Beschluss
2 B 274/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:1112.2B274.19.00
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Leitsätze
1. Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen.(Rn.45)
2. Mögliche negative wirtschaftliche Auswirkungen berechtigen einen Tierhalter nicht dazu, Tiere entgegen den Bestimmungen des § 2 TierSchG zu halten.(Rn.48)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.7.2019 - 5 L 774/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen.(Rn.45) 2. Mögliche negative wirtschaftliche Auswirkungen berechtigen einen Tierhalter nicht dazu, Tiere entgegen den Bestimmungen des § 2 TierSchG zu halten.(Rn.48) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.7.2019 - 5 L 774/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Halter einer Mutterkuhherde und wendet sich gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 16.4.2019, mit der ihm gegenüber u.a. eine Bestandsreduzierung seiner Mutterkuhherde auf 12 Mutterkühe mit Nachzucht bis zu einem Alter von 18 Monaten sowie diverse Haltungsvorgaben auferlegt wurden. Aufgrund von Anzeigen wurde die Rinderhaltung des Antragstellers durch den Antragsgegner im Jahr 2017 mehrfach kontrolliert. Dabei wurden gravierende tierschutzrechtliche Mängel festgestellt. Die Amtstierärztin ordnete daraufhin gegenüber dem Antragsteller mündlich an, eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter sicherzustellen, allen Rindern trockene, saubere, eingestreute Liegeflächen zur Verfügung zu stellen, die nicht artgerechte Anbindehaltung aufzugeben sowie eine regelmäßige Klauenpflege durchzuführen. Bei einer Nachkontrolle im Dezember 2017 konnte u.a. festgestellt werden, dass sich nunmehr ein Helfer der Berufsgenossenschaft um die Tiere kümmerte und 31 Tiere (von ehemals 70) verkauft worden waren. Insgesamt konnte durch den Antragsgegner eine Verbesserung in der Tierhaltung festgestellt werden. Bei einer aufgrund einer erneuten Anzeige gegen die Rinderhaltung des Antragstellers am 16.1.2019 erfolgten Kontrolle der Amtstierärztin machte diese folgende Feststellungen: Auf der Weide neben der Scheune standen zwei Kühe mit Kälbern ohne Unterstand/Witterungsschutz in schlechtem Ernährungszustand. Eine weiße Kuh war beidseitig auf den Oberschenkeln und am Bauch vollständig kahl, so dass die rosafarbene Haut sichtbar war, an einigen Stellen klebten noch Mistreste. Alle vier Beine waren bis zu den Sprunggelenken bzw. den Vorderfußwurzelknochen vollständig voller Mist. Der Ernährungszustand der Kuh war schlecht und die Klauen zu lang. Ihr Kalb hatte einen schlechten Ernährungszustand. Auf der großen Weide liefen ca. 20 Kühe, einige davon hochtragend, und ca. acht Kälber. Ein Unterstand war zwar vorhanden, aber mit nicht eingestreutem, morastigem Boden. Eine Kuh wies einen fast fußballgroßen Abszess auf der rechten Brustwand auf, ihr Ernährungszustand war schlecht. Auf der Weide neben der Autobahn liefen ca. 20 Rinder unterschiedlicher Altersklassen und Geschlechts, darunter einige hochtragende Kühe und einige abgemagerte Tiere. Ein Unterstand war überwiegend mit Heuballen befüllt, so dass nur ein kleiner Teil als Unterstand zur Verfügung stand, der darüber hinaus nicht eingestreut war. Auf dem Boden vor dem Tränkewagen lag ein großer Stein mit abschüssiger und unregelmäßiger Oberfläche, auf dem die Tiere, die trinken wollten, regelmäßig ausrutschten. Mit Schreiben vom 18.1.2019 informierte der Antragsgegner den Antragsteller über die bestehenden Mängel und forderte ihn auf, diese zu beseitigen. Insbesondere wurde ihm aufgegeben, die abgemagerte sowie die großflächig kahle Kuh mit ihrem jeweiligem abgemagerten Kalb aufzustallen und dafür zu sorgen, dass diesen - wie auch den übrigen Tieren - eine trockene, saubere Liegefläche zur Verfügung steht. Ferner kündigte der Antragsgegner für den 21.1.2019, 15 Uhr, eine Nachkontrolle an und wies den Antragsteller darauf hin, dass gegen ihn wegen der vorbenannten Mängel ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werde. Bei der angekündigten Nachkontrolle stellte die Amtstierärztin fest, dass die betreffenden vier Tiere lediglich in der neben der Weide befindlichen