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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2010:0727.2B138.10.NC.0A
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Leitsätze
a) Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule keine auch die Belange der Studienbewerber einbeziehende Entscheidung über die Verlängerung einer auslaufenden Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters trifft, die von vornherein außerplanmäßig nur für eine befristete Zeitspanne zur Verfügung gestellt war.(Rn.15) b) Es ist jedenfalls im Eilrechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils - CAp - im Studiengang Zahnmedizin von den Ansätzen der Beispielstudienpläne der sogenannten Marburger Analyse ausgeht.(Rn.23) (Rn.28) c) Es ist nicht von Rechts wegen geboten, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors im Studiengang Zahnmedizin die Bestandszahlen von mehr als fünf Erhebungssemestern zugrunde zu legen.(Rn.40) (Rn.42) d) Aus der Entwicklung der Bestandszahlen kann sich eine Übergangsquote von >1 von einem Semester zum nächsten ergeben. Allerdings darf die Korrektur der nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung errechneten Ausbildungskapazität nicht mittels einer Schwundquote von > 1 erfolgen, da die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO SL nur die kapazitätserhöhende nicht aber die kapazitätssenkende Berücksichtigung des Schwundes vorsehen.(Rn.47)
Tenor
Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2010 – 1 L 775/09.NC u.a. – in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juni 2010, soweit er die rechtsmittelführenden Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, werden zurückgewiesen. Jeder der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller trägt die Kosten des von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für jedes dieser Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Es ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule keine auch die Belange der Studienbewerber einbeziehende Entscheidung über die Verlängerung einer auslaufenden Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters trifft, die von vornherein außerplanmäßig nur für eine befristete Zeitspanne zur Verfügung gestellt war.(Rn.15) b) Es ist jedenfalls im Eilrechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule bei der Ermittlung des Curriculareigenanteils - CAp - im Studiengang Zahnmedizin von den Ansätzen der Beispielstudienpläne der sogenannten Marburger Analyse ausgeht.(Rn.23) (Rn.28) c) Es ist nicht von Rechts wegen geboten, der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors im Studiengang Zahnmedizin die Bestandszahlen von mehr als fünf Erhebungssemestern zugrunde zu legen.(Rn.40) (Rn.42) d) Aus der Entwicklung der Bestandszahlen kann sich eine Übergangsquote von >1 von einem Semester zum nächsten ergeben. Allerdings darf die Korrektur der nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung errechneten Ausbildungskapazität nicht mittels einer Schwundquote von > 1 erfolgen, da die §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO SL nur die kapazitätserhöhende nicht aber die kapazitätssenkende Berücksichtigung des Schwundes vorsehen.(Rn.47) Die Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2010 – 1 L 775/09.NC u.a. – in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juni 2010, soweit er die rechtsmittelführenden Antragstellerinnen und Antragsteller betrifft, werden zurückgewiesen. Jeder der im Rubrum aufgeführten Antragstellerinnen und Antragsteller trägt die Kosten des von ihm betriebenen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für jedes dieser Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000,-- Euro festgesetzt. I. Die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller – im Folgenden: Antragsteller – begehren die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin an der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes. Durch „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungsverfahren für die in das Verfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes für das Wintersemester 2009/2010 vom 18.5.2009 (Amtsbl. S. 814) – im Folgenden: ZZVO 09/10 – wurde die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin für das in Rede stehende Wintersemester auf 24 festgesetzt. Über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus hat die Antragsgegnerin als sogenannte Überbuchung zwei weitere Studienbewerber, mithin insgesamt 26 Studierende, zum Wintersemester 2009/2010 im ersten Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin aufgenommen. Nach Inkrafttreten der Zulassungszahlenverordnung 09/10 haben außer den im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellern zahlreiche weitere Studienbewerberinnen und Studienbewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Zahnmedizin seien in dem betreffenden Semester als erstem Fachsemester über die festgesetzte Höchstzahl und die Anzahl der vergebenen Studienplätze hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin überprüft und ist auf der Grundlage eines von ihm ermittelten Lehrangebotes des Studienganges Zahnmedizin von 69,83333 Deputatsstunden – DS -, eines Curriculareigenanteils – CAp – dieses Studienganges von 6,1074 und unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von SF = 0,8485 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010 im ersten Fachsemester auf – aufgerundet - 27 Studienplätze belaufen hat. Mit Beschluss vom 27.4.2010 (in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 8.6.2010) hat das Verwaltungsgericht – soweit hier wesentlich – die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, nach näherer Maßgabe des Entscheidungstenors unter den Antragstellern eine Reihenfolge auszulosen und denjenigen Antragsteller, auf den der Rangplatz 1 entfällt, ab dem Wintersemester 2009/2010 zum Studium der Zahnmedizin im ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen. Im Übrigen hat es die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung(en) haben die im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragsteller, die bei der Vergabe des vom Verwaltungsgericht ermittelten Studienplatzes leer ausgegangen sind, Beschwerden erhoben. Sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Begehren weiter, teilweise hilfsweise mit dem Ziel, die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Zahnmedizinstudium beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt anzuordnen, und führen mit näherer Begründung aus, im Wintersemester 2009/2010 seien im ersten Fachsemester des Studienganges Zahnmedizin an der Antragsgegnerin über die vom Verwaltungsgericht festgestellte Anzahl von 27 hinaus weitere Studienplätze vorhanden gewesen. II. Die zulässigen Beschwerden bleiben in der Sache erfolglos. Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren, die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO durch das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Rechtsmittelvorbringen begrenzt wird zum gerichtlichen Prüfungsumfang in Verfahren der vorliegenden Art vgl. ausführlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. –, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Wintersemester 2009/2010 im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin mehr als die vom Verwaltungsgericht ermittelten 27 Studienplätze zur Verfügung standen und noch unbesetzte Studienplätze vorhanden sind, die unter den im Beschwerdeverfahren verbliebenen Antragstellern verteilt werden könnten. Im Einzelnen gilt folgendes: 1. Lehrangebot: - Wegfall der Stelle des befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters F - Die Antragsgegnerin führt im „Kapazitätsbericht Zahnmedizin für das Studienjahr 2009/2010“ aus, bei den befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen falle die Professor P zugeordnete Stelle F weg, die im letzten Jahr nur einmalig bis zum Sommersemester 2008 aus zentralen Mitteln zur Verfügung gestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Veränderung nicht beanstandet und ausgeführt, damit sei der Bestand an befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf den Stand zum Wintersemester 2007/2008 zurückgeführt worden, in dem ebenfalls lediglich 8,5 Stellen vorhanden gewesen seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass durch diese Rückführung auf den früheren Zustand eine bewusst kapazitätsmindernde Entscheidung getroffen worden sei. Dem treten die Antragsteller entgegen und machen geltend, das Verwaltungsgericht verkenne seine Kontrollaufgabe, wenn es sich auf die Feststellung beschränke, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine bewusst kapazitätsmindernde Entscheidung. Die Antragsgegnerin sei gehalten, kapazitätsmindernde Entscheidungen zu begründen. Erforderlich sei eine Abwägung, in der außer den übrigen Belangen von Forschung, Lehre und Studium auch die Belange der Studienbewerber einzustellen und bedeutungsangemessen zu berücksichtigen seien. Eine solche Abwägung sei auch hier ungeachtet des Umstandes geboten gewesen, dass die in Rede stehende Stelle nur einmalig aus zentralen Mitteln zur Verfügung gestellt worden sei. Zu berücksichtigen sei dabei, welche Gründe zur Schaffung der Stelle geführt hätten und nunmehr weggefallen seien. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht in seinem Normenkontrollurteil vom 17.12.2009 – 2 C 432/09 – ausgeführt habe, dass das Recht auf Zugang zum Hochschulstudium aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf SL teilhaberechtlichen Charakter habe und unter dem Vorbehalt des Möglichen stehe. Hiervon ausgehend könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine bereits geschaffene Ausbildungskapazität im Rahmen des Möglichen gehalten werden müsse. Das gelte gerade im Hinblick auf die zusätzliche Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009. Das Oberverwaltungsgericht habe in dem angeführten Normenkontrollurteil darauf abgestellt, dass der trotz Anhebung des Lehrdeputats der Hochschullehrer zu verzeichnende Rückgang der Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin durch die ungünstige Entwicklung anderer kapazitätsbestimmender Parameter bedingt sei. Gemeint gewesen sei damit die Veränderung des Schwundausgleichsfaktors. Übersehen oder nicht gesehen worden sei hierbei offensichtlich auch der Wegfall einer Stelle mit einem Deputat von 4 Semesterwochenstunden. Es stehe außer Frage, dass der Normgeber die Veränderung des Schwundausgleichsfaktors nicht beeinflussen könne. Indessen könnten Antragsgegnerin und Normgeber sehr wohl Einfluss darauf nehmen, dass Stellen nicht plötzlich abhanden kämen. Wenn man davon ausgehe, dass die Ausbildungskapazität in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin zumindest gehalten werden müsse und durch die Anhebung des Lehrdeputats allenfalls erhöht werden könne, könnten keine von der Antragsgegnerin beeinflussbaren Umstände dazu führen, dass sich die Ausbildungskapazität vermindere. Diese Einwände greifen nicht durch. Zwar ist den Antragstellern im Ansatz darin beizupflichten, dass kapazitätsmindernd wirkende Entscheidungen in harten NC-Fächern wie zum Beispiel die Streichung von Lehrpersonalstellen oder die Umwandlung von Stellen in solche mit einer geringeren Lehrverpflichtung im Grundsatz einer besonderen Rechtfertigung bedürfen und in der insoweit vorzunehmenden (und zu belegenden) Abwägung außer den übrigen für und wider diese Entscheidung sprechenden Belange auch die Interessen der Studienbewerber daran, dass die die Nachfrage ohnehin beträchtlich unterschreitende Ausbildungskapazität nicht mit der Folge einer weiteren Verschlechterung ihrer Zulassungschancen verringert wird, ihrer objektiven Bedeutung entsprechend berücksichtigt werden. Davon geht im Übrigen auch die bisherige Rechtsprechung des Senats aus vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.6.2010 – 2 B 36/10.NC u.a. – Seite 44, betreffend die Gewährung von Deputatsermäßigungen. Vorliegend ist jedoch der Wegfall der Stelle F nicht auf eine in diesem Sinne kapazitätsmindernde Entscheidung zurückzuführen. Die betreffende Stelle war nämlich – was auch die Antragsteller nicht in Frage stellen und die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren durch Vorlage eines entsprechenden Auszuges aus dem Protokoll der insoweit maßgeblichen Präsidiumssitzung vom 8.3.2007 belegt hat – zur Überbrückung von freilich nicht näher bezeichneten Schwierigkeiten „einmalig“ bis zum Sommersemester 2008 aus zentralen Mitteln finanziert worden. Weiter heißt es dann, ab diesem Zeitpunkt erfolge die Regelung des Bedarfs durch die Fakultät. Hiernach ist für die vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass es sich bei der Stelle F nicht um eine zur „regelmäßigen“ Ausstattung des Studiengangs Zahnmedizin gehörende Stelle handelte, die – etwa aufgrund einer entsprechenden Präsidiumsentscheidung über Verteilung oder die Zuweisung von Stellen und Mitteln an die Organisationseinheiten der Antragsgegnerin (§ 15 Abs. 5 Nr. 5 oder Nr. 6 UG SL) – gestrichen, verlagert oder umgewandelt worden wäre. Vielmehr geht es um eine von vorneherein lediglich