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Beschluss

1 A 50/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:1025.1A50.21.00
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Leitsätze
1. Daraus, dass die im regionalen Förderprogramm (hier: Saarländischer Entwicklungsplan für den ländlichen Raum, SEPL 2014-2020) erfolgte Bestimmung der förderfähigen Gebietskulisse Gegenstand eines genehmigenden staatengerichteten Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission ist, folgt nicht, dass der räumliche Geltungsbereich der Fördermaßnahme der fachgerichtlichen Kontrolle entzogen wäre.(Rn.45) 2. Die Feinabstimmung i.S.d. Art. 32 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 1305/2013 (juris: EUV 1305/2013) hat gebietsbezogen (hier: Gemeinde) zu erfolgen, wobei ausschließlich landwirtschaftliche Flächen (Art. 2 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1305/2013 (juris: EUV 1305/2013), Art. 4 Abs. 1 lit. e VO (EU) 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013)) zu berücksichtigen sind.(Rn.54) 3. Die Tatsache, dass auf einer Fläche ein landwirtschaftliches Erzeugnis produziert wird, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass es sich um eine landwirtschaftliche Fläche i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. e VO (EU) 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013) handelt.(Rn.73) 4. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Kulturpflanze (Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013)).(Rn.78) 5. Der Begriff des Ackerlands (Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013)) ist gekennzeichnet durch die Aussaat von Kulturpflanzen nach vorhergehender Bodenbearbeitung. Er setzt eine hinreichende Bodenverbundenheit der landwirtschaftlichen Produktion im Sinne einer Arbeit mit dem Erdboden voraus (hier: verneint für die Aufzucht von Schnittrosen ausschließlich in Pflanzgefäßen mit zugekaufter Erde).(Rn.92) 6. Aus dem Förderzweck der Ausgleichszulage (Ausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die aus der Bewirtschaftung naturbedingt benachteiligter Gebiete entstehen) ist abzuleiten, dass sich der naturbedingte Nachteil auf den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich auswirken (können) muss. (Rn.97)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. April 2020 – 1 K 1136/18 – und des Bescheides vom 23. Juli 2018 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2017 eine Ausgleichszulage in Höhe von 4.163,51 Euro zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Daraus, dass die im regionalen Förderprogramm (hier: Saarländischer Entwicklungsplan für den ländlichen Raum, SEPL 2014-2020) erfolgte Bestimmung der förderfähigen Gebietskulisse Gegenstand eines genehmigenden staatengerichteten Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission ist, folgt nicht, dass der räumliche Geltungsbereich der Fördermaßnahme der fachgerichtlichen Kontrolle entzogen wäre.(Rn.45) 2. Die Feinabstimmung i.S.d. Art. 32 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 1305/2013 (juris: EUV 1305/2013) hat gebietsbezogen (hier: Gemeinde) zu erfolgen, wobei ausschließlich landwirtschaftliche Flächen (Art. 2 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1305/2013 (juris: EUV 1305/2013), Art. 4 Abs. 1 lit. e VO (EU) 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013)) zu berücksichtigen sind.(Rn.54) 3. Die Tatsache, dass auf einer Fläche ein landwirtschaftliches Erzeugnis produziert wird, rechtfertigt für sich genommen nicht den Schluss, dass es sich um eine landwirtschaftliche Fläche i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. e VO (EU) 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013) handelt.(Rn.73) 4. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Kulturpflanze (Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013)).(Rn.78) 5. Der Begriff des Ackerlands (Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 (juris: EUV 1307/2013)) ist gekennzeichnet durch die Aussaat von Kulturpflanzen nach vorhergehender Bodenbearbeitung. Er setzt eine hinreichende Bodenverbundenheit der landwirtschaftlichen Produktion im Sinne einer Arbeit mit dem Erdboden voraus (hier: verneint für die Aufzucht von Schnittrosen ausschließlich in Pflanzgefäßen mit zugekaufter Erde).(Rn.92) 6. Aus dem Förderzweck der Ausgleichszulage (Ausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die aus der Bewirtschaftung naturbedingt benachteiligter Gebiete entstehen) ist abzuleiten, dass sich der naturbedingte Nachteil auf den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich auswirken (können) muss. (Rn.97) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. April 2020 – 1 K 1136/18 – und des Bescheides vom 23. Juli 2018 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2017 eine Ausgleichszulage in Höhe von 4.163,51 Euro zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat für das Jahr 2017 einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe von 4.163,51 Euro. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23.7.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt als Anspruchsgrundlage für die begehrte agrarrechtliche Ausgleichszulage nicht bereits das europäische Sekundärrecht in Betracht. Insbesondere begründen die Art. 31 und 32 VO (EU) 1305/20135Verordnung (EU) 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005, ABl. L 347/487Verordnung (EU) 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) 1698/2005, ABl. L 347/487 keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf eine solche Zahlung.6Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 9, 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2014 – 10 LC 96/13 – juris Rn. 23, zu Art. 35 und 37 VO (EU) 1698/2005Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.3.2022 – 6 ZB 21.2057 – juris Rn. 9, 13; OVG Niedersachsen, Urteil vom 13.12.2014 – 10 LC 96/13 – juris Rn. 23, zu Art. 35 und 37 VO (EU) 1698/2005 Denn die Verordnung legt lediglich die Ziele und allgemeinen Bestimmungen für die Förderung des ländlichen Raums durch die Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) fest und steckt den strategischen Rahmen hierfür ab (vgl. Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1305/2013). Im Einzelnen „wirkt“ (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 1305/2013) der Fonds durch nationale und (hier) regionale Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind damit der zu diesem Zweck erarbeitete Saarländische Entwicklungsplan für den ländlichen Raum (SEPL) 2014–2020 sowie die Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR) 2014–2020 in der während des Förderzeitraums (2017) geltenden Fassung. Diese umfasst unstreitig die nach Genehmigung der Europäischen Kommission7 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3.3.2017, C(2017) 1472 final, vgl. ABl. II 2017 S. 157Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3.3.2017, C(2017) 1472 final, vgl. ABl. II 2017 S. 157 als Maßnahme M13 aufgenommene Ausgleichszulage.8siehe ABl. II 2017 S. 157siehe ABl. II 2017 S. 157 Ob zugleich die weitere, nach Beantragung der streitigen Zulage – freilich vor Bescheidung des Antrags – im August 2017 in Kraft getretene Änderung des SEPL 2014–2020 (Version 3.0)9zur Akte gereicht als Anlage BB3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 24.7.2023zur Akte gereicht als Anlage BB3 zum Schriftsatz des Beklagten vom 24.7.2023 zu berücksichtigen ist, kann dahinstehen. Die damit bewirkte Änderung der Maßnahme M13 beschränkt sich auf eine – wie zu zeigen sein wird – fallbezogen nicht entscheidungsrelevante Änderung der Bagatellregelung und Erhöhung der Kappungsgrenze.10siehe Nr. 1.1.5.1 SEPL 2014–2020 (Version 3.0)siehe Nr. 1.1.5.1 SEPL 2014–2020 (Version 3.0) Der Saarländische Entwicklungsplan für den Ländlichen Raum und die Nationale Rahmenregelung sind keine Rechtsnormen, sondern Förderprogramme der Verwaltung, die dazu bestimmt sind, die Verteilung der Fördermittel im Einzelnen auszugestalten. Sie begründen als bloßes Binnenrecht aus sich heraus keinen Rechtsanspruch. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass Förderrichtlinien bzw. -programme vermittelt über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung entfalten können. Der Gleichheitssatz begründet zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach dem aufgestellten Verteilungsprogramm und dem Förderzweck entsprechend behandelt zu werden. Durch den Erlass eines solchen Programms antizipiert die mittelverwaltende Stelle ihr Vergabeermessen im Sinne einer Erklärung über die beabsichtigte Verwaltungspraxis und bindet sich dadurch.11vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris Rn. 10 m.w.N.vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.2018 – 2 A 480/17 – juris Rn. 10 m.w.N. Die Ermessensbindung des Beklagten reicht dabei nur so weit wie die festgestellte Verwaltungspraxis. Förderprogramme sind nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus auszulegen, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder zumindest geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis zu würdigen. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen materielle Rechtsvorschriften vorliegt.12Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N., zu einem wohnungsbaulichen Förderprogramm; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – juris Rn. 30 m.w.N., zu einer Zuwendung im Rahmen eines Agrar- und Umweltprogramms; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 – 10 C 15/14 – juris Rn. 24Bayerischer VGH, Urteil vom 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N., zu einem wohnungsbaulichen Förderprogramm; OVG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – juris Rn. 30 m.w.N., zu einer Zuwendung im Rahmen eines Agrar- und Umweltprogramms; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 – 10 C 15/14 – juris Rn. 24 Ein Anspruch auf die Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die festgelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv beschieden werden, wobei das Förderprogramm in sich den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren muss.13vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 15vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 15 Nach dieser Maßgabe steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszulage für das Jahr 2017 zu. Zwar erfüllen seine in der Gemeinde A-Stadt gelegenen Flächen (einzig) nicht die Fördervoraussetzung der Belegenheit innerhalb der Gebietskulisse der Maßnahme M13 (dazu I.). Allerdings stellt sich der Ausschluss der in dieser Gemeinde gelegenen Flächen im Zuge der Feinabstimmung, die zu überprüfen der Senat gehalten ist, als europarechtswidrig dar (dazu II.). Bei dieser Sachlage steht dem Kläger aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten ein Anspruch auf Teilhabe am Förderprogramm in der beanspruchten Höhe zu (dazu III.). I. Die in der Gemeinde A-Stadt gelegenen, zur Förderung angemeldeten Flächen des Klägers erfüllen einzig die Voraussetzung der Belegenheit in der Gebietskulisse nicht. Was die Fördervoraussetzungen angeht, die der Beklagte in ständiger Praxis zur Anwendung bringt, gilt: Die Ausgleichszulage wird als hektarbezogene Zuwendung gewährt (Nr. 8.2.8.3.1.8 SEPL 2014–2020 bzw. NRR 2014–2020). Begünstigte sind nach Nr. 8.2.8.3.1.4 NRR 2014–2020 „aktive Betriebsinhaber […], die in benachteiligten Gebieten wirtschaften.“ Die Zulage wird nach Nr. 8.2.8.3.1.5 NRR 2014–2020 zum anteiligen oder vollständigen Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten gewährt, die Landwirten bei der Bewirtschaftung von Flächen in aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten gegenüber Landwirten in nicht benachteiligten Gebieten entstehen. Unter Nr. 8.2.8.3.1.5 und 6 SEPL 2014–2020 heißt es weiter: „Förderbare Flächen sind diejenigen Flächen, die innerhalb der benachteiligten Gebiete des Saarlandes liegen. Die Zahlungen für aus naturbedingten […] Gründen benachteiligte Gebiete werden nur für landwirtschaftliche Flächen angeboten, die der Definition nach Art. 4 Abs. 1 [lit.] e VO (EU) 1307/2013 entsprechen und im Saarland liegen. Zahlungen werden für Grünland- und Ackerflächen geleistet. […] Der Antragsteller muss aktiver Landwirt im Sinne des Art. 9 VO (EU) 1307/2013 sein und sich verpflichten, seine landwirtschaftliche Tätigkeit in den gem. Art. 32 VO (EU) 1305/2013 bezeichneten Gebieten auszuüben.