Beschluss
1 B 53/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0702.1B53.24.00
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Leitsätze
1. Im Bundesjagdgesetz hat der Gesetzgeber keine zu § 45 Abs 5 WaffG (juris: WaffG 2002) korrespondierende Vorschrift geschaffen, so dass im Jagdrecht gegebenenfalls eine Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erforderlich ist. (Rn.23)
2. Die Empfangsberechtigung im Sinne des § 34 Abs 1 S 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist nur dann offensichtlich ist, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung eines etwaigen Spezialwissens des Überlassenden die konkrete Waffe besitzen darf. (Rn.30)
3. Die Waffenbehörde trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie die zukünftige Unzuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung herleiten will. (Rn.35)
4. Es ist offensichtlich, dass den öffentlichen Interessen daran, dass es während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht zu einer Verwendung von Waffen durch waffenrechtlich unzuverlässige Personen kommt, mit Blick auf die potentiell nicht wiedergutzumachenden Folgen einer solchen Verwendung für höchstrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit überragendes Gewicht zukommt. Das Interesse an der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung ist demgegenüber geringer zu gewichten. (Rn.47)
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2024 – 5 L 199/24 – wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 4.3.2024 gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins Nr. … (Ziffer 2 des Bescheids vom 18.1.2024 in der korrigierten Fassung vom 19.2.2024) aufschiebende Wirkung hat.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4.3.2024 gegen die am 19.2.2024 für sofort vollziehbar erklärte Rückgabe des Jagdscheins (Ziffer 3 des Bescheids vom 18.1.2024 in der am 19.2.2024 korrigierten Fassung) wird wiederhergestellt.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4.3.2024 gegen die am 19.2.2024 korrigierte Zwangsgeldandrohung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes (Ziffer 6 des Bescheids vom 18.1.2024 in der am 19.2.2024 korrigierten Fassung) wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bundesjagdgesetz hat der Gesetzgeber keine zu § 45 Abs 5 WaffG (juris: WaffG 2002) korrespondierende Vorschrift geschaffen, so dass im Jagdrecht gegebenenfalls eine Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erforderlich ist. (Rn.23) 2. Die Empfangsberechtigung im Sinne des § 34 Abs 1 S 2 WaffG (juris: WaffG 2002) ist nur dann offensichtlich ist, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung eines etwaigen Spezialwissens des Überlassenden die konkrete Waffe besitzen darf. (Rn.30) 3. Die Waffenbehörde trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie die zukünftige Unzuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung herleiten will. (Rn.35) 4. Es ist offensichtlich, dass den öffentlichen Interessen daran, dass es während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht zu einer Verwendung von Waffen durch waffenrechtlich unzuverlässige Personen kommt, mit Blick auf die potentiell nicht wiedergutzumachenden Folgen einer solchen Verwendung für höchstrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit überragendes Gewicht zukommt. Das Interesse an der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung ist demgegenüber geringer zu gewichten. (Rn.47) Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2024 – 5 L 199/24 – wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 4.3.2024 gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins Nr. … (Ziffer 2 des Bescheids vom 18.1.2024 in der korrigierten Fassung vom 19.2.2024) aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4.3.2024 gegen die am 19.2.2024 für sofort vollziehbar erklärte Rückgabe des Jagdscheins (Ziffer 3 des Bescheids vom 18.1.2024 in der am 19.2.2024 korrigierten Fassung) wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4.3.2024 gegen die am 19.2.2024 korrigierte Zwangsgeldandrohung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes (Ziffer 6 des Bescheids vom 18.1.2024 in der am 19.2.2024 korrigierten Fassung) wird angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich u.a. gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Am 11.11.2023 schloss der Antragsteller als Veräußerer mit einem Erwerber einen schriftlichen Kaufvertrag über die in der Waffenbesitzkarte des Antragstellers – neben vier weiteren Waffen – eingetragene Pistole Glock xxx ab. In dem Kaufvertrag heißt es: „Die Übergabe der Waffe erfolgte am 11.11.2023 um 11:15 Uhr und wird durch die Unterschrift des Käufers bestätigt.“ Der Erwerber der Waffe legte den Kaufvertrag am gleichen Tag beim Antragsgegner vor und beantragte, „die erworbene Waffe“ in seine Waffenbesitzkarte einzutragen und sie beim Veräußerer „auszutragen“. Mit Schreiben vom 20.11.2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und zum beabsichtigten Erlass damit einhergehender Nebenentscheidungen an, was darauf gestützt wurde, dass der Antragsteller dem Erwerber die streitgegenständliche Pistole überlassen habe, obwohl der Erwerber nicht über eine entsprechende Erwerbsberechtigung verfügt habe. Mit Email vom 27.11.2023 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, der Erwerber habe ihm einen vorbereiteten Kaufvertrag vorgelegt; nach Einsichtnahme in dessen Waffenbesitzkarte habe er festgestellt, dass noch keine Voreintragung für die Waffe vorgelegen habe. Aus diesem Grund sei die angegebene Kurzwaffe nicht übergeben worden, sondern in seinem Besitz