Auswahlverfahrens als auch aufgrund einer Härtefallbefreiung bereits im Grundsatz entgegen (Fortführung der Senatsrechtsprechung).(Rn.25) 2. Zur verwaltungsverfahrensrechtlichen behördlichen Hinweispflicht.(Rn.29) 3. Pandemiebedingte Spielhallenschließungen können eine unbillige Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG (juris: SpielhG SL) nicht begründen, weil diese grundsätzlich alle Spielhallen betreffen und zudem staatliche Hilfen zur Verfügung gestellt wurden.(Rn.33) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. August 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 194/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine spielhallenrechtliche Schließungsanordnung. Er betrieb auf der Grundlage früherer gewerberechtlicher Genehmigungen zwei miteinander verbundene Spielhallen (B… … in 66… S…; im Folgenden: Spielhalle 1 und Spielhalle 2). In einem Abstand von weniger als 500 m zu diesen wurden drei weitere Spielhallen betrieben. Im Dezember 2016 beantragte der Kläger die Erteilung spielhallenrechtlicher Erlaubnisse für die Spielhallen 1 und 2 über den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt des Erlöschens der Alterlaubnisse zum 30.6.2017 hinaus. Im weiteren Verfahren gab er eine Präferenzerklärung für die Spielhalle 1 ab. Mit Bescheid vom 23.2.2018 lehnte der Beklagte bezüglich beider Spielhallen sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Verbundverbot sowie vom Abstandsgebot ab. Der Kläger wurde aufgefordert, die beiden Spielhallen bis spätestens zum 31.8.2018 zu schließen. Mit weiterem Bescheid vom 23.2.2018 erteilte der Beklagte einem Konkurrenten ( B... … GmbH – im Folgenden: Fa. B...) eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ( J...str. … in 66… S...). Die gegen diese Bescheide vom Kläger erhobene Klage (1 K 429/18) wurde vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Drittanfechtungsklage gegen die Erlaubnis für den Konkurrenten abgetrennt (1 K 447/18). Auf den vom Kläger außerdem begehrten einstweiligen Rechtsschutz zwecks weiterer Duldung der Spielhallen verpflichtete der Senat unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (vom 25.9.2018 - 1 L 1083/18 -) mit Beschluss vom 13.12.2018 - 1 B 293/18 - den Beklagten zur vorläufigen Duldung der Spielhalle 1 bis zur Durchführung einer erneuten Auswahlentscheidung. Der Beklagte ordnete daraufhin mit Bescheid vom 15.1.2019 mit sofortiger Wirkung die Schließung der Spielhalle 2 an und forderte den Kläger auf, den Betrieb der Spielhalle 2 binnen eines Monats ab Zustellung einzustellen. Gegen diesen ihm am 18.1.2019 persönlich und am 21.1.2019 seinem Prozessbevollmächtigten zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 19.2.2019 die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Klage (1 K 194/19). Der von ihm außerdem gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.3.2019 - 1 L 195/19 - zurückgewiesen, ebenso die nachfolgend erhobene Beschwerde (Beschluss des Senats vom 30.7.2019 - 1 B 143/19 -) sowie ein an das Verwaltungsgericht gerichteter Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (Beschluss vom 5.9.2019 - 1 L 1087/19 -). Der Betrieb der Spielhalle 2 wurde, nachdem der Beklagte zwischenzeitlich gegen den Kläger ein Zwangsgeld vollstreckt hatte, in der Folge eingestellt. Unterdessen erteilte der Beklagte im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Auflösung der Abstandskollision nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG der Fa. B... mit Bescheid vom 27.6.2019 unter gleichzeitiger Aufhebung der Erlaubnis vom 23.2.2018 (erneut) die Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus. Auf diesen Bescheid erweiterte der Kläger sein Klagebegehren im Drittanfechtungsverfahren (1 K 447/18), woraufhin das Verwaltungsgericht diese Klageerweiterung abtrennte (1 K 1118/19) und das den Bewilligungsbescheid vom 23.2.2018 betreffende Drittanfechtungsverfahren (1 K 447/18) einstellte. Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 27.6.2019 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 23.2.2018 teilweise auf und lehnte betreffend die Spielhalle 1 – wiederum – sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SSpielhG im Auswahlverfahren als auch eine Befreiung nach § 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot ab. Unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 23.2.2018 wurde der Kläger zugleich aufgefordert, die Spielhalle 1 binnen eines Monats nach Zustellung zu schließen. Ein daraufhin vom Kläger gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwecks Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Duldung des Fortbetriebs der Spielhalle 1 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2019 - 1 L 1072/19 - zurückgewiesen. Der Senat hat die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 - ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Der Betrieb der Spielhalle 1 wurde in der Folge eingestellt. Die Klage 1 K 194/19 – gerichtet auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 15.1.2019 über die Schließung der Spielhalle 2 – hat das Verwaltungsgericht mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6.8.2020 ergangenem Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, die zulässige, namentlich fristgerecht erhobene, Klage sei unbegründet. Die Voraussetzungen der §§ 2, 3, 9 Abs. 1 und 2 SSpielhG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO für eine Schließungsanordnung seien erfüllt. Der Kläger habe die Spielhalle 2 ohne die nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 2 Abs. 1 SSpielhG erforderliche Erlaubnis betrieben. Der Erlaubnisvorbehalt unterliege weder verfassungs- noch europarechtlichen Bedenken. Dass der Kläger in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (1 K 429/18) hilfsweise die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für die von der Schließung betroffene Spielhalle 2 begehre, stehe der Schließungsanordnung nicht entgegen. Die Spielhalle 2 sei schon infolge der Nichtvorlage einer gemäß den einschlägigen Anwendungshinweisen mit den Antragsunterlagen einzureichenden aktuellen Baugenehmigung weder erlaubnis- noch befreiungsfähig. Zudem lägen die Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung nicht vor. Die Ermessensentscheidung, die Schließung dieser Spielhalle zu verfügen, sei nicht zu beanstanden. Überdies sei die eingeräumte sechsmonatige Abwicklungsfrist ausreichend und habe die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Erlaubnis eine Abwicklung nicht gehindert. Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.8.2020 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 21.9.2020 (einem Montag) eingegangener und mit Schriftsatz vom 20.10.2020 begründeter Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seine Anfechtungsklage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.8.2020 - 1 K 194/19 - ist zulässig, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgeschriebenen Frist begründet worden. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Dem Vorbringen des Klägers in seinem zur Begründung seines Zulassungsantrags eingereichten Schriftsatz vom 20.10.2020, das den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung mit Blick auf das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzt, lässt sich kein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus seinem ergänzenden Schriftsatz vom 28.12.2020. Aus der Antragsbegründung ergeben sich entgegen dem klägerischen Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.1st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511st. Rspr., vgl. nur OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14-, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03-, NJW 2004, 2511 Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Der Zulassungsantragsteller hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach seiner Auffassung unrichtig ist und geändert werden muss. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03-, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris 1. Dass das Verwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schließungsanordnung vom 15.1.2019 zu beanstanden, weil im Hinblick auf das Verbundverbot die Spielhalle 2 nur im Wege der Härtefallbefreiung erlaubnisfähig sei, wofür es aber bereits an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung fehle, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung. a) Der Kläger rügt unter Bezugnahme auf einen Hinweis in dem Bescheid vom 23.2.2018,3Darin heißt es:„Hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung, die gemäß den o.g. Anwendungshinweisen vorzulegen gewesen wäre, erklären Sie in Ihrem Antrag, dass diese der Behörde bereits vorliege. Dies trifft indes nicht zu. Die von der früher zuständig gewesenen Landeshauptstadt S... übernommene und bei der Behörde geführte Spielhallenakte enthält an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der Landeshauptstadt S... tragen.