OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 295/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1213.2B295.19.00
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Halter i.S. des § 16 a TierSchG ist, wie sich aus § 2 TierSchG ergibt, jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat. Dabei ist allein das Obhutsverhältnis maßgeblich, während die Eigentumssituation keine Rolle spielt.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.9.2019 - 5 L 355/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Halter i.S. des § 16 a TierSchG ist, wie sich aus § 2 TierSchG ergibt, jede Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat. Dabei ist allein das Obhutsverhältnis maßgeblich, während die Eigentumssituation keine Rolle spielt.(Rn.19) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.9.2019 - 5 L 355/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 7.3.2019, mit der er zur Duldung der Wegnahme, anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie Veräußerung von zwei Deutschen Schäferhunden verpflichtet wurde. Außerdem wurde in dem Bescheid ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- Euro angefordert und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,-- Euro angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Der Antragsteller bewohnt mit seiner Ehefrau das Anwesen L... in A-Stadt. Dort hielt der Antragsteller seit mehreren Jahren Schäferhunde. Außerdem wurden auf dem Grundstück noch Kaninchen, Tauben und Hühner gehalten. Nachdem auf dem Anwesen eine tierschutzrechtliche Kontrolle durchgeführt worden war, bei der erhebliche Mängel im Rahmen der Hundehaltung des Antragstellers festgestellt wurden, erließ der Antragsgegner die tierschutzrechtliche Anordnung vom 21.6.2018, mit der der Antragsteller zur Duldung der Wegnahme und der anderweitigen pfleglichen Unterbringung der sechs von ihm gehaltenen Hunde verpflichtet wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch, der mit Bescheid vom 20.12.2018 zurückgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 K 58/19 anhängig. Bei einer am 29.8.2018 auf dem Anwesen durchgeführten Kontrolle wurde von Mitarbeitern des Antragsgegners festgestellt, dass dort 22 Hunde unter extrem tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen lebten. Es seien 15 Deutsche Schäferhunde in Transportboxen und Gitterkäfigen gehalten worden, davon 10 in dem vollkommen dunklen Kellerraum des Wohnhauses und 5 in dem hellen Teil des Kellers. 7 Hunde seien in verwahrlosten, mit Kot verunreinigten und mit Unrat angereicherten zu kleinen Hundezwingern ohne Schutzhütten und Liegeflächen gehalten worden. Keinem der Hunde habe Wasser zur Verfügung gestanden. Alle Hunde hätten Verhaltensstörungen und Defizite in der Pflege aufgewiesen. Es sei in einem Zwinger der halb verweste Kadaver eines Hundes vorgefunden worden, der nach Aussage des Antragstellers bei Hochwasser ertrunken sei. Auch die auf dem Anwesen vorgefundene Kaninchenhaltung sei überprüft worden, wobei festgestellt worden sei, dass auch hier erhebliche Mängel in den Haltungsbedingungen vorgelegen hätten. 7 Kaninchen hätten auf einer dicken Schicht aus Kot gesessen. Wasser und Heu seien nicht vorhanden gewesen. Das siebte Kaninchen habe in einem vollkommen abgedunkelten und verschlossenen, ca. 30 cm x 30 cm großen und damit viel zu kleinen Stallteil „gehaust". Daraufhin wurde dem Antragsteller mit Verfügungen vom 7.9.2018 (Kurzbescheid) und 19.9.2018 (Nachtragsbegründung) das Halten und Betreuen von Tieren untersagt. Für den Fall, dass der Antragsteller das Tierhalte- und Betreuungsverbot nicht vollständig beachte, wurde ihm ein Zwangsgeld von 1.000,-- € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Gegen diese Bescheide hat der Antragsteller jeweils Widerspruch erhoben, die mit Bescheid vom 18.1.2019 zurückgewiesen wurden. Die dagegen gerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 K 78/19 anhängig. Nachdem der Antragsgegner Mitteilungen erhalten hatte, dass der Antragsteller wieder Hunde im Keller des Anwesens halte, wurde die Tierhaltung am 28.2.2019 erneut kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass im Keller in einer Gitterbox ein schwarzer Hund gesessen habe. Außerdem habe