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Beschluss

1 B 39/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0710.1B39.24.00
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Leitsätze
Einzelfall einer zur Ausübung des Schießsports erfolgenden teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen ein bezüglich erlaubnispflichtiger Waffen verfügtes Waffen- und Munitionsverbot.
Tenor
In der Erwägung, dass 1. das durch Bescheid des Antragsgegners vom 10.8.2023 verfügte Verbot, Waffen und Munition zu besitzen bzw. zu erwerben, erlaubnisfreie (§ 41 Abs. 1 WaffG) und erlaubnispflichtige (§ 41 Abs. 2 WaffG) Waffen und Munition erfasst, der Antragsteller nach Erhalt dieses Bescheids mit Schreiben vom 15.9.2023 bei dem Antragsgegner unter Hinweis auf seine Aktivität als Sportschütze um Bestätigung gebeten hat, dass die Ausübung des Schießsports auf zugelassenen Schießstätten des Vereins oder Verbandes mit Vereinswaffen unter entsprechender Aufsicht von dem Verbot ausgenommen ist,1dieses Schreiben dürfte seinem Sinngehalt nach als Antrag gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffV bzw. als Bitte um Klarstellung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AWaffV zu würdigen seindieses Schreiben dürfte seinem Sinngehalt nach als Antrag gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffV bzw. als Bitte um Klarstellung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AWaffV zu würdigen sein der Antragsgegner unter dem 25.9.2023 unter Hinweis auf Nr. 41.2 WaffVwV geantwortet hat, im Fall eines Verbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG seien die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 WaffG nicht anwendbar, weswegen das Verbot das Benutzen von Waffen auf Schießständen erfasse, der Antragsteller am 19.10.2023 bei der Widerspruchsbehörde - unter Anerkennung und Befolgung des Sofortvollzugs im Übrigen - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs für die „erlaubnisfreie Ausübung des regelgerechten Schießsports unter Aufsicht auf Vereinsschießständen, mit dort zur Verfügung gestellten Waffen und Munition“ beantragt hat, es im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2023 heißt, zwar werde dem Antragsteller durch das Verbot das Sportschießen unter Aufsicht unmöglich gemacht, indes überwiege der auf die Gefahrenabwehr ausgerichtete Zweck des Waffenverbots wegen des nicht hinzunehmenden Restrisikos, das daraus resultiere, dass die Schießplatzaufsicht auf die Befolgung der Regelungen durch den Betroffenen angewiesen sei, der Antragsteller sodann in seinem das verfahrensgegenständliche Eilrechtsschutzverfahren einleitenden Antrag vom 19.12.2023 hervorgehoben hat, dass dieser allein auf eine partielle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zur Ermöglichung der Ausübung des Schießsports ziele, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung „in Gänze“ beantragt2vgl. hierzu die „sachdienliche“ Auslegung des Antrags im erstinstanzlichen Beschluss (S. 9) sowie die Begründung des den Abänderungsantrag zurückweisenden Beschlusses vom 9.4.2024 (S. 2 f.), die sich in dem Verweis auf das doppelte Waffenverbot und diesbezügliche Streitwerterwägungen erschöpft, ohne auf die Frage eines auf die Ermöglichung der Ausübung des Schießsports beschränkten Eilrechtsschutzantrags einzugehenvgl. hierzu die „sachdienliche“ Auslegung des Antrags im erstinstanzlichen Beschluss (S. 9) sowie die Begründung des den Abänderungsantrag zurückweisenden Beschlusses vom 9.4.2024 (S. 2 f.), die sich in dem Verweis auf das doppelte Waffenverbot und diesbezügliche Streitwerterwägungen erschöpft, ohne auf die Frage eines auf die Ermöglichung der Ausübung des Schießsports beschränkten Eilrechtsschutzantrags einzugehen, demzufolge nicht überzeugt, 2. der die Gewährung von Eilrechtsschutz ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Antragsteller am 6.3.2024 zugestellt worden