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Urteil

2 C 106/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:0910.2C106.18.00
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Leitsätze
1. Bei der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets zur Umsetzung des europäischen Programms NATURA 2000 kommt dem Verordnungsgeber gerade auch mit Blick auf die nach Art 20a GG an alle Staatsgewalten adressierte Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere in Verantwortung für die künftigen Generationen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hinsichtlich der Eignung derart motivierter Gebote und Verbote beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung daher darauf, ob diese schlechthin oder objektiv untauglich sind, den gewünschten Erfolg zu fördern. Die Erforderlichkeit einer solchen Normierung lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich verfehlt ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 B 37.17 –, AUR 2019, 152, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.(Rn.29) 2. Erklärtes Ziel der Schutzgebietsausweisungen nach dem europäischen Programm NATURA 2000 ist nicht die Aufgabe in den Gebieten vorhandener Nutzungen. Vielmehr sollen die privaten Eigentümer und die Bewirtschafter der Grundflächen verpflichtet werden, durch eine verantwortliche Nutzung dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand des Gebiets nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).(Rn.30) 3. Mit Blick auf das verfassungsrechtlich für Grundrechtseingriffe geltende Übermaßverbot hat der Verordnungsgeber einen vor allem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen von Grundstückseigentümern und -nutzern und den im Einzelfall zu gewichtenden naturschutzrechtlichen Anliegen und Schutzzwecken vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Programm NATURA 2000 der Schaffung eines kohärenten Netzes aus Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und aus europäischen Vogelschutzgebieten zur Wahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensraumtypen und Arten dient (§ 24a Abs 1 SNG (juris: NatSchG SL 2006)). Diese Zielsetzungen zur Erhaltung der Arten bedrohter schutzwürdiger Tier- und Pflanzenarten sind vor dem Hintergrund, dass auch in Europa zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume (Habitate) in ihrem Bestand gefährdet oder die betroffenen Arten sogar vom Aussterben bedroht sind, von besonderem Gewicht. Hinter diesen Interessen haben rein ökonomische Belange von Eigentümern und Landnutzern regelmäßig zurückzustehen, um ein dauerhaftes Überleben von Tier- und Pflanzenarten, soweit im Einzelfall noch möglich, zu gewährleisten.(Rn.30) 4. Die Naturschutzbehörde kann auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (§ 5 Abs 1 BNatSchG), aber auch mit Blick auf deren sich aus § 5 Abs 2 BNatSchG ergebende besondere Verantwortung für die Erhaltung von Natur und Landschaft Handlungen in Schutzgebieten verbieten, die den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Dabei darf sie allerdings repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur erlassen, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen.(Rn.33)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets zur Umsetzung des europäischen Programms NATURA 2000 kommt dem Verordnungsgeber gerade auch mit Blick auf die nach Art 20a GG an alle Staatsgewalten adressierte Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere in Verantwortung für die künftigen Generationen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hinsichtlich der Eignung derart motivierter Gebote und Verbote beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung daher darauf, ob diese schlechthin oder objektiv untauglich sind, den gewünschten Erfolg zu fördern. Die Erforderlichkeit einer solchen Normierung lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich verfehlt ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 B 37.17 –, AUR 2019, 152, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.(Rn.29) 2. Erklärtes Ziel der Schutzgebietsausweisungen nach dem europäischen Programm NATURA 2000 ist nicht die Aufgabe in den Gebieten vorhandener Nutzungen. Vielmehr sollen die privaten Eigentümer und die Bewirtschafter der Grundflächen verpflichtet werden, durch eine verantwortliche Nutzung dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand des Gebiets nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot).(Rn.30) 3. Mit Blick auf das verfassungsrechtlich für Grundrechtseingriffe geltende Übermaßverbot hat der Verordnungsgeber einen vor allem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen von Grundstückseigentümern und -nutzern und den im Einzelfall zu gewichtenden naturschutzrechtlichen Anliegen und Schutzzwecken vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Programm NATURA 2000 der Schaffung eines kohärenten Netzes aus Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und aus europäischen Vogelschutzgebieten zur Wahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensraumtypen und Arten dient (§ 24a Abs 1 SNG (juris: NatSchG SL 2006)). Diese Zielsetzungen zur Erhaltung der Arten bedrohter schutzwürdiger Tier- und Pflanzenarten sind vor dem Hintergrund, dass auch in Europa zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume (Habitate) in ihrem Bestand gefährdet oder die betroffenen Arten sogar vom Aussterben bedroht sind, von besonderem Gewicht. Hinter diesen Interessen haben rein ökonomische Belange von Eigentümern und Landnutzern regelmäßig zurückzustehen, um ein dauerhaftes Überleben von Tier- und Pflanzenarten, soweit im Einzelfall noch möglich, zu gewährleisten.(Rn.30) 4. Die Naturschutzbehörde kann auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (§ 5 Abs 1 BNatSchG), aber auch mit Blick auf deren sich aus § 5 Abs 2 BNatSchG ergebende besondere Verantwortung für die Erhaltung von Natur und Landschaft Handlungen in Schutzgebieten verbieten, die den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Dabei darf sie allerdings repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur erlassen, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen.(Rn.33) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Der gemäß den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthafte sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erfordert in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.2vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Die Antragsteller haben vorgetragen, dass etwa ein Drittel der von ihnen insgesamt im Rahmen ihrer Mutterkuhhaltung bewirtschafteten 21 ha Grünland im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Landschaftsschutzverordnung des Antragsgegners liegen und damit von den darin enthaltenden Beschränkungen für die Bewirtschaftung zum Teil eigener Grundstücke (Art. 12, 14 GG) in verschiedenen Gemarkungen der Gemeinde A-Stadt erfasst werden. Daraus ergibt sich auch das bei Vorliegen einer Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse. B. Die Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet. Die vom Antragsgegner im Amtsblatt vom 21.12.2017 veröffentlichte „Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet S... Tal (6408-302)“ vom 12.12.2017 leidet weder in formeller Hinsicht noch inhaltlich an durchgreifenden, den Ausspruch ihrer Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mängeln. Dabei gehört es nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach durchgreifenden Fehlern einzutreten.3vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile vom 4.4.2019 – 2 C 313/18 –, vom 7.2.2019 – 2 C 629/17 –, vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 –, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 –, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stelltvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Urteile vom 4.4.2019 – 2 C 313/18 –, vom 7.2.2019 – 2 C 629/17 –, vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 –, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 –, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich lediglich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt 1. Verfahrensfehler bei dem Erlass der streitgegenständlichen Rechtsverordnung werden von den Antragstellern nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht festzustellen. Ausweislich der Präambel der Schutzgebietsverordnung vom 12.12.2017 ist die Ausweisung im Rahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen des Saarlandes aus der FFH-Richtlinie4vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013, ABl. EU vom 10.6.2013vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013, ABl. EU vom 10.6.2013 erfolgt. Danach haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, innerstaatlich in der Bundesrepublik Deutschland die einzelnen Bundesländer, zur Schaffung eines Netzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten geeignete Gebiete auszuwählen (§ 24 Abs. 1 SNG) und nach Durchlaufen des gemeinschaftsrechtlich dafür in der Richtlinie vorgesehenen Verfahrens in Abstimmung mit der Europäischen Kommission grundsätzlich, das heißt außer in den Fällen gleichwertiger vertraglicher Lösungen (§ 24 Abs. 4 SNG), durch eine verbindliche Rechtsverordnung der Obersten Naturschutzbehörde, im Saarland des Antragsgegners, unter Schutz zu stellen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 SNG). Für das Verfahren gelten nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 Satz 3 SNG die entsprechenden Vorgaben für den Flächenschutz in dem § 20 Abs. 2 bis 4 SNG. Ein Verstoß gegen diese formalen Anforderungen ist hier nicht feststellbar. Durch die in dem § 1 Abs. 2 und 3 LSV in Bezug genommenen beigefügten Karten wird das Schutzgebiet in rechtsstaatlich gebotener Weise konkretisiert und eindeutig festgelegt (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 SNG). Neben der im Amtsblatt mit abgedruckten Übersichtskarte (M 1:25.000) ermöglichen