OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 33/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:0327.2B33.19.00
7mal zitiert
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Anspruch auf Versetzung ist Voraussetzung für eine Teilnahme am Unterricht der nächst höheren Klasse.(Rn.7) 2. Die Regelung des § 6 Abs. 3 ZVO-Gym (juris: GymZeugnO1 SL 2002), wonach die Noten des Jahreszeugnisses aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte ermittelt werden, steht einer nachträglichen Festsetzung der Noten nicht entgegen.(Rn.8) 3. Es obliegt dem gesetzlichen Vertreter einer Schülerin, rechtzeitig durch die Vorlage weiterer - aussagekräftiger - ärztlicher Atteste und in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst auf weitere Nachteilsausgleichsmaßnahmen hinzuwirken, soweit er den von der Klassenkonferenz beschlossenen Maßnahmenkatalog nicht als ausreichend erachtet.(Rn.9) 4. Aus der unterbliebenen Beteiligung der Schulaufsicht bei der Festsetzung des Nachteilsausgleichs resultiert kein Anspruch auf Versetzung.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Februar 2019 – 1 L 87/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Versetzung ist Voraussetzung für eine Teilnahme am Unterricht der nächst höheren Klasse.(Rn.7) 2. Die Regelung des § 6 Abs. 3 ZVO-Gym (juris: GymZeugnO1 SL 2002), wonach die Noten des Jahreszeugnisses aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte ermittelt werden, steht einer nachträglichen Festsetzung der Noten nicht entgegen.(Rn.8) 3. Es obliegt dem gesetzlichen Vertreter einer Schülerin, rechtzeitig durch die Vorlage weiterer - aussagekräftiger - ärztlicher Atteste und in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologischen Dienst auf weitere Nachteilsausgleichsmaßnahmen hinzuwirken, soweit er den von der Klassenkonferenz beschlossenen Maßnahmenkatalog nicht als ausreichend erachtet.(Rn.9) 4. Aus der unterbliebenen Beteiligung der Schulaufsicht bei der Festsetzung des Nachteilsausgleichs resultiert kein Anspruch auf Versetzung.(Rn.9) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Februar 2019 – 1 L 87/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin besucht das M...-Gymnasium in A-Stadt. Im Jahreszeugnis der Klassenstufe 5 im Schuljahr 2017/2018 wurde die Entscheidung, ob die Antragstellerin in die Klassenstufe 6 versetzt wird, ausgesetzt. Im ersten Halbjahr des Schuljahres 2018/2019 nahm die Antragstellerin am Unterricht der 6. Klasse teil. Mit Schreiben vom 18.1.2019 teilte der Antragsgegner dem Vater der Antragstellerin mit, dass diese auf Beschluss der Klassenkonferenz vom 16.1.2019 nicht in die Klassenstufe 6 versetzt sei. Da im Jahreszeugnis der Klassenstufe 5 im Schuljahr 2017/2018 die Versetzungsentscheidung ausgesetzt worden sei, bedeute dies, dass die Antragstellerin mit Beginn des 2. Schulhalbjahres des Schuljahres 2018/2019 (28.1.2019) wieder den Unterricht der Klassenstufe 5 besuchen müsse. Dagegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.1.2019 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 5.2.2019 wies das den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist in dem Widerspruchsbescheid ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 6 Nr. 1 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums (ZVO-Gym) sei ein Schüler nicht zu versetzen, wenn in zwei oder mehr schriftlichen Pflichtfächern die Note unter „ausreichend“ laute. Dieser Nichtversetzungstatbestand sei im vorliegenden Fall erfüllt, da die Zeugnis- und Versetzungskonferenz in den Fächern Deutsch, Mathematik und Französisch jeweils die Note „mangelhaft“ festgesetzt habe. Den am 24.1.2019 gestellten Antrag der Antragstellerin, „eine Regelungsanordnung zu erlassen, die die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin den Besuch der Klasse 6 weiterhin zu erlauben“ hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.2.2019 – 1 L 87/19 – zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die Antragstellerin habe den zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Hierfür wäre wegen der Vorwegnahme der Hauptsache für einen wesentlichen Zeitraum die Glaubhaftmachung erforderlich, dass die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren nicht nur vorläufig im laufenden Schuljahr 2018/2019 die Klassenstufe 6 weiterhin besuchen kann. Davon könne bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht