Urteil
2 A 449/13
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2014:1211.2A449.13.0A
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Leitsätze
1. Der Antrag eines Dritten, hier einer Umweltvereinigung, auf Verpflichtung einer Behörde, einen von ihr erlassenen Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten zu vollstrecken, ist grundsätzlich inhaltlich hinreichend "bestimmt", wenn die Anordnungen hinreichend bestimmt sind.(Rn.33)
2. Wird in einer immissions- beziehungsweise wasserrechtlichen Ordnungsverfügung dem Adressaten (Pflichtigen) aufgegebenen, vor einer Umsetzung der geforderten Maßnahmen - hier bauliche Veränderungen beziehungsweise Bodenbefestigungen zum Schutze des Grundwassers auf einem Betriebsgelände - einen notwendigen, diese betreffenden Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, so ist für eine Verwaltungsvollstreckung hinsichtlich dieser Maßnahmen kein Raum, solange der Genehmigungsantrag gestellt, aber noch nicht beschieden worden ist.(Rn.60)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens trägt der Kläger; insoweit werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag eines Dritten, hier einer Umweltvereinigung, auf Verpflichtung einer Behörde, einen von ihr erlassenen Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten zu vollstrecken, ist grundsätzlich inhaltlich hinreichend "bestimmt", wenn die Anordnungen hinreichend bestimmt sind.(Rn.33) 2. Wird in einer immissions- beziehungsweise wasserrechtlichen Ordnungsverfügung dem Adressaten (Pflichtigen) aufgegebenen, vor einer Umsetzung der geforderten Maßnahmen - hier bauliche Veränderungen beziehungsweise Bodenbefestigungen zum Schutze des Grundwassers auf einem Betriebsgelände - einen notwendigen, diese betreffenden Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, so ist für eine Verwaltungsvollstreckung hinsichtlich dieser Maßnahmen kein Raum, solange der Genehmigungsantrag gestellt, aber noch nicht beschieden worden ist.(Rn.60) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens trägt der Kläger; insoweit werden die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die vom Senat teilweise zugelassene Berufung des Klägers,11vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 – soweit in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2012 – 5 K 209/12 – der erstinstanzlich gestellte Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage (auch) in diesem Umfang letztlich im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Insoweit hatte der Kläger schon im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Beklagten beantragt, die „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen“ zur Durchsetzung der durch die beiden im Antrag bezeichneten – vor dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erlassenen – Bescheide begründeten Verpflichtungen erforderlichenfalls im Wege des Verwaltungszwangs „zu ergreifen“. Der im Berufungsverfahren vom Kläger umformulierte Antrag beschreibt im Grunde dasselbe Rechtsschutzziel. Das mit dem Rechtsmittel vor dem Hintergrund weiter verfolgte Verpflichtungsbegehren auf „Vollstreckung“ oder Durchsetzung der beiden Bescheide des Beklagten vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 erweist sich nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens, sofern man seine Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls in der Sache als offensichtlich unbegründet. Ein derartiger „Vollstreckungsantrag“ ist als solcher allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zunächst grundsätzlich „hinreichend bestimmt“, solange die zu vollstreckenden Verwaltungsakte hinreichend bestimmt sind. Das unterliegt hier keinen Zweifeln. Die in der Sache des ungeachtet nachvollziehbaren diesbezüglichen Einwände des Beklagten betreffen daher nicht die „Bestimmtheit“ des Begehrens, sondern die letztlich „offenen“ Fragen im Rahmen der Umsetzung der Anordnungen. Der Umfang, in dem der Kläger durch die nationale Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften von dem ansonsten im deutschen Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht bestehenden Erfordernis einer – in seinem Falle nicht in Rede stehenden – eigenen Rechtsverletzung für den Erfolg solcher Begehren auf behördliches Tätigwerden oder Einschreiten gegenüber Dritten (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) befreit ist, ergibt sich abschließend aus den Vorschriften des zur Umsetzung