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Beschluss

2 A 48/15

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2016:0204.2A48.15.0A
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Leitsätze
1. Die Zumutbarkeit für einen bisexuellen Mann, in Algerien mit einer Frau eine Partnerschaft zu führen, lässt sich nicht losgelöst von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles beurteilen und stellt daher keine allgemein klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage für alle oder zumindest eine Vielzahl in diesem Zusammenhang denkbaren Konstellationen dar.(Rn.9) 2. Allein die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren.(Rn.10) 3. Daraus, dass die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des EuGH keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) begründet, kann noch nicht auf die grundsätzliche Bedeutung geschlossen werden. Eine solche käme allenfalls dann in Betracht, wenn aus dem Zulassungsantrag klar hervorgeht, welche Rechtsfrage des Unionsrechts der grundsätzlichen Klärung bedarf und inwiefern die Klärung dieser Rechtsfrage für die Entscheidung erheblich ist.(Rn.10) 4. Ebenso wie jeder andere Ausländer muss sich ein Kläger, der wegen seiner sexuellen Orientierung lediglich Schwierigkeiten mit der Familie in seinem Heimatort gehabt hat, auf eine vorhandene inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Insofern macht es keinen Unterschied, welches der in § 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politische Verfolgung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) ausschlaggebend für die im konkreten Fall drohende Verfolgung ist.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Januar 2015 - 5 K 534/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zumutbarkeit für einen bisexuellen Mann, in Algerien mit einer Frau eine Partnerschaft zu führen, lässt sich nicht losgelöst von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles beurteilen und stellt daher keine allgemein klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage für alle oder zumindest eine Vielzahl in diesem Zusammenhang denkbaren Konstellationen dar.(Rn.9) 2. Allein die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren.(Rn.10) 3. Daraus, dass die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des EuGH keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) begründet, kann noch nicht auf die grundsätzliche Bedeutung geschlossen werden. Eine solche käme allenfalls dann in Betracht, wenn aus dem Zulassungsantrag klar hervorgeht, welche Rechtsfrage des Unionsrechts der grundsätzlichen Klärung bedarf und inwiefern die Klärung dieser Rechtsfrage für die Entscheidung erheblich ist.(Rn.10) 4. Ebenso wie jeder andere Ausländer muss sich ein Kläger, der wegen seiner sexuellen Orientierung lediglich Schwierigkeiten mit der Familie in seinem Heimatort gehabt hat, auf eine vorhandene inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Insofern macht es keinen Unterschied, welches der in § 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politische Verfolgung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) ausschlaggebend für die im konkreten Fall drohende Verfolgung ist.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Januar 2015 - 5 K 534/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1987 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge im Oktober 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 22.10.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt der Beklagten am 7.3.2013 gab er an, er habe Algerien bereits 2009 verlassen und sich in Griechenland aufgehalten. Dort habe er für das Jahr 2010 einen Aufenthaltsstatus bekommen und offiziell arbeiten können. Er habe in Griechenland auch auf Kosten eines Mannes gelebt, den er im Internet kennengelernt habe. Mitte 2012 sei er mit dem Flugzeug nach Belgien geflogen und mit dem Auto weiter nach Deutschland gefahren. In Algerien habe er bei seinen Eltern gelebt. Er habe in Algerien Beziehungen zu Männern und Frauen gehabt. Dies sei in seiner Gegend bekannt geworden. Deshalb habe ihn seine Familie aus dem Haus geworfen. Mit Behörden habe er in Algerien wegen seiner sexuellen Ausrichtung keine Probleme gehabt; allerdings werde dies nicht gerne gesehen. Er habe in Algerien nur Probleme mit seiner Familie gehabt, als bekannt geworden sei, dass sich seine sexuelle Orientierung auf Männer und Frauen beziehe. Auch woanders in Algerien, z.B. in größeren Städten, werde so etwas nicht gerne gesehen. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er, dort nicht gut behandelt zu werden. Es habe sich in seiner Heimatgegend herumgesprochen, dass er sich auch zu Männern hingezogen fühle, weil er öfters zu einem Mann hingegangen sei. Er habe seine Homosexualität nicht in der Öffentlichkeit ausgelebt, sondern sich heimlich mit Männern getroffen. Der Polizei sei dies nicht bekannt geworden. Auch in einer großen Stadt hätte er seine Neigung nicht länger verheimlichen können. Diese werde nirgendwo in Algerien akzeptiert. Mit Bescheid vom 11.3.2013 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Des Weiteren wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Algerien zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die vom Kläger vorgetragenen Gründe seiner sexuellen Ausrichtung zu Männern und Frauen begründeten angesichts der Situation von Homosexuellen in Algerien keinen Anspruch auf Asyl bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger habe sich seinen Bekundungen zufolge nicht in einer derart ausweglosen Lage befunden, die ihn zum Verlassen des Landes gezwungen hätte. Er sei weder staatlicherseits noch durch sonstige Dritte asyl- bzw. flüchtlingsrelevanter Verfolgung in Algerien ausgesetzt gewesen. Seine Homosexualität habe er heimlich ausgeübt. Insofern hätte ihm eine inländische Ausweichmöglichkeit in der Anonymität großer Städte zur Verfügung gestanden. Die illegale Ausreise aus Algerien führe nicht zu politischen Verfolgungsmaßnahmen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Am 26.3.2013 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Klage mit der Begründung, er könne nicht darauf verwiesen werden, seine sexuelle Orientierung heimlich auszuüben. Ebenso wenig könne er auf eine inländische Ausweichmöglichkeit in der Anonymität großer Städte verwiesen werden. Mit Urteil vom 23.1.2015 - 5 K 534/13 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Dieser habe glaubhaft geltend gemacht, dass sich seine sexuelle Orientierung auf Männer und Frauen beziehe. Er habe des Weiteren erklärt, er sei Vater eines in Deutschland gezeugten Sohnes und unterhalte hier in Deutschland seit zwei Jahren eine Beziehung zu einem Mann. Die sexuelle Identität stelle einen konstitutiven Bestandteil der Persönlichkeit eines jeden Menschen dar. Werde ein Mensch gezwungen, diesen wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit zu negieren, sei er in seiner durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Im Hinblick auf die gleichgeschlechtliche Orientierung des Klägers sei zu berücksichtigen, dass homosexuelle Handlungen in Algerien nach Art. 338 des code pénal strafbar seien. Daneben sehe Art. 333 eine qualifizierte Strafbarkeit für Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Bezügen zur Homosexualität vor. Art. 333, der grundsätzlich jede Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Strafe stelle, gelte auch für heterosexuelle Paare. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 7.11.2013 - C-199/12 -) sei Art. 10 Abs. 1 d der Richtlinie 2011/95/EG dahin auszulegen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind. Eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht seien und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen habe, tatsächlich verhängt werde, sei als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stelle somit eine Verfolgungshandlung dar. Bei einer Verurteilung nach Art. 338 code pénal bei homosexuellem Akt sei mit einer Gefängnisstrafe in Höhe von zwei Monaten bis zwei Jahren sowie einer Geldstrafe zwischen und 500 und 2.000 Dinar zu rechnen. Wenn einer der Beteiligten jünger als 18 Jahre alt sei, könne die Strafe des Älteren auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und 10.000 Dinar angehoben werden. Bei einer Verurteilung nach Art. 333 (bei Erregung öffentlichen Ärgernisses) sei mit einer Gefängnisstrafe in Höhe von sechs Monaten bis drei Jahren sowie einer Geldstrafe zwischen 1.000 und 10.000 Dinar zu rechnen. Soweit die Beweislage eine Verurteilung zulasse, würden diese Strafen regelmäßig ausgesprochen. Auskünften zufolge setze das Verbot der Homosexualität und insbesondere das Verbot des „Auslebens“ der Homosexualität Homosexuelle einem gewissen Verfolgungs- und Geheimhaltungsdruck aus. Dennoch existierten Berichte über eine homosexuelle Subkultur in Algerien. Eine Eingrenzung auf bestimmte Regionen oder Stadtteile scheine allerdings nicht möglich zu sein. Die Subkultur sei überwiegend in Großstädten vorhanden. Dort gebe es sehr „diskrete“ Orte für Homosexuelle. Eine gewisse Toleranz scheine gegenüber erwachsenen Homosexuellen in den Städten wahrnehmbar zu sein. Wenn die Homosexualität durch die Betroffenen erfolgreich verheimlicht werden könne, sei kein Problem mit staatlichen Stellen oder in anderer Form zu erwarten. Wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles, die darin zu sehen sei, dass der Kläger sich nicht ausschließlich zu Männern, sondern auch zu Frauen hingezogen fühle, lasse sich nicht feststellen, dass die in Algerien für homosexuelle Betätigung geltenden Strafbestimmungen für ihn asylrechtlich unzumutbar seien. Der Kläger wäre nämlich aufgrund seiner Veranlagung in der Lage, auch mit einer Frau in Algerien eine Partnerschaft zu führen und seine Sexualität auszuleben. Diese Annahme werde dadurch gestützt, dass er in Deutschland bereits Vater eines Kindes geworden sei. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von den vom EuGH entschiedenen Fällen, in denen es um die homosexuelle Orientierung der Betroffenen gegangen sei. Bei Homosexualität wäre die Person im Unterschied zum Kläger aber gezwungen, ihre sexuelle Orientierung gänzlich zu verleugnen oder aber im Verborgenen auszuleben, um in Algerien der Gefahr einer Bestrafung zu entgehen. Dem Kläger, der seinen Angaben zufolge seine Beziehung zu Männern in Algerien nicht öffentlich gelebt habe, habe auch vor seiner Ausreise eine Verfolgung nicht unmittelbar bevorgestanden, denn er habe wegen seiner Orientierung keine Probleme mit staatlichen Stellen oder islamistischen Gruppierungen gehabt. Lediglich seine Familie und Nachbarn im Heimatort hätten bemerkt, dass er eine Beziehung zu einem Mann unterhalten habe. Insoweit wäre es ihm zuzumuten, sich an einem anderen Ort als seinem Heimatort niederzulassen, zumal er ohnehin keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Algerien unterhalte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Weiterhin bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23.1.2015 - 5 K 534/13 -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG), hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) bzw. weiter hilfsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich daraus nicht. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1Vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 A 239/15 - und vom 22.7.2014 - 2 A 32514 -, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61; ständige Rechtsprechung zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfGVgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2015 - 2 A 239/15 - und vom 22.7.2014 - 2 A 32514 -, SKZ 2015, 38, Leitsatz Nr. 61; ständige Rechtsprechung zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG Insoweit wirft der Kläger zunächst die aus seiner Sicht grundsätzliche Frage auf, „ob ein bisexueller (algerischer) Mann darauf hingewiesen werden darf, mit einer Frau (in Algerien) eine Partnerschaft zu führen und seine Sexualität auszuleben“. Diese Frage ist bei verständiger Würdigung so zu verstehen, ob ein bisexueller algerischer Mann auf ein solches Verhalten verwiesen werden kann bzw. ob ihm dies zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit für einen bisexuellen Mann, in Algerien mit einer Frau eine Partnerschaft zu führen, lässt sich jedoch nicht losgelöst von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles beurteilen und stellt daher keine allgemein klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage für alle oder zumindest eine Vielzahl in diesem Zusammenhang denkbaren Konstellationen dar. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, dass der Kläger aufgrund seiner Veranlagung in der Lage wäre, auch mit einer Frau in Algerien eine Partnerschaft zu führen, zusätzlich darauf gestützt, dass er in Deutschland bereits Vater eines Kindes geworden ist. Die Frage der Zumutbarkeit des Zusammenlebens mit einer Frau kann bei bisexuellen Männern ferner - mehr oder weniger zufällig - davon abhängen, welchem Geschlecht die jeweilige Person angehört, mit der man eine Partnerschaft eingehen möchte. Aus alledem wird deutlich, dass die von dem Kläger aufgeworfene Frage maßgeblich von den Einzelfallumständen abhängt und daher nicht „fallübergreifend“ grundsätzlich klärungsfähig ist. Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht mit dem Urteil des EuGH vom 7.11.2013 – C-199/12 - in Übereinstimmung zu bringen, wonach die sexuelle Identität einen konstitutiven Bestandteil der Persönlichkeit eines jeden Menschen darstelle und ein Mensch, der gezwungen werde, diesen wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit zu negieren, in seiner Menschenwürde in erheblichem Umfang beeinträchtigt werde. Allein die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Das belegt die Vorschrift des § 78 Abs. 3 AsylG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Daraus, dass die behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des EuGH keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG begründet, kann entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht auf die grundsätzliche Bedeutung geschlossen werden. Eine solche käme allenfalls dann in Betracht, wenn aus dem Zulassungsantrag klar ersichtlich wäre, welche Rechtsfrage des Unionsrechts der grundsätzlichen Klärung bedarf und inwiefern die Klärung dieser Rechtsfrage für die Entscheidung erheblich ist.2Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Bd. 4, Juni 2011, § 78 AsylG Rdnr. 28Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Bd. 4, Juni 2011, § 78 AsylG Rdnr. 28 An einer entsprechenden Darlegung des Klägers (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) fehlt es hier. Soweit der Kläger es des Weiteren als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ansieht, „ob einem bisexuellen (algerischen) Mann zuzumuten ist, sich an einem anderen Ort als seinem Heimatort niederzulassen, um seine sexuelle Identität zu leben“, bedarf es ebenfalls keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Ebenso wie jeder andere Ausländer muss sich auch der Kläger, der wegen seiner sexuellen Orientierung lediglich Schwierigkeiten mit der Familie in seinem Heimatort gehabt hat, auf eine vorhandene inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Hierbei macht es keinen Unterschied, welches der in § 3 AsylG genannten Merkmale (Rasse, Religion, Nationalität, politische Verfolgung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) ausschlaggebend für die im konkreten Fall drohende Verfolgung ist. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.