“Darin heißt es:„Hinsichtlich der baurechtlichen Genehmigung, die gemäß den o.g. Anwendungshinweisen vorzulegen gewesen wäre, erklären Sie in Ihrem Antrag, dass diese der Behörde bereits vorliege. Dies trifft indes nicht zu. Die von der früher zuständig gewesenen Landeshauptstadt S... übernommene und bei der Behörde geführte Spielhallenakte enthält an Bauunterlagen lediglich Kopien einer Planzeichnung und einer Flurkarte, die jeweils einen Prüfvermerk der UBA der Landeshauptstadt S... tragen.“ die Einreichung einer Baugenehmigung für die Spielhallen sei im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG nur deshalb unterblieben, weil er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich die entsprechende Baugenehmigung bereits in der Verwaltungsakte des Beklagten befinde. Es habe daher dem Beklagten oblegen, ihn rechtzeitig hierauf und auf eine Ergänzung der eingereichten Antragsunterlagen hinzuweisen. Da die entsprechenden Unterlagen gerade bis zum 31.12.2016 hätten vollständig beim Beklagten eingereicht sein müssen, habe auch der Hinweis im Bescheid vom 23.2.2018 keine rechtzeitige Ergänzung der Antragsunterlagen mehr bewirken können. Im Übrigen habe es nach dem Beschluss des Senats vom 13.12.2018 zur Wiederholung der Auswahlentscheidung dem Beklagten oblegen, nochmals zu prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen vollständig vorlägen und ihn ggf. entsprechend § 25 Abs. 1 SVwVfG nochmals zur Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen aufzufordern. Ebenso übergehe das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil, dass er mit den Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebs der „Halle 1“ eine Kopie des Bauplans für diese Halle beigefügt habe, auf dem sich der folgende Vermerk befunden habe: „Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt S... - Untere Bauaufsichtsbehörde – Die mit A – C bezeichneten Räume sind überprüft und stimmen mit der Örtlichkeit überein S..., den 06. Okt. 93" Die entsprechenden Unterlagen müssten sich in der Verwaltungsakte des Beklagten befunden haben, wie sich aus Vermerken des Beklagten vom 4.12.20134In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. b (Bl. 8 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18):„An dieser Stelle muss jedoch angemerkt werden, dass dies bereits im ursprünglichen Bauplan so dargestellt war und daher gegebenenfalls noch Bestandteil der aktuellen Erlaubnis ist.“In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. b (Bl. 8 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18):„An dieser Stelle muss jedoch angemerkt werden, dass dies bereits im ursprünglichen Bauplan so dargestellt war und daher gegebenenfalls noch Bestandteil der aktuellen Erlaubnis ist.“ und vom 8.5.20145In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. c (Bl. 20 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18):„Der neue Raucherraum ist im ursprünglichen Bauplan nicht eingetragen. Insoweit entsprechen die Räumlichkeiten nicht mehr der erteilten Genehmigung und dem Baugenehmigungsbescheid.“In dem Vermerk heißt es zur Spielhalle 1 unter Buchst. c (Bl. 20 der Verwaltungsakte/Band A zum Verfahren 1 K 429/18):„Der neue Raucherraum ist im ursprünglichen Bauplan nicht eingetragen. Insoweit entsprechen die Räumlichkeiten nicht mehr der erteilten Genehmigung und dem Baugenehmigungsbescheid.