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Beschluss

2 B 266/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2020:1123.2B266.20.00
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Leitsätze
1. Der § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebietet keine inhaltliche Überprüfung der „Richtigkeit“ der seitens der Behörde zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung – hier einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung – angestellten Erwägungen.(Rn.8) 2. Nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt auf der Tatbestandsseite des § 82 Abs. 2 LBO (juris: BauO SL) in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für eine konkrete Nutzung baulicher Anlagen ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung.(Rn.9) 3. Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO (juris: BauO SL) ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor der Ausführung und der Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als „milderes Mittel“ eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO 2015 (juris: BauO SL) zu erlassen.(Rn.10) 4. Die jahrelange Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde allein begründet auch im Rahmen der Ermessenswägungen beim Erlass eines Nutzungsverbots nach § 82 LBO (juris: BauO SL) in aller Regel kein weitergehendes Begründungserfordernis im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG (juris: VwVfG SL).(Rn.12) 5. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit unter Ermessensgesichtspunkten spielen auch wirtschaftliche oder soziale Aspekte und Folgen der Unterbindung einer unter Missachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben in den §§ 60 ff. LBO (BauO SL) aufgenommenen und betriebenen Nutzung keine Rolle.(Rn.14) 6. Eine Ermessensbindung unter dem Aspekt des "Bestandsschutzes" kann allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die untersagte, nicht förmlich zugelassene Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne jeden Zweifel im Sinne einer Evidenz materiell geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit genehmigungsfähig gewesen wäre.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. August 2020 – 5 L 681/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebietet keine inhaltliche Überprüfung der „Richtigkeit“ der seitens der Behörde zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung – hier einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung – angestellten Erwägungen.(Rn.8) 2. Nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt auf der Tatbestandsseite des § 82 Abs. 2 LBO (juris: BauO SL) in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für eine konkrete Nutzung baulicher Anlagen ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung.(Rn.9) 3. Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO (juris: BauO SL) ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor der Ausführung und der Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als „milderes Mittel“ eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO 2015 (juris: BauO SL) zu erlassen.(Rn.10) 4. Die jahrelange Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde allein begründet auch im Rahmen der Ermessenswägungen beim Erlass eines Nutzungsverbots nach § 82 LBO (juris: BauO SL) in aller Regel kein weitergehendes Begründungserfordernis im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG (juris: VwVfG SL).(Rn.12) 5. Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit unter Ermessensgesichtspunkten spielen auch wirtschaftliche oder soziale Aspekte und Folgen der Unterbindung einer unter Missachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben in den §§ 60 ff. LBO (BauO SL) aufgenommenen und betriebenen Nutzung keine Rolle.(Rn.14) 6. Eine Ermessensbindung unter dem Aspekt des "Bestandsschutzes" kann allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die untersagte, nicht förmlich zugelassene Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne jeden Zweifel im Sinne einer Evidenz materiell geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit genehmigungsfähig gewesen wäre.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. August 2020 – 5 L 681/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der ihr die Nutzung des von ihr in dem Anwesen Hauptstraße ... in S... (Flurstück Nr. 382/5 in Flur 1 der Gemarkung G...) betriebenen Wettbüros untersagt wurde. Das Grundstück befindet sich in der unbeplanten Ortslage von G.... Bereits im Oktober 2013 hatte die Antragsgegnerin einen Bauantrag auf die Genehmigung einer Nutzungsänderung der Räume im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses in ein Bistro und eine „Annahmestelle“ abgelehnt. Zur Begründung wurde damals ausgeführt, die geplante Vergnügungsstätte füge sich nicht in die Eigenart der einem Mischgebiet entsprechenden näheren Umgebung ein. Vergnügungsstätten seien nur in den Teilen eines Mischgebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. Dies sei hier nicht der Fall.1vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.10.2013 – 20130663 –vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.10.2013 – 20130663 – Im November 2013 wurde den Eigentümern des Grundstücks die Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro mit sofortiger Wirkung untersagt.2vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.11.2013 – 20130937 –vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.11.2013 – 20130937 – Ein dagegen gestellter Aussetzungsantrag blieb erfolglos.3vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2013 – 5 L 1969/13 –, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 – 2 B 490/13 –vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2013 – 5 L 1969/13 –, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 – 2 B 490/13 – Im Mai 2020 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung die Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Anwesens als Wettbüro.4vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.5.2020 – 20130937 –vgl. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.5.2020 – 20130937 – In der Begründung heißt es, dass bereits 2013 festgestellt worden sei, dass das Wettbüro ohne die hierfür die erforderliche Baugenehmigung betrieben werde. Ein Bestandsschutz komme hier nicht in Frage. Die Nutzung sei nicht „zu einem namhaften Zeitpunkt“ formell oder materiell rechtmäßig gewesen und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Angesichts der Komplexität des Vorhabens und der Vielzahl an aufgeworfenen Einzelfragen in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Sicht könne keine Rede davon sein, dass es sich um ein in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend positiv zu beurteilendes Vorhaben handele. Ein entsprechender Bauantrag sei bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt worden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei dringend geboten, um die weitere Nutzung auch für den Fall eines Rechtsmittels zu unterbinden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Beendigung der illegalen Benutzung sei höher zu bewerten als die eigenmächtig erlangte Position und das private Interesse, während des Verfahrens die Anlage weiter entsprechend zu nutzen. Die Antragstellerin hat dagegen Widerspruch erhoben und im Juli 2020 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei unzureichend. Insoweit sei ein „besonderes" öffentliches Interesse notwendig. Die Begründung der Antragsgegnerin erschöpfe sich in formelhaften Erwägungen und verkenne, dass sie diesen Zustand über sieben Jahre bewusst geduldet habe. Die Antragsgegnerin übersehe offensichtlich, dass gerade die lange Dauer ihres aktiven Duldens des bestehenden Zustandes die Annahme, das öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Betreibers, nicht rechtfertige. Infolge des bewussten Duldens des Zustands über einen derart langen Zeitraum habe die Behörde zu erkennen geben, dass kein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung bestehe. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin ihr – der Antragstellerin – Grund dazu gegeben, sich „in ihrer Position sicher einzurichten“ und ihren Geschäftsbetrieb weiter auszuüben. Die damit verbundenen Umsatzerlöse sowie die Arbeitsplätze der dort Beschäftigten könnten nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Die auch nur vorübergehende Nutzungsuntersagung hätte aller Voraussicht die Vernichtung zahlreicher Existenzen zur Folge. Im Übrigen verhalte sich die Antragsgegnerin grob widersprüchlich, wenn sie spätestens von 2013 an bis Mai 2020 kein überwiegendes Interesse an einer Vollziehung einer entsprechenden Nutzungsuntersagung zu erkennen vermocht habe. In der Sache habe ihr Widerspruch offensichtlich Aussicht auf Erfolg. Die Nutzungsuntersagung sei bei summarischer Prüfung rechtswidrig. Ihr Betrieb genieße materiellen Bestandsschutz und sei auch offensichtlich genehmigungsfähig. Das Wettbüro befinde sich in einem Teil des Mischgebiets, der durch überwiegend gewerbliche Nutzung geprägt sei. Die Wohnnutzung sei untergeordnet. Da in den fraglichen Räumlichkeiten zuvor eine große „S..."-Filiale betrieben worden sei, wäre das Wettbüro 2013 zu genehmigen gewesen. Aus dem § 80 Abs. 3 LBO ergebe sich ferner, dass die Bauaufsichtsbehörde als milderes Mittel gegenüber einer Nutzungsuntersagung die Stellung eines Bauantrags verlangen könne. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag im August 2020 zurückgewiesen und zur Begründunge unter anderem ausgeführt, die Antragsgegnerin habe das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ausreichend dargelegt. Sie habe darauf abgestellt, dass eine Fortsetzung der Nutzung zu einer nicht vertretbaren Besserstellung desjenigen führe, der sich bewusst über bestehende gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt habe. In derartigen "typischen Interessenlagen" sei der Verweis auf die im Normalfall gebotene kurzfristig wirksame Unterbindung derartiger Gesetzesverstöße ausreichend. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertige die ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene Nutzung baulicher Anlagen regelmäßig den Erlass eines Nutzungsverbots. Dieses sei allein auf die formelle Illegalität, also den Betrieb des Wettbüros ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung, gestützt. Dagegen sei von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die Annahme der Antragstellerin, der Betrieb ihres Wettbüros sei seit 2013 bestandsgeschützt und offensichtlich genehmigungsfähig, treffe nicht zu. Dazu habe die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom November 2013 ausgeführt, dass ein Bestandsschutz als Ausfluss der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nur in Betracht komme, wenn der Baubestand zu einem namhaften Zeitpunkt formell und materiell rechtmäßig gewesen sei. Das sei hier nicht der Fall. Damit stehe die Nutzung des ehemaligen S… Marktes als Wettbüro im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Beurteilung, ob die nähere Umgebung des Wettbüros überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei, lasse sich abschließend kaum ohne eine Ortsbesichtigung beurteilen. Auf dieser Grundlage sei „definitiv nicht anzunehmen“, dass das Wettbüro „offensichtlich“ genehmigungsfähig sein könnte. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Der Senat habe in seinem Beschluss vom Februar 2014 ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihr Entschließungsermessen fehlerhaft ausgeübt habe. An dieser Einschätzung habe sich seit 2013 nichts geändert. Die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung sei insbesondere nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig. Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden solle, gehe es lediglich darum, die Bauaufsicht in die Lage zu versetzen, von einem an sich aus der Natur der Sache gebotenen Einschreiten ausnahmsweise absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun halte. Sie brauche daher im Regelfall bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand keine weiteren Ermessenserwägungen anzustellen. Etwas anderes gelte nur, wenn besondere Umstände des jeweiligen Sachverhalts gegeben seien, die es rechtfertigen könnten, ganz ausnahmsweise auf ein Vorgehen zu verzichten. Nur dann bestehe auch eine Notwendigkeit, zusätzliche Erwägungen anzustellen und in der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls sei hier nichts ersichtlich. Dass ein baurechtswidriger Zustand von der Bauaufsichtsbehörde nicht sofort aufgegriffen worden sei, sei für die Ermessensausübung grundsätzlich ohne Bedeutung. Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Wahrung und Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände unterliege nicht der Verwirkung. Eine gegenüber dem Nutzungsverbot schutzwürdige Vertrauensposition erlange der Bauherr erst, wenn ihm in dem hierfür vorgesehenen bauaufsichtsbehördlichen Zulassungsverfahren eine positive Entscheidung über die Zulässigkeit seines Vorhabens erteilt werde. Eine solche Baugenehmigung sei für die Nutzung als Wettbüro indes nicht erteilt worden. Deshalb gehe der Einwand der Antragstellerin ins Leere, bei einer Nutzungsuntersagung gegen einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sei zu berücksichtigen, dass diese aufgrund des damit verbundenen Insolvenzrisikos einer Beseitigungsanordnung gleichkomme. Eine rechtswidrige Nutzung sei auch bei längerer Dauer mit oder ohne Wissen der Bauaufsichtsbehörde schlechthin ungeeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand zu begründen. Dementsprechend bedürfe es auch keiner Ermessenserwägungen zur Dauer der Nutzung. Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 LBO stelle sich vorliegend nicht als milderes Mittel gegenüber der Nutzungsuntersagung dar. Nach einhelliger Meinung erlangten soziale oder wirtschaftliche Aspekte sowie persönliche Besonderheiten bei der Anfechtung einer Anordnung zur Beseitigung rechtswidriger Zustände keine rechtliche Bedeutung. Von daher spiele unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Höhe des dem Pflichtigen im Falle der Befolgung der Anordnung entstehenden wirtschaftlichen Schadens keine Rolle. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich das Rechtsmittel der Antragstellerin. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2020 – 5 L 681/20 –, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 25.5.2020 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende rechtliche Bewertung. Soweit die Antragstellerin zunächst bezüglich des – von ihr gesehen – lediglich formalen Begründungserfordernisses für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) am Maßstab des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzureichende Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid reklamiert, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, es handele sich nicht um einen „Normalfall“, wobei sich die Besonderheit des Sachverhalts daraus ergebe, dass der Antragsgegnerin die Existenz des Wettbüros wie auch das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung seit 2013 bekannt war. Sie vergisst dabei allerdings, dass den