Beschluss
1 B 3/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0304.1B3.24.00
2mal zitiert
14Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ob § 3 Abs. 1 FeV (juris: FeV 2010) unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Rechtsgrundlage bestehenden verfassungsrechtlichen Problematik (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 3 C 5/10-, juris) das Normverständnis des Antragsgegners trägt, die an die Eignung zum Führen von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen zu stellenden Anforderungen seien identisch, was in seiner Annahme zum Ausdruck kommt, der die Kraftfahreignung ausschließende Konsum einer harten Droge bedinge - ungeachtet des unterschiedlichen Gefährdungspotentials - sozusagen automatisch, dass der Betroffene sich auch als ungeeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen erweist, bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2023 - 5 L 1543/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob § 3 Abs. 1 FeV (juris: FeV 2010) unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Rechtsgrundlage bestehenden verfassungsrechtlichen Problematik (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4.12.2020 3 C 5/10-, juris) das Normverständnis des Antragsgegners trägt, die an die Eignung zum Führen von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen zu stellenden Anforderungen seien identisch, was in seiner Annahme zum Ausdruck kommt, der die Kraftfahreignung ausschließende Konsum einer harten Droge bedinge - ungeachtet des unterschiedlichen Gefährdungspotentials - sozusagen automatisch, dass der Betroffene sich auch als ungeeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen erweist, bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren.(Rn.25) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Dezember 2023 - 5 L 1543/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt. Die am 10.01.2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten, dem Antragsteller am 31.12.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 07.12.2023 ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner am 10.01.2024 bei Gericht eingegangenen Beschwerdebegründung, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Zur Begründung seines den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.06.2023 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 22.05.2023 wiederherzustellen, zurückweisenden Beschlusses hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.05.2023 habe keine Aussicht auf Erfolg, da die unter Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis nach gegebenem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig erscheine. Rechtsgrundlage hierfür seien die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gelte gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr bestehe. Insoweit rechtfertige nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Kokain gehöre, grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 10.03.2023 habe der Antragsteller bei Entnahme einer Blutprobe anlässlich einer Verkehrskontrolle am 23.01.2023 0,057 mg/l Benzoylecgonin und 0,0042 mg/l Methylecgonin im Blut gehabt. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall der Annahme der Ungeeignetheit rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, eine Person namens „C.“ habe ihm ohne sein Wissen Kokain ins Glas geschüttet, ein willentlicher Konsum von Betäubungsmitteln habe daher nicht vorgelegen, obliege es dem Antragsteller, diese seltene Ausnahme der unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln glaubhaft darzulegen. Dies sei indessen nicht der Fall, denn der Antragsteller habe keine weiteren Angaben über die Person des „C.“ machen können. Auch die „eigenstattliche Erklärung“ des angeblichen Zeugen D. vom 24.07.2023 enthalte keine substantiierten Angaben zu Ort, Zeit und Umständen des unwissentlichen Konsums. Dabei sei schon nicht einleuchtend, wieso der Zeuge D. als Freund des Antragstellers diesen nicht sofort auf die durch „C.“ verabreichten Drogen aufmerksam gemacht habe bzw. ihn vom Konsum abgehalten habe. Die unwissentliche Aufnahme von Kokain sei daher unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Antragsteller habe seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt, denn er habe weder eine einjährige Abstinenz (vgl. die Wertung in Nummer 9.5. der Anlage 4 zur FEV) noch einen stabilen Einstellungswandel nachgewiesen. Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 3 des Bescheids vom 22.05.2023 verfügte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wende, habe der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 04.12.2020, 3 C 5.20, juris, Rn. 35 ff, Zweifel daran geäußert, ob § 3 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG (a.F.) eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage finde, dies jedoch offengelassen. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV stelle – der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, des Verwaltungsgerichts Lüneburg und des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg folgend1 VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.09.2021, 7 L 901/21, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom19.07.2023, 1 B 19/23, n.v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2023, 12 ME 93/23, jurisVG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.09.2021, 7 L 901/21, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom19.07.2023, 1 B 19/23, n.v.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.08.2023, 12 ME 93/23, juris - eine taugliche und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage dar, deren Voraussetzungen gegeben seien. § 3 Abs. 2 FeV verweise auf die §§ 11 bis 14 FeV und damit entsprechend auch auf die Anlage 4 zur FeV, deren Ziff. 9.1 fallbezogen aufgrund des Kokainnachweises am 23.01.2023 erfüllt sei. Die hiergegen in der Beschwerdebegründung des Antragstellers vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Kokain (Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) ist offensichtlich rechtmäßig. Das mit der Beschwerde vertiefte Vorbringen, eine Person namens „C.“ habe dem Antragsteller ohne dessen Wissen und Wollen Kokain in sein Glas geschüttet, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand unglaubhaft. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus, so dass sich der behauptete Fall eines unbeabsichtigten Konsums von Rauschmitteln als Ausnahmefall darstellt, zu dem nur der Betroffene als der am Geschehen Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss.2Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.09.2021, 1 B 196/21, juris, Rn. 47 m.w.N.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.09.2021, 1 B 196/21, juris, Rn. 47 m.w.N. In seinem Widerspruch vom 19.06.2023 hat der Antragsteller u.a. ausgeführt, die Droge sei ihm eingeflößt worden, sei es in „Keksform“ oder in ein Getränk gemischt, wofür er den Zeugen D. benennen könne. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde vorgetragen, der Antragsteller sei Eisverkäufer und habe Kontakt zu einem etwa zwanzigjährigen Mann namens „C.“ gehabt, der ihn zur Einnahme harter Drogen habe überreden wollen, was er stets abgelehnt habe. Nach Erhalt des Bescheids habe er von seinem Freund D. anlässlich eines Gesprächs über die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe erfahren, dass dieser gesehen habe, wie „C.“ ihm Kokain ins Glas gemischt habe. Daraufhin sei ihm klar geworden, was passiert sei, da er sich seit einiger Zeit „komisch“ und „wach“ gefühlt habe. Er habe „C.“ zur Rede gestellt und dieser habe zugegeben, ihm Kokain ins Glas gemischt zu haben, weil er das „berauschende Gefühl“ gemeinsam mit dem Antragsteller habe erleben wollen. Der Antragsteller habe auch Strafanzeige gegen „C.“ erstattet, mangels Kenntnis jedoch weder dessen Nachnamen noch Anschrift angeben können. Sein Vortrag werde durch die (bereits erstinstanzlich vorgelegte) „eigenstattliche Versicherung“ des Zeugen D. bestätigt, die als eidesstattliche Versicherung habe verstanden werden sollen. Um die durch den Antragsgegner hieran geäußerten Zweifel auszuräumen, reiche er nun im Beschwerdeverfahren eine weitere eidesstattliche Versicherung des Zeugen D. vom 10.01.2024 ein. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bemängelt, dass er keine näheren Angaben zur Person des „C.“ habe machen können. Dieser sei gelegentlich zu seinem Geschäftsort gekommen. In der Gastronomie habe man mit zahlreichen Kunden zu tun, die man zwar kenne, aber nicht nach dem Nachnamen frage, geschweige denn nach deren ladungsfähiger Anschrift. Diese Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die einen nichtwillentlichen Konsum von Kokain begründen sollen, sind nicht überzeugend. Zunächst ist bereits nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller in seiner Widerspruchsschrift vom 19.06.2023 die Einflößung der Droge behauptet und den Zeugen D. hierfür benennt, die Art der Einflößung aber noch offenlässt („Keksform“ oder „direkt in mein Glas geschmissen“), obgleich er doch – wenn er die Art der Beibringung der Droge vom Zeugen in einem Gespräch nach Erhalt des Bescheids erfahren haben will – wissen müsste, wie ihm die Droge eingeflößt wurde. Selbst wenn der