Beschluss
1 A 251/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0118.1A251.20.00
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Leitsätze
1. § 5 Abs. 4 SBeamtVG (juris: BeamtVG SL) ist verfassungskonform im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass die Nichterfüllung der Zweijahresfrist des Absatzes 3 kausal auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zurückzuführen sein muss und es daran fehlt, wenn der Beamte nach seiner Beförderung auch im Falle des Erreichens der regulären Altersgrenze die Zweijahresfrist nicht hätte erfüllen können.(Rn.32)
2. Eine Unterscheidung zwischen Beamten mit Hochschulabschluss und prüfungsfrei in den höheren Dienst übergeleiteten Beamten bei der Beförderungsauswahl (sog. Spartentrennung) bedarf einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.38)
3. Die rechtsfehlerhaft unterbliebene Beförderung eines Beamten kann dem Dienstherrn regelmäßig dann nicht als schuldhaft vorgeworfen werden, wenn die zugrundeliegende Rechtsauffassung der Behörde sich zwar letztlich als unrichtig erwiesen hat, aber zuvor von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig gebilligt worden ist.(Rn.47)
4. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung ist auch, dass der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen haben darf, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2019 - 2 K 1935/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 4 SBeamtVG (juris: BeamtVG SL) ist verfassungskonform im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass die Nichterfüllung der Zweijahresfrist des Absatzes 3 kausal auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zurückzuführen sein muss und es daran fehlt, wenn der Beamte nach seiner Beförderung auch im Falle des Erreichens der regulären Altersgrenze die Zweijahresfrist nicht hätte erfüllen können.(Rn.32) 2. Eine Unterscheidung zwischen Beamten mit Hochschulabschluss und prüfungsfrei in den höheren Dienst übergeleiteten Beamten bei der Beförderungsauswahl (sog. Spartentrennung) bedarf einer gesetzlichen Grundlage.(Rn.38) 3. Die rechtsfehlerhaft unterbliebene Beförderung eines Beamten kann dem Dienstherrn regelmäßig dann nicht als schuldhaft vorgeworfen werden, wenn die zugrundeliegende Rechtsauffassung der Behörde sich zwar letztlich als unrichtig erwiesen hat, aber zuvor von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig gebilligt worden ist.(Rn.47) 4. Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung ist auch, dass der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen haben darf, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.(Rn.34) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2019 - 2 K 1935/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung, über die der Senat gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre ihm zum 1.4.2016 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung käme für den Kläger im Hinblick auf seinen regulären Ruhestandseintritt lediglich besoldungsrechtlich und nur für die Dauer von fünf Monaten in Betracht (I.). Auch in diesem Umfang ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers jedoch letztlich zu verneinen (II.). Zwar erweist sich die vom Beklagten praktizierte Spartentrennung für den Bereich des höheren Dienstes als rechtswidrig (II.1.). Die etwaige objektive Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers stellt sich allerdings nicht als schuldhaft dar (II.2.). Dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht des Weiteren die fehlende Inanspruchnahme gerichtlichen Primärrechtsschutzes entgegen (II.3.). I. Ein auf eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 zielender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Insoweit verfängt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Es hat – wenngleich unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses – ausgeführt, der erstrebten versorgungsrechtlichen Besserstellung stünden § 5 Abs. 3 Satz 1 SBeamtVG und der Umstand, dass eine reguläre Ruhestandsversetzung des Klägers bereits mit Ablauf des 30.4.2017 erfolgt wäre, er die Wartezeit von zwei Jahren also nicht hätte erfüllen können, angesichts der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 4 SBeamtVG nicht entgegen. Dies überzeugt nicht. Nach dem Bundesverfassungsgericht ist eine Ausnahme von der in § 5 Abs. 3 BeamtVG normierten Zweijahresfrist mit Art. 3 Abs. 1 GG dann vereinbar, wenn der Bedienstete – wie § 5 Abs. 4 BeamtVG vorsieht – in Folge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen habe, in den vorzeitigen Ruhestand eintrete und daher an der Erfüllung der Zweijahresfrist aus Gründen gehindert worden sei, die ihre Ursache im dienstlichen Bereich hätten und für die den Dienstherrn sozusagen eine „Mitverantwortung“ treffe;1vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, juris, Ls. 3 und Rn. 57 (zu § 5 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 BeamtVG in der Fassung vom 20.8.1980)vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.7.1982 - 2 BvL 14/78 u.a. -, juris, Ls. 3 und Rn. 57 (zu § 5 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 BeamtVG in der Fassung vom 20.8.1980) nichts anderes gilt für die wortgleiche Regelung des § 5 Abs. 4 SBeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, Beamte in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht aus Gründen zu benachteiligen, an denen sie kein Verschulden trifft und die im Verantwortungsbereich des Dienstherrn liegen. § 5 Abs. 4 SBeamtVG ist daher verfassungskonform im Wege teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass die Nichterfüllung der Zweijahresfrist des Absatzes 3 kausal auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand – hier wegen Dienstunfallfolgen – zurückzuführen sein muss und es daran fehlt, wenn der Beamte nach seiner Beförderung auch im Falle des Erreichens der regulären Altersgrenze die Zweijahresfrist nicht hätte erfüllen können. Im vorliegenden Fall wäre der Kläger indes bei regulärer Ruhestandsversetzung wegen Erreichens der Altersgrenze (60 Jahre + 10 Monate) bereits zum 1.5.2017 in den Ruhestand getreten, also lange vor dem Zeitpunkt, zu dem er nach einer Beförderung zum 1.4.2016 die Wartezeit von zwei Jahren erfüllt hätte. Dass der Kläger dienstunfallbedingt mit Wirkung ab dem 1.9.2016 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, wäre unter diesen Gegebenheiten nicht – wie von § 5 Abs. 4 SBeamtVG der Sache nach vorausgesetzt – kausal dafür gewesen, dass der Kläger das Beförderungsamt nicht zwei Jahre lang ausüben konnte. Durch eine dennoch erfolgende Bemessung der Beamtenversorgung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 14 wäre der Kläger ohne einen dies rechtfertigenden Grund besser gestellt als andere Beamte. Der Anwendungsbereich des in § 5 Abs. 4 SBeamtVG vorgesehenen Ausnahmetatbestands ist somit nicht eröffnet. Daher scheidet ein Schadensersatzanspruch in versorgungsrechtlicher Hinsicht aus und kommt ein solcher in besoldungsrechtlicher Hinsicht allein für die fünf Monate in Betracht, in denen der Kläger nach dem Beförderungstermin 1.4.2016 noch im aktiven Dienst war. II. Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Nichtbeförderung steht dem Kläger nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn - der Dienstherr bei Vergabe des Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, - dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre, - und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.2vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - 2 A 7/06 -, juris, Rn. 15vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - 2 A 7/06 -, juris, Rn. 15 1. Die beklagtenseits praktizierte Spartentrennung zwischen Beamten mit einem Masterabschluss und prüfungsfrei in den höheren Dienst übergeleiteten Beamten erweist sich mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (sog. Grundsatz der Bestenauswahl). Diese grundgesetzliche Vorgabe dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter mit möglichst leistungsfähigen Beamten. Daneben dient die Vorschrift – in zweiter Linie – auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen innerhalb des öffentlichen Dienstes; hieraus folgt ihr grundrechtsgleicher Charakter und damit ihre Gewährleistung als subjektives Recht.3vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 31 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 31 (m.w.N.) Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt zugleich ein Anspruch des Einzelnen auf fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt.4vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris, Rn. 10vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris, Rn. 10 Im Geschäftsbereich des Beklagten erfolgen im Polizeivollzugsdienst jährlich zum 1. April und zum 1. Oktober Beförderungen anhand von im Rahmen von Beurteilungsverfahren gebildeten Rangfolgelisten.5vgl. zum Beurteilungs- und Beförderungssystem der saarländischen Polizei: Urteil des Senats vom 13.1.2022 - 1 A 58/20 -, juris, Rn. 50vgl. zum Beurteilungs- und Beförderungssystem der saarländischen Polizei: Urteil des Senats vom 13.1.2022 - 1 A 58/20 -, juris, Rn. 50 Dabei unterscheidet der Beklagte sowohl im gehobenen als auch im höheren Dienst bei der Bildung von Vergleichsgruppen nach Beamten mit Hochschulabschluss und prüfungsfrei übergeleiteten Beamten.6siehe §§ 17, 22 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO)siehe §§ 17, 22 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (SPolLVO) Diese sog. „Spartentrennung“ erweist sich für den Bereich des höheren Dienstes mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die vom Beklagten vorgenommene Spartentrennung im Bereich des gehobenen Dienstes der saarländischen Polizei mit zwei getrennten Stellenkegeln rechtmäßig ist;7Beschlüsse vom 22.3.2017 - 1 B 376/17 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris, Ls. 1 und Rn. 4 ff.Beschlüsse vom 22.3.2017 - 1 B 376/17 -, juris, Rn. 3 ff., und vom 18.10.2017 - 1 B 563/17 -, juris, Ls. 1 und Rn. 4 ff. daran ist festzuhalten. Hiervon unterscheidet sich die vom Beklagten für den Bereich des höheren Dienstes praktizierte Spartentrennung jedoch in einem Punkt, dem der Senat in seiner angeführten Rechtsprechung wesentliche Bedeutung beimisst: Das aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitende Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für die eine Spartentrennung vorsehende Organisationsgrundentscheidung des Dienstherrn ist in Bezug auf den gehobenen Dienst erfüllt, weil der Gesetzgeber selbst in § 3a SBesG a.F. (§ 29 Abs. 2 SBesG n.F.) eine solche Grundentscheidung für den gehobenen Dienst getroffen hat und der Haushaltsgesetzgeber diese Grundentscheidung im Haushaltsplan durch Ausweisung getrennter Stellenkontingente nachvollzieht. Sie betrifft allerdings nur den gehobenen Dienst und gerade nicht den höheren Dienst, für den eine entsprechende Vorschrift nicht existiert. Nach der an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts8Beschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, jurisBeschluss vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322, 1989/12 -, juris anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts9Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, juris, Rn. 22, sowie Urteile vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, juris, Rn. 16, und vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 -, juris, Rn. 31 ff.Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63/20 -, juris, Rn. 22, sowie Urteile vom 17.9.2020 - 2 C 2/20 -, juris, Rn. 16, und vom 7.7.2021 - 2 C 2/21 -, juris, Rn. 31 ff. und des Senats10Urteile vom 13.1.2022 - 1 A 58/20 u.a. -, juris Rn. 35 ff.Urteile vom 13.1.2022 - 1 A 58/20 u.a. -, juris Rn. 35 ff. muss der Gesetzgeber die für die Verwirklichung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG wesentlichen Regelungen indes selbst treffen und darf sie nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Diesem Maßstab genügt die vom Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte „Beförderungskonzeption für April 2016“ – soweit diese den höheren Polizeivollzugsdienst erfasst –11siehe Bl. 43 d.A.siehe Bl. 43 d.A. nicht. Sie berührt den Leistungsgrundsatz und den Bewerberkreis, mithin die Auswahlentscheidung, unmittelbar und lässt sich daher ohne eine diese Handhabung tragende gesetzliche Grundlage nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorgelagerten Organisationsentscheidung des Dienstherrn rechtfertigen; insbesondere geht es nicht darum, hinsichtlich einer bestimmten Besoldungsgruppe (A 14) keine Beförderungen vorzunehmen, sondern um die Entscheidung, nur eine bestimmte Bewerbergruppe zur Beförderung in die A 14 zuzulassen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich eine gesetzliche Grundlage für die vom Beklagten behauptete Organisationsentscheidung hinsichtlich des höheren Dienstes nicht aus Nr. 