die Ehefrau des Antragstellers einen braunen Deutschen Schäferhund an der Leine in Richtung Zwinger/Garten geführt. Der Antragsteller habe erklärt, er halte keine Hunde, das seien die Hunde der Ehefrau. Beide Hunde wurden dann von einer Mitarbeiterin des Antragsgegners weggenommen. Weiter seien direkt hinter der Glasscheibe zu dem Vorraum des dunklen Kellerraumes in der prallen Sonne ein Drahtgitterkäfig (Maße ca. L 95 x B 57 x H 46 cm) gefunden worden, in dem drei mittelgroße wildfarbene Kaninchen auf einer hohen Schicht Kot, auf die eine dünne Lage Sägespäne gestreut gewesen sei, gesessen hätten. Wasser und Heu seien nicht vorhanden gewesen. Diese Kaninchen wurden ebenfalls weggenommen. Außerdem erließ die Mitarbeiterin des Antragsgegners gegen die Ehefrau des Antragstellers eine formularmäßige „Wegnahmeanordnung“, mit der die Wegnahme von drei Kaninchen verfügt wurde. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Eine ausführliche Ordnungsverfügung mit entsprechender Anordnung erhalten Sie zeitnah“. Gegen diesen Bescheid sowie die weitere tierschutzrechtliche Anordnung und den auf die jeweiligen Widersprüche ergangenen Widerspruchsbescheid hat die Ehefrau des Antragstellers Klage erhoben (5 K 1127/19) und einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht beantragt (5 L 478 /19 VG, 2 B 294/19 OVG). Unter dem 7.3.2019 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller eine weitere tierschutzrechtliche Anordnung erlassen. Diese enthält folgende Verfügungen: „1. Sie haben die bereits am 28.2.2019 durch das LAV erfolgte Wegnahme, anderweitige pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerung der beiden von Ihnen gehaltenen/betreuten Deutschen Schäferhunde zu dulden. 2. Sie haben alle im Zusammenhang mit der Wegnahme, der anderweitigen pfleglichen Unterbringung sowie der Veräußerung anfallenden Kosten zu tragen. Hierzu erhalten Sie ggf. einen gesonderten Kostenbescheid. 3. Sie haben durch die Haltung/Betreuung von Hunden bei der Kontrolle am 28.2.2019 gegen das zwangsgeldbewehrte Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren gem. Anordnung vom 6.9.2018 und 19.9.2018 verstoßen, weswegen Sie das dadurch verwirkte Zwangsgeld in Höhe von 1000 € zu zahlen haben. 4. Für den Fall, dass Sie weiterhin gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot gem. Ziffer I. Nr. 1 der Anordnung vom 7.9.2018 verstoßen, wird Ihnen gemäß §§ 13, 19 und 20 Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) für jeden Verstoß ein Zwangsgeld von 1.500 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt: Die Zahlung des Zwangsgeldes befreit nicht von der Einhaltung des Haltungs- und Betreuungsverbots. Sollte das Zwangsgeld nicht vollstreckt werden können, wird Erzwingungshaft gem. § 28 SVwVG beantragt, die vom Verwaltungsgericht auf Antrag angeordnet wird.“ Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, mit Verfügungen vom 6.9.2018 (Kurzbescheid) und vom 19.9.2018 (Nachtragsbegründung zum Kurzbescheid) sei dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Tieren mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Dem LAV lägen jedoch glaubhafte Zeugenaussagen vor, nach denen er weiterhin Hunde tierschutz- und rechtswidrig halte. Er habe geleugnet, dass es sich bei dieser Tierhaltung um seine handele, vielmehr sei das die Tierhaltung seiner Ehefrau. Trotz des am 6.9.2018 erteilten Tierhalteverbotes habe er widerrechtlich und wiederum unter tierschutzwidrigen Umständen zwei Hunde und drei Kaninchen gehalten. Aus § 16a S. 2 Nrn. 2 und 3 TierSchG folge die Berechtigung und Gebotenheit der Wegnahme von ihm gehaltener bzw. betreuter Hunde zur Überführung in eine andere artgerechte Haltung, welche zur Durchsetzung der behördlichen Verbote geboten sei. Ob seine Ehefrau etwaige Rechte an den Hunden besitze, die aber von ihm nicht nachgewiesen und auch von seiner Frau nicht geltend gemacht worden seien, könne außen vor bleiben, da eine Rückgabe der Tiere aufgrund der unmittelbaren Zugriffsmöglichkeiten seinerseits angesichts der gemeinsam zugänglichen Haltungseinrichtungen ausscheide. Die Veräußerung erfolge durch freihändigen Verkauf, da tierschutzrechtliche Erwägungen einer Versteigerung entgegenstünden. Der Behörde sei es wichtig, vor