Antragsteller das Gespräch mit dem Zeugen D. erst nach Verfassen des Widerspruchs geführt haben sollte, erschließt sich nicht, warum der Zeuge D. – ein Freund des Antragstellers - diesen in der konkreten Situation, die jedoch in der „eigenstattlichen Versicherung“ weder örtlich noch zeitlich näher beschrieben wird, nicht sofort auf die Beimischung einer Substanz in seinem Getränk aufmerksam gemacht bzw. ihn vom Konsum des Getränks abgehalten hat. Auch die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 10.01.2024 verhilft dem Sachvortrag des Antragstellers nicht zur Glaubhaftigkeit. Mangels Unterschrift auf der Erklärung ist unklar, ob der Zeuge D. überhaupt bereit ist, den Inhalt der Erklärung an Eides statt zu versichern. Das optische Erscheinungsbild der handschriftlich verfassten Erklärung3Es bestehen auffallende Ähnlichkeiten im Schriftbild zwischen der eidesstattlichen Versicherung vom 10.01.2024 und der Widerspruchsschrift vom 19.06.2023.Es bestehen auffallende Ähnlichkeiten im Schriftbild zwischen der eidesstattlichen Versicherung vom 10.01.2024 und der Widerspruchsschrift vom 19.06.2023. deutet darauf hin, dass diese durch einen Dritten aufgesetzt wurde und vom Zeugen D. noch unterzeichnet werden sollte. Hierfür sprechen auch die im Kopf der Erklärung frei gelassenen Positionen „geb.“ und „Str.“, die offenbar noch eingefügt werden sollten. Ungeachtet dessen bleibt auch die eidesstattliche Versicherung vom 10.01.2024 inhaltlich äußerst vage in Bezug auf Zeit, Ort („bei E. zu Besuch“) und Umstände der Kokainabgabe durch „C.“. Inhaltlich abweichend von den bisherigen Ausführungen ist nun die Rede davon, der Zeuge D. habe dem Antragsteller die Beimischung von Kokain in sein Glas direkt mitgeteilt und „C.“ darauf angesprochen, der schließlich zugegeben habe, ein paar Mal Kokain in das Glas des Antragstellers gegeben zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso „C.“, dessen Name und Anschrift der Antragsteller nicht benennen kann, ohne ein näheres freundschaftliches Verhältnis zum Antragsteller bei einem Preis von ca. 89 $ pro Gramm Kokain4 https://www.capital.de/wirtschaft-politik/drogen--das-kostet-kokain-in-europa-33754932.htmlhttps://de.statista.com/statistik/daten/studie/199820/umfrage/grosshandels-und-strassenpreis-fuer-kokain-in-deutschland/https://www.capital.de/wirtschaft-politik/drogen--das-kostet-kokain-in-europa-33754932.htmlhttps://de.statista.com/statistik/daten/studie/199820/umfrage/grosshandels-und-strassenpreis-fuer-kokain-in-deutschland/ diesem mehrfach Kokain ins Glas geschüttet haben soll, um „das berauschende Gefühl gemeinsam … zu erleben“. Gerade das als angeblicher Beweggrund vorgetragene von „C.“ gewünschte „gemeinsame Erlebnis“, aber auch ein Anwerben von Kokainabnehmern setzt Kenntnis von dem Konsum und der hieraus resultierenden Wirkung voraus. Die in der eidesstattlichen Versicherung vom 10.01.2024 nunmehr dargestellte mehrfache Abgabe von Kokain durch C. zielt ersichtlich darauf ab, zu erklären, wieso im Blut des Antragstellers bei einer Verkehrskontrolle am 05.04.2023 erneut Kokain bzw. dessen Abbauprodukte nachgewiesen wurden. Die Ausführungen des Antragstellers rechtfertigen demnach nach den im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren bestehenden eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten weder die Annahme einer unwillentlichen Drogeneinnahme noch die Annahme eines vom Regelfall abweichenden Sachverhaltes. Da bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Kokain gehört, grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet5vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.03.2018, 1 B 812/17, juris, Rn.4vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.03.2018, 1 B 812/17, juris, Rn.4, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig erweist. Auch der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Einwand, der Antragsteller sei als Eisverkäufer beruflich dringend auf seinen Führerschein und seine Fahrerlaubnis angewiesen, greift nicht durch. Wer nicht Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Teilnahme am Straßenverkehr gerecht zu werden, muss hinnehmen, dass seine beruflichen und sonstigen privaten Interessen an der Beibehaltung der Fahrerlaubnis hinter dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zurückstehen.6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2017, 1 B 720/17, juris, Rn.25, für den Fall einer Fahrlehrerin; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2018, 3 M 290/18, Rn.12,m.w.N.