der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie12vgl. die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56)vgl. die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56) ergangenen Umweltschadensgesetzes (USchadG)13vgl. das Gesetz zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.5.2007, BGBl. I 2007, 666vgl. das Gesetz zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.5.2007, BGBl. I 2007, 666 in Verbindung mit dem in § 11 Abs. 2 USchadG hinsichtlich der Rechtsbehelfsmöglichkeiten der „Vereinigungen“ ausdrücklich in Bezug genommenen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Dass es sich bei dem Kläger um eine (anerkannte) Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG handelt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Umweltschadensrecht räumt diesen Vereinigungen in dem § 10 USchadG ein Initiativrecht in Form einer „Aufforderung zum Tätigwerden“ gegenüber der für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde, hier dem Beklagten,14vgl. hierzu den § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz (USchadZVO) vom 17.9.2009, Amtsblatt 2009, 1568vgl. hierzu den § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz (USchadZVO) vom 17.9.2009, Amtsblatt 2009, 1568 ein. Dabei geht es – soweit hier von Belang – um die Anordnung von einerseits präventiven Vermeidungsmaßnahmen bei der unmittelbaren Gefahr eines in dem § 2 Nr. 1 USchadG näher definierten Umweltschadens (§ 5 USchadG) und andererseits von Sanierungsmaßnahmen bei bereits eingetretenen Umweltschäden (§ 6 USchadG), wobei die Begriffsbestimmung in dem § 2 Nr. 8 USchadG inhaltlich auf die – insoweit jeweils einschlägigen – „fachrechtlichen Vorschriften“ verweist. Eine wesentliche Einschränkung des Anwendungsbereichs des Gesetzes ergibt sich aus der an die in den Art. 17, 19 Abs. 1 der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) geregelte Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten anknüpfenden Bestimmung des § 13 Abs. 1 USchadG. Danach gilt das Umweltschadensgesetz insgesamt nicht für solche Umweltschäden, die durch vor dem 30.4.2007 stattgefundene Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht worden sind. Das bedeutet gleichzeitig, dass in diesem Bereich umweltschadensrechtlich auch keine Freistellung einer Einschreitensansprüche reklamierenden Vereinigung vom erwähnten verwaltungsprozessualen Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung angenommen werden kann. Ob im konkreten Fall mit Blick auf die Subsidiaritätsklausel in § 1 USchadG dieses Gesetz hier überhaupt anwendbar ist beziehungsweise inwieweit – ferner – auf dem von der Beigeladenen beziehungsweise ihren Mietern oder Pächtern genutzten Gelände in diesem Sinne und – wenn ja – „neue“ Umweltschäden (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 USchadG) auf dem – wohl – im Eigentum der B… Verwaltungsgesellschaft mbH15vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.2012 – 2 C 320/11 –, SKZ 2013, 105 stehenden Betriebsgelände eingetreten sind und in welchem Umfang die Beigeladene – insbesondere mit Blick auf den dabei notwendigen „beruflichen Bezug“ (§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 USchadG i.V.m. der Anlage 1 zum USchadG) – als „Verantwortliche“ haftet, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf – im Übrigen wohlgemerkt ausschließlich – die einschlägigen nationalen Fachgesetze, konkret die §§ 52, 53 und 83 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in Verbindung mit der das Gebiet erfassenden Wasserschutzgebietsverordnung („Homburg Beeden“) beziehungsweise auf immissionsschutzrechtliche Vorschriften (§§ 5 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) zahlreiche, im Tatbestand wörtlich wiedergegebene Einzelanordnungen erlassen. Ungeachtet der Anwendbarkeit und der Reichweite spezieller umweltschadensrechtlicher Vorschriften ist zunächst davon auszugehen, dass sich das ursprünglich den Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten bildende sachliche Begehren des Klägers durch den Erlass der genannten Verfügungen erledigt hat. Der Kläger selbst hat folgerichtig auch in der Begründung seines Rechtsmittels selbst darauf hingewiesen, dass der Beklage in den beiden Verfügungen vom Dezember 2010 und vom Januar 2011 die seinen „Intentionen grundsätzlich entsprechenden Anordnungen“ getroffen habe. Auch das Vorliegen der verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen erscheint hier nicht zweifelhaft. Der Beklagte ist zuständige Vollstreckungsbehörde für die von ihm erlassenen Anordnungen (§ 14 Abs. 1 SVwVG), die Beigeladene