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Beschluss

2 A 22/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:0403.2A22.19.00
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Leitsätze
Begrifflich und in der architekturgeschichtlichen Herleitung ist eine Fassade die "Schauseite", meist die Hauptansichtsseite, eines Gebäudes zur Straße hin. Auch wenn man die übrigen der Außenhülle eines Gebäudes zuzuordnenden freistehenden und damit "sichtbaren" (von lateinisch facies/Angesicht oder Gesicht) Außenwände eines Gebäudes unter diesen Begriff fasst, ist jedenfalls ein Geländer an einer Bahnbrücke, an dem eine Werbeanlage angebracht werden soll, begrifflich keine "Fassade" in diesem Sinne.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2018 – 5 K 104/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begrifflich und in der architekturgeschichtlichen Herleitung ist eine Fassade die "Schauseite", meist die Hauptansichtsseite, eines Gebäudes zur Straße hin. Auch wenn man die übrigen der Außenhülle eines Gebäudes zuzuordnenden freistehenden und damit "sichtbaren" (von lateinisch facies/Angesicht oder Gesicht) Außenwände eines Gebäudes unter diesen Begriff fasst, ist jedenfalls ein Geländer an einer Bahnbrücke, an dem eine Werbeanlage angebracht werden soll, begrifflich keine "Fassade" in diesem Sinne.(Rn.15) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Dezember 2018 – 5 K 104/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage durch die Beklagte. Im Mai 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Bauerlaubnis zur „Anbringung einer Wechselwerbefläche an der DB-Brücke D... Landstraße/stadteinwärts führende Seite“ (Flurstück .../... in Flur ... der Gemarkung S...) im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Brücke ist stadteinwärts die erste von zwei Eisenbahnbrücken vor der Abzweigung des M... Wegs. Die Werbeanlage soll eine Höhe von maximal 1 m und eine Breite von maximal 20 m haben. Das Grundstück wird vom Geltungsbereich des im Juni 2010 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 137.09.00 „Westlich der D... Landstraße“ erfasst. Dieser setzt für die D... Landstraße eine „Straßenverkehrsfläche“, für den Bereich eines nordwestlich der Brücke befindlichen Baumarkts (Bauhaus) ein Sondergebiet für „Einzelhandel“ und südlich wie nördlich davon ein Gewerbegebiet fest. Die Brücke ist als „Bahngelände überlagernd“ nachrichtlich dargestellt. Die textlichen Festsetzungen enthalten Örtliche Bauvorschriften, in denen es unter anderem heißt: „Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und dürfen insgesamt maximal 15 % der straßenseitigen Fassadenfläche einnehmen. Flächen von Werbeanlagen oberhalb der Attika werden bei der Flächenermittlung einbezogen. Unzulässig sind blinkende Leuchtreklamen sowie zeitweise oder ständig sich bewegende Werbeanlagen.“ Im Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ab.1vgl. den Bescheid der Beklagten – UBA – vom 10.6.2016 – 20160431 –vgl. den Bescheid der Beklagten – UBA – vom 10.6.2016 – 20160431 – In der Begründung heißt es unter anderem, die geplante eigenständige gewerbliche und „bahnfremde“ Werbeanlage befinde sich im Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche und verstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese hätten das Ziel, die nicht überbaubaren Grundstücksflächen grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Das gelte erst recht für die ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen. Da die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie den Grundzügen der Planung widerspreche, komme auch keine Befreiung in Betracht. Zur Begründung ihres im Juli 2016 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend, der geplante Werbeträger befände sich am Geländer der Bahnbrücke auf planfestgestelltem Betriebsgelände der Deutschen Bahn AG und nicht im Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche. Eigentümerin des Brückenkörpers sei die DB Services Immobilien GmbH. Zwar sei auch der planfestgestellte Bereich des Gebiets der Beklagten den planungsrechtlichen Aussagen hinsichtlich bahnfremder Vorhaben zugänglich und lasse Festsetzungen zu, die der Zweckbestimmung einer Fläche als Bahngelände nicht zuwiderliefen. Die zur Genehmigung gestellte Werbeanlage sei optisch