“ ergebe. Es sei schon nicht nachvollziehbar, wie Mitarbeiter des Beklagten in den Jahren 2013 und 2014 derartige Aussagen zu dem ursprünglichen Bauplan und dem ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid hätten treffen können, wenn ihnen nicht schon zu diesem Zeitpunkt die genannten Unterlagen vorgelegen hätten. Wenn in dem Vermerk vom 4.12.2013 das Wort „Baugenehmigung“ verwendet werde, bedeute das, dass den Prüfern die Genehmigung tatsächlich vorgelegen habe und mache dies die tatsächliche Vorlage einer bestehenden Genehmigung inkl. des Nachweises der Übereinstimmung der aktuellen Bauausführung mit dem genehmigten Bauzustand entbehrlich. Denknotwendigerweise setzten die zitierten Aussagen in den Vermerken vom 4.12.2013 und 8.5.2014 voraus, dass der „ursprüngliche Bauplan“ vorgelegen habe. b) Mit diesem Vortrag vermag der Kläger nicht durchzudringen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kläger schon keinen Anspruch auf eine befristete Befreiung unter Härtefallgesichtspunkten nach § 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SSpielhG vom Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG sowie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG vom Verbundverbot des § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG hat, weil die von der Schließungsanordnung betroffene Spielhalle 2 nicht erlaubnisfähig ist. Angesichts des dargelegten fehlenden Nachweises der baurechtlichen Genehmigung sind die – kumulativen – Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG nicht erfüllt, weil nach Nr. 1 dieser Vorschrift eine Befreiung vom Abstandsgebot voraussetzt, dass eine Erlaubnis ausschließlich wegen Unterschreitung des Mindestabstandes nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG nicht mehr erteilt werden könnte; für das Verbundverbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG gilt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG insoweit das Gleiche. Eine Erlaubnis kann aber hier nicht nur wegen Verletzung des Abstandsgebotes nicht erteilt werden, sondern ihr steht außerdem entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Wie der Senat bereits in dem, dem parallelen Hauptsacheverfahren 1 A 281/20 hinsichtlich der Spielhalle 1 vorangegangenen, einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 B 330/19 mit Beschluss vom 22.4.2020 ausgeführt hat, steht der erstrebten Erteilung einer Erlaubnis für die Spielhalle 1 – für die streitgegenständliche Spielhalle 2 gilt insoweit nichts anderes – im Rahmen des Auswahlverfahrens (und auch hinsichtlich einer Härtefallbefreiung) bereits im Grundsatz entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb der sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG ergebenden Antragsfrist, die am 31.12.2016 abgelaufen ist, alle zur Bescheidung des Erlaubnisantrags erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Hierzu hat der Senat dargelegt, dass nach „Ziffer 3 der Anlage zu den Anwendungshinweisen zu § 12 des Saarländischen Spielhallengesetzes des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 7. Juni 2016 dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum (Weiter-)Betrieb einer Spielhalle über den 30.6.2017 hinaus eine „baurechtliche Genehmigung, welche der derzeitigen Ausgestaltung der Spielhalle entspricht“ beizufügen“ ist und durch diese Genehmigung der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde gegenüber dem Beklagten bescheinigt werden soll, „dass die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt, also baurechtlich genehmigt ist.“ Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nur innerhalb der Antragsfrist, sondern nach Aktenlage auch bis zur Auswahlentscheidung des Beklagten nicht nachgekommen; im Übrigen wird eine spätere Nachreichung der Baugenehmigung selbst vom Kläger nicht behauptet bzw. vom Beklagten verneint6Schriftsatz vom 13.11.2020 (S. 3 = Bl. 171 d.A.)Schriftsatz vom 13.11.2020 (S. 3 = Bl. 171 d.A.) und kann eine solche auch nicht anhand der dem Senat vorliegenden Akten festgestellt werden.7vgl. Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris, Rz. 15vgl. Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris, Rz. 15 Soweit sich der Kläger erneut darauf beruft, er habe seinem Antrag auf Genehmigung des Weiterbetriebs der Spielhallen 1 und 2 eine Kopie des Bauplans nebst einem Vermerk der UBA vom 6.10.1993 beigefügt und dieser müsse dem Beklagten ausweislich der zitierten Vermerke des Beklagten vom 4.12.2013 und vom 8.5.2014 bereits vorgelegen haben, hat das Verwaltungsgericht in seinem im Parallelverfahren 1 K 429/18 ergangenen Urteil vom 6.8.2020 darauf hingewiesen, dass der Kläger seinen seinerzeitigen Anträgen nach Aktenlage lediglich einen (nichtamtlichen) Bauplan nebst Nutzflächenberechnung8Bl. 95 bzw. 43 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18Bl. 95 bzw. 43 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 beigefügt hat, der den angeführten Anwendungshinweisen