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Beschluss

2 B 279/12.NC u.a.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2012:1017.2B279.12.NCU.A..0A
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Leitsätze
Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC - ausführlich begründeten Auffassung fest, dass die (zur medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes gehörende) Fachrichtung "Biophysik" kapazitätsrechtlich der klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen ist.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die sie betreffenden Teile des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2012 – 1 L 272/12.NC u.a. – werden zurückgewiesen. Jede der Antragstellerinnen trägt die Kosten des jeweils von ihr betriebenen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für jedes der Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 16.7.2012 - 2 B 56/12.NC - ausführlich begründeten Auffassung fest, dass die (zur medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes gehörende) Fachrichtung "Biophysik" kapazitätsrechtlich der klinisch-theoretischen Lehreinheit zuzuordnen ist.(Rn.7) Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die sie betreffenden Teile des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. August 2012 – 1 L 272/12.NC u.a. – werden zurückgewiesen. Jede der Antragstellerinnen trägt die Kosten des jeweils von ihr betriebenen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für jedes der Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt. I. Mit ihren Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.8.2012 verfolgen die Antragstellerinnen ihr erstinstanzliches Begehren weiter, „die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin, 2. FS, beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt gemäß der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 2012 zuzulassen.“ Sie tragen zur Begründung ihrer Rechtsmittel vor, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung nicht mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. -) betreffend die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester des Medizinstudiums im Wintersemester 2011/2012 auseinandergesetzt, dem zumindest insoweit nicht gefolgt werden könne, als er die Fachrichtung Biophysik der klinisch-theoretischen Lehreinheit und nicht der vorklinischen Lehreinheit zuordne. Unstreitig sei die Fachrichtung Biophysik in der Anlage 3 zu § 8 KapVO früher einmal der klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet gewesen. Schon ab 2004 werde sie dort aber nicht mehr aufgeführt. Das zeige den eindeutigen Willen des saarländischen Verordnungsgebers, dieses Fach nicht mehr zur klinisch-theoretischen Lehreinheit zu zählen und hierüber dürften sich die Gerichte nicht hinwegsetzen. Von seinem Gegenstand her sei das Fach Biophysik, wie seine Beschreibung bei Wikipedia zeige, ein naturwissenschaftliches Fach. Biophysikalische Institute und Abteilungen seien meist an mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultäten angegliedert. An vielen Universitäten werde die biophysikalische Forschung von biologischen oder physikalischen Ansätzen her betrieben. Ein medizinischer Ansatz werde nirgendwo gepflegt. An der Antragsgegnerin sei die Fachrichtung Biophysik auf dem Campus in Homburg ansässig. Das verbiete es, die Biophysik als rein naturwissenschaftliche Disziplin zu betrachten. Auf der anderen Seite lasse sich dem Internetauftritt der Antragsgegnerin nicht entnehmen, welches Studium die Leiterin der Fachrichtung Biophysik, Frau Prof. Dr. E, absolviert habe. Ihre Arbeiten befassten sich mit der Funktion von Haarsinneszellen bei Säugetieren. Die Fachrichtung verfüge über einen Mäusestall für Tierversuche. Die einzige im Internet ausgewiesene Mitarbeiterin von Frau Prof. Dr. E sei eine Diplom-Biologin. Die Tätigkeit der anderen Lehrstuhlinhaber und wissenschaftlichen