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2017, 1 B 720/17, juris, Rn.25, für den Fall einer Fahrlehrerin; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.08.2018, 3 M 290/18, Rn.12,m.w.N. Die in Ziff. 3 des Bescheids vom 25.05.2023 verfügte Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angreifend trägt der Antragsteller vor, diese könne nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV als taugliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Der Bayerische VGH habe mit Urteil vom 17.04.20237Bay. VGH, Urteil vom 17.04.2023, 11 BV 22.1234, jurisBay. VGH, Urteil vom 17.04.2023, 11 BV 22.1234, juris richtigerweise entschieden, dass die genannte Vorschrift gegen die aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 bis 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) abgeleiteten Gebote der hinreichenden Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit verstoße. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ermächtige die Fahrerlaubnisbehörde zu schwerwiegenden Eingriffen in die durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschützte Mobilität des Betroffenen. Die materiellen Voraussetzungen des Eingriffs seien nur sehr lückenhaft geregelt, insbesondere sei unklar, wann sich der Führer fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als ungeeignet bzw. nur noch bedingt geeignet erwiesen habe und wann Eignungszweifel i.S.v. § 3 Abs. 2 FeV gerechtfertigt seien. Ein den Anlagen 4 bis 6 zur FeV vergleichbares Regelwerk fehle, auch aus dem Verweis in § 3 Abs. 2 FeV auf die §§ 11 bis 14 FeV könnten keine hinreichend bestimmten Anhaltspunkte für spezifische Eignungszweifel gewonnen werden. Jedenfalls sei es rechtlich unzulässig, identische physische und psychische Anforderungen an das Führen von fahrerlaubnispflichtigen und –freien Fahrzeugen zu stellen. Hier sei eine Differenzierung notwendig, weil an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge weniger hohe Anforderungen zu stellen seien. Diese so umrissenen Zweifel an der Tauglichkeit der Rechtsgrundlage vermögen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 03.05.20218OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.05.2021, 1 B 30/21, juris, Rn. 32 ff, 40, 43OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.05.2021, 1 B 30/21, juris, Rn. 32 ff, 40, 43 bezogen auf die Klärung von Eignungszweifeln und der damit verbundenen vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 04.12.20209BVerwG, Urteil vom 04.12.2020, 3 C 5/20, jurisBVerwG, Urteil vom 04.12.2020, 3 C 5/20, juris aufgezeigten verfassungsrechtlichen Problematik bereits ausgeführt, dass sowohl die Frage, ob die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge in den §§ 3, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, 11 Abs. 8 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG a.F. eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet, als auch die Frage, inwieweit es mit Blick auf das gegenüber Kraftfahrzeugen in der Regel geringere Gefährdungspotential des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar ist, wenn § 3 Abs. 2 FeV für die Klärung von Eignungszweifeln ohne weitere Differenzierung umfassend auf die strengen Anforderungen der §§ 11 ff FeV verweist, die auf die Prüfung der Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgerichtet sind, einer Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf. Dabei hat es zu verbleiben und nichts anderes gilt in Bezug auf die vorliegend entscheidungsrelevante Frage, ob § 3 Abs. 1 FeV unter Berücksichtigung der hinsichtlich der Rechtsgrundlage bestehenden verfassungsrechtlichen Problematik das Normverständnis des Antragsgegners trägt, die an die Eignung zum Führen von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen zu stellenden Anforderungen seien identisch; dieses Normverständnis kommt in der Annahme des Antragsgegners zum Ausdruck, der die Kraftfahreignung ausschließende Konsum einer harten Droge bedinge – ungeachtet des unterschiedlichen Gefährdungspotentials – sozusagen automatisch, dass der Betroffene sich auch als ungeeignet zum Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen erweist.10kritisch für den Fall, dass bislang nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge in einem eignungs-ausschließenden Zustand geführt wurden: OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2012, 12 ME274/11, juris, Rn.7, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2011, 10 B 10415/11, juris, Rn. 6 ffkritisch für den Fall, dass bislang nur fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge in einem eignungs-ausschließenden Zustand geführt wurden: OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2012, 12 ME274/11, juris, Rn.7, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2011, 