befristet, gewissermaßen „außerplanmäßig“ zur Verfügung gestellte Stelle zur Überbrückung einer Sondersituation, die nicht durch eine (ausdrückliche) dahingehende Entscheidung des Präsidiums gestrichen worden, sondern die mit dem Ende des Zeitraums, für den sie zur Verfügung gestellt war, gleichsam automatisch ausgelaufen ist. Insoweit könnte allenfalls eingewandt werden, dass die zuständige Stelle der Antragsgegnerin eine Entscheidung über die Verlängerung dieser Stelle unterlassen hat. Eine gegenüber den Studienbewerbern bestehende Pflicht bei Auslaufen einer ausdrücklich nur befristet als Beitrag zur Bewältigung einer Sondersituation zur Verfügung gestellten Stelle über ihre Verlängerung unter Beachtung der genannten Belange der Studienbewerber zu entscheiden, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Schwierigkeiten, die das Universitätspräsidium veranlasst haben, der Lehreinheit Zahnmedizin zeitweise die Stelle eines zusätzlich befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters zur Verfügung zu stellen, im hier in Rede stehenden Berechnungszeitraum noch andauern. Denn die Präsidiumsentscheidung vom 8.3.2007 geht gerade nicht dahin, der Lehreinheit Zahnmedizin für die Zeit des Vorliegens dieser Schwierigkeiten eine zusätzliche Stelle zuzuteilen. Es sollte vielmehr ein von vornherein nur befristeter Beitrag zur Bewältigung der Schwierigkeiten geleistet werden. Das ergibt sich aus dem letzten Satz des betreffenden Präsidiumsbeschlusses, in dem es, bezogen auf das Ende der Bereitstellung der zusätzlichen Stelle heißt, ab diesem Zeitpunkt erfolge die Regelung des Bedarfs durch die Fakultät. Angesichts dieser eindeutigen Regelung besteht kein Grund für die Annahme einer Verpflichtung des Präsidiums der Antragsgegnerin, bei Fortdauer der „Schwierigkeiten“, die Anlass zur zeitweiligen Zurverfügungstellung einer zusätzlichen Stelle gaben, gleichwohl mit Blick auf die Belange der Studienbewerber abwägend über ihre Verlängerung zu entscheiden. Das Präsidium der Antragsgegnerin hatte von vorneherein eine Entscheidung dahingehend getroffen, die Lehreinheit Zahnmedizin nur befristet zu unterstützen. Es spricht nichts dafür, dass aus einer solchen Entscheidung die – rechtliche – Verpflichtung erwachsen könnte, bei Auslaufen der Zeitspanne, für die die zusätzliche Stelle zur Verfügung gestellt wurde, erneut unter Berücksichtigung der Belange der Studienbewerber über deren Verlängerung zu entscheiden und diese dann nur bei Vorliegen einer sich auch gegenüber diesen Interessen durchsetzenden Rechtfertigung abzulehnen. Ob etwas anderes in einer Fallkonstellation zu gelten hätte, in denen die Schwierigkeiten, denen mit der zeitweiligen zur Verfügungstellung einer zusätzlichen Stelle begegnet werden soll, zur Folge haben, dass der Lehreinheit zugeordnete Stellen von Lehrpersonen ganz oder zeitweise nicht in dem vorgesehenen Umfang zur Lehre zur Verfügung stehen, bedarf hier keiner näheren Klärung. Denn eine solche Situation kann vorliegend nicht angenommen werden. Wie das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat, ist mit Auslaufen der Stelle des Mitarbeiters F der Bestand an Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Wintersemester 2009/2010 auf denjenigen zum Wintersemester 2007/2008 „zurückgeführt“ worden. Das bedeutet, dass die Stelle von Herrn F während der Zeitspanne, während der sie zur Verfügung stand, ein „zusätzliches“ Lehrangebot verglichen mit der „regelmäßigen“ Ausstattung des Studiengangs Zahnmedizin darstellte. Es ist daher für die vorliegenden Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Antragsgegnerin keine auch die Belange der Studienbewerber einbeziehende abwägende Entscheidung über die Verlängerung der von vornherein nur befristet zur Verfügung gestellten Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters F getroffen hat. Dem steht entgegen der Ansicht einiger der Antragsteller nicht entgegen, dass die in Rede stehende Stelle, obwohl bis zum Ablauf des Sommersemesters 2008 befristet, noch in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2008/2009 berücksichtigt worden ist. Dies findet seine Erklärung darin, dass die Stelle eben im Zeitpunkt des Stichtages für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für das Wintersemester 2008/2009, der vor Ablauf des Sommersemesters 2008 und damit dem Auslaufen dieser Stelle lag, noch zum Bestand gehörte. Im Übrigen ist im Kapazitätsbericht für das Wintersemester 2008/2009 bereits ausgeführt, dass die betreffende Stelle nur bis zum Sommersemester 2008 zur Verfügung stand und Herr F im Wintersemester 2008/2009 keine Lehrleistungen erbringt. Dass dies in der eigentlichen Kapazitätsberechnung dann offenbar nicht umgesetzt wurde, mag ein Versäumnis sein, erlaubt indes keine Folgerungen für die Kapazität im hier maßgeblichen Wintersemester 2009/2010. Der Hinweis von Antragstellern auf die Ausführungen des Senats im Normenkontrollurteil vom 17.12.2009 – 2 C 432/09 – erlaubt ebenfalls keine andere Beurteilung. Der Senat hat in dieser Entscheidung, soweit hier wesentlich, nur darauf hingewiesen, dass die Zurverfügungstellung von Mitteln für zusätzliche Lehrpersonalstellen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Kapazität in dem betreffenden Studiengang führt und in diesem Zusammenhang den Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin angesprochen, in dem die – rechnerische – Ausweitung des Lehrangebotes durch Anhebung des Lehrdeputats der Professoren durch die kapazitätsungünstige Entwicklung anderer für die Kapazitätsberechnung bedeutsamer Parameter überkompensiert wurde mit der Folge eines verglichen mit dem vorangegangenen Jahr geringeren Studienplatzangebotes. Soweit er in diesem Zusammenhang die kapazitätsungünstige Veränderung des Schwundausgleichsfaktors angeführt hat, geschah dies in Übernahme dahingehenden Vorbringens der Antragsgegnerin und war keineswegs abschließend dahin zu verstehen, dass allein diese Veränderung als beachtlich angesehen oder gar gebilligt wurde. Der Normenkontrollentscheidung lag – und hierüber bestand in der ihr vorangegangenen mündlichen Verhandlung auch Einvernehmen mit den Beteiligten – gerade keine inzidente Kapazitätsüberprüfung zugrunde. Deshalb bestand in jenen Verfahren auch keine Veranlassung, abschließend und verbindlich die Frage zu klären, welche Veränderungen konkret und mit welchem Anteil für den Kapazitätsrückgang im Studiengang Zahnmedizin ursächlich waren. 