nicht genügt, und sich die von ihm angeblich vorgelegten weiteren Unterlagen weder in den Verwaltungsakten, von deren Vollständigkeit auszugehen ist, wiederfinden noch aus den genannten Vermerken herleiten lassen.9dort UA S. 27 ff.dort UA S. 27 ff. An diesem mit den Ausführungen des Senats in seinem im diesem vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren 1 B 330/19 ergangenen Beschluss vom 22.4.202010juris, Rz. 17 ff.juris, Rz. 17 ff. übereinstimmenden Befund ist festzuhalten. Selbst wenn man indes aus den genannten Vermerken schlussfolgern wollte, dem Beklagten müsse in den Jahren 2013 und 2014 ein ursprünglicher Bauplan nebst Übereinstimmungsvermerk vorgelegen haben, so würde auch ein solches Schriftstück nicht die Anforderungen der Anlage zu den Anwendungshinweisen vom 30.6.2016 erfüllen. Wie das Verwaltungsgericht in seinem im Parallelverfahren 1 K 429/18 ergangenen Urteil vom 6.8.2020 in Anknüpfung an den im diesem vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -11juris, Rz. 19juris, Rz. 19 ausgeführt hat, würde das angebliche Schriftstück vom 6.10.1993 nämlich allein die damalige Übereinstimmung der baulichen Ausgestaltung der betreffenden Räumlichkeiten mit dem Bauplan dokumentieren. Es ließe aber nicht erkennen, welche baurechtliche Genehmigung der den Spielhallenbetrieb ermöglichenden ursprünglichen Erlaubnis vom 5.2.2007 zugrunde lag und ließe demgemäß auch keine Überprüfung zu, inwieweit die Spielhalle in ihrer aktuellen baulichen Ausgestaltung und Nutzung mit der in der Vergangenheit erteilten baurechtlichen Genehmigung übereinstimmt. Mithin fehlt es vorliegend bereits an einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung für eine spielhallenrechtliche Erlaubnis. Der Vortrag des Klägers in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 28.12.2020, mit dem er u.a. geltend macht, das Verwaltungsgericht messe in einer anderen Entscheidung12Urteil vom 7.12.2020 - 1 K 1411/19 - (UA S. 17); vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 28.7.2021 - 1 A 390/20 -, jurisUrteil vom 7.12.2020 - 1 K 1411/19 - (UA S. 17); vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 28.7.2021 - 1 A 390/20 -, juris der Vorlage einer Baugenehmigung für eine spielhallenrechtliche Erlaubniserteilung keine ausschlaggebende Bedeutung zu, vermag daran nichts zu ändern. Denn das Verwaltungsgericht argumentiert in der genannten Entscheidung lediglich, dass die Klage dort bereits wegen einer zutreffenden Auswahlentscheidung abzuweisen sei, so dass es in jenem Verfahren auf die tatsächliche Handhabung der Behörde hinsichtlich der Vorlage der Baugenehmigung zusammen mit den spielhallenrechtlichen Antragsunterlagen nicht (mehr) ankomme. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im vorliegenden Zusammenhang eine Verletzung einer seines Erachtens nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG bestehenden Hinweispflicht des Beklagten rügt. Nach Aktenlage fehlt es nämlich bereits an einer tatsächlichen Verletzung einer dem Beklagten obliegenden Hinweispflicht. Denn bereits in dem weit vor Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist zum 31.12.2016 erfolgten Informationsschreiben des Beklagten vom 16.6.2016, das dem Kläger am 23.6.2016 zugestellt wurde, hat ihn der Beklagte – unter Angabe der entsprechenden Internetadresse – auf die einschlägigen Anwendungshinweise und damit auf den genauen Verfahrensablauf eines Antrags auf Weiterbetrieb bzw. auf Anerkennung als Härtefall nebst einer entsprechenden Checkliste hingewiesen.13Im Einzelnen heißt es darin (Bl. 1, 3 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18):„Zum genauen Verfahrensablauf eines Antrags auf Weiterbetrieb einer Spielhalle nach dem 30. Juni 2017 sowie zum Antrag auf Anerkennung als Härtefall … finden Sie ausführliche Anwendungshinweise nebst einer entsprechenden Checkliste unter: http://www.saarland.de/gewerberecht.htm“Im Einzelnen heißt es darin (Bl. 1, 3 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18):„Zum genauen Verfahrensablauf eines Antrags auf Weiterbetrieb einer Spielhalle nach dem 30. Juni 2017 sowie zum Antrag auf Anerkennung als Härtefall … finden Sie ausführliche Anwendungshinweise nebst einer entsprechenden Checkliste unter: http://www.saarland.de/gewerberecht.htm“ Auf diese Weise hat der Beklagte