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Beschluss

2 B 250/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Rechtsanwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln.(Rn.5) 2. Der Antragsteller muss sich das Versäumnis seiner (früheren) Prozessbevollmächtigten, ihn auf ihre fehlende Absicht, Beschwerde einzulegen, hinzuweisen, zurechnen lassen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juni 2019 – 6 L 349/19 – wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsanwälte sind grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln.(Rn.5) 2. Der Antragsteller muss sich das Versäumnis seiner (früheren) Prozessbevollmächtigten, ihn auf ihre fehlende Absicht, Beschwerde einzulegen, hinzuweisen, zurechnen lassen.(Rn.6) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juni 2019 – 6 L 349/19 – wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der 1976 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24.6.1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid vom 248.1995 als Asylberechtigter anerkannt. Daraufhin wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Seit den 1990er Jahren ist der Antragsteller regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung getreten und verbüßte mehrere Haftstrafen. Mit Bescheid vom 14.2.2019 wies der Antragsgegner den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.3.2019 zurückgewiesen. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ausweisungsverfügung und den Vollzug der Ausreisepflicht hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.6.2019 – 6 L 349/19 – zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) nicht vorliegen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unstreitig am 19.6.2019 zugestellt. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 3.7.2019. Die Beschwerde ist jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 12.7.2019, beim Verwaltungsgericht erhoben worden. Die Nichtbeachtung der Beschwerdefrist führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Dem Antragsteller ist auch nicht nach § 60 VwGO die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 60 Abs. 1 VwGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Vorbringen des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in dem Wiedereinsetzungsantrag lässt nicht erkennen, dass den Antragsteller kein ihm gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seiner früheren Prozessbevollmächtigten trifft. Schuldhaft im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles auch zuzumuten war. Da die Zulässigkeit der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in einer höheren Instanz von der gewissenhaften Einhaltung der Rechtsmittelfristen abhängt, ist jeder Rechtsanwalt bzw. jede Rechtsanwältin grundsätzlich verpflichtet, Fristsachen mit größter Genauigkeit zu behandeln.1Vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 18.12.2017 - 10 ZB 17.1782 -, jurisVgl. etwa VGH München, Beschluss vom 18.12.2017 - 10 ZB 17.1782 -, juris Das an die frühere Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandte und von dieser an den Antragsteller weitergeleitete Schreiben des Antragsgegners vom 25.6.2019, in dem auf die Zurückweisung des Eilantrags durch das Verwaltungsgerichts hingewiesen und der Antragsteller über einen Termin zur Vorsprache am 4.7.2019 informiert wurde, ist für den Lauf der (gerichtlichen) Beschwerdefrist ohne Bedeutung. Auch wenn man das Vorbringen im Beschwerdeverfahren als wahr unterstellt, dass sich der Antragssteller vom 19.6.2019 bis zum 24.6.2019 im Kosovo aufgehalten hat und er vom 25.6.2019 bis 29.6.2019 auf Montage war, so dass er das erwähnte Schreiben vom 25.6.2019 erst bei seiner Rückkehr im Briefkasten auffand und er erst am 4.7.2019 den Kontakt zu seiner Rechtsanwältin herstellen konnte ist kein Grund ersichtlich, weshalb die frühere Prozessbevollmächtigte nicht zuvor (vorsorglich) fristwahrend Beschwerde hätte einlegen können. Umstände, die sie an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, seine Vorgängerin habe es unterlassen den Antragsteller darüber zu unterrichten, dass sie sich mangels Erfolgsaussicht außer Stande sehe, Beschwerde einzulegen, bzw. den Antragsteller darauf hinzuweisen, einen anderen Kollegen aufzusuchen, der rechtzeitig Beschwerde einlegen sollte, muss sich der Antragsteller ein diesbezügliches Versäumnis seiner früheren Prozessbevollmächtigten, sofern dieses zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). Ist somit nicht davon auszugehen, dass die frühere Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten, so liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2, 47 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachestreitwerts gerechtfertigt ist. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.