ist, der Antragsteller seine am 13.3.2024 eingelegte Beschwerde ausdrücklich „inhaltlich“ dergestalt beschränkt hat, dass es allein um einen Teil des („zweiten“) Waffenverbots betreffend erlaubnispflichtige Waffen, § 42 Abs. 2 WaffG, gehe, weil er angesichts der Disziplinausrichtung seines Dachverbandes seinen Sport bisher nicht mit erlaubnisfreien Waffen ausgeübt habe und dies auch nicht beabsichtige (S. 3), die erstinstanzliche Entscheidung daher (nur) insoweit abgeändert werden solle, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Waffenverbot bezüglich erlaubnispflichtiger Waffen wiederhergestellt werden solle (S. 3), der Antragsteller erst nach Verstreichen der Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 20.3.2024 den Schriftsatz vom 4.4.2024 eingereicht hat, in dem es heißt, vom Sofortvollzug solle der Umgang und insbesondere das Schießen mit erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen ausgenommen werden (S. 5), und - sodann erstmals - ein entsprechender Beschwerdeantrag formuliert worden ist (S. 8), der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Schriftsatz vom 4.4.2024, wenngleich er noch binnen der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist, den Streitgegenstand der ausdrücklich nur beschränkt auf den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen eingelegten Beschwerde nicht nachträglich auf die Ausübung des Schießsports mit erlaubnisfreien Waffen erweitern konnte, sich dieser erweiterte Antrag mithin als verfristet und damit unzulässig erweist, daher Gegenstand der materiell-rechtlichen Kontrolle im Beschwerdeverfahren allein die Frage ist, ob das den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkende Beschwerdevorbringen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 13.3.2024 und vom 4.4.2024 sowie - soweit ergänzend - vom 15.4.2024 und vom 17.5.2024 Veranlassung gibt, den seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Ausübung des Schießsports mit erlaubnispflichtigen Waffen zurückweisenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts abzuändern, 3. Bezugspunkt der seitens des Antragstellers zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs3BayVGH, Beschlüsse vom 8.5.2023 - 24 CS 23.785 -, und vom 30.1.2024 - 24 CS 23.1872 -, jew. jurisBayVGH, Beschlüsse vom 8.5.2023 - 24 CS 23.785 -, und vom 30.1.2024 - 24 CS 23.1872 -, jew. juris ausschließlich der Umgang mit erlaubnisfreien Waffen ist, die zitierten Entscheidungen also zur streitgegenständlichen Ermöglichung der Ausübung des Schießsports mit erlaubnispflichtigen Waffen keine Aussagen treffen, sich hieran - mit Blick darauf, dass der Antragsteller eine Einschränkung des Verbots, erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen bzw. zu erwerben, begehrt - nichts dadurch ändert, dass der - von ihm als erlaubnisfreie Umgangsart bezeichnete4indes als solche in der Auflistung „Erlaubnisfreie Arten des Umgangs“ in Anlage 2 zum Waffengesetz (dort Abschnitt 2 Unterabschnitt 2) nicht aufgeführteindes als solche in der Auflistung „Erlaubnisfreie Arten des Umgangs“ in Anlage 2 zum Waffengesetz (dort Abschnitt 2 Unterabschnitt 2) nicht aufgeführte - vorübergehende Erwerb einer Waffe auf einer Schießstätte zum Schießen auf dieser Schießstätte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG sowie das Schießen auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 4 WaffG keiner Erlaubnis bedürfen, diese Rechtsprechung sich somit - ganz abgesehen davon, dass sie von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts5BVerwG, Beschluss vom 20.1.2022 - 6 B 9/21 -, juris Rn. 16BVerwG, Beschluss vom 20.1.2022 - 6 B 9/21 -, juris Rn. 16 abweicht und bisher (soweit ersichtlich) in der Rechtsprechung der Instanzgerichte6OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.11.2023 - 11 ME 363/23 -, juris Rn. 37 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 7.6.2023 - 3 L 