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Beschluss

1 A 78/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0423.1A78.23.00
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Leitsätze
Der (noch) im Grundbuch mit einem Miteigentumsanteil eingetragene Wohnungseigentümer kann vom Gläubiger den aufgrund Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlangten Betrag nicht im Wege der Leistungsklage zurückfordern, indem er geltend macht, er hafte als einzelner Wohnungseigentümer nicht gesamtschuldnerisch für die Abfallentsorgungsgebühren der Wohnungseigentümergemeinschaft und die ihm gegenüber ergangenen Abfallentsorgungsgebührenbescheide hätten nicht an ihn, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet werden müssen, wenn er die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abfallentsorgungsgebührenbescheide unanfechtbar hat werden lassen.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.01.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 302/21 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.253,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der (noch) im Grundbuch mit einem Miteigentumsanteil eingetragene Wohnungseigentümer kann vom Gläubiger den aufgrund Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlangten Betrag nicht im Wege der Leistungsklage zurückfordern, indem er geltend macht, er hafte als einzelner Wohnungseigentümer nicht gesamtschuldnerisch für die Abfallentsorgungsgebühren der Wohnungseigentümergemeinschaft und die ihm gegenüber ergangenen Abfallentsorgungsgebührenbescheide hätten nicht an ihn, sondern an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet werden müssen, wenn er die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abfallentsorgungsgebührenbescheide unanfechtbar hat werden lassen.(Rn.17) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.01.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 302/21 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.253,75 Euro festgesetzt. I. Mit seinem Zulassungsantrag greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als seine auf Rückerstattung einer mittels Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 27.01.2021 vollstreckten Gebührenforderung gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Der Kläger ist im Grundbuch mit einem Miteigentumsanteil eingetragener Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung …, Flur …, Flurstück Nr. …, und (noch) Mehrheitseigentümer der dazugehörigen Wohnungseigentümergemeinschaft … in … . Seit dem 13.11.2019 ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten eines Herrn … eingetragen, der vom Kläger im Wege des Mietkaufes die Wohnungen Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 9 und 10 erworben hat1Dies ergibt sich aus der beigezogenen Akte 5 L 6/22. Eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf Herrn … ist jedenfalls bis zum 15.04.2021 nicht erfolgt (vgl. Bl. 73 der Verwaltungsakte).Dies ergibt sich aus der beigezogenen Akte 5 L 6/22. Eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf Herrn … ist jedenfalls bis zum 15.04.2021 nicht erfolgt (vgl. Bl. 73 der Verwaltungsakte). und seit dem 01.07.2017 Hausverwalter des Objekts ist. Die Abfallgebührenbescheide betreffend … in … für die Jahre 2014 bis 2020 sind dem Kläger unter seiner Wohnanschrift in A-Stadt zugegangen und bestandskräftig. Mit Schreiben vom 15.11.2018 kündigte die Vollstreckungsstelle des Landesverwaltungsamtes der „Grundst.-Gemeinschaft … und A. , … …“ die Vollstreckung offener Abfallgebühren in Höhe von 6.005,56 Euro an, wobei es sich bei … um eine weitere Wohnungseigentümerin handelt. Eine am 07.05.2019 gegenüber der Drittschuldnerin erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung über 6.361,96 Euro wurde auf Widerspruch des Klägers aufgehoben. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.01.2021 pfändete die Vollstreckungsstelle des Landesverwaltungsamtes wegen offener Abfallgebühren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 eine Forderung des Klägers gegen die Drittschuldnerin. Mit an die vorbezeichnete Grundstücksgemeinschaft gerichtetem Schreiben vom 02.02.2021, dessen Zugang der Kläger bestreitet, wurde über die Pfändungs- und Einziehungsverfügung und die Zusammensetzung der Forderung informiert. Die Drittschuldnerin überwies am 26.02.2021 3.253,75 Euro an die Vollstreckungsstelle, die ihrerseits den Betrag an den Beklagten auskehrte. Am 01.03.2021 forderte der Kläger von der Vollstreckungsstelle die Rückzahlung des gepfändeten Betrages mit dem Hinweis, dass ihm die Pfändungsverfügung nie zugestellt worden sei, er von der Forderung keine Kenntnis habe und die vorbezeichnete Grundstücksgemeinschaft nie bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte ihn, der die Wohnungen veräußert habe, in Anspruch nehme und nicht die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft namens …, … und … . Der Beklagte habe die Rechnungen richtigerweise an die Wohnungseigentümergemeinschaft richten müssen. Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27.01.2021 und auf Rückzahlung des gepfändeten Betrages gerichtete Klage vom 22.03.2021 nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 11.01.2023 abgewiesen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 09.06.2023 gegen das dem Kläger am 10.05.2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers sei zwar angesichts der durch die Beendigung der Vollstreckung eingetretenen Erledigung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, aber mangels berechtigten Feststellungsinteresses unzulässig. Ein Präjudiz- oder Rehabilitierungsinteresse sei nicht ersichtlich, eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht erkennbar oder dargelegt. Die vom Kläger erhobene auf Rückzahlung gerichtete Leistungsklage sei zulässig, jedoch mangels eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs unbegründet. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung beruhe auf § 56 SVwVG i.V.m. § 62 SVwVG. Sowohl die formellen Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 SVwVG als auch die materiellen Voraussetzungen der Pfändung gem. § 30 Abs. 1 SVwVG lägen vor, insbesondere seien die zu vollstreckenden Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2018 dem Kläger persönlich zugestellt und unanfechtbar geworden, die Leistungen seien ausweislich der Verwaltungsakte fällig und mehrfach angemahnt. Ein Angriff auf die Rechtmäßigkeit der Abfallgebührenbescheide sei dem Kläger wegen deren Bestandskraft verwehrt. Die der Vollstreckung zugrundeliegenden Abfallgebührenbescheide seien auch nicht nichtig im Sinne des § 44 SVwVfG. Das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.03.20122BGH, Urteil vom 22.03.2012 - VIII ZR 102/11 -, jurisBGH, Urteil vom 22.03.2012 - VIII ZR 102/11 -, juris führe zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen liege Bestandskraft der Abfallgebührenbescheide vor, zum anderen hindere nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die (Teil-) Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Geltung der im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben. Der Kläger sei Eigentümer von Nutzungseinheiten sowie Mehrheitseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft und hafte für die Forderungen gemäß § 8 Abs. 5 Satz 5 SAWG, wonach die Gebühr als öffentliche Last auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen ruhe, i.V.m. § 3 Abs. 1, Abs. 2 der Abfallgebührensatzung des Beklagten (AbfGebS), der maßgeblich an das Eigentum anknüpfe. Demnach schuldeten alle Wohnungs- bzw. Teileigentümer als Miteigentümer des Grundstücks gesamtschuldnerisch die vollen auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Eine Außerachtlassung von Pfändungsschutzvorschriften sei nicht ersichtlich. Im Übrigen führe selbst die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht ohne Weiteres zur begehrten Rückerstattung des gepfändeten Betrages. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 AO treffe den Beklagten nämlich nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Beträge zu erstatten, die er ohne Rechtsgrund erhalten habe. Ein solcher Rechtsgrund ergebe sich vorliegend aus den bestandskräftigen Abfallgebührenbescheiden für die Jahre 2016, 2017 und 2018, so dass die Klage ohne Erfolg bleibe. Aus dem den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 07.07.2023 ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch bestehen die als Zulassungsgrund geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3 z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.04.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19z. B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.04.