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 49 LHO. Die Verwaltungsvorschrift bestimmt, soweit hier von Interesse, lediglich, dass eine Planstelle auch mit einem Beamten derselben Laufbahn oder einer anderen Laufbahngruppe besetzt werden darf, wenn das verliehene Amt nicht mit einem höheren Endgrundgehalt einschließlich Amtszulage ausgestattet ist. Inwiefern sich daraus eine Rechtsgrundlage für eine Organisationsgrundentscheidung im Sinne einer Spartentrennung für den höheren Dienst ergeben soll, ist in keiner Weise ersichtlich. Zudem handelt es sich bei der vom Beklagten angeführten Regelung um eine Verwaltungsvorschrift und nicht um eine gesetzliche Grundlage. Ebenso wenig ist hier die Regelung des § 16 Abs. 1 HG 2016/17 einschlägig, die dem Ministerium für Finanzen und Europa die Möglichkeit eröffnete, die Planstellen von Polizeivollzugsbeamten in gleichwertige Planstellen für Verwaltungsbeamte umzuwandeln. Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.199612- I TG 2729/96 -, juris- I TG 2729/96 -, juris argumentiert, die Notwendigkeit einer Spartentrennung im höheren Polizeivollzugsdienst sei bereits durch den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vorgegeben, ist ihm entgegen zu halten, dass besagte Entscheidung nicht den höheren, sondern den gehobenen Dienst (A 11) betraf und die neuere Rechtsprechung zum Wesentlichkeitsgrundsatz noch nicht berücksichtigen konnte. Ferner muss gesehen werden, dass das Saarländische Besoldungsgesetz mit Wirkung ab dem 1.1.2022 neu gefasst wurde, wobei die Altregelung des § 3a SBesG i.d.F. vom 15.12.2004 betreffend den Stellenkegel für prüfungsfrei in den gehobenen Dienst übergeleitete Polizeibeamte in § 29 Abs. 2 SBesG n.F. inhaltsgleich übernommen, eine entsprechende gesetzliche Regelung für den höheren Polizeivollzugsdienst aber gerade nicht eingeführt wurde. Dies spricht mit Gewicht gegen die Annahme, dass die insoweit vom Beklagten praktizierte Spartentrennung vom Willen des Gesetzgebers umfasst ist. Dass der Beklagte den Laufbahnvorschriften der §§ 21 und 22 SPolLVO entnehmen will, dass Beförderungen im höheren Dienst, die ohne Spartentrennung erfolgen, den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG verletzen würden, ist angesichts der strengen Vorgaben des § 22 Abs. 1 SPolLVO für einen prüfungsfreien Aufstieg, der Voraussetzung einer späteren „Bewerbung“ um ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 ist, schwerlich nachvollziehbar, weil überhaupt nur der Spitzengruppe des gehobenen Dienstes eine prüfungsfreie Aufstiegsmöglichkeit eröffnet wird. Zudem stehen diese Laufbahnvorschriften einer gesetzlichen Regelung nicht gleich. Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob die der vorgenommenen Spartentrennung zugrunde liegende Organisationsgrundentscheidung vorliegend hinreichend dokumentiert ist (bzw. überhaupt erfolgt ist), kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Mithin wäre der Kläger nach damals geltender Rechtslage in das streitgegenständliche Auswahlverfahren für den Beförderungstermin 1.4.2016 hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 14 einzubeziehen gewesen und hätte nicht wegen seines prüfungsfreien Aufstiegs in den höheren Dienst präkludiert werden dürfen. Nachdem er zuletzt im März 2014 mit dem Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“ dienstlich beurteilt wurde, einer der beiden seinerzeit in die Besoldungsgruppe A 14 beförderten Beamten hingegen im Februar 2014 lediglich mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt worden war, hätte er eine reale Beförderungschance gehabt, sofern die weiteren Beförderungsvoraussetzungen vorgelegen haben sollten. 2. Allerdings würde sich eine etwaige objektive Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers nicht als schuldhaft darstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts13Beschluss vom 14.3.1997 - 2 B 93/96 -, juris, Ls. 1 und Rn. 2, 8, m.w.N.; ebenso BGH, Urteil vom 28.6.1971 - III ZR 111/68 -, juris, Rn. 18, m.w.N.Beschluss vom 14.3.1997 - 2 B 93/96 -, juris, Ls. 1 und Rn. 2, 8, m.w.N.; ebenso BGH, Urteil vom 28.6.1971 - III ZR 111/68 -, juris, Rn. 18, m.w.N. kann die rechtsfehlerhaft unterbliebene Beförderung eines Beamten dem Dienstherrn regelmäßig dann nicht als schuldhaft vorgeworfen werden, wenn die zugrundeliegende Rechtsauffassung der Behörde sich zwar letztlich als unrichtig erwiesen hat, aber zuvor von einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Kollegialgericht als objektiv rechtmäßig gebilligt worden ist; dieser Umstand weist nämlich regelmäßig darauf hin, dass die Behörde sich mit ihrer Auffassung im Rahmen des immerhin Vertretbaren gehalten hatte und kein Raum für ein Verschulden bleibt. Als zur Überzeugung des Senats entscheidungserheblich erweist sich damit, dass das Verwaltungsgericht mit seinem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2019 - 2 K 1935/16 - ergangenen (Kammer-)Urteil eine „Fehlerhaftigkeit der Organisationsentscheidung des Beklagten nicht festzustellen“ vermochte.14UA S. 13 ff.UA S. 13 ff. Hierzu hat es die Rechtsprechung des Senats15Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 -Beschlüsse vom 18.10.2017 - 1 B 563/17, 1 B 564/17 und 1 B 578/17 - zur Rechtmäßigkeit der auf § 3a SBesG a.F. beruhenden und im Haushaltsplan vollzogenen Spartentrennung in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 in Bezug genommen und sich der – wenngleich wohl mit Blick auf die angesprochene neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Wesentlichkeitsprinzip im Beamtenrecht überholten – Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz16Beschluss vom 17.9.2007 - 2 B 10807/07 -, juris, Rn. 4Beschluss vom 17.9.2007 - 2 B 10807/07 -, juris, Rn. 4 angeschlossen, wonach eine entsprechende Stellenbewirtschaftung bereits im Haushaltsplan nicht unerlässlich sei, sondern dem Dienstherrn im Rahmen der ihm insoweit gegebenen Gestaltungsfreiheit innerhalb näher aufgezeigter Grenzen überlassen bleibe. Der Beklagte habe, so die erstinstanzliche Kammerentscheidung, „in Bezug auf die von ihm auch für den höheren Polizeivollzugsdienst praktizierte Spartentrennung zwischen prüfungsfrei übergeleiteten und „geprüften“ Beamten ein in der Praxis erkennbar gewordenes Bedürfnis zum Anlass für eine Organisationsentscheidung genommen, die der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung … standhält, weil sie der Stellenplanbewirtschaftung zuzuordnen ist und auf sachgerechten Erwägungen beruht“; die Ausgangslage sei, wie das Verwaltungsgericht näher ausführt, „vergleichbar derjenigen im gehobenen Polizeivollzugsdienst“. Insgesamt lasse sich „nicht erkennen, dass die vom Beklagten praktizierte Spartentrennung bei Beförderungsentscheidungen im höheren Polizeivollzugsdienst sachwidrig oder gar willkürlich ist.