Mitarbeiter weise nach dem Internetauftritt der Antragsgegnerin keine Bezüge zur Medizin auf. Die Veröffentlichungen dieser Lehrpersonen erfolgten in Fachzeitschriften für Biochemie, Biologie und Physiologie. Es bestehe kein Zweifel, dass die Biophysik an der Antragsgegnerin naturwissenschaftlich ausgerichtet sei. Deshalb dürfe sie nicht der klinisch-theoretischen Lehreinheit zugeordnet werden, deren Fachrichtungen in die Krankenversorgung integriert seien, freilich ohne dass durch sie stationäre Patienten betreut würden. Hiervon ausgehend komme es auch nicht darauf an, ob der Biophysik in dem vorklinischen Lehrabschnitt nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und macht geltend, die Fachrichtung Biophysik sei bei ihr sehr wohl medizinisch ausgerichtet. Das entspreche auch der von den Antragstellerinnen angeführten Quelle bei Wikipedia.de, die darauf hinweise, dass sich die Biophysik auch mit Fragestellungen und Problemen aus der medizinischen Forschung und Anwendung befasse. Die Biophysik unterhalte im Übrigen keinen Mäusestall, sondern nutze das Angebot der Versuchstierhaltung der klinisch-experimentellen Chirurgie zur Haltung und Zucht von Mausmodellen mit humanrelevanten Mutationen. Mäuse dieser Zuchtlinien dienten als Modelle für genetische Erkrankungen des Menschen, die mit sensorineuraler oder zentraler Schwerhörigkeit oder Taubheit einhergingen. Da man am lebenden Menschen das Innenohr anatomisch und zellulär nicht untersuchen könne, seien Mausmodelle unverzichtbar für die Erforschung menschlicher Hörstörungen, ihre Diagnostik und Therapie. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf eine Auflistung von Publikationen von Prof. Dr. E und ihrer Mitarbeiter, die sich mit den Ursachen menschlicher Taubheit befassen. Weiter führt sie aus, Prof. Dr. E arbeite eng mit Klinikern zusammen, zum Beispiel mit Ärzten des Hörforschungszentrums der Universitäts-Hals-Nasen-Ohrenklinik Tübingen und mit Ärzten der Hals-Nasen-Ohren-Klinik ihrer medizinischen Fakultät. In ihrer Arbeitsgruppe arbeite eine Medizinstudentin an ihrer Dissertation. Die Abteilung von Prof. Dr. H forsche auf den medizinischen Gebieten der Immunologie und der Molekularmedizin, unter anderem - wie eine Auflistung von Publikationen in medizinische Fachzeitschriften belege – in den Bereichen Tumorimmunologie, Dermatologie und Gastroenterologie. Daneben bestünden weitere Kontakte mit den Fachrichtungen Kardiologie und Dermatologie ihrer medizinischen Fakultät. In der Abteilung von Prof. Dr. H würden derzeit zwei Ärzte beschäftigt und drei medizinische Doktoranten betreut. Die Arbeitsgruppe K arbeite intensiv mit der Kardiologie und Nephrologie. Die komplett drittmittelgeförderte Arbeitsgruppe P betreibe hauptsächlich klinisch ausgerichtete Forschung, da sie Analysen von menschlichem Prostatagewebe in Kooperation mit der Urologie durchführe. Das zeige die eindeutig medizinisch geprägte Ausrichtung der Fachrichtung Biophysik ihrer medizinischen Fakultät. II. Die zulässigen Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zutreffend abgelehnt, den erstinstanzlichen Begehren der Antragstellerinnen zu entsprechen. Die hiergegen mit dem Beschwerdevorbringen vorgebrachten Einwände, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzen, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Senat hält nach dem Ergebnis dieser Nachprüfung an seiner im Beschluss vom 16.7.2012 – 2 B 56/12.NC u.a. – ausführlich begründeten Auffassung fest, dass die Fachrichtung 2.5 „Biophysik“ der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin nach dem Erkenntnisstand der auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz abzielenden Verfahren der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zuzuordnen ist. Da jedenfalls den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen dieser Beschluss bekannt ist und sie sich mit den in den vorliegenden Verfahren eingereichten