mit dem Charakter eines Bahngeländes vereinbar und gehöre als „typische Begleitanlage“ traditionell zum Erscheinungsbild von Bahnanlagen. Nachdem über den Widerspruch bis dahin nicht entschieden worden war, hat die Klägerin im Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der sie die Erteilung der beantragten Baugenehmigung begehrte, und auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Die Beklagte hat vorgetragen, die geplante Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie der Fremdwerbung diene. Bahnfremde Nutzungen seien formell wie materiell nach den Bestimmungen des Bauplanungsrechts zu beurteilen. Der geplante Anbringungsort befinde sich im Bereich einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche. Das bedeute, dass diese Fläche von jeder Art von Bebauung freizuhalten sei, die keinen Bezug zu Verkehrszwecken habe. Dazu gehöre eine Werbeanlage. Die Werbeanlage gefährde zudem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Zwar gehörten Werbeanlagen in innerstädtischen Bereichen im Umfeld von öffentlichen Straßen gewissermaßen zur „Normalität“, so dass ihnen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden könne. Hier sei der Anbringungsort aber so auffällig und die Verkehrssituation so atypisch, dass von einem besonderen Gefährdungspotential auszugehen sei. Im Bereich der Bahnbrücke sei die Verkehrsführung sehr komplex. Sie sei dadurch gekennzeichnet, dass sich in unmittelbarer Nähe der Brücke Ampelkreuzungen mit mehreren Fahrspuren befänden. Es handele sich um eine Unfallhäufungsstelle. Durch die Errichtung großflächiger Werbeanlagen an der Bahnbrücke entstehe ein zusätzliches Ablenkungspotential. Dass sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Standortes andere Werbeanlagen befänden, sei unerheblich. Ferner verstoße die Werbeanlage oberhalb der B 41 gegen § 9 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 FStrG. Dieser schütze ebenfalls die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs innerhalb der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen. Hinzu komme, dass die Werbetafeln nur von der Straße zu montieren seien, was Absperrmaßnahmen erfordere. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit besichtigt und im Dezember 2018 die Beklagte zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 137.09.00 „Westlich der D... Landstraße“ seien für die Beurteilung des Vorhabens „unergiebig“. Dieses widerspreche nicht der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung. Die Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“ betreffe diese ebenso wenig wie die Brücke. Als Art der baulichen Nutzung setze der Bebauungsplan an anderen Stellen ein Gewerbegebiet und ein Sondergebiet fest. Die Brücke selbst sei nachrichtlich als Bahngelände dargestellt. Daher beurteile sich die Art der baulichen Nutzung aufgrund von § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung der Eisenbahnbrücke stelle sich als reines Gewerbegebiet dar, in dem Fremdwerbeanlagen ohne weiteres bauplanungsrechtlich zulässig und zudem in erheblichem Umfang auch vorhanden seien. Fremdwerbeanlagen seien optisch mit dem Charakter eines Bahngeländes vereinbar; sie gehörten traditionell zum Erscheinungsbild von Bahnanlagen. Insoweit füge sich das Vorhaben im Sinne von § 34 BauGB in die gewerblich geprägte Umgebung ein. Der Zulässigkeit des Vorhabens stünden auch nicht die im Bebauungsplan enthaltenen Örtlichen Bauvorschriften entgegen, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Diese Festsetzung sei unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits 1972 ausgeführt, dass die baugestalterischen Regelungen über die Benutzung bebauter und unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung zu den Vorschriften gehörten, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt würden.2vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BRS 25 Nr. 127,vgl. BVerwG Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BRS 25 Nr. 127, Beschränkungen des Eigentums seien danach nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten seien. Dabei müsse die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten eines sozialgebundenen Privateigentums berücksichtigt werden. Demnach sei ein genereller Ausschluss von Fremdwerbeanlagen in örtlichen Bauvorschriften