Beschluss
1 D 69/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0905.1D69.25.00
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Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. April 2025 – 3 K 704/24 – wird der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Zimmerling zur Vertretung beigeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. April 2025 – 3 K 704/24 – wird der Klägerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Zimmerling zur Vertretung beigeordnet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin begehrt Leistungen des Unterhaltsvorschusses für ihren am … 2023 geborenen Sohn C.. Sie hat im Verwaltungsverfahren im Kern angeben, der Kindsvater sei ihr unbekannt. Es habe sich um einen einmaligen sexuellen Kontakt gehandelt. Wegen ihrer starken Alkoholisierung am fraglichen Abend der Zeugung im September 2022 seien ihre Erinnerungen stark getrübt. Sie habe erfolglos versucht, den Kindsvater per Social Media ausfindig zu machen. Ihr Antrag wurde mit Bescheid vom 5. Oktober 2023 in Gestalt des im schriftlichen Verfahren ergangenen Widerspruchsbescheides vom 17. April 2024, zugestellt am 29. Mai 2024, mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe entgegen § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG und Ziff. 1.11.4 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht hinreichend an der Feststellung des Kindsvaters mitgewirkt. Ihre Angaben betreffend die Umstände der Zeugung des Kindes seien äußerst unsubstantiiert. Am 6. Juni 2024 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten hat das Verwaltungsgericht mit verfahrensgegenständlichem Beschluss vom 7. April 2025, der Klägerin am Folgetag zugestellt, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nach § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen. Sie habe die Umstände der Zeugung des Kindes detailarm und pauschal geschildert und sich in diesem Zusammenhang in Widersprüche verwickelt, so dass ihr Vorbringen, zur Identität des Vaters keine weiteren Angaben machen zu können, unglaubhaft sei. Die Klägerin habe sich weder zum Tag noch zum Ort der Zeugung näher eingelassen. Es sei widersprüchlich, dass sie nunmehr angebe, der Vater heiße D. oder E., während sie im Verwaltungsverfahren zunächst keinen Namen habe benennen können. Zudem habe sie nicht dargelegt, wie sich die Social Media-Recherche im Einzelnen gestaltet habe. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin (mit Ausnahme einer Tätowierung) keine näheren Angaben zum äußeren Erscheinungsbild des Kindsvaters habe machen können. Hiergegen hat die Klägerin am 22. April 2025 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 begründet hat. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 114 Abs. 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1z.B. Kammerbeschl. v. 8.10.2014 – 1 BvR 2186/14– jurisz.B. Kammerbeschl. v. 8.10.2014 – 1 BvR 2186/14– juris davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen. Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende Vorausbeurteilung des Streitgegenstands vorwegzunehmen. Der Erfolg muss daher nicht gewiss sein. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso in Frage kommt wie ein Unterliegen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussicht in tatsächlicher Hinsicht, dass eine Beweisaufnahme bzw. Anhörung der Klägerseite ernsthaft in Betracht kommt, so ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung nur in engen Grenzen zulässig. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage ist in solchen Fällen nur dann mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu vereinbaren, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Raum stehende Beweiserhebung zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden ausgehen wird.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.9.2019 – 1 D 265/19 – Rn. 3, juris und v. 18.1.2006 – 3 Y 21/05 – Rn. 6, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.9.2019 – 1 D 265/19 – Rn. 3, juris und v. 18.1.2006 – 3 Y 21/05 – Rn. 6, juris Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht der von der Klägerin erhobenen Klage die erforderliche Erfolgsaussicht zu Unrecht abgesprochen. Zwar geht das Verwaltungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass eine (anspruchsvernichtende) Weigerung, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG), auch darin zu sehen sein kann, dass die Kindsmutter falsche, verschleiernde oder unglaubhafte Angaben zu den Umständen der Zeugung des Kindes bzw. der