“ Auch wenn diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wie dargelegt, nicht überzeugt, so hat damit im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die in Rede stehende Beförderungspraxis des Beklagten als objektiv rechtmäßig gebilligt. Für ein ausnahmsweises Nichteingreifen der Kollegialgerichtsregel17vgl. BGH, Urteil vom 28.6.1971 - III ZR 111/68 -, juris, Rn. 18, m.w.N.; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 10 V, Rn. 60, m.w.N. (S. 315); Mayen, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 839 BGB, Rn. 72, m.w.N.vgl. BGH, Urteil vom 28.6.1971 - III ZR 111/68 -, juris, Rn. 18, m.w.N.; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 10 V, Rn. 60, m.w.N. (S. 315); Mayen, in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 839 BGB, Rn. 72, m.w.N. bietet der Sachverhalt keinen Anknüpfungspunkt. Namentlich lässt sich nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht „eine eindeutige Bestimmung handgreiflich falsch ausgelegt hat“18vgl. BGH, Urteil vom 28.6.1971 - III ZR 111/68 -, juris, Rn. 18, m.w.N.vgl. BGH, Urteil vom 28.6.1971 - III ZR 111/68 -, juris, Rn. 18, m.w.N. oder „eine eindeutige präjudizielle Entscheidung übersehen hat“,19vgl. SOLG, Urteil vom 6.5.2021 - 4 U 35/20 -, UA S. 37 f., m.w.N.vgl. SOLG, Urteil vom 6.5.2021 - 4 U 35/20 -, UA S. 37 f., m.w.N. so dass eine Ausnahme von dem dargelegten Grundsatz zu machen wäre. 3. Dem vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht des Weiteren die fehlende Inanspruchnahme gerichtlichen Primärrechtsschutzes entgegen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichtbeförderung darf der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen haben, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.20st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 11.7.2022 - 2 B 31/21 -, juris, Rn. 12 und 15st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rn. 34, sowie Beschluss vom 11.7.2022 - 2 B 31/21 -, juris, Rn. 12 und 15 Ob es der Verletzte schuldhaft unterlassen hat, sich bei seinem Dienstherrn nach den konkreten Gegebenheiten einer regelmäßigen Beförderungsrunde zu erkundigen bzw. ein Rechtsmittel einzulegen, hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des Verkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört.21vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 33vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 33 Die Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Informiert der Dienstherr in einem von ihm eingerichteten, für alle Betroffenen zugänglichen Intranet über ein von ihm regelmäßig praktiziertes jährliches Beförderungsverfahren jedenfalls in den Grundzügen, hat ein an seinem beruflichen Fortkommen interessierter Beamter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Obliegenheit, sich ggf. über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu erkundigen, seine Nichteinbeziehung in den zur Beförderung in Aussicht genommenen Personenkreis sowie in die Auswahlentscheidung zu rügen und gegen die drohende Ernennung Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.22vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 29vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 29 Unter Berücksichtigung der wechselseitigen aus dem Beamtenverhältnis herrührenden (Treue-)Pflichten stellt es keine „grundlegende Verschiebung“ der Obliegenheiten und Pflichten in diesem Gesamtgefüge und keine Überforderung eines an seinem beruflichen Fortkommen interessierten Beamten dar, wenn ihm angesonnen wird, sich bei seinem Dienstherrn zu erkundigen, soweit ihm Einzelheiten eines – jedenfalls in den Grundzügen bekannt gemachten – Beförderungsverfahrens unbekannt oder unklar sind. Solche Auskünfte zu erlangen, wird regelmäßig auf einfache Art und Weise möglich sein, in erster Linie durch Nachfrage bei dem zuständigen (dem Beamten regelmäßig bekannten oder jedenfalls leicht zu ermittelnden) Personalsachbearbeiter, hilfsweise oder ergänzend auch beim oder über den Personalrat.23vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 31, und Beschluss vom 29.8.2019 - 2 B 57/18 -, juris, Rn. 13vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 31, und Beschluss vom 29.8.2019 - 2 B 57/18 -, juris, Rn. 13 Mit einer Erkundigung nach Möglichkeiten seiner Beförderung und der Rüge, er sei in den Kreis der dafür in Aussicht genommenen Personen rechtswidrig nicht einbezogen und nicht ausgewählt worden, bringt der Beamte seinen Anspruch zum Ausdruck, bei der Auswahl insbesondere nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG berücksichtigt zu werden, so dass der Dienstherr in der Folge verpflichtet ist zu prüfen, ob der Beamte in die Auswahlentscheidung einzubeziehen und ggf. zu befördern ist. Unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kann der Beamte das angestrebte Ziel der Beförderung weiter verfolgen, wenn der Dienstherr zuvor mit dem Begehren befasst war und – vermeintlich oder tatsächlich – einen anderen Bewerber rechtsfehlerhaft bevorzugt hat.24vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 28, sowie unter Hinweis hierauf: Beschluss vom 11.7.2022 - 2 B 31/21 -, juris, Rn. 15, 19vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2018 - 2 C 19/17 -, juris, Rn. 28, sowie unter Hinweis hierauf: Beschluss vom 11.7.2022 - 2 B 31/21 -, juris, Rn. 15, 19 Hinsichtlich etwaiger Abwesenheitszeiten von Beamten muss gesehen werden, dass diese aus unterschiedlichen Gründen entstehen und von unterschiedlicher Dauer sein können (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub, Freistellung oder Erkrankung). Es muss dem Dienstherrn – insbesondere im Fall einer personalstarken Behörde – erlaubt sein, im Rahmen der Bekanntmachung einer Ausschreibung bzw. einer Beförderungskonzeption vom dienstlichen Normalzustand auszugehen, bei dem die Beamtinnen und Beamten im Dienst anwesend sind und von Beförderungsstellen über dienstübliche Quellen Kenntnis erhalten.25vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16.1.2019 - 2 K 2374/17 -, juris, Rn. 25, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 6.10.2020 - 7 ABR 18/09 -, juris, Rn. 19, m.w.N.)vgl. VG Potsdam, Urteil vom 16.1.2019 - 2 K 2374/17 -, juris, Rn. 25, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG (Beschluss vom 6.10.2020 - 7 ABR 18/09 -, juris, Rn. 19, m.w.N.) Daher obliegt es grundsätzlich dem Beamten im Falle seiner dienstlichen Abwesenheit, sein Interesse an Ausschreibungen während der Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitszeiten bei der Personalführung zu bekunden.Informiert der Dienstherr im Wege der Bekanntmachung im Intranet über halbjährlich durchgeführte Beförderungsrunden, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, daneben