verblieben. Irrtümlich sei im Kaufvertrag nicht mehr festgehalten worden, dass die Kurzwaffe bis zur Klärung aller Formalitäten bei ihm – dem Veräußerer – verbleibe. Mit Bescheid vom 18.1.2024 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Ziffer 1), erklärte den Jagdschein des Antragstellers für ungültig (Ziffer 2), verfügte die unverzügliche Rückgabe des Jagdscheins (Ziffer 3), ordnete die dauerhafte Unbrauchbarmachung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen samt Munition oder deren Überlassung an einen Berechtigten an (Ziffer 4) und ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 2 und Ziffer 3 an (Ziffer 5). In Ziffer 6 wurde dem Antragsteller für den Fall eines Verstoßes gegen die Anordnung unter Ziffer 2 ein Zwangsgeld angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Schließlich wurde ihm die Sicherstellung der Waffe angedroht, falls er gegen die Anordnung unter Ziffer 3 verstoße und bis zum Fristablauf die Waffe nicht unbrauchbar gemacht bzw. einem Berechtigten überlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erlaubnis des Antragstellers sei gemäß den §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG wegen fehlender Zuverlässigkeit zu widerrufen. Der Antragsteller habe sich nicht von der entsprechenden Berechtigung desjenigen, dem er eine erlaubnispflichtige Waffe habe überlassen wollen, überzeugt, und dem Erwerber am 11.11.2023, was durch dessen Antrag und den beigefügten Kaufvertrag bekannt geworden sei, eine Schusswaffe überlassen, ohne dass der Erwerber über eine entsprechende Erwerbsberechtigung verfügt habe. Seine Schilderung, dass bis dato keine faktische Übergabe der Kurzwaffe stattgefunden habe, sei angesichts der klaren vertraglichen Bestätigung, wonach die Waffe am 11.11.2023 um 11:15 Uhr übergeben worden sei, als reine Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass ein verantwortungsbewusster Umgang mit Waffen nicht gewährleistet sei, mithin sogar eine absolute Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG vorliege. Da die Überlassung einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG erfülle, sei auch ein gröblicher Verstoß gegen die Vorschriften des Waffengesetzes und damit eine Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegeben. Gemäß den §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 BJagdG sei der Jagdschein wegen mangelnder Zuverlässigkeit für ungültig zu erklären. Die im Zusammenhang mit der erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung gebotene Abwägung der Interessen des Antragstellers gegenüber denen der Allgemeinheit führe zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, überwiege. Da er keinen entsprechenden Waffentresor habe nachweisen können und sich diesen erst im Rahmen des Anhörungsverfahrens angeschafft habe, bestehe die Annahme, dass er seine Waffe bereits seit geraumer Zeit nicht sorgfältig verwahrt habe. Dementsprechend müsse befürchtet werden, dass er für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht die ordnungsgemäße Aufbewahrung gewährleisten könne. Sein privates Interesse trete, da er die Waffe lediglich hobbymäßig nutze, gegenüber der Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit zurück. Mit Schreiben vom 1.2.2024 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, der am 13.2.2024 abgelehnt wurde. Mit seinem am 19.2.2024 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat der Antragsteller geltend gemacht, er habe die Kurzwaffe an einen Erwerber verkaufen wollen, der ebenfalls Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei und dem durch die deutsche Schießsportunion die erforderliche Bedürfnisbescheinigung gemäß den §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 8 WaffG erteilt worden sei. Er habe keinem Nichtberechtigten eine Schusswaffe überlassen und keinen Straftatbestand erfüllt. Bei dem Erwerber handele es sich um eine Person mit waffenrechtlicher Erlaubnis, demzufolge scheide das Tatbestandsmerkmal des „Nichtberechtigten“ aus. Eine Übergabe der Waffe – dies werde durch ihn und den Erwerber eidesstattlich versichert – sei entgegen dem Wortlaut der Vertragsurkunde nicht erfolgt. Die auf der Annahme der Unzuverlässigkeit beruhende Prognoseentscheidung des Antragsgegners sei unzutreffend und rechtswidrig. Mit Schreiben vom 19.2.2024 hob der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18.1.2024 in Gänze auf und ordnete diese am selben Tag hinsichtlich Ziffer 3 und 4 der Verfügung vom 18.1.2024 erneut an. Zur Begründung heißt es, in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18.1.2024 sei fehlerhaft ein Aufbewahrungsverstoß zur Begründung der sofortigen Vollziehung herangezogen worden. Auch wenn aus dem Verwaltungsakt hervorgehe, dass dieser nicht auf einem Aufbewahrungsverstoß beruhe, werde diese Begründung ausdrücklich nicht aufrechterhalten und die Anordnung der sofortigen Vollziehung daher aufgehoben. Die Neuanordnung der sofortigen Vollziehung wurde damit begründet, dass die gebotene Abwägung der Interessen des Antragstellers mit denen der Allgemeinheit zu dem Ergebnis führe, dass es ihm eher zuzumuten sei, für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens möglicherweise zu Unrecht auf seine Erlaubnisdokumente und Waffen zu verzichten, als es der Allgemeinheit zuzumuten sei, dass er die Dokumente möglicherweise im Rechtsverkehr verwende oder mit Waffen und Munition umgehe. Es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Sei dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiege das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden. Die besondere Gefährlichkeit der Überlassung einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten ergebe sich aus der in § 53 Abs. 3 Nr. 7 WaffG erfolgten Normierung als Straftatbestand. Das Erfordernis einer Erwerbsberechtigung vor dem Erwerb halbautomatischer Schusswaffen sei ebenfalls Ausdruck für die gesetzgeberische Intention, die Anzahl der Schusswaffen strikt zu kontrollieren und so gering wie möglich zu halten. Durch die Umgehung des Erfordernisses auf Erwerbsberechtigung habe sich der Antragsteller gröblich über die gesetzgeberische Anordnung hinweggesetzt. Sein privates Interesse einer hobbymäßigen Waffennutzung müsse gegenüber der Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit zurückstehen. Zugleich wurde am 19.2.2024 die Verfügung vom 18.1.2024 dahingehend berichtigt, dass sich die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheids auf Ziffer 3 (Rückgabe des Jagdscheins) bezieht und die Androhung der Sicherstellung der Waffen in Ziffer 7 des Bescheids die Anordnung unter Ziffer 4 (Unbrauchbarmachung der Waffen/Überlassung an einen Berechtigten) betrifft. Hiergegen hat der Antragsteller am 4.3.2024 Widerspruch erhoben, mit Schriftsatz vom 4.3.2024 seinen Eilantrag im Hinblick auf die am 19.2.2024 getroffenen Anordnungen erweitert und vorgetragen, die sofortige Vollziehung sei auszusetzen, denn die Begründung der Anordnung vom 19.2.2024 sei nicht nachvollziehbar. Er habe in seiner Antragsschrift glaubhaft gemacht, dass es keine Besitzverschaffung einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten gegeben habe. Der Antragsgegner habe durch die vorgenommene Berichtigung selbst gezeigt, dass er von vollkommen falschen Erwägungen ausgegangen sei, die ihn dazu veranlasst hätten, den Antragsteller als unzuverlässig einzustufen, denn ein Aufbewahrungsverstoß sei nie ein Thema gewesen. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Beschluss vom 21.3.2024 den auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 1.2.2024 gegen die Anordnungen vom 18.1.2024 sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 4.3.2024 gegen die Anordnungen vom 19.2.2024 sowie gegen die Berichtigungsanordnung vom 19.2.2024 gerichteten Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Einfügung des Abs. 5 in § 45 WaffG zum 1.4.2008 habe zur Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage nur noch ausnahmsweise, und zwar dann angeordnet werden könne, wenn die Widerrufsentscheidung der Behörde offensichtlich rechtswidrig sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies sei dann der Fall, wenn eine oder mehrere Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 WaffG nicht mehr erfüllt seien. Vorliegend habe der Antragsgegner den Wegfall der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG damit begründet, dass der Antragsteller dem Erwerber eine Schusswaffe überlassen habe, ohne dass dieser über eine entsprechende Erwerbsberechtigung verfügt habe. Die vom Antragsteller getroffene Prognose bezüglich der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG sei nicht zu beanstanden. Ein Nachweis über eine Erwerbsberechtigung des Käufers sei vorliegend nicht erbracht worden. Der Antragsteller habe vielmehr eingeräumt, dass ihm bei Vertragsabschluss das Nichtvorliegen einer entsprechenden Erwerbsberechtigung des Käufers beim Blick in dessen Waffenbesitzkarte bewusst gewesen sei. Dabei handele es sich auch um einen gröblichen Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, denn die Überlassung der Waffe an einen Nichtberechtigten stelle eine Straftat i.S.d. § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG dar. Mit Blick auf den Straftatbestand liege auch kein nur geringfügiger Verstoß vor. Der Einwand des Antragstellers, dass er die veräußerte Waffe tatsächlich noch nicht an den Erwerber übergeben habe, sei irrelevant. Entgegen der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Käufer und Verkäufer vom 15.2.2024/16.2.2024 ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des unterzeichneten Kaufvertrages, dass die Übergabe der Waffe am 11.11.2023 um 11:15 Uhr stattgefunden habe. Im Kaufvertrag sei ausgeführt, dass der Kaufpreis von 850 € in bar bei Übergabe der Waffe gezahlt werde. Dies entspreche dem üblichen Vorgehen im Rechtsverkehr, dass die Übergabe des veräußerten Gegenstandes Zug-um-Zug zu erfolgen habe. Daher stehe es im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Waffe trotz Leistung des Kaufpreises von dem Verkäufer vorerst einbehalten worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das Vorbringen des Antragstellers in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner als reine Schutzbehauptung zu werten. Sollten die eidesstattlichen Versicherungen zutreffend sein und die fehlende Erwerbsberechtigung des Käufers im Vorfeld bekannt gewesen sein, stelle es sich als äußerst unwahrscheinlich dar, dass der Käufer dennoch den insoweit unmissverständlichen Kaufvertrag bei dem Antragsgegner zur Antragstellung vorgelegt habe. Auch die Formulierung des Antrags auf Erwerbsberechtigung („erworbene Waffe“) seitens des Käufers spreche dafür, dass sich der Erwerber bereits im Besitz der Waffe befunden habe. Auch hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheines in Ziffer 2 des Bescheids vom 18.1.2024 in der Fassung vom 19.2.2024 habe der Antrag keinen Erfolg. Da der Antragsteller sich aus Sicht des Gerichts bereits aus den zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG dargelegten Gründen als unzuverlässig erwiesen habe, gelte dies auch für den insoweit inhaltsgleichen § 17 Abs. 3 Nr. 3 BJagdG und die damit einhergehende Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines gemäß den §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 