66/23 -, VG Greifswald, Urteil vom 8.6.2023 - 4 A 1118/21 -, VG Bremen, Beschluss vom 19.7.2023 - 2 V 396/23 -, VG München, Beschluss vom 28.9.2023 - M 7 S 23.684 -, jew. jurisOVG Lüneburg, Beschluss vom 10.11.2023 - 11 ME 363/23 -, juris Rn. 37 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 7.6.2023 - 3 L 66/23 -, VG Greifswald, Urteil vom 8.6.2023 - 4 A 1118/21 -, VG Bremen, Beschluss vom 19.7.2023 - 2 V 396/23 -, VG München, Beschluss vom 28.9.2023 - M 7 S 23.684 -, jew. juris keinen Rechtsprechungswandel auszulösen vermochte7wenngleich die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Fällen, in denen sie entscheidungsrelevant ist, durchaus bedenkenswert sein magwenngleich die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Fällen, in denen sie entscheidungsrelevant ist, durchaus bedenkenswert sein mag - zu etwaigen Einschränkungen des Sofortvollzugs zur Ermöglichung des Schießsports mit erlaubnispflichtigen Waffen, der nach dem Verlauf des Beschwerdeverfahrens alleiniger Gegenstand desselben ist, überhaupt nicht verhält, die Argumentation des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, diese Rechtsprechung zur Anwendung zu bringen, daher nicht verfängt, 4. nach § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenverbot bezüglich erlaubnispflichtiger Waffen bzw. Munition verfügt werden kann, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist“, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers ist und das Tatbestandsmerkmal des „Geboten-seins“ eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ bzw. einer höheren Dringlichkeit zum Ausdruck bringt, was voraussetzt, dass der Betreffende „in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden“, also eine „nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde“8BVerwG, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30/11 -, juris Rn. 31 und 33BVerwG, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30/11 -, juris Rn. 31 und 33, der vorsätzliche Besitz und das vorsätzliche unerlaubte Führen einer verbotenen Waffe - hier das anlässlich einer Polizeikontrolle festgestellte Vorhandensein eines Schlagrings in der Fahrertür des Pkw´s des Antragstellers9dies führte gemäß rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 30.11.2022 zur Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlichen Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzendies führte gemäß rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 30.11.2022 zur Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlichen Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen - zwar geeignet sein können, den Rückschluss auf eine gewalttätige Gesinnung und damit auf eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers und das Gebotensein eines Waffenverbots als solchem zu rechtfertigen, der Beschwerdebegründung andererseits jedenfalls darin zu folgen ist, dass weder der Inhalt der Verwaltungsakte (einschließlich des Polizeilichen Berichts vom 17.8.2022 und des Strafbefehls vom 30.11.2022) noch die Ausführungen im Bescheid vom 10.8.2023 und im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2023 weitere tatsächliche Anhaltspunkte hergeben, die die Annahme einer gewalttätigen Gesinnung und einer aus dieser herzuleitenden Erforderlichkeit eines Waffenverbots stützen könnten, Streitgegenstand nicht der Sofortvollzug des Waffenverbots als solchem ist, es vielmehr um die Entscheidung geht, die Ausübung des Schießsports nicht vom Sofortvollzug auszunehmen, es nicht allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass Personen, die gegen ein strafbewehrtes Verbot verstoßen haben und gegebenenfalls deshalb verurteilt worden sind, generell keine Gewähr mehr dafür bieten, sich künftig an Regelungen zu halten, bezogen auf den konkreten Sachverhalt nicht dargelegt ist, inwiefern der begangene Rechtsverstoß (Mitführen des Schlagrings im Pkw) einen belastbaren