einzelne Beamte individuell zu unterrichten.26vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 11.1.2022 - AN 1 E 21.01970 -, juris, Rn. 58vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 11.1.2022 - AN 1 E 21.01970 -, juris, Rn. 58 b) Von Bedeutung ist daher, dass im Geschäftsbereich des Beklagten unstreitig im Vorfeld jeder Beförderungsrunde die Beamtinnen und Beamten im Intranet der saarländischen Polizei über den jeweiligen Termin unterrichtet und zugleich darauf hingewiesen werden, dass sie nicht zur Beförderung anstehen, wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Datum im Vorfeld des Ernennungstermins eine anderslautende Mitteilung erhalten. Zugleich wird der Hinweis erteilt, wo die Beförderungskonzeption sowie die Daten der jeweiligen Konkurrenten einsehbar sind. Zudem war der Kläger mit diesen Angelegenheiten dienstlich befasst, da er in seiner Funktion als stellvertretender Dienststellenleiter auf dem Dienstweg Beförderungsmitteilungen an nachgeordnete Beamtinnen und Beamte seiner Dienststelle zu überbringen hatte. Vor diesem Hintergrund streitet für einen Verstoß des Klägers gegen ihm obliegende Erkundigungs- und Rügepflichten, dass Beförderungen bei der Vollzugspolizei im Geschäftsbereich des Beklagten bekanntermaßen jährlich wiederkehrend zum 1.4. und 1.10. erfolgen und es sich dem zwar im Krankenstand befindlichen, aber an einer Beförderung interessierten Kläger aufdrängen musste, den Verlauf der Beförderungsrunde zu beobachten. Das gilt umso mehr, als es sich für ihn um eine der letzten Chancen handelte, vor seiner Ruhestandsversetzung noch ein Beförderungsamt zu erlangen. Dass dem Kläger dieser Ablauf durchaus bekannt war, bestätigt das durch den Beklagten vorgelegte Schreiben vom 3.3.2015 betreffend seine (Nicht-) Berücksichtigung im Rahmen der Beförderungsrunde zum 1.4.2015. Mit diesem wandte sich der Kläger unter Hinweis auf den bevorstehenden Beförderungstermin an das Referat D4 des Beklagten und teilte mit, nach seiner Kenntnis sei vorgesehen, zum 1.4.2015 u.a. Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 14 vorzunehmen. Er weise darauf hin, dass sein regulärer Ruhestandseintritt mit Ablauf des Monats April 2017 erfolge, dies somit der letzte Termin sei, bei dem ihm noch eine ruhegehaltsrelevante Beförderung möglich und er wegen seines Dienstunfalls aus dem Jahr 1988 zu 40 Prozent schwerbehindert sei; diese sozialen Aspekte seien aus seiner Sicht im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Da etwaige Konkurrentenmitteilungen nach der Praxis des Beklagten kurzfristig erfolgten und er, der Kläger, sich ab dem 20.3.2015 in Urlaub befinde, bitte er um Mitteilung, welche Kriterien für die bevorstehende Beförderung in die Besoldungsgruppe A 14 gälten und unter welchen Voraussetzungen seine Beförderung möglich sei. Diese Anfrage und das nachfolgende Anwaltsschreiben vom 17.3.2015 beantwortete der Beklagte mit Schreiben vom 10.3.2015 bzw. vom 18.3.2015 dahin, dass die Konkurrenzsituation in der jeweiligen Besoldungsgruppe allen Polizeibeamten des Saarlandes in einem Fernschreiben zu jedem Beförderungstermin spätestens zehn Tage vor dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunden bekannt gegeben werde. Aufgrund der von ihm, dem Kläger, dargelegten besonderen Situation erhalte er ausnahmsweise eine persönliche Mitteilung über die Kriterien zur Auswahl der Beförderungskandidaten. Aus dem Kreis der ohne Studium in den höheren Polizeivollzugsdienst übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten seien keine Beförderungen nach der Besoldungsgruppe A 14 vorgesehen, weswegen seine Beförderung zum Termin April 2015 nicht möglich sei. Angesichts dieser Vorgeschichte zur streitgegenständlichen Beförderungsrunde erscheint es nicht glaubhaft, wenn der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens vortragen lässt, es sei ihm nicht bekannt gewesen, bei welcher Stelle er sich über die Beförderungsrunde habe informieren können, und er habe aus Gründen des Datenschutzes ohnehin keine Möglichkeit hinsichtlich weiterer Informationen seitens der Dienststelle gehabt. Denn ihm wurde im Vorjahr umfassend Auskunft über die Modalitäten des Auswahlverfahrens erteilt. Dabei wurde dargelegt, dass der Beklagte hinsichtlich Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 14 zwischen dem Bereich der Polizeivollzugsbeamten mit Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei und dem Kreis der ohne Studium in den höheren Polizeivollzugsdienst übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten trennt sowie eine Konkurrenzsituation letzterer zu ersteren verneint. Unter Berücksichtigung dieses im Berufungsverfahren zu Tage getretenen Umstands war dem Kläger spätestens seit März 2015 die vom Beklagten praktizierte Spartentrennung bei Beförderungen nach A 14 positiv bekannt. Dass er dies im Rahmen seines Vortrags im vorliegenden Klage- und Berufungsverfahren offenbar bestreiten will, vermag nicht zu überzeugen. Dass der Kläger sich darauf beruft, seit dem 10.8.2015 durchgehend erkrankt gewesen zu sein, steht dem nicht entgegen. Die Verfahrenshistorie, wie sie sich etwa hinsichtlich des vom Beklagten seit November 201527siehe das Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom 17.11.2015 an den Klägersiehe das Schreiben des Polizeiärztlichen Dienstes vom 17.11.2015 an den Kläger betriebenen und über den 1.4.2016 hinaus reichenden28siehe Bescheid vom 31.8.2016 und Widerspruchsbescheid vom 21.10.2016siehe Bescheid vom 31.8.2016 und Widerspruchsbescheid vom 21.10.2016 Zurruhesetzungsverfahrens darstellt, sowie die medizinischen Diagnosen29siehe dazu etwa die in dem ärztlichen Gutachten des Leitenden Medizinaldirektors Dr. U. Pähler vom Polizeiärztlichen Dienst vom 13.6.2016 (Hefter zum nicht paginierten Heft „Ruhestand“ des Polizeiärztlichen Dienstes) wiedergegebenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner vorangegangenen ärztlichen Untersuchungsiehe dazu etwa die in dem ärztlichen Gutachten des Leitenden Medizinaldirektors Dr. U. Pähler vom Polizeiärztlichen Dienst vom 13.6.2016 (Hefter zum nicht paginierten Heft „Ruhestand“ des Polizeiärztlichen Dienstes) wiedergegebenen Angaben des Klägers im Rahmen seiner vorangegangenen ärztlichen Untersuchung zeigen, dass der Kläger trotz Knieverletzung und psychischer Erkrankung in der Lage war, nach außen zu kommunizieren, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen und Anträge zu stellen. Wenn er überdies mit Schriftsatz vom 9.12.2022 vortragen lässt, er habe im März 2016 über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt und sich explizit auf seine Dienstfähigkeit „zum Zeitpunkt des Beförderungstermins“ beruft, bestätigt er diese Einschätzung, und zwar gerade auch hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums der ihm obliegenden Erkundigungs- und Rügepflichten. In Würdigung all dessen oblag es dem Kläger, im Vorfeld des Beförderungstermins 1.4.2016 eigeninitiativ tätig zu werden und gegen die bevorstehende Ernennung der beiden konkurrierenden Beamten um Eilrechtsschutz nachzusuchen. Mithin fehlt es für den vom Kläger vorliegend begehrten Schadensersatz – ungeachtet des vom Saarländischen Oberlandesgericht mit seinem Urteil vom 6.5.2021 - 4 U 35/20 - in anderem Zusammenhang überzeugend angenommenen schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten gegenüber dem Kläger – in Bezug auf dessen unterbliebene Beförderung im April 2016 an mehreren Anspruchsvoraussetzungen. Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 40, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 analog i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und unter Zugrundelegung des bei Eingang des Zulassungsantrags am 1.3.2019 aktuellen Endgrundgehalts in Höhe der Hälfte der Jahresbezüge in der angestrebten Besoldungsgruppe A 14 (ab 1.9.2018 bis 31.7.2019) auf 32.964,24 € (5.494,04 € x 6) festgesetzt. Der 1956 geborene und im Ruhestand befindliche Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre ihm zum 1.4.2016 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen worden. Der Kläger war seit 2001 in der Funktion des Vertreters des Leiters einer großen Polizeiinspektion in B-Stadt tätig und wurde 2011 prüfungsfrei in den höheren Dienst der Vollzugspolizei übergeleitet sowie zum Polizeirat (A 13 h.D.) ernannt. Im März 2014 wurde er mit dem Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“ dienstlich beurteilt. Mit Schreiben vom 3.3.2015 wandte sich der Kläger unter Hinweis auf den bevorstehenden Beförderungstermin und seinen im April 2017 anstehenden Ruhestandseintritt an den Beklagten. Dieser antwortete ihm mit Schreiben vom 10.3.2015 hinsichtlich der Kriterien zur Beförderungsauswahl. Daraufhin bat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 17.3.2015 den Beklagten u.a. um Auskunft über das Auswahlverfahren für das Beförderungsamt A 14 zum nächsten Beförderungstermin. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.3.2015, aus dem Kreis der ohne Studium in den höheren Polizeivollzugsdienst übergeleiteten Polizeivollzugsbeamten seien keine Beförderungen nach der Besoldungsgruppe A 14 vorgesehen. Zu einer Beförderung des Klägers kam es nachfolgend nicht. Nach Durchführung interner Ermittlungen durch den Dienstherrn des Klägers wegen der Weiterleitung einer Dienstunfallanzeige eines Polizeibeamten durch den Kläger als Vorgesetzten legte das Landespolizeipräsidium den Vorgang mit Schreiben vom 15.6.2015 der Staatsanwaltschaft B-Stadt zur strafrechtlichen Würdigung vor und wies dabei darauf hin, dass gegen den Kläger der Verdacht bestehe, Beihilfe zum Betrug geleistet zu haben. Am 29.7.2015 ging dem Kläger eine Vorladung der Staatsanwaltschaft B-Stadt zur Beschuldigtenvernehmung zu; ihm wurde vorgeworfen, er habe in seiner Vorgesetzteneigenschaft die Anerkennung als Dienstunfall vorangetrieben, wissend, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Außerdem wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Am 10.8.2015 wurde der Kläger durch den Beklagten mit sofortiger Wirkung vorläufig von seiner Funktion als Vertreter des Inspektionsleiters entbunden und gleichzeitig einer anderen Dienststelle zugewiesen. Ab dem gleichen Tag war er dienstunfähig erkrankt und befand sich zeitweise aufgrund einer als Dienstunfall anerkannten Knieverletzung in teilstationärer Behandlung. Die Beförderungskonzeption des Beklagten für den Beförderungstermin 1.10.2015 sah im höheren Polizeivollzugsdienst Beförderungsstellen weder für „A 13 nach A 14 prüfungsfrei“ noch für „A 13 nach A 14“ vor. Für den Beförderungstermin 1.4.2016 wies dessen Beförderungskonzeption für den höheren Polizeivollzugsdienst für „A 13 nach A 14 prüfungsfrei“ keine und für „A 13 nach A 14“ zwei Beförderungsstellen aus. Zum 1.4.2016 wurden im Geschäftsbereich des Beklagten zwei Polizeiräte mit Fachhochschulabschluss (A 13 h.D.) zu Polizeioberräten (A 14) ernannt. Diese waren zuletzt mit den Gesamturteilen „übertrifft erheblich die Anforderungen“ (Januar 2011) bzw. „entspricht voll den Anforderungen“ (Februar 2014) beurteilt worden. Mit Schreiben vom 19.5.2016 legte der Kläger gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen und die Beförderung der beiden Beamten Widerspruch ein und beantragte, so gestellt zu werden, als sei er in die Besoldungsgruppe A 14 aufgestiegen. Er habe selbst zur Beförderung angestanden und sei von der Auswahl der Konkurrenten nicht unterrichtet worden. Die Ernennung sei rückgängig zu machen, weil einer der ausgewählten Beamten in der letzten dienstlichen Beurteilung die Note 3 erhalten habe, wohingegen er zuletzt mit der Note 2 bewertet worden sei. Neben dem Anspruch auf Aufhebung der Ernennung stehe ihm Schadensersatz wegen Nichtbeförderung zu. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 7.7.2016 mit, dass die Ernennungen der beiden Beamten bzw. die Beförderungen in die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 h.D. nicht rückgängig gemacht werden könnten; ihm stehe der Klageweg offen. Mit Bescheid des Beklagten vom 31.8.2016 wurde der Kläger mit Wirkung zum 1.9.2016 wegen Polizeidienstunfähigkeit und unter Bezugnahme auf in den Jahren 1988 sowie 2014 erlittene Dienstunfälle (Knieverletzungen) vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 21.10.2016 zurück. Am 5.10.2016 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage mit dem Ziel erhoben, die Ernennung der beiden Konkurrenten aufzuheben und rückgängig zu machen sowie den Beklagten zu verpflichten, ihn so zu stellen, als wäre er zum 1.4.2016 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden. Die Staatsanwaltschaft B-Stadt hat das o.g. Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 7.8.2017 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nachdem der Kläger seinen Antrag, die beiden Ernennungen rückgängig zu machen, zurückgenommen hatte, hat das Verwaltungsgericht seine Klage auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2019 ergangenem Urteil - 2 K 1935/16 - abgewiesen und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage scheitere nicht bereits an dem in solchen Streitigkeiten grundsätzlich gebotenen Primärrechtsschutz, weil der Kläger seit August 2015 krankheitsbedingt keinen Dienst habe leisten können und daher keine Kenntnis über den Gang des Beförderungsverfahrens gehabt habe. Das Schadensersatzbegehren könne jedoch keinen Erfolg haben, weil es an einer durch den Beklagten begangenen Pflichtverletzung mangele. Die durch den Beklagten praktizierte Spartentrennung im höheren Polizeivollzugsdienst in Gestalt der Unterscheidung zwischen prüfungsfrei übergeleiteten Beamten und solchen mit Fachhochschulabschluss, auf die die fehlende Einbeziehung des Klägers in die Auswahlentscheidung und folglich dessen Nichtbeförderung zurückzuführen sei, sei nicht zu beanstanden. Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliege, fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten. Dem am 1.3.2019 bei Gericht eingegangenen und am 2.4.2019 begründeten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 6.2.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat durch dem Kläger am 22.7.2020 zugestellten Beschluss vom 22.7.2020 - 1 A 60/19 - entsprochen. Seine Berufung hat der Kläger am 30.7.2020 begründet. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, das behauptete Beförderungskonzept des Beklagten stelle nicht das Ergebnis einer dem Auswahlverfahren vorgelagerten Organisationsentscheidung des Dienstherrn dar; eine solche Entscheidung habe nicht stattgefunden. Zudem sei die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte betreffend die Spartentrennung hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 9, A 10 und A 11 nicht einschlägig, da der aktuelle Haushaltsplan für die Besoldungsgruppen A 13 und A 14 keine getrennten Planstellen ausweise. Die angebliche Organisationsentscheidung des Beklagten sei nicht ausreichend substantiiert dargelegt und insbesondere entgegen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht dokumentiert und auch nicht begründet worden; er sei weder über die angeblich getroffene Entscheidung noch über das Beförderungsverfahren selbst informiert worden, so dass ihm ein effektiver Rechtsschutz abgeschnitten worden sei. Mangels Dokumentation eines Beförderungskonzepts seien willkürliche und sachfremde Erwägungen des Beklagten nicht auszuschließen; der Dienstherr hätte die behauptete Organisationsentscheidung nach Inhalt, Ort, Zeit und Urheber präzisieren müssen. Es gebe keine allgemeine und generelle Spartentrennung zwischen prüfungsfrei übergeleiteten Beamten und solchen, die an der Deutschen Hochschule der Polizei ihren Masterabschluss erworben hätten. Die in § 3a SBesG (a.F.) vorgenommene Organisationsgrundentscheidung des saarländischen Gesetzgebers und die diesbezügliche Rechtsprechung des Senats beträfen nur die Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und könnten mangels gesetzlicher Grundlage nicht auf die Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden. Im Gegenteil folge daraus im Umkehrschluss, dass eine solche Spartentrennung für andere Besoldungsgruppen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt sei; hierüber könne der Dienstherr sich nicht hinwegsetzen. Zudem wäre die angebliche Organisationsentscheidung mangels gesetzlicher Grundlage materiell rechtswidrig. Daran ändere auch Ziff. 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 49 LHO nichts. Da er besser beurteilt worden sei als seine beiden Mitbewerber, müsse nach dem Grundsatz der Bestenauslese die materielle Leistungsbeurteilung entscheidend sein und könne der rein formelle Aspekt, über welchen Weg er bzw. die Konkurrenten in die Besoldungsgruppe A 14 gekommen seien, nur subsidiär eine Rolle spielen; die vom Beklagten behauptete Mehrbelastung der Masterabsolventen durch ihre Ausbildung sei für die Entscheidung im Rahmen der Bestenauslese unerheblich. Entgegen dem Vortrag des Beklagten hätte ihn dieser über das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens informieren können und müssen. Es habe von ihm nicht verlangt werden können, telefonisch das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens zu erfragen. Es sei fraglich, wer ihm am Telefon eine verlässliche Antwort hätte geben können; im Zweifel hätte er aus Datenschutzgründen keine Antwort bekommen. Als das Bewerbungsverfahren gelaufen sei, sei er zudem erkrankt gewesen, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Da er von dem Bewerbungsverfahren und dessen Ergebnis keine Kenntnis gehabt habe, habe er auch kein Rechtsmittel einlegen können. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Erkundigungs- und Rügeobliegenheiten des Beamten sei daher nicht einschlägig. Sein Schadensersatzanspruch scheitere schließlich nicht am fehlenden Verschulden des Dienstherrn. Der Beklagte hätte ihn in das Bewerbungsverfahren einbeziehen müssen, wie diesem aufgrund der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit auch bekannt gewesen sei, da diese sich allein auf eine Organisationsentscheidung hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 beziehe und mit der Entscheidung des Gesetzgebers in § 3a SBesG begründet worden sei. Das Verschulden des Dienstherrn ergebe sich schon daraus, dass er keine Organisationsentscheidung getroffen habe bzw. eine solche nicht verifizierbar sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29.1.2019 - 2 K 1 935/16 - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre ihm zum 1.4.2016 ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 verliehen worden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, die Beförderungsentscheidung sei rechtmäßig erfolgt. Einer Beförderungskonzeption gehe immer eine Prüfung der Haushaltsmittel voraus, in deren Rahmen sich die Beförderungen zu bewegen hätten. Anhand des mitgeteilten Beförderungsbudgets müsse vor jedem Beförderungstermin – also im Einzelfall – entschieden werden, für welche Besoldungsgruppen die vorhandenen Mittel eingesetzt würden. Diese Entscheidung sei der Bestenauslese vorgelagert. Für den streitgegenständlichen Fall einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sei für übergeleitete Beamte die Entscheidung getroffen worden, „in diesem Bereich“ zum Termin April 2016 keine Beförderungen vorzunehmen. Diese Einzelfallentscheidung habe sich nicht konkret auf den Kläger bezogen. Die Organisationsentscheidung der Spartentrennung zwischen prüfungsfrei übergeleiteten Beamten und solchen, die an der Deutschen Hochschule der Polizei ihren Masterabschluss erworben hätten, sei zweifelsfrei und deutlich „artikuliert“ worden und finde in der Beförderungskonzeption für April 2016 ihren Niederschlag. Lediglich die schon viele Jahre zurückliegende „Grundentscheidung“, die Spartentrennung überhaupt einzuführen, könne nicht schriftlich vorgelegt werden. Jedoch