BJagdG. Daher spreche bei den Erkenntnismöglichkeiten des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarten sowie für die Rechtmäßigkeit der Ungültigerklärung des Jagdscheines. Da es beim Sofortvollzug zu verbleiben habe, seien auch die unter Ziffer 3 und 4 des Bescheids getroffenen Anordnungen nebst deren Anordnung der sofortigen Vollziehung in der geänderten Fassung vom 19.2.2024 rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die am 19.2.2024 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 3 und Ziffer 4 des Bescheids. Die dazu im Bescheid schriftlich gegebene Begründung genüge in der Fassung vom 19.2.2024 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Gerade im Recht der Gefahrenabwehr könnten sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken. Die schriftlich niedergelegte Begründung dazu, warum der Antragsteller nicht im Besitz der Waffen und Munition sowie der Erlaubnisurkunden bleiben solle, sei formal ausreichend. Dies gelte auch, soweit der Antragsgegner die erkennbar fehlerhaft begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung in der ursprünglichen Fassung des Bescheids vom 18.1.2024 aufgehoben habe. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Prognose und des Bescheids sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die mit einem nicht einschlägigen Aufbewahrungsverstoß begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zu Recht aufgehoben und mit nachvollziehbarer Begründung vom 19.2.2024 rechtmäßig erlassen worden. Schließlich bestünden auch keine Bedenken gegen die im angegriffenen Bescheid vom 18.1.2024 in der Fassung vom 19.2.2024 erfolgten Berichtigungen der Ziffern 6 und 7, da es sich hierbei um offenbare Schreibfehler i.S.d. § 42 SVwVfG handele, die jederzeit von der Behörde berichtigt werden könnten. Auch die Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung des Zwangsgeldes (Ziffer 41Gemeint ist Ziffer 6.Gemeint ist Ziffer 6.), die angedrohte Sicherstellung der Waffen (Ziffer 7) sowie die Kostenfestsetzung seien nicht zu beanstanden. Gegen diesen – ihm am 25.3.2024 zugestellten – Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 28.3.2024 eingegangenen und begründeten Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es teilweise, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Die Beschwerde ist begründet, soweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4.3.2024 gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom 18.1.2024 in der korrigierten Fassung vom 19.2.2024 angeordnete Ungültigerklärung2Wegen des Wortlautes des § 18 Satz 1 BJagdG ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen hat.Wegen des Wortlautes des § 18 Satz 1 BJagdG ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner den Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen hat. des Jagdscheins festzustellen war und soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 4.3.2024 gegen die am 19.2.2024 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich Ziffer 3 des Bescheids vom 18.1.2024 und gegen die am 19.2.2024 verfügte Berichtigung der Ziffer 6 des Bescheids zurückgewiesen hat (1). Im Übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos (2). (1) Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war vorliegend bezüglich der Ungültigerklärung des Jagdscheins nicht erforderlich. Ausgehend vom Antrag des Antragstellers, der unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21.3.2024 – seinem Wortlaut nach – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche vom 1.2.2024 und vom 4.3.2024 gerichtet ist, war – lediglich klarstellend – festzustellen, dass dem Widerspruch des Antragstellers vom 4.3.2024 gegen die mit Bescheid vom 18.1.2024 in der korrigierten Fassung vom 19.2.2024 unter Ziffer 2 verfügte Ungültigerklärung seines Jagdscheins gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Es besteht daher keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ungültigerklärung des Jagdscheines nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen bzw. wiederherzustellen, denn die aufschiebende Wirkung ist insoweit weder kraft Gesetzes ausgeschlossen (a) noch liegt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung3vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2007 - 20 A 1881/07 -, juris Rn. 16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.10.2007 - 20 A 1881/07 -, juris Rn. 16 eine diesbezügliche Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner vor (b). (a) Anders als im Waffenrecht (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) gibt es im Bundesjagdgesetz keine gesetzliche Regelung, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, sofern der Jagdschein wegen Wegfalls der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagd) für ungültig erklärt und eingezogen wird. Auch wenn die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG genannten Gründe, die eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Waffenrechts begründen, mit den in § 17 Abs. 3 Nr. 3 BJagdG genannten Gründen identisch und insoweit die materiell-rechtlichen Maßstäbe die gleichen sind, hat der Gesetzgeber lediglich in § 45 Abs. 5 WaffG die fehlende aufschiebende Wirkung in der Erwägung normiert, der Verzicht auf eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage durch den Gesetzgeber sei in den Fallgruppen von Rücknahme und Widerruf wegen bestehender bzw. nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit oder Nichteignung, die sowohl eine besondere Praxisrelevanz als auch eine hervorgehobene Bedeutung für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufweisen, dringend