ist als Adressatin Pflichtige (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG), die von ihr nicht angefochtenen Verfügungen vom Dezember 2010 und Januar 2011 sind auch ihr gegenüber bestandskräftig und damit vollziehbar (§ 18 Abs. 1 SVwVG). Die Beigeladene hat entsprechende Genehmigungsanträge gestellt. Von daher steht dem Kläger ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung“ zur Einreichung „genehmigungsfähiger Anträge“ im Sinne der Nr. 10 der wasserrechtlichen Anordnung vom Januar 2011 und der Nr. 14 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom Dezember 2010 „bei der zuständigen Behörde“ zu ergreifen, offensichtlich nicht zu. Diese als Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommenden Verfügungen geben ferner ein gestuftes Verhalten der Beigeladenen vor. Der Beklagte ist nach dem Inhalt seiner Bescheide – wie die in dem Berufungsantrag des Klägers in Bezug genommenen Nr. 10 und Nr. 14 eindeutig belegen – davon ausgegangen, dass vor der Realisierung der zahlreichen Einzelanordnungen zu Nr. 1 bis Nr. 3 in der immissionsschutzrechtlichen Verfügung vom Dezember 2010 betreffend die Errichtung einer „Leichtbauhalle“ mit Erfassungssystem und Abluftreinigungsanlage für den Betriebsbereich der Lagerung höher belasteten Gleisschotters/Vorsieb (> Z2) und zu Nr. 1 bis Nr. 8 in der wasserrechtlichen Verfügung vom 5.1.2011 betreffend Fahrstraßen und Lagerbereiche für geringer belasteten Gleisschotter ( Z2, Lagerung Vorsieb 1. Es ist eine Leichtbauhalle/Zelt im Bereich Lagerung > Z2, Lagerung Vorsieb zu errichten. Schotter, bei dem belastete Stäube auftreten können, dürfen nur in der v.g. Leichtbauhalle/Zelt gelagert und behandelt werden. 2. In der Leichtbauhalle/Zelt ist ein Erfassungssystem zu installieren, das es erlaubt, die bei der Handhabung von gefährlichen Stoffen entstehenden staubförmigen Emissionen zu erfassen und einer Abluftreinigungsanlage mit ausreichendem Abscheidegrad (z.B. Gewebefilteranlage) zuzuführen. 3. Die Abluft der Reinigungsanlage ist über einen Kamin ungestört in die freie Luftströmung abzuleiten. Die Kaminhöhe und die Ableitbedingungen müssen der Nr. 5.5 (Ableitung von Abgasen) der TA Luft vom 24. Juli 2002 entsprechen. (…) 14. Für die Umsetzung der in Nummer 1 – 3 festgelegten Maßnahmen sind spätestens 6 Monate nach Bestandskraft dieser Anordnung bei der nach Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem BImSchG und nach dem TEHG (ZuständigkeitsVO-BImSchG-TEHG) vom 10.12.2007 (Amtsblatt vom 20.12.2007, S. 2528) zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, entsprechende Unterlagen einzureichen. Mit der Umsetzung der in den Unterlagen beschriebenen Maßnahmen ist mit Vorliegen aller sonstigen erforderlichen behördlichen Zulassungen (Genehmigungen, Erlaubnisse usw.) zu beginnen, und die Maßnahmen sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten fertig zu stellen. (…)“ Die wasserrechtliche Anordnung des Beklagten vom 5.1.2011 enthält – soweit hier von Belang – folgende Anordnungen: „Fahrstraßen, Lagerbereiche >Z0 und anzuzeigen. 2. Lagerbereiche, in denen Material mit der Einstufung >Z0 und anzuzeigen. 3. Die zu befestigten Flächen sind so zu gestalten, dass das anfallende Niederschlagswasser und das Berieselungswasser zur Reduzierung der Staubemission ordnungsgemäß ggf. mittels Hochborden gefasst und zu den Behandlungsanlagen abgeleitet wird. Die Sammel- und Entwässerungsrinnen sind so anzuordnen, dass sie leicht zugänglich und ohne technischen Aufwand gereinigt werden können. Bereiche Lagerung von Materialien >Z2, Lagerung Vorsieb, Schotteraufbereitung 4. Die Lagerbereiche, in denen Schotter, Aushubmassen, ausgesiebtes Material usw. mit der Einstufung >Z2 oder unbekannter Einstufung gelagert oder gehandhabt werden, sind wasserundurchlässig zu befestigen oder, sofern der Zutritt von Regenwasser durch eine ausreichende schlagwetterfeste Überdachung erfolgt und ein entsprechendes Gefälle besteht, das den Zutritt von Wasser verhindert, so zu befestigen, dass Material von der Befestigung mittels Kehren vollständig wieder aufgenommen werden kann. 5. Die zu befestigten Flächen bzw. ggf. die Dachflächen sind so zu gestalten, dass anfallende Niederschlags-/Berieselungswasser ordnungsgemäß z.B. mittels Hochborden gefasst und zu den Behandlungsanlagen abgeleitet wird. Die Sammel- und Entwässerungsrinnen sind so anzuordnen, dass sie leicht zugänglich und ohne technischen Aufwand gereinigt werden können. Einleiten von Niederschlagswasser 6. Die Einleitung von