Person des Kindsvaters macht. Ist ihr Vorbringen hierzu detailarm und pauschal, kann darin eine Weigerung zu sehen sein, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen (und Zumutbaren). Ist der Mutter eine detailliertere Schilderung wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht möglich, darf daraus nicht auf die fehlende Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden.3Sächsisches OVG, Urt. v. 24.5.2023 – 5 A 350/22 – Rn. 33, jurisSächsisches OVG, Urt. v. 24.5.2023 – 5 A 350/22 – Rn. 33, juris Hiernach sind die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu beurteilen. Auch wenn der Vortrag der Klägerin durchaus Fragen aufwirft, so hat sie sich durchgehend darauf berufen, ihr Sohn C. sei anlässlich eines One-Night-Stands gezeugt worden. Der Kindsvater sei ihr unbekannt, da sie an dem fraglichen Abend im September 2022 stark alkoholisiert gewesen sei. Es habe sich um eine Zufallsbekanntschaft bzw. einen einmaligen Kontakt gehandelt. Sie könne wegen Erinnerungslücken weder seinen vollen Namen noch den konkreten Ort der Zeugung näher benennen. Eine Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme habe nicht bestanden. Eine Online-Suche sei erfolglos geblieben. Bezüglich eines anderen Sexualpartners hat die Klägerin einen negativen Vaterschaftstest zur Akte gereicht. Mit Schreiben vom 14. März 2024 hat sie der Widerspruchsbehörde gegenüber betont, es sei ihr ein Anliegen, die „etwas schwierige Sachlage“ persönlich zu erläutern.4Bl. 19. d. WiderspruchsakteBl. 19. d. Widerspruchsakte Davon hat die Klägerin erkennbar (nur) aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung Abstand genommen, nachdem ihr die Behörde zuvor mitgeteilt hatte, es sei aufgrund einer internen Umstrukturierung „auf unabsehbare Zeit nicht möglich, zeitnah mündliche Verhandlungen durchzuführen.“5Schr. v. 26.2.2024, Bl. 6 d. WiderspruchsakteSchr. v. 26.2.2024, Bl. 6 d. Widerspruchsakte Ob das Vorbringen der Klägerin, es sei ihr unmöglich (gewesen), bei der Feststellung der Vaterschaft weiter mitzuwirken, glaubhaft ist, muss bei dieser Sachlage im Rahmen der mündlichen Verhandlung geprüft und entschieden werden. Was das Verwaltungsgericht dem Klagevortrag entgegenhält, überzeugt im Stadium des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht. Den Tag der Zeugung, dessen genauere Angabe das Verwaltungsgericht vermisst, hat die Klägerin unter Vorlage eines Ultraschallbildes immerhin dergestalt eingegrenzt, dass sie sich am 19. Oktober 2022 in der 5. Schwangerschaftswoche befunden habe. Ihre Einlassung, der Kindsvater heiße entweder E. oder D., hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 dahingehend erläutert, dass sie ihn auf der Dating-Platform „Lovoo“ getroffen habe. Dort habe er sich E. genannt. Im persönlichen Kontakt habe er sich sodann mit dem Namen D. vorgestellt. Lebensfremd ist dieser Vortrag nicht. Die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens wird jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstand auch nicht dadurch durchgreifend infrage gestellt, dass die Klägerin in ihrem formularblattmäßigen Antrag vom 29. September 2023 noch angegeben hat, Name und Vorname des anderen Elternteils seien ihr nicht bekannt, wohingegen sie später – „nach intensiver Überlegung“6so ihr Widerspruchsschreiben v. 30.10.2023, Bl. 4 d. Widerspruchsakteso ihr Widerspruchsschreiben v. 30.10.2023, Bl. 4 d. Widerspruchsakte – die Namen E. oder D. mitgeteilt hat. Es erscheint überdies auch nicht von vorneherein unmöglich – und damit unglaubhaft – sich ohne Kenntnis des (vollen) Namens des (möglichen) Kindsvaters in den sozialen Medien darum zu bemühen, diesen ausfindig zu machen, etwa indem man die Örtlichkeiten, in denen man sich aufgehalten haben könnte, kontaktiert, oder online nach Bildern des fraglichen Abends sucht. Dem weiteren Vorhalt der angefochtenen Entscheidung, die Klägerin habe den Ort der Zeugung nicht angegeben, ist die Klägerin in der Beschwerde – erneut – unter Verweis auf ihre erhebliche Alkoholisierung entgegengetreten. Sie hat festgehalten, sie könne sich alleine darin erinnern, mit ihrer Bekanntschaft durch mehrere Saarbrücker Kneipen „getourt“ zu sein und anschließend in „einer Wohnung gelandet“ zu sein. Bedarf der Sachverhalt nach alledem weiterer Aufklärung im Klageverfahren, war der Klägerin, die ausweislich der vorgelegten Unterlagen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht und nicht über nennenswertes Vermögen verfügt, für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.