Scheune eingepfercht wurden, der gefrorene Boden nicht eingestreut, aber kahl und aufgrund von Reifenspuren uneben war. Daher wurden diese vier Tiere dem Antragsteller weggenommen und anderweitig pfleglich untergebracht. Am 7.2.2019 ging beim Antragsgegner eine erneute Anzeige gegen die Rinderhaltung des Antragstellers ein: Die Tiere hätten am 7.2.2019 kein Futter gehabt und geschrien. An anderen Tagen sei beobachtet worden, dass, wenn Futter ausgelegt worden sei, dieses nicht von allen Tieren gleichzeitig habe aufgenommen werden können, so dass es zu Rangauseinandersetzungen gekommen sei. Das Futter werde immer an dieselbe Stelle gelegt und liege außerdem im Schlamm. Der Antragsteller legte in der Folge ein halbseitiges Gutachten des Dr. ... von der Tierklinik ... vom 8.2.2019 vor, ausweislich dessen u.a. bezeugt wurde, dass bei der Kuh mit „großem Abszess und schlechtem Ernährungszustand“ der Abszess fast abgeheilt sei, der allgemeine klinische Zustand unauffällig sei und der allgemeine Zustand der Rinder von gut bis mäßig bezeichnet werden könne, einen klinisch bedenklichen Zustand habe er bei keinem der besichtigten Tiere feststellen können. Daraufhin wurde am 13.2.2019 erneut die Rinderhaltung des Antragstellers kontrolliert, wobei wiederum weder ausreichend Futter noch trockene Liegeflächen festgestellt werden konnten. Bei einer weiteren Kontrolle am 26.3.2019 machte die Amtstierärztin folgende Feststellungen: Auf der Weide in Ortsnähe befanden sich eine abgemagerte Kuh mit Senkrücken sowie drei Färsen. Die rotbunte Färse war deutlich abgemagert, unterentwickelt und vorne sehr zehenweit, hatte eine Schwellung am Unterkiefer sowie struppiges Fell. Bei den anderen zwei Färsen war der Ernährungszustand mäßig bis schlecht. Der vorhandene Unterstand wurde durch einen Traktor besetzt, Heu war vorhanden. Auf der Weide mit Bachlauf waren 22 Kühe und mindestens vier Kälber, der Ernährungszustand war gut bis mäßig. Die Tiere lagen zum Teil bei Temperaturen um 10 °C auf der Weide, der Unterstand war nicht eingestreut und der Boden morastig aufgeweicht. Um 15:40 Uhr war die Futterraufe leer, Grasaufwuchs war nicht vorhanden. Die Weide war mit Kuhfladen übersät. Auf der Weide an der Autobahn befanden sich ca. 30 Rinder, die brüllten. Bis auf eine Handvoll vergammelter Silage, um die sich die Tiere stritten, war kein Futter vorhanden. Mindestens vier der Tiere waren mager, die meisten im mäßigen, einige waren in gutem Ernährungszustand. Die Weide war ebenfalls mit Kuhfladen übersät. Alle Tiere waren im hinteren Bereich verschmutzt, bei einer Kuh drohte das Horn in den Schädel einzuwachsen. Der Unterstand war nicht eingestreut und der Boden war im Unterstand und in weiten Bereichen vor und um den Unterstand herum morastig aufgeweicht. Während der Kontrolle hat ein Zeuge angegeben, dass der Antragsteller meistens erst abends komme, oft auch morgens. Die Tiere würden spät abends gefüttert, als Futter werde meistens verschimmelte Silage gegeben. Oft hätten die Tiere kein Wasser und müssten aus Pfützen trinken. Unter dem 16.4.2019 erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller die streitgegenständliche tierschutzrechtliche Anordnung mit folgenden Regelungen: „I. 1) Der Bestand Ihrer Rinder ist innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Anordnung auf 12 Mutterkühe plus Nachzucht bis zu einem Alter von 18 Monaten zu beschränken. 1.a) Sie haben die am 22.1.2019 erfolgte dauerhaft Wegnahme Ihrer zwei Kühe mit Kälbern und deren Veräußerung zu dulden. 2) Sie haben ab sofort die folgenden Anordnungen an Ihre Rinderhaltung zu erfüllen: A) bei ganzjähriger Weidehaltung: 1. Vermeidung von Abkalbungen in den Monaten Dezember, Januar und Februar (Entfernung des Bullens aus der Herde zwischen Mitte Februar und Mai). 2. Zur Verfügung stellen einer trockenen, windgeschützten, verformbaren Liegefläche, auf der alle Tiere gleichzeitig liegen können, mit Witterungsschutz. 3. Eine bedarfsgerechte Futter- und Wasserversorgung aller Tiere. 4. Eine Aufstallungsmöglichkeit für erkrankte oder erheblich geschwächte Tiere. B) bei Stallhaltung: 1. Zur Verfügung stellen einer trockenen, sauberen, verformbaren Liegefläche für alle Tiere. 