seiner Beratungspflicht auch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Erfordernisses zur Vorlage einer Baugenehmigung genüge getan,14vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 2.7.2020 - 1 B 109/20 -, juris, Rz. 14vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 2.7.2020 - 1 B 109/20 -, juris, Rz. 14 zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger sich dieserhalb an den Beklagten mit der Bitte um weitere Beratung gewandt hätte. Jedenfalls erscheint in Anbetracht dieses Hinweises ein (behauptetes) bloßes Versehen des Klägers aus Unkenntnis für den Beklagten nicht offensichtlich.15zu diesem Erfordernis vgl. aber Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2021, § 25 Rz. 12, m.w.N.zu diesem Erfordernis vgl. aber Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2021, § 25 Rz. 12, m.w.N. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in seinen Anschreiben zu den unter dem 10.12.2016 datierenden Anträgen auf Neukonzessionierung ausgeführt hat: „Baurechtliche Genehmigung der o.g. Spielhalle liegt Ihrer Behörde vor.“16Bl. 101 (Spielhalle 1) bzw. 49 (Spielhalle 2) der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18Bl. 101 (Spielhalle 1) bzw. 49 (Spielhalle 2) der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 Ein durchschnittlicher Sachbearbeiter, auf den insoweit abzustellen ist, muss daraus nicht ohne weiteres den Schluss ziehen, diese Erklärung des Klägers vor einer Entscheidung über den Erteilungsantrag überprüfen und den Kläger ggf. rechtzeitig vor Fristablauf darauf hinweisen zu müssen, dass seine Behauptung nach Aktenlage unzutreffend ist. Das gilt umso mehr, als die vom 10.12.2016 datierenden Anträge des Klägers ausweislich der Verwaltungsunterlagen17Bl. 49 f. und 101 f. der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18Bl. 49 f. und 101 f. der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 erst am 20. bzw. 21.12.2016 und damit kurz vor Ablauf der Antragsfrist am 31.12.2016 eingegangen sind, so dass aus der späten Antragseinreichung des Klägers resultierende Antragsmängel mit diesem heimgehen. Eine allenfalls noch in Betracht kommende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 SVwVfG in die gesetzliche Frist des § 12 Abs. 1 SSpielhG18vgl. dazu Ramsauer, a.a.O., § 25 Rz. 23 ff., 25, m.w.N.vgl. dazu Ramsauer, a.a.O., § 25 Rz. 23 ff., 25, m.w.N. scheitert schon daran, dass der Kläger auch nach einem entsprechenden unmissverständlichen Hinweis in dem Bescheid des Beklagten vom 23.2.2018 sich weder zu einem entsprechenden Antrag noch zur Nachholung der versäumten Handlung veranlasst gesehen hat. Vielmehr muss danach davon ausgegangen werden, dass dem Kläger nach wie vor keine Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Spielhalle vorliegt, so dass zudem eine Ergebnisrelevanz einer (unterstellten) Pflichtverletzung des Beklagten ausgeschlossen erscheint.19vgl. Ramsauer, a.a.O., § 25 Rz. 24, m.w.N.vgl. Ramsauer, a.a.O., § 25 Rz. 24, m.w.N. 2. a) Der Kläger meint weiter, das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht die Voraussetzungen einer Härtefallentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG. Er habe durch Schriftwechsel vom Juni 2016 mit der Vermieterin belegt, dass die Nichtänderung des Mietvertrags nur auf der Haltung der Vermieterin und nicht auf der seinigen beruhe. Zivilrechtlich habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage die Möglichkeit bestanden, eine Vertragsanpassung etwa in Gestalt einer Laufzeitverkürzung für den Fall der Versagung einer Spielhallenerlaubnis herbeizuführen.20vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 -vgl. BGH, Urteil vom 8.5.2002 - XII ZR 8/00 - Außerdem habe es seinerzeit erhebliche Probleme gegeben festzustellen, wer überhaupt Vermieter der betreffenden Immobilie sei. Ihm könne daher nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe unnötig lange Mietverträge abgeschlossen. Soweit das Verwaltungsgericht ferner darauf abstelle, er habe vertrauensgeschützte Dispositionen bzw. Verbindlichkeiten nicht dargetan, müssten die in der fiktiven Liquidationsbilanz in der Wirtschaftsprüferbescheinigung ausgewiesenen Belastungen berücksichtigt werden, so dass insoweit von schlicht untragbaren wirtschaftlichen Folgen für ihn auszugehen sei. Auch habe