Urteil
1 A 215/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0202.1A215.20.00
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Leitsätze
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet (unter anderem) die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder wenn die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.(Rn.33)
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2018 – 2 K 2085/16 – und entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 17. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2016 verpflichtet, der Klägerin für die ihr auf Grundlage der Rechnung der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik vom 20. Januar 2016 entstandenen Aufwendungen eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.028 Euro zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet (unter anderem) die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder wenn die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.(Rn.33) Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Juni 2018 – 2 K 2085/16 – und entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 17. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2016 verpflichtet, der Klägerin für die ihr auf Grundlage der Rechnung der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik vom 20. Januar 2016 entstandenen Aufwendungen eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.028 Euro zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere kommt in der fristgerecht (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) zur Akte gereichten Berufungsbegründung vom 7.7.2020 trotz des Fehlens eines konkreten Antrages hinreichend deutlich das klägerische Begehren zum Ausdruck (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO),4vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.1.2022 – 1 A 74/21 –, juris Rn. 34vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.1.2022 – 1 A 74/21 –, juris Rn. 34 den Beklagten für die Aufwendungen auf Grundlage der Rechnung vom 20.1.2016 zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 2.028 Euro zu verpflichten. II. Die Berufung ist auch begründet. Der Beihilfebescheid vom 17.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.9.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), soweit die beantragte (weitere) Beihilfe für die auf Grundlage der Rechnung der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik vom 20.1.2016 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 2.028 Euro versagt wurde. Das die ablehnenden Bescheide bestätigende erstinstanzliche Urteil unterliegt entsprechender Abänderung. Für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen abzustellen.5statt vieler: OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2021 – 1 A 204/19 –, juris Rn. 42statt vieler: OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2021 – 1 A 204/19 –, juris Rn. 42 Als entstanden gelten die Aufwendungen dabei nach dem seit der Bekanntmachung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen vom 10.3.1987 (ABl. I S. 329) unveränderten § 4 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung in dem Zeitpunkt, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind. Für die in Streit stehenden, am 22.12.2015 erbrachten6vgl. Bl. 17 und 18 der Beihilfeaktevgl. Bl. 17 und 18 der Beihilfeakte Leistungen ist folglich die Beihilfeverordnung vom 10.3.1987, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 12.11.2015 (Amtsbl. I S. 888), – BhVO – zur Anwendung zu bringen. Auf dieser Grundlage steht der beihilfeberechtigten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SBG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BhVO) Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf eine weitere Beihilfe zu. Die streitgegenständlichen Leistungen des Eigen- und des Fremdlabors sind dem Grunde nach beihilfefähig (dazu 1.). Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen wird unter den den Einzelfall prägenden Umständen nicht durch § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO begrenzt (dazu 2.). Der weitere Beihilfeanspruch der Klägerin beläuft sich der Höhe nach auf 2.028 Euro (dazu 3.). 1. Die streitgegenständlichen Leistungen des Eigen- und des Fremdlabors in Höhe von insgesamt 5.794,31 Euro sind als Aufwendungen im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 BhVO i.V.m. § 9 GOZ dem Grunde nach beihilfefähig. Es handelt sich um Kosten für zahntechnische Leistungen, die dem Zahnarzt anlässlich der umfangreichen Behandlung der Klägerin im Jahr 2015 tatsächlich entstanden sind. Insbesondere steht die medizinische Indikation der zahnärztlichen Versorgung außer Streit, wie sich auch daran zeigt, dass der Beklagte die Behandlungskosten (zahnärztliche Leistungen) im Übrigen umfassend als beihilfefähig anerkannt hat. 2. Die Beihilfefähigkeit der Leistungen wird fallbezogen nicht durch § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO begrenzt. Nach dieser Vorschrift sind die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 213 bis 232 sowie den Abschnitten F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen zur Hälfte beihilfefähig. a) Die Vorschrift, die ihrem Wortlaut nach Anwendung findet (aa), verfügt über eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Grundlage (bb). aa) Die Eigenlaborrechnung vom 20.1.2016 bezieht sich auf ein Provisorium im Sinne von Abschnitt C Nr. 2260 bzw. 2270 des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen; der Fremdlaborrechnung vom 22.12.2015 liegen unstreitig prothetische Leistungen gemäß Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen zugrunde. bb) Dass § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügt, hat der Senat bereits entschieden. § 67 Abs. 10 SBG stellt (ebenso wie die praktisch gleichlautende und vom Bundesverwaltungsgericht als dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht werdend gebilligte Vorschrift des § 80 Abs. 4 BBG a.F.7§ 80 Abs. 4 BBG vom 5.2.2009 (BGBl I S. 160) in der rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 14.11.2001 (BGBl I S. 2219); siehe BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 11§ 80 Abs. 4 BBG vom 5.2.2009 (BGBl I S. 160) in der rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung vom 14.11.2001 (BGBl I S. 2219); siehe BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 11) gemessen an Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 SVerf eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass der saarländischen Beihilfeverordnung dar. § 67 SBG bestimmt – wie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung der parlamentarischen Verantwortung für ein