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Beschluss

1 B 140/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1023.1B140.25.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2025 – 1 L 1419/25 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 23.367,87 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).(Rn.13) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2025 – 1 L 1419/25 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 23.367,87 Euro festgesetzt. I. In Streit stehen der (Teil-)Widerruf und die entsprechende Rückforderung einer der Antragstellerin, einer Gemeinde, im Rahmen der Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung unter anderem aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER, Förderperiode 2014-2022) gewährten Zuwendung für die energetische Sanierung eines Dorfgemeinschaftshauses. Die Zuwendung wurde der Antragstellerin mit Förderbescheid vom 18. Juni 2021 in Gestalt späterer Änderungsbescheide gewährt. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 12. Juni 2025 widerrief der Antragsgegner diese Zuwendung zu 90 % und forderte von der Antragstellerin einen Betrag von 93.471,49 Euro unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Die Antragstellerin habe im Jahr 2023 einen fehlerhaften Schluss-Verwendungsnachweis vorgelegt. Das geförderte Vorhaben sei, wie die Antragstellerin durch eine Selbstanzeige im Juli 2023 eingeräumt habe, entgegen den vorgelegten Unterlagen noch nicht abgeschlossen und der Förderzweck damit nicht erfüllt gewesen. Aufgrund des falschen Verwendungsnachweises sei die Zuwendung – wie näher ausgeführt wird – anteilig zu widerrufen und zurückzufordern. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass es sich um öffentliche Fördergelder unter anderem der Europäischen Union (ELER) der Förderperiode 2014-2022 handele, die ihm, dem Antragsgegner, für eine anderweitige Vergabe nur noch im Jahr 2025 zur Verfügung stünden. Es bestehe ein überragendes öffentliches Interesse daran, die Mittel für die Förderung anderer Vorhaben einzusetzen. Am 7. Juli 2025 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 12. Juni 2025 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 1 K 1260/25 geführt wird. Auf ihren Antrag vom 11. August 2025 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besagter Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. August 2025, dem Antragsgegner zugestellt am Folgetag, die im Bescheid vom 12. Juni 2025 ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben. Die für die Sofortvollzugsanordnung gegebene Begründung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Hiergegen richtet sich die am 11. September 2025 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners, die dieser taggleich sowie mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 begründet hat. II. Die Beschwerde unterliegt der Zurückweisung. Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsgegner es unterlassen hat, einen bestimmten Antrag zu stellen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Denn das der Sache nach verfolgte Begehren, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2025 abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz vom 12. Juni 2025 zurückzuweisen, ergibt sich hinreichend deutlich aus der Beschwerdebegründung vom 11. September 2025. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zwar ergeben sich auf Grundlage des Beschwerdevorbringens, das den Prüfumfang des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmt (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), durchgreifende Zweifel an der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dem Eilantrag der Antragstellerin vom 11. August 2025 sei bereits deswegen zu entsprechen, weil die in der Verfügung vom 12. Juni 2025 für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gerecht werde (dazu 1). Gleichwohl kann dem antragsgegnerischen Begehren auf Zurückweisung des Eilantrags unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entsprochen werden. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Klage vom 7. Juli 2025 aufschiebende Wirkung zuteilwerden zu lassen, erweist sich – wenn auch in Ermangelung eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses für die sofortige Rückforderung der gewährten Zuwendung – im Ergebnis als zutreffend (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, das in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung sei nicht nur formeller Natur. Ihm sei daher nicht schon dann genügt, wenn überhaupt eine Begründung vorhanden sei. Vielmehr habe die Begründungspflicht eine Warn- und Unterrichtungsfunktion. Die Behörde müsse das überwiegende Vollzugsinteresse anhand der Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar darlegen. Dazu bedürfe es einer substantiierten Darstellung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt hätten. Auch wenn an das Begründungserfordernis keine übermäßigen Anforderungen zu stellen seien, genügten pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, die unter dem 12. Juni 2025 gegebene Begründung sei ungenügend. Es sei dort lediglich festgehalten, dass es sich bei dem zurückgeforderten Betrag um Fördergelder der Europäischen Union (ELER) der Förderperiode 2014-2022 handele, die nur noch im Jahr 2025 zur Verfügung stünden. Rein fiskalische Interessen genügten nur unter besonderen Umständen, um ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Das ergebe sich im Umkehrschluss aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der lediglich für die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gelte. Der Vortrag des Antragsgegners, die streitbefangenen Mittel müssten zeitnah zurückgezahlt werden, da sie nur dann noch während der Förderperiode 2014-2022 zu vergeben und zu verausgaben seien, sei angesichts der bis Jahresende verbleibenden, knapp bemessenen Zeit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Antragsfristen für Fördermittel aus besagter Förderperiode seien bereits abgelaufen. Für ab dem 1. Januar 2023 gestellte Anträge erfolge eine Förderung aus Mitteln des (neuen) Förderzeitraums 2023-2027. Förderfähig im Sinne der alten Förderperiode seien nur Projekte, für die bis Ende 2022 ein Antrag gestellt worden sei und die bis spätestens 31. Dezember 2025 einschließlich der Vorlage entsprechender Verwendungsnachweise abgewickelt seien, wobei es nach Kenntnis der Kammer subventionsschädlich sei, wenn mit dem Projekt vor der Mittelbewilligung begonnen worden sei. Für eine zeitnahe anderweitige Verwendung der zurückgeforderten Gelder müsse der Antrag eines anderen Projekts also entscheidungsreif sein und das Vorhaben bis Ende des Jahres noch umsetzbar sein. Dabei sei zu sehen, dass die Kostenplanungen für vor Ablauf des Jahres 2022 gestellte Anträge angesichts der Preissteigerungen der letzten Jahre überholt sein dürften und auch die zur Verwirklichung alternativer Vorhaben erforderliche Auftragsvergabe erhebliche Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Angesichts dieser Umstände habe die Kammer erhebliche Zweifel daran, dass die mit Bescheid vom 12. Juni 2025 zurückgeforderten Fördermittel noch bis zum 31. Dezember 2025 richtlinienkonform für andere Vorhaben zu verwenden seien. Die bloße Behauptung einer solchen (theoretischen) Möglichkeit reiche nicht aus, um ein Sofortvollzugsinteresse zu begründen. Vielmehr hätte es dem Antragsgegner oblegen, die fristgerechte anderweitige Verwendung im Einzelnen substantiiert dazulegen. Die Zweifel an einer möglichen Weiterverwendung der Mittel würden, so die Kammer weiter, dadurch bestärkt, dass der Antragsgegner sich im laufenden Eilverfahren nur in der Lage gesehen habe, bis Ende August 2025 von einer Vollziehung abzusehen, da zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Mittelvergabe nach Auskunft des zuständigen Mitarbeiters wohl nicht mehr erfolgen könne. Diese Argumentation überzeugt im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht. Der Senat geht dabei zu Gunsten des Antragsgegners davon aus, dass dieser der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Sofortvollzugsanordnung unterliege wegen eines Begründungsmangels der Aufhebung, in der Beschwerde in einer den Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) noch gerecht werdenden Weise entgegengetreten ist. Diese Rüge greift auch durch. Das Verwaltungsgericht hat eine vertiefte Prüfung unternommen, ob das behördlicherseits angeführte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts fallbezogen tatsächlich besteht bzw. für die Beseitigung der Suspensivwirkung der erhobenen Klage von ausreichendem Gewicht ist. Das überspannt die Anforderungen, die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergeben. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses am Sofortvollzug soll die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges gesondert und einzelfallbezogen zu prüfen. Dabei kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung jedoch nicht an. Es ist, mit anderen Worten, nicht erforderlich, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.1statt vieler: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 22.7.2024 – 1 B 43/24 – Rn. 11 und Beschl. v. 13.11.2019 – 2 B 278/19 – Rn. 12, beide jurisstatt vieler: OVG des Saarlandes, Beschl. v. 22.7.2024 – 1 B 43/24 – Rn. 11 und Beschl. v. 13.11.2019 – 2 B 278/19 – Rn. 12, beide juris Nach dieser Maßgabe ist die im Bescheid vom 12. Juni 2025 gegebene Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Das Interesse an der sofortigen Rückforderung ist danach fallbezogen darin zu sehen, dass die der Antragstellerin unter anderem aus dem Topf des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährten (erheblichen) Mittel – aus Sicht des Antragsgegners – zeitnah zurückzufordern sind, um sie während der nur noch bis Ende 2025 laufenden Förderperiode anderweitig zu vergeben und zu verausgaben. Der Antragsgegner hat damit zu erkennen gegeben, dass er sich nicht bereits durch das allgemeine (abstrakte) fiskalische Interesse des Landes bzw. der Europäischen Union hat leiten lassen, zu Unrecht gewährte Zuwendungen zurückzufordern,2vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.7.2024 – 4 B 1116/23 – Rn. 9 ff. jurisvgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.7.2024 – 4 B 1116/23 – Rn. 9 ff. juris sondern maßgeblich durch das näher rückende Ende der Förderperiode und des damit verbundenen Verfalls der konkret in Rede stehenden Fördersumme. Das so umrissene öffentliche Interesse an einer erschöpfenden Nutzung aller Gelder der betroffenen Förderperiode hat der Antragsgegner (knapp) dem widerstreitenden „Individualinteresse“ der antragstellenden Gemeinde gegenübergestellt. Damit ist ein hinreichender Einzelfallbezug der Anordnung des Sofortvollzugs (noch) schriftlich niedergelegt. Darauf, ob diese jedenfalls nicht offenkundig aus der Luft gegriffenen Erwägungen zutreffen, kommt es im Zusammenhang des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – wie ausgeführt – nicht an. Auf die weitere, erstmals mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2025 außerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachte und im Übrigen in der Sache wenig überzeugende Rüge des Antragsgegners, der Warn- und Unterrichtungsfunktion des § 80 Abs. 3 VwGO sei (auch) deswegen Genüge getan, weil der Sofortvollzug in enger Abstimmung mit der ELER-Verwaltungsbehörde angeordnet worden sei und der Bürgermeister der antragstellenden Gemeinde als früherer Mitarbeiter des Umweltministeriums (Förderung des ländlichen Raumes) die Begründung wegen besonderer Sachkenntnis ohnehin nachvollziehen könne, kommt es damit nicht an. 2. Bestehen demnach durchgreifende Zweifel an der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer im Lichte des § 80 Abs. 3 VwGO hinreichenden schriftlichen Begründung des angeordneten Sofortvollzugs, kann dem Begehren des Antragsgegners auf Zurückweisung des Eilantrags der Antragstellerin unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung gleichwohl nicht entsprochen werden. Denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, der Klage der Antragstellerin vom 7. Juli 2025 – 1 K 1260/25 – gegen den Bescheid vom 12. Juni 2025 aufschiebende Wirkung zuteilwerden zu lassen, erweist sich im Ergebnis3dazu, dass der Senat gehalten ist zu prüfen, ob sich die angefochtene Eilentscheidung aus anderen Gründen als (ergebnis-)richtig erweist: Thüringer OVG, Beschl. v. 25.11.2011 – 2 EO 289/11 – Rn. 15 ff., jurisdazu, dass der Senat gehalten ist zu prüfen, ob sich die angefochtene Eilentscheidung aus anderen Gründen als (ergebnis-)richtig erweist: Thüringer OVG, Beschl. v. 25.11.2011 – 2 EO 289/11 – Rn. 15 ff., juris als zutreffend. Die durch den Senat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 12. Juni 2025 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überwiegt. Dabei kann für die Zwecke des Beschwerdeverfahrens zu Gunsten des Antragsgegners unterstellt werden, dass sich der Bescheid vom 12. Juni 2025 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Denn alleine das öffentliche Interesse, das sich im Erlass eines Bescheides manifestiert, rechtfertigt jedenfalls außerhalb des Gefahrenabwehrrechts regelmäßig nicht die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Da es sich bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Wertung des Gesetzgebers um einen Ausnahmefall handelt, muss neben das ohnehin bestehende öffentliche Interesse an der Umsetzung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (Erlassinteresse) ein besonderes Vollzugsinteresse