einer Veräußerung auf die zukünftigen Käufer und damit auf die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Sicherstellung einer zukünftig tierschutzgerechten Haltung für die in der Vergangenheit sehr schlecht gehaltenen Tiere Einfluss nehmen zu können. Die Kostenpflicht folge hinsichtlich der Alternativunterbringung aus § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG sowie bezüglich der Veräußerung aus § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i. V. m. §§ 5 Abs. 2 VetALG, 24 Abs. 3 SPolG. Mit den Anordnungen vom 6.9.2018 und 19.9.2018 sei ihm, unter Androhung eines aufschiebend bedingt festgesetzten Zwangsgeldes, die Haltung oder Betreuung von Tieren untersagt worden. Trotzdem seien bei der Kontrolle am 28.2.2019 Hunde und Kaninchen in seinem Zugriffsbereich in der Wohnung vorgefunden worden, die er zumindest mit betreut habe. Da er als Handlungspflichtiger der Untersagungsanordnung nicht/nicht vollständig nachgekommen sei, werde gemäß §§ 13, 14, 15, 18, 19 und 20 Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG), das unter I. 3. festgesetzte Zwangsgeld nunmehr wirksam. Die vorsorgliche Beantragung von Erzwingungshaft bei Wirkungslosigkeit des Zwangsgelds folge aus § 28 SVwVG und sei zur Vermeidung eines rechtsfreien Raumes und zur effektiven Durchsetzung des Haltungs- und Betreuungsgebots geboten. Gegen den am 9.3.2019 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 18.3.2019 Widerspruch erhoben und zugleich bei Gericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung hat er auf seine Widerspruchsbegründung Bezug genommen. In dieser ist ausgeführt, entgegen den durch nichts belegten Behauptungen der angefochtenen Entscheidung halte er keinerlei Tiere, weder zwei Hunde noch zwei „mittelgroße Kaninchen". Diese Tiere würden von seiner Ehefrau gehalten und stünden auch in deren Eigentum. Ein Gegenbeweis sei weder geführt noch angetreten worden. Mit Beschluss vom 3.9.2019 - 5 L 355/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung vom 7.3.2019 zurückgewiesen. Der zulässige Antrag habe in der Sache keinen Erfolg. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bestünden keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer I. Nrn. 1. und 2. des Bescheides vom 7.3.2019 getroffenen tierschutzrechtlichen Anordnungen. Die mit dem Bescheid ausgesprochene Wegnahme von zwei Hunden finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach könne die Behörde dem Halter eines Tieres, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt sei oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeige, fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt sei. Nach § 2 TierSchG müsse jemand, der ein Tier halte, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Ziffer 1 TierSchG), er dürfe die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden (§ 2 Ziffer 2 TierSchG), und müsse über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Ziffer 3 TierSchG). Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller als Halter der in dem Bescheid genannten Tiere nicht. Denn Halter i.S. des § 16a TierSchG sei, wie sich aus § 2 TierSchG ergebe, jede Person, die ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe. Dabei sei allein das Obhutsverhältnis maßgeblich, während die Eigentumssituation keine Rolle spiele. Daher könnten auch mehrere Personen gleichzeitig Halter eines einzigen Tieres sein. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich mit hinreichender Sicherheit, dass der Antragsteller Halter der weggenommenen Tiere gewesen sei. Dabei habe der Antragsteller zwar bei der Besichtigung des Anwesens gegenüber den Mitarbeitern des Antragsgegners hinsichtlich der beiden Hunde erklärt, er halte keine Hunde, das seien die Hunde seiner Ehefrau. Dies stehe allerdings seiner Halterstellung nicht entgegen. Insoweit sei zunächst nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass für die Tierhaltung von Eheleuten auf gemeinsam bewohnten Anwesen grundsätzlich eine Haltereigenschaft beider Ehegatten bestehe. Zudem sei der Begriff des Halters im tierschutzrechtlichen Sinne weit zu fassen. Im Hinblick auf den ordnungsrechtlichen Charakter des § 16a TierSchG sei für die Tierhaltereigenschaft entscheidend das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend sei als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis habe, über Betreuung und ggf. Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen sei mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten werde, wem - unabhängig von der Eigentümerstellung - die Bestimmungsmacht über das Tier zustehe und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkomme. Im Rahmen der §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gehe es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich sei. § 2 TierSchG normiere grundsätzlich abschließend die Pflicht zur Beseitigung tierschutzwidriger Verhältnisse, indem es auf die tatsächliche oder rechtliche Übernahme der Verantwortung für das Tier abstelle. Die Anforderungen des § 2 TierSchG seien als dauerhafte Handlungspflichten des Tierhalters bzw. Tierbetreuers ausgestaltet, setzten in der Regel besondere Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. § 2 Nr. 3 TierSchG) sowie Vorkehrungen zur verhaltensgerechten Unterbringung voraus und seien ihrer Art nach nicht auf einen anderen übertragbar, ohne dass dieser selbst damit faktisch die Stellung eines Tierhalters oder -betreuers übernehmen müsste. Eine solche, von den gegebenen Verhältnissen abweichende Funktionszuweisung sei vom Tierschutzrecht nicht beabsichtigt. Daher könne hinsichtlich der Deutschen Schäferhunde offen bleiben, in wessen Eigentum die Tiere gestanden hätten und wer sich um sie gekümmert habe. Eine Haltereigenschaft des Antragstellers habe auf jeden Fall bestanden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Aussage des Antragstellers, Halter der Tiere sei seine Ehefrau, eine der Verschleierung der tatsächlichen Umstände dienende Schutzbehauptung sei, um ein behördliches Einschreiten zu verhindern. Denn dem Antragsteller sei bereits mit den Verfügungen vom 6.9.2018 und vom 19.9.2018 das Halten und Betreuen von Tieren mit sofortiger Wirkung untersagt worden, so dass er durch die Leugnung seiner Haltereigenschaft offensichtlich den Folgen eines Verstoßes gegen das gegen ihn ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot habe entgehen wollen. Seine Angaben stünden auch im Widerspruch zu den Angaben eines beim Antragsgegner aufgetretenen Zeugen, der angegeben habe, dass der Antragsteller eine trächtige Hündin mit Futter versorgt, bei der Geburt geholfen, das Tier zum Tierarzt begleitet und mit Medikamenten versorgt habe. Dies spreche aber maßgeblich für eine Haltereigenschaft des Antragstellers. Die von den Tierärzten auf dem Anwesen des Antragstellers vorgefundenen Zustände belegten, dass die Hunde nicht artgerecht gehalten und erheblich vernachlässigt worden seien. Insbesondere seien bei den Hunden erhebliche Verstöße gegen die Tierschutz-Hundeverordnung festgestellt worden. Hinzu komme, dass der Antragsteller durch das Halten der beiden Deutschen Schäferhunde gegen das in den Bescheiden vom 7.9.2018 und vom 19.9.2018 ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot verstoßen habe, was bereits die Wegnahme der Hunde rechtfertige. Auch die im Bescheid vom 7.3.2019 ausgesprochene Anordnung bzgl. der Veräußerung der Tiere sei offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung der Duldung der Veräußerung der weggenommenen Tiere finde ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 23 SaarlPolG. Diese Anordnung sei notwendig gewesen, um eine endgültige tierschutzgerechte Haltung der weggenommenen Tiere sicherzustellen. Die Anordnung begegne keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit. Auch Ermessensfehler der Behörde seien nicht erkennbar. In der Tierhaltung des Antragstellers sei es über einen Zeitraum von fast 5 Jahren immer wieder zu erheblichen Mängeln gekommen. Die Regelung bzgl. der Verwendung des Verkaufserlöses finde ihre Ermächtigungsgrundlage in den vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid genannten Regelungen und sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die unter Ziffer I. Nr. 2 ausgesprochene Kostentragungspflicht des Antragstellers ergebe sich aus § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die Anfechtung der im Bescheid des Antragsgegners vom 7.3.2019 ausgesprochenen