angezeigt; im Bundesjagdgesetz hat er hingegen keine korrespondierende Vorschrift geschaffen. Daher ist im Jagdrecht gegebenenfalls eine Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erforderlich.4vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.7.2011 - 21 Cs 11.1226 -, juris Rn. 7 m.w.N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.7.2011 - 21 Cs 11.1226 -, juris Rn. 7 m.w.N. (b) Der Antragsgegner hat die in Ziffer 5 des Bescheids vom 18.1.2024 in seiner ursprünglichen Fassung zunächst erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Berichtigung vom 19.2.2024 aufgehoben. Seine Neuanordnung der sofortigen Vollziehung vom 19.2.2024 bezieht sich lediglich auf Ziffer 3 und 4 des Bescheids vom 18.1.2024; die sofortige Vollziehung bezüglich der in Ziffer 2 des Bescheids vom 18.1.2024 erfolgten Ungültigerklärung des Jagdscheins wurde hingegen nicht erneut ausgesprochen. Es fehlt daher im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bezogen auf die Ungültigerklärung des Jagdscheins. Dies bleibt nicht ohne Konsequenzen für die am 19.2.2024 für sofort vollziehbar erklärte Rückgabe des Jagdscheines in Ziffer 3 des Bescheides vom 18.1.2024. Die sofortige Vollziehbarkeit der Jagdscheinrückgabe kann angesichts des mit der Widerspruchseinlegung vom 4.3.2024 bezüglich Ziffer 2 des Bescheids (Ungültigerklärung des Jagdscheins) eingetretenen Suspensiveffekts nicht aufrechterhalten werden. Bezüglich Ziffer 6 des Bescheids vom 18.1.2024 in der korrigierten Fassung vom 19.2.2024, welche ein Zwangsgeld androht und gleichzeitig aufschiebend bedingt festsetzt für den Fall, dass der Antragsteller den Jagdschein nicht innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Verfügung zurückgibt, war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen (vgl. § 20 AGVwGO), da es angesichts der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ungültigerklärung des Jagdscheins an einer vollziehbaren Grundverfügung fehlt. Klarstellend bleibt festzuhalten, dass der Antragsgegner die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins ebenso wie dessen Rückgabe erneut für sofort vollziehbar erklären und damit einhergehend auch eine neue Anordnung bezüglich Zwangsgeldandrohung und aufschiebend bedingter Zwangsgeldfestsetzung treffen kann. Dem Antragsteller seinerseits würde insoweit ggf. der Rechtsweg zur Verfügung stehen. (2) Im übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. (a) Der Einwand des Antragstellers, die auf der angenommenen Unzuverlässigkeit beruhende Prognose des Antragsgegners i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Sofortvollzug im Bescheid vom 18.1.2024 mit einem Aufbewahrungsverstoß begründet worden sei, ein solcher aber unstreitig nicht vorliege, verfängt nicht; die (irrtümlich) mit einem Aufbewahrungsverstoß begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheins und dessen Rückgabe wurde am 19.2.2024 aufgehoben und durch eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (noch) genügende Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges hinsichtlich der Rückgabe des Jagdscheins und der Unbrauchbarmachung der Waffen bzw. Überlassung an einen Berechtigten ersetzt. Weil im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung5vgl. BayVGH, Urteil vom 8.12.1993 - 21 B 92.799 -, juris Ls.; ferner Beschluss vom 20.4.2023 -24 Cs 23.496 -, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom 25.7.2017 - M 7 S 17.1813 -, juris Rn. 20vgl. BayVGH, Urteil vom 8.12.1993 - 21 B 92.799 -, juris Ls.; ferner Beschluss vom 20.4.2023 -24 Cs 23.496 -, juris Rn. 17; VG München, Beschluss vom 25.7.2017 - M 7 S 17.1813 -, juris Rn. 20 – hier am 19.2.2024 – die auf einen Aufbewahrungsverstoß gestützte Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges durch eine sowohl in ihrem Inhalt als auch in ihrer Begründung abweichende Anordnung des Sofortvollzuges ersetzt worden war, bestand für das Verwaltungsgericht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – keine Veranlassung, sich mit der auf einen Aufbewahrungsverstoß abstellenden ursprünglichen Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges vertiefter als auf Seite 17 des Beschlusses geschehen auseinanderzusetzen. Soweit am 19.2.2024 keine (erneute) Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheins erfolgt ist, hat die Beschwerde – siehe dazu (1) – insoweit Erfolg, als die sofortige Vollziehung der Rückgabe des Jagdscheins aufzuheben war; dies beruht jedoch nicht auf der vom Antragsteller geltend gemachten fehlerhaften Begründung mit einem Aufbewahrungsverstoß, sondern auf dem mit Widerspruch vom 4.3.2024 eingetretenen Suspensiveffekt gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil eine (erneute) Anordnung des Sofortvollzuges hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheins am 19.2.2024 unterblieben war und die sofortige Vollziehbarkeit der Rückgabe des Jagdscheins daher keinen Bestand haben kann. (b) Bereits im Ansatz fehl geht die Sichtweise des Antragstellers, der Antragsgegner habe sich deshalb von falschen Erwägungen bei seiner Prognoseentscheidung leiten lassen, weil er im Schriftsatz vom 6.3.2024 an das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Kurzwaffe als „Revolver“ bezeichnet habe, obwohl es um eine Pistole gehe; die „Problematik bezüglich des Revolvers“ habe das Verwaltungsgericht schlicht übersehen. Dass der Antragsteller aus einem einzelnen Schreib- oder Diktatfehler auf Seite 4 des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 6.3.2024, der nach dem für die Sach- und Rechtslage entscheidungserheblichen Zeitpunkt verfasst wurde, die Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung ableiten möchte, überzeugt nicht, zumal zu diesem Zeitpunkt zwischen den Beteiligten lediglich im Streit stand, ob eine Waffe am 11.11.2023 übergeben wurde, jedoch nicht welche. So bezieht sich der genannte Schriftsatz ersichtlich auf die streitgegenständliche Pistole Glock xxx,6vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 6.3.2024 Seite 3 unten/Seite 4 obenvgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 6.3.2024 Seite 3 unten/Seite 4 oben so dass auch das Verwaltungsgericht keinen Anlass hatte, auf dieses offensichtliche Versehen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 6.3.2024 weiter einzugehen. (c) Der die Annahme eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG angreifende Vortrag des Antragstellers, bei dem Erwerber handele es sich überhaupt nicht um einen Nichtberechtigten, sondern um eine nach dem Waffengesetz zuverlässige Person, verfängt ebenso nicht. Diese sich gegen die die Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG mitbegründende Annahme des Verwaltungsgerichts wendende Sichtweise verkennt, dass die Empfangsberechtigung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 WaffG nur dann offensichtlich ist, wenn keine Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung eines etwaigen Spezialwissens des Überlassenden die konkrete Waffe besitzen darf.7vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10.12.2018 - 5 K 754/18.NW -, juris Rn. 38vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10.12.2018 - 5 K 754/18.NW -, juris Rn. 38 Der Nachweis der Berechtigung des Erwerbers ist durch Vorlage der im Waffenrecht vorgesehenen Erlaubnisurkunden zu führen und muss sich auf die konkret zu erwerbende Schusswaffe beziehen.8Gade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 34 Rn. 5 u. 10; Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 34 Rn. 4 fGade, WaffG, 3. Auflage 2022, § 34 Rn. 5 u. 10; Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 34 Rn. 4 f Dies ergibt sich auch aus Ziffer 34.1. WaffVwV, wonach berechtigte Personen beispielsweise Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, die sich auf die betroffenen Waffen beziehen, sein können. Gemäß Ziffer 34.2 WaffVwV kommt ein Überlassen von Waffen immer erst in Betracht, wenn der Empfänger die Erwerbsberechtigung besitzt. Da der Erwerber die Eintragung der streitgegenständlichen Pistole Glock xxx als zu erwerbende und grundsätzlich § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterfallende Waffe erst am 11.11.2023 unter Vorlage des Kaufvertrages beantragt hat und nicht ersichtlich ist, dass der Erwerb der Waffe nach § 12 Abs. 1 WaffG keiner Erlaubnis bedurfte, war er jedenfalls bei Abschluss des Kaufvertrages am 11.11.2023 – ohne Relevanz sind insoweit eine dem Erwerber (für andere Waffen) ausgestellte Waffenbesitzkarte vom 11.6.2008 und eine Bedürfnisbescheinigung gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 8 WaffG vom 21.9.2023 – nicht im Besitz der erforderlichen Erwerbserlaubnis und damit kein Berechtigter i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG, so dass die vom Antragsgegner angenommene und verwaltungsgerichtlich im Eilrechtsschutzverfahren bestätigte absolute Unzuverlässigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG nicht bereits am Tatbestandsmerkmal des Nichtberechtigten scheitert. (d) Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorgebracht hat, das Verwaltungsgericht habe die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des veräußernden Antragstellers vom 15.2.2024 und des Erwerbers vom 16.2.2024, wonach übereinstimmend eine Übergabe der Waffe am 11.11.2023 nach Feststellung der fehlenden Voreintragung entgegen dem Vertragswortlaut nicht erfolgt sei, trotz des erhöhten Beweiswertes, der solchen Versicherungen an Eides statt wegen der sich aus den §§ 156, 161 StGB ergebenden Strafandrohung zukomme, falsch gewichtet und zu Unrecht als „reine Schutzbehauptungen“ gewertet, erweisen sich – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – die Erfolgsaussichten der Widersprüche vom 1.2.2024 und vom 4.3.2024 bzw. eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens als offen (aa). Die in diesen Fällen vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend jedoch zum Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse (bb). (aa) Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs- und eines sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens sind nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offen anzusehen. Unter Zugrundelegung des Inhalts der Vertragsurkunde vom 11.11.2023 und des Antrags des Erwerbers vom gleichen Tage einerseits und den eidesstattlichen Versicherungen vom 15.2.2024 und vom 16.2.2024 andererseits steht bei summarischer Prüfung derzeit nicht fest, ob der Antragsteller die streitgegenständliche Waffe am 11.11.2023 dem Erwerber übergeben hat und ob dementsprechend die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG vorlagen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind; nach § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG dürfen Waffen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Waffenbehörde trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie die zukünftige Unzuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung herleiten will.9 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.1.2018 - 7 B 11798/17 -, juris Rn. 10vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.1.2018 - 7 B 11798/17 -, juris Rn. 10 Es bedarf daher einer auf Tatsachen gestützten Prognose dahingehend, dass eine Überlassung von Waffen an einen