Beschluss
2 A 277/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1021.2A277.20.00
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Leitsätze
1. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren bestimmende Darlegungserfordernis in dem § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert neben einer konkreten Benennung von Zulassungsgründen eine Erläuterung durch den Antragsteller, aus welchen Gründen die konkret geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen sollen.(Rn.7)
2. Demgegenüber ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, bei einem in der Form einer Berufungsbegründung ohne konkreten Bezug zu einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO gehaltenen Vortrag, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder gar zu „vermuten“, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lassen könnte.(Rn.7)
3. Unabhängig von der Frage der inhaltlichen Berechtigung von Bedenken gegen die Veranstaltung eines Islamunterrichts an saarländischen Grundschulen unter Beteiligung von durch die Organisation Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (Diyanet Isleri Türk Islam Birligi), abgekürzt DITIB, repräsentierenden Personen kommt dem einzelnen Bürger beziehungsweise der einzelnen Bürgerin kein allgemeinpolitisches Mandat zu, die Umsetzung der entsprechenden Entscheidungen des Ministeriums für Bildung zu „korrigieren“ oder zu verhindern oder aus seiner Sicht festzustellende Fehlentwicklungen einer Überprüfung durch die Gerichte unterziehen zu lassen.(Rn.8)
4. Insofern begründet auch der Verweis auf ein eigenes jüdisches Bekenntnis und eine angeblich „israelfeindliche“ Tendenz des Unterrichts keine Befugnis für die Erhebung einer Unterlassungsklage entsprechend dem § 42 Abs. 2 VwGO.(Rn.9)
5. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 – 6 C 2/04 –, NJW 2005, 2101) aufgeworfene Frage, ob eine Religionsgemeinschaft als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts ausscheidet, weil sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet, ist insoweit allein von den zuständigen staatlichen Stellen zu beurteilen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2020 – 1 K 907/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren bestimmende Darlegungserfordernis in dem § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert neben einer konkreten Benennung von Zulassungsgründen eine Erläuterung durch den Antragsteller, aus welchen Gründen die konkret geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen sollen.(Rn.7) 2. Demgegenüber ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, bei einem in der Form einer Berufungsbegründung ohne konkreten Bezug zu einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO gehaltenen Vortrag, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder gar zu „vermuten“, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lassen könnte.(Rn.7) 3. Unabhängig von der Frage der inhaltlichen Berechtigung von Bedenken gegen die Veranstaltung eines Islamunterrichts an saarländischen Grundschulen unter Beteiligung von durch die Organisation Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (Diyanet Isleri Türk Islam Birligi), abgekürzt DITIB, repräsentierenden Personen kommt dem einzelnen Bürger beziehungsweise der einzelnen Bürgerin kein allgemeinpolitisches Mandat zu, die Umsetzung der entsprechenden Entscheidungen des Ministeriums für Bildung zu „korrigieren“ oder zu verhindern oder aus seiner Sicht festzustellende Fehlentwicklungen einer Überprüfung durch die Gerichte unterziehen zu lassen.(Rn.8) 4. Insofern begründet auch der Verweis auf ein eigenes jüdisches Bekenntnis und eine angeblich „israelfeindliche“ Tendenz des Unterrichts keine Befugnis für die Erhebung einer Unterlassungsklage entsprechend dem § 42 Abs. 2 VwGO.(Rn.9) 5. Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 – 6 C 2/04 –, NJW 2005, 2101) aufgeworfene Frage, ob eine Religionsgemeinschaft als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts ausscheidet, weil sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet, ist insoweit allein von den zuständigen staatlichen Stellen zu beurteilen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2020 – 1 K 907/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt, dem Beklagten die Fortführung des an einzelnen staatlichen Grundschulen in Saarbrücken und Völklingen angebotenen und nach den Planungen künftig auf andere Schulen zu erweiternden Islamunterrichts zu verbieten. Bereits vor der Einführung eines Islamunterrichts hatte der Kläger im Sommer 2015 vor dem Verwaltungsgericht letztlich erfolglos beantragt, dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, für das damals beginnende Schuljahr im Saarland „den überwiegend grundgesetzfeindlichen, frauenfeindlichen und menschenverachtenden Islam mit staatlichen Geldern staatlich zu lehren“.1vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.8.2015 – 1 L 975/15 – und den die Beschwerde gegen eine gleichzeitige Versagung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Senats vom 18.9.2015 – 2 D 157/15 –vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.8.2015 – 1 L 975/15 – und den die Beschwerde gegen eine gleichzeitige Versagung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Senats vom 18.9.2015 – 2 D 157/15 – Der Kläger hat vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren auf seinen jüdischen Glauben hingewiesen und die Verletzung einer verfassungsrechtlich garantierten Trennung von Staat und Religion (Art. 136, 140 GG), des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 GG, der Freiheit der Religion aus Art. 4 GG sowie der Menschenwürde (Art. 1 GG) gerügt. Der Beklagte habe mit seinem Modellprojekt Islamunterricht im Saarland einen konfessionellen Religionsunterricht eingeführt und kooperiere dabei mit dem „Moscheenverband“ DITIB2vgl. die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (Diyanet İşleri Türk İslam Birliği, abgekürzt DİTİB)vgl. die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (Diyanet İşleri Türk İslam Birliği, abgekürzt DİTİB) unter Einbindung durch die Türkei „gesteuerter“ Lehrbeauftragter. Die Türkei sei kein demokratischer Rechtsstaat. DITIB sei zudem das verlängerte Machtorgan eines Nicht-EU-Staatschefs, der so nach Deutschland „hineinregiere“. Als Jude sei er davon persönlich betroffen. Nirgendwo im Saarland gebe es eine Förderung seiner jüdischen Religionsgemeinschaft oder ein vergleichbares "Modellprojekt“, das aus Landesmitteln/Steuergeldern angeboten und finanziert werde. Dass das Saarland überhaupt einen konfessionellen Religionsunterricht abhalte, fördere und entgegen Art. 136, 140 GG finanziere, halte er schon per se für verfassungswidrig, aber an diesem verfassungswidrigen Handeln sei ansonsten zumindest kein fremder ausländischer islamischer Staat beteiligt. Selbst wenn man einräume, dass insbesondere im mehrheitlich katholischen Saarland indirekt der Vatikan in Rom „die Fäden ziehe“, sei das ein eigenes Staatsgefüge innerhalb der EU-Grenzen. Der türkischstämmige Bundestagsabgeordnete Cem Özdemir habe unter Verweis auf Feststellungen des Verfassungsschutzes schon im Januar 2019 festgestellt, dass hohe DITIP-Funktionäre Kritiker auch mit deutscher Staatsangehörigkeit ausspioniert und an den türkischen Geheimdienst Erdogans weitergemeldet hätten, was mit einer Gefährdung für deren Leib und Leben und der Gefahr, beim nächsten Türkei-Besuch in türkischen Foltergefängnissen zu enden, verbunden sei. In DITIB-Moscheen spielten uniformierte Kinder mit Plastikwaffen Schlachten der türkischen Armee gegen die Kurden oder andere Gegner Erdogans nach. DITIB-Imame beteten in Deutschland auch für den Sieg und den Einmarsch der Türkei in Nordsyrien. DITIB sei kein „harmloser Religionsverein“, sondern ein Organ des Polizeistaates Türkei, das versuche, die Politik von Erdogan und die türkisch-islamistische Synthese, eine Art Koalition von Ultra-Nationalisten mit einer besonders reaktionären Auslegung des sunnitischen Islams, zusammenzubringen. In Deutschland habe das jedenfalls „nichts verloren“ und keine Schule sollte sich dafür hergeben, diese Ideologie in Deutschland zu unterstützen oder gar öffentliche Steuergelder dafür zu missbrauchen. Die türkischen DITIB-Moscheen seien bereits in mehreren Bundesländern wegen antijüdischem und antiisraelischem „Hetzbetrieb“ aufgefallen. Dort