Niederschlagswasser und Berieselungswasser zur Reduzierung der Staubemission darf in das verrohrte Gewässer (Gewässer III. Ordnung ohne Namen) nur erfolgen, wenn hierfür eine Einleitungserlaubnis erteilt worden ist. Bereich Holzschwellenaufbereitung und -lagerung 7. Der Bereich der Holzschwellenaufbereitung und -lagerung ist gegen Eindringen von Niederschlagswasser durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Die Aufbereitungs- und Lagerflächen sind so zu befestigen, dass abbrösende Holzteile der Schwellen von der Bodenbefestigung mittels Kehren vollständig wieder aufgenommen werden kann. 8. Niederschlagswasser aus dem Bereich Holzschwellenlagerung und -aufbereitung, das Kontakt mit dem Produkt hat, darf nicht in das Gewässer eingeleitet oder versickert werden. (…) 10. Für die unter Ziffer 1 – Ziffer 8 angeordneten Maßnahmen ist innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung der Anordnung ein Genehmigungsantrag für die Änderung der bestehenden bzw. die Neuerrichtung von Bahnanlagen beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr zu stellen.“ Das Verwaltungsgericht hat dann im November 2011 das Betriebsgelände der Beigeladenen besichtigt. Anschließend hat der Kläger sein Begehren mit Blick auf die zuvor erwähnten Anordnungen des Beklagten teilweise für erledigt erklärt7vgl. den Einstellungsbeschluss des VG des Saarlandes vom 5.3.2012 – 5 K 1941/09 –vgl. den Einstellungsbeschluss des VG des Saarlandes vom 5.3.2012 – 5 K 1941/09 – und nunmehr beantragt, den Beklagten zu verpflichten, 1. Feststellungen zu treffen über die nach dem 30.4.2007 durch den Betrieb der Schotteraufbereitungsanlage einschließlich der Nebenanlagen in Kirkel entstandenen und durch den fortlaufend weitergeführten Betrieb entstehenden Umweltschäden einschließlich der Umweltgefahren in Form von der Gefährdung besonders geschützter Arten in Flora und Fauna, insbesondere von Kreuzkröte, Wechselkröte, Mauereidechse, Glattnatter (FFH-RL, Anhang IV), sowie Wendehals und Neuntöter, 2. die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu ergreifen, a) wenn die Beigeladene nicht bis zum 31.12.2012 genehmigungsfähige Anträge gemäß Nr. 10 der wasserrechtlichen Anordnung vom 5.1.2011 und gemäß Nr. 14 der immissionsschutzrechtlichen Anordnung vom Dezember 2010 bei der zuständigen Behörde einreicht, und b) wenn die Beigeladene nicht innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der vorgenannten Anträge die in der Genehmigung enthaltenen Maßnahmen vollständig umsetzt; 3. die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegenüber der Beigeladenen zu erlassen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen durch die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen oder anderer auf dem Gelände tätiger Unternehmen auf die im Bereich des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel vorkommenden Arten im Sinne von § 19 Abs. 2 BNatSchG im der Verständnis von der Nr. 1 zu vermeiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter anderem die Ansicht vertreten, der Kläger habe schon nicht glaubhaft machen können, dass ein Umweltschaden in Bezug auf Biodiversität, Grundwasser oder Boden eingetreten sei oder unmittelbar drohe. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Lebensräume beziehungsweise der Arten lasse sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Auch spreche nichts für die behauptete Schädigung des Grundwassers und des Bodens. In der Verfügung vom Januar 2011 habe er – der Beklagte – der Beigeladenen unter anderem aufgegeben, die Fahrstraßen und die Lagerbereiche wasserundurchlässig zu befestigen. Entsprechende Maßnahmen seien auch für die Aufbereitung und die Lagerung der Holzschwellen angeordnet worden. Die von der Brecheranlage ausgehenden Staub- und Lärmbelästigungen fielen nicht in den Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes. Die nunmehr gestellten Klageanträge fänden im Umweltschadensrecht keine Grundlage, weil die Behörde dem Verantwortlichen insoweit allein die in dem § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 USchadG genannten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadensbegrenzung und Sanierung aufgeben könne. Vollstreckungsmaßnahmen fielen darunter nicht. Ansonsten seien die quasi „ins Blaue hinein“ gestellten Anträge unbestimmt und damit unzulässig. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter anderem vorgetragen, für die behauptete signifikant erhöhte Gefahr, dass das Grundwasser nicht mehr als Trinkwasser nutzbar sei, gebe es keinen Anhaltspunkt. Der § 2 Abs. 1 lit. b USchadG in Verbindung mit dem § 90 WHG verlange aber ausdrücklich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen oder den chemischen Zustand des Gewässers oder auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers. Auch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen nach dem § 2 Abs. 1 lit. c USchadG sei nicht dargetan. Dass das Umweltschadensrecht auch für Umweltverbände keinen Anspruch auf Vollstreckung behördlicher Entscheidungen begründe, ergebe sich bereits aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs. Selbst wenn dies der Fall wäre, stünde dem Beklagten dabei ein Ermessen zu. Davon unabhängig habe sie – die Beigeladene – Genehmigungsanträge für die vom Beklagten geforderten Maßnahmen bei dem zuständigen Fachministerium eingereicht. Im September 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, als Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche komme der § 11 Abs. 2 USchadG in Betracht, wonach der § 2 des hier nicht unmittelbar anzuwendenden Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) für Rechtsbehelfe einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung gegen eine Entscheidung oder das Unterlassen einer Entscheidung der zuständigen Behörde entsprechend gelte. Der § 10 USchadG sehe vor, dass die zuständige Behörde zur Durchsetzung der nach diesem Gesetz begründeten Sanierungspflichten von Amts wegen oder auf den Antrag der anerkannten Vereinigung tätig werde, wenn die von ihr vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen ließen. Der Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG stehe im Lichte einer zu der Europarechtskonformität der letztgenannten Vorschrift ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Mai 20118vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-115/09 –, DVBl. 2011, 757vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-115/09 –, DVBl. 2011, 757 nicht entgegen, dass der Kläger keine Verletzung eigener Rechte geltend machen könne. Speziell bezogen auf den unter der Nr. 2 gestellten Antrag heißt es in dem Urteil weiter, dieser Klageantrag habe sich aller Voraussicht nach hinsichtlich der geforderten Einreichung von Genehmigungsanträgen erledigt. Die Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass diese Anträge von ihr fristgerecht eingereicht worden seien. Da das zuständige Ministerium an dem Verfahren nicht beteiligt sei, könne eine Erledigung indes nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Der Kläger habe ferner keinen Anspruch auf die Ergreifung der „erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung“ von Auflagen der wasserrechtlichen und der immissionsschutzrechtlichen Anordnung des Beklagten. Das Begehren des Klägers, für den Fall der Nichteinreichung der in den Verfügungen verlangten Genehmigungsanträge bis zum 31.12.2012 und der Nicht- oder der nicht vollständigen Umsetzung der Maßnahmen binnen sechs Monaten geeignete und erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, sei „unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hinreichend bestimmt“. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich ferner weder aus dem Umweltschadensgesetz noch aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Ersteres verlange, dass der Verband zumindest die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens glaubhaft mache. Dass ein solcher hier eingetreten sei oder unmittelbar drohe, lasse sich dem Vorbringen des Klägers nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Hinsichtlich der wasserundurchlässig zu befestigenden Fahrstraßen und Flächen mache der Kläger zwar einen Verstoß gegen die Wasserschutzgebietsverordnung geltend. Das beinhalte aber noch keine unmittelbare Gefahr für das Trinkwasser. Selbst wenn von der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens, einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher im Sinne des § 2 Nr. 6 USchadG in naher Zukunft eintreten werde, auszugehen wäre, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die §§ 4 ff. USchadG gegenüber dem Verantwortlichen nur Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen ermöglichten. Der Kläger habe bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Beigeladene für einen einmal unterstellten Umweltschaden im Verständnis von § 2 Nr. 1 USchadG oder für eine ebenfalls unterstellte unmittelbare Gefahr nach § 2 Nr. 3 USchadG „verantwortlich“ sei. Es gebe keine Erkenntnisse, dass ein Schaden oder eine Gefahr