Beschluss
2 B 373/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1222.2B373.20.00
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Leitsätze
1. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung des Virus Covid-19 dar.(Rn.12)
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt der Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit als nicht gleich effizient erachtet hat.(Rn.13)
3. Das Interesse, in der Freizeit in einer Tennishalle spielen zu können, hat gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutz der Bevölkerung effektiver zu verhindern, zurückzutreten.(Rn.14)
4. Zwischen dem Profisport und dem Amateursport bestehen sachliche Unterschiede (z.B. Schutz der Berufsfreiheit, besondere Test- und Schutzkonzepte, Zahl der Betroffenen), die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung des Virus Covid-19 dar.(Rn.12) 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt der Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit als nicht gleich effizient erachtet hat.(Rn.13) 3. Das Interesse, in der Freizeit in einer Tennishalle spielen zu können, hat gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutz der Bevölkerung effektiver zu verhindern, zurückzutreten.(Rn.14) 4. Zwischen dem Profisport und dem Amateursport bestehen sachliche Unterschiede (z.B. Schutz der Berufsfreiheit, besondere Test- und Schutzkonzepte, Zahl der Betroffenen), die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.(Rn.15) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Mit seinem am 16.12.2020 gestellten Normenkontrollantrag (AZ.: 2 C 372/20) wendet sich der Antragsteller gegen die Regelung in Art. 2 § 7 Abs. 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 15.12.2020 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 15.12.2020, S. 1336). Er beantragt im vorliegenden Verfahren, § 7 Abs. 5 der Verordnung insoweit außer Kraft zu setzen als öffentliche und private Sportanlagen, die nicht unter freiem Himmel sind, geschlossen werden, soweit darin Individualsport, hier Tennis, zu zweit oder mit einer Person des gleichen Haushaltes untersagt wird. § 7 Abs. 5 VO-CP lautet: „Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein...“ Zur Begründung macht der Antragsteller, der sich gegen die Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel wendet, unter anderem geltend, die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Sie diene nicht dem Schutz vor einer Ansteckung. Die Ansteckungsgefahr sei bei einem Tennisspiel mit dem Ehepartner in der Halle nicht größer als bei einem sonstigen Aufenthalt von Personen, die im gleichen Haushalt lebten. Die Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen konterkariere die explizit zuvor gemachte Ausnahme für den Individualsport. So wäre z.B. Tennis, das im Winter fast ausschließlich in der Halle gespielt werden könne, gar nicht möglich. Auch er könne als Mitglied eines Tennisclubs kein Tennis mehr spielen. Insofern betreffe ihn die Verordnung auch persönlich und direkt. Der Antragsteller möchte, dass die Einschränkung „Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen“ ersatzlos gestrichen wird. Alternativ könne die Benutzung mit entsprechendem Hygienekonzept gestattet werden, ähnlich wie dies im Profisport vorgesehen sei. Ein durchgängiges Hygienekonzept werde im Übrigen bereits seit März/April 2020 auf allen Tennisanlagen/Hallen im Saarland vom Saarländischen Tennisbund gefordert und eingehalten. Das Hygienekonzept beinhalte zum Beispiel, dass Alltagsmasken auf der gesamten Anlage vorgeschrieben seien, bis man den Platz erreiche. Erst dort könne die Maske abgelegt werden. Darüber hinaus seien auf der Anlage genügend Desinfektionsgelegenheiten anzubringen. Die Dusch- und Umkleideräume dürften nur mit einer bestimmten Anzahl von Spielern gleichzeitig oder gar nicht, abhängig von der Größe des Raumes, genutzt werden. Doppelspiele seien untersagt. Gerade im Tennis seien bei einem Einzelspiel die Spieler in der Regel 23,77 m entfernt, jedoch nicht weniger als ca. 12 m. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Ungleichbehandlung von Amateur- und Profisport. Es sei nicht einzusehen, dass im Profisport ein geringeres Infektionsrisiko bestehe als im Amateursport. Gerade in der letzten Zeit habe der Profisport mehrfach Corona-Infektionen verzeichnen müssen. Dies zeige deutlich, dass der Profisport trotz der angeblich professionellen und hochqualifizierten Hygienekonzepte eine Quelle von nicht unerheblichen Corona-Infektionen darstelle. Dem stehe der individuelle Amateursport, von dem kein oder nur ein geringes Infektionsrisiko ausgehe, gegenüber. Das Argument, es gehe beim Profisport, der entsprechende Test- und Schutzkonzepte befolge, auch um Berufsausübung, überzeuge nicht, da gleichzeitig im Lockdown viele Bürger in ihrer Berufsausübung mit dem Argument der Infektionsvermeidung zwangsweise eingeschränkt oder gänzlich an ihr gehindert würden. Eine Infektionsgefahr sei, wenn Personen eines Haushaltes Tennis spielten, mit Sicherheit nicht höher als wenn Profisportler sich bei nach der Verordnung erlaubten Wettkämpfen in Hallen gegenüberstünden. Zu beanstanden sei ferner, dass die von der Landesregierung erlassene Verordnung ohne Mitwirkung der Legislative allein durch die Exekutive erfolgt sei. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 22.12.2020 dazu Stellung genommen und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. II. Der gemäß den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf die teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung in dem ebenfalls anhängigen Normenkontrollbegehren gerichtete Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er kann geltend machen, durch die Schließung von Sportanlagen im § 7 Abs. 5 VO-CP als Freizeit-Tennisspieler in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen zu sein. Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann in der Sache nicht entsprochen werden. Die von dem Antragsteller der Sache nach beantragte vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 5 VO-CP in Bezug auf die Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Auch die Geltendmachung einer „dringenden Notwendigkeit“ aus anderen „wichtigen Gründen“ dient nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise einer Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.1vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.2vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassenvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung3vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstelltvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 7 Abs. 5 VO-CP. 1. Ob die - hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 15.12.2020 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)4Vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)Vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) keinen Bedenken unterliegende - Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1und 2, 28 a IfSG findet, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, sondern bleibt einer Prüfung in dem anhängigen Normenkontrollverfahren, d.h. einer Entscheidung in der Hauptsache, vorbehalten. Bundesrechtlich sind die „notwendigen Schutzmaßnahmen“ im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG mittlerweile durch einen neuen § 28a IfSG näher bestimmt und konkretisiert worden. Auf Landesebene wurde ein Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet, um den unter Verweis auf rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere den sogenannten „Parlamentsvorbehalt“, auch vom Senat5Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des GerichtsVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2020 – 2 B 258/20 –, bei juris und auf der Homepage des Gerichts geäußerten Bedenken durch eine stärkere Einbindung der gewählten Volksvertretungen bei der Einschränkung der Grundrechte Rechnung zu tragen.6Vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020Vgl. dazu die Berichterstattung über geplante Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu dessen „Konkretisierung“, etwa bei LTO – Legal Tribune Online, vom 3.11.2020: „Mehr Rechtssicherheit für Coronamaßnahmen, Änderung des Infektionsschutzgesetzes kommt.“, sowie – auf Landesebene – den „nachtäglichen“ Gesetzentwurf für ein Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz, Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 Was aus dem zunächst von allen Fraktionen mit getragenen Entwurf für ein „Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz“7Vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020Vgl. dazu die Drucksache 16/1475 vom 2.11.2020 geworden ist, ist dem Senat nicht bekannt. Mit Blick auf die teils erheblichen Grundrechtseingriffe infolge der geltenden „Corona-Verordnung“ dürfte aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip abgeleiteten Wesentlichkeitsgrundsatzes eine stärkere (vorherige) Einbindung des Landesgesetzgebers angezeigt sein. 2. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmung der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten derzeit nicht feststellen. Soweit der Antragsteller die Nichteinhaltung des für Grundrechtsbeschränkungen allgemein geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt, kann dem aus heutiger Sicht voraussichtlich nicht gefolgt werden. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19 dar. Ziel der ergriffenen Maßnahme ist es, den Anstieg des Infektionsgeschehens8 Die Gesundheitsämter meldeten nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 21.12.2020 insgesamt 19.528 Neuinfektionen. Einen Höchstwert von über 30.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden hat es am Freitag, den 18.12.2020 gegeben. Seit Beginn der Corona-Krise haben sich nach RKI-Angaben 1.510.652 Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt bei 26.275.Die Gesundheitsämter meldeten nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 21.12.2020 insgesamt 19.528 Neuinfektionen. Einen Höchstwert von über 30.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden hat es am Freitag, den 18.12.2020 gegeben. Seit Beginn der Corona-Krise haben sich nach RKI-Angaben 1.510.652 Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt bei 26.275. auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Schließung von Sport- und Freizeiteinrichtungen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie trägt zu der Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Beim Betrieb von Sportanlagen kann selbst in dem Fall, dass sie ohne Begleitung aufgesucht und der Sport nur zu zweit ausgeübt wird, zu Kontakten mit anderen Personen kommen. Soweit der Antragsteller das Bestehen eines relevanten Infektionsrisikos im Zusammenhang mit dem Hallenbetrieb bestreitet, verkennt er, dass Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte ist. Im Übrigen steht außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen.9vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9.11. 2020 – 6 B 11345/20 –, jurisvgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9.11. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris Durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen ist zudem regelmäßig mit dem verstärkten Ausstoß von - möglicherweise infektiösen - Aerosolen10Aerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der LuftAerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft zu rechnen. Dem stehen auch die Größe des Spielfeldes in Tennishallen, der beim Spiel überwiegend bestehende Abstand zwischen den Spielern und die Höhe der Hallen nicht entgegen. Zum einen spielt sich das Infektionsgeschehen in Ermangelung eines Ansteigens der Aerosole nicht in der Höhe ab, d.h. das Luftvolumen einer Halle ist nicht unbedingt maßgeblich. Zum anderen ist eine Stoßlüftung in vielen Sport- und Tennishallen überhaupt häufig nicht möglich, so dass die durch eine infizierte Person hereingetragene Infektionsgefahr dort für eine längere Zeit fortbesteht. Hinzu kommt, dass durch einen ständigen, häufig sogar stündlichen Wechsel der Nutzer eine Multiplikation der Infektionsgefahren stattfindet. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens lässt sich auch nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des seuchenpolizeilichen Ziels der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus möglicherweise ebenfalls geeignete Maßnahmen in ihrer Wirkung der vom Antragsgegner angeordneten vorübergehenden Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel in ihrer Wirksamkeit gleichkommen und daher als milderes Mittel „zwingend“ in Betracht zu ziehen gewesen wären. Die bestehenden Hygienekonzepte (etwa des Saarländischen Tennisbundes und der Vereine) ändern nichts daran, dass in Sportanlagen typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt. Dieser Effekt kann mit den ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung reduziert werden. In einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich fortlaufend verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation ist dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum auch im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen. Nach diesem Maßstab ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Normgeber unter dem Gesichtspunkt der erstrebten Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit nicht als gleich effizient erachtet hat. Die vorübergehende Schließung von Sportanlagen führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers. Insoweit ist bei der Güterabwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Freizeit-Tennisspieler lediglich in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG betroffen ist. Sein dadurch geschütztes Interesse, in seiner Freizeit in einer Tennishalle spielen zu können, hat gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) effektiver zu verhindern, zurückzutreten.11vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.11. 2020 – 6 B 11345/20 –, jurisvgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.11. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris 3. Eine - von dem Antragsteller der Sache nach mit der Rüge einer Ungleichbehandlung von Amateur- und Profisport geltend gemachte - Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG kann im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls nicht festgestellt werden. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.12vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte Das ist hier nicht der Fall. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen dem Amateur- und Profisport besteht darin, dass Profisportler ihren Beruf ausüben und deshalb den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG genießen. Ihre Situation ist schon von daher nicht annähernd mit der Ausübung von Freizeitsport (als Hobby) vergleichbar. Hinzu kommt, dass der Profisport häufig in einer geschlossenen Gesellschaft (einer sogenannten „Blase“) mit besonderen Test- und Schutzkonzepten, die wenig bis keine Außenkontakte zulassen, stattfindet. Des Weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Zulassung erweiterter Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Spitzen- und Profisportler eine gemessen an der Anzahl der im Bereich des Breiten- und Freizeitsports Aktiven nur vergleichsweise geringe Zahl an Personen betrifft. Das damit einhergehende Infektionsrisiko ist dementsprechend für die Gesellschaft deutlich niedriger.13vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2020 – 13 B 617/20.NE –, jurisvgl. OVG Münster, Beschluss vom 10.6.2020 – 13 B 617/20.NE –, juris All diese Unterschiede rechtfertigen eine Ungleichbehandlung des Profisports gegenüber dem Amateursport. 4. Auch bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG14vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wärenvgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen des Antragstellers die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO) rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.15vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190 Hierbei ist davon auszugehen, dass die Pandemielage weiterhin sehr angespannt ist. Nach dem Lagebericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 21.12.2020 zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ist seit dem 4.12.2020 ein starker Anstieg der Fallzahlen zu beobachten. Am heutigen Tag meldeten die Gesundheitsämter dem RKI insgesamt 19.528 Neuinfektionen binnen 24 Stunden in Deutschland. Der Höchststand von über 30.000 Neuinfektionen wurde am letzten Freitag, den 18.12.2020, gemeldet. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle ist mit 5.167 Fällen weiterhin ansteigend. Die Inzidenz der letzten sieben Tage belief sich deutschlandweit am 21.12.2020 auf 197 Fälle pro 100.000 Einwohner; im Saarland ist der Inzidentwert am 21.12.2020 erstmals über die Marke von 200 gestiegen. Der Anteil der COVID-19-Fälle in der älteren Bevölkerung ist weiterhin sehr hoch. Es kommt verbreitet zu einer diffusen Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung, insbesondere in Haushalten und in Alten- und Pflegeheimen. Für einen großen Anteil der Fälle kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Seit Mitte Oktober steigt die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle bundesweit stark an; in den letzten Wochen wurden Zahlen von an der Krankheit Verstorbenen in bisher nicht gekannter Höhe (zuletzt 731 Todesfälle an einem Tag) vermeldet. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland aktuell als sehr hoch ein. Die Impfung der Bevölkerung hat noch nicht begonnen und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Würde der Senat die in § 7 Abs. 5 VO-CP angeordnete Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel außer Vollzug setzen, bliebe der zu stellende Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte der Antragsteller zwar vorübergehend die mit der Schließung von Sportanlagen (einschließlich der Tennishallen) verbundene Beeinträchtigung vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde jedoch in seiner Wirkung deutlich reduziert,16Vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, jurisVgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, eine solche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe hingegen zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erheblich erhöhen. Würden hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre dem Antragsteller für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, dem Tennissport in der Halle nachzugehen. Der damit verbundene, allerdings nicht besonders schwerwiegende Grundrechtseingriff würde verfestigt. In die Folgenabwägung ist auch mit einzustellen, dass die Geltung der Verordnung gemäß ihrem § 13 Abs. 2 zeitlich begrenzt ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließungspflicht für Sportanlagen in geschlossenen Räumen - gegebenenfalls unter Auflagen - zu lockern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.