Nichtberechtigten zu besorgen ist. Bloße Vermutungen reichen in diesem Zusammenhang nicht aus. Allerdings sind an den Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, weil von einer Schusswaffenverwendung durch einen Nichtberechtigten eine große Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter ausgeht.10vgl. zur Prognose der missbräuchlichen Verwendung von Waffen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 B 155/15 -, juris Rn. 5vgl. zur Prognose der missbräuchlichen Verwendung von Waffen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 B 155/15 -, juris Rn. 5 Ob eine solche Überlassung (an den im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses jedenfalls nichtberechtigten Erwerber) stattgefunden hat, die einen Rückschluss auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers und eine entsprechende Prognose zuließe, ist derzeit als offen anzusehen. Für eine Überlassung der Waffe an den Erwerber spricht zunächst – wie vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht angenommen – mit gewissem Gewicht der Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung vom 11.11.2023, wonach die Übergabe am 11.11.2023 um 11.15 Uhr erfolgt ist, was sowohl der Antragsteller als Veräußerer als auch der Erwerber mit ihrer Unterschrift bestätigt haben. Andererseits ist anhand der Vertragsurkunde augenfällig, dass der Vertragstext nicht handschriftlich ausgefüllt wurde, was für die Darstellung des Antragstellers sprechen könnte, der Erwerber habe die vorausgefüllte Vertragsurkunde mitgebracht und ihm zur Unterschrift vorgelegt. In diese Richtung deutet auch die im Vertrag eingetragene Uhrzeit, die augenscheinlich nicht handschriftlich vor Ort eingetragen wurde. Für eine eingeschränkte Belastbarkeit der Vertragsurkunde mag auch der Umstand sprechen, dass die Vertragsparteien darin die Personen des Käufers und des Verkäufers vertauscht haben. Den Vortrag des Antragstellers zugrunde gelegt, stellt sich allerdings die Frage, warum die Vertragsparteien nicht handschriftlich auf dem Vertrag ergänzend und klarstellend festgehalten haben, dass die Übergabe nicht erfolgt, bis alle Formalitäten geklärt sind, nachdem der Antragsteller die fehlende Voreintragung der Waffe in der Waffenbesitzkarte des Erwerbers bemerkt und die Waffe weiter bei sich verwahrt haben will. Ferner erschließt sich – den Vortrag des Antragstellers weiter zugrunde gelegt – nicht, warum der Erwerber ausweislich der Urkunde abweichend von der vorgesehenen und üblichen Übergabe der Waffe Zug-um-Zug gegen Kaufpreiszahlung den Kaufpreis trotz fehlender Übergabe gezahlt hat und die Kaufpreiszahlung nicht ebenfalls bis zur Klärung der Formalitäten zurückgestellt wurde. Aus dem – nicht datierten – Schreiben des Erwerbers (vermutlich vom 11.11.2023) an den Antragsgegner, in welchem er darum bittet, die „erworbene Waffe“ in seine Waffenbesitzkarte einzutragen, lässt sich nicht ohne Weiteres schlussfolgern, die Waffe sei auch tatsächlich übergeben worden, denn das Wort „erworbene“ kann einerseits laienhaft den tatsächlichen Besitzübergang meinen, andererseits sich auch auf den Kaufvertrag als schuldrechtlichen Erwerbsvorgang beziehen, den der Erwerber aufgrund der geleisteten Unterschriften möglicherweise als abgeschlossen ansah. Gegen eine tatsächliche Überlassung der Waffe sprechen die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers vom 15.2.2024 und des Erwerbers vom 16.2.2024, wonach die streitgegenständliche Pistole im Besitz des Antragstellers verblieben ist, nachdem die fehlende Voreintragung in der Waffenbesitzkarte des Erwerbers bemerkt worden war. Gesehen werden muss auch, dass sich diese eidesstattlichen Versicherungen mit der entsprechenden Darstellung des Antragstellers in seiner auf das Anhörungsschreiben vom 20.11.2023 persönlich verfassten Email vom 26.11.2023 decken. Auch wenn der Vertragsurkunde vom 11.11.2023 als Privaturkunde gewisse Beweiskraft dafür zukommen dürfte, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen, die für eine Übergabe sprechen, so abgegeben wurden (vgl. §§ 416 ZPO,173 VwGO), darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Versicherung an Eides Statt ein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung mit erhöhtem Beweiswert ist und die in Kenntnis der Strafbarkeitsandrohung des § 156 StGB abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen vorliegend in ihrem Darstellungsgehalt von einiger Substanz sind. Da andererseits auch die Vertragsurkunde selbst mangels handschriftlicher Eintragung der Uhrzeit der Übergabe sowie aufgrund der teilweisen Vertauschung der Vertragsparteien – wie dargelegt – ihrerseits Fragen aufwirft, stellt sich aus Sicht des Senats nach den derzeitigen Erkenntnissen weder die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Überlassung der Waffe noch der eidesstattlich versicherte Verbleib der Waffe bei dem Antragsteller als überwiegend wahrscheinlich dar (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO). Vielmehr ist beim derzeitigen Sach- und Streitstand und der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung hinsichtlich der Frage der Überlassung der Waffe von einer offenen Sachlage auszugehen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren, in welchem eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erfolgen kann, vorbehalten bleiben muss. (bb) Nach alledem kann – soweit der Bescheid nicht der Abänderung unterliegt – mangels hinreichend nachgewiesener Anknüpfungstatsachen für eine Überlassung der Waffe derzeit keine abschließend verlässliche Aussage über die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 18.1.2024 in der