treten, welches das Absehen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft mit Zwangsmitteln durchzusetzen, rechtfertigt.4z.B. Bayerischer VGH, Beschl. v. 2.8.2022 – 20 CS 22.1540 – Rn. 4, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2025 – 3 S 104/24 – Rn. 5, jurisz.B. Bayerischer VGH, Beschl. v. 2.8.2022 – 20 CS 22.1540 – Rn. 4, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.2.2025 – 3 S 104/24 – Rn. 5, juris Ein solches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 12. Juni 2025 hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht dargetan. Zwar verfolgt er als mittelverwaltende Stelle mit der zeitnahen anderweitigen Verwendung der zurückverlangten Fördermittel – anders als in der erstinstanzlichen Entscheidung anklingt – keine „rein fiskalischen Interessen“, so dass der Verweis darauf, dass solche Interessen nur im Ausnahmefall, etwa bei drohender Insolvenz des Schuldners,5so etwa in der auf S. 3 des angefochtenen Beschlusses zitierten Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 10.1.2018 – 2 KM 880/17 – Rn. 26, jurisso etwa in der auf S. 3 des angefochtenen Beschlusses zitierten Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 10.1.2018 – 2 KM 880/17 – Rn. 26, juris geeignet seien, die aufschiebende Wirkung der Klage entfallen zu lassen, nicht weiterhilft. Zugleich hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der lediglich für die (nicht einschlägige) Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten gilt, im Umkehrschluss ergibt, dass die sofortige Rückforderung zu Unrecht ausgekehrter Fördermittel allenfalls unter besonderen Umständen in Betracht kommt.6dazu, dass der Vollzug von Europarecht durch eine nationale Behörde regelmäßig nicht dazu führt, dass die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts stets und ohne nähere behördliche Prüfung angeordnet werden müsste: Schoch in: Schneider/Schoch, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 218 f.dazu, dass der Vollzug von Europarecht durch eine nationale Behörde regelmäßig nicht dazu führt, dass die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts stets und ohne nähere behördliche Prüfung angeordnet werden müsste: Schoch in: Schneider/Schoch, VwGO, Stand: Februar 2025, § 80 Rn. 218 f. Solche Umstände hat das Verwaltungsgericht nicht erkennen können. Es hat unter anderem daraus, dass Fördergelder aus der betroffenen Förderperiode (2014-2022) spätestens bis zum 31. Dezember 2025 abzuwickeln seien, wobei der Beginn eines Projekts vor der Mittelbewilligung subventionsschädlich sei und die für die Umsetzung eines Alternativvorhabens erforderliche Auftragsvergabe einige Zeit in Anspruch nehme, den Schluss gezogen, dass es „erheblichen Zweifeln“ begegne, ob der Antragsgegner bei zeitnaher Rückgewähr imstande wäre, die streitbefangenen Mittel fristgerecht anderweitig zu verwenden und zu verausgaben. Die bloße Behauptung einer solchen Möglichkeit reiche angesichts der konkreten Fallumstände nicht aus, um ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen. Vielmehr hätte es dem Antragsgegner oblegen, die Möglichkeit einer „richtlinienkonformen“ (fristgerechten) anderweitigen Verwendung der Gelder im Einzelnen substantiiert darzulegen. Diesen überzeugenden Erwägungen hält die Beschwerde nichts von Substanz entgegen. Das gilt selbst dann, wenn man mit der Beschwerdebegründung davon ausgeht, dass trotz Beginn der neuen ELER-Förderperiode (2023-2027)7siehe hierzu den Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum (SEPL) 2023-2027 sowie die Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im Saarland (FRL-DE) v. 5.10.2023siehe hierzu den Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum (SEPL) 2023-2027 sowie die Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Dorfentwicklung im Saarland (FRL-DE) v. 5.10.2023 bis zum Ende des sog. n+3-Zeitraumes am 31. Dezember 2025 (vgl. Art. 65 Abs. 2 VO (EU) 1303/2013, Art. 1 und 2 Abs. 2 VO (EU) 2020/2022) unter dem alten, übergangsweise fortgesetzten Förderregime neue Zuwendungsanträge gestellt und bewilligt werden können. Denn selbst unter dieser Annahme hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, dass es ihm möglich wäre, andere Projekte in einer Weise zu fördern, dass die Zuwendung bis Jahresende nicht nur bewilligt, sondern – was für eine Förderfähigkeit der Ausgaben aus „alten“ Mitteln des ELER unstreitig erforderlich ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VO (EU) 1303/2013) und nach der unwidersprochen gebliebenen Würdigung des