2. Lehrnachfrage: - Bestimmung des Curriculareigenanteils - CAp - des Studiengangs Zahnmedizin - Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung einen Curriculareigenanteil des Studiengangs Zahnmedizin von 6,1074 zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Ansatz in der erstinstanzlichen Entscheidung gebilligt und ausgeführt, der CAp sei im Verhältnis zu den Vorjahren unverändert geblieben und sei von der Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden. Dem tritt ein Teil der Antragsteller im Rechtsmittelverfahren entgegen und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den in die Berechnung eingestellten CAp zu Unrecht nicht hinterfragt. Der Wert von 6,1074 müsse durch einen quantitativen Stundenplan unterlegt werden. Der Antragsgegnerin sei aufzugeben, den bislang stets durch Abzug der Fremdanteile ermittelten CAp durch Darstellung der Curricularanteile der einzelnen Lehrveranstaltungen zu belegen. Die Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin enthalte hinsichtlich der zu besuchenden Vorlesungen keine Angaben über deren Stundenzahlen; auch fehle es an der Ausweisung von Curricularanteilen für Praktika und Kurse. Der Antragsgegnerin sei aufzugeben, einen quantitativen Stundenplan mit Auflistung der Curricularanteile und ihrer Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten vorzulegen, um eine Überprüfung des angesetzten CAp zu ermöglichen. Der CAp liege höher als bei anderen Universitäten. Der Senat hat dieses Beschwerdevorbringen zum Anlass genommen, der Antragsgegnerin aufzugeben, ausgehend von dem Curricularnormwert – CNW – für den Studiengang Zahnmedizin von 7,8 im Einzelnen darzulegen, welche Curricularanteile dieses Studienganges durch Importe aus den drei humanmedizinischen Lehreinheiten und/oder dritten Lehreinheiten bestritten werden und so den in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachten Import von 1,6916 zu belegen (Angabe der Lehrveranstaltungen, die ganz oder teilweise im Wege des Imports bestritten werden; Auflistung der Curricularanteile dieser Lehrveranstaltungen). Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 1.7.2010 zunächst eine Stellungnahme ihres Bediensteten H vom 29.6.2010 vorgelegt, in der der Importanteil von 1,6916 aufgeschlüsselt ist in Importe aus der vorklinischen Medizin (0,8666), aus der klinisch-praktischen Medizin (0,2584), aus der klinisch-theoretischen Medizin (0,3000), sowie aus der Physik und der Chemie (jeweils 0,1333). Weiter heißt es dann, diese Aufteilung folge der ständigen Rechtsprechung; eine detaillierte Berechnung nach allen Lehrveranstaltungen liege aktuell nicht vor und sei in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführbar. Mit weiterem Schriftsatz vom 6.7.2010 hat die Antragsgegnerin eine ergänzende Stellungnahme von Herrn H ebenfalls vom 6.7.2010 vorgelegt, in der ausgeführt ist, es habe sich nun herausgestellt, dass die seit Jahren praktizierte Aufteilung des CNW im Studiengang Zahnmedizin auf die Beispielstudienpläne der sogenannten Marburger Analyse zurückgehe. Die berücksichtigten Curricularfremdanteile entsprächen genau den Ansätzen der Beispielstudienpläne. Der CAp hätte nach Einbeziehung der (erweiterten) Röntgenausbildung rechnerisch 6,1482 betragen müssen. Allerdings sei der rechnerische Gesamtcurricularwert von 7,8398 bei Festlegung des Curricularnormwertes auf 7,8 abgerundet worden. Ziehe man die Summe der Fremdanteile im Umfang von 1,6916 vom CNW von 7,8 ab, so ergebe sich rechnerisch ein Eigenanteil von 6,1084, der zumindest hilfsweise heranzuziehen sei. Nach dem Erkenntnisstand der vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren kann auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Kapazität des Studiengangs Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 rechtsfehlerhaft zum Nachteil der Antragsteller von einem zu hohen CAp ausgegangen ist. Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass es für den Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin an einer normativen Quantifizierung der Pflichtlehre fehlt. Die Approbationsordnung für Zahnärzte – ZAppO - (vom 26.1.1955, BGBl. I, S. 37) enthält in ihrer derzeit maßgeblichen Fassung lediglich eine – seit mehreren Jahrzehnten nahezu unverändert gebliebene – Aufzählung derjenigen Lehrveranstaltungen, deren (erfolgreicher) Besuch für die Zulassung zu den im Verlauf des Zahnmedizinstudiums abzulegenden Prüfungen nachzuweisen ist (vgl. § 19 Abs. 3 ZAppO – naturwissenschaftliche Vorprüfung -, § 26 Abs. 4 ZAppO – zahnärztliche Vorprüfung -, § 36 Abs. 1 ZAppO – zahnärztliche Prüfung -). Vorgaben darüber, welchen quantitativen Umfang die zu besuchenden Lehrveranstaltungen haben müssen, enthält die zahnärztliche Approbationsordnung ebenso wenig wie etwa Vorgaben hinsichtlich der Gruppengröße von Kleingruppenveranstaltungen. Insoweit bleibt die „Regelungsdichte“ der ZAppO deutlich hinter derjenigen der ärztlichen Approbationsordnung ÄAppO – in ihrer zum 1.10.2003 in Kraft getretenen novellierten Fassung zurück (vgl. zum Beispiel § 2 ÄAppO sowie Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO und § 27 Abs. 1 Satz 7 ÄAppO). Auch die Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin vom 20.2.2003 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2003, 134) in der Fassung der Änderungsordnung vom 9.6.2005 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2005, 454) enthält keine Quantifizierung der Pflichtlehrveranstaltungen, aus der sich in Anwendung der Vorgaben der Kapazitätsverordnung der CNW von 7,8 beziehungsweise der CAp des Studienganges Zahnmedizin rechnerisch bestimmen ließe. Sie beschränkt sich auf die Übernahme der in den Katalogen der §§ 19 Abs. 3, 26 Abs. 4 und 36 Abs. 1 ZAppO aufgeführten scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen in eine Anlage zu ihrem § 5 und quantifiziert lediglich die nachzuweisenden Praktika und Kurse, freilich ohne Vorgaben hinsichtlich Betreuungsrelationen und Anrechnungsfaktoren zu machen. Die Studienordnung scheidet daher ebenfalls als Grundlage für die Herleitung des CNW oder die Bestimmung des CAp aus. Im Übrigen ist es auch nicht Sache des zuständigen Ministeriums, den CAp des Studienganges Zahnmedizin festzulegen. Insoweit unterscheiden sich die Gegebenheiten dieses Studienganges von denjenigen des Studiengangs Humanmedizin, bei dem die Aufteilung des CNW zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt der zuständigen Landesbehörde obliegt (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO Nr. 39). Fehlt es danach an hinreichenden normativen Vorgaben für die Quantifizierung der Pflichtlehre im Studiengang Zahnmedizin, so ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufteilung des Curricularnormwertes in Curriculareigen- und –fremdanteile nach den Beispielstudienplänen der sogenannten Marburger Analyse aus den Jahren 1977 und 1990 gerichtet hat. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 20.4.1990 – 7 C 51/87 -; außerdem Beschluss vom 21.1.1986 – 7 B 31/82 u.a. – betreffend die Dienstleistung der vorklinischen Lehreinheit für die Zahnmedizin: 0,8666; jeweils zitiert nach Juris, gilt im Grundsatz, dass sich die kapazitätsbestimmenden Stellen und die Gerichte bei der Bestimmung der Aufnahmekapazität – im entschiedenen Fall der vorklinischen Lehreinheit – regelmäßig an der in einem ZVS-Beispielstudienplan quantifizierten Unterrichtsmenge ausrichten müssen und kapazitätsungünstige Abweichungen einer Rechtfertigung durch besondere Gründe bedürfen. Der dem Beispielstudienplan entnommene CAp geht dabei unabhängig davon in die Festsetzung der Zulassungszahl ein, ob dieser Wert durch eine detaillierte und im Einzelnen verifizierbare eigene Studienplanung der Hochschule gestützt wird. Eine Kontrolle ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb verzichtbar, weil die Lehrnachfrage in diesem Beispielstudienplan sachgerecht und kapazitätserschöpfend quantifiziert ist und weil sich Studienplan und Studienwirklichkeit ohnehin nie vollständig decken. Bei der Kürzung eines zu hoch angenommenen CAp bildet der Wert des Beispielstudienplanes ebenfalls den Ersatzmaßstab des Gerichts. Diese Grundsätze sind jedenfalls für die hier in Rede stehenden Eilrechtsschutzverfahren auf den Beispielstudienplan der sogenannten Marburger Analyse für den Studiengang Zahnmedizin zu übertragen. Auch ihm liegt eine auf entsprechender Sachkunde beruhende Quantifizierung der für den erfolgreichen Abschluss des Zahnmedizinstudiums erforderlichen Unterrichtsmenge zugrunde und dem entspricht es, dass die saarländischen Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung einen an dem Beispielstudienplan der Marburger Analyse ausgerichteten CAp des Studiengangs Zahnmedizin an der Antragsgegnerin gebilligt haben. So hat beispielsweise der vormals für Hochschulzulassungsrecht zuständige 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Urteil vom 30.4.1981 – 1 R 168/80 – betreffend das Wintersemester 1979/80 bei einem damals maßgeblichen CNW von 7,6 unter Bezugnahme auf die Marburger Analyse einen CAp von 5,9074 gebilligt. Der später zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diesen Wert nach Anhebung des CNW von 7,6 auf 7,8 in Folge der durch § 43 RöntgenV vom 8.1.1987 – BGBl. I, S. 114 -) bedingten Erweiterung der Röntgenausbildung auf (5,9074 + 0,2 =) 6,1074 fortgeschrieben, wobei die Erhöhung des CNW um 0,2 den zusätzlichen Aufwand für die erweiterte Röntgenausbildung nicht vollständig abdeckte, (was im Übrigen auch einem Nachvollzug des CNW durch Aufsummierung der Curricularanteile der einzelnen Lehrveranstaltungen ausschließen dürfte). Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.7.1991 – 8 W 22/91 – und vom 15.11.1993 – 8 W 66/93 -; außerdem VGH Mannheim, Beschluss vom 7.10.1991 – NC 9 S 23/91 -; VGH München, Beschluss vom 23.4.1993 – 7 CE 92.10103 u.a. – beide zitiert nach Juris. Der Senat sieht für die vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keine Veranlassung, – kapazitätsgünstig – von dem letztgenannten Wert von 6,1074 abzuweichen. Zwar liegt die Erstellung der Beispielstudienpläne der Marburger Analyse mehr als 30 Jahre beziehungsweise bezogen auf die aus Anlass der Erweiterung der Röntgenausbildung vorgenommene Anpassung rund 20 Jahre zurück. Gleichwohl besteht kein objektiver Grund zu der Annahme, die dort eingestellten Werte seien infolge zwischenzeitlich eingetretener Entwicklungen in den Ausbildungsinhalten des Zahnmedizinstudiums in kapazitätsungünstiger Weise zu hoch veranschlagt oder aus anderen Gründen obsolet. Zum einen zeigt der Vergleich der einschlägigen Vorschriften der zahnärztlichen Approbationsordnung in der seit 1.9.1973 geltenden Fassung mit den aktuellen Bestimmungen, dass sich – sieht man einmal von der mittels Anhebung des CNW von 7,6 auf 7,8 berücksichtigten Erweiterung der Röntgenausbildung ab – die Kataloge der Lehrveranstaltungen, deren (erfolgreicher) Besuch für die Zulassung zu den Prüfungen des Zahnmedizinstudiums nachzuweisen ist, nicht wesentlich verändert hat. Hinzugekommen sind lediglich – offenbar mit Wirkung vom 31.12.1992 – Artikel 1 Nr. 1 der 4. VO zur Änderung der ZAppO vom 18.12.1992 – BGBl. I, S. 2426 – im Katalog des § 36 Abs. 1 a ZAppO die Fächer Primärprophylaxe, Kariologie, Endodontologie, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde, in denen der Kandidat seither ebenfalls mindestens eine Vorlesung besucht haben muss, um die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung zu erlangen. Da diese zusätzlichen Fächer spezifisch zahnmedizinische Ausbildungsinhalte zum Gegenstand haben, könnten diese Änderungen der zahnärztlichen Approbationsordnung allenfalls Veranlassung geben, die Frage aufzuwerfen, ob ihnen durch eine entsprechende Anhebung des CAp des Studiengangs Zahnmedizin Rechnung zu tragen wäre. Denn es spricht nichts dafür, dass die Lehrnachfrage in diesen Fächern durch Fremdleistungen anderer Studiengänge abgedeckt werden könnte. Im Übrigen wären etwaige Verlagerungen im Bereich der die Fremdleistungen erbringenden Lehreinheiten – z.B. falls Lehre im Fach Physik statt von der naturwissenschaftlichen Fakultät von der Fachrichtung Biophysik erteilt werden sollte – für die Bestimmung des CAp ohne Belang. Zum anderen werden die Ansätze des Beispielstudienplanes II der Marburger Analyse soweit ersichtlich nach wie vor in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Kapazitätsprüfung zugrunde gelegt vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschluss vom 31.3.2004 – 13 C 89/04 – zitiert nach Juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 15.4.2004 – 3 NB 16/03 – zitiert nach Juris, betreffend die Bestimmung des Exports der vorklinischen Lehreinheit des Studiengangs Humanmedizin in den Studiengang Zahnmedizin; außerdem OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.2.2009 – 2 NB 154/08 – zitiert nach Juris Rdnr. 51. In der zuletzt zitierten Entscheidung führt das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Übrigen unter Bezugnahme auf eine dahingehende Auskunft der ZVS aus, dass der Beispielstudienplan II der Marburger Analyse aus dem Jahr 1990 nach wie vor maßgeblich sei. Ist danach jedenfalls für die vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren von dem auf der Grundlage des Beispielstudienplanes