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Beschluss

1 E 260/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0221.1E260.22.00
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Leitsätze
In Ermangelung einer Möglichkeit zur konkreten (sachgerechten) Bezifferung der im Normenkontrollverfahren im Wesentlichen gerügten „ungerechten“ Verteilung der Sanierungslast zwischen den verschiedenen Mitgliedergenerationen des Versorgungswerks infolge des „Generationenfaktors“ und der Staffelung des Rentensteigerungsbetrags ist als Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000 Euro festzusetzen. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Urteil des Senats vom 16.11.2022 – 1 C 297/20 – wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts im Urteil des Senats vom 16.11.2022 – 1 C 297/20 – wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Die seitens des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners am 20.12.2022 aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 RVG) erhobene Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss im Urteil des Senats vom 16.11.2022 – 1 C 297/20 – ist unzulässig. Der Beschluss ist – wie sich der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung bereits entnehmen lässt – unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der in der „Beschwerdeschrift“ vom 20.12.2022 angeführten Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.4.2020 – 4 W 9/20 –, die ein Rechtsmittel gegen eine landgerichtliche (erstinstanzliche) Streitwertentscheidung betrifft. Eine ungeachtet dessen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG grundsätzlich mögliche Abänderung des Streitwerts von Amts wegen1vgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 6.2.2017 – 1 E 92/17 –, jurisvgl. hierzu etwa den Beschluss des Senats vom 6.2.2017 – 1 E 92/17 –, juris ist auf Grundlage des „Beschwerdevorbringens“ nicht veranlasst. Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 1 C 297/20 geführten Normenkontrollverfahrens waren der im Zuge der Satzungsänderung vom 23.10.2019 eingeführte „Generationenfaktor“ sowie die Staffelung des Rentensteigerungsbetrags für Beiträge ab dem 1.1.2020. Es überzeugt nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners geltend macht, die sich für die Antragstellerin daraus ergebende „Bedeutung der Sache“ (§ 52 Abs. 1 GKG) belaufe sich auf … Euro, da sie aufgrund der angefochtenen Satzungsänderung eine um monatlich … Euro reduzierte Rentenerwartung2Informationsschreiben des Antragsgegners vom 24.1.2019 und vom 4.11.2020, Bl. 64 ff. d.A.Informationsschreiben des Antragsgegners vom 24.1.2019 und vom 4.11.2020, Bl. 64 ff. d.A. – gerechnet auf eine statistische Rentenbezugsdauer von mindestens 20 Jahren (x 240) – habe; „hilfsweise“ belaufe sich der Streitwert jedenfalls auf … Euro als das 36-fache des Monatswerts von … Euro. Im Normenkontrollverfahren hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang demgegenüber ausgeführt, die Absenkung des Rentensteigerungsbetrags für Beiträge ab dem 1.1.2020 sei (zunächst) „nur“ eine mathematische Größe, die erst im Moment des Renteneintritts nach außen wirksam werde; ein Nachteil erwachse der Generation der rentenfernen und künftigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Saarland (und damit auch der Antragstellerin) daraus prognostisch nicht, da wegen der Ausgleichsregelung in § 15 Nr. 4 Satz 3 der Satzung des Versorgungswerks davon auszugehen sei, dass der vollzogene Einschnitt über die Dauer der Versicherungsbiographie durch spätere Erhöhungen des Rentensteigerungsbetrags ausgeglichen werde; es handele sich gewissermaßen um einen „Kredit“ der Beitragszahler an die ältere Generation. Diese Ansicht ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden.3hierzu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 16.11.2022 – 1 C 297/20 –, juris Rn. 130 ff.hierzu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 16.11.2022 – 1 C 297/20 –, juris Rn. 130 ff. Liegt der angefochtenen Satzungsänderung damit die Annahme eines Aufholeffekts zugunsten „neuer“ (nach dem 1.1.2020 erworbener) Rentenanwartschaften zugrunde, folgt daraus zugleich, dass der punktuelle Vergleich der voraussichtlich zu erwartenden Altersrente der Antragstellerin anhand der Informationsschreiben des Antragsgegners vom 24.1.2019 und vom 4.11.2020 (Stichtag: 1.10.2020), der dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vorschwebt, keine taugliche Grundlage für die Bestimmung des Streitwerts nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 GKG darstellt, da er künftige Anhebungen des Rentensteigerungsbetrags außer Betracht lässt. Nichts anderes gilt für den ebenfalls angefochtenen „Generationenfaktor“ und die daraus resultierende Minderung der Rentenerwartung der Antragstellerin. Denn auch dieser Faktor sollte sich nach der Vorstellung des Satzungsgebers (unter anderem) auf solche Anwartschaften auswirken, die auf Grundlage des – im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 40 GKG) nicht verlässlich zu beziffernden – künftigen Rentensteigerungsbetrags erworben werden. In Ermangelung einer Möglichkeit zur konkreten (sachgerechten) Bezifferung der im Normenkontrollverfahren im Wesentlichen gerügten „ungerechten“ Verteilung der Sanierungslast zwischen den verschiedenen Mitgliedergenerationen des Versorgungswerks infolge des „Generationenfaktors“ und der Staffelung des Rentensteigerungsbetrags bleibt es damit bei einer Festsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG anhand des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro. Dieser Wert ist hinsichtlich jeder der beiden angefochtenen Satzungsänderungen in Ansatz zu bringen, so dass die erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 Euro Bestand hat.4vgl. etwa das Urteil des Senats vom 30.3.2022 – 1 C 207/19 –, juris Rn. 101vgl. etwa das Urteil des Senats vom 30.3.2022 – 1 C 207/19 –, juris Rn. 101 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).