“ Dabei sind Betriebe mit einer benachteiligten Fläche von weniger als 10 ha14Nr. 8.2.8.3.1.6 und 8.2.8.3.1.8 SEPL 2014–2020 (Version 3.0)Nr. 8.2.8.3.1.6 und 8.2.8.3.1.8 SEPL 2014–2020 (Version 3.0) bzw. solche, die bei einem Fördersatz von 25 Euro/ha eine Förderung von nicht mehr als 250 Euro je Jahr zu erwarten haben,15Nr. 8.2.8.3.1.6 und 8.2.8.3.1.8 SEPL 2014–2020 (Version 2.1)Nr. 8.2.8.3.1.6 und 8.2.8.3.1.8 SEPL 2014–2020 (Version 2.1) von der Förderung ausgeschlossen (sog. Bagatellgrenze). Nach dieser Maßgabe sind die Beteiligten sich einig, dass die angemeldeten Flächen des Klägers ihrer Art nach für eine Zuwendung nach Maßnahme M13 grundsätzlich in Betracht kommen. In Ansehung der im Einzelnen angemeldeten Schläge16siehe das im Zuge des Antrags vom 4.5.2017 eingereichte Dokument „Betriebsprämie – BP, Übersicht aller Schläge“, Stand: 21.2.2018, (nicht paginierte) Verwaltungsaktesiehe das im Zuge des Antrags vom 4.5.2017 eingereichte Dokument „Betriebsprämie – BP, Übersicht aller Schläge“, Stand: 21.2.2018, (nicht paginierte) Verwaltungsakte drängen sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme nicht auf. Der Kläger war während des Förderzeitraums zudem „aktiver Inhaber“ (vgl. Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, stellt sich die Erklärung des Klägers, er habe die (nicht aktenkundigen) rechtlichen Hinweise zur Kenntnis genommen und akzeptiere die daraus erwachsenden Verpflichtungen, ferner als Selbstverpflichtung im Sinne der Nr. 8.2.8.3.1.6 SEPL 2014–2020 dar. Der Beklagte hält der Förderfähigkeit der in A-Stadt gelegenen Flächen des Klägers alleine entgegen, sie seien nicht der förderfähigen Gebietskulisse der aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete (Nr. 8.2.8.3.1.5 SEPL 2014–2020) zuzuordnen. Diese Sichtweise steht zwar mit Nr. 8.2.8.3.1.11 SEPL 2014–2020 und der am 13.4.2017 bekanntgemachten Bestimmung der benachteiligten Gebiete im Saarland (ABl. I S. 422) in Einklang. II. Der Ausschluss dieser Flächen aus der Förderkulisse ist mit höherrangigem Recht indes nicht vereinbar. 1. Nicht zu folgen ist dem Beklagten in seiner Ansicht, die Bestimmung der förderfähigen Gebiete sei einer Überprüfung des Senats entzogen. a) Fehl geht der Einwand, die Gebietsabgrenzung sei als Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 SVwVfG) spätestens ein Jahr nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt des Saarlandes vom 13.4.2017 (ABl. I S 422) unangreifbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) geworden. Es kann dahinstehen, ob die Förderfähigkeit einer Fläche grundsätzlich im Wege einer (sachbezogenen) Allgemeinverfügung geregelt werden kann. Jedenfalls für die in Rede stehende Neubestimmung der benachteiligten Gebiete im Saarland lässt sich nicht feststellen, dass sich der Beklagte dieser Handlungsform bedient hätte. Ob eine behördliche Maßnahme die Kriterien des § 35 SVwVfG erfüllt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.17BVerwG, Urteil vom 5.11.2009 ‒ 4 C 3/09 ‒, juris Rn. 21BVerwG, Urteil vom 5.11.2009 ‒ 4 C 3/09 ‒, juris Rn. 21 Gemessen daran bezieht sich die fragliche Bekanntmachung nicht auf eine Allgemeinverfügung. Abgesehen davon, dass ihr keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, die äußere Form eher auf informatorisches Verwaltungshandeln deutet und im Falle einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SVwVfG ein Hinweis darauf zu erwarten gewesen wäre, wo der bekanntgemachte Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können, vermag der Senat bereits keine gesetzliche Grundlage für die Festlegung der förderfähigen Gebietskulisse im Wege eines Verwaltungsakts zu erkennen. Eine solche normative Grundlage wäre fallbezogen jedoch erforderlich. Die drohende Bestandskraft eines Verwaltungsakts legt dem Betroffenen die Anfechtungslast auf, so dass schon die Verwendung dieser Handlungsform an sich einen Eingriff in Freiheitsrechte bewirkt.18Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 25Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 25 Dieser Gedanke, der aus der Eingriffsverwaltung stammt, würde auch für eine Gebietsabgrenzung durch Allgemeinverfügung gelten. Wenngleich mit der Ausgleichszulage eine Maßnahme der Leistungsverwaltung in Streit steht, ist nicht zu verkennen, dass die Festlegung der Gebietskulisse für den Kläger eine anspruchsvernichtende, ihn im Wettbewerb mit anderen Landwirten benachteiligende Wirkung entfaltet. Gegen die Einstufung der Veröffentlichung vom 13.4.2017 als Bekanntgabe einer verbindlichen Regelung mit Außenwirkung spricht zudem, dass die Gebietsabgrenzung sich inhaltlich als notwendiger Bestandteil des Förderprogramms darstellt, das der Beklagte in Gestalt einer verwaltungsinternen Regelung näher ausgestaltet hat, die nur über Art. 3 GG Außenwirkung entfalten kann. Damit rückt die Gebietsabgrenzung ihrerseits zumindest in die Nähe einer Verwaltungsvorschrift. b) Eine Einordnung der Bestimmung der benachteiligten Gebiete als untergesetzliche Regelung im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, die nur nach Maßgabe der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anfechtbar wäre, scheidet gleichfalls aus. Im Übrigen würde mit Blick auf die umfassende Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG die Verfristung eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO nicht die Möglichkeit einer inzidenten Kontrolle im Individualrechtsschutz ausschließen.19Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 47 Rn. 83Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 47 Rn. 83 c) Der Senat hat erwogen, ob sich daraus, dass die förderfähigen Gebiete Gegenstand des genehmigenden Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 3.3.201720Az. C(2017) 1472 finalAz. C(2017) 1472 final sind, folgt, dass der räumliche Geltungsbereich der Fördermaßnahme der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre.21im „ELER-Kontext“ offenlassend: OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.12.2014 – 10 LC 96/13 – juris Rn. 27im „ELER-Kontext“ offenlassend: OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.12.2014 – 10 LC 96/13 – juris Rn. 27 Der Durchführungsbeschluss (Art. 11 lit. b VO (EU) 1305/201322vgl. hierzu im Einzelnen: DVO (EU) 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014, ABl. L 227/18vgl. hierzu im Einzelnen: DVO (EU) 808/2014 der Kommission vom 17.7.2014, ABl. L 227/18, vgl. Art. 291 AEUV) zeichnet sich nach Art. 288 Abs. 4 AEUV dadurch aus, dass er in all seinen Teilen verbindlich ist. Die Rechtswirkung eines solchen Beschlusses kann rechtsgestaltender und feststellender Art sein.23Streinz, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 Rn. 125Streinz, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 Rn. 125 Mit Urteil vom 25.7.2018 – C-135/16 – hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht nur derjenige auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen kann, der nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder eine solche Klage deswegen unterlassen hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war.24EuGH, Urteil vom 25.7.2018 – C-135/16 – juris Rn. 17EuGH, Urteil vom 25.7.2018 – C-135/16 – juris Rn. 17 Das Urteil betraf die Anfechtungsklage eines Unternehmens der Stahlproduktion gegen eine nationale Rückforderung einer Beihilfe. Die Europäische Kommission hatte die maßgebliche Beihilferegelung zuvor per Beschluss für unionsrechtswidrig erklärt und der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, die ausgekehrte Beihilfe zurückzufordern. Der Gerichtshof hat ausgeführt, es sei dem gegen den Rückforderungsbescheid klagenden Unternehmen aus Gründen der Rechtssicherheit verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses nunmehr vor den innerstaatlichen Gerichten inzident infrage zu stellen, nachdem es eine „zweifellos“ zulässige Nichtigkeitsklage unterlassen habe. Sonst würde ihm die Möglichkeit eingeräumt, die Bestandskraft zu umgehen, die einem Beschluss gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefristen zukommen müsse.25EuGH, Urteil vom 25.7.2018 – C-135/16 – juris Rn. 14 f.EuGH, Urteil vom 25.7.2018 – C-135/16 – juris Rn. 14 f. Diese Rechtsprechung steht der inzidenten Überprüfung der Gebietsabgrenzung indes nicht entgegen. Dem Kläger stand der (nicht beschrittene) Weg einer Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 3.3.2017 jedenfalls nicht „zweifellos“ offen. Zwar dürfte es sich dabei aufgrund des genehmigenden Charakters der Entscheidung um einen verbindlichen Rechtsakt und damit um eine Handlung der Kommission im Verständnis des Art. 263 Abs. 4 AEUV handeln.26hierzu Streinz, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 263 Rn. 46, 11 und 24hierzu Streinz, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 263 Rn. 46, 11 und 24 Jedoch würde eine Nichtigkeitsklage des Klägers als natürliche Person gegen den nicht an ihn, sondern – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Durchführungsbeschluss voraussetzen, dass die Handlung ihn unmittelbar (aa) und individuell (bb) betrifft (Art. 263 Abs. 4 AEUV). Daran bestehen Zweifel. aa) Die unmittelbare Betroffenheit einer Person liegt vor, wenn die angegriffene Maßnahme selbst in ihre Interessen eingreift, so dass es keiner weiteren Durchführungsmaßnahme mehr bedarf. Das Unmittelbarkeitskriterium hat die Aufgabe, von einer Maßnahme lediglich potentiell Betroffene aus dem Kreis der Klagebefugten auszuschließen. Im Grundsatz gilt, dass die angefochtene Handlung selbst den Einzelnen beeinträchtigen muss und es nicht ausreicht, dass sie ihn benachteiligen kann, falls weitere Umstände hinzutreten. Richtet sich ein Kommissionsbeschluss (wie hier) an einen Mitgliedstaat, der diesen auszuführen hat, so scheidet die unmittelbare Betroffenheit Einzelner grundsätzlich aus. Abweichend hiervon nimmt der Europäische Gerichtshof die unmittelbare Betroffenheit jedoch an, wenn der Mitgliedstaat zur Umsetzung des Rechtsakts verpflichtet ist und ihm dabei kein Ermessensspielraum verbleibt.27siehe Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 263 Rn. 36 m.w.N.siehe Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 263 Rn. 36 m.w.N. Dann nämlich betreffe der unionsrechtliche Akt den Einzelnen nicht nur potentiell, sondern wegen der unionsrechtlich begründeten Umsetzungspflicht des Mitgliedstaats quasi automatisch. Dafür spricht hier wenig. Zwar besteht für die mittelgewährende (nationale) Stelle auf Grundlage des genehmigten SEPL 2014–2020 kein Entscheidungsspielraum mehr dahingehend, ob in der Gemeinde A-Stadt gelegene landwirtschaftliche Flächen im Rahmen der Ausgleichszulage förderfähig sind. Jedoch beschränkt sich der Durchführungsbeschluss vom 3.3.2017 – fern einer Verpflichtung eines Mitgliedstaats zu einer bestimmten Maßnahme – darauf, die vorgelegte Änderung des Programms zur Förderung des ländlichen Raums zu genehmigen, die in abstrakt-genereller Weise die Voraussetzungen der den Einzelnen zudem begünstigenden Förderung benachteiligter landwirtschaftlicher Flächen regelt. Im Übrigen steht die nationale Entscheidung über die Bewilligung eines Förderantrags unter weiteren Voraussetzungen, etwa unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. bb) Zweifelhaft ist ferner das Erfordernis der individuellen Betroffenheit, da der Durchführungsbeschluss vom 3.3.2017 – wie erwähnt – eine staatengerichtete Entscheidung darstellt. In diesen Fällen liegt die individuelle Betroffenheit des Einzelnen nach der „Plaumann-Formel“ des Europäischen Gerichtshofs nur dann vor, wenn die streitige Vorschrift ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung, wobei die Kriterien für die (erforderliche) Individualisierung in der Rechtsprechung im Einzelnen wenig konturiert sind.28Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2023, AEUV Art. 263 Rn. 68 m.w.N.Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2023, AEUV Art. 263 Rn. 68 m.w.N. Als Anknüpfungspunkt für eine „adressatengleiche“ Individualisierung könnte fallbezogen die Tatsache in Betracht kommen, dass nach der Gebietskulisse, die Gegenstand der genehmigenden Entscheidung der Kommission war, unter anderem die Landwirte, deren Flächen gerade in der Gemeinde A-Stadt liegen, als Anspruchsberechtigte ausscheiden. Grundsätzlich soll es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für eine individuelle Betroffenheit jedoch nicht genügen, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität bestimmbar sind, solange der Anwendungsbereich der Maßnahme (wie hier) anhand eines objektiven Tatbestands und abstrakter Kriterien bestimmt ist. Damit scheidet die individuelle Betroffenheit etwa aus, wenn ein Kläger auf Grund objektiver Eigenschaften in gleicher Weise wie jeder andere Marktteilnehmer behandelt wird, der sich tatsächlich oder potenziell in einer vergleichbaren Situation befindet.29Streinz, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 263 Rn. 62Streinz, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 263 Rn. 62 Die „Individualisierung“ des Betroffenen stellt sich dann als bloßer Rechtsreflex dar. So dürfte der Fall hier liegen. 