würden Kriegsspiele mit Kindern mit Bomben-Attrappen als Selbstmordattentäter oder mit Spielzeugwaffen zur Tötung der „Ungläubigen", insbesondere der Juden, abgehalten. Als Jude sehe er sich hiervon betroffen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Juli 2019 abgewiesen. In der Begründung heißt es, für das Leistungs- bzw. Verpflichtungsbegehren des Klägers hinsichtlich des beantragten Verbots bedürfe es einer Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Die Vorschrift billige dem Bürger keine Klage als "Sachwalter öffentlicher Interessen" zu, sondern gewähre ihm allein Rechtsschutz gegen eine Verletzung eigener subjektiver Rechte. Eine eigene Rechtsbetroffenheit beziehungsweise Rechtsverletzung, auf die der Kläger seine Begehren stützen könnte, sei vorliegend nicht ersichtlich. Eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Kläger sein Feststellungs- beziehungsweise Leistungsbegehren gegenüber dem Beklagten mit Erfolg beanspruchen könnte, sei nicht erkennbar. Die Befugnis zur Klage setze voraus, dass der Kläger geltend mache, „in seinen Rechten verletzt zu sein“. Eine Verletzung eigener individueller Rechte des Klägers müsse zumindest möglich sein. Subjektive Rechte könnten durch alle Normen begründet werden, die zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt seien. Nicht ausreichend seien lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen. Eine Verletzung eigener Rechte in dem Sinne sei vom Kläger weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Das habe auch der Senat im Rahmen des Verfahrens zur Einführung des Islamunterrichts im Jahre 2015 überzeugend dargelegt. Der Kläger hat im September 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt und diesen im Oktober 2020 begründet. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren zu gewähren. II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das anhängige Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2020 – 1 K 907/19 – ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).3vgl. zu den dabei anzuwendenden Maßstäben etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.4.2020 – 2 A 77/20 –, bei Juris, m.w.N., und vom 8.1.2020 – 2 D 328/19 –, Nr. 74 der Leitsatzübersicht 1/2020 auf der Homepage des Gerichtsvgl. zu den dabei anzuwendenden Maßstäben etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.4.2020 – 2 A 77/20 –, bei Juris, m.w.N., und vom 8.1.2020 – 2 D 328/19 –, Nr. 74 der Leitsatzübersicht 1/2020 auf der Homepage des Gerichts Ergänzend kann auf die Begründung zu dem Beschluss des Senats vom 7.8.2020 – 2 D 263/20 – betreffend die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren Bezug genommen werden. III. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) ist bereits unzulässig. Die Antragsbegründung im Schriftsatz vom 7.10.2020 entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen des den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren bestimmenden Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). In der Begründung – wie auch in der Antragsschrift vom 7.9.2020 – wird keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe angeführt oder auch nur inhaltlich textlich wiedergegeben. In dem Zusammenhang ist es generell nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, anstelle des jeweiligen Antragstellers im Zulassungsverfahren aus Darlegungen, die in der Form einer Berufungsbegründung ohne konkreten Bezug zu einem der Tatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu „vermuten“, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund – zutreffend – zuordnen lassen könnte.4vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, bei Juris, dort Rn 14, m.w.N., st. Rspr.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, bei Juris, dort Rn 14, m.w.N., st. Rspr. Vielmehr bedarf es neben einer konkreten Benennung von Zulassungsgründen einer näheren Erläuterung durch den Antragsteller, hier den Kläger, aus welchen Gründen die konkret geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen sollen.5vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, bei Jurisvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 357/18 –, bei Juris Der Zulassungsantrag wäre auch in der Sache unbegründet, sofern man den gesamten Vortrag des Klägers dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO inhaltlich zuordnen wollte. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die für die Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes generell und auch in dieser Form nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche (zumindest) mögliche Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht dargelegt hat. Unabhängig von der Frage der inhaltlichen Berechtigung seiner Bedenken gegen die Veranstaltung des konkreten Islamunterrichts in saarländischen Grundschulen unter Beteiligung von die Organisation Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (Diyanet İşleri Türk İslam Birliği), abgekürzt DİTİB, repräsentierenden Personen, die auch von anderer Seite kritisch bewertet wird,6vgl. hierzu beispielsweise die Presseerklärung des Hessischen Kultusministeriums vom 28.4.2020 auf dessen Homepage: „NACH PRÜFUNG – Islamischer Religionsunterricht in Zusammenarbeit mit DITIB Hessen wird ab dem kommenden Schuljahr nicht mehr erteilt“, wonach der hessische Kultusminister Prof. Dr. Lorz nach eingehender Prüfung der von DITIB Landesverband Hessen e.V. („DITIB Hessen“) eingereichten Unterlagen und auf der Basis gutachterlicher Einschätzungen von Prof. Dr. Mathias Rohe (islamwissenschaftlich), Dr. Günter Seufert (turkologisch) und Prof. Dr. Josef Isensee (verfassungsrechtlich) die Vollziehung seines Bescheids von 2012 zur Einrichtung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit DITIB Hessen aufgrund mangelnder Unabhängigkeit vom türkischen Staat zum Ende des Schuljahres 2019/2020 ausgesetzt hat; dazu auch Zeit Online vom selben Tag „Hessen beendet Islamunterricht mit DITIB“, oder News4Teachers – Das Bildungsmagazin vom selben Tag „Aus für Ditib: Hessen nimmt Islam-Unterricht in die eigene Hand“, oder pro – Christliches Magazin vom 11.5.2020, „Darum beendet Hessen Ditib-Kooperation“vgl. hierzu beispielsweise die Presseerklärung des Hessischen Kultusministeriums vom 28.4.2020 auf dessen Homepage: „NACH PRÜFUNG – Islamischer Religionsunterricht in Zusammenarbeit mit DITIB Hessen wird ab dem kommenden Schuljahr nicht mehr erteilt“, wonach der hessische Kultusminister Prof. Dr. Lorz nach eingehender Prüfung der von DITIB Landesverband Hessen e.V. („DITIB Hessen“) eingereichten Unterlagen und auf der Basis gutachterlicher Einschätzungen von Prof. Dr. Mathias Rohe (islamwissenschaftlich), Dr. Günter Seufert (turkologisch) und Prof. Dr. Josef Isensee (verfassungsrechtlich) die Vollziehung seines Bescheids von 2012 zur Einrichtung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in Kooperation mit DITIB Hessen aufgrund mangelnder Unabhängigkeit vom türkischen Staat zum Ende des Schuljahres 2019/2020 ausgesetzt hat; dazu auch Zeit Online vom selben Tag „Hessen beendet Islamunterricht mit DITIB“, oder News4Teachers – Das Bildungsmagazin vom selben Tag „Aus für Ditib: Hessen nimmt Islam-Unterricht in die eigene Hand“, oder pro – Christliches Magazin vom 11.5.2020, „Darum beendet Hessen Ditib-Kooperation“ kommt dem Kläger kein allgemeinpolitisches Mandat zu, die Umsetzung der entsprechenden Entscheidungen des Beklagten zu „korrigieren“ oder zu verhindern oder aus seiner Sicht festzustellende Fehlentwicklungen einer Überprüfung durch die Gerichte unterziehen zu lassen, um diese „aufzuhalten“.7vgl. im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch von Religionsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG auf Einführung von Religionsunterricht an staatlichen, nicht bekenntnisfreien Schulen allgemein BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 – 6 C 2.04 –, NJW 2005, 2101, wonach eine Religionsgemeinschaft als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts ausscheidet, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdetvgl. im Zusammenhang mit dem Rechtsanspruch von Religionsgemeinschaften nach Art. 7 Abs. 3 GG auf Einführung von Religionsunterricht an staatlichen, nicht bekenntnisfreien Schulen allgemein BVerwG, Urteil vom 23.2.2005 – 6 C 2.04 –, NJW 2005, 2101, wonach eine Religionsgemeinschaft