amtsangemessenes und verfassungskonformes Alimentationsniveau erforderlich8z.B. BVerwG, Urteile vom 19.7.2012 – 5 C 1/12 –, und vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, beide jurisz.B. BVerwG, Urteile vom 19.7.2012 – 5 C 1/12 –, und vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, beide juris – insbesondere das Leistungssystem, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, und legt fest, welche „Risiken“ erfasst werden und welche Personen Leistungen beanspruchen können, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden, und welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben.9siehe im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.2015 – 1 A 94/15 –, juris Rn. 31 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30.3.2016 – 5 B 11/16 –, jurissiehe im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 1.12.2015 – 1 A 94/15 –, juris Rn. 31 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30.3.2016 – 5 B 11/16 –, juris An dieser Einschätzung, der die Klägerin nicht entgegengetreten ist, hält der Senat fest. Es drängt sich nicht auf, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO von der Verordnungsermächtigung nicht mehr gedeckt wäre.10vgl. – ohne nähere Begründung – VG Würzburg, Urteil vom 23.5.2017 – W 1 K 16.1162 –, juris Rn. 14 zu § 14 BayBhV und Art. 96 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2. lit. a) und b) BayBGvgl. – ohne nähere Begründung – VG Würzburg, Urteil vom 23.5.2017 – W 1 K 16.1162 –, juris Rn. 14 zu § 14 BayBhV und Art. 96 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2. lit. a) und b) BayBG Der Regelungsauftrag des § 67 Abs. 10 SBG umfasst unter anderem „die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge“. Zwar handelt es sich bei § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO nicht um eine „klassische“ Höchstbetragsregelung im Sinne einer zahlenmäßigen Begrenzung der zu gewährenden Beihilfe, wie sie etwa in § 5 Abs. 1 Nr. 12 BhVO zu finden ist. Jedoch liegt nahe, den Begriff des „Höchstbetrags“ (§ 67 Abs. 10 SBG) so zu verstehen, dass davon nicht nur eine absolute zahlenmäßige Deckelung, umfasst ist, sondern auch eine (wie hier) Begrenzung des Beihilfeanspruchs im Wege einer prozentualen Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands. Dafür streitet die Tatsache, dass die Aufzählung in § 67 Abs. 10 SBG keinen abschließenden Charakter hat („insbesondere“), zumal ein sachlicher Grund, zwischen einer zahlenmäßigen und einer prozentualen Deckelung zu differenzieren, nicht ersichtlich ist. Hinzu tritt, dass die prozentuale Begrenzung des beihilfefähigen Aufwands für (unter anderem) zahntechnische Leistungen im Zeitpunkt der Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben durch Einfügung des § 67 Abs. 4 SBG11siehe etwa § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO i.d.F. vom 8.12.2008 bzw. i.d.F. vom 21.7.2003, dort bereits Begrenzung des beihilfefähigen Aufwands für zahntechnische Leistungen auf die Hälfte bzw. zwei Drittelsiehe etwa § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO i.d.F. vom 8.12.2008 bzw. i.d.F. vom 21.7.2003, dort bereits Begrenzung des beihilfefähigen Aufwands für zahntechnische Leistungen auf die Hälfte bzw. zwei Drittel, der Vorgängervorschrift des § 67 Abs. 10 SBG, bereits „tradierter“ Bestand des materiellen Beihilferechts war. b) Die Begrenzung des beihilfefähigen Aufwandes für zahntechnische Leistungen auf 50 Prozent nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO verstößt indes im Fall der Klägerin gegen das in § 45 Satz 1 BeamtStG für die Beamten der Länder einfachgesetzlich geregelte und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten – auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses – zu sorgen hat (siehe aa) bis cc)). In Ermangelung einer hinreichenden Härtefallregelung im saarländischen Beihilferecht folgt der geltend gemachte Anspruch bei dieser Sachlage unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG (dazu dd)). aa) Die Fürsorgepflicht ergänzt die Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen der Entscheidung des Dienstherrn überlassen.12etwa BVerwG, Urteile vom 10.10.2013 – 5 C 32/12 –, und vom 28.4.2011 – 2 C 51/08 –, beide jurisetwa BVerwG, Urteile vom 10.10.2013 – 5 C 32/12 –, und vom 28.4.2011 – 2 C 51/08 –, beide juris Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hindert ihn grundsätzlich nicht, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen.13BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 5 C 3/12 –, juris Rn. 19, und vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2021 – 1 A 204/19 –, juris Rn. 62BVerwG, Urteile vom 13.12.2012 – 5 C 3/12 –, juris Rn. 19, und vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris; OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.6.2021 – 1 A 204/19 –, juris Rn. 62 Sie verlangt weder, dass die aus Anlass von Krankheitsfällen entstandenen Aufwendungen der Beamten bzw. Versorgungsempfänger durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und einer ergänzenden Beihilfe vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind, solange eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleistet ist.14st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris und BVerwG, Urteile vom 6.11.2009 – 2 C 60/08 – juris Rn. 17, und vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 31, dort zu Aufwendungen für Medizinprodukte; siehe ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Rn. 47 m.w.N., dort zu Festbetragsarzneimittelnst. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris und BVerwG, Urteile vom 6.11.2009 – 2 C 60/08 – juris Rn. 17, und vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 31, dort zu Aufwendungen für Medizinprodukte; siehe ferner OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Rn. 47 m.w.N., dort zu Festbetragsarzneimitteln Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe muss der Beihilfeberechtigte dabei auch gewisse Nachteile und Härten hinnehmen, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfeverordnung ergeben. Demgegenüber gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder wenn die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.15BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2015 – 1 A 312/14 –, juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14.7.2015 – 14 B 13.654 –, juris Rn. 24BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2015 – 1 A 312/14 –, juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14.7.2015 – 14 B 13.654 –, juris Rn. 24 In diesen Fällen ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann.16BVerwG, Urteile vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 19, und vom 26.3.2015 – 5 C 8/14 –, juris Rn. 36 m.w.N.BVerwG, Urteile vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 19, und vom 26.3.2015 – 5 C 8/14 –, juris Rn. 36 m.w.N. bb) Dass die Begrenzung des beihilfefähigen Aufwands für zahntechnische Leistungen in § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO auf die Hälfte der entstandenen Aufwendungen nach dieser Maßgabe schon im Grundsatz zu beanstanden wäre, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Vorschrift schränkt – ungeachtet einer medizinischen Notwendigkeit – die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen ein. Sie verfolgt das legitime Ziel, einer Ausuferung der Kosten für die steuerfinanzierten öffentlichen Kassen aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Zahnbehandlungen entgegenzuwirken, indem – wie der Beklagte ausführt – für Beihilfeberechtigte in Sachen Zahnersatz ein vergleichbares Erstattungsniveau erreicht werden solle, wie es für gesetzlich Versicherte bestehe. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Regelung ein solches Gewicht aufwiese, dass das aus der Fürsorgepflicht folgende Mindestmaß staatlicher Unterstützung für Beihilfeberechtigte im Krankheitsfall regelhaft verfehlt würde.17vgl. VGH München, Beschluss vom 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 –. juris Rn. 8 und 15, dort zur Rechtmäßigkeit der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Zahnbehandlung begrenzenden Vorschrift des bayerischen Landesrechts (§ 14 BayBhV), die allerdings durch eine allgemeine Härtefallregelung (§ 49 Abs. 2 BayBhV) ergänzt wird; vgl. zudem VGH Kassel, Urteil vom 10.3.2016 – 1 A 1161/14 –, juris Rn. 20 und 22, dort Anwendung der Begrenzungsvorschrift (§ 16 Abs. 1 BBhV) ohne weitere Problematisierung; vgl. aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung etwa VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2017 – 6 K 823/15 –, juris Rn. 58 ff. m.w.N.vgl. VGH München, Beschluss vom 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 –. juris Rn. 8 und 15, dort zur Rechtmäßigkeit der die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Zahnbehandlung begrenzenden Vorschrift des bayerischen Landesrechts (§ 14 BayBhV), die allerdings durch eine allgemeine Härtefallregelung (§ 49 Abs. 2 BayBhV) ergänzt wird; vgl. zudem VGH Kassel, Urteil vom 10.3.2016 – 1 A 1161/14 –, juris Rn. 20 und 22, dort Anwendung der Begrenzungsvorschrift (§ 16 Abs. 1 BBhV) ohne weitere Problematisierung; vgl. aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung etwa VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2017 – 6 K 823/15 –, juris Rn. 58 ff. m.w.N. § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO schließt die Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen nämlich nicht umfänglich aus, sondern begrenzt sie (lediglich) der Höhe nach. Hinzu kommt, dass es sich bei den in Rede stehenden Leistungen ganz überwiegend um solche handelt, die in aller Regel eine längere „Lebensdauer“ aufweisen. Dieser Umstand rechtfertigt typisierend die Annahme, dass der Beihilfeberechtigte in der Lage sein wird, für die über den beihilfefähigen Aufwand hinausgehenden Kosten eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen18vgl. zu dieser Erwägung BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 15, dort zu hochpreisigen und technisch hochwertigen Hörgerätenvgl. zu dieser Erwägung BVerwG, Urteil vom 2.4.2014 – 5 C 40/12 –, juris Rn. 15, dort zu hochpreisigen und technisch hochwertigen Hörgeräten und trägt im Regelfall die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Zahnersatz, ohne zugleich die Fürsorgepflicht in ihrem Wesensgehalt zu verletzen. cc) Ein solcher Regelfall ist hier nicht gegeben. Vielmehr verletzt die Versagung der beantragten (weiteren) Beihilfe angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls die Fürsorgepflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin. (1) Dahinstehen kann dabei im Ergebnis, ob der Einwand der Klägerin verfängt, eine fürsorgewidrige Härte folge in ihrem Fall bereits daraus, dass die Kosten für die streitbefangene Zahnersatzbehandlung in Zusammenschau mit weiteren, krankheitsbedingten Aufwendungen zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung führten.19siehe hierzu die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Akte gereichte – vervollständigte – „Aufstellung der monatlichen laufenden Kosten“ (Anl. zur Sitzungsniederschrift vom 2.2.2022)siehe hierzu die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Akte gereichte – vervollständigte – „Aufstellung der monatlichen laufenden Kosten“ (Anl. zur Sitzungsniederschrift vom 2.2.2022) Anzumerken ist in diesem Zusammenhang einerseits, dass der Ansatz des Verwaltungsgerichts, Streitgegenstand sei alleine die zahnärztliche Rechnung vom 20.1.2016, nicht zwingend erscheint. Im Gegenteil könnte der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts, eine unzumutbare finanzielle Belastung infolge einer beihilferechtlichen Leistungsbegrenzung komme etwa bei einer chronischen Erkrankung in Betracht,20z.B. Urteile vom 23.11.2017 – 5 C 6/16 –, juris Rn. 12 und vom 26.6.2008 – 2 C 2/07 –, juris Rn. 17z.B. Urteile vom 23.11.2017 – 5 C 6/16 –, juris Rn. 12 und vom 26.6.2008 – 2 C 2/07 –, juris Rn. 17 darauf hindeuten, dass jedenfalls zeitnahe Folgekosten aufgrund derselben Erkrankung ebenfalls zu berücksichtigen sind.21zur Erforderlichkeit „normativer Vorkehrungen“ um sicherzustellen, dass einem Beamten bzw. Versorgungsberechtigten infolge eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung im Einzelfall keine unzumutbaren Aufwendungen verbleiben: BVerwG, Urteil vom 23.11.2017 – 5 C 6/16 –, juriszur Erforderlichkeit „normativer Vorkehrungen“ um sicherzustellen, dass einem Beamten bzw. Versorgungsberechtigten infolge eines Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung im Einzelfall keine unzumutbaren Aufwendungen verbleiben: BVerwG, Urteil vom 23.11.2017 – 5 C 6/16 –, juris Dafür mag auch die Tatsache sprechen, dass es aus der Perspektive der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ohne Belang sein könnte, ob sich eine unzumutbare finanzielle Belastung aus einer einzelnen Behandlung oder aus mehreren aufeinander folgenden, untereinander – weil durch dieselbe Grunderkrankung ausgelöst – im Zusammenhang stehenden (zahn-)ärztlichen Behandlungen ergibt. Das gilt fallbezogen umso mehr, als für die – nach Angabe der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufwendungen erwartbaren – weiteren Kosten infolge des Fortschreitens der Folgen ihrer Krebserkrankung (massiver Zahn- und