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19 Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Nichtigkeit der Ausgangsbescheide verkannt, denn die Abfallgebührenbescheide richteten sich an den falschen Adressaten, nämlich den Kläger als einzelnen Wohnungseigentümer mehrerer Einheiten, hätten sich aber gegen die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft richten müssen, die alleinige Gebührenschuldnerin sei. Der einzelne Wohnungseigentümer werde nicht über eine Gesamtschuldnerschaft Gebührenschuldner anstelle der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft, denn hierfür fehle die gesetzliche Grundlage, was einen schwerwiegenden Mangel der Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit der Konsequenz ihrer Nichtigkeit begründe. Soweit der Kläger mit diesem Zulassungsvorbringen zur Nichtigkeit der Ausgangsbescheide die materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckung beschränkt auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG4Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn der Leistungsbescheid unanfechtbar geworden ist oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben. angreift, der neben der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids einen nicht nichtigen Leistungsbescheid voraussetzt5Vgl. HK-VerwR/Claudia Danker, 5. Auflage 2021, VwVG, § 5 Rn. 7-9: Nach Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids kann der Vollstreckungsschuldner nur noch die Rechtswidrigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen geltend machen. Angriffe gegen die im Leistungsbescheid titulierte Forderung können dann grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, der Leistungsbescheid leidet an einem offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel und ist deshalb nichtig i.S.v. § 44 VwVfG.Vgl. HK-VerwR/Claudia Danker, 5. Auflage 2021, VwVG, § 5 Rn. 7-9: Nach Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids kann der Vollstreckungsschuldner nur noch die Rechtswidrigkeit einzelner Vollstreckungsmaßnahmen geltend machen. Angriffe gegen die im Leistungsbescheid titulierte Forderung können dann grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, der Leistungsbescheid leidet an einem offensichtlichen und schwerwiegenden Mangel und ist deshalb nichtig i.S.v. § 44 VwVfG., und meint, infolge der Nichtigkeit der Ausgangsbescheide laufe die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ins Leere bzw. sei unwirksam, verfängt dies nicht. Vorausgeschickt sei - angesichts der auf die Zulassungsbegründung beschränkten Prüfung des Senats lediglich der Vollständigkeit halber -, dass der erstinstanzlich vom Kläger als formeller Mangel der Vollstreckung behauptete fehlende Zugang des Schreibens vom 02.02.2021 die Wirksamkeit der Pfändung unberührt lässt.6Vgl. zu § 309 Abs. 2 Satz 3 AO, der § 56 Abs. 1 Satz 3 SVwVG inhaltlich entspricht: BFH, Beschluss vom 19.03.1998 - VIII B 175/97 -, juris Rn. 33; zu § 309 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 vgl. BFH, Urteil vom 13.01.1987 - VII R 80/84 -, juris Rn. 13 f; Loose in Tipke/Kruse, AO, 174. EL (März 2023), § 309 Rn. 36Vgl. zu § 309 Abs. 2 Satz 3 AO, der § 56 Abs. 1 Satz 3 SVwVG inhaltlich entspricht: BFH, Beschluss vom 19.03.1998 - VIII B 175/97 -, juris Rn. 33; zu § 309 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 vgl. BFH, Urteil vom 13.01.1987 - VII R 80/84 -, juris Rn. 13 f; Loose in Tipke/Kruse, AO, 174. EL (März 2023), § 309 Rn. 36 Demzufolge ist der allein auf das Schreiben vom 02.02.2021 zu beziehende Vortrag des Klägers - die Abfallgebührenbescheide wurden ihm an der korrekten Wohnanschrift zugestellt -, der Beklagte habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, die korrekte Adresse des Klägers herauszufinden, unbeachtlich. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass die formellen Anforderungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes an eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung gewahrt sind. Die Vollstreckung begegnet auch keinen materiell-rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus der behaupteten Inanspruchnahme eines Nichtgebührenschuldners bzw. falschen Adressaten eine Nichtigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abfallgebührenbescheide i.S.d. § 44 Abs. 1 SVwVfG nicht herleiten. Selbst wenn die Annahme des Klägers zuträfe, dass die Gebührenbescheide ihm gegenüber nicht hätten ergehen dürfen, mithin rechtswidrig wären, weil nicht er, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft der richtige Gebührenschuldner gewesen wäre, hätte dies keine Nichtigkeit der Gebührenbescheide zur Folge. Denn dies würde einen besonders schwerwiegenden Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 SVwVfG nicht bedingen.7z.B. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 – 8 C 107/83 -, juris Ls. 3 u. Rn. 18 ff, 23 a.E.z.B. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 – 8 C 107/83 -, juris Ls. 3 u. Rn. 18 ff, 23 a.E. An einem solchen mangelt es auch deshalb, weil der Kläger beim Erlass der gegen ihn gerichteten Abfallgebührenbescheide im Grundbuch mit einem Miteigentumsanteil als Eigentümer eingetragen war. Obgleich die in § 8 Abs. 5 Satz 5 SAWG normierte öffentliche Last keine persönliche Schuldnerschaft des jeweiligen Grundstückseigentümers begründet, sondern nur eine Verpflichtung des Eigentümers des belasteten Grundstücks, die Zwangsvollstreckung in dieses aufgrund eines auf öffentlichem Recht beruhenden Grundpfandrechts zu dulden8Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 58. EL (März 2018), § 8 Rn. 185 f; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.12.2013 - 1 A 348/13 -, juris Rn. 48Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 58. EL (März 2018), § 8 Rn. 185 f; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.12.2013 - 1 A 348/13 -, juris Rn. 48, was bei der Ermittlung des „richtigen“ Gebührenschuldners nicht weiter hilft, ergaben sich vorliegend aus § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7 AbfGebS durchaus Anknüpfungspunkte für eine Gebührenschuldner- und Gesamtschuldnerschaft des Klägers, so dass es entgegen seinem Vorbringen jedenfalls nicht an einer zur Nichtigkeit der Gebührenbescheide führenden rechtlichen Grundlage seiner Inanspruchnahme fehlte. Dies gilt umso mehr, als in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet des Urteils des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft9BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 -, juris Ls. 1a und 1bBGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 -, juris Ls. 1a und 1b weiter vertreten wurde und wird, dass diese Teilrechtsfähigkeit einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht entgegen steht10BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 -, juris Rn. 15; eine satzungsrechtliche Grundlage als ausreichend ansehend VG München, Urteil vom 24.09.2009 - M 10 K 08.5267 -, juris Rn. 15 und 18; teilweise wird die Gesamtschuld mehrerer Miteigentümer unabhängig von satzungsrechtlichen Regelungen auch unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG (NRW) i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO abgeleitet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2009 - 9 A 2420/09 -, juris Rn. 1; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 11.02.2014 - 13 K 1109/13 -, juris Rn. 18 f m.w.N.BVerwG, Beschluss vom 11.11.2005 - 10 B 65/05 -, juris Rn. 15; eine satzungsrechtliche Grundlage als ausreichend ansehend VG München, Urteil vom 24.09.2009 - M 10 K 08.5267 -, juris Rn. 15 und 18; teilweise wird die Gesamtschuld mehrerer Miteigentümer unabhängig von satzungsrechtlichen Regelungen auch unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG (NRW) i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO abgeleitet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2009 - 9 A 2420/09 -, juris Rn. 1; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 11.02.2014 - 13 K 1109/13 -, juris Rn. 18 f m.w.N., sich mithin die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung des Klägers als Gebührenschuldner zum Zeitpunkt des Erlasses der Abfallgebührenbescheide für die Jahre 2016, 2017 und 2018 ohne Weiteres in die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einfügte. Bereits im Ansatz fehl geht der in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand des Klägers, er könne bei der bestehenden Bescheidlage auch nicht aus seinem Miteigentumsanteil für die Gebühren anteilig in Anspruch genommen werden und ein solcher auf den Miteigentumsanteil bezogener - nicht ergangener - Bescheid sei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der ergangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Für „eine Art geltungserhaltender Reduzierung“ bzw. Begrenzung der ergangenen Abfallgebührenbescheide auf den Miteigentumsanteil des Klägers durch Umdeutung besteht angesichts deren Eindeutigkeit hinsichtlich des Gebührenschuldners und -umfanges keine Veranlassung. Nachdem die Abfallgebührenbescheide mithin jedenfalls nicht nichtig sind, steht einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers, er sei der falsche Gebührenschuldner, der Beklagte habe vielmehr die Wohnungseigentümergemeinschaft abfallgebührenrechtlich in Anspruch nehmen müssen, die Unanfechtbarkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Abfallgebührenbescheide i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG entgegen. Für eine entsprechende Sachprüfung der Frage, ob die satzungsrechtliche Regelung mit höherrangigem Recht, etwa dem für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung geltenden Äquivalenzprinzip vereinbar ist, ist daher vorliegend kein Raum. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass sich ein Schuldner, der die Anfechtung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes versäumt hat, bei der Vollstreckung dieses Verwaltungsaktes so behandeln lassen muss, als wäre der Verwaltungsakt rechtmäßig. Dieser Grundsatz ist schon deswegen sachgerecht, weil andernfalls die gesetzlichen Rechtsbehelfsfristen sinnlos wären. Außer vom Einwand der Nichtigkeit wird das Vollstreckungsverfahren von allen Einwendungen befreit, die gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst gerichtet sind. Die Präklusion im Vollstreckungsverfahren mit Einwendungen gegen die Vollstreckungsgrundlage ist verfassungsrechtlich unbedenklich.11Engelhardt/App/Schlatmann/Troidl, 12. Auflage 2021, AO § 256 Rn. 1-6; ebenso HK-VerwR/Claudia Danker, 5. Auflage 2021, VwVG, § 5 Rn. 7-9Engelhardt/App/Schlatmann/Troidl, 12. Auflage 2021, AO § 256 Rn. 1-6; ebenso HK-VerwR/Claudia Danker, 5. Auflage 2021, VwVG, § 5 Rn. 7-9 Danach ist der klägerische sich durch die gesamte Zulassungsbegründung ziehende - jedoch keine Nichtigkeit der Abfallgebührenbescheide begründende - Einwand, der Beklagte habe ihn nicht gesamtschuldnerisch für die Abfallgebührenschuld der Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen dürfen, sondern habe sich an die Wohnungseigentümergemeinschaft halten müssen, im vorliegenden Vollstreckungsverfahren präkludiert. Gleiches gilt für sein Vorbringen, der Beklagte habe den Verwalter der Gemeinschaft - Herrn … - ermitteln und die Bescheide an diesen zustellen müssen. In den Verwaltungsunterlagen findet sich kein Hinweis, dass dem Beklagten die Bestellung von Herrn … zum Hausverwalter jemals unter Vorlage einer Vollmacht mitgeteilt worden wäre. Dass § 3 Abs. 7 AbfGebS die Option einer Adressierung des Bescheids an den Hausverwalter eröffnet, ist vor dem Hintergrund der Bestandskraft der Bescheide ohne Relevanz. In Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.03.201212BGH, Urteil vom 22.03.2012 - VII ZR 102/11 -, jurisBGH, Urteil vom 22.03.2012 - VII ZR 102/11 -, juris, aus dem der Kläger unter Heranziehung der Reform des Wohnungseigentumsrechts zum 01.12.2020 ableitet, es sei grob unbillig, den einzelnen Eigentümer als Gesamtschuldner für die gesamte Gebührenschuld der Wohnungseigentümergemeinschaft heranzuziehen, ist festzuhalten, dass sich das klägerseits zitierte Urteil auf ein privatrechtliches Nutzungsverhältnis bezog. Für das kommunale Abgabenrecht wird - wie dargelegt - in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaftvertreten, dass die Teilrechtsfähigkeit der gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Gebühren nicht entgegensteht. Insbesondere ist fallbezogen nicht erkennbar, welche Bedeutung den Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes zum 01.12.2020, bei deren Eintritt die in Rede stehenden Abfallgebührenbescheide bereits unanfechtbar waren, beizumessen sein könnte, so dass es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den teils nebulösen Ausführungen des Klägers zum gerechten Interessenausgleich zwischen Versorger und einzelnem Wohnungseigentümer im neuen Wohnungseigentumsrecht, die der in § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO vorgegebenen Darlegungslast nicht gerecht werden, bedarf. Soweit der Kläger die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung angesichts der vollen Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für überholt hält und hieraus besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) herleiten möchte, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass es auf die vom Kläger aufgeworfene Problematik der Gesamtschuld eines einzelnen Wohnungseigentümers für Abfallentsorgungsgebühren der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Bestandskraft der Abfallentsorgungsgebührenbescheide und der Präklusion derartiger Einwendungen im Vollstreckungsverfahren vorliegend nicht entscheidungserheblich ankommt. Aus den gleichen Gründen hat die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die der Kläger ihr beimisst. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.