Anknüpfungspunkt für das Bestehen eines Risikos der Nichtbefolgung von Regelungen bzw. von Anweisungen während der beaufsichtigten Ausübung des Schießsports bieten sollte, und sich diese Schlussfolgerung aus Sicht des Senats keineswegs als zwingend oder auch nur besonders naheliegend aufdrängt, es gemessen an alldem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, ob das anlässlich einer Polizeikontrolle festgestellte Vorhandensein eines Schlagrings in der Fahrertür des Pkw´s des Antragstellers fallbezogen die Annahme einer rohen oder gewalttätigen Gesinnung bzw. einer Schwäche des Antragstellers, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, bedingt, bzw. ob hierin (ungeachtet der Verurteilung zu weniger als 60 Tagessätzen) ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 lit. c WaffG zu sehen ist, mithin von einer hauptsacheoffenen Sach- und Rechtslage auszugehen ist, 5. daher das öffentliche Interesse, die Allgemeinheit durch einen vollumfänglichen Sofortvollzug des Verbots des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht10BVerwG, a.a.O., Rn. 23BVerwG, a.a.O., Rn. 23, abzuwägen ist gegen das private Interesse des Antragstellers, seinen Schießsport während des laufenden Hauptsacheverfahrens weiter auszuüben zu dürfen, 6. sich das in die Abwägung einzustellende Interesse des Antragstellers zwar in seinem der Freizeitgestaltung dienenden Wunsch, seinen Schießsport während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter ausüben zu dürfen, erschöpft, dieser Wunsch aber immerhin dem Interesse an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit zuzuordnen ist, welches, soweit nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird, den durch Art. 2 Abs. 1 GG in Gestalt der allgemeinen Handlungsfreiheit garantierten Grundrechtsschutz genießt, weder dem Polizeilichen Bericht vom 17.8.2022 über den Verlauf der Fahrzeugüberprüfung und die Beschlagnahme des Schlagrings noch der sonstigen Aktenlage eine Tendenz des Antragstellers zu aggressivem oder unkontrolliertem Verhalten zu entnehmen ist, demzufolge der aktenkundige Sachverhalt in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Begehren, die Ausübung des Schießsports auf Schießstätten des Vereins bzw. des Verbandes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 WaffG verfügten Verbots auszunehmen, keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass bei einer so umgrenzten Ausübung des beaufsichtigten Schießsports Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit bzw. für die auf der Schießstätte anwesenden Personen zu erwarten sein könnten, 7. für die Bemessung des Streitwertes zunächst maßgeblich ist, dass sowohl das nach § 41 Abs. 1 als auch das nach § 41 Abs. 2 WaffG verfügte Waffenverbot angegriffen wird, was jeweils einen Ansatz von 5.000 € rechtfertigt, sodann (auch wenn die begehrte Ausnahme vom Sofortvollzug für den Antragsteller besonders wichtig sein mag) zu berücksichtigen ist, dass jeweils nur eine teilweise Aussetzung des Sofortvollzugs begehrt wird, was eine Halbierung angemessen erscheinen lässt, und schließlich für eine weitere Halbierung kein Raum ist, da die begehrte Einschränkung des Sofortvollzugs in den Grenzen ihrer Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, am 10. Juli 2024 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2024 - 5 L 2090/23 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 5 K 2089/23 - gegen das unter Ziffer 1 des Bescheids vom 10.8.2023 verfügte Verbot des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, beschränkt auf die Ausübung des Schießsports unter Aufsicht auf Schießstätten (§ 27 WaffG) mit dort vorübergehend ausgegebenen Waffen wiederhergestellt. Im Übrigen (verfristete Beschwerde gegen den auf erlaubnisfreie Waffen bezogenen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses) wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren in Anwendung der §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer zur Ausübung des Schießsports erfolgenden teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen ein bezüglich erlaubnispflichtiger Waffen verfügtes Waffen- und Munitionsverbot. In der Erwägung, dass 1. das durch Bescheid des Antragsgegners vom 10.8.2023 verfügte Verbot, Waffen und Munition zu besitzen bzw. zu erwerben, erlaubnisfreie (§ 41 Abs. 1 WaffG) und erlaubnispflichtige (§ 41 Abs. 2 WaffG) Waffen und Munition erfasst, der Antragsteller nach Erhalt dieses Bescheids mit Schreiben vom 15.9.2023 bei dem Antragsgegner unter Hinweis auf seine Aktivität als Sportschütze um Bestätigung gebeten hat, dass die Ausübung des Schießsports auf zugelassenen Schießstätten des Vereins oder Verbandes mit Vereinswaffen unter entsprechender Aufsicht von dem Verbot ausgenommen ist,1dieses Schreiben dürfte seinem Sinngehalt nach als Antrag gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffV bzw. als Bitte um Klarstellung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AWaffV zu würdigen seindieses Schreiben dürfte seinem Sinngehalt nach als Antrag gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AWaffV bzw. als Bitte um Klarstellung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a AWaffV zu würdigen sein der Antragsgegner unter dem 25.9.2023 unter Hinweis auf Nr. 41.2 WaffVwV geantwortet hat, im Fall eines Verbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG seien die Ausnahmen von den Erlaubnispflichten nach § 12 WaffG nicht anwendbar, weswegen das Verbot das Benutzen von Waffen auf Schießständen erfasse, der Antragsteller am 19.10.2023 bei der Widerspruchsbehörde - unter Anerkennung und Befolgung des Sofortvollzugs im Übrigen - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs für die „erlaubnisfreie Ausübung des regelgerechten Schießsports unter Aufsicht auf Vereinsschießständen, mit dort zur Verfügung gestellten Waffen und Munition“ beantragt hat, es im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2023 heißt, zwar werde dem Antragsteller durch das Verbot das Sportschießen unter Aufsicht unmöglich gemacht, indes überwiege der auf die Gefahrenabwehr ausgerichtete Zweck des Waffenverbots wegen des nicht hinzunehmenden Restrisikos, das daraus resultiere, dass die Schießplatzaufsicht auf die Befolgung der Regelungen durch den Betroffenen angewiesen sei, der Antragsteller sodann in seinem das verfahrensgegenständliche Eilrechtsschutzverfahren einleitenden Antrag vom 19.12.2023 hervorgehoben hat, dass dieser allein auf eine partielle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zur Ermöglichung der Ausübung des Schießsports ziele, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung „in Gänze“ beantragt2vgl. hierzu die „sachdienliche“ Auslegung des Antrags im erstinstanzlichen Beschluss (S. 9) sowie die Begründung des den Abänderungsantrag zurückweisenden Beschlusses vom 9.4.2024 (S. 2 f.), die sich in dem Verweis auf das doppelte Waffenverbot und diesbezügliche Streitwerterwägungen erschöpft, ohne auf die Frage eines auf die Ermöglichung der Ausübung des Schießsports beschränkten Eilrechtsschutzantrags einzugehenvgl. hierzu die „sachdienliche“ Auslegung des Antrags im erstinstanzlichen Beschluss (S. 9) sowie die Begründung des den Abänderungsantrag zurückweisenden Beschlusses vom 9.4.2024 (S. 2 f.), die sich in dem Verweis auf das doppelte Waffenverbot und diesbezügliche Streitwerterwägungen erschöpft, ohne auf die Frage eines auf die Ermöglichung der Ausübung des Schießsports beschränkten Eilrechtsschutzantrags einzugehen, demzufolge nicht überzeugt, 2. der die Gewährung von Eilrechtsschutz ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Antragsteller am 6.3.2024 zugestellt worden ist, der Antragsteller seine am 13.3.2024 eingelegte Beschwerde ausdrücklich „inhaltlich“ dergestalt beschränkt hat, dass es allein um einen Teil des („zweiten“) Waffenverbots