Beschluss
2 B 223/15
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2016:0119.2B223.15.0A
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Leitsätze
1. Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt nur vor, wenn sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen in der erstinstanzlichen Entscheidung in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.(Rn.2)
2. Die einseitige Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren setzt zumindest die Statthaftigkeit des Rechtsmittels voraus.(Rn.4)
3. Der Grundsatz, dass die isolierte Anfechtung einer gerichtlichen Kostenentscheidung unzulässig ist, gilt auch dann, wenn ein Beteiligter lediglich deshalb ein Hauptsacherechtsmittel einlegt, um die für ihn ungünstige Kostenentscheidung anzugreifen.(Rn.4)
4. Die Zulässigkeit einer ausschließlich zu diesem Zweck erhobenen Beschwerde kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Antragsteller in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Möglichkeit zur rechtzeitigen Abgabe der Erledigungserklärung verwehrt worden ist oder wenn das erledigende Ereignis erst nach der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2015 – 3 L 1009/15 – wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt nur vor, wenn sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen in der erstinstanzlichen Entscheidung in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.(Rn.2) 2. Die einseitige Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren setzt zumindest die Statthaftigkeit des Rechtsmittels voraus.(Rn.4) 3. Der Grundsatz, dass die isolierte Anfechtung einer gerichtlichen Kostenentscheidung unzulässig ist, gilt auch dann, wenn ein Beteiligter lediglich deshalb ein Hauptsacherechtsmittel einlegt, um die für ihn ungünstige Kostenentscheidung anzugreifen.(Rn.4) 4. Die Zulässigkeit einer ausschließlich zu diesem Zweck erhobenen Beschwerde kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dem Antragsteller in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Möglichkeit zur rechtzeitigen Abgabe der Erledigungserklärung verwehrt worden ist oder wenn das erledigende Ereignis erst nach der angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.(Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2015 – 3 L 1009/15 – wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.10.2015 ist bereits gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Nach der letztgenannten Bestimmung muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dem ist nur dann Rechnung getragen, wenn sich der Rechtsmittelführer mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Beschluss in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.8.2015 - 1 B 130/15 -Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 26.8.2015 - 1 B 130/15 - Diesen Anforderungen wird die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichte Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 12.11.2015, die den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), offenkundig nicht gerecht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung, wenn das erstinstanzliche Gericht – wie hier – einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als unzulässig abgelehnt hat, sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit des Antrags darlegen muß,2Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.5.2008 - 2 M 72/08 - (juris m.w.N.); VGH München, Beschluss vom 8.8.2006 - 11 CE 05.2152 - (juris)Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27.5.2008 - 2 M 72/08 - (juris m.w.N.); VGH München, Beschluss vom 8.8.2006 - 11 CE 05.2152 - (juris) fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einer Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit dem entscheidungstragenden Rechtssatz in dem erstinstanzlichen Beschluss, dass mit der Umsetzung der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung vom 9.9.2015 bezüglich des Betriebs der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren entfallen ist. Die Antragstellerin hat diesen Rechtssatz nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Sie macht vielmehr geltend, dass die fehlende Fristsetzung – insbesondere die fehlende Aufforderung zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung mit ausschließender Wirkung – sowie die fehlende Belehrung darüber, dass bei Nichtabgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung eine Entscheidung in der Sache erfolgen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, einen wesentlichen Verfahrensfehler begründe. Gleichzeitig - mit Einlegung der Beschwerde - hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt. Eine ausschließlich mit dem Ziel eingelegte Beschwerde, das Verfahren für erledigt zu erklären und auf diese Weise eine günstigere Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO herbeizuführen, ist unzulässig. Zwar kann das Verfahren grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren (einseitig) für erledigt erklärt werden. Die damit verbundene Klageänderung setzt jedoch zumindest die Statthaftigkeit des Rechtsmittels voraus.3Vgl. Neumann in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: März 2015, § 161 Rdnr. 148; Clausing in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 161 Rdnr. 18; BVerwG, Beschluss vom 30.10.1969 - VIII C 219/67 -, NJW 1970, 722Vgl. Neumann in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: März 2015, § 161 Rdnr. 148; Clausing in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Auflage 2014, § 161 Rdnr. 18; BVerwG, Beschluss vom 30.10.1969 - VIII C 219/67 -, NJW 1970, 722 Der Statthaftigkeit einer Beschwerde mit dem Ziel, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, steht bereits die Vorschrift des § 158 Abs. 1 VwGO entgegen, wonach die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Der sich daraus ergebende Grundsatz, dass die isolierte Anfechtung einer gerichtlichen Kostenentscheidung unzulässig ist, gilt auch dann, wenn ein Beteiligter lediglich deshalb ein Hauptsacherechtsmittel einlegt, um die für ihn ungünstige Kostenentscheidung anzugreifen.4Vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Auflage 2014, § 158 Rdnr. 2Vgl. Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Auflage 2014, § 158 Rdnr. 2 So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde – wie die gleichzeitig abgegebene Erledigungserklärung und die fehlende Beschwerdebegründung zeigen – allein das Ziel, die Einstellung des Verfahrens mit einer für sie günstigeren Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu erwirken. Die Zulässigkeit einer ausschließlich zu diesem Zweck erhobenen Beschwerde könnte allenfalls unter der Voraussetzung erwogen werden, dass der Antragstellerin in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Möglichkeit zur rechtzeitigen Abgabe der Erledigungserklärung verwehrt worden ist oder wenn das erledigende Ereignis erst nach der streitig ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten ist.5Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12.8.1996 - 2 S 6.96 -, DVBl. 1997, 664Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 12.8.1996 - 2 S 6.96 -, DVBl. 1997, 664 An der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es vorliegend schon deshalb, weil die baurechtliche Nutzungsuntersagung vom 9.9.2015 und die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 21.9.2015 – 5 L 1180/15 – über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen diese Verfügung zeitlich vor der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2015 liegen. Dass der Antragstellerin verfahrensfehlerhaft die Möglichkeit zur rechtzeitigen Abgabe der Erledigungserklärung verwehrt worden ist, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Die in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 8.10.2015 gesetzte Frist zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung von einer Woche war – in einem Eilverfahren – keineswegs unangemessen. Zudem hatte die Antragstellerin bereits zuvor, spätestens seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.9.2015, zuverlässig Kenntnis über die Notwendigkeit, die von ihr betriebene Seniorenpension sofort schließen zu müssen. Sie konnte sich daher seit diesem Zeitpunkt auf die veränderte Prozesssituation einstellen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin Fristverlängerung hätte beantragen können und das Verwaltungsgericht bis zu seiner Entscheidung am 22.10.2015 noch eine weitere Woche zugewartet hat. Dass das Verwaltungsgericht im Fall einer ausbleibenden Reaktion auf die Anfrage, ob eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben wird, in der Sache und über die Kosten entscheiden wird, musste sich einem sachkundigen Rechtsanwalt aufdrängen. Einer Belehrung darüber bedurfte es nicht. Die von der Antragstellerin als Beleg für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers angeführte Entscheidung des VGH Kassel6vgl. VGH Kassel, Urteil vom 15.5.1995 - 7 UE 2052/94 -, NVwZ-RR 1996, 179vgl. VGH Kassel, Urteil vom 15.5.1995 - 7 UE 2052/94 -, NVwZ-RR 1996, 179 betrifft mit der Wiedereinsetzung in die richterliche Frist zur Klageergänzung bei fehlender Angabe der ladungsfähigen Anschrift eine völlig anders gelagerte Fallkonstellation. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.