Beschluss
1 B 7/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0320.1B7.25.00
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Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Januar 2025 - 1 L 1698/24 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.11.2024 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides verfügten Untersagung der Ausübung des Gewerbes … … in C-Stadt und der Erstreckung dieser Untersagung auch auf alle weiteren Gewerbe im Bereich des Online-Handels wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2500 € für den Fall der Zuwiderhandlung wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Januar 2025 - 1 L 1698/24 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.11.2024 hinsichtlich der unter Ziffer 1 des Bescheides verfügten Untersagung der Ausübung des Gewerbes … … in C-Stadt und der Erstreckung dieser Untersagung auch auf alle weiteren Gewerbe im Bereich des Online-Handels wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Androhung und aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 2500 € für den Fall der Zuwiderhandlung wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. I. In Streit steht die sofortige Vollziehbarkeit einer gegen die Antragstellerin ergangenen erweiterten Gewerbeuntersagung und der diesbezüglichen Androhung und aufschiebend bedingten Festsetzung eines Zwangsgelds. Seit Februar 2024 wird im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners das … …, welches Online-Handel maßgeblich mit Retourewaren ausübt, betrieben. Unter dem 14.11.2024 erließ der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine erweiterte Gewerbeuntersagung, mit der er der Antragstellerin ab dem 1. Dezember 2024 die Ausübung des Gewerbes … … untersagte und die Untersagung auf alle weiteren Gewerbe im Bereich des Online-Handels erstreckte. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 € an und setzte es aufschiebend bedingt fest. Zur Begründung bezog er sich darauf, dass die Antragstellerin für den Gewerbebetrieb lediglich ihren Namen gegeben habe, der Gewerbebetrieb tatsächlich aber von ihrem Lebensgefährten geführt werde. Es liege ein Strohmann- bzw. ein Strohfrauverhältnis vor. Weil der Lebensgefährte gewerberechtlich unzuverlässig sei, sei auch die Antragstellerin als gewerblich unzuverlässig zu betrachten, da sie einer unzuverlässigen Person die gewerbliche Tätigkeit ermögliche. Parallel dazu erließ der Antragsgegner in einem gesonderten Verwaltungsverfahren eine erweiterte Gewerbeuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen den Lebensgefährten, der sich hiergegen mittels Widerspruchs sowie im Eilverfahren 1 B 6/25 zur Wehr setzt. Gegen den sie betreffenden Bescheid hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben und unter dem ... beim Verwaltungsgericht des Saarlandes um Eilrechtsschutz nachgesucht. Der Antragsgegner hat auf entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts zugesagt, bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten. Mit Beschluss vom 6.1.2025 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung bleibe in der Sache erfolglos, weil sich diese nach den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als frei von Rechtsfehlern erweise und bei der Abwägung der beteiligten Interessen Überwiegendes für eine sofortige Vollziehung spreche. Zwar reichten die auf Grundlage einer genauen Analyse der zwischen den Beteiligten bestehenden Innenbeziehungen zu ermittelnden Anhaltspunkte für die Annahme eines Strohmannverhältnisses zwischen dem Lebensgefährten als Hintermann und der Antragstellerin als Strohfrau nicht aus. Nach den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens sei die Antragstellerin vielmehr selbst als Gewerbetreibende einzustufen. Neben ihr sei aber auch ihr Lebensgefährte zumindest gleichberechtigt als Gewerbetreibender anzusehen. Dies werde durch eine Vielzahl tatsächlicher Anhaltspunkte belegt. Angesichts seiner Vorstrafen sei der Lebensgefährte unzuverlässig im gewerberechtlichen Sinne. Dies begründe auch die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin. Im Gewerberecht sei auch unzuverlässig, wer einem Dritten, der die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, einen bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebs einräume bzw. nicht willens oder nicht in der Lage sei, einen solchen Einfluss auszuschalten. Das bisherige Verhalten der Antragstellerin lasse nicht erwarten, dass sie ihr Gewerbe im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben werde, weil sie seit Aufnahme des Gewerbes einer unzuverlässigen Person einen maßgeblichen Einfluss auf den Gewerbebetrieb gewähre. Mit Blick auf die rechtmäßige Gewerbeuntersagung aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sei auch die Erweiterung der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle Gewerbe im Bereich des Online-Handels nicht zu beanstanden. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse könne die Antragstellerin nicht geltend machen. Am 15.1.2025 hat die Antragstellerin gegen die ihr am 6.1.2025 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde erhoben, die sie am 6.2.2025 u.a. damit begründet hat, dass die Antragstellerin nicht unzuverlässig sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt und es sei auch nicht aus der Verwaltungsakte ersichtlich, worin der bestimmende Einfluss des Lebensgefährten auf die Kernaufgaben des Geschäftsbetriebs des … … liegen solle. Der Lebensgefährte sei nicht selbst Gewerbetreibender. Die Kernaufgaben in einem Online-Handel bestünden in der Abwicklung der Warenankäufe/Verkäufe und des Zahlungsverkehrs sowie in dem Nachkommen aller finanziellen Verpflichtungen. Dies seien die Aufgaben der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung selbst ausgeführt, dass nach den Erkenntnismöglichkeiten im Eilverfahren nicht festgestellt werden könne, dass die Antragstellerin tatsächlich nicht die im Zusammenhang mit den Käufen eingehenden E-Mails bearbeite, Verkaufsaktionen bestätige, den Kunden die Bankverbindung etc. zusende, eingehende Zahlungen prüfe und als einzige Geschäftskontobevollmächtigte den gesamten Zahlungsverkehr abwickle. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet. Die nach Aktenlage zu Recht im Beschwerdevorbringen als problematisch bezeichnete Frage, ob die Begründung des Sofortvollzugs den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO gerecht wird oder so formelhaft bzw. losgelöst vom Sachverhalt ist, dass sie einer gänzlich fehlenden Begründung des Sofortvollzugs gleichgestellt ist1Vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 13.2.2014, 1 B 473/13, amtl. Abdr., S. 4 f.Vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 13.2.2014, 1 B 473/13, amtl. Abdr., S. 4 f., bedarf keiner Vertiefung. Denn bei der in Fällen der vorliegenden Art mit Blick auf die Grundrechtsgewährleistung des Art. 12 GG bereits im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen vertieften Prüfung der Sach- und Rechtslage2Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, 1 B 232/18, juris, Rn. 15Vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, 1 B 232/18, juris, Rn. 15 besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass die behördlicherseits verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Gewerbeuntersagung materiell-rechtlich keinen Bestand haben kann. Der derzeitige Sach- und Streitstand bietet weder der Annahme des Antragsgegners, die Untersagungsverfügung rechtfertige sich wegen Vorliegens eines sogenannten Strohmannverhältnisses, noch der Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin gewähre ihrem unzuverlässigen Lebensgefährten maßgeblichen Einfluss auf den Gewerbebetrieb und sei deswegen ihrerseits als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen, eine verlässliche Stütze. Hinzu tritt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass während der zur Zeit des Bescheiderlasses rund einjährigen Existenz des … … - abgesehen von der Gewerbeanmeldung nur am (ursprünglichen) Firmensitz in A-Stadt - irgendeine der einem Gewerbetreibenden obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten verletzt worden sein könnte. Vielmehr hat der Antragsgegner allein veranlasst durch die Feststellung, dass trotz Anmietung einer Lagerhalle in seinem Gemeindegebiet dort keine Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt war und seine keineswegs zwingende Interpretation des Gesprächsverlaufs am 3.9.2024, - fast schon ins Blaue hinein - Ermittlungen aufgenommen und bereits am 9.9.2024 gegenüber dem Hauptzollamt … und der Staatsanwaltschaft … kommuniziert, dass er gegenüber der Antragstell ihrem Lebensgefährten Gewerbeuntersagungsverfügungen erlassen und jeweils den Sofortvollzug anordnen wolle. Allein der Umstand, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bereits das Erweiterte Führungszeugnis betreffend den Lebensgefährten vom 4.9.2024 vorlag, rechtfertigt diese Handhabung nicht. Zwar sind die dortigen Eintragungen durchaus geeignet, den Schluss auf dessen gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu tragen; eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich hieraus jedoch nicht ohne weiteres. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf das Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Anders als bei ihrem Lebensgefährten, dem Antragsteller im Verfahren 1 B 6/25, steht vorliegend nicht die Eigenschaft als Gewerbetreibende, sondern maßgeblich in Frage, ob der Antragstellerin - was die Beschwerde argumentativ in Zweifel gezogen hat - die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird3Vgl. Marcks/Heß in: Landmann/Rohmer, Werkstand März 2024, zu § 35 GewO, Rn. 29 m.w.N.Vgl. Marcks/Heß in: Landmann/Rohmer, Werkstand März 2024, zu § 35 GewO, Rn. 29 m.w.N.. Eine Gewerbeuntersagung gegenüber einem persönlich zuverlässigen Gewerbetreibenden wegen Unzuverlässigkeit eines Dritten ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen (etwa § 35 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. GewO), grundsätzlich nicht möglich. Im Fall eines gemeinschaftlichen Betriebs durch eine Personengesellschaft4Vgl. die die Ausübung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks: „Handelsgewerbe“ den Personenhandelsgesellschaften vorbehaltenden Regeln der §§ 105 Abs. 1,161 Abs. 1 HGB für eingetragene Kaufleute sowie § 107 Abs. 1 HGB, 705 Abs. 1 BGB für KleingewerbetreibendeVgl. die die Ausübung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks: „Handelsgewerbe“ den Personenhandelsgesellschaften vorbehaltenden Regeln der §§ 105 Abs. 1,161 Abs. 1 HGB für eingetragene Kaufleute sowie § 107 Abs. 1 HGB, 705 Abs. 1 BGB für Kleingewerbetreibende ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann aber bereits die Tatsache des gemeinschaftlichen Betriebs in Kenntnis der Unzuverlässigkeit eines der Gesellschafter auf die Unzuverlässigkeit auch der anderen Gesellschafter schließen lassen5Vgl. Heß in: Landmann/Rohmer, zu § 35 GewO, Rn. 64Vgl. Heß in: Landmann/Rohmer, zu § 35 GewO, Rn. 64. Allgemein liegt persönliche Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden vor, wenn er einem unzuverlässigen Dritten einen maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsführung einräumt oder auch nur nicht willens oder in der Lage ist, einen derartigen Einfluss auszuschalten6Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16.10.1959, BVerwGE 9, 222Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16.10.1959, BVerwGE 9, 222. Neben einem bestimmenden Einfluss des unzuverlässigen Dritten muss der Gewerbetreibende die Tatsachen, die dessen Unzuverlässigkeit begründen, kennen, und muss der Einfluss des Dritten auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage treten, auf dem der Dritte unzuverlässig ist7Vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, juris, Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 19.5. 2016, 1 K 65/16, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, juris, Rn. 9Vgl. grundlegend: OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, juris, Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 19.5. 2016, 1 K 65/16, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, juris, Rn. 9. Nach dem Wortlaut von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kann die Annahme der Unzuverlässigkeit nur auf Tatsachen, nicht auf bloße Vermutungen, gestützt werden8Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1959, VI C 63.59, BVerwGE 9, 222; OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, juris, Rn. 15Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1959, VI C 63.59, BVerwGE 9, 222; OVG Bremen, Beschluss vom 9.10.2012, 2 B 240/12, juris, Rn. 15. Auf der Grundlage des bisherigen Sachstands lässt sich die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht mit Festigkeit verneinen. Die Antragstellerin hat selbst keine Vorstrafen und es liegen auch ansonsten keine tragfähigen Anknüpfungspunkte für eine in ihrer Person liegende Unzuverlässigkeit vor. Ihre Unzuverlässigkeit kann nach derzeitiger Aktenlage auch nicht daraus hergeleitet werden, dass sie einer gewerberechtlich unzuverlässigen Person maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsführung des ... ... einräumt. Die Tragfähigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, nach der die Einräumung maßgeblichen Einflusses darin liegt, dass die Antragstellerin das Unternehmen mit ihrem Lebensgefährten in Kenntnis seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit als zweitem gleichberechtigtem Gewerbetreibenden gemeinsam führe9Vgl. die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Eigenschaft des Lebensgefährten als (Mit)Gewerbetreibenden zugleich als Beleg für seinen bestimmenden Einfluss im Unternehmen kennzeichnend, Seite 7 des Beschlussumdrucks im Verfahren 6 L 1698/24Vgl. die tatsächlichen Anhaltspunkte für die Eigenschaft des Lebensgefährten als (Mit)Gewerbetreibenden zugleich als Beleg für seinen bestimmenden Einfluss im Unternehmen kennzeichnend, Seite 7 des Beschlussumdrucks im Verfahren 6 L 1698/24, „steht und fällt“ mit dessen Eigenschaft als selbständigem (Mit)Gewerbetreibenden. Eine gleichberechtigte Betriebsinhaberschaft erscheint aber keineswegs besonders naheliegend. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag (1 B 6/25) verwiesen. Es überzeugt nicht, allein aus der Wahrnehmung von Behördenkontakten durch einen gewerberechtlich unzuverlässigen Mitarbeiter darauf zu schließen, diesem werde ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt, ohne die rechtlichen und faktischen Einflussmöglichkeiten der beteiligten Personen im Innenverhältnis näher zu beleuchten10Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.1.2003, 22 CS 02.2819, juris, Rn. 4Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7.1.2003, 22 CS 02.2819, juris, Rn. 4. Nach bisherigem Streitstand ist weder der Aktenlage zu entnehmen noch seitens des Antragsgegners dargelegt, dass der Lebensgefährte ungeachtet der gemäß dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 12.1.2024 gegebenen rechtlichen Abhängigkeit von der Antragstellerin und über den ihm nach den eidesstattlichen Versicherungen zukommenden Zuständigkeitsbereich hinaus überhaupt auf die operativen Geschäftsvorgänge des ... ... Einfluss nimmt. Insbesondere fehlen in tatsächlicher Hinsicht jegliche Anknüpfungspunkte dafür, dass sich ein solcher Einfluss auf die bedeutsamen Geschäftsvorgänge des ... ... beziehen würde. Geschäftsvorgänge dieser Art sind beispielhaft Verhandlungen mit Geschäftspartnern und mit dem Finanzamt, die Aufbewahrung der Geschäftspapiere, die Entgegennahme der Geschäftspost, die Zeichnungsbefugnis gegenüber der Bank, Entscheidungen bezüglich des Personals und die Beherrschung des täglichen Geschäftsablaufs11VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.8.1985, 6 S 354/85, GewArch 1986, S.58, wonach eine Gewerbeuntersagung wegen bestimmenden Einflusses eines wegen der Verletzung von Abgabepflichten unzuverlässigen Dritten nicht zulässig ist, wenn dieser Dritte nur im technischen Betriebsbereich tätig ist; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, juris, Rn. 9VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.8.1985, 6 S 354/85, GewArch 1986, S.58, wonach eine Gewerbeuntersagung wegen bestimmenden Einflusses eines wegen der Verletzung von Abgabepflichten unzuverlässigen Dritten nicht zulässig ist, wenn dieser Dritte nur im technischen Betriebsbereich tätig ist; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 8.11.2004, 6 S 593/04, juris, Rn. 9. In Bezug auf diese Aspekte des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs des ... ... könnte die - maßgeblich mit der Begehung von Betrugstaten im Zusammenhang mit online getätigten An- und Verkaufsgeschäften begründete - Unzuverlässigkeit des Lebensgefährten zutage treten, wofür es indes keine Anhaltspunkte gibt. Das vom Verwaltungsgericht für eine über die arbeitsvertraglichen und in den eidesstattlichen Versicherungen dargelegten Pflichten hinausgehende Rolle im ... Auktionshaus angeführte - ausweislich der ein Jahr später verfassten E-Mail vom 5.12.2024 der damaligen Sachbearbeiterin erinnerliche - Verhalten des Lebensgefährten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Gewerbeanmeldung in A-Stadt, dem Telefonat mit der IHK am ..., dem Tätigwerden in Reaktion auf das an die Antragstellerin gerichtete Anhörungsschreiben vom 9.10.2024 und seiner Benennung als „Ansprechpartner für das weitere Vorgehen“ in einer E-Mail vom 14.10.2024 geben in Bezug auf die vorbezeichneten Geschäftsvorgänge ebenso wenig Verlässliches her, wie die Wiedergabe detaillierter Daten über Geschäftsvorgänge des ... ... in seiner eidesstattlichen Versicherung vom .... Die als solche nicht gänzlich von der Hand zu weisende Mutmaßung, die vorbezeichneten Verhaltensweisen könnten - mit Blick auf das enge persönliches Verhältnis zwischen ihm und der Antragstellerin - auf eine in Wahrheit weiterreichende Position im ... Auktionshaus hindeuten, reicht nicht, die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu ersetzen12Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16.10.1959, VI C 63.59, BVerwGE 9, 222Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 16.10.1959, VI C 63.59, BVerwGE 9, 222. Die vorstehenden rechtlichen Bedenken erstrecken sich auf die über die Untersagung des Betriebs des ... ..., hinaus verfügte erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO, mit der der Antragstellerin zusätzlich alle weiteren Gewerbe im Bereich des Online-Handels untersagt worden sind. Denn die erweiterte Gewerbeuntersagung ist insoweit akzessorisch. Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO setzen nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift immer voraus, dass dem Betroffenen in demselben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes Gewerbe nach Maßgabe des Satzes 1 untersagt wird13Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, 1 CB 2/81, juris, Rn. 35; Urteil vom 2.2.1982, 1 C 14/78, juris, Rn.47; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, zu § 35 GewO, Rn. 87Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982, 1 CB 2/81, juris, Rn. 35; Urteil vom 2.2.1982, 1 C 14/78, juris, Rn.47; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, zu § 35 GewO, Rn. 87. Mangels sofortiger Vollziehbarkeit der Grundverfügung ist kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Zwangsgeldandrohung und der aufschiebend bedingten Festsetzung des Zwangsgelds ersichtlich, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung anzuordnen ist. Die mit der Sachentscheidung verbundene Kostenentscheidung teilt hinsichtlich ihrer Vollziehung das Schicksal der Sachentscheidung. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.