betreffend erlaubnispflichtige Waffen, § 42 Abs. 2 WaffG, gehe, weil er angesichts der Disziplinausrichtung seines Dachverbandes seinen Sport bisher nicht mit erlaubnisfreien Waffen ausgeübt habe und dies auch nicht beabsichtige (S. 3), die erstinstanzliche Entscheidung daher (nur) insoweit abgeändert werden solle, als die aufschiebende Wirkung der Klage gegen das Waffenverbot bezüglich erlaubnispflichtiger Waffen wiederhergestellt werden solle (S. 3), der Antragsteller erst nach Verstreichen der Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 20.3.2024 den Schriftsatz vom 4.4.2024 eingereicht hat, in dem es heißt, vom Sofortvollzug solle der Umgang und insbesondere das Schießen mit erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen ausgenommen werden (S. 5), und - sodann erstmals - ein entsprechender Beschwerdeantrag formuliert worden ist (S. 8), der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Schriftsatz vom 4.4.2024, wenngleich er noch binnen der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist, den Streitgegenstand der ausdrücklich nur beschränkt auf den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen eingelegten Beschwerde nicht nachträglich auf die Ausübung des Schießsports mit erlaubnisfreien Waffen erweitern konnte, sich dieser erweiterte Antrag mithin als verfristet und damit unzulässig erweist, daher Gegenstand der materiell-rechtlichen Kontrolle im Beschwerdeverfahren allein die Frage ist, ob das den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkende Beschwerdevorbringen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 13.3.2024 und vom 4.4.2024 sowie - soweit ergänzend - vom 15.4.2024 und vom 17.5.2024 Veranlassung gibt, den seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Ausübung des Schießsports mit erlaubnispflichtigen Waffen zurückweisenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts abzuändern, 3. Bezugspunkt der seitens des Antragstellers zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs3BayVGH, Beschlüsse vom 8.5.2023 - 24 CS 23.785 -, und vom 30.1.2024 - 24 CS 23.1872 -, jew. jurisBayVGH, Beschlüsse vom 8.5.2023 - 24 CS 23.785 -, und vom 30.1.2024 - 24 CS 23.1872 -, jew. juris ausschließlich der Umgang mit erlaubnisfreien Waffen ist, die zitierten Entscheidungen also zur streitgegenständlichen Ermöglichung der Ausübung des Schießsports mit erlaubnispflichtigen Waffen keine Aussagen treffen, sich hieran - mit Blick darauf, dass der Antragsteller eine Einschränkung des Verbots, erlaubnispflichtige Waffen zu besitzen bzw. zu erwerben, begehrt - nichts dadurch ändert, dass der - von ihm als erlaubnisfreie Umgangsart bezeichnete4indes als solche in der Auflistung „Erlaubnisfreie Arten des Umgangs“ in Anlage 2 zum Waffengesetz (dort Abschnitt 2 Unterabschnitt 2) nicht aufgeführteindes als solche in der Auflistung „Erlaubnisfreie Arten des Umgangs“ in Anlage 2 zum Waffengesetz (dort Abschnitt 2 Unterabschnitt 2) nicht aufgeführte - vorübergehende Erwerb einer Waffe auf einer Schießstätte zum Schießen auf dieser Schießstätte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG sowie das Schießen auf Schießstätten gemäß § 12 Abs. 4 WaffG keiner Erlaubnis bedürfen, diese Rechtsprechung sich somit - ganz abgesehen davon, dass sie von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts5BVerwG, Beschluss vom 20.1.2022 - 6 B 9/21 -, juris Rn. 16BVerwG, Beschluss vom 20.1.2022 - 6 B 9/21 -, juris Rn. 16 abweicht und bisher (soweit ersichtlich) in der Rechtsprechung der Instanzgerichte6OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.11.2023 - 11 ME 363/23 -, juris Rn. 37 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 7.6.2023 - 3 L 66/23 -, VG Greifswald, Urteil vom 8.6.2023 - 4 A 1118/21 -, VG Bremen, Beschluss vom 19.7.2023 - 2 V 396/23 -, VG München, Beschluss vom 28.9.2023 - M 7 S 23.684 -, jew. jurisOVG Lüneburg, Beschluss vom 10.11.2023 - 11 ME 