Urteil
2 C 252/10
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2012:0329.2C252.10.0A
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Leitsätze
1. Liegt das Grundstück des Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des den Verfahrensgegenstand bildenden Bebauungsplans, so kann ihm das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(Rn.29)
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens ist nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist. (Rn.31)
4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das Rechtsschutzinteresse nicht unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung einer für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans erteilten Genehmigung betrifft.(Rn.33)
5. Die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO tritt "nur" ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat.(Rn.35)
6. Da das Baugesetzbuch keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren im Übrigen nach dem jeweiligen Landesrecht.(Rn.37)
7. Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG (juris: KSVG SL), der einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG (juris: KSVG SL) die Mitglieder des Gemeinderats gehören, verbietet, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen (§§ 27 Abs. 5 KSVG (juris: KSVG SL), 20 Abs. 5 SVwVfG (juris: VwVfG SL)) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können, soll "private" Interessenkonflikte ausschließen, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit "überschaubarer" Einwohnerzahl "blockierende" weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde.(Rn.38)
8. Für die bei Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot in dem § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG (juris: KSVG SL) normierte Folge der Unwirksamkeit ist nach dem saarländischen Kommunalrecht kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(Rn.45)
Tenor
Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt das Grundstück des Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des den Verfahrensgegenstand bildenden Bebauungsplans, so kann ihm das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(Rn.29) 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens ist nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist. (Rn.31) 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das Rechtsschutzinteresse nicht unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung einer für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans erteilten Genehmigung betrifft.(Rn.33) 5. Die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO tritt "nur" ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat.(Rn.35) 6. Da das Baugesetzbuch keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren im Übrigen nach dem jeweiligen Landesrecht.(Rn.37) 7. Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG (juris: KSVG SL), der einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG (juris: KSVG SL) die Mitglieder des Gemeinderats gehören, verbietet, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen (§§ 27 Abs. 5 KSVG (juris: KSVG SL), 20 Abs. 5 SVwVfG (juris: VwVfG SL)) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können, soll "private" Interessenkonflikte ausschließen, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit "überschaubarer" Einwohnerzahl "blockierende" weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde.(Rn.38) 8. Für die bei Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot in dem § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG (juris: KSVG SL) normierte Folge der Unwirksamkeit ist nach dem saarländischen Kommunalrecht kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(Rn.45) Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.). A. Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig. 1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.14 vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.15 vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.16 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichsvgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.17 vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.18 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werdenvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts19 vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2). 2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann20 vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kannvgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.21 vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892 Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.22 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99 Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.23 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wirdvgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird Beides ist hier nicht gegeben. Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.24 vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagenvgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen 3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,25 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssenvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO26 vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f. „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.27 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwendenvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden B. Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG). Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.28 vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21 Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen29 vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt habenvgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.30 vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hatvgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.31 vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebtvgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen. Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen32 vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26 notwendig. Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,33 vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293 wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen. Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.34 vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sindvgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab. Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 201035 vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 – erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)36vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3 gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen. Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.37 anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrechtanders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens. Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.38 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14 Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht. Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen. II. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ (im Folgenden: „Scheuerhof“) der Antragsgegnerin. Das etwa 8,4 ha große Plangebiet liegt westlich der Verbindungsstraße zwischen Dreisbach und Bethingen im Gemeindeteil N. in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von den bebauten Ortslagen von N., Wehingen, Bethingen, Thünsdorf und Dreisbach. Auf dem Gelände des Scheuerhofs befanden sich mehrere, inzwischen abgebrochene Gebäude,1 vgl. zu der historischen Entwicklung der Bebauung im Bereich des „Scheuerhofs“ den Abschnitt 1.1.1 der Planbegründung („Revitalisierung des Scheuerhofs“)vgl. zu der historischen Entwicklung der Bebauung im Bereich des „Scheuerhofs“ den Abschnitt 1.1.1 der Planbegründung („Revitalisierung des Scheuerhofs“) die – bis auf ein Wohnhaus – seit 1980 nicht mehr genutzt wurden. Durch die Planung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Gelände wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann. Im Mai 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und gleichzeitig parallel eine Teiländerung des Flächennutzungsplans, in dem die damals noch vorhandenen Gebäude als Bestand innerhalb einer Fläche für Landwirtschaft dargestellt waren. In der Niederschrift über die Sitzung vom 6.5.2008 wurde unter anderem auf ein im Januar 2008 von der Beigeladenen vorgestelltes Projekt zur Schaffung eines „Europäischen Innovationszentrums für Jagd und Umwelt“ Bezug genommen. Nach einer bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Beschreibung des Vorhabens sollte ein die Aspekte Tourismus, Jagd und Sport verknüpfender „Themenpark“ realisiert werden. Die Beschlüsse des Gemeinderats wurden am 5.6.2008 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht. Im Oktober 2008 erfolgte die frühzeitige Unterrichtung durch die Planung berührter Träger öffentlicher Belange. In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt wurde auf die Belegenheit der Fläche in dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ und auf das sich hieraus ergebende Erfordernis einer Ausgliederung hingewiesen.2 vgl. die Stellungnahme vom 26.11.2008 – C/2 – 151-2/08 und C/2 – 152-2/08 –, Seite 2, Blatt 28 des Hefters Trägerbeteiligungvgl. die Stellungnahme vom 26.11.2008 – C/2 – 151-2/08 und C/2 – 152-2/08 –, Seite 2, Blatt 28 des Hefters Trägerbeteiligung Die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Dezember 2008 durchgeführt.3 vgl. insoweit die Amtliche Bekanntmachung vom 20.11.2008 im Bekanntmachungsblatt vom 27.11.2008, in der auf eine Auslage der Planungsunterlagen und die Möglichkeit zur Erörterung und Stellungnahme vom 8.12.2008 bis 19.12.2008 hingewiesen wurdevgl. insoweit die Amtliche Bekanntmachung vom 20.11.2008 im Bekanntmachungsblatt vom 27.11.2008, in der auf eine Auslage der Planungsunterlagen und die Möglichkeit zur Erörterung und Stellungnahme vom 8.12.2008 bis 19.12.2008 hingewiesen wurde Der Antragsteller zu 1), der Eigentümer des nordöstlich des Planbereichs gelegenen Anwesens B-Straße (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), bezeichnete mit Schreiben vom 18.12.2008 die für sein Anwesen zu erwartende Lärmbeeinträchtigung als „menschenunwürdig“. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Schrotkugeln von der Skeetanlage auf sein Anwesen gelangten. Wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, dass entlang der schmalen Landstraße bei seinem Anwesen Gehwege für Fußgänger angelegt würden. Der Antragsteller zu 2) forderte als Eigentümer des etwa 1,7 km nördlich des Plangebiets in der Ortslage von N. liegenden Anwesens S. (Parzelle Nr. 464/2 in Flur 1 der Gemarkung N.) unter dem 19.12.2008, dass an der Grenze des geplanten Schießsportzentrums die Lärmrichtwerte „für ein Gewerbegebiet von 55 dB(A) tags (40 dB(A) nachts)“ nicht überschritten werden dürften. Die zu erwartende Lärmbelästigung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und schädige den gerade anlaufenden umweltfreundlichen Tourismus an der Saarschleife. In der Sitzung des Ortsrats des Gemeindeteils N. der Antragsgegnerin am 26.1.2009 informierte der Geschäftsführer des mit der Planung beauftragten Büros (A...) darüber, dass aufgrund der geplanten Einrichtung einer 400 m, statt bisher geplant 300 m langen Schießbahn im Süden des Plangebiets eine zusätzliche Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden müsse. Daraufhin fasste der Gemeinderat am folgenden Tag einen erneuten Aufstellungsbeschluss mit Blick auf diese Erweiterung des Geltungsbereichs, der anschließend bekannt gemacht wurde.4 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.2.2009vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.2.2009 Am 17.3.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme der Planungsentwürfe und eines ihm in der Sitzung vorgelegten Entwurfs eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über die Realisierung des Vorhabens. Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans wurden anschließend nach entsprechender Bekanntmachung5 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.3.2009vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.3.2009 in der Zeit vom 27.3 bis zum 30.4.2009 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller zu 1) erhob unter dem 23.4.2009 „Einspruch“ gegen den städtebaulichen Vertrag, weil darin festgelegt worden sei, dass mit allen Schrotmunitionen geschossen werden dürfe, und er somit im „unmittelbaren Gefahrenbereich“ der Anlage wohne. Mit Schreiben vom 27.4.2009 machte der Antragsteller zu 3) als Eigentümer der nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 geltend, dass nach den Plänen über sein Grundstück ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle. Ferner sollten die Baugrenzen – insoweit identisch mit der Planungsgrenze – bis an die Grenze seines Grundstücks heranreichen, so dass der notwendige Waldabstand von 30 m nicht eingehalten werde. Ferner solle der entlang seiner Grenze verlaufende Feldwirtschaftsweg, den er dringend für Holzrückarbeiten benötige, wegfallen. Da er sein Grundstück auch künftig uneingeschränkt nutzen wolle, widerspreche er dieser Planung. Unter dem 29.4.2009 erhob der Antragsteller zu 2) „weitere Bedenken“ und führte aus, dass die Kontrolle von tödlichen Schusswaffen, deren Anzahl sich in dem Gebiet um eine Vielfaches erhöhen werde, ein schwieriges Problem darstelle. Zeitgleich wurde den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu ergänzenden Äußerung gegeben.6 vgl. das Anschreiben der A... vom 20.3.2009 und die beigefügte Adressenlistevgl. das Anschreiben der A... vom 20.3.2009 und die beigefügte Adressenliste Im April 2009 wurde die beabsichtigte Ausgliederung der Planungsfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ bekannt gemacht.7 vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.4.2009vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.4.2009 In der Beschlussvorlage vom Mai 2009 für die Abwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin heißt es zu der Einwendung des Antragstellers zu 1), der Einsatz von Schrotmunition sei gesetzlich auf Schrotgrößen von 2 mm (Skeet) beziehungsweise 2,5 mm (Trap/Parcours) begrenzt. Nach den einschlägigen Richtlinien für solche Schießstände betrügen die maximalen Sicherheitsbereiche für Freiflug der Schrote 180 m beziehungsweise 200 m. In beiden Fällen reiche der „Gefahrenbereich“ bis 150 m. Im konkreten Fall würden durch Abschirmbauwerke wie den Lärmschutz- und Schrotfangwall alle Schrote in der Anlage zurückgehalten. Zu den Einwendungen des Antragstellers zu 2) heißt es, Transport und Aufbewahrung der Schusswaffen unterlägen klaren gesetzlichen Vorgaben. Zum Einwand des Antragstellers zu 3) ist in der Vorlage ausgeführt, die Wurfscheibenanlage am Scheuerhof solle nach den neuesten Richtlinien für Schießstände mit Abschirmbauwerken gebaut werden. Sie sorgten dafür, dass verschossene Schrote in der Anlage verblieben. Die bestimmungsgemäße Nutzung selbst eines als Sicherheitsbereich ausgewiesenen Geländeteils werde „in keinem Fall beeinträchtigt“. Der Schutzabstand zum Wald sei nachrichtlich in den Plan aufgenommen worden. In der Sitzung am 26.5.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen „gemäß dem vorliegenden Vertragsentwurf“ (TOP 4a), machte sich anschließend unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage die Abwägungsvorschläge zu Eigen (TOP 4b) und beschloss sodann die Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Scheuerhof“ (TOP 4c) und schließlich den Bebauungsplan „Scheuerhof“ als Satzung (TOP 4d). Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein in zwei Teile (SO 1 und SO 2) gegliedertes Sondergebiet „Tourismus, Ausbildung und Sport“ fest. Im Sondergebiet 1 („SO 1“) sind nach dem Textteil innerhalb eines räumlich den überwiegenden Teil dieses Bereichs um die ehemaligen Sanatoriumsbauten umfassenden, durch Baugrenzen kenntlich gemachten Baufensters bis zu dreigeschossige Gebäude zulässig, wobei sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Nutzungsschablone mit 0,5 festgesetzt sind. Hier sind nach dem Textteil unter anderem zulässig Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke, insbesondere Schießsportanlagen, Anlagen und Räume für Weiterbildung, Forschung und für Präsentation und Verkauf von Waren, die im Zusammenhang mit der Jagd oder dem Schießsport stehen, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm, Handwerksbetriebe, die ein Handwerk ausüben, das im Zusammenhang mit der Jagd steht, sowie baulich untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Betriebs- und Bereitschaftspersonal. Im nördlich davon ausgewiesenen Sondergebiet 2 (SO 2) sind neben Anlagen für sportliche Zwecke, vor allem Schießsportanlagen, Entsorgungseinrichtungen, insbesondere eine Abwasserbeseitigungsanlage, sowie die „erforderlichen baulichen Vorkehrungen zum Schutz beziehungsweise zur Verminderung von Lärmemissionen“ zulässig. In einem sich an der Nordgrenze des Geltungsbereichs entlang ziehenden, zeichnerisch als „Flächen für Aufschüttungen“ dargestellten Teil des Baufensters sind nach den textlichen Festsetzungen Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 26 m zulässig. Nach der Ziffer 11 des Textteils sind innerhalb des Plangebiets bestimmte Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen, und zwar unter anderem die Errichtung eines mindestens 18 m hohen „Erdwalls“ mit aufsitzender 5 m hoher Lärmschutzsteilwand als kombinierter Lärmschutzwall mit Schrotfangsystem entlang der nördlichen und östlichen Begrenzung der Wurfscheibenanlagen. Die Planbegründung nimmt in ihrem Abschnitt 4.4 auf einzelne in Anlage beigefügte Fachgutachten Bezug, nämlich auf die „Schallimmissionsprognose II – Schießanlage Scheuerhof“ der deBAKOM GmbH (Odenthal), auf „Untersuchungen von Bilchen, Fledermäusen, Wildkatze und Rotwild“ der Öko-Log Freilandforschung GdbR (Zweibrücken), auf ein avifaunistisches Gutachten („Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 42 BNatSchG“) der Ecorat Umweltberatung und Freilandforschung (Losheim am See), auf eine „Untersuchung der Freizeitnutzung im Gebiet Scheuerhof“ der A... GmbH und auf einen „Lageplan der geplanten Neueinrichtung“ der V. & W., Beratende Ingenieure (Suderburg). Der Abschnitt 7 der Begründung enthält einen ausführlichen Umweltbericht. Im Abschnitt 8 („Abwägung“) heißt es zusammenfassend, die gegen die Realisierung des Vorhabens sprechenden Argumente seien durch Fachgutachten untersucht worden. Diese seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Beachtung der dort benannten Vorgaben bezüglich des Lärmschutzes und der Vorschriften zum Umgang mit Munition keine nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten seien. Die Verkehrszunahme werde zu keiner unzumutbaren zusätzlichen Beeinträchtigung führen. Der Eingriff in Natur und Landschaft werde durch geeignete externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.8 vgl. hierzu die auf den Luftbildern in der Anlage zu Begründung dargestellten Ausgleichsmaßnahmenvgl. hierzu die auf den Luftbildern in der Anlage zu Begründung dargestellten Ausgleichsmaßnahmen Unter dem Stichwort Planverwirklichung ist in den Abschnitten 9 und 10 ausgeführt, das Plangebiet befinde sich „im Besitz des Vorhabenträgers“. Die zeitnahe Planverwirklichung werde durch den städtebaulichen Vertrag sichergestellt. Am 2.7.2009 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen hinsichtlich seines Wirksamwerdens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans verknüpften öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) zur „zügigen Abwicklung des Vorhabens“ (§ 4 ÖRV). Durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt wurde der danach ca. 8,4 ha große, in einer zugehörigen Karte (M 1:5000) dargestellte Bereich der Betriebsflächen der ehemaligen Lungenheilanstalt (Sanatorium) Scheuerhof im Juli 2009 aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert.9 vgl. die im Amtsblatt des Saarlandes vom 23.7.2009, Seite 1182, veröffentlichte Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 9.7.2009vgl. die im Amtsblatt des Saarlandes vom 23.7.2009, Seite 1182, veröffentlichte Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 9.7.2009 Im August 2009 wurde die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.10 vgl. das am 19.8.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 13.8.2009vgl. das am 19.8.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 13.8.2009 Die Genehmigung und der Bebauungsplan „Scheuerhof“ (Satzungsbeschluss) wurden am 27.8.2009 öffentlich bekannt gemacht. Am 20.8.2010 sind die vorliegenden Normenkontrollanträge eingegangen. Mit Schreiben vom 25.8.2010 an die Antragsgegnerin haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 214 und 215 BauGB verschiedene Mängel des Bebauungsplans gerügt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Schriftsatz ist am 26.8.