korrigierten Fassung vom 19.2.2024 getroffen werden. Sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache aufgrund einer notwendigen (weiteren) Aufklärung der tatsächlichen Umstände offen, ist bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung die gesetzliche Grundentscheidung, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage unter anderem bei dem Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit keine aufschiebende Wirkung haben (§ 45 Abs. 5 WaffG), zu berücksichtigen und obliegt es dem Antragsteller, besondere Umstände vorzutragen, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen.11vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.1.2018 - 7 B 11798/17 -, juris Ls. 3; ebenso BayVGH, Beschluss vom 20.4.2023 - 24 Cs 23.496 -, juris Rn. 40vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8.1.2018 - 7 B 11798/17 -, juris Ls. 3; ebenso BayVGH, Beschluss vom 20.4.2023 - 24 Cs 23.496 -, juris Rn. 40 Selbst wenn man dabei zugunsten des Antragstellers annehmen würde, dass in der hier vorliegenden Konstellation einer völlig offenen Sachlage nicht schon bereits der Umstand durchgreift, dass der Gesetzgeber in § 45 Abs. 5 WaffG eine Grundentscheidung – vorbehaltlich der Geltendmachung von Privatinteressen von qualifiziertem Gewicht – zugunsten eines Vorranges der sofortigen Vollziehung getroffen hat,12vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 B 155/15 -, juris Rn. 14vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 B 155/15 -, juris Rn. 14 so fällt die in diesem Fall vorzunehmende „allgemeine“ Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers, bis zur rechtsbeständigen Entscheidung über seinen Rechtsbehelf von den Wirkungen der Maßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Maßnahmen überwiegt Letztgenanntes. Bei der Bewertung des privaten Aussetzungsinteresses ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken. Es sind alle schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Suspensiveffekt zu ermitteln und gewichtet in die Abwägung mit einzubeziehen. Auch die Vollzugsinteressen sind zu ermitteln und ebenfalls gewichtet in die Abwägung miteinzubeziehen. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist die Wahrscheinlichkeit einer Störung der öffentlichen Sicherheit unter Berücksichtigung des Gewichts des bedrohten Rechtsguts bis zum Verfahrensabschluss zu prognostizieren. Gesetzlichen Wertungen kann bei der Interessenabwägung entscheidendes Gewicht zukommen.13Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 93 m.w.N.Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 93 m.w.N. Für den Antragsteller streitet vorliegend sein Interesse am weiteren Waffenbesitz und die Möglichkeit der entsprechenden Weiternutzung der Waffen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens. Wenn sich sein gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis richtender Rechtsbehelf bei unterlassener Anordnung der aufschiebenden Wirkung als begründet erwiese, wäre der Antragsteller lediglich an der Ausübung eines Hobbys – eine berufsmäßige Nutzung der Waffen ist nicht dargelegt – für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens gehindert gewesen. Mit der bezüglich Ziffer 4 des Bescheids vom 18.1.2024 am 19.2.2024 angeordneten sofortigen Vollziehung werden auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen, denn der Antragsteller kann die Waffen – statt sie dauerhaft unbrauchbar zu machen – auch einem berechtigen Dritten einstweilen zur Verwahrung überlassen. Gegenüber diesen privaten Belangen gebührt den, dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 45 Abs. 5 WaffG zugrundeliegenden, dem besonderen Gefahrenpotential einer Verwendung von Waffen durch waffenrechtlich unzuverlässige Personen Rechnung tragenden öffentlichen Interessen der Vorrang. Erwiese sich der Rechtsbehelf des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als erfolglos, weil die Überlassung der Waffe an einen Nichtberechtigten nachgewiesen werden kann, so wäre – bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung – eine waffenrechtlich unzuverlässige Person bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, möglicherweise über Jahre, im Besitz von Waffen. Dies erscheint umso gravierender vor dem Hintergrund, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG eine absolute Unzuverlässigkeit normiert, d.h. – wie die weiteren Fälle des § 5 Abs.1 Nr. 2 WaffG – Formen des Umgangs mit Waffen beschreibt, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich sind für die Allgemeinheit, dass – anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG – eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird. Es ist offensichtlich, dass den öffentlichen Interessen daran, dass es während der Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht zu einer Verwendung von Waffen durch waffenrechtlich unzuverlässige Personen kommt, mit Blick auf die potentiell nicht wiedergutzumachenden Folgen einer solchen Verwendung für höchst-rangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit überragendes Gewicht zukommt. Das Interesse des Antragstellers an der Ausübung einer Freizeitbeschäftigung ist demgegenüber geringer zu gewichten. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht auch für die — nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten — in Ziffer 4 des Bescheids vom 18.1.2024 in der korrigierten Fassung vom 19.2.2024 getroffene Anordnung, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung und beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 50.2 und Ziff. 20.3 des Streitwertkatalogs. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.