II der Marburger Analyse bestimmten CAp des Studienganges Zahnmedizin auszugehen, zumal einerseits kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Werte des Beispielstudienplans mittlerweile wegen einer seither eingetretenen Entwicklung obsolet geworden sein könnten und andererseits die von den Antragstellern geforderte Quantifizierung aller Voraussicht nach nicht ohne Einbeziehung Sachverständiger erfolgen und deshalb etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsste, so soll ferner, was auch die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme in den Beschwerdeverfahren aufzeigt, nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in der Kapazitätsberechnung zum Ansatz gebrachte CAp von 6,1074 – geringfügig – von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn von dem CNW von 7,8 die Summe der Fremdanteile nach dem Beispielstudienplan von 1,6916 zum Abzug gebracht wird. Im letzteren Falle errechnet sich nämlich ein CAp von 6,1084. Diese Abweichung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der in der früheren Rechtsprechung des 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes Urteil vom 30.4.1981 – 1 R 168/80 – angenommene CAp von 5,9074, rechnerisch nicht durch Abzug der Fremdanteile im Umfang von 1,6916 vom seinerzeit maßgeblichen Curricularrichtwert von 7,6, sondern von dem im Beispielstudienplan I rechnerisch gebildeten Wert von 7,5990 (siehe Blatt 4 des Beispielstudienplanes I, Zeile „Gesamtsumme vorklinischer und klinischer Teil des Studienganges Zahnmedizin“, letzte Spalte rechts), ermittelt wurde. Der Wert von 5,9074 ist dann nach Erweiterung der Röntgenausbildung um den Betrag der Anhebung des CNW von 7,6 auf 7,8, das heißt um 0,2, erhöht worden mit der Folge, dass sich ein CAp von 6,1074 ergab. Ob diese Fortschreibung in jeder Hinsicht rechtlich zutreffend ist, hält der Senat für fraglich. Immerhin weist der Beispielstudienplan II aus dem Jahr 1990 nunmehr einen rechnerischen Gesamtcurricularwert von 7,838 aus, der höher liegt, als der förmlich festgesetzte CNW von 7,8. Das spricht mit Gewicht dafür, den CAp durch Abzug der Fremdanteile von dem jetzt maßgeblichen CNW von 7,8 zu bestimmen mit der Folge, dass sich ein CAp von (7,8 – 1,6916 =) 6,1084 ergäbe. Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Denn ausschlaggebend ist, dass der in die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und auch des Verwaltungsgerichts eingestellte CAp von 6,1074 letztlich niedriger liegt, als die rechnerische Differenz zwischen dem CNW und der Summe der Fremdanteile, sich mithin gemessen an letzterer kapazitätsgünstig auswirkt. 3. Schwund: Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung einen Schwundausgleichsfaktor von 0,8485 eingestellt. Diesen Wert hat sie in einer Schwundberechnung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ ermittelt, der die Studentenbestandszahlen in den zehn Fachsemestern des Zahnmedizinstudiums über die Zeitspanne vom Wintersemester 2006/2007 bis einschließlich Wintersemester 2008/2009 zugrunde gelegt sind. Die im Zuge der Schwundberechnung erstellte Tabelle weist im Wintersemester 2008/2009 im dritten und im fünften Fachsemester jeweils höhere Bestandszahlen aus als im vorangegangenen Sommersemester 2008 im zweiten und im vierten Fachsemester. Das Verwaltungsgericht hat die Schwundberechnung der Antragsgegnerin und den ermittelten Schwundausgleichsfaktor gebilligt und unter anderem ausgeführt, Studenten in höheren Fachsemestern, die zu dem schon vorhandenen Bestand hinzu kämen, seien auch dann zu berücksichtigen, wenn in einzelnen höheren Semestern kein Schwund, sondern ein Zuwachs zu verzeichnen sei. Gerade dies spiegele die aus Erfahrung vergangener Semester gewonnene tatsächliche Gesamtentwicklung wider, die für die Schwundprognose allein maßgeblich sei. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich das arithmetische Mittel der Schwundstudienzeit, das heiße der Schwundausgleichsfaktor, insgesamt als Zuwachs, als so genannter „positiver Schwund“ darstellte. Dem treten die Antragsteller mit ihren Rechtsmitteln entgegen und machen geltend, die Einbeziehung von zwei Kohorten in die Schwundberechnung sei unzureichend. Es sei eine neue Schwundberechnung zu erstellen, die die Bestandsentwicklungen ab dem Wintersemester 2005/2006 einbeziehe. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei nicht zu entnehmen, ob die gerichtlich zugelassenen Studenten vollständig oder überhaupt nicht oder bei höheren Semestern in die Schwundberechnungen eingestellt worden seien. Ihre Hinzurechnung in höheren Fachsemestern führte zu einer Verfälschung der Schwundstatistik. Der Antragsgegnerin sei aufzugeben klarzustellen, ob und wie gerichtlich zugelassene Studienbewerber verbucht würden. Glaubhaft zu machen sei außerdem, wie es zu Übergängen von größer als 1 gekommen sei. Es gebe obergerichtliche Rechtsprechung, nach der die semesterliche Erfolgsquote nicht größer als 1 sein könne. Höhere Bestandszahlen in Folgesemestern deuteten auf Doppelbuchungen hin. Es stelle sich hier die Frage, ob der Anstieg von 20 Studenten im Sommersemester 2008 (viertes Fachsemester) auf 23 Studenten im Wintersemester 2009/2010 (fünftes Fachsemester) darauf zurückzuführen sei, dass drei Studierende, die sich nicht zeitgerecht zur zahnärztlichen Vorprüfung angemeldet hätten, im fünften Fachsemester doppelt gezählt worden seien. Auch gebe es keine Erklärung für die Steigerung von 25 auf 27 Studenten im Übergang des Sommersemesters 2008 (zweites Fachsemester) zum Wintersemester 2008/2009 (drittes Fachsemester). Dieses Vorbringen rechtfertigt keine kapazitätsgünstige Änderung des Schwundausgleichsfaktors. Die Ermittlung der Schwundquote gemäß § 16 KapVO verlangt die prognostische Beurteilung der künftigen Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums. Die Kapazitätsverordnung gibt keine Methode zur Berechnung des Schwundausgleichs vor. Die von der Antragsgegnerin gehandhabte Berechnungsweise des Schwundes im Studiengangs Zahnmedizin nach dem so genannten „Hamburger Modell“ unter Einbeziehung von fünf Erhebungssemestern ist von den Saarländischen Verwaltungsgerichten – soweit ersichtlich – stets gebilligt worden. Da die Entwicklung der Studierendenzahlen durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt wird, die in dem auf verschiedenen Prämissen beruhenden und deshalb von der Natur der Sache her schon nur eingeschränkt die Hochschulwirklichkeit in diesem Punkt abbildenden „Hamburger Modell“ nicht sämtlich berücksichtigt werden, bringt die Einbeziehung weiterer Bestandssemester