auf Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle nach dem 30.4.2007 zurückzuführen wären. Selbst wenn die Beigeladene „rein hypothetisch“ für einen einmal unterstellten Umweltschaden oder für eine Gefahr im Sinne dieser Vorschriften „verantwortlich“ wäre, stünde dem Beklagten unabhängig davon, ob Maßnahmen der Zwangsvollstreckung überhaupt von § 7 Abs. 2 USchadG erfasst werden, ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen sowie des Zeitpunkts und des Inhalts der konkret zu ergreifenden Maßnahmen zu. Im Oktober 2013 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen, soweit sich diese gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 2) richtet.9vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –, in dem insoweit auf eine besondere Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verwiesen wurdevgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2013 – 2 A 316/12 –, in dem insoweit auf eine besondere Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verwiesen wurde Zur Begründung dieses Rechtsmittels führt der Kläger aus, der Einwand mangelnder Vollstreckbarkeit des Klagebegehrens treffe nicht zu. Er habe seinen Antrag dahingehend präzisiert, dass alles erfasst sei, was die Beigeladene zur Einreichung vollständiger Unterlagen zwinge. Ihm gehe es um eine praktisch wirksame Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie. Er wolle ein Tätigwerden des Beklagten erreichen, nicht aber diesem in Einzelheiten vorgeben, welche Maßnahmen er wann ergreife. Im Verwaltungsprozess würden Anträge, die Behörde zu verpflichten, eine Ermessenentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu treffen, als hinreichend bestimmt angesehen. Sein Berufungsantrag sei nicht weniger bestimmt. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine unmittelbare Gefahr für Boden und Wasser im Bereich des ehemaligen Zollbahnhofs Kirkel deutlich gemacht. Aufgrund der in der Umgebung des Geländes bei einer Bodenanalyse festgestellten Schadstoffwerte gebe es tatsächliche Anhaltspunkte, dass aus dem Gelände durch Staubverwehung schadstoffbelastetes Material ausgetragen werde. Die Proben beträfen eindeutig die aktuelle Geschäftstätigkeit der Beigeladenen nach dem 30.4.2007. Wäre der Beklagte nicht davon ausgegangen, dass die unmittelbaren Gefahren für das Grundwasser und den Boden von der beruflichen Tätigkeit der Beigeladenen ausgingen, hätte er die wasser- und immissionsschutzrechtlichen Bescheide nicht erlassen. Nach dem § 2 Abs. 2 Nr. 1c BBodSchG erfülle der Boden auch eine Abbau-, Ausgleichs- sowie eine Filter- und Pufferfunktion zum Schutze des Grundwassers. Die könne er nicht mehr vollständig erfüllen, wenn er mit Schadstoffen belastet sei und dadurch die Mikroorganismen geschädigt seien. Die nachteilige Veränderung sei hier problematisch, weil das Gelände im Wasserschutzgebiet liege. Bei der Ortseinsicht hätten große Halden aus nicht aufbereitetem Gleisschotter, teilweise vermischt mit Erdaushub und Baumaterial im Freien gelagert. Ein großer Teil des Untergrunds, nämlich die Fahrstraßen und der Boden in der Leichtbauhalle, seien nur mit alten Bahnschwellen aus Beton befestigt. Diese seien löchrig und die Fugen seien nicht abgedichtet. Niederschlagswasser könne ungehindert in den Untergrund versickern. Nach wie vor würden auf unbefestigtem oder ebenfalls mit alten Bahnschwellen ausgelegtem Gelände Holzschwellen gelagert und bearbeitet. Dabei falle Holzstaub zu Boden. Weiter solle einmal im Jahr eine Brecheranlage für Betonschwellen zum Einsatz kommen, von der erhebliche Lärm- und Staubbelastungen ausgingen. Problematisch sei vor allem die Sortieranlage. Eine Absauganlage existiere nicht. Zu den umweltschädigenden Stoffen im Sinne der Umwelthaftungsrichtlinie gehörten auch über die Luft getragene Elemente, soweit sie eine Schädigung der Gewässer, des Bodens oder geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursachten. Er – der Kläger – gehe davon aus, dass auch belastetes Material bearbeitet und auf den Halden gelagert werde. Bei der Ortseinsicht habe innerhalb der Hallen feines Material (Fraktion , DVBl 2011, 757vgl. EuGH, Urteil vom 12.5.2011 – C-115/09 – , DVBl 2011, 757 erforderlich gewesen, nachdem in der Entscheidung die Europarechtswidrigkeit der Beschränkung der Klagebefugnis von Umweltverbänden auf die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte festgestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände) verwiesen. Er war wie der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.