sei die Spartentrennung seither bei jedem Auswahlverfahren „praktiziert“ worden und werde als „geltender Eckpfeiler der Beförderungskonzeption“ angesehen. All dies müsse dem Kläger in seiner leitenden Position spätestens seit seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 h.D. bekannt sein. Die in Rede stehende Spartentrennung sei nicht zu beanstanden. Dass diese im Haushaltsplan für 2016 lediglich hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 h.D. ihren Niederschlag gefunden habe, nicht aber hinsichtlich der Besoldungsgruppen A 13 und A 14, belege nur, dass der Haushaltsgesetzgeber hinsichtlich etwaiger Stellenkontingente dort keine konkreten Vorgaben gemacht habe, bedeute aber nicht, dass die „grundsätzliche Organisationsentscheidung“ für eine Spartentrennung nicht auch für den höheren Polizeivollzugsdienst gelten solle. Die Begründung der Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2017 sei auf die vorliegende Konstellation des höheren Dienstes übertragbar. Darüber hinaus ergebe sich aus Punkt 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 49 LHO sowie aus § 16 Abs. 1 HG, dass jederzeit eine Umwidmung der Stellen erfolgen könne und die Vorgaben des Haushaltsplans angepasst werden könnten. Daher habe sich der Dienstherr im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit innerhalb des Haushaltsplans bewegt und sei die „im Rahmen der vorliegenden Beförderungskonzeption erfolgte Spartentrennung“ keine Frage des Haushaltsrechts. Im Rahmen der Bestenauslese seien wiederum die nach einem Auswahlverfahren in einem Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Beamten mit Masterabschluss, die ihre Eignung für alle Ämter des höheren Dienstes nachgewiesen hätten, entsprechend dem Leistungsgedanken des Art. 33 GG zu berücksichtigen, so dass eine diesbezügliche Spartentrennung notwendig sei, weil sonst prüfungsfrei aufgestiegene Beamte unter Umständen bevorteilt würden. Zudem stelle ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für prüfungsfrei übergeleitete Beamte das Spitzenamt der Laufbahn dar (§ 22 Abs. 3 Satz 2 SPolLVO), während dieses für die „geprüften“ Beamten lediglich ein Durchgangsamt für den weiteren Aufstieg sei. Der Dienstherr sei verpflichtet, den dienstlichen Werdegang der Bewerber mit in die Erwägungen bei der Beförderungsauswahl einzubeziehen und müsse gemäß §§ 21, 22 SPolLVO zwischen prüfungsfrei übergeleiteten Beamten und solchen mit Masterabschluss unterscheiden, weil er sonst gegen Art. 33 GG verstoße. Aufgrund der rechtmäßigen Spartentrennung habe der Kläger in keinem Konkurrenzverhältnis zu den beiden beförderten Beamten gestanden und sei nicht zwingend zu benachrichtigen gewesen. Ferner dienten Organisationsgrundentscheidungen wie die Personalbewirtschaftung und Verteilung haushalterisch bereitgestellter Beförderungsstellen allein öffentlichen Interessen an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und berührten den Bewerbungsverfahrensanspruch eines nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers von vornherein nicht. Daher müssten sich derartige vor der eigentlichen Bewerberauswahl vorgenommene Maßnahmen nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen und unterlägen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich einer eng begrenzten gerichtlichen Willkürkontrolle. Des Weiteren habe für den Kläger die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz bestanden. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, dass er als Führungskraft nicht gewusst haben solle, dass, wie seit Jahrzehnten zum 1. April und 1. Oktober, ein entsprechendes Beförderungsverfahren laufe, zumal die Beamten stets im Intranet über die näheren Umstände informiert würden. Dem stehe seine krankheitsbedingte Abwesenheit nicht entgegen. Demgegenüber könne ihm, dem Beklagten, nicht zugemutet werden, alle ca. 2.500 Polizeivollzugsbeamten auf eine mögliche krankheitsbedingte Abwesenheit zu überprüfen, zumal er keinen unmittelbaren Zugriff auf die Krankendaten der nachgeordneten Polizeibehörde habe. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Dienstherrn im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei unrichtiger Auslegung einer nicht zweifelsfreien Rechtsfrage ein Verschulden des Organs des Dienstherrn zu verneinen, wenn es einer Rechtsmeinung folge, die durch ein berufsrichterliches Kollegialgericht vertreten werde. Zur Frage der Spartentrennung wende dieser einschlägige Rechtsprechung saarländischer und anderer Gerichte an. Ferner könne sich der Kläger als ehemaliger Mitarbeiter beim beklagten Ministerium und als Führungskraft sowie als Multiplikator der entsprechenden Informationen gegenüber den anderen Beamten seiner Polizeiinspektion nicht darauf berufen, die zeitlichen und tatsächlichen Abläufe nicht gekannt zu haben. Dieser hätte sich jederzeit an die Direktion LPP 3 Personal/Recht im Landespolizeipräsidium sowie an sein Personalreferat wenden können, wie jedem saarländischen Polizeivollzugsbeamten bekannt sei; Datenschutzgründe spielten hier keine Rolle. Da der Kläger nach seiner Kenntnis nicht bettlägerig gewesen sei, sei ihm eine Kontaktaufnahme zumutbar gewesen und hätte er die damalige Entscheidung mit den einschlägigen Rechtsmitteln überprüfen lassen können. Auf die Hinweisverfügung des Senats vom 2.11.2022 betreffend die eventuelle Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 5 Abs. 4 SBeamtG, die Frage einer Obliegenheit der Beamten, bei feststehenden Beförderungsterminen den Verlauf der Beförderungsrunde zu beobachten, eine eventuelle Relevanz staatsanwaltschaftlicher bzw. disziplinarischer Ermittlungen für den Ausgang eines Beförderungsverfahrens und das Erfordernis gesundheitlicher Eignung als Voraussetzung einer Beförderung haben die Beteiligten vertieft zu ihren jeweiligen Standpunkten vorgetragen. Mit Verfügung vom 14.11.2023 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, über die Berufung des Klägers in Anwendung des § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.12.2023 an seiner Sichtweise festgehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsunterlagen des Beklagten (drei Hefte Personalakten des Klägers – nebst einem Hefter Ruhestandsverfahren und einem Hefter Dienstunfallakte –, ein Heft Akten des Polizeiärztlichen Dienstes betreffend den Kläger – nebst einem Hefter Ärztliches Gutachten vom 13.6.2016 –, vier und fünf Hefte Personalakten betreffend die beiden erstinstanzlich Beigeladenen) sowie der vom Senat beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 1609/17 und 937/18 - Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Beratung.