2. Tägliches Misten/Einstreuen. 3. Eine getrennte Abkalbebox mit sauberer Einstreu. 4. Eine bedarfsgerechte Futter- und Wasserversorgung aller Tiere. 3) Für den Fall, dass die Reduzierung des o.g. Tierbestandes nicht innerhalb der unter I) genannten Frist nachgewiesen wird, wird die Wegnahme der überzähligen Rinder im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht, und es wird die Duldung der Veräußerung dieser Rinder angeordnet. 5) Bei der Umsetzung einer gegebenenfalls notwendigen Veräußerungsmaßnahme haben Sie der Behörde nach Kräften behilflich zu sein und diese in jeder Weise zu unterstützen. Des Weiteren haben Sie zur Wertfeststellung Ihrer Tiere: a) das Betreten Ihres Grundstücks durch vom LAV bestellte Schätzer zu dulden und bei der Schätzung der Tiere behilflich zu sein, b) das Betreten Ihres Grundstücks durch Kaufinteressenten zu dulden und ihnen bei der Begutachtung der Rinder behilflich zu sein. Der Erlös des möglichen Verkaufs würde Ihnen nach Abzug aller Aufwendungen, die der Behörde im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahme entstanden sind, überwiesen. II. Zwangsmaßnahmen Für den Fall, dass Sie den getroffenen Anordnungen gemäß Ziffer I. dieser Anordnung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nachkommen, werden Ihnen gemäß §§ 13, 19 und 20 SVwVG bei Nichtbefolgen der Einzelanordnungen nachstehende Zwangsgelder angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt: - Ziffer I Nr. 1) 1.000,00 € für jedes über der genannten Höchstzahl gehaltene Rind. - Ziffer I Nr. 2) A) 2. und 2) B) 1. 500,00 € für jede Feststellung einer nicht trockenen, eingestreuten Liegefläche pro Tag. - Ziffer I. Nr. 5) 500,00 € für jede im Einzelfall ausbleibende Unterstützung bei einer ggf. notwendigen Veräußerungsmaßnahme. Für den Fall, dass Sie den getroffenen Anordnungen gemäß Ziffer I. dieser Anordnung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig nachkommen, wird die Festsetzung des jeweils angedrohten Zwangsgeldes in der vorgenannten Höhe wirksam. Die Zahlung des Zwangsgeldes befreit nicht von der Verpflichtung nach dieser Anordnung. Vielmehr kann für den Fall, dass die vorliegende Anordnung nicht erfüllt wird, erneut und auch ein höheres Zwangsgeld festgesetzt werden.“ Zur Begründung der Verfügung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass ausweislich der amtstierärztlichen Feststellungen bei den Kontrollen am 16.8.2017, 18.8.2017, 9.11.2017, 10.11.2017, 16.1.2019, 13.2.2019 und 26.3.2019 den Vorschriften des § 2 TierSchG, § 3 TierSchNutztV sowie den Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG wiederholt zuwider gehandelt und dadurch den Rindern länger anhaltende Leiden zugefügt worden seien. Gegen den Bescheid vom 16.4.2019 hat der Antragsteller am 14.5.2019 Widerspruch erhoben und am 27.5.2019 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Der Antragsgegner legte im Rahmen der Antragsbegründung neben den Verwaltungsunterlagen eine amtstierärztliche Stellungnahme vom 5.6.2019 und eine Mappe mit Lichtbildern vor, die an den Antragsteller zur Kenntnis und Stellungnahme übersandt wurden. Die am 22.1.2019 weggenommenen Kühe mit ihren Kälbern wurden dem Antragsteller zurückgegeben. Mit Beschluss vom 18.7.2019 - 5 L 774/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antrag sei (überwiegend) zulässig, aber unbegründet. Soweit der Antragsteller sich gegen die Duldung der bereits erfolgten Wegnahme von zwei Kühen mit ihren jeweiligen Kälbern und deren Veräußerung wende (Ziffer I.1a.), sei Eilrechtsschutz hiergegen nicht mehr zu erlangen, nachdem der Antragsgegner die betreffenden Tiere an den Antragsteller zurückgegeben habe. Der Antrag habe in der Sache keinen Erfolg. Die im Streit stehende Anordnung des Antragsgegners vom 16.4.2019 sei offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Zunächst sei die Anordnung nicht bereits deswegen formell rechtswidrig, weil der Antragsgegner dem Antragsteller bzw. dessen Bevollmächtigten im Rahmen der Akteneinsicht nach § 29 SVwVfG u.a. keine Lichtbilder zur Verfügung gestellt habe. Denn jedenfalls könne der etwaige Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt werden, indem dem Antragsteller im Rahmen des Eilverfahrens die entsprechende Lichtbilddokumentation des Antragsgegners sowie darüber hinaus die amtstierärztliche Stellungnahme vom 5.6.2019, die der Antragserwiderung als Anlagen beigefügt waren, mit Verfügung des Gerichts vom 13.6.2019 übersandt worden seien. Eine weitere (vollständige) Akteneinsicht könne zudem noch im laufenden Widerspruchsverfahren erfolgen. Die Anordnung der Beschränkung des Rinderbestands (Ziffer I.1.) und die Anordnung der Erfüllung von Haltungsanforderungen (Ziffer I. 2. A und B) seien von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Bestandsreduzierung auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG seien hier erfüllt. Denn die Rinderhaltung des Antragstellers stehe nicht im Einklang mit den einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften. Dass der Antragsteller den Anforderungen des § 2 TierSchG, insbesondere § 2 Nr. 1 TierSchG, wonach derjenige, der ein Tier hält, u.a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss, nicht nachgekommen sei, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Bei der Beurteilung der von dem Antragsteller praktizierten Tierhaltung stütze sich der Antragsgegner in besonderem Maße auf die Stellungnahmen seiner Veterinäre. Dies sei nicht zu beanstanden. Den beamteten Tierärzten sei bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die fachlichen Beurteilungen der Veterinäre basierten auf deren Teilnahme an den Vor-Ort-Kontrollen vom 16.8.2017, 18.8.2017, 9.11.2017, 10.11.2017, 16.1.2019, 13.2.2019 und 26.3.2019 und den dabei getroffenen Feststellungen, welche jeweils ausführlich schriftlich und fotografisch dokumentiert seien, sowie den danach erfolgten Begutachtungen. Danach sei eine Vielzahl von groben Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 2, 2a TierSchG festgestellt worden. Insoweit könne auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die tierärztliche Stellungnahme vom 5.6.2019 und die vorgelegte Lichtbilddokumentation Bezug genommen werden. Daraus sowie aus den Verwaltungsunterlagen ergebe sich unzweifelhaft, dass die von den Amtstierärzten vorgefundenen Zustände belegten, dass die Rinder nicht tierschutzgerecht gehalten, insbesondere weder angemessen ernährt, noch angemessen gepflegt oder verhaltensgerecht untergebracht würden. Diese Mängel in der Haltung und Betreuung der Tiere seien auch nicht nur vorübergehend gewesen. Sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2019 seien in der Rinderhaltung des Antragstellers dieselben Mängel festgestellt worden. Die Feststellungen der Amtsveterinäre könnten indes nicht durch das halbseitige Gutachten des Dr. ... von der Tierklinik ... vom 8.2.2019 entkräftet werden, da dieses keine konkreten Feststellungen zum Zustand der Weide oder des Stalles und ob den Tieren tatsächlich Futter und Wasser zur Verfügung gestanden habe enthalte. Die Gesamtumstände der Tierhaltung ließen nach den Feststellungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar entgegentreten konnte, nur den Schluss auf eine grobe Zuwiderhandlung gegen die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung nach § 2 TierSchG zu. Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 16.4.2019 angeordnete Bestandsreduzierung sei zur Beseitigung der festgestellten Verstöße gemäß § 16 a Nr. 1 TierSchG geeignet, erforderlich und ermessensgerecht. Die Anzahl der zu betreuenden Rinder überfordere den Antragsteller offensichtlich, so dass eine Begrenzung der Anzahl der Tiere geboten sei. Dem Vortrag des Antragstellers, die Reduzierung von 47 Mutterkühen auf 12 sei mehr als die Reduzierung auf die Hälfte und durch nichts begründet, sei entgegen zu halten, dass dem Antragsteller durch die streitgegenständliche Verfügung erlaubt werde, bis zu 36 Rinder zu halten, was ungefähr der Hälfte seines aktuellen Tierbestandes von 70 Rindern entspreche (Stand: 16.4.2019). Dabei verkenne die Kammer nicht, dass durch die Anordnung der Bestand der Mutterkühe um ca. dreiviertel reduziert werde. Eine zahlenmäßig ähnliche Bestandsreduzierung der gehaltenen Rinder im Jahr 2017 habe zu einer erheblichen Verbesserung der Tierhaltung