Implantatverlust) bei isolierter Betrachtung erneut die Leistungsbegrenzung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO greifen würde. Problematisch ist indes, nach welchem Maßstab weitere Kosten Berücksichtigung finden sollen, nachdem die saarländische Beihilfeverordnung gerade mit Blick auf additive Krankheitskosten keine konkreten Vorgaben – etwa im Sinne einer jährlichen Belastungsgrenze – enthält, die (ggf. sinngemäß) herangezogen werden könnten.22siehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.2008 – 2 C 2/07 –, juris Rn. 9, dort zur entsprechenden Anwendung der (damaligen) Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV (2% des jährlichen Einkommens bzw. 1% des jährlichen Einkommens für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind); vgl. im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2006 – 1 Q 80/05 –, juris Rn. 36, wonach eine Belastung mit rund 1.364 Euro bei einem monatlichen Auszahlungsbetrag von etwa 2.300 Euro zumutbar seisiehe etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.2008 – 2 C 2/07 –, juris Rn. 9, dort zur entsprechenden Anwendung der (damaligen) Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV (2% des jährlichen Einkommens bzw. 1% des jährlichen Einkommens für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind); vgl. im Übrigen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.6.2006 – 1 Q 80/05 –, juris Rn. 36, wonach eine Belastung mit rund 1.364 Euro bei einem monatlichen Auszahlungsbetrag von etwa 2.300 Euro zumutbar sei Lediglich am Rande sei erwähnt, dass jedenfalls das in diesem Zusammenhang geäußerte Ansinnen des Beklagten, die Klägerin möge ihre „Fixkosten“ reduzieren, indem sie etwa ihr Zeitungsabonnement kündige, oder im Rahmen ihrer Steuererklärung eine außergewöhnliche Belastung geltend mache, wenig zielführend erscheint, zumal die Klägerin als Ruhestandsbeamtin (Besoldungsgruppe A 12) eine amtsangemessene Alimentation beanspruchen kann und sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon der verfassungsrechtliche Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (im Sozialrecht) nicht nur auf die bloße physische Existenz, sondern auch auf die Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben erstreckt.23statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 –, juris Rn. 37statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 27.7.2016 – 1 BvR 371/11 –, juris Rn. 37 Andererseits könnte möglicherweise im Sinne des Beklagten zu würdigen sein, dass die Belastung für die hier streitige Zahnersatzbehandlung zwar „auf einen Schlag“ angefallen ist, wegen der längeren „Lebensdauer“ vor allem der mit fast 5.400 Euro maßgeblich zu Buche schlagenden prothetischen Leistungen aber auch über einen längeren Zeitraum anteilig gegenzurechnen sein könnte.24so etwa OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2014 – 10 A 10492/14 –, juris Rn. 39, dort zu einem Selbstbehalt für Hörgeräteso etwa OVG Koblenz, Urteil vom 15.12.2014 – 10 A 10492/14 –, juris Rn. 39, dort zu einem Selbstbehalt für Hörgeräte (2) Die Frage einer unzumutbaren finanziellen Belastung infolge (ggf. auch weiterer) krankheitsbedingter Aufwendungen kann hier letztlich offen bleiben. Denn im Fall der Klägerin gebietet schon eine Würdigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Besonderheiten ihrer Erkrankung, in der Gesamtschau die Annahme eines atypischen Falls, in dem die Versagung der beantragten (weiteren) Beihilfe ausnahmsweise grob fürsorgewidrig wäre. Zwar stellen die Beihilfevorschriften im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen dar, was der Dienstherr im Krankheitsfall zu leisten hat. Auch bedeutet die Tatsache, dass der Dienstherr eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung zu gewährleisten hat – wie eingangs dargestellt – nicht, dass er medizinisch notwendige Aufwendungen in jedem Fall zu erstatten hätte. Demgegenüber gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt wurde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen ist, oder die Maßnahme notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Vor diesem Hintergrund bietet die Fürsorgepflicht aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit Raum für eine eng begrenzte „Durchlässigkeit“ des relativ starren Systems enumerativer Beihilfebegrenzungen, die (wie hier) selbst keine genügenden Vorkehrungen für die Beurteilung völlig atypischer Fälle vorsehen.25so auch OVG Münster, Beschluss vom 9.7.2019 – 1 A 1509/16 –, juris Rn. 23 und Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris Rn. 57so auch OVG Münster, Beschluss vom 9.7.2019 – 1 A 1509/16 –, juris Rn. 23 und Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris Rn. 57 Dabei darf nicht verkannt werden, dass schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen bzw. -begrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Ein solcher Sonderfall liegt hier angesichts der Umstände des Einzelfalls vor. Zunächst liegt der Leistungsbegrenzung in § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO, wie ausgeführt, die typisierende Annahme zugrunde, der Beihilfeberechtigte werde in der Lage sein, gebührende Eigenvorsorge für den auf ihn entfallenden Eigenanteil der Kosten zu treffen. Das trifft für den „Normalfall“ einer Zahnbehandlung zu, da die Behandlungsbedürftigkeit sich in der Regel auf begrenzte Teile des Zahnapparats beschränken wird und die (anteilig) selbst zu tragenden Kosten für zahntechnische Maßnahmen sich damit regelmäßig als zumutbar erweisen werden, zumal kostenintensive Zahnersatzprodukte tendenziell „langlebig“ sind. Demgegenüber zeichnet sich der Fall der Klägerin dadurch aus, dass sie nicht originär an einer Erkrankung der Zähne litt, sondern an einem Tumor als „Grunderkrankung“, der sich in einer fortschreitenden und umfassenden zahnärztlichen Behandlungsbedürftigkeit manifestiert hat. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, sie sei im Jahr 2013 an einem Oberkieferkarzinom (links) erkrankt. Im Zuge der Behandlung habe sie wegen einer Rückbildung des Kieferknochens 13 Zähne bzw. Implantate verloren. Die streitgegenständliche zahnärztliche Behandlung bezieht sich auf die vorderen Zähne des Oberkiefers (Zahnschema Nr. 15-11 und 21-25).26Bl. 16 der BeihilfeakteBl. 