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Beschluss

1 A 22/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0915.1A22.21.00
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Leitsätze
Nach Beendigung einer zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung ist der Beamte verpflichtet, eigeninitiativ wieder zum Dienst zu erscheinen oder zumindest seine Bereitschaft zur sofortigen Wiederaufnahme des Dienstes zu bekunden. Das Wiederaufleben der Dienstleistungspflicht ist nicht davon abhängig, dass der Dienstherr den Beamten zur Dienstaufnahme auffordert.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 2020 – 2 K 2087/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 932,62 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Beendigung einer zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung ist der Beamte verpflichtet, eigeninitiativ wieder zum Dienst zu erscheinen oder zumindest seine Bereitschaft zur sofortigen Wiederaufnahme des Dienstes zu bekunden. Das Wiederaufleben der Dienstleistungspflicht ist nicht davon abhängig, dass der Dienstherr den Beamten zur Dienstaufnahme auffordert.(Rn.20) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Dezember 2020 – 2 K 2087/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 932,62 Euro festgesetzt. I. Der Kläger, ein Bundesbahnobersekretär (A 7), wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seiner Bezüge für die Zeit vom 5. bis zum 14.3.2018. Der Kläger ist seit 2006 der Vermittlungsgesellschaft „DB Job Service GmbH“ zugewiesen. In diesem Rahmen war er unter anderem auf Grundlage einer Einsatzinformation vom 8.1.2018 – wie bereits zuvor seit September 2017 – vom 1.1. bis zum 31.12.2018 als Sachbearbeiter im Beschäftigungsprojekt „Posteingangsbearbeitung DB Dialog“ am Dienstort B-Stadt eingesetzt. Vom 19.1. bis zum 2.3.2018 (Freitag) war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Am Montag, den 5.3.2018, trat er den Dienst in dem ihm zugewiesenen Projekt nicht an. Stattdessen unterzeichnete er am 8.3.2018 eine sog. Anwesenheitsnotiz („wöchentliche Meldung“), wonach er an diesem Tag zur Durchsicht der Arbeitsplatzangebote und Kenntnisnahme der aktuellen Aushänge in der Dienststelle anwesend gewesen sei. Mit Schreiben vom 14.3.2018 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er seit dem 5.3.2018 unentschuldigt fehle und forderte ihn auf, den Dienst unverzüglich aufzunehmen. Am 15.3.2018 trat der Kläger den Dienst in „seinem“ Projekt wieder an. Ab dem 16.3.2018 ließ er der Beklagten weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zukommen. Mit Bescheid vom 10.7.2018 und Widerspruchsbescheid vom 8.11.2018 stellte die Beklagte unter Verweis auf § 9 BBesG den Verlust der Bezüge des Klägers für die Zeit vom 5. bis zum 14.3.2018 fest und forderte hierfür gezahlte Bezüge in Höhe von 962,63 Euro zurück. Der Kläger sei schuldhaft dem Dienst ferngeblieben. Daran ändere insbesondere die am 8.3.2018 unterzeichnete „Anwesenheitsnotiz“ nichts. Zwar gebe es in der Zweigstelle der „DB Job Service GmbH“ in B-Stadt die ständige Übung der „wöchentlichen Meldung“. Danach trete eine vor Ort zu unterzeichnende Notiz an die Stelle der täglichen Dienstausübung. Diese Regelung gelte jedoch nur für Beamte ohne Beschäftigung. Der Kläger habe sich demgegenüber bereits seit September 2017 im Projekt „Posteingangsbearbeitung DB Dialog“ in einer Beschäftigung befunden. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, der Begriff des „Diensts“ im Sinne des § 9 Satz 1 BBesG umfasse nur eine nach Zeit und Ort konkretisierte Dienstleistungspflicht. Daran habe es gefehlt, nachdem die Beklagte ihm, anders als zuvor, für März 2018 keinen Dienstplan habe zukommen lassen. Auch die Einsatzinformation vom 8.1.2018 stelle keine im Lichte des § 9 BBesG hinreichende Konkretisierung seiner Dienstleistungspflicht dar, zumal sie die konkrete Einsatzzeit nur unzureichend (1.1.–31.12.2018) bestimme. Sei damit aber für März 2018 schon kein „Dienst“ angeordnet worden, habe er einem solchen nicht fernbleiben können. Hinzu komme, dass ihm kein Verschuldensvorwurf gemacht werden könne. Er habe am 8.3.2018 auf Grundlage der Übung der „wöchentlichen Meldung“ eine „Anwesenheitsnotiz“ unterzeichnet. Es treffe – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2020 unter (Zeugen-)Beweisantrag geltend gemacht hat – nicht zu, dass diese Praxis nur dann greife, wenn ein Beamter keine Einsatzinformation erhalten habe, also ohne Beschäftigung sei. Hätte er tatsächlich dem Dienst fernbleiben wollen, hätte er sich nicht am 8.3.2018 in die Diensträume begeben, um die Notiz zu unterzeichnen. Eine Pflicht, sich gesund zu melden, gebe es nicht. Der Zeitpunkt, zu dem er wieder dienstfähig gewesen sei, habe sich bereits aus der Dienstunfähigkeitsbescheinigung ergeben. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2020 abgewiesen. Zur Begründung heißt es unter anderem, der Kläger sei trotz der Tatsache, dass ihm für März 2018 ein Dienstplan nicht rechtzeitig zugegangen sei, dem „Dienst“ im Sinne des § 9 Satz 1 BBesG ferngeblieben. Zwar konkretisiere ein Dienstplan die Pflichten eines Beamten; die darin nicht festgelegte Zeit stehe ihm als Freizeit zu. Daraus folge regelmäßig indes nicht, dass die Dienstleistungspflicht eines vollzeitbeschäftigten Beamten – die in der Zuweisung vom 8.1.2018 angegebene Jahresarbeitszeit von 2.036 Stunden entspreche einer vollschichtigen Beschäftigung des Klägers – allein dadurch entfalle, dass der Dienstherr ihm einen solchen Plan nicht rechtzeitig zur Verfügung stelle. Dem Beweisantrag sei mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen gewesen. Die Übung der „wöchentlichen Meldung“ könne allenfalls im normalen Dienstbetrieb Geltung beanspruchen, nicht jedoch, wenn (wie hier) ein Beamter nach längerer Krankheitsdauer seine Dienstfähigkeit zurückerlange. In solchen Fällen sei es unabdingbar, dass er seine Dienstleistung unverzüglich anbiete. Einer gesonderten Aufforderung zum Dienstantritt, etwa in Gestalt der Übersendung eines Dienstplans, bedürfe es hierfür nicht. Dem könne der Kläger nicht entgegenhalten, dass es in seiner Dienststelle unüblich sei, sich gesund zu melden. Die Kammer habe mit Blick auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 der Allgemeinen Dienstanweisung für Bundesbahnbeamte1Dort heißt es: „Die Genesung ist dem Dienstvorgesetzten sofort anzuzeigen […].“, vgl. Bl. 113 f. d.A.Dort heißt es: „Die Genesung ist dem Dienstvorgesetzten sofort anzuzeigen […].“, vgl. Bl. 113 f. d.A. bereits Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Einlassung. Jedenfalls könne auf eine ausdrückliche Gesundmeldung nur bei solchen Beamten verzichtet werden, die sich nicht in einer Beschäftigung befänden. Der Kläger hätte am 5.3.2018 unverzüglich die Beklagte (in Gestalt seines Teamkoordinators bzw. Personalberaters) kontaktieren müssen, um seine konkrete Einsatzplanung im Projekt „Posteingangsbearbeitung DB Dialog“ zu erfragen. Ein bloßes Verharren in Untätigkeit habe nicht genügt. Das Fernbleiben vom Dienst sei auch als schuldhaft zu bewerten. Es bestünden – wie das Verwaltungsgericht näher ausführt – Anhaltspunkte für ein von Vorsatz getragenes Handeln des