2. Der Ausschluss der in A-Stadt gelegenen landwirtschaftlichen Flächen aus der Förderkulisse hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Tatsache, dass die in dieser Gemeinde gelegenen landwirtschaftlichen Flächen nach biophysikalischen Kriterien unstreitig als aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt (Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 1305/2013) anzusehen sind30Requested information on data and methodology for the use of biophysical criteria for the delimitation of Areas with Natural Constraints (ANC) vom 3.6.2016, S. 68Requested information on data and methodology for the use of biophysical criteria for the delimitation of Areas with Natural Constraints (ANC) vom 3.6.2016, S. 68 und damit für eine Förderung im Rahmen der Ausgleichszulage grundsätzlich in Betracht kommen. Die Förderfähigkeit der Flächen ist erst im Zuge der Feinabstimmung (Art. 32 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 1305/2013) entfallen, in die der Beklagte den hohen Standardoutput31Der Standardoutput (im Folgenden auch: „Bruttoagrarerzeugung“ bzw. „Standardleistung“) ist eine standardisierte Rechengröße, die den durchschnittlichen Geldwert (in Euro) der Bruttoagrarerzeugung eines landwirtschaftlichen Betriebes beschreibt. Er wird je Flächeneinheit einer Fruchtart bzw.je Tiereinheit einer Viehart aus erzeugter Menge mal zugehörigem Ab-Hof-Preis als geldliche Bruttoleistung ermittelt. Dabei werden durchschnittliche Erträge und Preise angesetzt, die für einen Bezugszeitraum von fünf Wirtschaftsjahren berechnet werden, siehe www.destatis.de, Glossar, Eintrag: „Standardoutput“ (letzter Zugriff am 26.10.2023)Der Standardoutput (im Folgenden auch: „Bruttoagrarerzeugung“ bzw. „Standardleistung“) ist eine standardisierte Rechengröße, die den durchschnittlichen Geldwert (in Euro) der Bruttoagrarerzeugung eines landwirtschaftlichen Betriebes beschreibt. Er wird je Flächeneinheit einer Fruchtart bzw.je Tiereinheit einer Viehart aus erzeugter Menge mal zugehörigem Ab-Hof-Preis als geldliche Bruttoleistung ermittelt. Dabei werden durchschnittliche Erträge und Preise angesetzt, die für einen Bezugszeitraum von fünf Wirtschaftsjahren berechnet werden, siehe www.destatis.de, Glossar, Eintrag: „Standardoutput“ (letzter Zugriff am 26.10.2023) eines in der Gemeinde ansässigen Gartenbaubetriebs der statistischen Gattung „Blumen und Zierpflanzen unter begehbaren Schutzabdeckungen“ – nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung handelt es sich um ein Unternehmen, das Schnittrosen in Pflanzgefäßen züchtet32siehe http://www.....de/ (letzter Zugriff am 30.10.2023)siehe http://www.....de/ (letzter Zugriff am 30.10.2023) (im Folgenden auch: „Gartenbaubetrieb“) – hat einfließen lassen. Anders als der Kläger meint, folgt die Rechtswidrigkeit der Gebietsabgrenzung allerdings nicht schon daraus, dass der Beklagte veraltete Zahlen verwendet bzw. die „Sondersituation“ eines besonders ertragsstarken Betriebes nicht berücksichtigt hätte (dazu a). Jedoch widerspricht die Einbeziehung des Gartenbaubetriebs dem Förderzweck der Ausgleichszulage und wird dem aus Art. 31 und 32 VO (EU) 1305/2013 herzuleitenden Erfordernis nicht gerecht, nur landwirtschaftliche Flächen in die Betrachtung einzustellen. Die durchgeführte Feinabstimmung genügt damit europarechtlichen Vorgaben nicht (dazu b). a) Gegen die Verwendung der Standardoutput-Methode an sich hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Auch drängen sich Bedenken gegen die Tauglichkeit dieses Ansatzes für die im Rahmen der Feinabstimmung durchzuführende wirtschaftliche Betrachtung nicht auf. Die Methode findet in der Landwirtschaftsstatistik regelmäßig Anwendung.33vgl. nur VO (EG) 1242/2008 der Kommission vom 8.12.2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335/3); siehe hierzu im Übrigen Nr. 3.2.1 des Dokuments Fine-tuning in areas facing significant natural and specific constraints (Juli 2016), Bl. 234 ff. d.A.vgl. nur VO (EG) 1242/2008 der Kommission vom 8.12.2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335/3); siehe hierzu im Übrigen Nr. 3.2.1 des Dokuments Fine-tuning in areas facing significant natural and specific constraints (Juli 2016), Bl. 234 ff. d.A. Der Beklagte hat die Verfahrensweise im Dokument „Fine-tuning exercise“34Requested information on data and methodology for the fine-tuning procedure for the delimination of Areas with Natural Constraints (ANC) – Fine-tuning exercise“ vom 11.8.2016Requested information on data and methodology for the fine-tuning procedure for the delimination of Areas with Natural Constraints (ANC) – Fine-tuning exercise“ vom 11.8.2016 näher erläutert. (aa) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe die Herkunft der Daten nicht hinreichend erläutert. Die für den Gartenbaubetrieb angegebenen Zahlen seien nicht glaubhaft, zumal das Unternehmen einen Investitionsstau aufweise und Gärtnereien in der Regel nicht in der Lage seien, Rücklagen zu bilden. Zudem stelle es einen Ermessensausfall dar, wenn der Beklagte für einen das Jahr 2017 betreffenden Bescheid mit Agrarstrukturdaten des Jahres 2013 arbeite, obwohl die Landwirtschaft in A-Stadt sich zwischenzeitlich strukturell verändert habe. Die Auswertung statistischer Daten sei per Knopfdruck möglich. Es sei willkürlich, dass die 2013 erhobenen Daten offensichtlich für alle Ewigkeit gelten sollten. Damit zieht die Berufung den für den fraglichen Betrieb angesetzten Standardoutput von 652.537 Euro/ha nicht durchgreifend in Zweifel. Zwar ergibt sich ein gemeindescharfer (auf A-Stadt bezogener) Wert für die Betriebsart „Blumen und Zierpflanzen unter begehbaren Schutzabdeckungen“ nicht bereits aus der „Fine-tuning exercise“ vom 11.8.2016, die in Annex 2 lediglich saarlandweite Koeffizienten ausweist. Der Beklagte hat erstinstanzlich jedoch ergänzend ausgeführt, der Ansatz für A-Stadt gehe zurück auf die Agrarstrukturerhebung des Statistischen Bundesamts 2013. Auf Gemeindeebene habe er den Standardoutput sodann durch Aggregation gebildet.35Vermerk vom 11.10.2019, Bl. 68 d.A.Vermerk vom 11.10.2019, Bl. 68 d.A. Mit anderen Worten: Der Beklagte geht für den Gartenbaubetrieb in A-Stadt zunächst – wie für jeden anderen Betrieb der statistischen Gattung „Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas“ – von einem statistischen Grundwert von 652.537 Euro/ha aus.36siehe Annex 2 der „Fine-tuning exercise“ vom 11.8.2016 – „Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas“, sowie die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12.2.2020, Bl. 103 d.A.siehe Annex 2 der „Fine-tuning exercise“ vom 11.8.2016 – „Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas“, sowie die Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12.2.2020, Bl. 103 d.A. Diese Zahl stammt als saarlandweiter Wert aus einer Erhebung des Statistischen Bundesamts des Jahres 2013.37Fachserie 3 Reihe 2.1.4, Land und Forstwirtschaft – Betriebswirtschaftliche Ausrichtung und Standardoutput Agrarstrukturerhebung 2013, erschienen am 23.9.2014, S. 33 (abrufbar über www.destatis.de); vgl. hierzu bereits die Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2019, Bl. 79 d.A.Fachserie 3 Reihe 2.1.4, Land und Forstwirtschaft – Betriebswirtschaftliche Ausrichtung und Standardoutput Agrarstrukturerhebung 2013, erschienen am 23.9.2014, S. 33 (abrufbar über www.destatis.de); vgl. hierzu bereits die Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 11.11.2019, Bl. 79 d.A. Sie wurde sodann auf Gemeindeebene heruntergebrochen mit Hilfe der Daten aus der Agrarstrukturerhebung 2013 des Statistischen Landesamts, die für die Gemeinde A-Stadt einen (einzigen) Betrieb „Blumen und Zierpflanzen unter begehbaren Schutzabdeckungen“ mit einer Fläche von 95 ar (0,95 ha) verzeichnet.38so die unter dem 24.3.2020 übersandten Daten des Statistischen Amts im Landesamt für Zentrale Dienste („Gemeindeergebnisse Bodennutzung 2013“), Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 25.3.2020, Bl. 136 d.A.so die unter dem 24.3.2020 übersandten Daten des Statistischen Amts im Landesamt für Zentrale Dienste („Gemeindeergebnisse Bodennutzung 2013“), Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 25.3.2020, Bl. 136 d.A. Daraus ergibt sich ein spezifischer Output des Betriebs von 619.910,15 Euro. Mit Blick auf die Validität der Daten fällt zwar auf, dass das Statistische Bundesamt in der Kategorie „Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) unter Glas“ denselben Standardoutput-Wert zugleich für weitere Bundesländer bzw. Regierungsbezirke zugrunde gelegt hat.39Fachserie 3 Reihe 2.1.4, Land und Forstwirtschaft – Betriebswirtschaftliche Ausrichtung und Standardoutput Agrarstrukturerhebung 2013, erschienen am 23.9.2014, S. 29 ff. (abrufbar über www.destatis.de)Fachserie 3 Reihe 2.1.4, Land und Forstwirtschaft – Betriebswirtschaftliche Ausrichtung und Standardoutput Agrarstrukturerhebung 2013, erschienen am 23.9.2014, S. 29 ff. (abrufbar über www.destatis.de) Allerdings hat der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt, dass und warum der Koeffizient für das Saarland statistisch fehlerbehaftet sein könnte. Der Gedanke, der Gartenbaubetrieb weise einen Investitionsstau auf und derartige Betriebe seien generell nicht in der Lage, Rücklagen zu bilden, ist mit der gewählten Methode – Abstellen auf den Standardoutput – schon im Ansatz nicht vereinbar. Der Wert von 652.537 Euro/ha erscheint im Übrigen noch plausibel, zumal etwa aus der Landwirtschaftszählung des Jahres 2020 ein saarlandspezifischer Standardoutput für Betriebe der Ausrichtung „spez. Unterglas-Blumen- und Zierpflanzbetriebe“ von rund 565.748 Euro/ha folgt.40spezifischer (saarlandweiter) Gesamt-Standardoutput von 3.394.487 Euro verteilt auf eine entsprechende landwirtschaftliche Fläche von insg. 6 ha, siehe: Destatis, Fachserie 3 Reihe 2.1.4, Land und Forstwirtschaft – Betriebswirtschaftliche Ausrichtung und Standardoutput Landwirtschaftszählung 2020, erschienen am 20.9.2021, S. 17 lfd. Nr. 12 (abrufbar über www.destatis.de)spezifischer (saarlandweiter) Gesamt-Standardoutput von 3.394.487 Euro verteilt auf eine entsprechende landwirtschaftliche Fläche von insg. 6 ha, siehe: Destatis, Fachserie 3 Reihe 2.1.4, Land und Forstwirtschaft – Betriebswirtschaftliche Ausrichtung und Standardoutput Landwirtschaftszählung 2020, erschienen am 20.9.2021, S. 17 lfd. Nr. 12 (abrufbar über www.destatis.de) Anlass, gewissermaßen ungefragt auf Fehlersuche zu gehen, besteht unter diesen Umständen nicht. Das weitere Argument, der Beklagte habe mit veralteten Zahlen gearbeitet, indem er für die Förderperiode 2017 die angeführten statistischen Erhebungen des Jahres 2013 verwendet habe, verfängt ebenfalls nicht. Der Beklagte hält dem entgegen, er habe die Arbeit an dem (ersten) Änderungsantrag, mit dem die Maßnahme M13 eingeführt wurde, bereits im September 2015 aufgenommen. Es sei offenkundig, dass er dabei auf die aktuellsten, zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten (2013) habe zurückgreifen müssen. Dieser Einwand überzeugt. Die (Landes-)Agrarstrukturerhebung 2013, auf die die gemeindebezogenen Daten für das Saarland zurückgehen, erschien im Jahr 2015. Die Daten der nächsten Erhebung waren, dem Erscheinungsrhythmus der Statistik geschuldet,41Statistisches Amt, Saarland in Zahlen – Agrarstrukturerhebung 2013, Sonderheft Nr. 227/2015, S. 7Statistisches Amt, Saarland in Zahlen – Agrarstrukturerhebung 2013, Sonderheft Nr. 227/2015, S. 7 im August 2017 verfügbar. Entsprechendes gilt für die Agrarstrukturdaten, die das Statistische Bundesamt zuvor zuletzt am 23.9.2014 veröffentlicht hatte, und die alle drei Jahre aktualisiert wurden.42Fachserie 3 Reihe 2.1.4, Land und Forstwirtschaft – Betriebswirtschaftliche Ausrichtung und Standardoutput Agrarstrukturerhebung 2013, erschienen am 23.9.2014, S. 1 (abrufbar über www.destatis.de)Fachserie 3 Reihe 2.1.4, Land und Forstwirtschaft – Betriebswirtschaftliche Ausrichtung und Standardoutput Agrarstrukturerhebung 2013, erschienen am 23.9.2014, S. 1 (abrufbar über www.destatis.de) Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte diese aktuelleren Daten für die bereits im März 2017 durch die Kommission genehmigte Programmänderung nicht berücksichtigen konnte, zumal er – anders als der Kläger meint und letztlich der Bestimmtheit des Förderprogramms geschuldet – nicht nur eine abstrakte Methode zur Festlegung und dynamischen Fortschreibung der Förderkulisse, sondern eine gemeindescharfe Ausweisung der konkret förderfähigen Gebiete vorzunehmen hatte (vgl. Art. 32 Abs. 5 VO (EU) 1305/2013). Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwurf, die Gebietsabgrenzung könne nicht „für alle Ewigkeit“ gelten. Zwar folgt aus der Natur der Sache, dass die für das „Finetuning“ verwendeten Daten geeignet sein müssen, die Frage zu beantworten, ob sich die naturbedingten Beschränkungen in einem bestimmten Gebiet auf die landwirtschaftliche Erzeugung auswirken, was eine hinreichende Aktualität der Zahlen voraussetzt. Dass das verwendete Zahlenwerk dem nicht genügen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Eine starre zeitliche Frist dafür, die noch dazu innerhalb der damals laufenden Förderperiode gegriffen hätte, lässt sich der Verordnung (EU) 1305/2013 nicht entnehmen. Im Übrigen – und ohne, dass es streitentscheidend darauf ankäme – hat der Beklagte aus Anlass des Programmplanungszeitraums 2023–2027 eine Neuabgrenzung der Gebietskulisse auf Grundlage aktualisierter Standardoutput-Werte vorgenommen.43vgl. nunmehr Nr. 4.2.8.4.1.1 SEPL 2023–2027 (Bekanntmachung vom 13.12.2022, ABl. II 2022 S. 875); zur Neuabgrenzung im Einzelnen: Bericht der Universität Tübingen vom 18.7.2022, Angeforderte Informationen über Daten und Methoden für das Feinabstimmungsverfahren für die Abgrenzung von Gebieten mit naturbedingten Einschränkungen (ANC), abrufbar unter https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mukmav/landwirtschaft/dl_finetuning_2023_bericht_de.html (letzter Zugriff am 30.10.2023)vgl. nunmehr Nr. 4.2.8.4.1.1 SEPL 2023–2027 (Bekanntmachung vom 13.12.2022, ABl. II 2022 S. 875); zur Neuabgrenzung im Einzelnen: Bericht der Universität Tübingen vom 18.7.2022, Angeforderte Informationen über Daten und Methoden für das Feinabstimmungsverfahren für die Abgrenzung von Gebieten mit naturbedingten Einschränkungen (ANC), abrufbar unter https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mukmav/landwirtschaft/dl_finetuning_2023_bericht_de.html (letzter Zugriff am 30.10.2023) (bb) Keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gebietsabgrenzung begründet darüber hinaus der Einwand, es habe in der Gemeinde A-Stadt eine „Sondersituation“ bestanden, da lediglich ein einzelner, weniger als 1 ha großer Gartenbaubetrieb wegen seiner hohen Bruttoagrarerzeugung dazu geführt habe, dass der gemeindebezogene Outputwert auf 2.476,08 Euro/ha und damit über die Grenze der Förderfähigkeit gehoben worden sei. Für diese Sichtweise mag zwar auf den ersten Blick sprechen, dass ein Landwirt nach den saarländischen Fördervorgaben erst dann für eine Ausgleichszulage in Betracht kommt, wenn er eine Fläche von mehr als 10 ha bewirtschaftet.44so Nr. 8.2.8.3.1.6 SEPL 2014–2020 (Version 3.0), bzw. – ohne Änderung in der Sache – bei einem Fördersatz von 25 Euro pro ha eine Förderung von mindestens 250 Euro zu erwarten hat, Nr. 8.2.8.3.1.6 SEPL 2014–2020 (Version 2.1)so Nr. 8.2.8.3.1.6 SEPL 2014–2020 (Version 3.0), bzw. – ohne Änderung in der Sache – bei einem Fördersatz von 25 Euro pro ha eine Förderung von mindestens 250 Euro zu erwarten hat, Nr. 8.2.8.3.1.6 SEPL 2014–2020 (Version 2.1) Angesichts dieser Bagatellgrenze ließe sich argumentieren, dass ein (Klein-)Betrieb, der seinerseits nicht förderfähig ist, spiegelbildlich für die Festlegung der förderfähigen Gebietskulisse außen vor bleiben müsse. Europarechtlich findet dieser Ansatz jedoch keine Stütze. Der klägerseits angemahnten betriebsscharfen Betrachtungsweise steht entgegen, dass die Feinabstimmung nach Art. 32 Abs. 3 UAbs. 2 VO (EU) 1305/2013 auf der Ebene der lokalen Verwaltungseinheiten („LAU2“) oder einer anderen (näher umschriebenen) klar abgegrenzten lokalen Einheit stattfindet. Ausdrücklich bezieht sich diese Vorgabe zwar nur auf die in Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 1305/2013 festgelegten Voraussetzungen, nach denen ein Gebiet aus biophysikalischen Gründen als benachteiligt anzusehen ist. Aus der Systematik des Art. 32 Abs. 3 VO (EU) 1305/2013 und der darin angelegten Stufung des Verfahrens zur Gebietsabgrenzung folgt jedoch, dass auch für die (zweite) Ebene der Feinabstimmung kein anderer räumlicher Maßstab gelten kann. Bei dieser Sachlage ist zwingend ein gebietsbezogener Ansatz (Gemeinde) unter Einschluss aller dort zu findenden landwirtschaftlichen Flächen zu verfolgen, so dass für den Ausschluss eines konkreten Betriebs aufgrund seines hohen Ertrags kein Raum bleibt.45Dieser Ansatz liegt – ohne, dass es streitentscheidend darauf ankäme – auch dem Kommissionspapier „Fine-tuning in areas facing significant natural and specific constraints“ (Bl. 234 ff. d.A) zu Grunde, wenn es dort auf S. 9 beispielhaft heißt, der gesamte betroffene Verwaltungsbezirk sei aus der Förderkulisse auszuschließen, wenn ein Milchviehbetrieb den gemeindebezogenen Wert über die maßgebliche Schwelle hebe. („In this case, the entire area should be excluded from the payment, not only single dairy farms.“)Dieser Ansatz liegt – ohne, dass es streitentscheidend darauf ankäme – auch dem Kommissionspapier „Fine-tuning in areas facing significant natural and specific constraints“ (Bl. 234 ff. d.A) zu Grunde, wenn es dort auf S. 9 beispielhaft heißt, der gesamte betroffene Verwaltungsbezirk sei aus der Förderkulisse auszuschließen, wenn ein Milchviehbetrieb den gemeindebezogenen Wert über die maßgebliche Schwelle hebe. („In this case, the entire area should be excluded from the payment, not only single dairy farms.“) Anders als der Kläger meint, ist diese Vorgehensweise nicht willkürlich. Die Festlegung der förderfähigen Gebiete anhand des Standardoutputs als Indikator für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betriebe eines bestimmten Gebiets ist nicht sachwidrig und bringt es mit sich, das leistungsstarke wie ertragsschwächere Unternehmen gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Angesichts des Charakters der Ausgleichszulage als Massenverfahren ist es gemessen an Art. 40 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 AEUV als bereichsspezifischer Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 20 GrCh, Art. 6 EUV) nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber es unterlassen hat, jenseits der Bestimmung der maßgeblichen Verwaltungsebene eine weitere (detailschärfere, einzelfallbezogene) Aussteuerung als Abgrenzungskriterium vorzusehen, zumal ihm bei der Ausgestaltung der Vielzahl der finanzwirksamen und begünstigenden Instrumente der landwirtschaftlichen Marktordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt.46vgl. Calliess/Ruffert/Martinez, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 40 Rn. 120vgl. Calliess/Ruffert/Martinez, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 40 Rn. 120 Etwas anderes ergibt sich bei dieser Sachlage nicht aus Art. 3 GG. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Staat bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, aus der Perspektive des nationalen Verfassungsrechts weitgehend frei. Zwar dürfen Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilt werden. Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat jedoch in sehr weitem Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Diese in erster Linie für das Handeln des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für den Richtliniengeber und die Auflegung von Förderprogrammen.47BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18 m.w.N.BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18 m.w.N. Die gemeindebezogene Abgrenzung anhand wirtschaftlicher Kriterien erscheint nach diesem Maßstab nicht willkürlich. b) Die maßstabsbildende Berücksichtigung des fraglichen Gartenbaubetriebs in der Feinabstimmung verstößt indes gegen europäisches Sekundärrecht. aa) Die Feinabgrenzung ist in Art. 32 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 1305/2013 näher umschrieben. Danach nehmen die Mitgliedstaaten eine Feinabstimmung auf Grundlage objektiver – verordnungsrechtlich nicht definierter – Kriterien vor, um die Gebiete aus der Ausgleichzulage auszuschließen, in denen erhebliche naturbedingte Gründe gemäß Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 1305/2013 zwar nachgewiesen, jedoch durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktion aus dem Weg geräumt worden sind, oder in denen die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten (Art. 31 Abs. 1 VO (EU) 1305/2013) ausgeglichen haben. Was die im Zuge der Feinabstimmung berücksichtigungsfähigen Flächen angeht, so gilt: Da die Ausgleichszulage nach Art. 31 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 1305/2013 „je Hektar landwirtschaftlicher Fläche“ gewährt wird und Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 1305/2013 für die Festlegung der förderfähigen Gebietskulisse darauf abstellt, dass auf mindestens 60% der „landwirtschaftlichen Fläche“ eines Gebiets zumindest ein Indikator für eine erhebliche naturbedingte Benachteiligung gegeben sein muss, liegt es nahe, im Rahmen der Feinabstimmung ebenfalls alleine auf diejenige Standardleistung abzustellen, die auf landwirtschaftlichen Flächen generiert wird (siehe Nr. 8.2.8.3.1.5 SEPL 2014–2020). Denn das „Finetuning“ soll als Filter gerade solche (landwirtschaftlichen) Flächen aus der Förderkulisse ausschließen, die sich zwar auf erster Stufe – bei biophysikalischer Betrachtung, vgl. Anhang III zu VO (EU) 1305/2013 – als benachteiligt erwiesen haben, für die jedoch besondere Umstände feststellbar sind, so dass sich der festgestellte Nachteil nicht niederschlägt. Dem entspricht es, dass Art. 32 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 1305/2013 für die Feinabstimmung auf die „unter diesen Absatz fallenden Gebiete“ Bezug nimmt, wozu nach Art. 32 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 1305/2013 (nur) landwirtschaftliche Flächen zählen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, die Ausgleichszulage knüpfe als flächenbezogene Fördermaßnahme an die landwirtschaftlich genutzte Fläche an.48BVerwG, Urteil vom 30.3.2021 – 3 C 7/29 – juris Rn. 28BVerwG, Urteil vom 30.3.2021 – 3 C 7/29 – juris Rn. 28 Fehl geht damit die beklagtenseits vertretene Einschätzung, die Feinabstimmung sei nicht an landwirtschaftliche Flächen gebunden, sondern knüpfe an die Überwindung des zuvor festgestellten naturbedingten Nachteils an, sei es nun durch eine besondere Bodenbearbeitung oder wirtschaftlich durch andere Betriebstätigkeit. Nach dem Zweck der Feinabstimmung seien auch andere Anknüpfungspunkte unter anderem betriebswirtschaftlicher Art heranzuziehen, zumal Art. 4 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013 die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht auf die Bodenbewirtschaftung beschränke, sondern jede Erzeugung und Zucht sowie jeden Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Melken, Tierzucht und Tierhaltung einschließe. Auf dieser Linie hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung betont, Art. 38 Abs. 3 AEUV und Anhang I des AEUV definiere Waren des Blumenhandels als landwirtschaftliche Erzeugnisse. Alleine die Tatsache, dass auf einer Fläche ein landwirtschaftliches Erzeugnis produziert wird, rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht den Schluss, es handele sich um eine landwirtschaftliche Fläche im Verständnis der Verordnung (EU) 1307/2013. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.10.202149– 3 C 13/20 – juris Rn. 29– 3 C 13/20 – juris Rn. 29 für Zahlungsansprüche auf Grundlage der Basisprämienregelung (Art. 21 ff. VO (EU) 1307/2013) – in Streit stand die Förderfähigkeit einer mit Weihnachtsbaumkulturen bestockten Fläche –entschieden, dass es nicht widersprüchlich sei, eine Tätigkeit als landwirtschaftlich zu qualifizieren, die dafür genutzte Anbaufläche hingegen nicht. Die Verordnung (EU) 1307/2013 definiere die Begriffe „landwirtschaftliche Tätigkeit“ und „landwirtschaftliche Fläche“ eigenständig. Für eine landwirtschaftliche Tätigkeit verweise sie über den Begriff „landwirtschaftliches Erzeugnis“ und Anhang I des AEUV auf den Brüsseler Zolltarif, der Weihnachtsbäume (nicht anders als Waren des Blumenhandels) als landwirtschaftliche Erzeugnisse einordne. Für die Bestimmung der „landwirtschaftliche Fläche“ finde sich ein solcher Verweis hingegen nicht generell, sondern nur in Art. 4 Abs. 1 lit. k VO (EU) 1307/2013 für die in den Dauerkulturbegriff einbezogene Kulturart des Niederwalds mit Kurzumtrieb. Im Übrigen werde der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ allein durch die Flächentypen Ackerland, Dauergrünland/Dauerweideland und (mit) Dauerkulturen (genutzt) definiert. Die Möglichkeit, dass landwirtschaftliche Tätigkeit und landwirtschaftliche Fläche auseinanderfallen, sei damit normativ angelegt. Diese überzeugenden Erwägungen gelten auch im Kontext der Ausgleichszulage, zumal Art. 31 Abs. 1 VO (EU) 1305/2013 die Förderfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht an die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, sondern an das Bewirtschaften einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Art. 4 VO (EU) 1307/2013 knüpft (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1305/2013). bb) Die Anbaufläche des fraglichen Gartenbaubetriebs in A-Stadt stellt sich – anders als seine maßstabsbildende Berücksichtigung im Zuge der Feinabstimmung nach Vorgesagtem voraussetzen würde – nicht als landwirtschaftliche Fläche dar. Art. 2 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1305/2013 definiert den Begriff als jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder für Dauerkulturen gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 4 VO (EU) 1307/2013 genutzt wird, wobei Nr. 8.2.8.3.1.5 SEPL 2014–2020 die Zahlungen auf Grünland- und Ackerflächen begrenzt. Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 greift die Begriffe Ackerland, Dauergrünland, Dauerweideland und „mit Dauerkulturen genutzt“ auf und umschreibt sie näher. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dabei geklärt, dass die Qualifizierung einer Fläche als landwirtschaftlich von der tatsächlichen Nutzung – nicht aber, wie der Beklagte meint, von der theoretischen Nutzbarkeit (etwa als Ackerland) – abhängt.50vgl. EuGH, Urteile vom 2.7.2015 – C-422/13 – juris Rn. 36, 39 und – C-684/13 – juris Rn. 56, sowie vom 14.10.2012 – C-61/09 – juris Ls. 1 und Rn. 37vgl. EuGH, Urteile vom 2.7.2015 – C-422/13 – juris Rn. 36, 39 und – C-684/13 – juris Rn. 56, sowie vom 14.10.2012 – C-61/09 – juris Ls. 1 und Rn. 37 Insbesondere kann der Beklagte entgegen seiner Argumentation im Schriftsatz vom 24.7.2023 seine Sichtweise nicht auf den Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 stützen, wonach der Ackerlandbegriff für den Anbau von Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen umfasst. Er meint, es komme nicht darauf an, ob eine Fläche tatsächlich als Ackerland bzw. wie sie als Ackerland genutzt werde. Maßgeblich sei, ob sie als solches nutzbar sei und eine Mindestnutzung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. c sublit. iii VO (EU) 1307/2013 erfolge. Dem steht entgegen, dass die Fläche zum Zeitpunkt der Gebietsabgrenzung nicht brachlag, sondern als Betriebsstätte eines Gartenbauunternehmens genutzt wurde (und wird), wobei auf ihr (zumindest) statistisch gesehen – damals wie heute – ein ganz erheblicher Output erwirtschaftet wird. Eine Berücksichtigung des Gartenbaubetriebs als Dauerkultur scheidet bereits deswegen aus, da sich das Erfordernis des wiederkehrenden Ertrags (Art. 4 Abs. 1 lit. g VO (EU) 1307/2013) auf die angebaute Pflanze bezieht, nicht aber auf die Kultur als Ganzes.51BVerwG, Urteil vom 15.10.2021 – 3 C 13/20 – juris Rn. 19BVerwG, Urteil vom 15.10.2021 – 3 C 13/20 – juris Rn. 19 Es reicht nicht, wenn eine bestimmte Pflanzenart wiederkehrend angebaut und geerntet wird. Erforderlich ist vielmehr, dass die einzelne Pflanze auf den Flächen verbleibt und selbst wiederkehrende Erträge liefert. Das kommt für Blumen und Zierpflanzen erkennbar nicht in Frage. Zugleich kommt eine Einordnung als Reb- und Baumschule (Art. 4 Abs. 1 lit. g und j VO (EU) 1307/2013: „Gehölzpflanzen im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind“) nicht in Betracht, nachdem der fragliche Betrieb Schnittrosen unter Schutzabdeckung produziert. Infrage kommt einzig die Einordnung des für die Aufzucht von Blumen und Zierpflanzen genutzten Areals als Ackerland. Der Begriff wird in Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 definiert als für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen […], unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht. Dem unterfällt der fragliche Gartenbaubetrieb nicht. Zwar handelt es sich bei Blumen und Zierpflanzen (Rosen) um landwirtschaftliche Kulturpflanzen (1). Der Ackerlandqualität der Betriebsfläche des Gartenbaubetriebs stehen fallbezogen jedoch die näheren Umstände der Pflanzenzucht (ausschließlich in Pflanzgefäßen) entgegen (2). (1) Der Anbau von Blumen und Zierpflanzen trägt grundsätzlich – der Pflanzenart nach – eine Einstufung der dafür genutzten Fläche als landwirtschaftlich. Es handelt sich um landwirtschaftliche Kulturpflanzen. Die Verordnung (EU) 1307/2013 setzt diesen Begriff voraus, definiert ihn aber nicht allgemeingültig.52Art. 44 Abs. 4 UAbs. 4 VO (EU) 1307/2913 definiert den Begriff nur für die Zwecke des Art. 44 VO (EU) 1307/2013 und damit für Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche LandbewirtschaftungsmethodenArt. 44 Abs. 4 UAbs. 4 VO (EU) 1307/2913 definiert den Begriff nur für die Zwecke des Art. 44 VO (EU) 1307/2013 und damit für Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung von Unionsvorschriften nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden.53EuGH, Urteil vom 14.10.2021 – C-373/20 – juris Rn. 36 ff. m.w.N.EuGH, Urteil vom 14.10.2021 – C-373/20 – juris Rn. 36 ff. m.w.N. Allgemeinsprachlich lassen sich Kulturpflanzen umschreiben als durch unbewusste Auslese oder bewusste züchterische Arbeit aus Wildarten hervorgegangene Nutzpflanzen, die sich durch genetische und morphologische Merkmale von ihren Wildformen unterscheiden und vom Menschen durch planmäßige Kultur erhalten werden. Neben Nahrungspflanzen (etwa Gemüse, Getreide) werden dazu gemeinhin (unter anderem) Zierpflanzen gezählt.54siehe Spektrum, Lexikon der Biologie, Stichworte: „Kulturpflanze“, „Zierpflanze“; abrufbar unter https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/ (letzter Zugriff am 25.10.2023); ebenso versteht bereits das Lexikon Der Große Herder (5. Aufl. 1954) Kulturpflanzen als „die vom Menschen in Kultur genommenen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Wirtschaftspflanzen: Getreide, Gemüse, Hackfrüchte, Obst, Öl-, Faser- und Genussmittelpflanzen, Gewürzkräuter, Heil- und Zierpflanzen“siehe Spektrum, Lexikon der Biologie, Stichworte: „Kulturpflanze“, „Zierpflanze“; abrufbar unter https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/ (letzter Zugriff am 25.10.2023); ebenso versteht bereits das Lexikon Der Große Herder (5. Aufl. 1954) Kulturpflanzen als „die vom Menschen in Kultur genommenen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Wirtschaftspflanzen: Getreide, Gemüse, Hackfrüchte, Obst, Öl-, Faser- und Genussmittelpflanzen, Gewürzkräuter, Heil- und Zierpflanzen“ In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof – nicht weiter einschränkend – festgehalten, der Begriff „Kulturpflanze“ impliziere nach seinem gewöhnlichen Sinn die Bewirtschaftung der Fläche zum Zweck des Pflanzenanbaus.55EuGH, Urteil vom 14.10.2021 – C-373/20 – juris Rn. 38, dort allerdings zur Frage, ob Überschwemmungen einer Fläche als für den Menschen unvorhersehbare Ereignisse eine „Fruchtfolge“ i.S.d. Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009 auslösen könnenEuGH, Urteil vom 14.10.2021 – C-373/20 – juris Rn. 38, dort allerdings zur Frage, ob Überschwemmungen einer Fläche als für den Menschen unvorhersehbare Ereignisse eine „Fruchtfolge“ i.S.d. Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009 auslösen können Darauf, dass es sich bei Blumen und Zierpflanzen um Kulturpflanzen handelt, deutet ferner die Handhabung des EU-Agrarförderrechts im Bereich der Direktzahlungen. So zählt etwa das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in einer „Liste landwirtschaftlicher Kulturpflanzen“56BMEL, Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union 2023 in Deutschland, Anhang 10 (S. 88 ff.), Stand: März 2023, abrufbar über die Website des MinisteriumsBMEL, Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union 2023 in Deutschland, Anhang 10 (S. 88 ff.), Stand: März 2023, abrufbar über die Website des Ministeriums – versehen mit dem Hinweis, die Liste verstehe sich „in Anbetracht der Vielfalt der als Zierpflanzen, Kräuter oder sonstigen auf Ackerland angebauten Pflanzen als offenes, das heißt nicht als abschließendes Verzeichnis“ – eine Vielzahl von Blumen und Zierpflanzen (etwa: Narzissen, Dahlien, Tulpen) auf. In diesem Sinne benennt auch die sog. Kulturartenliste (NC-Liste) 2023 des Beklagten57Anlage 1 zum Merkblatt „Gemeinsamer Antrag, Antragsjahr 2023“; abrufbar unter https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/landwirtschaft/informationen/agrarantraege/flaechenfoederungdirektzahlungenaukm/flaechenfoederungdirektzahlungenaukm_node.html (letzter Zugriff am 8.5.2013)Anlage 1 zum Merkblatt „Gemeinsamer Antrag, Antragsjahr 2023“; abrufbar unter https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/landwirtschaft/informationen/agrarantraege/flaechenfoederungdirektzahlungenaukm/flaechenfoederungdirektzahlungenaukm_node.html (letzter Zugriff am 8.5.2013) unter Nr. 720 den „beetweisen Anbau von Zierpflanzen“. Dem entspricht es, dass der Beklagte auf Nachfrage des Senats erklärt hat, er halte Gartenbaubetriebe der hier interessierenden Art im Rahmen der Ausgleichszulage für grundsätzlich förderfähig,58S. 8 des Schriftsatzes vom 24.7.2023, Bl. 227R d.A.S. 8 des Schriftsatzes vom 24.7.2023, Bl. 227R d.A. was freilich die Qualifikation der bewirtschafteten Flächen als landwirtschaftlich voraussetzt (Art. 31 Abs. 1 VO (EU) 1305/2013, Nr. 8.2.8.3.1.8 SEPL 2014–2020). Für eine Förderfähigkeit mit Blumen und Zierpflanzen bestockter Flächen (als Ackerland) streitet ferner, dass Art. 24 Abs. 1 UAbs. 3 lit. a sublit. i VO (EU) 1307/2013 – die einzige Regelung der Verordnung, die den Begriff „Zierpflanze“ verwendet – eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen (unter anderem) an solche Betriebsinhaber vorsieht, die nach Art. 9 VO (EU) 1307/2013 zu einem Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, keine Zahlungen für das Jahr 2013 auf einen Beihilfeantrag erhalten haben und stichtagsbezogen (unter anderem) Zierpflanzen erzeugt haben. Die Norm betrifft die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung, die in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des Art. 32 VO (EU) 1307/2013 je beihilfefähige Hektarfläche – dazu zählt nach Art. 32 Abs. 2 lit. a VO (EU) 1307/2013 (unter anderem) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird – „aktiviert“ werden müssen, damit letztendlich eine Stützung gewährt wird. In Anbetracht dieser Regelung erschiene es kaum nachvollziehbar, wenn Art. 24 Abs. 1 UAbs. 3 lit. a sublit. i VO (EU) 1307/2013 für die Erstzuweisung eines Zahlungsanspruchs einerseits den Anbau von Zierpflanzen ausreichen lassen sollte, wenn die dazu genutzte Fläche mangels Einstufung als „landwirtschaftlich“ andererseits für eine Aktivierung der Förderung nicht mehr genügen würde. Gegen die Annahme, dass der Anbau von Blumen und Zierpflanzen im Grundsatz geeignet ist, die Ackerlandqualität einer Fläche zu begründen, spricht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht eine Fläche kein Ackerland darstellt, wenn auf ihr landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden, die ihrer Art nach keine „Ackerpflanzen“ sind.59Urteil vom 15.10.2021 – 3 C 13/20 – juris Rn. 20; in ähnlicher Weise benennt das OVG Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung vom 8.5.2018 – 12 A 2475/16 – juris Rn. 51 die Kategorie der „Ackerkulturpflanze“ als Voraussetzung für die Ackerlandqualität einer FlächeUrteil vom 15.10.2021 – 3 C 13/20 – juris Rn. 20; in ähnlicher Weise benennt das OVG Nordrhein-Westfalen in einer Entscheidung vom 8.5.2018 – 12 A 2475/16 – juris Rn. 51 die Kategorie der „Ackerkulturpflanze“ als Voraussetzung für die Ackerlandqualität einer Fläche Diesen Begriff, der sich aus der Verordnung (EU) 1307/2013 nicht ergibt, erläutert das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung, die sich mit der Förderfähigkeit einer mit Weihnachtsbaumkulturen bestockten Fläche befasst, nicht näher. Allerdings beschränkt sich der Ausdruck „Kulturpflanze“ bereits nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Gattungsbezeichnung nicht auf solche Pflanzen, die auf Ackerland angebaut werden. Vielmehr sind etwa auch Grünfutterpflanzen, die die Einstufung einer Fläche als Dauergrünland (Art. 4 Abs. 1 lit. h VO (EU) 1307/2013) nach sich ziehen, ebenfalls als Kulturpflanzen angesehen worden.60etwa EuGH, Urteil vom 2.10.2014 – C-47/13 – juris Rn. 33 („… dass eine „Fruchtfolge“ […] nur vorliegen kann, wenn eine andere Kulturpflanze als eine Grünfutterpflanze angebaut wird) zu Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009; siehe auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.11.2012 – 3 C 22/11 – juris Rn. 27etwa EuGH, Urteil vom 2.10.2014 – C-47/13 – juris Rn. 33 („… dass eine „Fruchtfolge“ […] nur vorliegen kann, wenn eine andere Kulturpflanze als eine Grünfutterpflanze angebaut wird) zu Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009; siehe auch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.11.2012 – 3 C 22/11 – juris Rn. 27 In diesem Lichte liegt nahe, das Erfordernis einer „Ackerpflanze“ dahingehend zu verstehen, dass damit die Notwendigkeit der Abgrenzung einer „Ackerkulturpflanze“ gegen andere Kulturpflanzen (und damit andere Flächentypen des Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013) aufgezeigt wird, ohne zugleich