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen. Unter dem 26.8.2010 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“ erteilt.11 vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010 Dagegen haben die Antragsteller zu 1) und 2) nach Zurückweisung ihrer Widersprüche12 vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 – E/4-65.1.2-74/11-Ha – und – E/4-65.1.2-62/11-Ha – vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 – E/4-65.1.2-74/11-Ha – und – E/4-65.1.2-62/11-Ha – Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren auf Antrag der Beteiligten das Ruhen im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren angeordnet.13 vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 bzw. 5 K 286/11 –vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 bzw. 5 K 286/11 – Der Antragsteller zu 3) hat ebenfalls Widerspruch gegen die Genehmigung erhoben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Mit Datum vom 22.9.2010 hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung entsprochen. Aussetzungsanträge wurden nicht gestellt. Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge erheben die Antragsteller eine Vielzahl sowohl verfahrensrechtlicher als auch inhaltlicher Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Neben zahlreichen anderen Mängeln des Planaufstellungsverfahrens machen sie unter anderem geltend, dass an den Beratungen und der Abstimmung über den Satzungsbeschluss das Gemeinderatsmitglied J. teilgenommen habe. Bei diesem handele es sich um einen Bruder des Antragstellers zu 3), dem auch bekannt gewesen sei, dass dieser Eigentümer einer unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplan angrenzenden Parzelle sei, auf die sich die Planung auswirken könne. Dennoch habe sich Herr J. nicht für befangen erklärt. Für das Mitwirkungsverbot sei entscheidend, ob das Gemeinderatsmitglied oder – hier – sein Angehöriger einen im Rahmen der der Abwägungsentscheidung des Rates beachtlichen Belang einzubringen habe. Die ebenfalls umfangreichen materiellen Einwände der Antragsteller betreffen unter anderem die von ihnen als unzureichend erachteten Prognosen für Verkehrs- und Schießlärm, das Entwicklungs- und das Anpassungsgebot hinsichtlich des Landesentwicklungsplans, aus ihrer Sicht verletzte nationale und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben des Landschafts-, Natur- und des Artenschutzes, sowie das Gebot gerechter Abwägung der durch die Planung betroffenen Belange. Insgesamt handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung, bei der ein „Etikettenschwindel“ mit einem unzulässigen Konflikttransfer in den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag betrieben und zu Unrecht auf das Instrumentarium der „normalen“ Angebotsplanung zurückgegriffen worden sei. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ –, als Satzung beschlossen am 26.5.2009 und abschließend bekannt gemacht am 27.8.2009, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Normenkontrollanträge zurückzuweisen. Sie trägt vor, dem Antragsteller zu 3) fehle die Antragsbefugnis. Der von ihm geltend gemachte Wegfall des Feldwirtschaftswegs an der südlichen Grenze seiner Parzelle Nr. 790/115 sei nicht zu besorgen. Der Weg sei von der Planung nicht betroffen. Den Antragstellern insgesamt fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Auf der Grundlage des Bebauungsplans sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, die zwar noch nicht unanfechtbar aber aufgrund entsprechender Anordnung sofort vollziehbar sei und daher die Ausführung des Vorhabens ermögliche. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsposition in den anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Genehmigung durch ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren nicht verbessern. Auch wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 BauGB richten sollte, hätten die Antragsteller nicht deswegen bereits Erfolg. Abwehrrechte vermittelte ihnen dann nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Insoweit würden mit Blick auf das Immissionsschutzrecht dieselben Maßstäbe gelten. Die Antragsgegnerin ist ferner den zahlreichen Einwänden der Antragsteller gegen die Wirksamkeit des aus ihrer Sicht weder in verfahrensrechtlicher noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken unterliegenden Bebauungsplans entgegengetreten. Dass der Bruder des Antragstellers zu 3) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Stellung genommen“ habe, führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Der von den Antragstellern angeführte Fall des Pächters eines im Geltungsbereich gelegenen Grundstücks sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Antragsteller zu 3) sei nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet und seine Belange seien auch nicht abwägungsbeachtlich gewesen. Er habe im April 2009 lediglich geltend gemacht, dass die geplante überbaubare Grundstücksfläche bis zur Grenze seines Grundstücks verlaufen solle, dass der landesrechtlich vorgeschriebene Waldabstand nicht eingehalten werde und dass ein Feldwirtschaftsweg entfallen solle. Überhaupt nicht betroffene Interessen seien bei der planerischen Konfliktbewältigung nicht zu beachten. Der besagte Weg verlaufe außerhalb des Geltungsbereichs. Die Festsetzung der Baugrenzen bedeute nicht, dass damit eine Unterschreitung des im Bebauungsplan nachrichtlich aufgeführten gesetzlichen Waldabstandes für Gebäude zugelassen werde. Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren VG 5 K 285/11 und 5 K 286/11 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (je 2 Ordner Planaufstellungs- und Genehmigungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.