Anforderung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,-- Euro habe ebenfalls keinen Erfolg. Die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung (§ 20 Abs. 2 SVwVG) entsprächen den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 SVwVG. Die angefochtenen Bescheide seien nach § 5 Abs. 3 VetALG sofort vollziehbar, so dass sie die Vollstreckungsgrundlage der Zwangsgeldandrohung und -festsetzung bildeten. Es stehe auch fest, dass der Antragsteller dem in den Bescheiden 7.9.2018 und vom 19.9.2018 ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot nicht nachgekommen sei. Auch die weitere Zwangsgeldandrohung und –festsetzung unter Ziffer I. Nr. 4 des Bescheides unterliege im Hinblick auf die einschlägigen Regelungen der §§ 19 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 1 und 2 SVwVG keinen Bedenken. Gegen den ihm am 9.9.2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.9.2019 Beschwerde eingelegt und diese am 9.10.2019 begründet. II. Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, die den Umfang der Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Zur Begründung nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug auf die ausführliche und in jeder Hinsicht nachvollziehbare Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 3.9.2019 (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die gegenüber dem Antragsteller ergangene tierschutzrechtliche Anordnung vom 7.3.2019 erweist sich auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 9.10.2019 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller wendet - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - ein, es stehe nicht fest, dass er Halter der Tiere sei, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung seien. Er meint, der Verweis des erstinstanzlichen Gerichts auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 12.4.2011 -1 S 2849/10 -, wonach für die Tierhaltung von Eheleuten auf gemeinsam bewohnten Anwesen grundsätzlich eine Haltereigenschaft beider Ehegatten bestehe (vgl. § 866 BGB), gehe fehl, weil dieser Grundsatz für den polizeirechtlichen Halterbegriff im Bereich der Gefahrenabwehr entwickelt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht diese Erwägung nicht als allein tragend angeführt hat, sondern die Annahme der Haltereigenschaft des Antragstellers am Maßstab des weitgefassten tierschutzrechtlichen Halterbegriffs i.S. des § 16a TierSchG unter ausführlicher und nachvollziehbarer Darlegung der einzelfallbezogenen Umstände bejaht hat (vgl. Seiten 11 f. des Beschlusses). Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, der Hinweis auf den tierschutzrechtlichen Halterbegriff greife nicht, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen hätten, verfängt daher nicht. Im Ergebnis gilt dies auch, soweit der Antragsteller kritisiert, das erstinstanzliche Gericht habe rechtsstaatliche Grundsätze verletzt, weil es seine Aussage, seine Ehefrau sei Halterin der Tiere, als Schutzbehauptung gewertet habe. Der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die ihr gegenüber ergangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners15 L 478/19 VG, 2 B 294/19 OVG5 L 478/19 VG, 2 B 294/19 OVG behauptet hat, Halter der Tiere sei der Antragsteller, spricht deutlich für die Absicht des Antragstellers und seiner Ehefrau, sich mit der Behauptung, die Tiere gehörten jeweils dem anderen, ihrer ordnungsrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Die Annahme einer Schutzbehauptung wird zudem dadurch untermauert, als dem Antragsteller bereits mit den Verfügungen vom 6.9.2018 und vom 19.9.2018 das Halten und Betreuen von Tieren mit sofortiger Wirkung untersagt worden ist, so dass er durch das beharrliche Leugnen seiner Haltereigenschaft ganz offensichtlich den Folgen eines Verstoßes gegen das gegen ihn ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot entgehen will. Das Beschwerdevorbringen vermag die Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache im Fall der Veräußerung der Tiere sowie die Festsetzung des Zwangsgeldes i.H.v. 1.000,-- Euro. Die sonst in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Halbierung des Streitwerts kam daher nicht in Betracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.