den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 zu verengen. Dieses Verständnis entspricht im Übrigen der bereits angeführten „Liste landwirtschaftlicher Kulturpflanzen“ und der „Nutzcodeliste“, die beide weder Tanne, Fichte oder Kiefer, wohl aber Zierpflanzen aufzählen. Im Weiteren lässt die Tatsache, dass der Verordnungsgeber in Art. 4 Abs. 1 lit. j VO (EU) 1307/2013 den Anbau bestimmter Arten von Zierpflanzen im Freiland – unter anderem Rosen und sonstige Ziersträucher für die Bepflanzung von Gärten und Parks – gesondert geregelt hat, ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der Zierpflanzenanbau (grundsätzlich oder fallbezogen) nicht der Kategorie „Ackerland“ zuzuschlagen wäre. Art. 4 Abs. 1 lit. j VO (EU) 1307/2013 regelt eine spezifische Wirtschaftsform. Der fragliche Gartenbaubetrieb unterfällt hingegen schon dem Grunde nach nicht dem Reb- und Baumschulbegriff, da er keine auszupflanzenden Gehölzpflanzen, sondern Schnittblumen (Rosen) erzeugt. Eine Umgehung einer bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers, indem ein baumschulähnlicher Betrieb als Ackerland angesehen wird, droht damit fallbezogen nicht. Anders als das Bundesverwaltungsgericht für Weihnachtsbäume feststellen konnte,61Urteil vom 15.10.2021 – 3 C 13/20 – juris Rn. 33Urteil vom 15.10.2021 – 3 C 13/20 – juris Rn. 33 deutet schon in Ansehung des Art. 24 Abs. 1 UAbs. 3 lit. a sublit. i VO (EU) 1307/2013 im Übrigen wenig darauf hin, dass der europäische Normgeber Blumen und Zierpflanzen bewusst aus einer Förderung habe ausklammern wollen. (2) Ist der Blumen- und Zierpflanzenanbau damit der Pflanzenart nach grundsätzlich geeignet, die Einstufung einer Fläche als Ackerland zu begründen, kommt die Einbeziehung des in A-Stadt gelegenen Gartenbaubetriebs in die Feinabstimmung angesichts der näheren Umstände der Pflanzenaufzucht gleichwohl nicht in Betracht. Das folgt nicht bereits daraus, dass sich die Betriebsfläche unter Gewächshäusern befindet. Denn nach Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 ist eine für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Fläche ausdrücklich unabhängig davon als Ackerland anzusehen, ob sich die Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht. Der Berücksichtigung im Zuge der Feinabstimmung steht entgegen, dass der betroffene Betrieb die Pflanzenaufzucht nicht in gewachsener Erde, sondern in Pflanzgefäßen und damit im Wesentlichen unabhängig von äußeren Natureinflüssen und einer sich daraus ergebenden naturbedingten Benachteiligung betreibt. Die Einbeziehung des so generierten „Outputs“ lässt sich weder mit dem weiteren Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 („Ackerland“) noch mit dem Förderzweck der Ausgleichszulage vereinbaren. Mit Blick auf den Wortlaut gilt dabei, dass Art. 4 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1307/2013 die Qualität einer Fläche nicht ausschließlich über das angebaute Erzeugnis (landwirtschaftliche Kulturpflanze) definiert, sondern über die Merkmale „Ackerland“ bzw. „Fläche“ zugleich Anforderungen an die Art des Anbaus stellt. Nach dem bei der Auslegung von unionsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigenden gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet Ackerbau die Nutzung des landwirtschaftlichen Bodens.62Brockhaus in fünfzehn Bänden, Erster Band (1997), Eintrag „Ackerbau“Brockhaus in fünfzehn Bänden, Erster Band (1997), Eintrag „Ackerbau“ Diese Wirtschaftsform ist gekennzeichnet durch die Aussaat von Kulturpflanzen nach vorhergehender Bodenbearbeitung.63siehe Spektrum, Lexikon der Biologie, Stichwort: „Ackerbau“; abrufbar unter https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/ (letzter Zugriff am 25.10.2023)siehe Spektrum, Lexikon der Biologie, Stichwort: „Ackerbau“; abrufbar unter https://www.spektrum.de/lexikon/biologie/ (letzter Zugriff am 25.10.2023) Daraus wird deutlich, dass Ackerbau – nichts anderes gilt für die dafür verwendete Fläche, das Ackerland – eine hinreichende Bodenverbundenheit der landwirtschaftlichen Produktion im Sinne einer Arbeit „mit“ dem Erdboden voraussetzt, die jedenfalls im Falle der ausschließlichen Pflanzenaufzucht in „Bodenersatz“ (Pflanzgefäße) nicht gegeben ist. Wie der Kläger zutreffend geltend macht, ist diese Anbauform vielmehr dahingehend orts- und bodenunabhängig, dass sie aufgrund technischer Errungenschaften letztlich keine besonderen Anforderungen an ihren Untergrund (mehr) stellt. Diese Sichtweise deckt sich mit dem Verständnis des Begriffs der „Fläche“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. In Bezug auf Dauergrünland als Unterfall der landwirtschaftlichen Fläche hat der Generalanwalt in der Rechtssache „Wree“ ausgeführt,64Schlussantrag vom 17.7.2014 – C-422/13 – juris Rn. 28Schlussantrag vom 17.7.2014 – C-422/13 – juris Rn. 28 der Begriff setze voraus, dass es sich um Land- bzw. Erdboden handele, während eine bauliche Anlage oder ein Bauwerk der Definition des Grünlands nicht entspreche. In Streit stand die Frage, ob eine grasbewachsene Weide auf der Abdeckschicht einer in der Nachsorgephase befindlichen Abfalldeponie Dauergrünland darstellt. Der Europäische Gerichtshof ist dieser Einschätzung im Kern gefolgt und hat mit Urteil vom 2.7.201565– C-422/13 – juris Rn. 35– C-422/13 – juris Rn. 35 entschieden, die renaturierte Abdeckschicht einer Deponie stelle sich (nur dann) als Fläche im Sinne der Verordnung (EU) 73/2009 dar, wenn ihre Funktion gerade darin bestehe, einer mit Gras und anderen Grünfutterpflanzen bedeckten natürlichen Fläche „möglichst weitgehend zu entsprechen“. Zwar erging diese Entscheidung zu Art. 34 Abs. 2 VO (EU) 73/2009, der Vorgängerregelung zu Art. 32 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013, die – vereinfacht gesagt – eine Betriebsprämie für landwirtschaftliche Flächen vorsah, die wiederum in Art. 2 lit. h VO (EU) 73/2009 definiert wurden als jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Tragend war für die Einschätzung, es müsse sich um Land- bzw. Erdboden handeln, jedoch unter anderem die Tatsache, dass die Betriebsprämie – wie die Ausgleichszulage – in Anknüpfung an eine „Fläche“ gewährt wurde. Auch wenn die funktionale Betrachtungsweise des Europäischen Gerichtshofs ebenso wenig konturiert ist wie die seitens des Generalanwalts vorgeschlagene Abgrenzung einer Fläche gegen eine bauliche Anlage, macht sie gleichwohl deutlich, dass ein landwirtschaftlich genutztes bzw. nutzbares Areal seine Eigenschaft als Fläche im förderrechtlichen Sinne verlieren kann, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit unter Verwendung von Hilfsmitteln erfolgt, die die notwendige Bodenbezogenheit der Bewirtschaftung entfallen lassen. Dafür, dass diese Grenze mit der ausschließlichen Aufzucht von Zierpflanzen in Pflanzgefäßen überschritten und eine „möglichst weitgehende“ Entsprechung mit einer natürlichen Fläche nicht mehr gegeben ist, spricht mit Gewicht der Förderzweck66zum Gesetzeszweck als Auslegungskriterium im Europarecht: EuGH, Urteil vom 14.10.2021 – C-373/20 – juris Rn. 36zum Gesetzeszweck als Auslegungskriterium im Europarecht: EuGH, Urteil vom 14.10.2021 – C-373/20 – juris Rn. 36 der Ausgleichszulage. Die Zulage soll nach Art. 31 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) 1305/2013 dem Ausgleich der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste dienen, die Landwirten aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden (benachteiligten) Gebieten entstehen. Wie das Merkblatt des Beklagten67Merkblatt „Gemeinsamer Antrag, Antragsjahr 2017 – Neue Fördermaßnahme: Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete“, (nicht paginierte) VerwaltungsakteMerkblatt „Gemeinsamer Antrag, Antragsjahr 2017 – Neue Fördermaßnahme: Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete“, (nicht paginierte) Verwaltungsakte hierzu ausführt, knüpft die Fördermaßnahme daran an, dass benachteiligte Gebiete Grenzertragsstandorte sind, in denen aufgrund erschwerter Produktionsbedingungen die Tendenz zur Aufgabe der Landwirtschaft größer ist als in nicht benachteiligten Gebieten. In gleicher Weise stellt Erwägungsgrund 25 zu Verordnung (EU) 1305/2013 auf das Bestehen eines wirksamen (effektiven) naturbedingten Nachteils ab, wenn es heißt, die Förderung solle für die Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten infolge der mit dem betreffenden Gebiet verbundenen Nachteile entschädigen. Daraus ist abzuleiten, dass sich die naturbedingten Nachteile auf den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich auswirken (können) müssen, um eine Berücksichtigungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen des Förderregimes zu begründen. Hinzu kommt, dass die biophysikalischen Kriterien, die nach Anhang III zu Art. 32 Abs. 3 VO (EU) 1305/2013 zu einer Einstufung eines Gebiets als naturbedingt benachteiligt führen und damit die Nachteile umschreiben, deren (wirtschaftliche) Überwindung im Zuge der Feinabstimmung gerade überprüft werden soll, an äußere – oftmals bodenbezogene – Umstände anknüpfen. Zu nennen sind etwa niedrige Temperatur, Trockenheit, übermäßige Bodenfeuchtigkeit, unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit, schlechte chemische Eigenschaften und steile Hanglage. Solche widrigen Einflüsse, die sich abträglich auf die Aufzucht der Blumen und Zierpflanzen auswirken können, stehen fallbezogen aber nicht ansatzweise im Raum, nachdem der fragliche Gartenbaubetrieb die Kultivierung von Pflanzen ausschließlich in Pflanzbehältnissen und damit unabhängig von der Güte des vor Ort vorzufindenden Bodens und auch sonst weitgehend unabhängig von (abträglichen) äußeren Umwelteinflüssen betreibt. Zudem soll die Fördermaßnahme nach dem bereits angeführten Merkblatt des Beklagten zugleich den Belangen des Umweltschutzes Rechnung tragen, indem sie unter schwierigen Standortbedingungen oftmals vorzufindende extensive Bewirtschaftungsmethoden fördert und auf diese Weise Flächen mit hoher Strukturvielfalt und landwirtschaftlicher Eigenart schützt. Auch davon kann bei einer Aufzucht in Pflanzgefäßen keine Rede sein. Eine andere rechtliche Bewertung folgt in Ansehung dieser Umstände insbesondere nicht daraus, dass Art. 32 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 1305/2013 für den Ausschluss eines benachteiligten Gebiets aus der Förderkulisse per „Finetuning“ nicht nur biophysikalische Indikatoren („Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität“), sondern zugleich eher bodenfremde – weit formulierte – „Erledigungen“ der naturbedingten Nachteile für beachtlich erklärt, nämlich „Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit“ bzw. „Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme“. Gemein ist diesen „Finetuning“-Merkmalen, dass sie eine strenge Koppelung der Ausschlusskriterien an die Ursache der im ersten Schritt ermittelten „schlechten“ Qualität des Bodens bzw. widrigen Umwelteinflüsse nicht vorsehen und dass auch der fragliche Betrieb durch erfolgreiche Umsetzung einer solchen Maßnahme für die Landwirtschaft abträgliche äußere Umwelteinflüsse beseitigt oder doch weniger schädlich gemacht hat. Der Senat verkennt nicht, dass die nicht-bodenbezogenen Merkmale („Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit“) nach der Normstruktur dabei gleichrangig mit bodenbezogenen Indikatoren anzusehen sind. Hinzu tritt, dass eine Begrenzung der in die Feinabstimmung einzustellenden Gartenbaubetriebe anhand der Umstände der Produktion (Pflanzgefäße) einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Gleichwohl würde die Einbeziehung eines letztlich bodenunabhängig wirtschaftenden Betriebs (wie hier) die Grenzen der Auslegung, die der Wortlaut („Ackerland“) vorgibt, überschreiten und ließe den Förderzweck außer Betracht. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Raum für die extensive Auslegung des Ackerlandbegriffs, die der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf eine zunehmende Technisierung der Landwirtschaft angeregt hat. Nichts anderes folgt – schließlich – aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument, die näheren Umstände des Anbaus einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze seien im Zusammenhang der Ausgleichszulage nicht entscheidend, da das europäische Sekundärrecht andernorts, nämlich in Art. 4 VO (EG) 889/2008, mit dem Verbot der Hydrokultur spezifische Formen der Landwirtschaft ausdrücklich ausschließe, eine vergleichbare Vorgabe im Kontext der Ausgleichszulage hingegen nicht existiere. Der Begriff der landwirtschaftlichen Fläche im hier interessierenden Sinne ist in Art. 2 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1305/2013 und Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 bereichsspezifisch und abschließend definiert. Die Verordnung (EG) 889/2018 hat mit Durchführungsvorschriften zur Öko-Verordnung68VO (EG) Nr. 834/2007 vom 28.6.2007, ABl. L 189/1; nunmehr: VO (EU) 2018/848 vom 30.5.2018, ABL. L 150/1VO (EG) Nr. 834/2007 vom 28.6.2007, ABl. L 189/1; nunmehr: VO (EU) 2018/848 vom 30.5.2018, ABL. L 150/1 andere – nicht verallgemeinerungsfähige – Regelungen über die ökologische bzw. biologische Produktion und die Kennzeichnung entsprechender Erzeugnisse zum Gegenstand. Stellt sich die maßstabsbildende Berücksichtigung des in A-Stadt ansässigen Gartenbaubetriebs nach alledem als rechtswidrig dar, sieht der Senat keine Veranlassung für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, zu der er als nicht letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 Abs. 2 AEUV ohnehin nicht verpflichtet wäre. III. Zugleich steht dem Kläger bei dieser Sachlage aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 GG) ein Anspruch auf Teilhabe am Förderprogramm zu. Die rechtliche Prüfung hat daran anzusetzen, welche Förderpraxis des Beklagten dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag, wobei sich die Förderpraxis – wie eingangs dargestellt – im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen muss und der Gleichheitssatz gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Dem wird die unter Nr. 8.2.8.3.1.11 SEPL 2014–2020 vorgenommene Gebietsabgrenzung nicht gerecht. Aus den Unterlagen des Beklagten geht hervor, dass die in der Gemeinde A-Stadt gelegenen landwirtschaftlichen Flächen aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt sind69Requested information on data and methodology for the use of biophysical criteria for the delimitation of Areas with Natural Constraints (ANC) vom 3.6.2016, S. 68Requested information on data and methodology for the use of biophysical criteria for the delimitation of Areas with Natural Constraints (ANC) vom 3.6.2016, S. 68 und dass die Förderfähigkeit dieses Gebiets alleine wegen des hohen Standardoutputs des fraglichen Gartenbaubetriebs entfallen ist. Hat die Berücksichtigung des Outputs dieses Betriebes jedoch zu unterbleiben, so folgt daraus zugleich, dass der für A-Stadt festzustellende Bruttoertragswert nicht die Schwelle von 80 % des nationalen Durchschnitts (2.305,88 Euro/ha) der landwirtschaftlichen Produktion übersteigt, den der Beklagte in seiner Förderpraxis für einen Ausschluss als maßgeblich ansieht. Der für die Gemeinde in der Feinabstimmung veranschlagte Standardoutput (1.208.378,96 Euro) reduziert sich um den Ertragswert des Gartenbaubetriebs (619.910,15 Euro) auf 588.468,81 Euro, was umgerechnet auf die (um die Fläche des Gartenbaubetriebs verminderte) landwirtschaftliche Fläche der Kommune (488,02 ha - 0,95 ha = 487,07 ha) einem Standardoutput von rund 1.208,18 Euro/ha entspricht.70 vgl. die Tabelle „Auszug aus dem Dokument Gemeindeergebnisse Bodennutzung und Hauptkulturen zusammen 2013“, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12.2.2020, Bl. 102 f. d.A.vgl. die Tabelle „Auszug aus dem Dokument Gemeindeergebnisse Bodennutzung und Hauptkulturen zusammen 2013“, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 12.2.2020, Bl. 102 f. d.A. Damit steht fest, dass der Kläger im Jahr 2017 benachteiligte und nach der Interventionslogik der Maßnahme M13 förderwürdige landwirtschaftliche Flächen bewirtschaftete. Ein sachlicher Grund, weshalb diese Flächen im Rahmen der Ausgleichszulage gleichwohl nicht zu fördern wären, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das dem Beklagten bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen grundsätzlich eröffnete Ermessen ist dahingehend reduziert, dass alleine eine Bewilligung der beantragten Förderung rechtens ist. Wie er auf Nachfrage des Senats mit Schriftsatz vom 24.7.2023 mitgeteilt hat, war es während des Förderjahres 2017 ständige Verwaltungspraxis, bewilligungsreife Anträge auf eine Ausgleichszulage positiv zu bescheiden. Die zu beanspruchende Zuwendung beläuft sich auf 4.163,51 Euro (98,4282 ha × 42 Euro/ha). Die Basiszulage für Flächen bis 100 ha betrug im Förderjahr 2017 25 Euro/ha. Hinzu kommt (ebenfalls für Flächen bis 100 ha) eine zusätzliche Prämie in Höhe von 17,30 Euro/ha. Die Bagatellregelung (8.2.8.3.1.6 SEPL 2014–2020) findet keine Anwendung, nachdem die förderfähige Betriebsfläche einschließlich der in einer benachbarten saarländischen Gemeinde gelegenen landwirtschaftlichen Fläche, deren Förderfähigkeit „dem Grunde nach“ unstreitig ist, insgesamt 98,4282 ha umfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die für eine Vielzahl von Fällen und damit grundsätzlich bedeutsame Frage, ob die Flächen eines Gartenbaubetriebs, der Blumen und Zierpflanzen ausschließlich in Pflanzgefäßen aufzieht, als landwirtschaftliche Flächen (Art. 32 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1305/2013, Art. 4 Abs. 1 lit. e und f VO (EU) 1307/2013) im Rahmen der Feinabstimmung zu berücksichtigen sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Dass dieser Frage künftig Relevanz zukommen kann, steht weder entgegen, dass der nunmehr erstellte SEPL 2023–2027 nach aktualisierter Gebietsabgrenzung71Bericht der Universität Tübingen vom 18.7.2022, Angeforderte Informationen über Daten und Methoden für das Feinabstimmungsverfahren für die Abgrenzung von Gebieten mit naturbedingten Einschränkungen (ANC), abrufbar unter https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mukmav/landwirtschaft/dl_finetuning_2023_bericht_de.html (letzter Zugriff am 30.10.2023)Bericht der Universität Tübingen vom 18.7.2022, Angeforderte Informationen über Daten und Methoden für das Feinabstimmungsverfahren für die Abgrenzung von Gebieten mit naturbedingten Einschränkungen (ANC), abrufbar unter https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mukmav/landwirtschaft/dl_finetuning_2023_bericht_de.html (letzter Zugriff am 30.10.2023) die in der Gemeinde A-Stadt gelegenen landwirtschaftlichen Flächen der Gebietskulisse der aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete zuschlägt (Nr. 4.2.8.4.1.1 SEPL 2023–2027), noch dass die Verordnung (EU) 1305/2013 mit Wirkung ab dem 1.1.2023 aufgehoben wurde (Art. 154 Abs. 1 UAbs. 1 der sog. GAP-Strategieplan-Verordnung (EU) 2021/211572Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013, ABl. L 435/1Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.12.2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) 1307/2013, ABl. L 435/1). Denn Art. 154 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EU) 2021/2115 sieht vor, dass Art. 32 und Anhang III VO (EU) 1305/2013 für die Ausweisung von aus naturbedingten (oder anderen spezifischen) Gründen benachteiligten Gebieten weiterhin gelten. Dementsprechend gibt die GAP-Strategieplan-Verordnung weiter vor, dass Zahlungen im Rahmen der Ausgleichszulage wegen (unter anderem) naturbedingter Benachteiligungen für gemäß Art. 32 VO (EU) 1305/2013 ausgewiesene Gebiete gewährt werden (Art. 71 Abs. 2 VO (EU) 2021/2115). Im Zuge der Gebietsabgrenzung können die Mitgliedstaaten dabei eine Feinabstimmung nach Art. 32 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 1305/2013 vornehmen (Art. 71 Abs. 3 VO (EU) 2021/2115). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.163,51 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Beteiligten streiten um eine Zahlung für aus naturbedingten Gründen benachteiligte landwirtschaftliche Gebiete („Ausgleichszulage“). Der Kläger ist Landwirt. Die Flächen, die er bewirtschaftet, liegen überwiegend (91,0957 ha) in der Gemeinde A-Stadt. Weitere 7,3325 ha seines Betriebs befinden sich in einer angrenzenden saarländischen Gemeinde. Mit Sammelantrag vom 9.5.2017 beantragte er für das Jahr 2017 (unter anderem) die streitbefangene Ausgleichszulage nach Art. 31 VO (EU) 1305/2013. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.7.2018 ab. Hiergegen hat der Kläger am 22.8.2018 Klage erhoben. Die Fördervorgaben des Saarlandes seien willkürlich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu der Einschätzung gelangt sei, dass die Gemeinde A-Stadt nicht als benachteiligtes Gebiet einzustufen sei. Die tatsächlichen Umstände seien dort nicht günstiger als in den umliegenden, als förderfähig eingestuften Gemeinden. Die Frage des Ausschlusses der in A-Stadt gelegenen landwirtschaftlichen Flächen aus der Förderkulisse möge dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2018 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2017 eine Ausgleichszulage in Höhe von 4.163,51 Euro zu bewilligen. Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten. Die streitbefangene Ausgleichszulage sei keine EU-Garantiezahlung, sondern eine Zuwendung im Sinne des § 23 LHO, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Der Kläger könne lediglich eine ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags beanspruchen. Die Ausgleichszulage finde ihre europarechtliche Grundlage in Art. 31 und 32 Abs. 3 VO (EU) 1305/2013. Näheres sei in Kapitel 8.2.8 (Maßnahme M13) des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum (SEPL) 2014–2020 geregelt, dem regionalen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes. Die Maßnahme M13 sei im März 2017 im Wege des ersten Änderungsantrags in das Förderprogramm aufgenommen worden. Voraussetzung, Grundlage und Bestandteil der Genehmigung dieses Änderungsantrags sei die Bestimmung der aus naturbedingten Gründen benachteiligten (förderfähigen) Gebiete nach Art. 32 VO (EU) 1305/2013 i.V.m. Nr. 8 Ziffer 2 lit. e Punkt 12 Anhang I zu VO (EU) 808/2013. Der darin vorgesehene Ausschluss der in der Gemeinde A-Stadt gelegenen landwirtschaftlichen Flächen aus der Förderkulisse sei nicht zu beanstanden. Die Festlegung der im Verständnis des Art. 31 VO (EU) 1305/2013 benachteiligten Gebiete sei nach Art. 32 Abs. 3 VO (EU) 1305/2013 i.V.m. Kapitel 8.2.8.3.1 SEPL 2014–2020 in einem besonderen Verfahren und nach wissenschaftlichen Kriterien auf Basis der biophysikalischen Kriterien des Anhangs III zu VO (EU) 1305/2013 erfolgt. Das Saarland habe das Abgrenzungsverfahren im Jahr 2016 beendet. Die EU-Kommission habe die Fördermaßnahme M13 samt Gebietsabgrenzung im März 2017 genehmigt. Daraufhin sei die Gebietskulisse im April 2017 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht worden. Die übrigen, außerhalb der Gemeinde A-Stadt gelegenen Flächen des Klägers von rund 7,3 ha seien nicht förderfähig, weil sie der aus Gründen der Verwaltungseffizienz eingeführten Bagatellregelung (benachteiligte Mindestfläche von 10 ha, Nr. 8.2.8.3.1.6 SEPL 2014–2020) unterfielen. In der Folge hat der Beklagte die Bestimmung der aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebiete näher erläutert. Der Ausschluss (unter anderem) des Gebiets der Gemeinde A-Stadt aus der Förderkulisse sei im sog. Finetuning-Verfahren (Feinabstimmung) erfolgt. Das Verfahren diene der Identifikation solcher Gebiete, in denen die natürliche Benachteiligung durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit oder durch Hinweise auf eine normale Bodenproduktivität aus dem Weg geräumt worden sei, oder in denen Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den naturbedingt zu erwartenden Einkommensverlust ausgeglichen hätten (Art. 32 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 1305/2013). Er, der Beklagte, habe sich für eine Gebietsabgrenzung anhand des sog. Standardoutputs der landwirtschaftlichen Produktion auf Gemeindeebene entschieden. Im deutschlandweiten Schnitt sei – wie näher erläutert wird – nach Daten des Statistischen Bundesamts (2013) von einem landwirtschaftlichen Standardoutput von 2.882,35 Euro/ha auszugehen. Im Saarland seien alle Gemeinden aus der Förderkulisse ausgeschlossen worden, die einen Standardoutput von mehr als 80 % dieses Werts (also 2.305,88 Euro/ha) aufwiesen. Die für das Saarland verwendeten Daten beruhten auf der Agrarstrukturerhebung 2013, der zum Zeitpunkt der Berechnung einzig verfügbaren Datenquelle mit Angaben auf Gemeindeebene. Für die Flächenproduktion habe sich in A-Stadt ein Gesamtwert von 920.018,64 Euro ergeben. Der Wert für die Tierproduktion habe sich auf 288.360,32 Euro belaufen. Der daraus errechnete Gesamtwert von 1.208.378,96 Euro führe verteilt auf die (landwirtschaftliche) Fläche der Gemeinde A-Stadt von 488,02 ha zu einem Standardausstoß von 2.476,08 Euro/ha. Dieser hohe Wert gehe darauf zurück, dass in A-Stadt auf 0,95 ha ein Betrieb der Gattung „Blumen und Zierpflanzen unter begehbaren Schutzabdeckungen“ zu finden sei, der statistisch 619.910,15 Euro erwirtschafte. Nichtsdestotrotz sei der Betrieb zu berücksichtigen, da Art. 32 Abs. 3 VO (EU) 1305/2013 für die Feinabstimmung die Ebene der lokalen Verwaltungseinheit (Local Administrative Unit, „LAU2“) für maßgeblich erkläre, so dass der Blick auf die Gemeinde A-Stadt als Ganzes, nicht aber auf einzelne Ortsteile oder Betriebe zu richten gewesen sei. Der Kläger hat im Wesentlichen erwidert: Es sei unstreitig, dass