10 B 10415/11, juris, Rn. 6 ff Ist damit fallbezogen – was die verfahrensgegenständliche Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge angeht – von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszugehen, sind bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung einerseits das Interesse der Allgemeinheit, bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. sich anschließenden Hauptsacheverfahrens die durch den Kokain konsumierenden Antragsteller als Fahrzeugführer fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge begründeten Gefahren auszuschließen, sowie andererseits das Interesse des Antragstellers, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge vorläufig im öffentlichen Verkehrsraum führen zu dürfen, einzustellen. Die Eingrenzung des Ziff. 3 des Bescheids zuzuordnenden Verfahrensgegenstandes auf fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge rechtfertigt sich dabei aus der Aktenlage: Zwar werden sowohl im Anhörungsschreiben vom 04.05.202311Im Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 04.05.2023 ist insoweit auf Seite 1 ausge-führt: „Gem. § 3 Abs. 1 FeV habe ich Ihnen darüber hinaus das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrräder, Mofas, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge nach § 4 FeV) zu untersagen.“Auf Seite 2 heißt es: „Da Sie Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsu-mieren (Kokain) ist Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 11 Abs. 1 Fahrerlaub-nisverordnung (FeV) in Verbindung mit Anlage 4 Ziffer 9.1. FeV zu verneinen. Gleiches gilt für Ihre Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z.B. Fahrräder, Mofas) ….“Im Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 04.05.2023 ist insoweit auf Seite 1 ausge-führt: „Gem. § 3 Abs. 1 FeV habe ich Ihnen darüber hinaus das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (Fahrräder, Mofas, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge nach § 4 FeV) zu untersagen.“Auf Seite 2 heißt es: „Da Sie Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsu-mieren (Kokain) ist Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 11 Abs. 1 Fahrerlaub-nisverordnung (FeV) in Verbindung mit Anlage 4 Ziffer 9.1. FeV zu verneinen. Gleiches gilt für Ihre Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z.B. Fahrräder, Mofas) ….“ zur beabsichtigten Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge als auch im Bescheid vom 22.05.2023 Fahrräder erwähnt12Auf Seite 2 des Bescheids vom 22.05.2023 heißt es in Fettdruck: „Da Sie Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumieren (Kokain) ist Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit Anlage 4Ziffer 9.1. FeV zu verneinen. Gleiches gilt für Ihre Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z.B. Fahrräder, Mofas) ….“Auf Seite 2 des Bescheids vom 22.05.2023 heißt es in Fettdruck: „Da Sie Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumieren (Kokain) ist Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gem. § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit Anlage 4Ziffer 9.1. FeV zu verneinen. Gleiches gilt für Ihre Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen (z.B. Fahrräder, Mofas) ….“, in Ziffer 3 des Bescheids werden die fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge jedoch durch Klammerzusatz dahingehend konkretisiert, dass dem Antragsteller das Führen von Mofas, Elektrokleinstfahrzeugen, fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen nach § 4 FeV untersagt wird. Auch aus der weiteren Begründung des Bescheids ergibt sich, dass lediglich das Führen von erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen untersagt wird13Auf Seite 3 des Bescheids vom 22.05.2023 ist ausgeführt: „Diese Gefahren können effektiv nur durch ein komplettes Verbot des Führens von Mofas, Elektrokleinstfahrzeugen wie z.B.Elektrorollern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 4 FeV abgewendet werden.Gleich geeignete mildere Mittel sind nicht ersichtlich.Damit ist Ihnen auch das Führen von solchen Fahrzeugen zu untersagen.“Auf Seite 3 des Bescheids vom 22.05.2023 ist ausgeführt: „Diese Gefahren können effektiv nur durch ein komplettes Verbot des Führens von Mofas, Elektrokleinstfahrzeugen wie z.B.Elektrorollern und anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach § 4 FeV abgewendet werden.Gleich geeignete mildere Mittel sind nicht ersichtlich.Damit ist Ihnen auch das Führen von solchen Fahrzeugen zu untersagen.