Klägers. Jedenfalls sei ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Verpflichtung, zum Dienst zu erscheinen, gehöre zu den Grundpflichten eines jeden Beamten. Diese elementare Pflicht sei so leicht einsehbar, dass ihre Kenntnis vorauszusetzen sei. Nichts anderes gelte für den Kläger. Er habe aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zu der Vermittlungsgesellschaft „DB Job Service GmbH“ wissen müssen, dass sich Beschäftigungszeiten und Phasen ohne Beschäftigung abwechseln könnten und mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verknüpft seien. Aufgrund der ihm gegebenen Einsatzinformation habe er ferner gewusst, dass er vollschichtig als Sachbearbeiter in der Posteingangsbearbeitung eingesetzt und damit grundsätzlich zur täglichen Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er nach Ablauf seiner Krankschreibung nicht habe zuwarten dürfen, bis man ihn zum Dienstantritt auffordere. Am 21.1.2021 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 21.12.2020 zugestellte Urteil beantragt, die er am 19.2.2021 begründet hat. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das den Prüfungsumfang des Senats begrenzende Vorbringen des Klägers gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (dazu 1.), noch zeigt der Kläger eine besondere Schwierigkeit der Sache oder einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel auf (dazu 2.). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 – 1 A 285/20 –, Rn. 19, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 – 1 A 285/20 –, Rn. 19, juris Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Annahme, dass der Kläger vom 5. bis zum 14.3.2018 dem Dienst mit der Folge des Verlusts der Bezüge schuldhaft ohne Genehmigung ferngeblieben ist (§ 9 Satz 1 BBesG). Der Kläger macht geltend, er sei in „seinem“ Projekt entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht vollschichtig eingesetzt worden; vielmehr sei er, wie der zur Akte gereichte Dienstplan für Januar 2018 bestätige, lediglich zwei Stunden täglich zur Dienstleistung verpflichtet gewesen. Diese Pflicht habe er zu wöchentlich wechselnden Schichtzeiten (8–10 Uhr, 10–12 Uhr usw.) erfüllen müssen. Da ihm für März 2018 ein Dienstplan nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sei, sei seine Dienstleistungspflicht nicht hinreichend konkretisiert worden. Er habe am Montag, den 5.3.2018, nicht erkennen können, ob er seinen Dienst etwa um 8 Uhr habe antreten müssen. In Ermangelung eines Dienstplans habe er vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Übung der „wöchentlichen Meldung“ an die Stelle der Dienstausübung trete. Diese Praxis beschränke sich in der Dienststelle B-Stadt – wie in der Vergangenheit mehrfach ohne Beanstandung praktiziert – nicht lediglich auf „beschäftigungslose“ (ohne Einsatzinformation) Beamte, sondern habe auch für ihn gegolten. Ihm könne zudem nicht vorgehalten werden, dass er sich nach seiner krankheitsbedingten Abwesenheit nicht wieder gesund gemeldet habe. Während seiner Zeit im Projekt „Posteingangsbearbeitung“ habe er sich nach krankheitsbedingten Fehlzeiten nie gesund gemeldet, sondern sei schlicht zum Dienst erschienen. Dieses Vorbringen verfängt nicht. a) Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob dem Kläger in seiner Ansicht zu folgen ist, er habe am 5.3.2018 schon keinem „Dienst“ im Verständnis des § 9 Satz 1 BBesG fernbleiben können, da ihm ein Dienstplan nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden sei. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht insofern davon ausgegangen, dass die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge eine Ausnahme von der Pflicht des Dienstherrn zur fortlaufenden Besoldung des Beamten darstellt, die aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nur Verstöße gegen die nach Zeit und Ort konkretisierte („formale“) Dienstleistungspflicht erfasst.3etwa BVerwG, Urteile vom 23.6.2016 – 2 C 24/14 –, Rn. 15, juris, und vom 24.4.1980 – II C 26/77 –, BVerwGE 60, 118-123, Rn. 23etwa BVerwG, Urteile vom 23.6.2016 – 2 C 24/14 –, Rn. 15, juris, und vom 24.4.1980 – II C 26/77 –, BVerwGE 60, 118-123, Rn. 23 Die Bestimmung von Ort und Zeit der Dienstleistung ist dabei Sache des Dienstherrn; sie kann sich aus normativen Vorgaben, aus allgemeinen Anordnungen oder aus konkreten, individuellen Weisungen ergeben. Wird die Dienstleistungspflicht eines Beamten (wie hier) durch einen Dienstplan konkretisiert, hat er außerhalb der so festgelegten Zeiten keinen Dienst zu erbringen; vielmehr steht ihm die im Dienstplan nicht ausgewiesene Zeit als Freizeit zu.BeschlussBVerwG, vom 26.11.2012 – 2 B 2/12 –, Rn. 10, jurisBVerwG, vom 26.11.2012 – 2 B 2/12 –, Rn. 10, juris Für die aufgeworfene Frage, ob die Dienstpflicht des Klägers ab dem 5.3.2018 nach dieser Maßgabe ohne Dienstplan in zeitlicher Sicht hinreichend konkretisiert war, ist dabei einerseits zu sehen, dass der Kläger nach seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren – anders als in der Einsatzinformation vom 8.1.2018 niedergelegt – im fraglichen Zeitraum (wohl) nicht vollschichtig zur Dienstleistung verpflichtet war5Der Grund hierfür dürfte in gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers liegen, vgl. hierzu etwa die Atteste vom 13.5.2008 und vom 14.11.2004, die im gegen eine Untersuchungsanordnung der Beklagten vom 26.3.2018 gerichteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 2 L 469/18 zur Akte gereicht wurden, Bl. 30 ff. der Akte 2 L 469/18Der Grund hierfür dürfte in gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers liegen, vgl. hierzu etwa die Atteste vom 13.5.2008 und vom 14.11.2004, die im gegen eine Untersuchungsanordnung der Beklagten vom 26.3.2018 gerichteten verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren 2 L 469/18 zur Akte gereicht wurden, Bl. 30 ff. der Akte 2 L 469/18 und sich sein Dienst in der Vergangenheit nach wöchentlich wechselnden Schichten richtete, über die er mangels Dienstplan (und eigener Rückfrage) zunächst im Unklaren war. Andererseits besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger auf Grundlage der Einsatzinformation vom 8.1.2018 seinen Dienst im März 2018 als Sachbearbeiter im Projekt „Posteingangsbearbeitung“ zu verrichten hatte und diese Pflicht auch täglich (jedenfalls für zwei Stunden) vor Ort zu erfüllen war.6siehe auch S. 6 der Antragsbegründung vom 19.2.2021: „Der Dienstplan […] bestätigt, dass der Kläger lediglich zwei Stunden täglich zur Dienstleistung verpflichtet war.“siehe auch S. 6 der Antragsbegründung vom 19.2.2021: „Der Dienstplan […] bestätigt, dass der Kläger lediglich zwei Stunden täglich zur Dienstleistung verpflichtet war.“ b) Ob darin eine hinreichende zeitliche Konkretisierung der Dienstpflicht zu sehen ist, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Wie das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wäre der Kläger nach mehrwöchiger Erkrankung – erstens – gehalten gewesen, der Beklagten seine Dienstleistung unverzüglich nach Rückerlangung der Dienstfähigkeit am 5.3.2018 anzubieten. Denn nach Beendigung einer zur vorübergehenden Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung ist der Beamte verpflichtet, eigeninitiativ wieder zum Dienst zu erscheinen oder zumindest seine Bereitschaft zur sofortigen Wiederaufnahme des Dienstes zu bekunden. Das Wiederaufleben der Dienstleistungspflicht ist dabei nicht davon abhängig, dass der Dienstherr den Beamten zur Dienstaufnahme auffordert.7May in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2022, § 79 LBG NRW Rn. 149a m.w.N. aus der Rspr.