keine derart höhere Gewähr für die Richtigkeit der künftigen Zahl der Studierenden im Verlauf des Studiums mit sich, dass sie von Rechts wegen zu verlangen wäre vgl. auch OVG des Saarlandes – 2 B 36/10.NC u.a. –. Die Berücksichtigung von fünf Erhebungssemestern stellt insoweit sicher, dass stets zwei Übergänge von jeweils vorangehenden zum Folgesemester berücksichtigt werden. Zudem muss gesehen werden, dass bei absolut kleinen Bestandszahlen des Studienganges Zahnmedizin bereits individuelle Entscheidungen einiger weniger Studenten, das Studium aufzugeben oder Studienfach oder Studienart zu wechseln, zu Veränderungen der der Schwundermittlung zugrunde zulegenden Zahlen und damit des Schwundes führen, die sich jeder verlässlichen Prognose auf der Grundlage der Entwicklung zurückliegender Jahre entziehen. Gerade die von einigen Antragstellern in ihrem Schriftsatz vom 22.7.2010 angesprochene Tendenz, das Zahnmedizinstudium zum Quereinstieg in den Studiengang Humanmedizin zu nutzen, stellt insoweit eine Entwicklung dar, die sich selbst nach Einschätzung der Antragsteller – „immer mehr“ – in jüngerer Zeit verstärkt hat. Ob es sich um einen „Ausreißer“ handelt oder es zu einer Verstetigung dieser Tendenz kommt, ist noch offen. Jedenfalls unterstreicht dies mit Blick auf die Forderung, das künftige Studienverhalten zu prognostizieren, die Fragwürdigkeit der Forderung nach Einbeziehung von noch weiter zurückliegenden Erhebungssemestern. Der Senat bleibt daher bei seiner Beurteilung, dass die Einbeziehung der Bestandsentwicklung von noch weiter zurückliegenden Semestern nicht von Rechts wegen geboten ist. Was die Einbeziehung der „Gerichtsmediziner“ anbelangt, so hat die Antragsgegnerin auf entsprechende Anfrage des Gerichts in den Beschwerdeverfahren erklärt, gerichtlich zugelassene Studienbewerber würden in der Studierendenstatistik in dem Semester verbucht, nach dessen Rechtsverhältnissen die Zulassung erfolge. Diese Handhabung ist vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vgl. ausführlich Beschluss vom 1.8.2007 – 3 B 53/07.NC u.a. – S. 48-53, gebilligt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin vorliegend von dieser Praxis abgewichen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Was die Ausgangszahl 25 des Wintersemesters 2007/2008 anbelangt, so waren durch Zulassungszahlenverordnung 2007/2008 vom 21.5.2007 – Amtsbl. S. 1114 – 24 Studienplätze festgesetzt; eine weitere Zulassung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.4.2008 – 1 L 1214/07.NC u.a. – ausgesprochen. Zum Wintersemester 2008/2009 waren durch Zulassungszahlenverordnung vom 21.5.2008 – Amtsbl. S. 884 – für den Studiengang Zahnmedizin 29 Studienplätze festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9.3.2009 – 1 L 777/08. NC u.a. – die Eilanträge auf vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium zurückgewiesen; im Beschwerdeverfahren wurde die vorläufige Zulassung eines weiteren Studienbewerbers angeordnet (Beschluss des Senats vom 14.7.2009 – 2 B 300/09.NC -, was die in der Schwundberechnung angesetzte Zahl von 30 erklärt. Da in den in die Schwundberechnung einzustellenden Bestandszahlen der höheren Fachsemester, soll die Berechnung die Entwicklung der Studierendenzahlen im Verlauf des Studiums abbilden, konsequent nicht nur Abgänge, sondern auch Zugänge zu berücksichtigen sind, liegt es gleichsam in der Natur der Sache, dass die Bestandszahl eines Folgesemesters auch einmal höher sein kann als diejenige des vorangegangenen Semesters, zum Beispiel wenn der Zugang durch Ortswechsel oder Zulassung in einem höheren Fachsemester größer ist als ein zuvor aufgetretener Schwund, der in dem vorangegangenen Semester zu einer Bestandszahl unterhalb der Kapazität geführt hat. Hieraus kann sich dann eine Übergangsquote von größer als 1 ergeben. Das ist auf der Ebene der Berechnung nicht zu beanstanden und drückt letztlich nicht mehr aus, als dass bei diesem Übergang kein Schwund, sondern ein Zuwachs zu verzeichnen ist. Eine andere Frage ist, ob die Korrektur der nach dem zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung errechneten Ausbildungskapazität mittels einer Schwundquote von größer als 1 erfolgen darf. Letzteres ist mit Blick auf die Regelungen der §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO zu verneinen, die nur eine kapazitätserhöhende, nicht aber eine kapazitätssenkende Berücksichtigung des Schwundes vorsehen. Ein errechneter Schwundausgleichsfaktor von größer als 1 ist demnach auf den Wert von 1 zu reduzieren. Vgl. Bahro/Berlin, das Hochschulzulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 16 Rdnr. 3; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.6.2007 – 3 B 194/07.NC u.a. -. Besteht danach rechtlich kein Hindernis für die Berücksichtigung einer Übergangsquote von größer als 1 als Berechnungsgröße bei der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors, so hält es der Senat ferner für glaubhaft, dass die Berechnung der Antragsgegnerin, soweit sie bei den Übergängen vom Sommersemester 2008 zum Wintersemester 2008/2009 sowohl vom zweiten auf das dritte als auch vom vierten auf das fünfte Fachsemester in den vorangegangenen Semestern niedrigere Bestandszahlen als in den jeweiligen Folgesemestern (25:27) (sowie 20:23) aufführt, von zutreffenden Ansätzen ausgeht. Da wie dargelegt derartige Effekte durchaus aufgrund von Zulassungen in höheren Fachsemestern entstehen können, kann keine Rede davon sein, dass ein höherer Bestand in einem Folgesemester einen Buchungsfehler gleichsam indiziere. Auch vorliegend besteht kein objektiver Grund zu einer dahingehenden Annahme, nachdem die Antragsgegnerin schon im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hat, dass die Aufnahmekapazität im Wintersemester 2008/2009 mit festgesetzten 29 Studienplätzen zuzüglich des weiteren vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes festgestellten Studienplatzes, das heißt mit insgesamt 30 Studienplätzen höher lag als in den Vorjahren (jeweils 25 Studienplätzen), und dass hieraus (bei linearer Verteilung des Schwundes) eine höhere Kapazität auch in den höheren Fachsemestern resultierte, der durch weitere Zulassungen Rechnung getragen worden sei vgl. Vermerk des Bediensteten H der Antragsgegnerin vom 29.1.