Beschluss
1 B 60/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:1011.1B60.23.00
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Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nur dann, wenn das sich aus § 18 Abs. 1 SStrG (juris: StrG SL) ergebende Ermessen der Straßenbaubehörde auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis als einzig rechtmäßige Entscheidung reduziert ist, mithin jede andere Entscheidung als die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig wäre, wobei das der Straßenbaubehörde eröffnete Ermessen sich an Gründen zu orientieren hat, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen.(Rn.2)
2. Zur straßenrechtlichen Bedeutung der bauplanungsrechtlichen Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in Gestalt einer multifunktionalen Mischfläche.(Rn.4)
3. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der bisherigen Verwaltungspraxis kann sich eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben.(Rn.5)
4. Ein anhängiger Mietrechtsstreit stellt keine straßenbezogene Ermessenserwägung dar und vermag eine Erlaubnisversagung nicht zu rechtfertigen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Mai 2023 – 5 L 469/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht nur dann, wenn das sich aus § 18 Abs. 1 SStrG (juris: StrG SL) ergebende Ermessen der Straßenbaubehörde auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis als einzig rechtmäßige Entscheidung reduziert ist, mithin jede andere Entscheidung als die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig wäre, wobei das der Straßenbaubehörde eröffnete Ermessen sich an Gründen zu orientieren hat, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen.(Rn.2) 2. Zur straßenrechtlichen Bedeutung der bauplanungsrechtlichen Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in Gestalt einer multifunktionalen Mischfläche.(Rn.4) 3. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der bisherigen Verwaltungspraxis kann sich eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben.(Rn.5) 4. Ein anhängiger Mietrechtsstreit stellt keine straßenbezogene Ermessenserwägung dar und vermag eine Erlaubnisversagung nicht zu rechtfertigen.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Mai 2023 – 5 L 469/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dem Antragsgegner, unter Zurückweisung des Antrags des Antragstellers im Übrigen, aufgegeben wurde, dem Antragsteller vorläufig – bis zu einer Entscheidung über dessen Widerspruch, längstens bis zum 31.10.2023 – im Wege der Sondernutzungserlaubnis zu gestatten, die Fläche vor dem Kiosk, C-Straße in A-Stadt, wie aus dem Lageplan ersichtlich für das Aufstellen einer Außenbestuhlung (bestehend aus Tischen, Stühlen, Stehtischen und Sonnenschirmen) mit der Maßgabe zu nutzen, dass dort das Anrichten und Ausgeben von Shishas nicht erlaubt ist, ist statthaft. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der elektronischen Einreichung der Beschwerdeschrift im Sinne des § 55a Abs. 3 VwGO zunächst Bedenken bzw. Fragen formuliert hat, hat der Antragsgegner diese durch Vorlage entsprechender Dokumente ausgeräumt und ist der Antragsteller dem zuletzt nicht mehr entgegengetreten. Auch aus Sicht des Senats bestehen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einreichung der Beschwerdeschrift keine durchgreifenden Bedenken.1vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.4.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 5 ff., m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.4.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 5 ff., m.w.N. In der Sache bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Hilfsantrags des Antragstellers einen Anordnungsgrund unter Verweis auf die für ihn gegebene wirtschaftliche Bedeutung einer Außenbestuhlung für die Sommerzeit bejaht. Bezüglich des von ihm insoweit ebenfalls angenommenen Anordnungsanspruchs hat es die für die Entscheidungsfindung maßgeblichen rechtlichen Vorgaben für einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Einzelnen aufgezeigt. Als Rechtsgrundlage für die Sondernutzungserlaubnis hat es § 18 Abs. 1 Satz 1 Saarländisches Straßengesetz (SStrG) i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung des Antragsgegners über Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsflächen vom 21.7.2015 (SNS) sowie dessen