Beschwerdebegründungen mit der Argumentation des Senats auseinandersetzen, sieht dieser davon ab, seine Ausführungen an dieser Stelle zu wiederholen. Zu dem Rechtsmittelvorbringen in den vorliegenden Verfahren ist zu bemerken: Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 16.7.2012 durchaus in Betracht gezogen, dass die Fachrichtung Biophysik der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin, die in früheren Fassungen der Anlage 3 zur KapVO bei der klinisch-theoretischen Lehreinheit aufgeführt war, jedenfalls seit der Änderungsverordnung zur KapVO vom 20.8.2004, Amtsbl. S. 1815, überhaupt nicht mehr bei den Fächern der medizinischen Studiengänge aufgelistet ist. Er hat aber zugleich darauf hingewiesen, dass eine bei einem dahingehenden Willen des Verordnungsgebers zu erwartende ausdrückliche Zuordnung dieser Fachrichtung zur vorklinischen Lehreinheit ebenfalls nicht erfolgt ist, es letztlich an der prinzipiell gebotenen normativen Zuordnung dieser Fachrichtung zu einer der drei medizinischen Lehreinheiten überhaupt fehlt, dass freilich auch keine Rede davon sein kann, dass das Fach Biophysik herkömmlicherweise oder von der Natur der Sache her zu den Fächern des vorklinischen Lehrabschnittes zählt. Das soll hier nicht nochmals im Einzelnen wiederholt werden. Soweit die Antragstellerinnen auf die ihrer Ansicht vorwiegend naturwissenschaftliche Ausrichtung der biophysikalischen Forschung verweisen, tritt die Antragsgegnerin dem mit einer Auflistung von bei ihr in der Fachrichtung Biophysik betriebener Forschung mit eindeutig medizinischem und klinischem Bezug entgegen. So befassen sich – wie von der Antragsgegnerin aufgelistete Publikationen zeigen – Arbeiten von Prof. Dr. E mit den Ursachen menschlicher Schwerhörigkeit und Taubheit sowie mit akustischen Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen in Zusammenarbeit mit den HNO-Fachrichtungen der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin und der Universitätsklinik Tübingen. Die Abteilung von Prof. Dr. H forscht nach durch Anführung entsprechender Publikationen belegtem Vorbringen der Antragsgegnerin unter anderem in den Bereichen Tumorimmunologie, Dermatologie und Gastroenterologie. Die Arbeitsgruppe K arbeitet auf den Gebieten Kardiologie und Nephrologie mit den entsprechenden Fachrichtungen der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zusammen. Die Arbeitsgruppe P erforscht in Kooperation mit der Fachrichtung Urologie menschliches Prostatagewebe. Weist das mit Gewicht auf medizinisch-klinische Bezüge der biophysikalischen Forschung an der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin hin, so ist ergänzend in diesem Zusammenhang anzuführen, dass, soweit die Pflichtfächer in Rede stehen, die letztlich einzige spezifisch biophysikalische Lehrleistung der Fachrichtung Biophysik im vorklinischen Studienabschnitt in der Beteiligung an dem zusammengefassten klinisch-biophysikalischen und klinisch-physiologischen Seminar besteht, bei dem eine von insgesamt drei Semesterwochenstunden von Lehrpersonen der Biophysik bestritten wird. Bezeichnend ist, dass es sich hierbei um ein Seminar mit klinischen Bezügen handelt, was auf die – auch – klinische Relevanz der biophysikalischen Lehrinhalte hinweist. Abgesehen hiervon ist die Fachrichtung Biophysik – wenn auch, wie einzuräumen ist, ebenfalls in recht geringem Umfang – an der Lehre im klinisch-praktischen Studienabschnitt (Querschnittsfach „Q11“), beteiligt, dort insbesondere in Zusammenarbeit mit der Strahlenmedizin. Der Senat sieht nach allem in den Beschwerdevorbringen keinen Grund, von seiner bisher vertretenen Ansicht abzuweichen. Da die Antragstellerinnen sonstige Einwände, die Anlass geben könnten, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren nachzuprüfen, nicht vorgebracht haben, kann ihren Beschwerden nicht entsprochen werden und muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.