363/23 -, juris Rn. 37 f.; VG Potsdam, Beschluss vom 7.6.2023 - 3 L 66/23 -, VG Greifswald, Urteil vom 8.6.2023 - 4 A 1118/21 -, VG Bremen, Beschluss vom 19.7.2023 - 2 V 396/23 -, VG München, Beschluss vom 28.9.2023 - M 7 S 23.684 -, jew. juris keinen Rechtsprechungswandel auszulösen vermochte7wenngleich die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Fällen, in denen sie entscheidungsrelevant ist, durchaus bedenkenswert sein magwenngleich die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in Fällen, in denen sie entscheidungsrelevant ist, durchaus bedenkenswert sein mag - zu etwaigen Einschränkungen des Sofortvollzugs zur Ermöglichung des Schießsports mit erlaubnispflichtigen Waffen, der nach dem Verlauf des Beschwerdeverfahrens alleiniger Gegenstand desselben ist, überhaupt nicht verhält, die Argumentation des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, diese Rechtsprechung zur Anwendung zu bringen, daher nicht verfängt, 4. nach § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenverbot bezüglich erlaubnispflichtiger Waffen bzw. Munition verfügt werden kann, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist“, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers ist und das Tatbestandsmerkmal des „Geboten-seins“ eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ bzw. einer höheren Dringlichkeit zum Ausdruck bringt, was voraussetzt, dass der Betreffende „in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden“, also eine „nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde“8BVerwG, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30/11 -, juris Rn. 31 und 33BVerwG, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30/11 -, juris Rn. 31 und 33, der vorsätzliche Besitz und das vorsätzliche unerlaubte Führen einer verbotenen Waffe - hier das anlässlich einer Polizeikontrolle festgestellte Vorhandensein eines Schlagrings in der Fahrertür des Pkw´s des Antragstellers9dies führte gemäß rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 30.11.2022 zur Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlichen Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzendies führte gemäß rechtskräftig gewordenem Strafbefehl vom 30.11.2022 zur Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlichen Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen - zwar geeignet sein können, den Rückschluss auf eine gewalttätige Gesinnung und damit auf eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers und das Gebotensein eines Waffenverbots als solchem zu rechtfertigen, der Beschwerdebegründung andererseits jedenfalls darin zu folgen ist, dass weder der Inhalt der Verwaltungsakte (einschließlich des Polizeilichen Berichts vom 17.8.2022 und des Strafbefehls vom 30.11.2022) noch die Ausführungen im Bescheid vom 10.8.2023 und im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2023 weitere tatsächliche Anhaltspunkte hergeben, die die Annahme einer gewalttätigen Gesinnung und einer aus dieser herzuleitenden Erforderlichkeit eines Waffenverbots stützen könnten, Streitgegenstand nicht der Sofortvollzug des Waffenverbots als solchem ist, es vielmehr um die Entscheidung geht, die Ausübung des Schießsports nicht vom Sofortvollzug auszunehmen, es nicht allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass Personen, die gegen ein strafbewehrtes Verbot verstoßen haben und gegebenenfalls deshalb verurteilt worden sind, generell keine Gewähr mehr dafür bieten, sich künftig an Regelungen zu halten, bezogen auf den konkreten Sachverhalt nicht dargelegt ist, inwiefern der begangene Rechtsverstoß (Mitführen des Schlagrings im Pkw) einen belastbaren Anknüpfungspunkt für das Bestehen eines Risikos der Nichtbefolgung von Regelungen bzw. von Anweisungen während der beaufsichtigten Ausübung des Schießsports bieten sollte, und sich diese Schlussfolgerung aus Sicht des Senats keineswegs als zwingend oder auch nur