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2.2.2010 in den erstinstanzlichen Verfahren. Der Senat hat keinen objektiven Grund zu der Annahme, dass diese Angabe, der im Wintersemester 2008/2009 vorhandenen, verglichen mit den vorherigen Jahren – deutlich – höheren Kapazität auch in den Folgesemestern sei durch zusätzliche Zulassungen in den höheren Fachsemestern Rechnung getragen worden, nicht zutreffend ist, zumal auch der von der Antragsgegnerin vorgelegte Auszug aus der Bestandsstatistik die in die Schwundquotenberechnung aufgenommenen Bestandszahlen im Wintersemester 2008/2009 ausweist und die zu verzeichnende Bestandszunahme bei zwei Übergängen auch keine Erklärung in der von den Antragstellerin in den Raum gestellten Vermutung findet, es könnte eine Doppelbuchung von Studenten vorliegen, die sich verspätet zur zahnärztlichen Vorprüfung angemeldet hätten. Gerade der Umstand, dass der ausgewiesene Zuwachs zwei Übergänge im vorklinischen Studienabschnitt betrifft und sich im Übrigen im Bereich der Auffüllgrenze bewegt, die sich aus einer linearen Verteilung des Schwundes bei – im Wintersemester 2008/2009 – 30 Studienplätzen und einem Schwundausgleichsfaktor von 0,7559 für das dritte und das fünfte Fachsemester ergibt, spricht mit Gewicht gegen die von Antragstellern in den Raum gestellte Vermutung, es könnte eine Doppelbuchung von Studenten vorliegen, die sich verspätet zur zahnärztlichen Vorprüfung angemeldet hätten. 4. Folgerungen für die Kapazitätsberechnung Ausgehend von den Ausführungen unter II 1. – 3. ergibt die Nachprüfung der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Kapazitätsberechnung, dass der Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester im Wintersemester 2009/2010 selbst dann nicht über eine höhere Kapazität als die erstinstanzlich ermittelten 27 Studienplätze verfügte, wenn der von einigen Antragstellerin hinsichtlich seines Umfanges in Frage gestellte Export in den Studiengang Humanmedizin vollständig außer Ansatz gelassen wird. Auszugehen ist danach (ohne Export in die Humanmedizin) von einem Lehrangebot von 70 DS/Semester und von 140 DS/Studienjahr. Dividiert durch ein CAp von 6,1074 ergeben sich vor Schwund 22,9230 Studienplätze. Unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von SF = 0,8485 errechnet sich hieraus eine Kapazität von (22,9230 : 0,8485 =) 27,0159, abgerundet 27 Studienplätzen. Es hat demnach auch nach dem Ergebnis der Beschwerdeverfahren bei der in der erstinstanzlichen Entscheidung ermittelten Zahl von 27 Studienplätzen zu verbleiben, ohne dass der von einigen Antragstellern aufgeworfenen Frage weiter nachzugehen war, ob die Antragsgegnerin den Export des Studiengangs Zahnmedizin in den Studiengang Humanmedizin zutreffend ermittelt hat. Ebenso wenig bedurfte die vom Senat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Überprüfung der anderweitigen Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgeworfene Frage, ob es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, für die von Prof. Dr. G übernommene Funktion eines Vizepräsidenten der Antragsgegnerin überhaupt keine Deputatsermäßigung anzuerkennen, einer abschließenden Beurteilung. Standen danach im Wintersemester 2009/2010 insgesamt 27 Studienplätze zur Verfügung, so ist ferner nach dem Ergebnis der Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass keiner dieser Plätze unbesetzt geblieben ist und an einen der Antragsteller vergeben werden könnte. Die Antragsgegnerin hat nämlich bereits in den erstinstanzlichen Verfahren eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mitarbeiterin S. vom 16.4.2010 vorgelegt, nach der „zum Ende des WS 2009/2010“ 26 Studierende eingeschrieben waren. Zudem ist weder dargetan noch erkennbar, dass der vom Verwaltungsgericht festgestellte 27. Studienplatz in dem von ihm angeordneten Vergabeverfahren unbesetzt geblieben wäre. Den danach auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Zahnmedizinstudium auf einen Vollstudienplatz gerichteten Begehren kann daher nicht entsprochen werden. 5. Ebenfalls erfolglos müssen die von einigen Antragstellern gestellten Hilfsanträge auf Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung auf einem auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Studienplatz bleiben. Die auch im Studiengang Zahnmedizin grundsätzlich mögliche Teilzulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, die im Rahmen der Verpflichtung zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Kapazitäten in besonders gelagerten Ausnahmefällen geboten sein kann vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 21.1.1986 – 7 B 1-11/82 – zitiert nach Juris Rdnrn. 12, 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.8.2005 – NC 9 S 75/05 – zitiert nach Juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.7.2009 – 2 B 301/09 –, setzt zum einen voraus, dass die ausstattungsbezogene Kapazität im Hinblick auf die Zulassung auf einen Vollstudienplatz im Studiengang Zahnmedizin limitierend wirkt und von daher eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität vor Wirksamwerden des ausstattungsbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führt, die mittels Teilzulassungen ausgeschöpft werden können. Außerdem darf die Teilzulassung im Studiengang Zahnmedizin nicht zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ergehen, für den zusätzliche Teilzulassungen im Studiengang Zahnmedizin in aller Regel einen höheren Dienstleistungsexport bedingen vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom 23.2.1999 – NC 9 S 113/08 u.a. – NVwZ – RR 2000, 23 und vom 24.8.2005 – NC 9 S 75/05 – zitiert nach Juris. Vorliegend ist indes bereits die erstgenannte Voraussetzung für eine Zulassung auf Teilstudienplätzen nicht erfüllt. Denn ausweislich der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin wird die festgesetzte Zulassungszahl von 24 Studienplätzen, erhöht durch Überbuchungen auf 26 Studienplätze und korrigiert vom Verwaltungsgericht auf 27 Studienplätze durch die personelle Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin bestimmt, während sich die ausstattungsbezogene Kapazität bei 26 Behandlungseinheiten und einem Grenzwert von 0,67 klinischen Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierendem (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO) auf (aufgerundet) 39 Studienplätze beläuft vgl. die bereits in den erstinstanzlichen Verfahren mit der Kapazitätsberechnung vorgelegte Unterlage „Überprüfung der Kapazität in Zahnmedizin gemäß § 9 KapVO für das Studienjahr 2009/2010“. Umstände die Anlass geben könnten, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, sind weder dargetan noch erkennbar. Nach dem Ergebnis der durch das Rechtsmittelvorbringen der Antragsteller begrenzten gerichtlichen Überprüfung in den Beschwerdeverfahren muss es danach bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.