Beschluss
2 C 257/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:0909.2C257.20.00
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Leitsätze
1. Nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten ist eine Klärung durch das Verfahren (hier: Normenkontrolle) aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.(Rn.6)
2. Daraus, dass ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag bereits statthaft ist, bevor die beanstandete Rechtsnorm in einem Normenkontrollverfahren zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemacht wird, resultiert keine Verpflichtung, das Rechtschutzersuchen von vorneherein auf einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beschränken.(Rn.7)
Tenor
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten ist eine Klärung durch das Verfahren (hier: Normenkontrolle) aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.(Rn.6) 2. Daraus, dass ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag bereits statthaft ist, bevor die beanstandete Rechtsnorm in einem Normenkontrollverfahren zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemacht wird, resultiert keine Verpflichtung, das Rechtschutzersuchen von vorneherein auf einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beschränken.(Rn.7) Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt in C-Stadt eine Prostitutionsstätte im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) unter der Bezeichnung „D“. Ausweislich des beim Gesundheitsamt des Regionalverbands C-Stadt im Januar 2018 gestellten Erlaubnisantrags handelt es sich dabei um ein „privates Etablissement für Erotikmassagen, Sex und BDSH Studio“. Die Antragstellerin wandte sich in dem vorliegenden am 27.7.2020 eingeleiteten Normenkontrollverfahren gegen das Verbot der Erbringung jeglicher sexueller Dienstleistungen sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes in dem seit dem genannten Tag insoweit maßgeblichen § 7 Abs. 1 der Verordnung des Antragsgegners „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ (VO-CP) vom 24.7.2020.11 vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24.7.2020, Amtsblatt 2020 I, 678 vom 25.7.20201 vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24.7.2020, Amtsblatt 2020 I, 678 vom 25.7.2020 Auf ihren gleichzeitig gestellten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hin hat der Senat die genannte Vorschrift durch Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – vorläufig außer Vollzug gesetzt (§ 47 Abs. 6 VwGO), soweit sie ein uneingeschränktes und generelles Verbot sowohl der Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG als auch der Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Abs. 3 des ProstSchG enthielt, unabhängig von der Frage der Einhaltung spezieller Hygienekonzepte im Einzelfall auch bei kleinen Prostitutionsstätten, in denen eine Begegnung zwischen den Kunden ausgeschlossen und zudem der Kontakt auf eine Dienstleisterin pro Kunde beschränkt ist. Daraufhin hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit Schreiben vom 11.8.2020 für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 8.9.2020 angeschlossen. II. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Nach dem auf einer prognostischen Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache basierenden Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 – ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand im Erledigungszeitpunkt voraussichtlich auch in der Hauptsache erfolgreich gewesen wäre. Dass es sich dabei nicht um eine abschließende Beurteilung handelte und nach der Verfahrensart auch nicht handeln konnte, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist insbesondere eine Klärung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.22 vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2020 – 2 C 116 bis 120/20 – (Corona/Fitnessstudios) und vom 31.7.2020 – 2 C 221/20 – (Corona/Shisha-Café)2 vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.7.2020 – 2 C 116 bis 120/20 – (Corona/Fitnessstudios) und vom 31.7.2020 – 2 C 221/20 – (Corona/Shisha-Café) Der Hinweis des Antragsgegners, für die Stellung des vorliegenden Normenkontrollantrags habe keine Veranlassung bestanden, vielmehr sei ein Antrag auf Erlass der – wie gesagt – dann ergangenen einstweiligen Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO ausreichend gewesen, rechtfertigt es nicht, der Antragstellerin die Kosten des vorliegenden Normenkontrollverfahrens aufzuerlegen. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag bereits statthaft ist, bevor die beanstandete Rechtsnorm in einem Normenkontrollverfahren zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemacht wird.33 vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 255/20 – (Corona/Altenheim), bei Juris3 vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 255/20 – (Corona/Altenheim), bei Juris Daraus ergab sich aber umgekehrt keine Verpflichtung der Antragstellerin, ihr Rechtsschutzersuchen von vorneherein auf einen solchen Antrag zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beschränken beziehungsweise von der durch das Prozessrecht gewährleisteten Möglichkeit zur Stellung des Normenkontrollantrags (§§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 VwGO Saar) mit entsprechenden Kostenrisiken auch für sie keinen Gebrauch zu machen. Allein dem Umstand, dass allgemein auch ein solches Verfahren Kosten verursacht, kommt dabei keine entscheidende Bedeutung zu. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.44 vgl. auch dazu die wegen Vorwegnahme der Hauptsache bereits am Hauptsachewert orientierte Festsetzung im Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 257/20 –4 vgl. auch dazu die wegen Vorwegnahme der Hauptsache bereits am Hauptsachewert orientierte Festsetzung im Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 257/20 – Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.