eines ausschließlich Gewerbe zulassenden Bebauungsplans mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb unwirksam. Die beantragte Werbeanlage gefährde nach den vom Senat hierfür aufgestellten Beurteilungsmaßstäben3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2013 – 2 B 44/13 –, BRS 81 Nr. 152 und SKZ 2013, 124vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.5.2013 – 2 B 44/13 –, BRS 81 Nr. 152 und SKZ 2013, 124 auch nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Im Sichtbereich der Werbeanlage, die hoch oberhalb der Straße am Brückengeländer der Bahnbrücke angebracht werden solle und deshalb für Fahrzeugführer – anders als die Vielzahl vorhandener Werbeanlagen im unmittelbaren Sichtfeld – nur von weitem wahrzunehmen sein werde, befänden sich außer der Busspur rechts nur eine markierte Fahrspur in Richtung Stadtmitte und eine entgegenkommende stadtauswärts. Erst zu einem Zeitpunkt, an dem die Werbeanlage für Kraftfahrer nicht mehr wahrnehmbar sei, ende die Busspur und begännen zwei Fahrspuren, eine für spätere Linksabbieger zum M...weg und eine stadteinwärts. In diesem Bereich seien nur noch die diversen anderen in Augenhöhe vorhandenen Werbeanlagen wahrnehmbar. Dass es sich um eine Unfallhäufungsstelle handele, habe allein damit zu tun, dass es sich hier um eine der Haupteinfahrtstraßen nach Saarbrücken handele. Bekanntermaßen entstünden verkehrskritische Situationen wegen ortskundiger Fahrzeugführer, die die freiere linke Spur nutzen, um sich mit einem entsprechenden Zeitgewinn in letzter Sekunde auf die rechte Spur zu drängeln. Das sei aber nicht demjenigen zuzurechnen, der hier rechtmäßig Werbeanlagen errichte. Soweit die Beklagte geltend mache, dass die Werbetafeln nur von der Straße aus zu montieren seien, was Absperrmaßnahmen erfordere, handele es sich nicht um einen für die Erteilung der Baugenehmigung relevanten Gesichtspunkt. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihre Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung (§ 64 LBO) für die „Anbringung einer Wechselwerbefläche an der DB-Brücke D... Landstraße/stadteinwärts führende Seite“ auf dem Flurstück .../... in Flur ... der Gemarkung S... aussprechende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.12.2018 – 5 K 104/18 – kann nicht entsprochen werden. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Beklagten begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).4vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr. Die Beklagte führt insoweit aus, auch wenn man der aus ihrer Sicht falschen Auffassung des Verwaltungsgerichts folge, dass das „generelle Verbot“ von nicht an der Stätte der Leistung befindlicher Fremdwerbung rechtswidrig sei, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung eine „vollumfängliche Überprüfung des Bauantrags auf seine Rechtmäßigkeit hin“. Insbesondere habe das erstinstanzliche Gericht nicht geprüft, ob das Vorhaben die weitere begrenzende Regelung im Bebauungsplan zu der „durch Werbung prozentual genutzten Fassadenfläche“ einhalte. Danach sei die Baugenehmigung jedenfalls zu versagen. Die Brücke habe bezogen auf die beiden Widerlager eine Gesamtlänge von etwa 54 m. Bei den von der Klägerin im Bauantrag genannten Maximalmaßen von 1 m Höhe und 20 m Länge würden 37 % der Brückenlänge überdeckt und das nach den Örtlichen Bauvorschriften zulässige Maß von 15 % der „straßenseitigen Fassadenfläche“ um mehr als das Doppelte überschritten. Da die Beklagte die vom Verwaltungsgericht festgestellte „Rechtswidrigkeit“ eines Verbots der Fremdwerbung in Gewerbe- und Industriegebieten (§§ 7, 8 BauNVO) und die grundsätzliche Zuordnung des an der hier zur Rede stehenden Eisenbahnbahnbrücke befindlichen Anbringungsorts im Sinne eines faktisch reinen Gewerbegebiets (§§ 30 Abs. 3, 34 Abs. 2 BauGB, 8 BauNVO) im Berufungszulassungsantrag nicht begründet in Frage stellt, ist auf dieser Grundlage eine selbständige Rechtfertigung für die relative Flächenbegrenzung nicht ersichtlich. Ob sie nach dem Vortrag der Beklagten in dem Zusammenhang überhaupt als selbständige Regelung in einem Halbsatz beabsichtigt war, mag dahinstehen. Diese Bestimmung beträfe, wenn man mit dem nicht angegriffenen Ansatz des Verwaltungsgerichts von einer fehlenden Zuordnungsmöglichkeit des konkreten Anbringungsorts