Beschluss
2 C 375/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1222.2C375.20.00
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Leitsätze
Solange es wegen fehlender Beachtung des Vertretungserfordernisses für alle, insbesondere auch den Prozessgegner erkennbar, an einem zulässigen Normenkontrollantrag gegen die sogenannte Corona-Pandemie-Verordnung fehlt, stellen die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Antragsgegner (Landesregierung) entstehenden Kosten keine erstattungsfähigen notwendigen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO dar.(Rn.9)
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 2.2.2021 – 2 C 375/20 – wird aufgehoben.
Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange es wegen fehlender Beachtung des Vertretungserfordernisses für alle, insbesondere auch den Prozessgegner erkennbar, an einem zulässigen Normenkontrollantrag gegen die sogenannte Corona-Pandemie-Verordnung fehlt, stellen die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Antragsgegner (Landesregierung) entstehenden Kosten keine erstattungsfähigen notwendigen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO dar.(Rn.9) Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 2.2.2021 – 2 C 375/20 – wird aufgehoben. Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner. I. Mit Eingang am 16.12.2020 hat der nicht vertretene Antragsteller, ein Steuerberater, beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen „Antrag auf Normenkontrolle“ gegen die Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in ihrer damaligen Fassung1 vgl. dazu die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 15.12.2020, dort Art. 2, Amtsblatt des Saarlandes 2020, Teil I, Seite 1336_2vgl. dazu die Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung vom 15.12.2020, dort Art. 2, Amtsblatt des Saarlandes 2020, Teil I, Seite 1336_2 gestellt. Nach Belehrung über den nach dem § 67 Abs. 4 VwGO hierfür geltenden Vertretungszwang hat der Antragsteller diesen Antrag am 19.12.2020 zurückgenommen, „um einer Verwerfung zuvorzukommen“. Daraufhin wurde das Verfahren durch Beschluss vom 21.12.2020 – 2 C 375/20 – durch die Berichterstatterin eingestellt. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert wurde auf 15.000,- € festgesetzt. Mit Eingang vom selben Tag hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners bestellt und am 28.12.2020 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Nachdem der Antragsteller in einer Stellungnahme zu diesem Antrag geltend gemacht hatte, die in Ansatz gebrachten Beträge entsprächen nicht der „Einfachheit des Verfahrens“, bat die Urkundsbeamtin den Antragsgegner unter dem 12.1.2021 um eine Begründung der Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts bei „offensichtlich zu verwerfenden Verfahren“ und wies gleichzeitig darauf hin, dass der Antragsgegner selbst über vertretungsberechtigtes Personal im Sinne des § 67 VwGO verfüge. In einer Stellungnahme führte der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners unter anderem aus, der Antrag sei nicht offensichtlich zu verwerfen gewesen, da der Antragsschrift vom 16.12.2020 nicht zu entnehmen gewesen sei, ob der Antragsteller die Anforderungen an eine Vertretungsberechtigung erfüllt habe. Ferner sei nicht abzusehen gewesen, ob sich ein Vertretungsberechtigter bestellen würde. Dem Antragsgegner sei auch nicht zuzumuten gewesen, zunächst abzuwarten, ob eine Vertretungsberechtigung bestehe oder ob sich ein Vertretungsberechtigter bestelle, da gerade im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig eine kurze Fristsetzung erfolge, um auf den Antrag zu erwidern. Mit der Regelung im § 162 Abs. 1 VwGO solle den Beteiligten im Verwaltungsprozess erleichtert werden, sich eines qualifizierten Rechtsvertreters zu bedienen. Das gelte auch für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Durch Beschluss der Urkundsbeamtin vom 2.2.2021 wurden die von dem Antragsteller zu erstattenden Kosten auf seit dem Tag der Antragstellung mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsende 1.229,60 € festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 5.2.2021 zugestellt. Mit Eingang am 7.2.2021 hat dieser einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zur Begründung darauf verwiesen, dass „die Gegenseite“ den Grundsatz der Kostenminderung nicht beachtet habe. Der Prozessbevollmächtigte habe davon ausgehen müssen, dass der Senat seinen Antrag mangels ordnungsgemäßer Vertretung verwerfen werde. Deswegen sei die sich nur darauf beziehende Einlassung „völlig unnötig“ gewesen. Die Kostenbeamtin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsbehelf dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO nach Nichtabhilfe durch die Urkundsbeamtin (§§ 151 Satz 2, 148 VwGO) statthafte Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung, über die das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die ihr zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde,2 vgl. VGH München, Beschluss vom 3.12.2003 – 1 N 01.1845 –, NVwZ-RR 2004, 309vgl. VGH München, Beschluss vom 3.12.2003 – 1 N 01.1845 –, NVwZ-RR 2004, 309 ist begründet. Bei den durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, der