Verwaltungsgerichts den abrechnungsfähigen Abschluss eines bis dahin noch nicht begonnenen Projekts einschließlich der Vorlage der Verwendungsnachweise voraussetzt – auch tatsächlich gezahlt wird. In der Beschwerdeschrift vom 11. September 2025 hat der Antragsgegner (erneut) lediglich pauschal behauptet, es lägen ihm „aktuelle, geeignete Anträge“ für solche Vorhaben vor, die bis Jahresende zur Auszahlung gebracht werden könnten. Er hat es unterlassen, diese Behauptung etwa mit Blick auf Art und Förderumfang der in Betracht kommenden Projekte auch nur im Ansatz näher zu erläutern. Ein solcher Vortrag ist angesichts der Wertung des Gesetzgebers, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO), ungenügend, um der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, zumal das Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die fehlende Substantiierung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit abgestellt hat. Hinzu tritt im Beschwerdeverfahren, dass das für eine neue Vergabe und Abrechnung der Mittel allenfalls bis Jahresende eröffnete Zeitfenster sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde8Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 108Funke-Kaiser in: Bader u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 108 weiter auf nunmehr rund zwei Monate verkürzt hat. Die weitere pauschale Rüge der Beschwerde vom 11. September 2025, es drohe ein „erheblicher, nicht wieder auszugleichender finanzieller Schaden“, genügt ebenso wenig den Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) wie der kursorische Hinweis, eine spätere Rückzahlung könne – und das ausweislich der Beschwerdebegründung auch nur „unter Umständen“ – einen nicht näher benannten „programmumsetzungsstrategischen Nachteil“ des Landes gegenüber der Europäischen Union verursachen. Dieses Vorbringen ist mangels Substantiierung nicht geeignet, ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug darzulegen, so dass es auf den Einwand der Antragstellerin, es handele sich um ein unzulässiges Nachschieben einer Begründung für die sofortige Vollziehung, nicht ankommt.9zum Streitstand: Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 99 und 153zum Streitstand: Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 99 und 153 Begegnet die Begründung der Sofortvollzugsanordnung nach alledem in formaler Hinsicht (§ 80 Abs. 3 VwGO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, kann aber zugleich nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens nicht davon ausgegangen werden, dass ein besonderes, die Beseitigung der Suspensivwirkung der am 7. Juli 2025 erhobenen Klage tragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 12. Juni 2025 besteht, unterliegt die Beschwerde des Antragsgegners der Zurückweisung. Der Senat sieht davon ab, die erstinstanzliche, auf eine Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung lautende Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der unter dem Geschäftszeichen 1 K 1260/25 geführten Klage wiederhergestellt wird. Ungeachtet der Frage der Vereinbarkeit einer solchen Tenorierung mit dem aus der Bindung an die Anträge (§§ 122, 88 VwGO) folgenden Verschlechterungsverbot besteht dafür keine Veranlassung. Denn in beiden Fällen entfaltet der Hauptsacherechtsbehelf der Antragstellerin die ihm nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO zukommende aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin hat ihr Rechtsschutzziel in erster Instanz umfänglich erreicht. Die Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Fall eines Verstoßes gegen das Begründungsgebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in Bezug auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht als bloßes Teilobsiegen zu werten.10so auch Thüringer OVG, Beschl. v. 25.11.2011 – 2 EO 289/11 – Rn. 20, juris, Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.3.2018 – 11 CS 18.300 – Rn. 6 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.8.2021 – 9 B 1002/21 – Rn. 29, juris; siehe aber auch: OVG Bremen, Urt. v. 24.9.2020 – 2 B 187/20 – Rn. 18 f., jurisso auch Thüringer OVG, Beschl. v. 25.11.2011 – 2 EO 289/11 – Rn. 20, juris, Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.3.2018 – 11 CS 18.300 – Rn. 6 f., juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.8.2021 – 9 B 1002/21 – Rn. 29, juris; siehe aber auch: OVG Bremen, Urt. v. 24.9.2020 – 2 B 187/20 – Rn. 18 f., juris 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5. der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.