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.6.1995 – 1 DB 12/95 –, Rn. 13, juris, sowieMay in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2022, § 79 LBG NRW Rn. 149a m.w.N. aus der Rspr.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 29.6.1995 – 1 DB 12/95 –, Rn. 13, juris, sowie Der Verstoß gegen diese Pflicht führte fallbezogen – zweitens – dazu, dass der Kläger seine Dienstbezüge nach § 9 BBesG verloren hat. Sein bloßes Verharren in Untätigkeit am 5.3.2018 genügte demgegenüber – wie in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend festgestellt – nicht. Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass die Konkretisierung der Dienstpflicht durch einen Dienstplan Sache des Dienstherrn ist. Dem Verwaltungsgericht ist indes darin beizupflichten, dass das Fehlen eines Dienstplans fallbezogen für sich genommen nicht dazu führte, dass die Dienstleistungspflicht des Klägers entfallen wäre. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.6.2016 – 2 C 24/14 – im Falle eines Lehrers entschieden hat, dass die Verlustfeststellung auch ohne hinreichende Konkretisierung der Dienstpflicht (während der Schulferien) rechtens sein kann, wenn über die Dienstfähigkeit des Beamten über längere Zeit Unsicherheit bestand und der Beamte nicht anzeigt, dass er nach Gesundung wieder bereit ist, den Dienst aufzunehmen. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung unter anderem, der Dienstherr müsse wissen, ob ein Lehrer unverändert dienstunfähig sei. Es müsse Klarheit darüber herrschen, ob und ab wann der Dienstherr (für das neue Schuljahr) wieder mit dem Einsatz des Lehrers im Unterricht rechnen könne. Diese Obliegenheit folge unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Zeige der zuvor dienstunfähig erkrankte Lehrer nicht an, dass und ab wann er den Dienst wieder aufzunehmen bereit sei, verliere er seine Dienstbezüge. Diese überzeugenden Erwägungen beanspruchen im Fall des Klägers Geltung. Zwar betrafen sie einen Lehrer, der zunächst auf Grundlage privatärztlicher Atteste einer amtsärztlichen Feststellung zuwider geltend gemacht hatte, dienstunfähig zu sein und seine Dienstleistung erst später anbot. Mit Blick auf die privatärztlich bescheinigte eingeschränkte Berufsfähigkeit und seine dokumentierte krankheitsbedingte Abwesenheit – vom 31.1.2013 bis zum 2.3.2018 sind 748 Krankheitstage aktenkundig8Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die im Verfahren 2 L 469/18 aktenkundig gemachte Liste der Krankentage vom 22.3.2018 sowie auf die Atteste vom 13.5.2008, vom 11. und 14.11.2004, Bl. 29 ff. d.A. 2 L 469/18Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die im Verfahren 2 L 469/18 aktenkundig gemachte Liste der Krankentage vom 22.3.2018 sowie auf die Atteste vom 13.5.2008, vom 11. und 14.11.2004, Bl. 29 ff. d.A. 2 L 469/18 – bestand im Fall des Klägers, der vor der streitigen Verlustfeststellung über mehrere Wochen (seit dem 19.1.2018) dienstunfähig erkrankt war, indes eine vergleichbare Unsicherheit über den Zeitpunkt der Rückerlangung der Dienstfähigkeit. Für die Beklagte war – mit der Folge, dass sie ihn nicht rechtzeitig in den Schichtdienst einplanen konnte – nicht absehbar, wann der Kläger seiner Dienstpflicht nachzukommen wieder im Stande sein würde. Ihn traf damit in gleicher Weise die Obliegenheit, seine Gesundung am 5.3.2018 anzuzeigen und seine Dienstleistung anzubieten bzw. sich zumindest über seine konkreten Dienstzeiten zu erkundigen, um so seine erneute Einbindung in die Arbeitsabläufe erst zu ermöglichen. Der Verstoß gegen diese Obliegenheit bewirkte den Verlust der Dienstbezüge, zumal der Kläger zur täglichen Dienstleistung verpflichtet war. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger geltend macht, er habe sich während seiner Beschäftigung im Projekt „Posteingangsbearbeitung DB Dialog“ am Dienstort B-Stadt (ohne Beanstandung) zuvor zu keinem Zeitpunkt wieder gesund gemeldet, sondern sei schlicht und ergreifend zum Dienst erschienen. Denn an einer solchen rechtzeitigen Aufnahme des Diensts fehlte es hier gerade. c) Fehl geht in diesem Zusammenhang zudem der sinngemäße Einwand des Klägers, er sei seiner Dienstpflicht gemäß der Praxis der „wöchentlichen Meldung“ nachgekommen, indem er am 8.3.2018 eine „Anwesenheitsnotiz“ unterzeichnet habe. Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob diese Übung auch für solche Beamte galt, die sich zwar in einer Beschäftigung befanden, einen Dienstplan aber nicht rechtzeitig erhalten haben. Eine solche Praxis erschiene für beschäftigte Beamte nicht nur sinnwidrig, nachdem die Anwesenheitsnotiz unter anderem dem Nachweis dient, dass Arbeitsplatzangebote durchgesehen wurden,9vgl. Bl. 90 d.A.vgl. Bl. 90 d.A. sondern liefe darauf hinaus, dass sich der Beamte auf diese Weise seiner durch eine Einsatzinformation konkretisierten Pflicht, Dienst in einem bestimmten Projekt zu leisten, nach einer Erkrankung zumindest zeitweise entledigen könnte. Die Frage des (rechtlichen und tatsächlich praktizierten) Anwendungsbereichs dieser Übung kann jedoch dahinstehen. Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass diese Praxis für solche Beamte der Vermittlungsgesellschaft „DB Job Service GmbH“, die sich (wie hier) in einer Beschäftigung befinden, von Rechts wegen jedenfalls nicht von der eingangs dargestellten Pflicht entbinden kann, nach einer ausgestandenen Erkrankung eigeninitiativ wieder zum Dienst zu erscheinen oder zumindest die Bereitschaft zu einer sofortigen Wiederaufnahme des Dienstes zu bekunden. Denn der Dienstherr muss nach einer (längeren) Erkrankung Gewissheit darüber haben, ob und ab wann ein (beschäftigter) Beamter mit der Folge gesundet ist, dass er ihn für die weitere Planung des Dienstbetriebs berücksichtigen kann. Davon zu unterscheiden ist die – nicht streitentscheidende – Frage, ob ein durchgehend dienstfähiger Beamter („im normalen Dienstbetrieb“) sich im Falle eines ausbleibenden oder ungenügenden Dienstplans darauf zurückziehen kann, anstelle der Dienstleistung in „seinem“ Projekt eine „Anwesenheitsnotiz“ zu unterzeichnen. d) Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung schließlich ein, die Beklagte treffe ein überwiegendes Mitverschulden. Er macht geltend, sie habe es versäumt, ihm einen Dienstplan mit konkreten Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen. Zudem habe sie es fürsorgewidrig unterlassen, ihn am 5.3.2018 zu kontaktieren und zum Dienstantritt aufzufordern. Spätestens am 8.3.2018 hätte er jedenfalls darüber informiert werden müssen, dass sein Verhalten entgegen der bisherigen Praxis als unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst gewertet werde. Dem ist nicht zu folgen. Der Einwurf des Klägers, die Beklagte habe ihn am 5.3.2018 quasi „in Echtzeit“ zum Dienstantritt auffordern müssen, überspannt die Anforderungen, die das