des Antragstellers geführt. Angesichts der festgestellten erheblichen Mängel sei die Bestandsreduzierung somit auch erforderlich und verhältnismäßig, da der Antragsteller die mündlichen Anordnungen des Antragsgegners zur Verbesserung seiner mangelhaften Tierhaltung bei einem Bestand von 70 Rindern nicht habe umsetzen können. Hervorzuheben sei dabei, dass im Hinblick auf die festgestellten Mängel durchaus ein vollständiges Haltungs- und Betreuungsverbot im Raum gestanden habe, der Antragsgegner hiervon aber nur aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Antragstellers verzichtet habe. Für die Anordnung von Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG sei es nicht erforderlich, dass die Tiere bereits erheblich vernachlässigt oder ihnen gar schon nachweislich Leiden und Schmerzen zugefügt worden seien, sodass es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf ankomme, dass nur wenige Tiere einen schlechten Ernährungs- bzw. Gesundheitszustand aufgewiesen hätten. Die Maßnahmen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG dienten dem vorbeugenden Schutz der Tiere vor der mit Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG einhergehenden Gefahr der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden. Ein in gleicher Weise Erfolg versprechendes, für den Antragsteller aber weniger belastendes Mittel sei nicht dargetan worden und auch nicht ersichtlich. Ferner sei auch die Anordnung der Erfüllung von Haltungsanforderungen (Ziffer I. 2. A und B) rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebendes Kriterium für die gebotene Auslegung dessen, was verhaltensgerecht sei, sei der in § 1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Das Wohlbefinden des Tieres beruhe auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge. Der Aufenthalt des Tieres solle auch unter menschlicher Haltung so gestaltet sein, dass dem Tier die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten gelinge. Ausgehend hiervon sei der verlangte Zugang zu einer trockenen, weichen Liegefläche je Tier erforderlich. Dieses Erfordernis sei im "Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen - Empfehlungen für das Halten von Rindern" (Europäisches Übereinkommen) niedergelegt. Die auf die Liegeflächen bezogenen Aussagen des Europäischen Übereinkommens stünden im Einklang mit der übereinstimmenden Einschätzung der Amtsveterinäre, die die Rinderhaltung des Antragstellers begutachtet hätten. Nichts anderes könne dabei im Hinblick auf das Merkblatt Nr. 85 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) „Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern“ für die ganzjährige Weidehaltung gelten, für die zusätzlich noch ein Witterungsschutz angeordnet worden sei. Auch dies sei von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dem habe der Antragsteller nur pauschal entgegengesetzt, dass kein Landwirt in ganzjähriger Weidehaltung sicherstellen könne, dass jedes Tier zu jeder Tageszeit eine trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung habe, zumal nicht klar sei, in welcher kurzfristigen Momentaufnahme der Antragsgegner kontrollieren komme. Letzteres könne ersichtlich kein Kriterium für oder gegen eine artgerechte Tierhaltung sein. Für die Anordnung von Maßnahmen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG sei nicht erforderlich, dass die Tiere bereits erheblich vernachlässigt oder ihnen gar schon Leiden und Schmerzen zugefügt worden seien. Die angeordnete Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Ein in gleicher Weise Erfolg versprechendes, für den Antragsteller aber weniger belastendes Mittel sei nicht dargetan worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die weiteren, unter den Ziffern I.2. A) 1, 3, 4 und I.2.B) 2-4 auf Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG angeordneten Maßnahmen seien ebenfalls offensichtlich rechtmäßig und entsprächen einer artgerechten Rinderhaltung. Insofern trage auch der Antragsteller nichts Gegenteiliges vor. Die Wegnahme sowie die Duldung der Veräußerung der Tiere über einen Bestand von 12 Mutterkühen mit Nachzucht bis zu einem Alter von 18 Monaten, für den Fall, dass der Antragsteller dies nicht selbst tue, fänden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und seien rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit könne auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Aus diesem Grund sei der Antragsteller auch verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Wegnahme, der anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie der Veräußerung anfallenden Kosten zu tragen. Diese Anordnung sei somit notwendig, um eine endgültige tierschutzgerechte Haltung der Tiere sicherzustellen. Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift ermächtige § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG die zuständige Behörde grundsätzlich nur zum Erlass einer Fortnahme- und Veräußerungsverfügung, die nach Landesrecht zu vollstrecken sei. Für die Vollstreckung der sofort vollziehbaren Fortnahmeverfügung habe der Antragsgegner die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Hiergegen bestünden - ebenso wie die Anordnungen unter Ziffer I.“5“ (richtigerweise „4“) - keine Bedenken. Die Anfechtung der zur Durchsetzung der unter den Ziffern I.1, I.2.A) 2. und I.2.B) 1 sowie I.“5“ ausgesprochenen Maßnahmen angedrohten und aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgelder (Ziffer II) habe voraussichtlich ebenfalls keinen Erfolg, da die der Zwangsgeldbewehrung zugrunde liegenden Verfügungen aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden seien und diese auch ansonsten den rechtlichen Vorgaben des SVwVG entsprechen würden. Insbesondere handele es sich bei der Anordnung der Wegnahme sowie der Duldung der Veräußerung der Tiere unter Ziffer I.3 und dem unter II. für jedes über der genannten Höchstzahl gehaltene Rind angedrohte und aufschiebend bedingt festsetzte Zwangsgeld i.H.v. 1.000,- € entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine unzulässige Dopplung von Zwangsmaßnahmen. Denn dieses Zwangsgeld falle nur an, wenn nach erfolgter (ggf. zwangsweiser durchgesetzten) Bestandsreduzierung der Antragsteller entgegen der Anordnung des Antragsgegners und ohne dessen Erlaubnis den Rinderbestand auf mehr als 12 Mutterkühe mit Nachzucht bis zu einem Alter von 18 Monaten aufstocke. Auch das angedrohte und aufschiebend bedingt festgesetzte Zwangsgeld i.H.v. 500,- € für jede Feststellung einer nicht trockenen, eingestreuten Liegefläche pro Tag sei unter Berücksichtigung des gebotenen Beugezwecks auch insbesondere der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die im Streit stehenden Anordnungen des Antragsgegners vom 16.4.2019 seien zur Überzeugung der Kammer somit offensichtlich rechtmäßig, sodass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung, so habe es auch insoweit bei der sofortigen Vollziehbarkeit zu bleiben. Insoweit gebe den Ausschlag, dass der Gesetzgeber durch § 5 Abs. 3 VetALG für tierschutzrechtliche Anordnungen generell die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ausgeschlossen habe. Dem liege eine insbesondere durch Art. 20a GG, in dem der Tierschutz als Staatsziel im Grundgesetz verankert sei, beeinflusste Interessenabwägung durch den Gesetzgeber zugrunde, die die Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über Aussetzungsanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen hätten. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.10.2003 überzeugend ausgeführt habe, folge hieraus, dass es besonderer, von den Betroffenen vorzubringender Umstände bedürfe, um eine von der gesetzgeberischen Vorgabe im Einzelfall abweichende Interessenabwägung, also die Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen. Derartiges sei hier nicht ersichtlich. Dies gelte auch mit Blick auf die vorgetragenen - nicht weiter substantiierten - berufsbezogenen Auswirkungen des Haltungsverbotes. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 26.7.2019 zugestellt wurde, richtet sich die am 9.8.2019 bei Gericht eingegangene und am 26.8.2019 begründete Beschwerde. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.7.2019 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller am 27.8.2019 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. II. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die den Umfang der Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht mit ausführlicher und in jeder Hinsicht nachvollziehbarer Begründung, die sich der Senat zu Eigen macht, nicht entsprochen. Die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners vom 16.4.2019 finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG, wonach die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen kann. Diese Voraussetzungen liegen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 22.8.2019 vor. Die gegen die Entscheidung erhobenen Einwände des Antragstellers beschränken sich überwiegend auf die Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, das das Verwaltungsgericht berücksichtigt und zutreffend gewürdigt hat. Soweit der Antragsteller erneut beanstandet, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die streitgegenständliche Anordnung formell rechtswidrig sei, weil der Antragsgegner ihm - dem Antragsteller bzw. seinem Bevollmächtigten - im Rahmen der Akteneinsicht u.a. keine Lichtbilder zur Verfügung gestellt habe, und dieser Verfahrensfehler nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt werden könne, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein dahingehender etwaiger Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt worden sei, indem im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens die Lichtbilddokumentation und die aktuelle amtstierärztliche Stellungnahme vom 5.9.2019 als Anlagen zur Antragserwiderung mit Verfügung des Gerichts an den Antragsteller zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt wurden. Der in diesem Zusammenhang von dem Antragsteller zur Untermauerung seiner Argumentation erfolgte Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die in der NJW 1983, 2516 veröffentlicht ist1Beschluss vom 1.12.1982 - 2 C 59/81 -, zitiert nach jurisBeschluss vom 1.12.1982 - 2 C 59/81 -, zitiert nach juris, ist nicht nachvollziehbar. In dem zitierten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die vor dem Ausspruch und der Bekanntgabe der Entlassung eines Beamten unterbliebene Anhörung des Personalrats nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden konnte. Der Personalrat sei keine Behörde i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG (NW) und auch kein Beteiligter i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (NW), so dass sich aus den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Möglichkeit, eine unterbliebene Anhörung des Personalrats mit heilender Wirkung nachzuholen, nicht ergebe. Abgesehen davon, dass fallbezogen das Akteneinsichtsrecht nach § 29 SVwVfG angesprochen ist und nicht die in der erwähnten Entscheidung thematisierte in § 28 VwVfG normierte Anhörung Beteiligter, betrifft die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts inhaltlich völlig anders gelagerte Rechtsfragen als im vorliegenden Fall und ist daher offensichtlich nicht einschlägig. Die im Streit stehenden Anordnungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 16.4.2019 sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein im Jahr 2017 erfolgter Verstoß noch mit der aktuellen Kontrolle im Zusammenhang stehen solle. Insoweit sei der angegriffene Bescheid unverhältnismäßig, da die Mängel, die im Jahr 2017 festgestellt worden waren, abgestellt worden seien. Auch die gerügten Mängel in 2019 rechtfertigten die drastische Bestandsreduzierung nicht. Diese Argumentation verfängt nicht. Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner berücksichtigt hat, dass es bereits 2017 zu gleichartigen gravierenden tierschutzrechtlichen Verstößen bei der Rinderhaltung des Antragstellers gekommen war. Zwar wurde die Tierhaltung damals durch Reduzierung des Rinderbestandes und durch die Hilfe der Berufsgenossenschaft verbessert. Da bei den Kontrollen im Jahr 2019 aber dieselben Mängel und Verstöße wie im Jahr 2017 zu verzeichnen waren, liegt der Schluss nahe, dass der Antragsteller nicht zuverlässig in der Lage ist, bei der Rinderhaltung nachhaltig elementare tierschutzgerechte Zustände zu gewährleisten. Hiervon abgesehen rechtfertigen aber ohnehin die 2019 festgestellten gravierenden Haltungsmängel bereits