die drei beim Antragsgegner und bei der Gemeinde A-Stadt zur Einsichtnahme vorgehaltenen Detailkarten (M 1:2.000) eine flurstücksgenaue Abgrenzung. Darauf wie auch auf die Möglichkeit der Einsichtnahme wird in § 1 Abs. 2 LSV ausdrücklich hingewiesen. Die Verordnung vom 12.12.2017 bezeichnet im § 2 Satz 1 LSV in den Anforderungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SNG genügender Weise ferner den Schutzgegenstand durch konkrete Benennung mehrerer prioritärer Lebensraumtypen und führt die mit der Ausweisung verfolgten Schutzzwecke auf, nennt in ihrem Eingang die maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 SNG) und bestimmt in den §§ 3 und 4 LSV die zur Erreichung der Zwecke für erforderlich gehaltenen Gebote und Verbote sehr detailliert. Die nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SNG erforderlichen Beteiligungen von Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurden im Februar/März 2017 durchgeführt. Die öffentliche Auslegung vom 6.2. bis zum 6.3. im Rathaus von A-Stadt wurde am 27.1.2017 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde (Nr. 4/2017) bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt die in § 20 Abs. 3 Satz 2 SNG vorgeschriebenen Hinweise auf die Möglichkeit zu Erhebung von Einwendungen. Die Rechtsverordnung des Antragsgegners wurde abschließend im Amtsblatt des Saarlandes (Teil I) vom 21.12.2017 veröffentlicht und zum 22.12.2017 in Kraft gesetzt (§ 8 Satz 1 LSV). Eine aus Sicht der Normadressaten formell zu beanstandende unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der sehr detaillierten Regelungen in den §§ 3 und 4 LSV machen die Antragsteller selbst nicht geltend. Sie kann auch nicht festgestellt werden. Zur Verdeutlichung der in den genannten Vorschriften als Anknüpfungspunkte der Regelungen gewählten verschiedenen Lebensraumtypen wurden diese in den Legenden der drei Detailkarten und durch die entsprechenden farblichen Kennzeichnungen in den Karten selbst konkretisiert. 2. Die Verordnung begegnet auch unter inhaltlichen Gesichtspunkten keinen die Feststellung ihrer Unwirksamkeit rechtfertigenden Bedenken. Eine Verletzung der von den Antragstellern ins Feld geführten grundrechtlichen Gewährleistungen nach Art. 12 GG (Berufsfreiheit) beziehungsweise Art. 14 GG (Eigentum) lässt sich nicht feststellen. Der Antragsgegner bezweckt mit der Schutzgebietsausweisung den Schutz ebenfalls hochrangiger verfassungsrechtlicher Güter. Bei der Erfüllung der nach Art. 20a GG an alle Staatsgewalten adressierten Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere in Verantwortung für die künftigen Generationen kommt dem Normgeber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ganz allgemein ein weiter politischer Gestaltungsspielraum zu. Hinsichtlich der Eignung derart motivierter Gebote und Verbote beschränkt sich die Überprüfung unter verfassungsrechtlichen Aspekten darauf, ob diese schlechthin oder objektiv untauglich sind, den gewünschten Erfolg zu fördern. Die Erforderlichkeit einer solchen Normierung lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt.5vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 B 37.17 –, AUR 2019, 152, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 B 37.17 –, AUR 2019, 152, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Der dadurch eröffnete Rahmen wurde nach dem Ergebnis dieses Verfahrens vom Antragsgegner bei der hier zur Rede stehenden Schutzgebietsfestsetzung („S... Tal“) beachtet. Das gilt auch für die regelmäßig durch das Kriterium des Übermaßverbots beschriebene Grenze der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Vor dem genannten rechtlichen Hintergrund ist zunächst der Einwand der Antragsteller im Einwendungsschreiben vom 20.2.2017, sie seien nicht bereit, „andere über ihr Eigentum entscheiden zu lassen“, von vorneherein verfehlt. Er entspricht mit Blick auf die Sozialbindung des Eigentums offensichtlich nicht der geltenden Rechtslage. Erklärtes Ziel der Schutzgebietsausweisungen nach dem europäischen Programm Natura 2000 ist nicht die Aufgabe in den Gebieten vorhandener Nutzungen. Vielmehr sollen die privaten Eigentümer und die Bewirtschafter der Grundflächen – hier konkret die Antragsteller – verpflichtet werden, durch eine verantwortliche Nutzung dazu beizutragen, dass sich der ökologische Zustand des Gebiets nicht verschlechtert (Verschlechterungsverbot). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung naturschutzrechtlicher Normen, hier durch die in den §§ 3 und 4 LSV enthaltenen ausführlichen Vorgaben für zulässige beziehungsweise unzulässige Handlungen und Nutzungen in Orientierung an den verschiedenen Lebensraumtypen hat der Verordnungsgeber einen vor allem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen von Grundstückseigentümern und -nutzern und den beschriebenen, im Einzelfall zu gewichtenden naturschutzrechtlichen Anliegen und Schutzzwecken vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Programm Natura 2000 nicht nur einzelne, isoliert zu betrachtende Gebiete im Auge hat, sondern der Schaffung eines kohärenten Netzes aus Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung und aus europäischen Vogelschutzgebieten zur Wahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensraumtypen und Arten dient (§ 24a Abs. 1 SNG). Diese Zielsetzungen zur Erhaltung der Arten bedrohter schutzwürdiger Tier- und Pflanzenarten sind vor dem Hintergrund, dass auch in Europa zahlreiche Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume (Habitate) in ihrem Bestand gefährdet oder die betroffenen Arten sogar vom Aussterben bedroht sind, von besonderem Gewicht. Hinter diesen Interessen haben rein ökonomische Belange von Eigentümern und Landnutzern regelmäßig zurückzustehen, um ein dauerhaftes Überleben von Tier- und Pflanzenarten, soweit im Einzelfall noch möglich, zu gewährleisten, wobei die Vorgaben des Programms der Europäischen Union – wie erwähnt – auf die Anpassung vorhandener Nutzungen an die Erhaltungsziele der jeweiligen Gebietsausweisung, das heißt auf eine auf das jeweilige Schutzgebiet abgestimmte naturschonende Bewirtschaftung zur dauerhaften Bewahrung der zu schützenden Tiere und Pflanzen gerichtet sind. Das kann – wie hier – in Bezug auf eine landwirtschaftliche Nutzung für bestimmte Lebensraumtypen eine Anpassung der Bewirtschaftungsweise erforderlich machen. Anders als in Naturschutzgebieten (§§ 23 BNatSchG, 16 SNG) besteht in der hier festgesetzten Schutzkategorie des Landschaftsschutzgebiets kein „absolutes“ Veränderungsverbot; dieses wird vielmehr bestimmt durch relative Verbote.6vgl. in dem Zusammenhang etwa Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 26 Rn 21vgl. in dem Zusammenhang etwa Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 2012, § 26 Rn 21 Für die Umsetzung der verpflichtenden gemeinschaftrechtlichen Vorgaben der europäischen FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie enthält das Bundesnaturschutzgesetz in den §§ 31 ff. BNatSchG konkrete Vorgaben. Zur Realisierung des Programms Natura 2000 wurden im Saarland bis 2016 bereits 125 Gebiete, davon 85 reine FFH-Gebiete, 8 Vogelschutzgebiete und 32 Gebiete mit insoweit doppelter Schutzrichtung ausgewiesen.7vgl. dazu die Informationsbroschüre des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz „Natura 2000-Gebiete, Fragen und Antworten zu den europäischen Schutzgebieten“(2006), im Internet auf der Homepage des Ministeriums, wonach diese Ausweisungen damals bereits ca. 30.000 ha oder ungefähr 11,6 % der Fläche des Saarlands betrafenvgl. dazu die Informationsbroschüre des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz „Natura 2000-Gebiete, Fragen und Antworten zu den europäischen Schutzgebieten“(2006), im Internet auf der Homepage des Ministeriums, wonach diese Ausweisungen damals bereits ca. 30.000 ha oder ungefähr 11,6 % der Fläche des Saarlands betrafen Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unterschutzstellung des in der Verordnung festgelegten Gebiets („S... Tal“) wird, was die Schutzwürdigkeit und die Schutzbedürftigkeit nach den Maßstäben der §§ 26 Abs. 1 BNatSchG, 18 Abs. 1 SNG angeht, von den Antragstellern nicht in Abrede gestellt. In einem Landschaftsschutzgebiet sind daher nach Maßgabe näherer Bestimmungen, hier konkret der Rechtverordnung, alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen (§§ 26 Abs. 2 BNatSchG, 18. Abs. 2 SNG). Dass dies grundsätzlich sowohl die zeitliche Vorgabe für die Mahd der Wiesen in dem Gebiet wie auch für eine Verpflichtung zur Belassung eines „natürlichen“, davon ausgenommenen Flächenanteils (Randstreifen) rechtfertigt, erscheint ebenfalls nicht zweifelhaft. Der in der streitgegenständlichen Rechtsverordnung vom 12.12.2017 festgeschriebene Interessenausgleich genügt – auch mit Blick auf die Rechtsbetroffenheit der Antragsteller – vor dem Hintergrund den von ihnen genannten grundrechtlichen Anforderungen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der beiden von ihnen beanstandeten Vorgaben, dass einerseits bei den von den Antragstellern zur Futtergewinnung für die gehaltenen Limousin-Rinder genutzten mageren Flachland-Mähwiesen (Lebensraumtyp 6510) in den Erhaltungszuständen A, B und C ein Walzen oder Eggen bis zum 1.3. eines Jahres beziehungsweise, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden, bis zum 1.4. zulässig ist (§ 3 Abs. 2 Nrn. 5 b) und c), 6 b) und c) und 7 b) und c) LSV), wobei in den beiden letztgenannten Erhaltungszuständen (B, C) diese Flächenbeschränkung jeweils nicht für die Beseitigung von Wildschäden gilt. Andererseits ist nach den für die in den Detailkarten durch eine lilafarbene Schraffur gekennzeichneten Bereiche des Vorkommens des nach der FFH-Richtlinie zu schützenden Großen Feuerfalters (Lycaena diapar) aus der Familie der Bläulinge geltenden Vorgaben anzunehmen, dass dort eine Mahd nur mit der Einschränkung zulässig ist, dass 5 % des Schlages jährlich als sogenannte Altgrasflächen zu