er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem keine Bedenken rechtfertigenden Bericht des Wirtschaftsprüfers vom Dezember 201621Bl. 56 bis 81 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18Bl. 56 bis 81 der Verwaltungsakte/Band B zum Verfahren 1 K 429/18 eine Existenzbedrohung nachgewiesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht infolge der ihm allein verbleibenden Spielhalle in M…. Weiterhin müssten die gesetzlichen Kündigungsfristen für die beschäftigten drei Mitarbeiterinnen berücksichtigt werden. Soweit ihm das Verwaltungsgericht vorhalte, dass sich offenbar seine Spielhallenstandorte bereits vor Jahren amortisiert hätten, da er nach der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Wirtschaftsprüferbescheinigung von 2011 bis 2015 aus dem Betrieb der drei Standorte insgesamt 1.203.004,99 € entnommen und er mit Blick auf den Ablauf der Übergangsfrist zum 30.6.2017 keine Anpassung bestehender Verbindlichkeiten vorgenommen habe, seien die Entnahmen für das Jahr 2011 außen vor zu lassen. Ferner könne eine konkret bevorstehende Existenzvernichtung nur in Bezug auf den jeweiligen Betreiber und auf das Gesamtunternehmen beurteilt werden.22vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rz. 72vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris, Rz. 72 Ausweislich der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 1 L 1072/19 vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung für die Monate August 2019 bis Dezember 2020 und die Liquiditätsrechnung für die Monate August 2019 bis Dezember 2020 könne durch die Schließung der Spielhalle 1 am Standort S... keine positive Fortbestandsprognose für sein Unternehmen mehr getroffen werden. Dabei seien Umsatzverluste infolge der Schließung aller Spielhallen im Saarland durch die Corona-Pandemie, wegen derer er sich veranlasst gesehen habe, ein weiteres Darlehen aufzunehmen, bei diesen Berechnungen nicht einmal berücksichtigt. Zu Unrecht werfe ihm das Verwaltungsgericht auch vor, die bereits im Jahr 2019 vorgelegten Unterlagen ließen erkennen, dass seine vertraglichen Verpflichtungen eine erhebliche Steigerung erfahren hätten bzw. ungeschmälert weiterliefen; auf diese Kosten habe er keinen wesentlichen Einfluss. b) Auch dieses umfangreiche Vorbringen des Klägers überzeugt in keiner Weise. Wie dargelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass dem Kläger bereits wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kein Anspruch auf eine befristete Erlaubniserteilung für die Spielhalle 2 im Wege einer Härtefallentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SSpielhG zukommt. Auf die umfangreichen Darlegungen des Klägers, mit denen er ein schützenswertes Vertrauen und eine unbillige Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SSpielhG sowie Vermögensdispositionen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG darzutun sucht, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Im Übrigen wiederholt der Kläger auch insoweit im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag, der seinerseits an sein Vorbringen im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren 1 B 143/19 anknüpft. Dass all dies nicht verfängt, hat nicht nur das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil umfassend und überzeugend ausgeführt,23UA S. 16 ff.UA S. 16 ff. sondern hat auch der Senat mit seinem Beschluss vom 30.7.2019 - 1 B 143/19 - bereits erschöpfend dargelegt.24juris, Rz. 24 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, jurisjuris, Rz. 24 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22.4.2020 - 1 B 330/19 -, juris Vor diesem Hintergrund vermag das diesbezügliche klägerische Vorbringen auch im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren in der Sache nicht zu überzeugen. Die geltend gemachten pandemiebedingten Schließungen könnten eine unbillige Härte im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SSpielhG ebenfalls nicht begründen, weil diese grundsätzlich alle Spielhallen betreffen und zudem staatliche Hilfen zur Verfügung gestellt wurden.25vgl. auch Beschluss des Senats vom 28.7.2021 - 1 A 389/20 -, juris, Rz. 21vgl. auch Beschluss des Senats vom 28.7.2021 - 1 A 389/20 -, juris, Rz. 21 Der Zulassungsantrag unterliegt nach alldem der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.