diesbezügliche, gemäß Art. 3 Abs. 1 GG bindende, Verwaltungspraxis angenommen. Zutreffend führt es aus, dass ein Anspruch auf Erlaubniserteilung nur dann besteht, wenn das sich aus § 18 Abs. 1 SStrG ergebende Ermessen der Straßenbaubehörde auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis als einzig rechtmäßige Entscheidung reduziert ist, mithin jede andere Entscheidung als die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig wäre, wobei das der Straßenbaubehörde eröffnete Ermessen sich an Gründen zu orientieren hat, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen. Weiter legt es dar, dass der Antragsgegner aufgrund seiner angeführten Sondernutzungssatzung über ein Konzept zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen verfügt und diese Satzung nach ihrem Geltungsbereich für sämtliche Gemeindestraßen, Wege und Plätze sowie Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen gilt, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 1 Abs. 1 SNS), sowie die Satzung klarstellt, dass das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten, Sonnenschirmen, Zelten, Heizpilzen, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen (Außengastronomie), eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 SNS). Sodann sieht der angefochtene Beschluss die vom Antragsgegner angewandte, teilentwidmete Fußgängerzonen betreffende Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SNS aus dort näher dargelegten Gründen als gleichheits- bzw. rechtswidrig und daher unbeachtlich an, so dass der Antragsgegner sein ausdrücklich in Einklang damit betätigtes Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Auf der Grundlage des seines Erachtens mithin maßgebenden § 18 Abs. 1 Satz 1 SStrG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der festgestellten, die übrigen Teile der Fußgängerzonen betreffenden, Verwaltungspraxis des Antragsgegners bejaht es einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherbaren Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, dem die weiteren vom Antragsgegner angeführten Ablehnungsgründe nicht entgegen stünden. Ohne den (straßen-)rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, meint der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 30.5.2023, die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung begrenzt, die von diesem ausgesprochene einstweilige Anordnung sei fehlerbehaftet. Dabei erschöpft sich der Beschwerdevortrag des Antragsgegners (dort unter 1.) hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht für den hier in Rede stehenden Hilfsantrag des Antragstellers angenommenen Anordnungsgrundes weitgehend in einer Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, ohne dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit der dieses Vorbringen zurückweisenden Argumentation des Verwaltungsgerichts erfolgt. Demgegenüber überzeugt die diesbezügliche Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, nachdem die von der bei dem Antragsgegner ansässigen UBA für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung vom 24.11.2021 sich auf eine Untersagung der Nutzung des in Rede stehenden Kiosks als Shisha-Bar bzw. als Örtlichkeit für die Bereitstellung von Shishas – wegen einer möglichen Brandgefahr – beschränkt und eine „Nutzung als Kiosk/Laden“ ausdrücklich als weiterhin möglich ansieht. Auch soweit sich der Antragsgegner insoweit auf den einschlägigen Bebauungsplan bezieht, übersieht er, dass dieser die für die Außenbestuhlung vorgesehene Fläche als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung in Gestalt einer „multifunktionalen Mischfläche“ („M“) festsetzt und für diese ausdrücklich auch „Aufenthaltsflächen“ gestattet. Es liegt mithin fern, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Außenbestuhlung (in dem hier beantragten Umfang) im Widerspruch zu den bauplanerischen Festsetzungen und dem Gestaltungskonzept des Antragsgegners stehen könnte. Soweit der Antragsgegner des Weiteren entgegen den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen die Auffassung vertritt (unter 2. seiner Beschwerdebegründung), die ihm zustehende Ermessensentscheidung verdichte sich nicht zu einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis, begründet er dies damit (unter 2.1 und 2.2 seiner Beschwerdebegründung), dass das Verwaltungsgericht von in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaften Voraussetzungen ausgehe. Anders als die angefochtene Entscheidung annehme, sei das E-Straße nämlich nicht als Fußgängerzone gewidmet. Entgegen der eigenen Verwaltungspraxis des Antragsgegners, der seine einschlägigen Erlaubnisbescheide (zuletzt noch den Bescheid vom 8.5.2023) sämtlich selbst auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 SNS gestützt hat (wenn auch in deren überholter Fassung vom 17.3.2010), trifft dies, wie der Antragsgegner belegt hat, zwar in widmungsrechtlicher Hinsicht offenbar zu, auch wenn im Übrigen das (gerichtsbekannte) tatsächliche Erscheinungsbild des fraglichen Fußgängerbereichs einen anderen Eindruck vermittelt. Freilich kommt es hierauf nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners nicht an. Der Antragsgegner vertritt (wohl zutreffend) die Auffassung, die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SNS, sondern nach allgemeinen straßenbezogenen Ermessenserwägungen zu erfolgen. Genau zum gleichen Ergebnis ist jedoch auch das Verwaltungsgericht gekommen, wenngleich aus anderen Gründen: Es hat § 7 Abs. 1 Nr. 1 SNS, wie es näher dargelegt hat, als „gleichheitswidrig bzw. rechtswidrig – und daher unbeachtlich –“ angesehen und den sicherbaren Anspruch des Antragstellers folgerichtig unmittelbar aus „§ 18 Abs. 1 Satz 1 SaarlStrG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der festgestellten, die übrigen Teile der Fußgängerzonen betreffende Verwaltungspraxis des Antragsgegners“ hergeleitet – also aus genau den allgemeinen straßenbezogenen Ermessenserwägungen, deren Maßgeblichkeit auch der Antragsgegner reklamiert. Dass es dies mit einer anderen Begründung getan hat, ist beschwerderechtlich irrelevant. Auf die Ausführungen des Antragsgegners zur seines Erachtens entgegen den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen gegebenen Verhältnismäßigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SNS (unter 2.3 seiner Beschwerdebegründung) kommt es daher, wie der Antragsgegner letztlich selbst erkennt („mangels Relevanz im vorliegenden Fall“), ebenfalls nicht an. Die weiteren Rügen des Antragsgegners gehen gleichermaßen fehl. Soweit er vorträgt (unter 2.4 seiner Beschwerdebegründung), die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne insofern Bedenken, als sie aus der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an andere Kioskbetreiber in der D-Straße aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch des Antragstellers ableite, weil die örtliche Situation in der D-Straße weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vergleichbar sei, bleibt sein Beschwerdevortrag völlig unsubstantiiert. Insbesondere hat er nicht dargetan, worin der streitentscheidende Unterschied zwischen einer förmlich festgesetzten Fußgängerzone und einer bauplanungsrechtlich als „multifunktionale Mischfläche“ festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung liegen soll, zumal diese sich hier (wie sich aus den eingereichten Plänen ergibt und im Übrigen auch gerichtsbekannt ist) aufgrund ihrer Breite sowie ihrer hervorgehobenen und von der dem Anliegerverkehr vorbehaltenen Fahrbahn deutlich abgetrennten Gestaltung gewissermaßen als „faktische Fußgängerzone“ darstellen dürfte. Der Antragsgegner irrt auch, wenn er meint (unter 2.5 seiner Beschwerdebegründung), auf seine gegenteilige frühere Verwaltungspraxis komme es nicht mehr an. Wie vielmehr der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt, kann sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der bisherigen Verwaltungspraxis eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt und der Antragsgegner nicht überzeugend widerlegt hat, sind zudem keine straßenbezogenen Gründe ersichtlich, die eine andere Ermessensentscheidung nahelegen. Dass der Antragsgegner seine früheren Erlaubnisbescheide nunmehr – ungeachtet seiner im Übrigen offensichtlich unverändert fortbestehenden Erlaubnispraxis – als rechtswidrig ansehen will, nachdem er bzw. eine städtische Gesellschaft nach Aktenlage zwischenzeitlich den Mietvertrag bezüglich des Kiosks gekündigt hat und über eine Kündigungsschutzklage des Antragstellers offenbar bislang nicht entschieden wurde, stellt selbstredend keine straßenbezogene Ermessenserwägung dar und vermag daher auch nicht eine Erlaubnisversagung zu rechtfertigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.