mit Eingang am 21.12.2020 unter Verweis auf die Nichtbeachtung des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 4 VwGO lediglich die Verwerfung des Normenkontrollantrags des Antragstellers beantragt hatte, entstandenen Vergütungsansprüchen handelt es sich nicht um zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen des Antragsgegners im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO und damit nicht um erstattungsfähige Kosten. Die Frage der Notwendigkeit in dem Sinne ist aus der Sicht eines „verständigen Beteiligten“ zu beurteilen, der bemüht ist, die Kosten des Rechtsstreits so niedrig wie möglich zu halten.3vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.2000 – 11 A 1.99, 11 KSt 2.99 –, NJW 2000, 2832, und vom 22.6.1993 – 1 ER 103.93 –, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 3.7.2000 – 11 A 1.99, 11 KSt 2.99 –, NJW 2000, 2832, und vom 22.6.1993 – 1 ER 103.93 –, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 26 Die Erstattungsfähigkeit setzt daher voraus, dass der Antrag auf Zurückweisung eines Rechtsbehelfs zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war beziehungsweise aus Sicht des Beteiligten für erforderlich erachtet werden konnte.4vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – V ZB 143/12 –, NJW-RR 2014, 185, dort bezogen auf ein Rechtsmittelverfahren,vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23.10.2013 – V ZB 143/12 –, NJW-RR 2014, 185, dort bezogen auf ein Rechtsmittelverfahren, Ein die festgesetzte Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsbehelfs ist grundsätzlich dann nicht notwendig, wenn ein Rechtsbehelfsführer erkennbar noch keinen prozessual zulässigen Antrag gestellt hat, der dem Gegner Anlass böte, mit einer Verteidigungsanzeige seines Prozessbevollmächtigten seinerseits einen Antrag zu stellen. Hier lag nie ein formwirksamer Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO vor. Das war zum einen auch für den Antragsgegner unschwer zu erkennen und zum anderen wusste er aus dem ihm in Durchschrift übersandten Aufklärungsschreiben an den Antragsteller vom 17.12.2020, dass der Senat diesem wegen mangelnder Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 VwGO) die Verwerfung des Rechtsbehelfs ausdrücklich angekündigt hatte. Vor dem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von dem am Tag des Ergehens des Einstellungsbeschlusses eingegangenen Antrag des Antragsgegners auf Zurückweisung des Rechtsbehelfs ausgegangen sein könnte. Eine Sachprüfung des Antrags war aus Sicht des Antragsgegners zumindest in dem Stadium des Verfahrens offensichtlich nicht erforderlich. Seinem Hinweis auf eine aus seiner Sicht unklare Zugehörigkeit zum Kreis der Vertretungsberechtigten im Sinne des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO ist entgegenzuhalten, dass er selbst im Schriftsatz vom 18.12.2020 (Eingang: 21.12.2020) ausdrücklich erklärt hatte, der Antragsteller gehöre „erkennbar nicht dazu“. Folgerichtig hat er sich auf die Bestellung und einen allein mit der Unzulässigkeit des Antrags des Antragstellers begründeten Zurückweisungsantrag beschränkt. Im kostenrechtlichen Sinne notwendig nach § 162 Abs. 1 VwGO war das zu dem Zeitpunkt nicht. Dass der unter Nichtbeachtung der Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO am 16.12.2020 gestellte Normenkontrollantrag „eine Begründung“ enthielt, ist demgegenüber nicht von Bedeutung. Anlass für eine prozessfördernde inhaltliche Auseinandersetzung mit dem „erkennbar“ unzulässigen Rechtsbehelf des Antragstellers bestand auch für den Antragsgegner nicht und das war ihm beziehungsweise seinem Bevollmächtigten nach dem Inhalt seines Schriftsatzes auch bekannt. Soweit er in seiner Stellungnahme vom 26.1.2021 darauf verwiesen hat, dem Antragsgegner sei nicht zuzumuten gewesen, zunächst abzuwarten, ob sich ein Vertretungsberechtigter bestelle, da gerade im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig eine kurze Fristsetzung zur Stellungnahme erfolge, um auf den Antrag zu erwidern, so kann das nicht nachvollzogen werden, weil eine sachliche Stellungnahme – wie gesagt – in dem Schriftsatz vom 18.12.2020 nicht ansatzweise enthalten war, so dass mit diesem auch unter dem Gesichtspunkt nichts, vor allem keine Zeit gewonnen worden wäre. Eine besondere Eilbedürftigkeit stand in diesem Hauptsacheverfahren ohnehin nicht zur Rede. Auf die im Schreiben der Urkundsbeamtin vom 12.1.2021 – bezogen auf die konkrete Prozesssituation – weiter geäußerten grundsätzlichen Bedenken gegen die Notwendigkeit (§ 162 Abs. 1 VwGO) im Hinblick auf vorhandenes „vertretungsberechtigtes“ Personal beim Antragsgegner muss hier nicht eingegangen werden. Weil es im Ergebnis nicht auf einzelne Positionen oder Berechnungen der Höhe eines Vergütungsanspruchs ankommt, war der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben. Da das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist5 vgl. VGH München, Beschluss vom 28.6.2005 – 13 A 01.1909 –, NVwZ-RR 2006, 221vgl. VGH München, Beschluss vom 28.6.2005 – 13 A 01.1909 –, NVwZ-RR 2006, 221 und Auslagen des Gerichts nicht angefallen sind, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.