“, was der Antragsgegner sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren betont hat. Da auch der Antragsteller ausdrücklich die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge als unverhältnismäßig rügt, ergibt sich damit aus Sicht aller Beteiligten aus dem Bescheid keine Untersagung des Führens von Fahrrädern, ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 09.10.2023 (Seite 5) auch nicht von sog. E-Bikes, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 StVG erfüllen. Ausgehend von diesem Regelungsgehalt der Ziff. 3 des Bescheids vom 22.05.2023 spricht für das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Rechtsschutzgewährung, dass das vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge zu führen, deren Benutzung im Straßenraum jedermann ohne Weiteres zugänglich ist, einen erheblichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Antragstellers beinhaltet. Wenngleich mit dem Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge in der Regel ein gegenüber Kraftfahrzeugen geringeres Gefährdungspotential einhergeht14BVerwG, Urteil vom 04.12.2020, 3 C 5/20, juris, Rn.38: Der Fall betraf eine Trunkenheitsfahrtauf einem Fahrrad.BVerwG, Urteil vom 04.12.2020, 3 C 5/20, juris, Rn.38: Der Fall betraf eine Trunkenheitsfahrtauf einem Fahrrad., hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 22.05.2023 andererseits überzeugend dargelegt, welche erheblichen Gefahren von der Teilnahme betäubungsmittelbeeinträchtigter Mofa- oder Elektrorollerfahrer im Straßenverkehr ausgehen. Dies gilt insbesondere für die Einnahme von Kokain, welchem als harter Droge neben Heroin das höchste Abhängigkeitsrisiko zugeschrieben wird.15https://dassuchtportal.de/drogensucht/kokainsucht/https://dassuchtportal.de/drogensucht/kokainsucht/ Gegen den Antragsteller spricht vorliegend mit Gewicht, dass er nach dem Vorfall vom 23.01.2023 am 05.04.2023 erneut ein Kraftfahrzeug - PKW- im Straßenverkehr geführt hat, wobei wiederum Kokain bzw. dessen Abbauprodukte in seinem Blut nachgewiesen wurden. Bei dieser Sachlage ist der auf den Zeitablauf seit dem 23.01.2023 abstellende Beschwerdevortrag als widerlegt anzusehen, eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Antragsteller liege beim Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nicht vor, er sei weiterhin geeignet zum Führen solcher Kraftfahrzeuge, denn der vorgeworfene Konsum liege bereits ein Jahr zurück. Da die bisherigen Erklärungsversuche des Antragstellers zu dem nunmehr zweimalig nachgewiesenen Kokainkonsum nach den im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren bestehenden beschränkten Erkenntnismöglichkeiten die Annahme einer unwillentlichen Drogeneinnahme keinesfalls rechtfertigen und die durch den Antragsteller behauptete allenfalls seit dem 06.04.2023 in Betracht kommende Abstinenz bislang durch nichts belegt wird, besteht - auch unter dem Gesichtspunkt des hohen Abhängigkeitsrisikos - ein reales Risiko, dass der Antragsteller weiterhin harte Drogen konsumieren wird und unter deren Einfluss mit erlaubnisfreien Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen und dessen Sicherheit dadurch beeinträchtigen könnte. Daher überwiegt mit Blick auf den hohen Rang der betroffenen Schutzgüter (Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer) und unter Berücksichtigung des Mehrfachkonsums ungeachtet des laufenden Verfahrens das öffentliche Interesse daran, den Antragsteller bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens (auch) vom Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge auszuschließen. Dem Bedürfnis des Antragstellers nach zügiger Fortbewegung außerhalb der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln trägt der Bescheid dadurch hinlänglich Rechnung, dass er Fahrräder (einschließlich § 1 Abs. 3 StVG unterfallenden E-Bikes) nicht mit in die Untersagung aufgenommen hat. Insofern ist auch die vom Antragsteller reklamierte Unverhältnismäßigkeit nicht erkennbar. Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3, 46.5 und 46.14 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine gesonderte Streitwertfestsetzung für die Klasse A 1 war nicht erforderlich, da diese entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht mit der Schlüsselzahl 79.05 (Abschnitt B. I. Lfd. Nr. 128 der Anlage 9 zur FeV), sondern aufgrund des Datums der Erteilung der Fahrerlaubnis am … (vgl. Abschnitt A. I. Lfd. Nr. 19 der Anlage 3 zur FeV) mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 (vgl. Abschnitt B. I. Lfd. Nr. 126 und 127 der Anlage 9 zur FeV) versehen ist, so dass angesichts der Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs nicht streitwerterhöhend zur Anwendung kommt. Mit Blick hierauf wird die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.