die landwirtschaftliche Fläche der Gemeinde A-Stadt als naturbedingt erheblich benachteiligtes Gebiet anzusehen sei. Dass ein einziges Gewächshaus mit einer Größe von nur 0,95 ha den Standardoutput der Gemeinde in die Höhe treibe, sei eine Sondersituation. Das Gewächshaus hätte bei der statistischen Auswertung zudem keine Berücksichtigung finden dürfen, da es letztlich überall aufgestellt werden könne und der darin erzielte Ertrag gerade nicht naturbedingt beeinflusst sei. Es sei europarechtswidrig, dass alleine wegen dieses einen Betriebs kein Landwirt in A-Stadt mehr förderfähig sei. Ferner seien die für das Gewächshaus angegebenen Zahlen nicht glaubhaft, zumal die fragliche Gärtnerei einen Investitionsstau aufweise. Darüber hinaus stelle es einen Ermessensausfall dar, wenn der Beklagte für einen das Jahr 2017 betreffenden Bescheid mit Agrarstrukturdaten aus 2013 arbeite, obwohl die Landwirtschaft sich zwischenzeitlich tiefgreifend strukturell verändert habe. Die Auswertung statistischer Zahlen sei „per Knopfdruck“ möglich. Es sei willkürlich, dass die Agrarstrukturerhebung 2013 offensichtlich „für alle Ewigkeit gelten“ solle. Zudem sei die Bagatellregelung zu beanstanden. Es erschließe sich nicht, welche Verwaltungsvereinfachung damit verbunden sein solle, Flächen von weniger als 10 ha aus der Förderung auszunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.4.2020 abgewiesen. Die streitgegenständliche Förderung für aus naturbedingten Gründen benachteiligte Gebiete (Maßnahme M13) richte sich nach der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland (NRR 2014–2020) und dem Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum (SEPL 2014–2020). Gemessen daran sei der Ablehnungsbescheid vom 23.7.2018 nicht zu beanstanden. Die Feinabstimmung, die ergeben habe, dass die in der Gemeinde A-Stadt gelegenen landwirtschaftlichen Flächen nicht förderfähig seien, beruhe auf nachvollziehbaren Maßstäben. Die maßgeblichen Bewertungsschritte seien (unter anderem) den Unterlagen zur „Fine-tuning exercise“1Requested information on data and methodology for the fine-tuning procedure for the delimination of Areas with Natural Constraints (ANC) – Fine-tuning exercise vom 11.8.2016Requested information on data and methodology for the fine-tuning procedure for the delimination of Areas with Natural Constraints (ANC) – Fine-tuning exercise vom 11.8.2016, dem im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlichten Genehmigungsbeschluss der Kommission vom 3.3.2017 und dem SEPL 2014–2020 zu entnehmen. Wie unter Nr. 8.2.8.3.1.11 SEPL 2014–2020 erläutert, habe sich der Beklagte der Methode des Standardoutputs, die üblicherweise als Kennzahl zur Klassifizierung landwirtschaftlicher Betriebe verwendet werde, bedient, um die Feinabgrenzung vorzunehmen. Alle Gemeinden, in denen die Standardleistung höher liege als 80 % des nationalen Durchschnitts (2.305,88 Euro/ha), seien von der Förderung ausgenommen. Bei Überschreiten dieser Schwelle sei davon auszugehen, dass die Benachteiligung durch Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit aus dem Weg geräumt worden sei, oder dass die Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme den Einkommensverlust oder die zusätzlichen Kosten ausgeglichen hätten. Ein diese Grenze überschreitender Wert sei für A-Stadt ermittelt worden. Dabei bestünden keine Bedenken gegen das verwendete Zahlenwerk. Der Beklagte habe die maßgeblichen Werte vorgelegt. Aus der tabellarischen Übersicht („Gemeindeergebnisse Bodennutzung und Viehbestände“) ergebe sich, dass in A-Stadt auf einer Fläche von 0,95 ha Blumen und Zierpflanzen unter begehbaren Schutzabdeckungen mit einem Output von 652.537 Euro/ha angebaut würden. Der Einwand des Klägers, der betroffene Gärtnereibetrieb weise einen erheblichen Investitionsstau auf, greife nicht durch. Einzelfallbezogene Merkmale, etwa ein bestehender Investitionsbedarf, seien in die Erhebung nicht einzustellen. Ebenso gehe das Argument fehl, in der Gemeinde A-Stadt liege eine Sondersituation vor, weil der erhöhte Standardoutput letztlich auf nur einen Betrieb zurückzuführen sei. Es sei nicht willkürlich, wenn der Beklagte den hohen Output eines einzelnen Betriebs nicht zum Anlass für eine Sonderregelung nehme, da die Einstufung nach Art. 32 Abs. 3 VO (EU) 1305/2013 gebiets- und nicht etwa personen- oder betriebsbezogen erfolge. Es sei überdies nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für seine Berechnung auf Zahlen aus der Agrarstrukturerhebung 2013 zurückgegriffen habe. Die Erhebung werde alle drei Jahre durchgeführt, wobei der Durchschnitt der fünf zurückliegenden Jahre gebildet werde. Die Agrarstrukturerhebung 2013 sei erst im Jahr 2015 veröffentlicht worden. Der Beklagte habe bereits im Jahr 2015 mit der Arbeit am ersten Änderungsantrag begonnen, mit dem die Fördermaßnahme M13 eingeführt worden sei. Die EU-Kommission habe die auf dieser Grundlage erfolgte Bestimmung der förderfähigen Fläche im März 2017 genehmigt. Damit sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die nachfolgende Erhebung, die erst im Jahr 2017 veröffentlicht worden sei, nicht berücksichtigt habe. Für die übrigen, in einem benachteiligten Gebiet im Sinne der Art. 31 und 32 VO (EU) 1305/2013 gelegenen Flächen des Klägers greife die rechtlich nicht zu beanstandende Bagatellgrenze gemäß Nr. 8.2.8.3.1.6 SEPL 2014–2020 und Nr. 5.2.8.3.1.8 NRR 2014–2020. Zur Begründung der durch Senatsbeschluss vom 12.2.2021 zugelassenen Berufung bekräftigt der Kläger seine Ansicht, der Ausschluss des Gebiets der Gemeinde A-Stadt aus der Förderkulisse sei rechtswidrig. Die dort gelegenen landwirtschaftlichen Flächen seien nach biophysikalischen Kriterien erheblich benachteiligt. Die Einordnung als benachteiligtes Gebiet sei infolge eines untauglichen Feinabstimmungsverfahrens entfallen. Das ergebe sich schon daraus, dass lediglich ein einziges Unternehmen mit nur 0,95 ha bewirke, dass die Gesamtheit der landwirtschaftlichen Flächen in A-Stadt nicht mehr gefördert werde. Ein solcher „Ausreißer“ sei im Rahmen der Feinabstimmung nicht berücksichtigungsfähig. Zudem sei die Zucht von Blumen und Zierpflanzen unter begehbaren Schutzabdeckungen keine Landwirtschaft im Sinne des Art. 31 Abs. 1 VO (EU) 1305/2013. Dieser Betriebstyp solle gerade nicht gefördert werden, weil Blumen und Zierpflanzen in Gewächshäusern letztlich überall produziert werden könnten und sich naturbedingte Benachteiligungen auf solche Betriebe nicht auswirkten. Die Berücksichtigung des Gartenbaubetriebs liege damit außerhalb des Förderzwecks. Der Kläger hält ferner daran fest, es sei willkürlich, dass der Beklagte für die streitige Maßnahme auf Zahlen aus der Agrarstrukturerhebung 2013 zurückgegriffen habe. Die Erhebung finde alle drei Jahre statt. Zahlen aus dem Jahr 2016 ließen sich ohne Probleme recherchieren. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Tatsache, dass die Kommission die streitige Förderkulisse im Jahr 2017 genehmigt habe. Die Genehmigung beziehe sich nicht auf die konkreten Zahlen, sondern auf die Berechnungsart. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. April 2020 – 1 K 1136/18 – und des Bescheides vom 23. Juli 2018 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2017 eine Ausgleichszulage in Höhe von 4.163,51 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er betont, die EU-Kommission habe die Fördermaßnahme samt konkreter Förderkulisse im März 2017 genehmigt und die Europarechtskonformität der Gebietsabgrenzung damit rechtsverbindlich bestätigt. Zudem verkenne der Kläger, dass die Entscheidung, keine Ausgleichszulage für in der Gemeinde A-Stadt liegende Flächen zu gewähren, nicht Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsakts vom 23.7.2018 sei, sondern aus dem abstrakt-generellen SEPL 2014–2020 folge. Die Gebietsabgrenzung stelle eine Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 SVwVfG) dar, da ihr ein eigener Regelungsgehalt mit Außenwirkung zukomme. Der Kläger habe es unterlassen, sie binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) nach öffentlicher Bekanntgabe im April 2017 anzufechten, so dass die Gebietskulisse unangreifbar geworden sei. In der Sache sei dem Kläger nicht in seiner Ansicht zu folgen, dass der mit dem Anbau von Blumen und Zierpflanzen unter begehbarer Schutzabdeckung erzielte Output nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. f VO (EU) 1305/2013 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c bis f VO (EU) 1307/2013 und Anhang I AEUV (Liste zu Art. 38 AEUV) stelle der Anbau von Blumen eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, und zwar ausdrücklich unabhängig davon, ob sich die dafür verwendete Fläche unter Gewächshäusern oder anderen Abdeckungen befinde. Ackerland als Unterfall der landwirtschaftlichen Fläche (Art. 4 Abs. 1 lit. f. VO (EU) 1307/2013) liege bereits dann vor, wenn eine Fläche für den Anbau landwirtschaftlicher Pflanzen (nur) verfügbar sei, aber brachliege. Es komme nicht darauf an, ob eine Fläche tatsächlich als Ackerland genutzt werde, sondern ob sie als solches nutzbar sei. Es sei unerheblich, ob die Kulturpflanze unmittelbar im Boden oder – wie im Fall des fraglichen Gartenbaubetriebs – in Pflanzgefäßen mit zugekaufter Erde angebaut werde. Zudem sei die Feinabstimmung nicht nur an landwirtschaftliche Flächen gebunden. Art. 32 Abs. 3 UAbs. 3 VO (EU) 1305/2013 ziele darauf ab, die förderfähige Gebietskulisse im Sinne eines effizienten Einsatzes der Geldmittel so zu verkleinern, dass solche Gebiete aus der Förderung ausgenommen würden, in denen der naturbedingte Nachteil überwunden worden sei. Dafür seien nach dem Sinn der Norm neben bodenbezogenen (z.B. Bewässerungstechnik) auch betriebswirtschaftliche Anknüpfungspunkte (etwa eine werterhöhende Produktveredelung) zu berücksichtigen, auch wenn die betroffene Tätigkeit im Rahmen der Maßnahme M13 selbst nicht förderfähig wäre. Die genannte Vorschrift wolle nach ihrem Wortlaut „Investitionen oder Wirtschaftstätigkeit“ bzw. „Produktionsmethoden oder Bewirtschaftungssysteme“ berücksichtigt wissen, was sich mit den hierzu erarbeiteten Leitlinien der EU-Kommission2Fine-tuning in areas facing significant natural and specific restraints (Juli 2016), übersandt als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.8.2023, Bl. 234 ff. d.A.Fine-tuning in areas facing significant natural and specific restraints (Juli 2016), übersandt als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 18.8.2023, Bl. 234 ff. d.A. decke. Dazu zähle der Bau eines Gewächshauses und der Anbau in Pflanzkübeln mit oder ohne Pflanzenerde gleichermaßen. Wie der Kläger selbst ausführe, werde dadurch die Benachteiligung des Pflanzenanbaubetriebs gerade abgestellt. Im Übrigen entspreche es der Verwaltungspraxis des Beklagten, dass Gartenbaubetriebe im Rahmen der Maßnahme M13 gefördert würden, wenn sie die übrigen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllten. Der Anbau von (Zier-)Pflanzen in Pflanzkübeln führe nicht per se zu einem Förderausschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte, die vorgelegten Genehmigungsunterlagen betreffend die erste Änderung des SEPL 2014–20203Hefter „Requested information on data and methodology for the use of biophysical criteria for the delimination of Areas with Natural Constraints (ANC) – Use of biophysical criteria for the delimination [of] areas affected by specific constraints“ vom 3.6.2016; Hefter „Requested information on data and methodology for the fine-tuning procedure for the delimination of Areas with Natural Constraints (ANC) – Fine-tuning exercise“ vom 11.8.2016; Hefter „Information on data and methodology for the delimination of Areas affected by Specific Constraints (ANC) – Areas affected by specific requirements to maintain the countryside or to preserve the tourist potential of the area“ vom 6.3.2018Hefter „Requested information on data and methodology for the use of biophysical criteria for the delimination of Areas with Natural Constraints (ANC) – Use of biophysical criteria for the delimination [of] areas affected by specific constraints“ vom 3.6.2016; Hefter „Requested information on data and methodology for the fine-tuning procedure for the delimination of Areas with Natural Constraints (ANC) – Fine-tuning exercise“ vom 11.8.2016; Hefter „Information on data and methodology for the delimination of Areas affected by Specific Constraints (ANC) – Areas affected by specific requirements to maintain the countryside or to preserve the tourist potential of the area“ vom 6.3.2018 sowie auf die Agrarstrukturerhebung 20134Statistisches Amt, Saarland in Zahlen – Agrarstrukturerhebung 2013, Sonderheft Nr. 227/2015Statistisches Amt, Saarland in Zahlen – Agrarstrukturerhebung 2013, Sonderheft Nr. 227/2015 Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.