erhalten sind (§ 2 Abs. 2 Nrn. 8 a) und 9 a) LSV). Der Lebensraumtyp der mageren Flachland-Mähwiese (6150, Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) wird gebildet durch artenreiche, wenig gedüngte und extensiv genutzte Wiesen, bei denen der erste Mähschnitt allgemein nicht vor der Aussamung erfolgen soll, um die Artenvielfalt an Blühpflanzen dauerhaft zu erhalten. Der Verordnungsgeber hat mit Blick auf den Schutz des Lebensraums des Großen Feuerfalters (Lycaena dispar) auch eine Mahd der Wiesen in dem Gebiet in dem § 3 Abs. 2 Nr. 8 und 9 LSV grundsätzlich für zulässig erklärt, und lediglich die von den Antragstellern beanstandete Einschränkung vorgesehen, dass dabei mindestens 5 % des Schlages als Altgrasfläche erhalten bleiben und zeitliche Vorgaben für das Walzen und Eggen der Flächen (ohne Lebensraumtyp) gemacht und diese Vorgehensweise hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit auch konkret sachlich begründet. Der Vortrag der Antragsteller, dass auch die bisherige Bewirtschaftung der Wiesen ohne die Beachtung dieser Einschränkungen nicht zu einem Aussterben oder „Verschwinden“ des Schmetterlings geführt habe, überzeugt demgegenüber nicht. Nach der – ersichtlich – übereinstimmenden Rechtsprechung, die sich der Senat zu eigen macht kann die Naturschutzbehörde auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Landwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft (§ 5 Abs. 1 BNatSchG), aber auch mit Blick auf deren sich aus § 5 Abs. 2 BNatSchG ergebende besondere Verantwortlichkeit für die Erhaltung von Natur und Landschaft Handlungen in Schutzgebieten verbieten, die den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Dabei darf sie allerdings repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur erlassen, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen, weil landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiterreichen dürfen, als im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist.8vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteile vom 4.12.2018 – 4 KN 77/16 –, NVwZ-RR 2019, 590, m.w.N., und vom 13.3.2003 – 8 KN 236/01 –, NUR 2003, 567vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteile vom 4.12.2018 – 4 KN 77/16 –, NVwZ-RR 2019, 590, m.w.N., und vom 13.3.2003 – 8 KN 236/01 –, NUR 2003, 567 Das ist hier nicht geschehen. Nach dem § 6 Abs. 1 Satz 1 LSV können für – wie im Fall der Antragsteller – vor Inkrafttreten der Verordnung rechtmäßig durchgeführte Nutzungen Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 3 und 4 LSV zugelassen werden, wenn dadurch die Schutzzwecke nicht beeinträchtigt werden. In dem Zusammenhang hat der Antragsgegner den Antragstellern, was das Eggen und Walzen der Flächen angeht, in Aussicht gestellt, gegebenenfalls auch sehr kurzfristig („3 Tage“) auf besondere Witterungsverhältnisse eines Jahres („später Frühling“) durch Erteilung einer entsprechenden Ausnahme für eine hinausgeschobene Bearbeitung der Wiesenflächen zu reagieren. Dies stellt einen sinnvollen Interessenausgleich dar, der den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit auch unter dem Aspekt des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beziehungsweise der Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und den sich aus den Anforderungen an den Eingriffs- beziehungsweise Ausgestaltungsvorbehalt ergebenden Schranken und dem so genannten Übermaßverbot, das fordert, dass Einschränkungen und Verbote in ihren Auswirkungen (auch) für die Landwirtschaft nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Sicherung des konkreten Gebietscharakters oder für die Erreichung der jeweiligen Schutzzwecke erforderlich ist, ausreichend Rechnung trägt.9vgl. etwa Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 26 Rn 24vgl. etwa Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 26 Rn 24 Auch insoweit ist dem Antragsgegner ein an anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu orientierender Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der im konkreten Fall im Hinblick auf die zu schützende Schmetterlingsart bei den beiden von den Antragstellern gerügten Einschränkungen unschwer erkennbar beachtet wurde. Unter Verhältnismäßigkeitsaspekten hat der Verordnungsgeber in dem Zusammenhang zu prüfen, ob eine Handlung oder Maßnahme den Gebietscharakter verändert oder den besonderen Schutzzwecken zuwiderläuft. Hier handelt es sich im Ergebnis mithin um ein diesem Gebot Rechnung tragendes präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das auf einen sinnvollen Ausgleich mit Reaktionsmöglichkeit auf besondere betriebliche Anforderungen gerichtet ist.10vgl. dazu etwa J. Schumacher/A. Schumacher/P. Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 26 Rn 23, wonach eine „Erlaubnis“ zu erteilen ist, wenn die Maßnahme nicht geeignet ist, negative Auswirkungen auf den Gebietscharakter oder die Schutzzwecke zu erzeugenvgl. dazu etwa J. Schumacher/A. Schumacher/P. Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 26 Rn 23, wonach eine „Erlaubnis“ zu erteilen ist, wenn die Maßnahme nicht geeignet ist, negative Auswirkungen auf den Gebietscharakter oder die Schutzzwecke zu erzeugen Was die von den Antragstellern behaupteten gravierenden Auswirkungen auf die Rentabilität ihres Betriebs angeht, kann mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit auf die Härtefallreglung in der Befreiungsvorschrift des § 67 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (§ 50 Abs. 1 Nr. 1a SNG) verwiesen werden, auf die in dem § 6 Abs. 2 Satz 2 LSV noch einmal ausdrücklich hingewiesen wird. Dass die Vorgaben der §§ 3, 4 LSV zu Erschwernissen in der Bewirtschaftung der Wiesen zur Futtergewinnung für die Limousin-Rinderhaltung führen können, mag sein. Dafür, dass daraus eine existenzielle Bedrohung für ihren Betrieb als solchen folgt, ergeben sich auch aus dem Vortrag der Antragsteller über die verbale Behauptung hinaus keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Allein ein eventueller, hier nicht einmal feststehender, vielmehr eher fernliegender „Verlust“ des „Gütesiegels“ der Kulturlandschaftsinitiative St. Wendler Land e.V.“ könnte die Annahme der Unwirksamkeit der Verordnung nicht rechtfertigen. Im Übrigen liegt der deutlich überwiegende Teil der von den Antragstellern bewirtschafteten Flächen (21 ha) nach eigenen Angaben außerhalb des Schutzgebiets. Speziell für landwirtschaftliche Nutzungen ist unter Verhältnismäßigkeitsaspekten zudem auf die Förderungsmöglichkeiten für sich aus der Umsetzung des Programms NATURA 2000 ergebende Einbußen auf der Grundlage der so genannten ELER-Verordnung zu verweisen, die in ihrem Art. 30 insbesondere auch Ausgleichszahlungen aus Anlass von Nutzungsbeschränkungen vorsieht und in Art. 28 auf Förderungsmöglichkeiten aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums verweist. Im Ergebnis ist daher materiell auch in Ansehung betroffener Grundrechte der Antragsteller von einer verhältnismäßigen und daher insgesamt nicht den Ausspruch der Unwirksamkeit der Rechtsverordnung für das Landschaftsschutzgebiet „S... Tal“ erlaubenden Regelung auszugehen. Daher sind die Normenkontrollanträge zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Bestimmung im Beschluss des Senats vom 12.3.2018 – 2 C 106/18 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 55.170,40 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller führen einen Mutterkuhbetrieb mit Limousin-Rindern auf Grünlandbasis und bewirtschaften etwa 21,50 ha landwirtschaftliche Nutzflächen. Dazu gehören unter anderem mehrere in ihrem Eigentum stehende Flächen mit insgesamt 265,64 a und verschiedene gepachtete Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 423,99 a in Flur 20 der Gemarkung S auf dem Gebiet der Gemeinde A-Stadt. Mit dem Normenkontrollantrag wenden sie sich gegen die der Verwirklichung des europäischen Programms „Natura 2000“ zur Schaffung eines Gebietsnetzes zum Schutz besonderer Lebensräume und Arten dienende Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (LSV) „S... Tal“. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung wurde in der Zeit vom 6.2. bis zum 6.3.2017 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 20.2.2017 haben die Antragsteller geltend gemacht, die Verordnung sei für ihren kleinen Betrieb eine enorme Einschränkung und unannehmbar. Die Einhaltung der vorgesehenen Bewirtschaftungsbeschränkung, wonach ein Walzen und Eggen der auszuweisenden Flächen bis zum 1. März eines Jahres nicht zulässig sei, sei in dieser Mittelgebirgslandschaft nicht möglich. Die unter Verweis auf den Lebensraum des Großen Feuerfalters geplante Einschränkung, dass von den als Mähweiden genutzten Grünlandflächen 5 % als Altgrasflächen erhalten werden sollten, sei unwirtschaftlich und mit einem großen Arbeitsaufwand verbunden. Ihre ökologische Bewirtschaftung der Flächen sei mitverantwortlich für den jetzigen Zustand von Fauna und Flora. Mit der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets „S... Tal“ werde ihnen untersagt, ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen wie bisher ökologisch und nach guter landwirtschaftlicher Praxis zu bewirtschaften. Auch seien sie nicht bereit, andere über ihr Eigentum entscheiden zu lassen. Durch Verordnung vom 12.12.2017 stellte der Antragsgegner Flächen von insgesamt 139,34 ha in vier Teilflächen in den Gemarkungen E, E, G, S und T der Gemeinde A-Stadt unter Landschaftsschutz. Das Schutzgebiet ist in einer der Veröffentlichung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 sowie in drei Detailkarten (M 1:2.000) dargestellt. Diese Detailkarten weisen unter anderem Lebensraumtypen und deren Erhaltungszustände nach dem Anhang I und Artvorkommen nach dem Anhang II der sogenannten Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-Richtlinie) aus.1vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013, ABl. EU vom 10.6.2013vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.5.2013, ABl. EU vom 10.6.2013 Die Verordnung enthält nach einer begrifflichen Umschreibung der damit verfolgten Schutzzwecke (§ 2 LSV) sehr detaillierte Kataloge in dem Gebiet künftig zulässiger beziehungsweise unzulässiger Handlungen und Nutzungen (§§ 3, 4 LSV). Darauf wird im Einzelnen Bezug genommen. Die Verordnung wurde im Amtsblatt des Saarlandes (Teil I) vom 21.12.2017 (Seiten 2064 ff.) bekannt gemacht und ist nach ihrem § 8 LSV mit dem folgenden Tag in Kraft getreten. Im März 2018 ist der vorliegende Normenkontrollantrag der Antragsteller eingegangen. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ihr Einwendungsschreiben vom 20.2.2017 und führen aus, ihre von der Verordnung betroffenen Flächen würden bereits in dritter Generation, die gepachteten Grundstücke seit 30 Jahren von ihnen extensiv bewirtschaftet. Die Limousin-Rinder seien von April bis November auf der Weide und würden in der übrigen Zeit des Jahres im Laufstall auf Tiefstroh gehalten. Nach den in der Präambel der Verordnung wiedergegebenen Zielen der Natura 2000 Gebiete ziele die Verordnung ausdrücklich nicht auf die Aufgabe der Nutzung, sondern auf den Erhalt artenreicher, naturnah bewirtschafteter Kulturlandschaften mit ihrer hohen Artenvielfalt. Landbewirtschaftung sei also erwünscht und oft notwendig, um den „günstigen Erhaltungszustand“ natürlicher Lebensräume und Arten zu gewährleisten. Die Verordnung sehe vor, dass die Wiesen bis zum 1.3. beziehungsweise zum 1.4. abzuschleppen und zu walzen seien. Zu dieser Zeit seien die Wiesen aber meist noch derart nass, dass ein Befahren mit schwerem Gerät in Anbetracht des Schutzziels unverantwortlich wäre. Bis in den April hinein komme es zu Nachtfrösten. Damit werde das zur Erhaltung der Bodenqualität unerlässliche Walzen und Eggen praktisch unmöglich. Die Regelung laufe dem Landschaftsschutz daher sogar zuwider. Soweit der Antragsgegner auf die Möglichkeit einer witterungsbedingten Verschiebung der Bearbeitungsfrist nach hinten bis zum 1.5. verweise, müsse sichergestellt sein, dass über einen entsprechenden Antrag auf Ausnahmebewilligung rechtzeitig entschieden und die Genehmigung erteilt werde. Die Mechanismen für eine solche „Eilentscheidung“ habe der Antragsgegner nicht dargelegt. Im Hinblick auf den Lebensraum des Großen Feuerfalters sehe die Verordnung ferner vor, dass eine Mahd nur möglich sei, wenn mindestens 5 % des Schlags jährlich als Altgrasfläche erhalten würden. Sie nutzten die Flächen als Mähweiden. Daher stelle die Vorgabe einen großen Arbeitsaufwand dar und sei wegen des Ernteausfalls unwirtschaftlich. Auch würden die Rinder die Altgrasstreifen nicht abfressen. Um ein Versteppen zu verhindern, müssten diese in einem zusätzlichen Arbeitsgang abgemulcht werden. Warum das erforderlich sein sollte, sei nicht ersichtlich. In den vergangenen 30 Jahren habe auch eine Mahd zu 100 % nicht dazu geführt, dass der Große Feuerfalter nicht mehr vorzufinden wäre. Die mit der Verpflichtung zum Erhalt von 5 % Altgrasfläche verbundenen Nachteile ließen sich auch nicht durch Ausgleichszahlungen kompensieren. Für die extensive Bewirtschaftung ihres Hofes sei es erforderlich, dass 90 % des Futters auf eigenen Flächen hergestellt worden sei. Es stehe zu befürchten, dass diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt werden könne, was die dauerhafte Wirtschaftlichkeit ihres Betriebs, die nicht als „Momentaufnahme“ betrachtet werden könne, in Frage stelle. Hierin liege auch ein Eingriff in ihre durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit. Der Vorschlag, weitere Grundstücke hinzuzupachten, die im Übrigen im Schutzgebiet dann auch dem 5 % Erfordernis unterlägen, bedeute weitere Kosten. Außerdem sei ihnen nicht damit gedient, irgendwo eine Fläche zu pachten, deren Bewirtschaftung nicht sinnvoll sei. Die Antragsteller beantragen, die am 21.12.2017 bekannt gemachte Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „S... Tal“ (L 6408-302) vom 12.12.2017 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Er verweist auf eine umfangreiche Stellungnahme seines Fachreferats Arten- und Biotopschutz vom 20.6.2018. Daraus ergebe sich detailliert, warum der Schutz des in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführten und daher strengen Schutzvorschriften unterliegenden Großen Feuerfalters (Lycaena dispar) erfordere, dass das Walzen und Eggen nach dem 1.4. eines Jahres untersagt bleibe. Nach Art. 6 Abs. 1 FFH-Richtlinie bestehe eine Verpflichtung zur Festsetzung von Erhaltungsmaßnahmen für diese Art. Hier handele es sich um eine Mindestregelung, die nicht unterschritten werden dürfe. Auf die Festsetzung von Mahdterminen als Erhaltungsmaßnahme sei verzichtet worden. Das Verbot des Walzens und Eggens ab dem 1.3. auf 50 % und ab dem 1.4. auf den kompletten Schlag diene dem Schutz der großen Raupen, die kurz vor der Verpuppung besonders fraßaktiv und damit leicht zu beeinträchtigen seien. Ungeachtet der Einschränkung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsautonomie bestehe die Verpflichtung zur Festsetzung der Erhaltungsmaßnahmen und die Regelungstiefe sei bewusst so gesetzt worden, dass die Einschränkung so gering wie möglich und zugleich so groß wie nötig gehalten werde, um das Nichtverschlechterungsgebot für den Großen Feuerfalter noch umsetzen zu können. In Jahren mit normaler Witterung sei das Walzen und Eggen innerhalb der Fristen unproblematisch und zumutbar. In späten Frühjahren könne es vertretbar sein, die Bearbeitungsfrist zeitlich bis zum 1.5. nach hinten zu verschieben. Das könne auf einen Ausnahmeantrag hin genehmigt werden, sofern schlüssig dargelegt werde, dass sich der Erhaltungsgrad von Lebensraumtypen und Arten dadurch nicht verschlechtere. Solche eilbedürftigen Anträge würden in der Regel binnen drei Tagen nach Eingang abgearbeitet. Am grundsätzlichen Regelungserfordernis ändere das nichts. Im Übrigen erscheine auch eine Umstellung auf leichteres und dem Schutzzweck verträglicheres Gerät zumutbar. Der Verordnungsgeber besitze einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Regelung diene der Verwirklichung des Staatsziels Naturschutz und stelle eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dar. Den sich daraus ergebenden Anforderungen werde durch die Regelungen mit ausgleichender Gestaltung und mit der Ausnahmemöglichkeit bei besonderen Situationen und Wetterlagen hinreichend Rechnung getragen. Die Einschränkungen der Bewirtschaftung seien notwendig, zumutbar und verhältnismäßig. Er habe sich bemüht, diese auf das für den Schutz des Großen Feuerfalters unabdingbare Minimum zu beschränken. Wirtschaftliche Einschränkungen könnten durch Ausgleichszahlungen ausgeglichen werden. Soweit sich die Kläger in dem Zusammenhang auf die im „Saarländischen Entwicklungsplan für den ländlichen Raum (SEPL 2014 – 2020) mit nationaler Rahmenregelung“, insbesondere auf dessen Punkt 8.2.5.3.5 d betreffend die extensive Bewirtschaftung von Grünlandflächen bezögen, könne die Verfassungsmäßigkeit einer Landschaftsschutzverordnung unter Eigentumsgesichtspunkten nicht davon abhängen, zu welchen Kategorien der Landwirtschaftsförderung die Antragsteller Zugang hätten. Außerdem könne den Antragstellern zugemutet werden, ein Stück Land hinzuzupachten, um die Anforderung von 90 % der Futtergewinnung auf selbst bewirtschafteten Flächen zu erfüllen. In der mündlichen Verhandlung am 10.9.2019 haben die Antragsteller insgesamt vier Beweisanträge – jeweils – mit dem Ziel der Einholung von Sachverständigengutachten gestellt und folgende Beweisthemen benannt: 1.) Falls die im Landschaftsschutzgebiet S... Tal liegenden, als Wiesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen nicht mehr gewalzt und geeggt werden, geht die bisherige Bodenqualität verloren. 2.) Die im Landschaftsschutzgebiet S... Tal liegenden, als Wiesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen sind im Zeitraum bis 1.3./bis 1.4. in der Regel zu nass, um sie im Sinne einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in diesem Zeitraum abzuschleppen und zu walzen. 3.) Im Rahmen der durch die Antragsteller ausgeführten extensiven Bewirtschaftung ist es für diese erforderlich, dass 90 % des den Tieren verabreichten Futters auf eigenen Flächen hergestellt worden ist; wenn die Antragsteller 5 % Altgrasfläche zu erhalten haben, dann kann die Bewirtschaftung nicht mehr als extensive Bewirtschaftung gemäß der diesbezüglichen Reglementierung angesehen werden. 4.) Für den Fall, dass die Antragsteller einen Altgrasstreifen von 5 % ihrer Flächen zu erhalten haben, so müsste dieser in einem zusätzlichen Arbeitsgang abgemulcht werden, um ein Versteppen zu verhindern. Der Senat hat die Anträge in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Er ist davon ausgegangen, dass das Eggen und Walzen der Flächen allgemein eine zur Erhaltung der Bodenqualität gebotene Maßnahme darstellt (Beweisantrag zu 1.), dass sich gerade angesichts der in der Verhandlung geschilderten unterschiedlichen Erfahrungen zu den Witterungsverhältnissen in den vergangenen Jahren aus etwaigen sachverständigen Feststellungen für ein bestimmtes Jahr oder auch mehrere Jahre für die Zukunft keine verbindliche Aussage treffen ließe, wie der Zustand in den Folgejahren „in der Regel“ sein werde (Beweisantrag zu 2.), dass es sich bei den in den Beweisanträgen zu 3.) und 4.) genannten Beweisthemen um Rechtsfragen handelt, ob den Antragstellern die von ihnen geschilderten Nachteile im Rahmen der Bewirtschaftung der Flächen in dem Landschaftsschutzgebiet zumutbar sind oder nicht, die einer Klärung durch Sachverständige nicht zugänglich ist, sondern gegebenenfalls insbesondere mit Blick auf die im konkreten Fall im Raum stehenden Kompensationsmöglichkeiten zu beantworten sind. Wegen der Begründung für die Ablehnung dieser Anträge im Einzelnen wird ansonsten auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsunterlagen (1 Ordner) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.