Eigentümern der Liegenschaft ebenfalls bereits Ende 2013 mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung der Räumlichkeiten als „illegales Wettbüro“ untersagt wurde. Schon damals hat die Antragsgegnerin damit klargestellt, dass sie nicht bereit war, diese Benutzung hinzunehmen, so dass weder insoweit noch anderweitig von einer erkennbaren Absicht der Unteren Bauaufsichtsbehörde zur „Hinnahme“ oder von einem Willen zur „bewussten Duldung“ des Betriebs ausgegangen werden kann. Angesichts der sich nach den einschlägigen Regelungen in den §§ 60 ff. LBO und den sich daraus ergebenden Pflichten des Bauherrn oder der Bauherrin, eine Genehmigung vor Nutzungsaufnahme einzuholen, kann auch nicht die Rede von einem „atypischen Zuwarten“ der Antragsgegnerin oder davon sein, dass es – wie die Antragstellerin meint – deren Sache gewesen wäre, „an den Betreiber als vermeintlichen Handlungsstörer“ – was auch immer damit gemeint sein sollte – „heranzutreten“. Vielmehr hatte die Antragstellerin lange genug Zeit und auch Veranlassung, sich um eine nachträgliche Legalisierung ihres Wettbüros zu kümmern. Vor dem Hintergrund ist nicht im Ansatz erkennbar, woraus sich hier eine besondere Sachverhaltskonstellation mit Auswirkungen auf die Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im Sinne einer weiteren „Begründungslast“ für die Antragsgegnerin ergeben sollte. Diese hat in dem Bescheid vom 25.5.2020 nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ausgeführt, dass das private Interesse der Antragstellerin am Erhalt der im zuvor genannten rechtlichen Sinne „eigenmächtig erlangten Position“ und damit verbundener finanzieller Vorteile gegenüber dem Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung, insbesondere am Schutz der Nachbarschaft und deren Interesse an der Schaffung „rechtmäßiger Wohnverhältnisse“ geringer zu bewerten sei. Das genügt offensichtlich den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der keine inhaltliche Überprüfung der „Richtigkeit“ der seitens der Behörde angestellten Erwägungen gebietet. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob die (sogar) förmliche Ablehnung des Baugesuchs einer Dritten Ende 2013 beziehungsweise die darin enthaltene materielle Begründung mit Blick auf die §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO die Antragstellerin nicht „bindet“. Dass nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte auf der Tatbestandsseite des § 82 Abs. 2 LBO in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für eine konkrete Nutzung baulicher Anlagen ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte, sieht die Antragstellerin, so dass darauf hier nicht weiter eingegangen werden muss.5vgl. dazu statt vieler OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31, st. Rspr.vgl. dazu statt vieler OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31, st. Rspr. Dem thematisch der Frage ordnungsgemäßer Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit zuzuordnende Einwand der Antragstellerin, die durch den § 82 Abs. 3 LBO eröffnete Möglichkeit der förmlichen Aufforderung zur Stellung eines nachträglichen Bauantrags sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts „selbstverständlich“ als „milderes Mittel“ anzusehen, kann nicht gefolgt werden. Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor der Ausführung und der – hier – Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO zu erlassen.6vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31 Ob, wie in der Beschwerdebegründung behauptet, zwischenzeitlich durch einen beauftragten Architekten für die Antragstellerin ein Bauantrag gestellt wurde oder nicht, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang. Der der von ihr zitierten Entscheidung des Senats aus vom November 20157vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2015 – 2 B 169/15 –, BauR 2016, 306, im Volltext bei Jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2015 – 2 B 169/15 –, BauR 2016, 306, im Volltext bei Juris zugrundliegende Sachverhalt betraf zwar ebenfalls eine Nutzungsuntersagung für eine nicht genehmigte Nutzung (dort eines Bordellbetriebs), war aber in einem entscheidenden Punkt anders gelagert. Dort hatte der Betreiber bereits einige Zeit vor Ergehen der bauaufsichtlichen Anordnung einen Bauantrag gestellt, über den trotz ausreichender Gelegenheit von der Behörde nicht entschieden worden dar. Wegen der Einzelheiten kann auf den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Textauszug aus der Entscheidung Bezug genommen werden. Das gilt auch für den – wie die Antragstellerin zu Recht feststellt – letztlich wegen Verneinung bereits der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO im dortigen Fall nicht entscheidungstragend offen gelassenen Umstand des dort „jahrzehntelangen“ Betriebs des Bordells „unter den Augen der Behörden“. Auch soweit die Antragstellerin unter Ermessengesichtspunkten erneut das Vorliegen eines vom „Normalfall“8vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2012 – 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15, wonach