ausgegangen werden. Die Nichtversetzungsentscheidungen des Antragsgegners vom 16.1.2019 und 4.2.2019 seien nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe bei dem hier gebotenen hohen Wahrscheinlichkeitsmaßstab keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Klassenstufe 6. Rechtsgrundlage der Nichtversetzung seien die §§ 9 und 11 ZVO-Gym. Nach Maßgabe des § 9 ZVO-Gym sei ein Schüler zu versetzen, der aufgrund seiner Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen habe und deshalb erwarten lasse, dass er den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe gewachsen ist. Gemäß § 11 Abs. 6 Nr. 2 ZVO-Gym sei ein Schüler nicht zu versetzen, wenn in drei oder mehr Pflichtfächern die Note unter „ausreichend“ laute. Dieser Nichtversetzungstatbestand sei im vorliegenden Fall erfüllt. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Versetzung in die Klassenstufe 6 gemäß § 12 Abs. 1 ZVO-Gym Nach dieser Vorschrift könne ein Schüler/eine Schülerin der Klassenstufen 5 bis 9 abweichend von den Bestimmungen des § 10 in besonderen Fällen, wie längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen, unverschuldetem Schulwechsel oder bei erwiesener einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung seiner/ihrer besonderen Lage, seines/ihres Leistungsstandes und Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächst höheren Klassenstufe zu erwarten sei. Der Beschluss der Zeugnis- und Versetzungskonferenz vom 12.6.2018, die Versetzungsentscheidung nach der Klassenstufe 6 im Hinblick auf die Erkrankung der Antragstellerin „lediglich“ bis zum Halbjahreszeugnis 2018/2019 gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ZVO-Gym auszusetzen und die Antragstellerin nicht gemäß § 12 Abs. 1 ZVO-Gym endgültig zu versetzen, weil nach pädagogischer Gesamtbeurteilung der Konferenz unter Würdigung der Gesamtleistung und der erteilten Nachteilsausgleiche nicht die Möglichkeit als gegeben angesehen worden sei, dass die Antragstellerin in der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten könne, sei rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Ergebnis dieser pädagogischen Gesamtbeurteilung unterliege einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum der Zeugnis- und Versetzungskonferenz. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums könne nicht festgestellt werden. Entgegen dem Vortrag in der Antragsbegründung sei der Antragstellerin im Hinblick auf ihre von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, K..., attestierte Prüfungsangst und Rechenstörung in den Klassenkonferenzen vom 9.4.2018 und 8.11.2018 ein Nachteilsausgleich gewährt worden. Für weitergehende Nachteilsausgleichsmaßnahmen habe in der Folge die Grundlage gefehlt, da die Antragstellerin dem Antragsgegner weder Mitteilungen über eine weitere therapeutische Behandlung habe zukommen lassen noch die behandelnden Therapeuten von ihrer Schweigepflicht entbunden und sich entgegen einer diesbezüglichen Zusage ihres gesetzlichen Vertreters auch nicht mit dem Schulpsychologischen Dienst in Verbindung gesetzt habe, der insoweit eine fundierte und entscheidungserhebliche Stellungnahme hätte abgeben können. Das Ergebnis der Nichtversetzungsentscheidungen des Antragsgegners vom 16.1.2019 und 4.2.2019, die Antragstellerin nicht in die Klassenstufe 6 zu versetzen, da auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Diagnosen (Prüfungsangst und Rechenstörung) und vor dem Hintergrund der erteilten Nachteilsausgleiche eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten sei, stütze sich auf eine ausreichend valide Grundlage. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. II. Die nach § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.2.2019 – 1 L 87/19 –, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr den Besuch der Klasse 6 weiterhin zu erlauben, zurückgewiesen wurde, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu Recht nicht entsprochen. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung der Antragstellerin, die die Prüfung durch den Senat bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es bei der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, sie leide an einer Konzentrationsstörung, die metabolische Gründe habe, an einer Angststörung und an einer Rechenstörung. Bei einer intensiven Untersuchung sei festgestellt worden, dass sie unter Prüfungsangst leide und einen Anspruch auf Nachteilsausgleich habe. Über die Erkrankungen habe ihr Vater die Lehrkräfte an der Schule schon vor der Konferenz zum Ende der Klasse 5 in Kenntnis gesetzt. Bezüglich der Gewährung eines Nachteilsausgleichs habe er sich ebenfalls unmittelbar nach dem Jahreszeugnis der Klasse 5 mit der Schule in Verbindung gesetzt. Ihm sei dabei die Auskunft erteilt worden, dass die Antragstellerin keinen Nachteilsausgleich bekommen werde, da die Schule diesen gewähren dürfe aber nicht müsse. Es habe vor den Herbstferien eine neue Konferenz stattfinden sollen, um den Leistungsstand der Antragstellerin zu bewerten. Dies sei nicht geschehen. Im letzten Schulhalbjahr seien ihre Leistungen daher stets so gewertet worden, als habe sie keinerlei Defizite. Dies sei ursächlich für die schlechten Noten im Fach Mathematik, die auf die Rechenschwäche zurück gingen. Allerdings wirkten sich die Konzentrationsstörung sowie die Prüfungsangst auch auf die anderen Fächer aus. Sie habe einen Anspruch darauf, weiterhin die Klassenstufe 6 zu besuchen, da die Schule fehlerhaft nach der Klasse 5 entschieden habe, keine endgültige Versetzung vorzunehmen. Erst nachdem eine Nichtversetzung nach den §§ 9 und 11 ZVO-Gym festgestellt worden sei, finde zunächst § 12 Abs. 1 ZVO-Gym und dann erst § 12 Abs. 2 ZVO-Gym Anwendung. Das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass die Widerspruchsbehörde einen Verfahrensfehler entdeckt habe. Dieser habe darin bestanden, dass ihr, der Antragstellerin, im Schuljahr 2017/2018 keine Noten gegeben worden seien, weshalb die Schule nachträglich angewiesen worden sei, diese zu erstellen. Es habe damit eine belastbare Grundlage für die Entscheidung gefehlt, sie nicht zu versetzen. Dieser Fehler könne auch nicht geheilt werden, da im Januar 2019 nicht nachträglich beurteilt werden könne wie die Leistungen im Schuljahr 2017/2018 waren. In ihrem Fall sei das in § 12 Abs. 1 ZVO-Gym genannte Tatbestandsmerkmal der längeren Krankheit einschlägig. Alle aufgezählten Erkrankungen seien dauerhafte Beeinträchtigungen, da sie nicht kurz- oder mittelfristig behandelt werden könnten. Dies sei als „besondere Lage“ zu würdigen. Sobald die Voraussetzungen der besonderen Lage nach § 12 ZVO-Gym festgestellt würden, müsse die Schule prüfen, ob sie eine Versetzung nach § 12 Abs. 1 ZVO-Gym durchführe. Lägen Gründe vor, dass dies nicht möglich sei, könne geprüft werden, ob eine „Aussetzung“ nach § 12 Abs. 2 ZVO-Gym in Betracht kommt. Die Entscheidung, welcher Absatz des § 12 ZVO-Gym Anwendung finde, sei eine Ermessensentscheidung und nicht allein eine pädagogische Entscheidung. Im vorliegenden Fall hätte geprüft werden müssen, welche der beiden Möglichkeiten des § 12 ZVO-Gym unter Würdigung der Gesamtumstände für sie in Betracht komme. Es sei nicht erkennbar, dass dem Antragsgegner überhaupt bewusst gewesen sei, dass er diese Auswahlmöglichkeit habe. Zur ordnungsgemäßen Ermessensausübung hätte er z.B. weitere Unterlagen oder Nachweise anfordern müssen, aus denen sich ergebe, dass der Leistungsstand und Arbeitswille der Antragstellerin eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächst höheren Klasse erwarten lassen. Derartige Nachweise seien jedoch nicht angefordert worden, weswegen nicht erkennbar sei, worauf sich die Ermessensausübung gestützt habe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ermessensfehlgebrauch oder gar ein Ermessensausfall vorliege. Daher sei schon die Aussetzungsentscheidung nach der Klasse 5, die dazu geführt habe, dass nun die Halbjahreskonferenz der Klasse 6 eine Nichtversetzung beschließe, fehlerhaft. Die Abwägung, ob eine endgültige Versetzung nach § 12 Abs. 1 ZVO-Gym nicht die für sie bessere Lösung wäre, hätte schon mit der Prognose verbunden werden können, dass für die zu erbringenden Leistungen ein Nachteilsausgleich gewährt werden könne, was Arbeitswillen und Mitarbeit beeinflussen und die Leistungen positiv verändern könnte. Einen Anspruch auf Nachteilsausgleich für die vorgenannten Erkrankungen habe sie aus §§ 14 ff. der Inklusionsverordnung des Saarlandes. Der Nachteilsausgleich sei jedoch überhaupt nicht gewährt worden. Außerdem besage § 16 Abs. 3 der Inklusionsverordnung, dass in Zweifelsfällen, insbesondere wenn die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler eine andere Auffassung