für sich genommen den Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen, denn aufgrund der aktenkundigen amtstierärztlich getroffenen Feststellungen, die jeweils ausführlich schriftlich und fotografisch dokumentiert sind, und den danach erfolgten Begutachtungen steht unzweifelhaft fest, dass der Antragsteller den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht nachgekommen ist. Insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen sich der Senat uneingeschränkt anschließt, Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht verständlich, dass der Antragsteller des Weiteren geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Tierärzte zu ihren Untersuchungsergebnissen gekommen seien. Die Haltungsmängel bei der Rinderhaltung des Antragstellers wurden amtstierärztlich in Augenschein genommen, zur Dokumentation fotografiert und sind Bestandteil der Verwaltungsunterlagen. Daraus hat das Verwaltungsgericht mit Recht den Schluss gezogen, die von den Amtstierärzten vorgefundenen Zustände belegten, dass die Rinder nicht tierschutzgerecht gehalten, insbesondere weder angemessen ernährt, noch angemessen gepflegt oder verhaltensgerecht untergebracht würden. Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen.2vgl. Beschluss des Senats vom 29.10.2019 - 2 A 260/18 - m.w.N. zur Rechtsprechungvgl. Beschluss des Senats vom 29.10.2019 - 2 A 260/18 - m.w.N. zur Rechtsprechung Die Einwände in der Beschwerdebegründung zeigen nicht ansatzweise auf, warum den Einschätzungen der hierfür vorrangig zur Beurteilung kompetenten beamteten Tierärzten nicht zu folgen sein sollte. Ein gegenteiliger, fachlich adäquater Beleg wurde nicht vorgelegt. Dass das halbseitige Gutachten des Dr. ... von der Tierklinik ... vom 8.2.2019 nicht geeignet ist, die Feststellungen der Amtsveterinäre zu entkräften, liegt auf der Hand. Auch darauf ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung eingegangen, so dass auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann. Der Antragsteller dringt auch nicht durch, soweit er wiederholt geltend macht, die Reduzierung des Rinderbestandes auf höchstens 12 Mutterkühe mit Nachzucht bis zu einem Alter von 18 Monaten sei unzulässig; es sei völlig ausreichend, den bestehenden Rinderbestand um ca. 50 % zu reduzieren. Hierbei verkennt der Antragsteller offensichtlich, dass angesichts der Gegebenheiten, sprich der wiederholten schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Zuwiderhandlungen, einem vollständigen Haltungs- und Betreuungsverbot aus Rechtsgründen wohl nichts entgegengestanden hätte und der Antragsgegner nur „aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Antragstellers“ darauf verzichtet hat. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der im Vergleich zum Haltungsverbot milderen Bestandsreduzierung bestehen daher offensichtlich nicht. Schließlich geht auch der (wiederholte) Vorwurf des Antragstellers der unzulässigen Doppelung von Zwangsmaßnahmen ins Leere. Der Antragsteller kritisiert, aus dem Wortlaut der Anordnung des Antragsgegners gehe nicht hervor, dass die Zwangsgeldfestsetzung nur erfolgen solle, wenn er nach Entfernung der Rinder ohne Erlaubnis wieder neue Tiere anschaffe (Ziffer 1). Insoweit haben schon das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung und der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffender Weise festgestellt, dass das Zwangsgeld (logischerweise) nur anfalle, wenn nach erfolgter (ggfs. zwangsweiser durchgesetzten) Bestandsreduzierung der Antragsteller entgegen der Anordnung des Antragsgegners und ohne dessen Erlaubnis den Rinderbestand auf mehr als 12 Mutterkühe mit Nachzucht bis zu einem Alter von 18 Monaten aufstocke. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, die Anordnung stelle einen massiven Eingriff in seine Rechte aus Art. 14 und Art. 12 GG dar, ist dem entgegenzuhalten, dass auch eine mögliche negative wirtschaftliche Auswirkung den Antragsteller nicht dazu berechtigt, die Rinder entgegen den Bestimmungen des § 2 TierSchG zu halten. Die Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes der Hauptsacheverfahrens findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.