an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen sind und in der Regel auch ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes genügt, soweit die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmtvgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2012 – 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15, wonach an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen sind und in der Regel auch ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes genügt, soweit die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt abweichenden Sachverhalts aufgrund des Zeitablaufs („2.500 Tage“) geltend macht, ist eine von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Insoweit kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden. Daraus ergibt sich auch, dass im Rahmen der Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG für die Antragsgegnerin keine Veranlassung bestand, zusätzliche Erwägungen „hinsichtlich des Zeitpunkts des Tätigwerdens“ anzustellen. Am Rande sei erwähnt, dass der „Zeitablauf“ der Antragstellerin die Möglichkeit verschafft hat, über Jahre dieselben wirtschaftlichen Vorteile aus dem Betrieb des zumindest formell illegalen Wettbüros zu generieren, als wäre dieses ordnungsgemäß beantragt und genehmigt worden. Wieso sich hieraus ein zusätzlicher Begründungsaufwand im Sinne der Pflicht zur Rechtfertigung des „Stillhaltens“ ergeben sollte, ist nicht erkennbar. Ein irgendwie geartetes schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Einrichtung im Sinne eines „Akzeptierens“ konnte die Antragstellerin jedenfalls daraus nicht herleiten. Von einer Handhabung des Falls durch die Antragsgegnerin „mittels typischer Floskeln“ oder einer Unvereinbarkeit mit „aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Grundsätzen des rechtmäßigen und voraussehbaren Verhaltens staatlicher Stellen“ kann daher keine Rede sein. Ob – im Sinne der Antragstellerin – die thematisch nicht einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juni 1996,9vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 4.6.1996 – 4 C 15.95 –, BauR 1996, 390vgl. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 4.6.1996 – 4 C 15.95 –, BauR 1996, 390 bei der es um die Voraussetzungen eines Anspruchs des Nachbarn auf Erlass einer Nutzungsuntersagung für ein Wohnhaus ging, der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts „nicht“ entgegensteht, muss hier nicht entschieden werden. Dass das Verwaltungsgericht, von der Antragstellerin als „Folgenabwägung“ bezeichnet, im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit unter Ermessensgesichtspunkten betont hat, dass wirtschaftliche oder soziale Aspekte und Folgen der Unterbindung einer illegal, das heißt unter Missachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben in den §§ 60 ff. LBO aufgenommenen und betriebenen Nutzung keine Rolle spielen, das heißt keine Ermessenbindungen auf Seiten der Antragsgegnerin begründen können, entspricht ebenfalls seit langem gefestigter Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte.10vgl. dazu beispielsweise Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, KpIX, Rn 27 m.w.N., und ebenfalls zu einem illegal betriebenen Wettbüro OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, BRS 74 Nr. 202, wonach andernfalls eine ungerechtfertigte Bevorzugung desjenigen zu besorgen ist, der sich möglichst „intensiv“ über das formelle Genehmigungserfordernis hinweggesetzt hatvgl. dazu beispielsweise Bitz/Schwarz u.a., Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, KpIX, Rn 27 m.w.N., und ebenfalls zu einem illegal betriebenen Wettbüro OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, BRS 74 Nr. 202, wonach andernfalls eine ungerechtfertigte Bevorzugung desjenigen zu besorgen ist, der sich möglichst „intensiv“ über das formelle Genehmigungserfordernis hinweggesetzt hat Eine Ermessensbindung unter dem Aspekt des "Bestandsschutzes" kann zudem allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der in Rede stehende, nicht förmlich zugelassene Baubestand mit der untersagten Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne jeden Zweifel im Sinne einer Evidenz materiell geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit genehmigungsfähig gewesen wäre. Das kann schon mit Blick auf nach den faktischen Gegebenheiten zu beurteilenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO an das Vorhaben ausgeschlossen werden. Das – nach ihrem Vortrag – von der Antragstellerin eingeleitete Baugenehmigungsverfahren wird Gelegenheit bieten, diese Fragen jedenfalls bezogen auf die heutige Rechtslage einer (erneuten) Klärung zuzuführen. Für das vorliegende Verfahren spielt das keine Rolle. Da auch die Fristsetzung und die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 25.5.2020 am Maßstab der einschlägigen Vorschriften in den §§ 13 ff., 19, 20 SVwVG, was übrigens mit der Beschwerde schon nicht angesprochen wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, ist die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.