vertreten, die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen sei. Dies habe die Schule nicht getan und ihr stattdessen jede Form von Nachteilsausgleich vorenthalten. Darauf aufbauend seien ihre Leistungen nicht in gesetzeskonformer Weise ermittelt worden. Die Entscheidung, sie in die Klassenstufe 5 zurückzuschicken, verletze sie in ihrem Recht aus Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention sowie in ihrem Anspruch auf Chancengleichheit gegenüber vollkommen gesunden Schülern aus Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. Artikel 12 Abs. 1 GG. Ein Anordnungsgrund liege mit Blick auf die besondere Eilbedürftigkeit vor, da ihr Anordnungsanspruch durch Zeitablauf endgültig vereitelt würde. Eine Interessenabwägung ergebe, dass der vorläufige Verbleib in der 6. Klasse weniger schädlich sei, da bei einem erfolgreichen Klageverfahren der nahtlose Übergang in die nächste Klasse möglich sei und zum Ende des Schuljahres bei einem erfolglosen Klageverfahren nur die ohnehin schon besuchte Klasse wiederholt werden müsse. Hinzu komme, dass die vorliegende Angststörung bei einem Herauslösen aus der gewohnten Umgebung in der vertrauten Klasse eine Verschlimmerung des Befindens auslösen könnte. Auch aufgrund Vertrauensschutzes habe sie mittlerweile ein überwiegendes Interesse daran, in der Klasse, in der sie sich befinde, verbleiben zu können. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch darauf, die Klasse 6 weiter besuchen zu dürfen, glaubhaft gemacht. Sie kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, die Entscheidung der Klassenkonferenz im Jahreszeugnis der Klassenstufe 5 im Schuljahr 2017/2018 die Entscheidung, ob die Antragstellerin in die Klassenstufe 6 versetzt wird, auszusetzen, sei fehlerhaft erfolgt. Gegen die Ansicht der Antragstellerin, die Entscheidung der Schule, ob sie eine Versetzung nach § 12 Abs. 1 ZVO-Gym durchführe oder ob eine Aussetzung der Versetzungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 ZVO-Gym in Betracht komme, sei eine Ermessensentscheidung und nicht allein eine pädagogische Entscheidung, spricht bereits der Wortlaut des § 12 Abs. 1 ZVO-Gym, der eine Versetzung bei längerer Krankheit, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen sowie unverschuldetem Schulwechsel dann ermöglicht, wenn dies bei Würdigung der besonderen Lage der Schülern, ihres Leistungsstandes und Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächst höheren Klasse zu erwarten ist. Bei dieser - eindeutig pädagogischen - Einschätzung steht der Klassenkonferenz ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Beurteilungsspielraum hier überschritten wurde, sind nicht zu erkennen. Letztlich kann aber dahinstehen, ob es sich bei der vorliegenden Entscheidung, die Versetzung nach § 12 Abs. 2 ZVO-Gym hinauszuschieben, um eine Ermessensentscheidung („kann“) oder um eine pädagogische Entscheidung mit einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertungsspielraum handelt. Selbst wenn die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 12.6.2018, den Beschluss über die Versetzung hinauszuschieben, fehlerhaft gewesen sein sollte, resultiert daraus noch kein Anspruch der Antragstellerin, in die Klassenstufe 6 versetzt zu werden. Ein solcher Anspruch auf Versetzung wäre aber Voraussetzung für den mit dem vorliegenden Eilantrag geltenden gemachten (Anordnungs-) Anspruch auf eine weitere Teilnahme am Unterricht der Klasse 6. Ein Versetzungsanspruch aufgrund der im Schuljahr 2017/2018 erbrachten Leistungen steht der Antragstellerin indes nicht zu. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 4 ZVO-Gym. Danach ist eine Schülerin nicht zu versetzen, wenn in zwei oder mehr schriftlichen Fächern die Note unter „ausreichend“ lautet (Nr. 1) oder in drei oder mehr Fächern die Note unter „ausreichend“ lautet (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier jeweils erfüllt, denn die Leistungen der Antragstellerin im Schuljahr 2017/2018 wurden von der Klassenkonferenz am 4.2.2019 in Deutsch mit mangelhaft (03), in Mathematik mit mangelhaft (02) und in Französisch mit mangelhaft (02) bewertet. Dass die Klassenkonferenz bei der Bestätigung ihrer Entscheidung vom 16.1.2019, die Antragstellerin nicht in die Klassenstufe 6 zu versetzen, den ihr zustehenden Bewertungsspielraum verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. In dem Zusammenhang