als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts ausscheidet, wenn sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet Von daher kommt insbesondere dem im Zulassungsverfahren erhobenen Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe eine „geradezu militante und den Freiheitsgrundsätzen der Verfassung zuwiderlaufende Beeinflussung von Kindern“, die letztlich auf eine auf die „Veränderung der Gesellschaft ausgerichtete Steuerung und Einflussnahme“ durch die vom Kooperationspartner DITIB betrauten Lehrer hinauslaufe, verkannt, vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Auch das zu beurteilen liegt (allein) in der Verantwortung der hierzu berufenen politischen Entscheidungsträger, im Saarland des Beklagten bezogen auf den saarländischen Landesverband der Organisation. Die Feststellung fehlender individueller rechtlicher Betroffenheit gilt insbesondere auch bei Berücksichtigung des vom Kläger erwähnten (eigenen) jüdischen Bekenntnisses. Dazu hat der Senat bereits im September 2015 festgestellt, dass er durch die Abhaltung des islamischen Religionsunterrichts in saarländischen Grundschulen als ordentliches Lehrfach im Sinne der §§ 10 ff., 15 SchOG in seiner von Art. 4 GG gewährleisteten Religionsfreiheit nicht beeinträchtigt wird, da durch die Einrichtung solcher schulischer Veranstaltungen Außenstehende wie der Kläger, der keinen unmittelbaren Bezug zu diesem Unterricht hat, auch mit Blick auf die Finanzierung durch Steuergelder in keinem Recht verletzt werden.8vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2015 – 2 D 157/15 –, dort insbesondere auch zu dem Argument fehlender Teilhabe jüdischer Menschen an entsprechenden schulischen Angeboten und dem Aspekt des Art. 3 GGvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2015 – 2 D 157/15 –, dort insbesondere auch zu dem Argument fehlender Teilhabe jüdischer Menschen an entsprechenden schulischen Angeboten und dem Aspekt des Art. 3 GG Eine solche Rechtsverletzung ließe sich auch nicht mit dem Verweis auf eine – nach seiner Bewertung – „politisch fragwürdig“ vom Beklagten „geförderte“ und sogar „auf die Existenz des jüdischen Staates abzielende“ verfassungswidrige Entwicklungen herleiten. Auch das sind die subjektive Rechtssphäre des Klägers nicht betreffende allgemeinpolitische Bewertungen. Das gilt auch für seinen Einwand, es gehe hier um eine „schrankenlose Preisgabe verfestigter und demokratisch legitimierter Ordnungen ohne begleitend korrektive Kontrollmechanismen“. Die in der Antragsbegründung vom 7.10.2020 unter Hinweis auf einen „Aufklärungsmangel“ geäußerte Befürchtung, dass durch die „beginnende und beabsichtigte Manipulation und Zersetzung grundlegender Werte“, auch solche zum Schutz des Klägers dauerhaft soweit beschränkt würden, dass ein handfester und wirksamer Schutz zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr hergestellt werden könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch dabei handelt es sich um einen allgemeinen, zumindest aktuell rechtlich nicht individualisierbaren Einwand. Auch der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach einer – wenngleich eingeschränkten – staatlichen Schulaufsicht (§ 13 Abs. 1 SchoG), wobei allerdings die in der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten inhaltlichen wertebezogenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Religionsgemeinschaften nicht nur bei der erstmaligen Zulassung, sondern sicher auch auf Dauer für den Zeitraum der Wahrnehmung dieser Aufgaben gelten. Lehrpläne und Unterrichtsmaterialien für den Religionsunterricht bedürfen nach dem § 12 SchoG der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Derzeit sind im Übrigen ungeachtet der mangelnden Befugnis des Klägers, dies zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, keinerlei Anhaltpunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte dies nicht ernst nimmt. Da dem Vortrag des Klägers unabhängig von den eingangs erwähnten formalen Bedenken mit Blick auf das Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) auch inhaltlich kein Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu entnehmen wäre, ist der Antrag zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.