16 der Beihilfeakte Mit Schriftsatz vom 6.2.2018 hat die Klägerin weiter ausgeführt, sie habe zwischenzeitlich sämtliche Zähne des Unterkiefers verloren. Es liegt auf der Hand, dass dieses Krankheitsbild und die daraus folgende Behandlungsbedürftigkeit sich deutlich von der Sachlage abheben, auf die § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO typisierend abstellt. Den Unterschied zwischen einer „originären“ Zahnerkrankung einerseits und sich im Zahnapparat manifestierender, erheblicher Folgeerscheinungen einer Krebserkrankung andererseits hat im Übrigen der Verordnungsgeber auf Bundesebene gesehen und (unter anderem) dahingehend geregelt, dass implantologische Leistungen und gesondert berechenbare Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320 (u.a. Provisorium) und 5000 bis 5340 (prothetische Leistungen) entstehen, beihilfefähig sind bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache in einer Tumoroperation haben (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und 16 Abs. 1 Satz 1, 2 BBhV). Zudem ist der Sonderfall der Klägerin dadurch gekennzeichnet, dass die Aufwendungen für die zuvor vorgenommene Sanierung ihres Gebisses mit Keramikimplantaten und -kronen, die sie nach eigenem, unbestrittenem Bekunden zu großen Teilen selbst getragen hat, durch die Auswirkungen ihrer Krebserkrankung hinfällig wurden. Für die Annahme einer atypischen Fallkonstellation, in der die Versagung der (weiteren) Beihilfe sich als fürsorgewidrig darstellte, spricht mit Gewicht, dass es vorliegend nicht vornehmlich um eine „optimale“ zahnärztliche Versorgung geht. Vielmehr waren die in Streit stehenden zahntechnischen Leistungen nach Dafürhalten des Senats für die Klägerin notwendig, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.27vgl. zu dieser Erwägung OVG Münster, Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris, dort zu einem Anspruch auf Beihilfe für eine Implantatversorgung aus Fürsorgegesichtspunkten entgegen einer leistungsausschließenden Vorschrift des Landesrechts; VGH Mannheim, Urteil vom 15.11.2012 – 2 S 1053/12 –, juris, wonach die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für implantologische Leistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte keine Geltung beanspruche, wenn die Versorgung mit weiteren Implantaten zahnmedizinisch zwingend indiziert sei; VGH München, Urteil vom 14.7.2015 – 14 B 13.654 –, juris Rn. 26, dort zur Unwirksamkeit eines Leistungsausschlusses für Hilfsmittel (Sehhilfe) aufgrund besonderer Umstände des Einzelfallsvgl. zu dieser Erwägung OVG Münster, Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris, dort zu einem Anspruch auf Beihilfe für eine Implantatversorgung aus Fürsorgegesichtspunkten entgegen einer leistungsausschließenden Vorschrift des Landesrechts; VGH Mannheim, Urteil vom 15.11.2012 – 2 S 1053/12 –, juris, wonach die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für implantologische Leistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte keine Geltung beanspruche, wenn die Versorgung mit weiteren Implantaten zahnmedizinisch zwingend indiziert sei; VGH München, Urteil vom 14.7.2015 – 14 B 13.654 –, juris Rn. 26, dort zur Unwirksamkeit eines Leistungsausschlusses für Hilfsmittel (Sehhilfe) aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Ohne die entsprechende Korrektur wäre sie nicht fähig, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Abgesehen davon, dass der massive Zahnausfall die Funktionsfähigkeit ihres Gebisses und damit die ordnungsgemäße Aufnahme von Nahrung erheblich beeinträchtigt haben dürfte, hat die Klägerin unwidersprochen und angesichts der Schwere ihrer Erkrankung plausibel vorgetragen, die Versorgung mit Zahnersatz sei medizinisch notwendig gewesen, um weiteren Schaden – unter anderem extreme Mundtrockenheit, Einbiss in Gaumen und Unterlippe nebst hierdurch auftretender Entzündungen offener Stellen, Verlust von Artikulation und Sprache – abzuwenden bzw. um erhebliche Kiefer- und Gesichtsdefekte auszugleichen. Hinzu kommt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert hat, dass ihr eine Vielzahl an Zähnen entfernt werden musste, die wegen der Krebserkrankung ihren festen Sitz verloren hatten, um wegen der zugleich diagnostizierten Stenose und einer Versteifung des hinteren Teils ihrer Zunge der Gefahr des Verschluckens und damit der Erstickungsgefahr zu begegnen, was jedoch zugleich die Frage des Zahnersatzes nach sich zog. Es ist auch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass dieses Krankheitsbild durch eine andere, kostengünstigere Behandlungsart hätte behoben werden können. Vor dem aufgezeigten Hintergrund sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Annahme eines Härtefalls die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit eines vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zur symptomatischen Behandlung der erektilen Dysfunktion nicht entgegensteht, die auch für Fallgestaltungen, in denen dieses Leiden die Folge eines Prostatatumors ist, Geltung beansprucht.28 BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 – 2 C 108/07 –, juris Rn. 29; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2015 – 1 A 312/14 –, juris Rn. 41 ff.BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 – 2 C 108/07 –, juris Rn. 29; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.6.2015 – 1 A 312/14 –, juris Rn. 41 ff. Denn vorliegend diente die zahnärztliche Behandlung nicht „ganz wesentlich der Steigerung der Lebensqualität“, sondern insbesondere der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Kaufähigkeit – und damit der natürlichen Versorgung des Körpers mit Nahrung –, der Artikulation sowie der Abwendung einer Erstickungsgefahr. (3) Stellt sich die Versagung der streitgegenständlichen (weiteren) Beihilfe folglich mit Blick auf die Besonderheiten ihrer Erkrankung als fürsorgewidrig dar, bleibt zugleich der Einwand des Beklagten ohne Erfolg, die Klägerin habe nicht dargetan, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Kostenbelastung etwa durch eine ergänzende Versicherung zu minimieren. Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass eine außergewöhnliche Härte in Gestalt finanziell unzumutbarer (Eigen-)Aufwendungen im Krankheitsfall regelmäßig voraussetzt, dass Rücklagen nicht auf vertretbare Weise gebildet werden konnten und eine Erstattung durch eine private Krankenkasse nicht zumutbar erreichbar war.29z.B. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 – 5 C 4/17 –, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 –, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.4.2021 – 2 S 2740/20 –, juris Rn. 22z.B. BVerwG, Urteil vom 26.4.2018 – 5 C 4/17 –, juris Rn. 16; VGH München, Urteil vom 7.2.2018 – 14 ZB 17.1297 –, juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.4.2021 – 2 S 2740/20 –, juris Rn. 22 Der Einwand unterbliebener Eigenvorsorge verfängt nicht, wenn der Befund der Fürsorgewidrigkeit sich (wie hier) nicht maßgeblich auf eine besondere finanzielle Belastung stützt, sondern darauf, dass der Beihilfeberechtigte auf die streitbefangene Maßnahme angewiesen ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Denn sonst drohte eine Aushöhlung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht, zumal dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eröffnet würde, unverzichtbare, aber verhältnismäßig „billige“ oder „langlebige“ Maßnahmen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls auszuschließen.30so auch VGH München, Urteil vom 14.7.2015 – 14 B 13.654 –, juris Rn. 26, dort zur Unwirksamkeit eines Leistungsausschlusses für Hilfsmittel (Sehhilfe)so auch VGH München, Urteil vom 14.7.2015 – 14 B 13.654 –, juris Rn. 26, dort zur Unwirksamkeit eines Leistungsausschlusses für Hilfsmittel (Sehhilfe) Auf die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, es sei ihr wegen ihres Oberkieferkarzinoms nicht möglich gewesen, über die Ruhestandsversetzung hinaus adäquaten Versicherungsschutz sicherzustellen, kommt es damit ebenfalls nicht mehr entscheidend an. dd) Der streitgegenständliche Anspruch folgt bei dieser Sachlage aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die saarländische Beihilfeverordnung enthält keine normative Handhabe, um die im Fall der Klägerin festzustellende fürsorgewidrige Härte zu überwinden. § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO gilt ausnahmslos. Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass es im saarländischen Beihilferecht an einer hinreichenden abstrakt-generellen Härtefallregelung fehlt.31Urteil vom 28.5.2017 – 1 A 654/17 –, UA S. 34Urteil vom 28.5.2017 – 1 A 654/17 –, UA S. 34 Das gilt fallbezogen auch für § 15 Abs. 7 BhVO.32so bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2014 – 6 K 760/13 –, juris Rn. 45 ff.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Rn. 45 f.so bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 12.6.2014 – 6 K 760/13 –, juris Rn. 45 ff.; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Rn. 45 f. Nach dieser Vorschrift kann die Festsetzungsstelle den Bemessungssatz in besonderen Ausnahmefällen, in denen zur Beseitigung offensichtlicher Härten eine Ausnahmeregelung zwingend geboten erscheint, erhöhen. Es ist schon fraglich, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist. Denn zwar erweist sich die Norm ihrem Wortlaut nach als offen bezüglich der Art der tatbestandlich vorausgesetzten Härte. Jedoch legen die übrigen Regelungen des § 15 BhVO zur Höhe des anzuwendenden Bemessungssatzes bereits nahe, eine „offensichtliche Härte“ im Sinne der Vorschrift nur anzunehmen, wenn die vom Normgeber mittels zumutbarer Eigenvorsorge und Bemessungssatz der Beihilfe angestrebte Absicherung im Krankheitsfall nicht erreicht wird und gerade hieraus eine als Härte anzuerkennende Lücke resultiert.33vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Rn. 46; vgl. hierzu auch den alleine auf die finanzielle Lage des Betroffenen abstellenden „Fragebogen zur Überprüfung [einer] Bemessungssatzerhöhung nach § 15 Abs. 7 BhVO“ (Anl. zur Sitzungsniederschrift vom 2.2.2022), abrufbar unter https://www.saarland.de/mfe/DE/portale/zbs/informationen/beihilfe/for-mularebeihilfe/formulare_node.html (dort unter: „Bescheinigungen“; letzter Zugriff am 3.2.2022)vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.10.2015 – 1 A 311/14 –, juris Rn. 46; vgl. hierzu auch den alleine auf die finanzielle Lage des Betroffenen abstellenden „Fragebogen zur Überprüfung [einer] Bemessungssatzerhöhung nach § 15 Abs. 7 BhVO“ (Anl. zur Sitzungsniederschrift vom 2.2.2022), abrufbar unter https://www.saarland.de/mfe/DE/portale/zbs/informationen/beihilfe/for-mularebeihilfe/formulare_node.html (dort unter: „Bescheinigungen“; letzter Zugriff am 3.2.2022) Die hier festzustellende Fürsorgewidrigkeit folgt demgegenüber – wie ausgeführt – aus den Besonderheiten des Krankheitsbildes der Klägerin. Jedenfalls stellt § 15 Abs. 7 BhVO vorliegend keine hinreichende Ausnahmevorschrift dar, weil die Regelung auf der Rechtsfolgenseite alleine eine Erhöhung des Bemessungssatzes vorsieht, die – wie der Beklagte einräumt34S. 6 des Schriftsatzes vom 12.8.2020, Bl. 136 d.A.S. 6 des Schriftsatzes vom 12.8.2020, Bl. 136 d.A. – zur Sicherstellung einer umfänglichen Beihilfefähigkeit der in Streit stehenden Zahnersatzbehandlung von vornherein nicht geeignet und zudem nur darauf zugeschnitten ist, extremen wirtschaftlichen Notlagen entgegenzuwirken. Vorliegend geht es indes um eine Härte, die sich nicht aus einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Alimentation, sondern aus einer im Einzelfall fürsorgewidrigen Leistungsbeschränkung herleitet. Im Übrigen ist die Vorschrift, selbst wenn sie außergewöhnlichen finanziellen Engpässen entgegenwirken soll, ein stumpfes Schwert. So hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage erklärt, in den letzten (etwa) 20 Jahren sei nur zweimal ein Antrag nach § 15 Abs. 7 BhVO gestellt und sodann abschlägig beschieden worden. Dass es nach alldem an einer hinreichenden Härtefallvorschrift fehlt, geht – zumal die Problematik dem Verordnungsgeber seit langem bekannt ist – mit dem Beklagten heim. Vor diesem Hintergrund ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf eine weitere Beihilfe unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG).35vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 34; OVG Münster, Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris Rn. 43vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015 – 5 C 9/14 –, juris Rn. 34; OVG Münster, Urteil vom 24.5.2006 – 1 A 3706/04 –, juris Rn. 43 3. Der Anspruch beläuft sich der Höhe nach auf die beantragte Summe von 2.028 Euro und berücksichtigt den wegen der hälftigen Kürzung des beihilfefähigen Aufwands bislang unberücksichtigt gebliebenen Anteil der Eigenlaborrechnung vom 20.1.2016 und der Fremdlaborrechnung vom 22.12.2015 (397,90 Euro + 5.396,41 Euro, davon 50 Prozent = rund 2.897,16 Euro) am Maßstab des Bemessungssatzes der Klägerin (70 v.H.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 Nr. 2 BRRG) sind nicht erfüllt. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG auf 2.028 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die ..., geborene Klägerin, zuletzt Beamtin der Besoldungsgruppe A 12 und als Ruhestandsbeamtin mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. beihilfeberechtigt, begehrt eine weitere Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung (Zahnersatz). Am 20.1.2016 stellte ihr die Poliklinik für zahnärztliche Prothetik (B-Stadt) für Leistungen im Jahr 2015 insgesamt 10.416,39 Euro in Rechnung. Dabei entfielen auf das zahnärztliche Honorar 4.560,55 Euro, auf Auslagen 61,53 Euro, auf Leistungen des Eigenlabors 397,90 Euro (Rechnung vom 20.1.2016) sowie auf Leistungen des Fremdlabors 5.396,41 Euro (Rechnung vom 22.12.2015). Mit Bescheid vom 17.2.2016 setzte der Beklagte die hierfür beantragte Beihilfe auf 5.263,47 Euro fest. Zur Begründung heißt es, die Aufwendungen für die in Rechnung gestellten zahnärztlichen Leistungen und Auslagen (insgesamt 4.622,08 Euro) seien umfassend beihilfefähig. Die Eigen- und die Fremdlaborrechnung in Höhe von insgesamt 5.794,31 Euro seien hingegen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, da es sich um zahntechnische Leistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO handele. Die Klägerin erhob hiergegen – soweit ihr Antrag abgelehnt wurde – Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Beihilfevorschriften seien zwar im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In ihrem Fall bestehe jedoch eine atypische, höchst seltene Ausnahmesituation, in der die Verweigerung der Beihilfeleistung grob fürsorgewidrig sei. Sie sei im Jahr 2013 an einem Oberkieferkarzinom (links) erkrankt. Vor ihrer Krebserkrankung habe sie ihr Gebiss aufwendig mit Keramikimplantaten und -kronen sanieren lassen und die Kosten zu großen Teilen selbst getragen. Im Zuge der Krebsbehandlung (Operation, Radio- und Chemotherapie) habe sie zwischenzeitlich 13 Zähne bzw. Implantate sowie einen Teil des Oberkieferknochens und des Zahnfleisches verloren. Das zuvor sanierte Gebiss sei dadurch geschädigt worden und müsse in medizinisch einwandfreier Weise wiederaufgebaut werden. Weitere Zähne drohten auszufallen bzw. müssten absehbar entfernt werden, da sonst Erstickungsgefahr durch Verschlucken wegen einer Verengung (Stenose) ihrer Speiseröhre bestehe. Die streitgegenständliche Zahnbehandlung in Gestalt einer Versorgung mit Zahnersatz sei medizinisch notwendig gewesen, um Schaden – unter anderem extreme Mundtrockenheit, Einbiss in Gaumen und Unterlippe nebst hierdurch auftretender Entzündungen und offener Stellen, Kiefergelenksprobleme, Verlust von Artikulation und Sprache – abzuwenden bzw. um Kiefer- und Gesichtsdefekte auszugleichen. Die Ursache für diesen Zustand liege ausschließlich in ihrer Tumorerkrankung. Auch andere schwerwiegende körperliche Defizite infolge einer Krebserkrankung, etwa eine wiederherstellende Brustoperation, könnten über die Beihilfe abgerechnet werden. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2016. Nach § 9 Abs. 1 BhVO i.V.m. Nr. 7 der hierzu ergangenen Ausführungsvorschrift seien die Aufwendungen für zahntechnische Leistungen (nur) zur Hälfte beihilfefähig. Die Vorschrift eröffne keinen Ermessensspielraum für Aufwendungen, die auf einem Sonderfall beruhten. Dass für die Operation wegen eines Brusttumors Beihilfe ohne Abzüge gewährt werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Beihilferecht sehe insofern gerade keine Kürzung vor. Am 12.10.2016 hat die Klägerin die verfahrensgegenständliche Klage erhoben. Sie hat ihre Ansicht bekräftigt, der geltend gemachte Anspruch folge unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Beklagten. Der VGH Mannheim habe entschieden,1Urteil vom 15.11.2012 – 2 S 1053/12 –Urteil vom 15.11.2012 – 2 S 1053/12 – die in der Beihilfeverordnung des Landes vorgesehene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate gelte nicht, wenn die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruhe. Eine solche Indikation liege hier vor. Sie habe – wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 6.2.2018 mitgeteilt hat – zwischenzeitlich sämtliche Zähne des Unterkiefers verloren, was eine weitere zahnärztliche Behandlung erforderlich mache. Ihr Sprachvermögen gehe erheblich zurück. Ihre Sprache sei ohne die streitgegenständliche Behandlung extrem verwaschen; verständliche Gespräche könne sie nur noch morgens führen. Zudem sei ihr Äußeres infolge der Schwere der Erkrankung, die dem Beklagten aus einem anderen Beihilfeverfahren der Klägerin bekannt sei, extrem entstellt, so dass die Verweigerung der Behandlung eine Ausgrenzung darstelle. Der deutlich erkennbaren Fehlbildung ihres Kiefers komme Krankheitswert zu. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Änderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, ihr zu der zahnärztlichen Klinikrechnung vom 20.1.2016 weitere Beihilfe in Höhe von 2.028 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat unter Beantragung der Klageabweisung im Wesentlichen ausgeführt, die Kürzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen um 50 % stehe in Einklang mit § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO. Die Eigenlaborrechnung vom 20.1.2016 betreffe ein Provisorium, das mit Abschnitt C Nr. 2130 bis 2320 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte im Zusammenhang stehe. Die Fremdlaborrechnung vom 22.12.2015 beinhalte ausschließlich Leistungen im Bereich der Prothetik im Sinne des Abschnitts F des Gebührenverzeichnisses. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.6.2018 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Anerkennung des vollen Rechnungspostens für die Eigen- und Fremdlaborleistungen in Höhe von 5.794,31 Euro und Bewilligung einer weitergehenden Beihilfe hierfür. Ein solcher Anspruch ergebe sich – erstens – nicht aus einfachem Recht. Maßgeblich sei die Beihilfeverordnung (BhVO) vom 10.3.1987 (ABl. S. 329) in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung, nachdem die streitigen Aufwendungen im Jahr 2015 entstanden seien. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhVO seien die notwendigen Aufwendungen in Krankheits- und Pflegefällen in angemessenem Umfang beihilfefähig. Das gelte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO auch für zahnärztliche Behandlungen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BhVO seien neben den Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen die gemäß § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte gesondert in Rechnung gestellten Kosten beihilfefähig. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO seien jedoch die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach Abschnitt C Nr. 213 bis 232 sowie nach den Abschnitten F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen nur zur Hälfte beihilfefähig. Darunter fielen die in Streit stehenden Maßnahmen. Die Klägerin könne sich zur Begründung ihres Anspruchs – zweitens – nicht auf die Fürsorgepflicht berufen. Zwar könne Art. 33 Abs. 5 GG ungeachtet des abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften im Ausnahmefall unmittelbar Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein, wenn andernfalls dem Beihilfeberechtigten eine auch unter Berücksichtigung des typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen würde. Danach gebiete die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht etwa die Erstattung von Aufwendungen, wenn der absehbare Erfolg der Maßnahme, für die eine Beihilfe beantragt werde, von existenzieller Bedeutung für den Betroffenen sei, oder die Maßnahme notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Die Fürsorgepflicht sei außerdem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibe, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen könne. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar verkenne die Kammer nicht, dass die Krebserkrankung schwerwiegende Folgen für das Gebiss der Klägerin nach sich gezogen habe. Jedoch habe der Beklagte die Kosten für dessen prothetische Wiederherstellung in Höhe von 10.416,39 Euro in weit überwiegendem Umfang erstattet. Der Klägerin sei mit 2.028 Euro ein einmaliger Selbstbehalt von weniger als 20 % verblieben. Dass diese Belastung mit Blick auf die Höhe ihrer Alimentation unzumutbar sei bzw. ihren amtsangemessenen Lebensunterhalt gefährde, sei nicht erkennbar, zumal die Klägerin zuvor die Sanierung ihres Gebisses „zu großen Teilen“ selbst getragen habe. Der Verweis der Klägerin darauf, dass zwischenzeitlich sämtliche Zähne des Unterkiefers ausgefallen seien, gehe am Streitgegenstand vorbei. Zu entscheiden sei alleine über die Rechnung vom 20.1.2016, nicht aber über weitere zahnärztliche Behandlungen, die auf Grund des bedauerlichen Fortschreitens ihrer Erkrankung notwendig werden sollten. Dem am 10.7.2018 gestellten und am 2.8.2018 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 22.6.2018 zugestellte Urteil vom 20.6.2018 hat der Senat mit Beschluss vom 3.6.2020, zugestellt am 8.6.2020, entsprochen. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin am 7.7.2020 ausgeführt, die Höhe der von ihr nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu tragenden Kosten sei unzumutbar und gefährde ihren amtsangemessenen Lebensunterhalt. Sie sei wegen ihrer Erkrankung vor dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt worden, was zu Abschlägen in der Ruhegehaltsversorgung führe. Ihr Ruhegehalt belaufe sich etwa auf die Hälfte der bisherigen Bezüge.2vgl. Bezügemitteilungen vom 13.6. und 15.8.2016, Bl. 92 f. d.A.vgl. Bezügemitteilungen vom 13.6. und 15.8.2016, Bl. 92 f. d.A. Dass sie vor ihrer Krebserkrankung finanziell in der Lage gewesen sei, ihr Gebiss umfangreich sanieren zu lassen, trage nicht die Annahme, dass sie auch heute die Mittel für kostenintensive Zahnersatzmaßnahmen habe. Sie habe wegen der Betreuung der Kinder über Jahre in Teilzeit gearbeitet und zudem das Wohnhaus finanzieren müssen, so dass sie keine Rücklagen habe bilden können. Ferner habe sie bis 2017 für ihren Sohn Unterhalt und die Kosten der Berufsakademie gezahlt. Gemeinsam mit ihrem Ehemann stünden ihr, wie sich aus einer zur Akte gereichten „Aufstellung der monatlichen laufenden Kosten“3siehe im Einzelnen Bl. 94 d.A.siehe im Einzelnen Bl. 94 d.A. ergebe, nur etwa 600 Euro monatlich zur freien Verfügung. In Ansehung dieser Umstände gefährde ein Selbstbehalt von 2.028 Euro ihren amtsangemessenen Unterhalt durchaus. Zudem könne dem Verwaltungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass der zwischenzeitlich eingetretene Verlust sämtlicher Zähne des Unterkiefers und die damit verbundene Entstellung ihres Äußeren am Streitgegenstand des Verfahrens vorbeigehe. Es könne nicht außer Betracht bleiben, dass ihre Krebserkrankung dazu geführt habe, dass sie in den nächsten Monaten bzw. Jahren mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren erheblichen Behandlungskosten habe rechnen müssen. Ihre Erkrankung sei von vornherein mit dem Verlust weiterer Zähne und der Notwendigkeit von Implantaten verbunden gewesen. Wegen der diagnostizierten Stenose sei absehbar gewesen, dass weitere Zähne hätten entfernt werden müssen, um einer Erstickungsgefahr durch Verschlucken zu begegnen. Auch die Rückbildung des Kieferknochens sei von Beginn an deutlich zu Tage getreten. Insofern hätte die Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu veranlassen müssen, auf ihre Gesamtsituation abzustellen und auf dieser Grundlage die Beihilfefähigkeit der Rechnung vom 20.1.2016 umfassend anzuerkennen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.6.2018 – 2 K 2085/16 – und entsprechender Aufhebung des Beihilfebescheids vom 17.2.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.9.2016 zu verpflichten, ihr für die auf Grundlage der Rechnung der Poliklinik für zahnärztliche Prothetik vom 20.1.2016 entstandenen Aufwendungen eine weitere Beihilfe in Höhe von 2.028 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für zahntechnische Leistungen in § 9 Abs. 1 Satz 2 BhVO sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Regelung verfolge das legitime Ziel, einer Ausuferung der Kosten für regelmäßig kostspielige Zahnersatzbehandlungen vorzubeugen, indem für Beihilfeberechtigte und gesetzlich Versicherte ein vergleichbares Erstattungsniveau erreicht werde. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit habe kein solches Gewicht, dass sie gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG verstoße. Außergewöhnlich hohen Belastungen könne im Einzelfall durch § 15 Abs. 7 BhVO, dem die Funktion einer Härtefallregelung zukomme, Rechnung getragen werden. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Der amtsangemessene Lebensunterhalt der Klägerin werde nicht gefährdet. Sie habe schon nicht dargelegt, dass sie durch Eigenvorsorge, etwa durch Rücklagen oder eine ergänzende Versicherung, nicht in der Lage gewesen sei, ihre Kostenbelastung zu minimieren. Der verbleibende Eigenanteil sei zudem wegen der Lebensdauer des Zahnersatzes rechnerisch anteilig über mehrere Monate zu verteilen und könne nicht als einmaliger „Fixbetrag“ verstanden werden. Darüber hinaus sei die eingereichte Aufstellung der monatlichen Kosten – wie im Einzelnen ausgeführt wird – fehlerhaft und enthalte zudem Aufwendungen, die als nicht notwendig eingestuft werden müssten, wie etwa Vereinsbeiträge und Tageszeitung; schließlich bestünde die Möglichkeit, eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen. Höchst vorsorglich sei ferner festzuhalten, dass § 15 Abs. 7 BhVO nur zu einer Erhöhung des Bemessungssatzes führe, nicht aber zu einer Berücksichtigung der zahntechnischen Leistungen in vollem Umfang. Außerdem habe die Klägerin es unterlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beihilfeakte des Beklagten (1 Band) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.