zur für den Bereich der D... Landstraße festgesetzten Straßenverkehrsfläche ausgeht, ebenfalls nur das „faktische“ Gewerbegebiet und wäre aller Voraussicht nach entgegen der Ansicht Beklagten nicht als „verbleibender Rest“ wirksamer Rest einer ansonsten teilunwirksamen, weil – so das Veraltungsgericht – rechtswidrigen, Vorgabe anzusehen. Die relative Größenvorgabe dürfte sich ohnehin auf die nach Willen des Normgebers allein zulässige Werbung an der Stätte der Leistung beziehen. Inwieweit ihr dann über die Interpretation ein weitergehender selbständiger Regelungsgehalt beizumessen sein sollte, erschließt sich nicht. Das kann aber letztlich auf sich beruhen, weil bereits eine inhaltliche Interpretation ergibt, dass eine auf „Fassadenflächen“ bezogene relative Flächenbegrenzung in Form einer Prozentregelung das konkrete Bauwerk, an dem die Werbeanlage befestigt werden soll, nicht erfassen würde. Dabei geht es nach den Fotografien in der Bauakte lediglich um ein Geländer entlang des die Straße überspannenden Teils der Brücke. Dieses Bauteil ist keine „Fassade“. Begrifflich und in der architekturgeschichtlichen Herleitung ist eine Fassade die „Schauseite“, meist die Hauptansichtsseite, eines Gebäudes zur Straße hin. Auch wenn man die übrigen der Außenhülle eines Gebäudes zuzuordnenden freistehenden und damit „sichtbaren“ (von lateinisch facies/Angesicht oder Gesicht) Außenwände eines Gebäudes unter diesen Begriff fasst, ist ein Geländer an einer Brücke schon begrifflich keine „Fassade“ in diesem Sinne. Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob und in welchem Umfang die Beklagte als Kommune auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO einzelfallbezogen befugt ist, im Sinne einer positiven, konkret ortsbildbezogenen Gestaltungspflege einschränkende Vorgaben in Örtlichen Bauvorschriften speziell für Werbeanlagen an Brücken in ihrem Stadtgebiet zu erlassen.5vgl. zu den Möglichkeiten der Einschränkung so genannter „Brückenwerbung“ etwa BayVerfGH, Urteil vom 23.1.2012 – Vf. 18-VII-09 –, BRS 79 Nr. 143, zu einer Werbeanlagensatzung für das Stadtgebiet von Nürnberg, jurisRn 127, wonach auch insoweit mit Blick auf den Normzweck zumindest ein Differenzierungsgebot zu beachten sein dürfte; ausdrücklich abweichend dagegen zur Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Brückenwerbeverbots in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 HBauO ohne Rücksicht auf verunstaltende Wirkungen im Einzelfall mit Blick auf den Art. 14 GG VG Hamburg, Urteil vom 20.5.2015 – 6 K 2948/13 –, bei juris mit Rechtsprechungsnachweisen zu einer Vorläuferbestimmung BVerwG, Urteil vom 29.8.1961 – I C 167.59 –, DVBl. 1962, 178; siehe dazu auch § 50 Abs. 5 NBauO für Niedersachsen, dort zur Vorläuferbestimmung in § 49 NBauO a.F. BVerwG, Beschlüsse vom 24.8.1976 – IV B 93.76 –, und vom 31.7.1974 – IV B 97.74 –, betr. zumindest bisher werbefreie Anlagen, beide bei jurionvgl. zu den Möglichkeiten der Einschränkung so genannter „Brückenwerbung“ etwa BayVerfGH, Urteil vom 23.1.2012 – Vf. 18-VII-09 –, BRS 79 Nr. 143, zu einer Werbeanlagensatzung für das Stadtgebiet von Nürnberg, jurisRn 127, wonach auch insoweit mit Blick auf den Normzweck zumindest ein Differenzierungsgebot zu beachten sein dürfte; ausdrücklich abweichend dagegen zur Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Brückenwerbeverbots in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 HBauO ohne Rücksicht auf verunstaltende Wirkungen im Einzelfall mit Blick auf den Art. 14 GG VG Hamburg, Urteil vom 20.5.2015 – 6 K 2948/13 –, bei juris mit Rechtsprechungsnachweisen zu einer Vorläuferbestimmung BVerwG, Urteil vom 29.8.1961 – I C 167.59 –, DVBl. 1962, 178; siehe dazu auch § 50 Abs. 5 NBauO für Niedersachsen, dort zur Vorläuferbestimmung in § 49 NBauO a.F. BVerwG, Beschlüsse vom 24.8.1976 – IV B 93.76 –, und vom 31.7.1974 – IV B 97.74 –, betr. zumindest bisher werbefreie Anlagen, beide bei jurion Mit Blick auf das darauf beschränkte Vorbringen muss auf sonstige durch den Fall aufgeworfene rechtliche Fragestellungen hier nicht eingegangen werden (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Da dem Vortrag der Beklagten kein Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen ist, ist der Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.