ist zunächst zu sehen, dass die Antragstellerin nach dem Halbjahreszeugnis des Schuljahres 2018/2019 aufgrund ihrer Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 6 sogar in vier Fächern (Mathematik, Französisch, Naturwissenschaften, Religion) lediglich die Note mangelhaft erreicht hat. Ausgehend davon ist die pädagogische Entscheidung, dass sie im 2. Halbjahr des Schuljahres 2018/2019 wieder den Unterricht der Klassenstufe 5 besuchen soll, gut nachvollziehbar. Die Antragstellerin kann gegen ihre gleichzeitig damit ausgesprochene Nichtversetzung in die Klassenstufe 6 nicht mit Erfolg geltend machen, da ihr am Ende des Schuljahres 2017/2018 keine Noten gegeben worden seien, habe eine belastbare Grundlage für die Nichtversetzungsentscheidung gefehlt. Zwar waren nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ZVO-Gym mit der Aussetzung der Versetzungsentscheidung am Ende des Schuljahres 2017/2018 die von der Antragstellerin erreichten Noten in die Notenzeilen einzutragen. Dies ist hier unterblieben. Dieser - inzwischen behobene - Verfahrensfehler steht der Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung jedoch nicht entgegen. Soweit die Antragstellerin auf § 6 Abs. 3 ZVO-Gym verweist, wonach die Noten des Jahreszeugnisses aufgrund der Entwicklung der Leistungen während des Schuljahres, besonders während seiner zweiten Hälfte ermittelt werden, ergibt sich daraus nicht, wann genau die Notenfestsetzung zu erfolgen hat. Die betreffende Vorschrift steht damit einer nachträglichen Festsetzung der Noten nicht entgegen. Eine Grenze ist allerdings dann zu ziehen, wenn die Leistungen - wegen Zeitablaufs oder sonstiger Umstände - im Nachhinein nicht mehr zuverlässig bewertet werden können. Dies ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. In dem Widerspruchsbescheid vom 5.2.2019 ist hierzu zutreffend ausgeführt, dass genügend Leistungsdaten zur Verfügung standen, um (auch nachträglich) valide Jahresnoten festsetzen zu können. Neben den Leistungsdaten des ersten Schuljahres dienten dazu zunächst die Leistungsdaten der Antragstellerin bis zum 9.4.2018, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie als Teil des von der Klassenkonferenz beschlossenen Maßnahmenkatalogs alle Klassenarbeiten und Tests nur noch als Übung mitschreiben musste. Auch die nach dem 9.4.2018 im Unterricht erbrachten Leistungen und die von ihr mitgeschriebenen, zunächst nicht benoteten Leistungskontrollen stellen verwertbare Leistungen dar. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den ausführlichen Begründungen der Fachlehrer.1Bl. 70-72 der GerichtsakteBl. 70-72 der Gerichtsakte Einen nachvollziehbaren Grund dafür, warum die dort erwähnten Leistungsdaten nicht auch noch etwas mehr als ein halbes Jahr später in eine Notenfestsetzung durch die Klassenkonferenz eingehen konnten, vermag der Senat nicht erkennen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihr sei kein Nachteilsausgleich gewährt worden, berücksichtigt dies nicht den durch die Klassenkonferenz am 9.4.2018 beschlossenen Maßnahmenkatalog.2Vgl. dazu den Widerspruchsbescheid vom 5.2.2019 (Bl. 60 ff. der Gerichtsakte) und die Stellungnahme des Schulleiters vom 8.3.2019 (Bl. 179 der Gerichtsakte)Vgl. dazu den Widerspruchsbescheid vom 5.2.2019 (Bl. 60 ff. der Gerichtsakte) und die Stellungnahme des Schulleiters vom 8.3.2019 (Bl. 179 der Gerichtsakte) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für weitergehende Nachteilsausgleichsmaßnahmen in der Folge die Grundlage gefehlt habe, da die Antragstellerin dem Antragsgegner weder Mitteilungen über eine weitere therapeutische Behandlung habe zukommen lassen noch die behandelnden Therapeuten von ihrer Schweigepflicht entbunden und sich entgegen einer diesbezüglichen Zusage ihres gesetzlichen Vertreters auch nicht mit dem Schulpsychologischen Dienst in Verbindung gesetzt habe, der insoweit eine fundierte und entscheidungserhebliche Stellungnahme hätte abgeben können. Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen getreten. Der Nachteilsausgleich dient gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung - Inklusionsverordnung3Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung vom 3. August 2015, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414).Verordnung zur inklusiven Unterrichtung und besonderen pädagogischen Förderung vom 3. August 2015, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2018 (Amtsbl. I S. 414). - dazu, im Sinne der Chancengleichheit Benachteiligungen aufgrund von chronischen Erkrankungen, von Beeinträchtigungen oder Behinderungen zu verringern und möglichst auszugleichen und betroffenen Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, ihre Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und ihre Kompetenzen nachzuweisen. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Inklusionsverordnung entscheidet die Klassenkonferenz beziehungsweise die Jahrgangskonferenz bei dauerhaften Maßnahmen über Notwendigkeit, Angemessenheit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme des Nachteilsausgleichs. Die Entscheidung über Maßnahmen des Nachteilsausgleichs ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 Inklusionsverordnung stets im Einzelfall und unter Bezugnahme auf eine bestimmte medizinische, therapeutische oder pädagogische Diagnose zu treffen, wobei neben Gutachten und Förderplänen der Schule auch außerschulische Stellungnahmen oder Gutachten einbezogen werden können. Ausgehend davon oblag es dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin, rechtzeitig durch Vorlage weiterer - aussagekräftiger - ärztlicher Unterlagen und in Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst auf weitere Nachteilsausgleichsmaßnahmen hinzuwirken, soweit er den von dem Antragsgegner beschlossenen Maßnahmenkatalog nicht für ausreichend erachtete. Die Antragstellerin kann sich in dem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf § 16 Abs. 3 Satz 6 Inklusionsverordnung berufen, wonach in Zweifelsfällen, insbesondere wenn die Erziehungsberechtigten eine andere Auffassung vertreten, die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen ist. Abgesehen davon, dass auch insoweit die rechtzeitige Geltendmachung entsprechender Zweifel durch den Erziehungsberechtigten notwendig gewesen wäre, würde aus einer Nichtbeteiligung der Schulaufsicht ebenfalls kein Anspruch der Antragstellerin auf Versetzung in die Klassenstufe 6 resultieren. Die pauschale Rüge der Antragstellerin, es sei immer noch nicht klar, „welche Nachteilsausgleiche gewährt wurden und wie diese die Notengebung beeinflusst haben“, genügt ebenfalls nicht, einen Anordnungsanspruch auf weitere Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 6 darzutun. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention oder aus dem Recht aus Chancengleichheit gegenüber gesunden Schülern aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG herleiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach der Stellungnahme des Schulleiters vom 8.3.2019 trotz mehrmaligen Angebots nicht am Förderunterricht in den Fächern Mathematik und Französisch teilgenommen hat. In der betreffenden Stellungnahme finden sich auch Ausführungen zu konkreten Hilfestellungen, die der Antragstellerin gegeben bzw. angeboten wurde. Aus den bereits erwähnten Notenbegründungen der Fachlehrer in den schriftlichen Fächern Deutsch, Französisch und Mathematik ergibt sich bezüglich des Arbeitswillens, dass die Antragstellerin sich im 2. Halbjahr des Schuljahres 2017/2018 kaum am Unterrichtsgeschehen beteiligte und sie ihre Hausaufgaben häufig nicht oder nur unvollständig erledigte. Der Gesichtspunkt der Prüfungsangst dürfte im Übrigen bei der Bewertung der im Schuljahr 2017/2018 in der Klassenstufe 5 nach dem 9.4.2018 erbrachten Leistungen, als nach dem Beschluss der Klassenkonferenz alle Klassenarbeiten und Tests nur als Übung von ihr mitzuschreiben waren, ohnehin keine wesentliche Rolle mehr gespielt haben. Soweit sich die Antragstellerin schließlich - in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist von einem Monat (§ 146 Abs. 4 VwGO) eingegangenen Schriftsatz vom 22.3.2019 - unter Hinweis auf § 48 Abs. 2 SVwVfG auf Vertrauensschutz beruft, um in der Klasse 6 bleiben zu können, fehlt es bereits an einem Verwaltungsakt, der zurückgenommen wurde. Davon abgesehen steht die Regelung des § 12 Abs. 2 ZVO-Gym, die ausdrücklich davon spricht, dass „der Beschluss über die Versetzung hinausgeschoben“ bzw. „ausgesetzt“ wird, der Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens darauf, auch nach dem endgültigen Beschluss über die Nichtversetzung weiterhin am Unterricht der nächst höheren Klasse teilnehmen zu können, entgegen. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.