besonders naheliegend aufdrängt, es gemessen an alldem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf, ob das anlässlich einer Polizeikontrolle festgestellte Vorhandensein eines Schlagrings in der Fahrertür des Pkw´s des Antragstellers fallbezogen die Annahme einer rohen oder gewalttätigen Gesinnung bzw. einer Schwäche des Antragstellers, sich zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, bedingt, bzw. ob hierin (ungeachtet der Verurteilung zu weniger als 60 Tagessätzen) ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Nr. 1 lit. c WaffG zu sehen ist, mithin von einer hauptsacheoffenen Sach- und Rechtslage auszugehen ist, 5. daher das öffentliche Interesse, die Allgemeinheit durch einen vollumfänglichen Sofortvollzug des Verbots des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen vor dem Schaden zu bewahren, der aus einem Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen droht10BVerwG, a.a.O., Rn. 23BVerwG, a.a.O., Rn. 23, abzuwägen ist gegen das private Interesse des Antragstellers, seinen Schießsport während des laufenden Hauptsacheverfahrens weiter auszuüben zu dürfen, 6. sich das in die Abwägung einzustellende Interesse des Antragstellers zwar in seinem der Freizeitgestaltung dienenden Wunsch, seinen Schießsport während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiter ausüben zu dürfen, erschöpft, dieser Wunsch aber immerhin dem Interesse an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit zuzuordnen ist, welches, soweit nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird, den durch Art. 2 Abs. 1 GG in Gestalt der allgemeinen Handlungsfreiheit garantierten Grundrechtsschutz genießt, weder dem Polizeilichen Bericht vom 17.8.2022 über den Verlauf der Fahrzeugüberprüfung und die Beschlagnahme des Schlagrings noch der sonstigen Aktenlage eine Tendenz des Antragstellers zu aggressivem oder unkontrolliertem Verhalten zu entnehmen ist, demzufolge der aktenkundige Sachverhalt in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Begehren, die Ausübung des Schießsports auf Schießstätten des Vereins bzw. des Verbandes für die Dauer des Hauptsacheverfahrens von der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des auf der Grundlage des § 41 Abs. 2 WaffG verfügten Verbots auszunehmen, keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass bei einer so umgrenzten Ausübung des beaufsichtigten Schießsports Gefahren für die Sicherheit der Allgemeinheit bzw. für die auf der Schießstätte anwesenden Personen zu erwarten sein könnten, 7. für die Bemessung des Streitwertes zunächst maßgeblich ist, dass sowohl das nach § 41 Abs. 1 als auch das nach § 41 Abs. 2 WaffG verfügte Waffenverbot angegriffen wird, was jeweils einen Ansatz von 5.000 € rechtfertigt, sodann (auch wenn die begehrte Ausnahme vom Sofortvollzug für den Antragsteller besonders wichtig sein mag) zu berücksichtigen ist, dass jeweils nur eine teilweise Aussetzung des Sofortvollzugs begehrt wird, was eine Halbierung angemessen erscheinen lässt, und schließlich für eine weitere Halbierung kein Raum ist, da die begehrte Einschränkung des Sofortvollzugs in den Grenzen ihrer Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, am 10. Juli 2024 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2024 - 5 L 2090/23 - die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 5 K 2089/23 - gegen das unter Ziffer 1 des Bescheids vom 10.8.2023 verfügte Verbot des Erwerbs und Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, beschränkt auf die Ausübung des Schießsports unter Aufsicht auf Schießstätten (§ 27 WaffG) mit dort vorübergehend ausgegebenen Waffen wiederhergestellt. Im Übrigen (verfristete Beschwerde gegen den auf erlaubnisfreie Waffen bezogenen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses) wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren in Anwendung der §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.