Fürsorgeprinzip an den Dienstherrn stellt. Auch das Vorbringen, ihm falle kein Verschulden zur Last, weil er auf die Praxis der „wöchentlichen Meldung“ habe vertrauen dürfen, verfängt nicht. § 9 BBesG lässt für die Verlustfeststellung einfache Fahrlässigkeit genügen. Dafür reicht es aus, dass der Beamte die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass die Pflicht, den Dienst nach ausgestandener Erkrankung eigeninitiativ wiederaufzunehmen bzw. zumindest die Bereitschaft dazu zu bekunden, zu den Kardinalspflichten eines Beamten gehört, die ohne Weiteres einsichtig sind. In Ansehung des Gewichts dieser Pflicht kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe in seinem Fall das Unterzeichnen der Anwesenheitsnotiz „entgegen der bisherigen Praxis“ nunmehr als Fernbleiben vom Dienst gewertet. Ungeachtet der (streitigen) Frage, ob ein „beschäftigter“ Beamter, der keinen Dienstplan für „sein“ Beschäftigungsprojekt erhalten hat, sich überhaupt auf die Übung der „wöchentlichen Meldung“ berufen kann, liegt es auf der Hand, dass die Beklagte für die weitere Dienstplanung Gewissheit über die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des zuvor langfristig erkrankten Klägers erlangen musste. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund der Zuweisung vom 8.1.2018 wissen musste, dass er im März 2018 – wie bereits in den Monaten zuvor – tagtäglich verpflichtet war, seinen Dienst im Beschäftigungsprojekt „Posteingangsbearbeitung“ zu leisten. Als er sich gleichwohl entschieden hat, zunächst nur eine „Anwesenheitsnotiz“ zu unterzeichnen und erst am 15.3.2018 nach ausdrücklicher Aufforderung den Dienst in „seinem“ Projekt wieder anzutreten, ist er damit zumindest fahrlässig das Risiko eingegangen, dem Dienst in der Zwischenzeit unerlaubt fernzubleiben 2. Aus dem Gesagten ergibt sich ferner, dass die konkrete Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht „besondere“ Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die zu beurteilende Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge ist nicht signifikant „schwieriger“ als der Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle. Auf die in diesem Zusammenhang in der Antragsbegründung besonders betonten Fragen zur (tatsächlichen Handhabung der) Praxis der „wöchentlichen Meldung“AntragsbegründungS. 10 der vom 19.2.2021S. 10 der vom 19.2.2021 käme es in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich an, da die behauptete Übung den Kläger, wie ausgeführt, keinesfalls von der Pflicht entbinden konnte, nach Rückerlangung der Dienstfähigkeit zumindest seine Bereitschaft zur sofortigen Wiederaufnahme des Dienstes zu bekunden und diese Pflicht für den im März 2018 täglich zur Dienstleistung verpflichteten Kläger ohne Weiteres erkennbar war. Ist der (praktizierte) Anwendungsbereich der „wöchentlichen Meldung“ fallbezogen nicht streitentscheidend, folgt daraus zugleich, dass die auf die Zurückweisung des darauf gerichteten Beweisantrags vom 15.12.2020 gestützte Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durchgreift. Die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs bzw. der gerichtlichen Aufklärungspflicht nur dann, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.11vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, Rn. 18, juris m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.3.2022 – 2 A 49/21 –, Rn. 18, juris m.w.N. Eine (wie hier) rechtlich nicht zu beanstandende Zurückweisung eines Beweisantrags mangels Entscheidungserheblichkeit unterfällt dem nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 47, 63, 52 Abs. 1 GKG.