Beschluss
2 B 81/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0326.2B81.21.00
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Leitsätze
1. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung des Virus Covid-19 dar.(Rn.14)
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt der Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit als nicht gleich effizient erachtet hat.(Rn.15)
3. Das Interesse, Einnahmen aus der Vermietung einer Tennishalle erzielen zu können, hat gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutz der Bevölkerung effektiver zu verhindern, zurückzutreten.(Rn.16)
4. Die unterschiedliche Behandlung von Olympiakader/Perspektivkader ist deshalb gerechtfertigt, weil diese Sportler zumindest teilweise ihren Beruf ausüben und deshalb den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG genießen.(Rn.19)
5. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Einzelhandel wieder öffnen darf.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung des Virus Covid-19 dar.(Rn.14) 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt der Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit als nicht gleich effizient erachtet hat.(Rn.15) 3. Das Interesse, Einnahmen aus der Vermietung einer Tennishalle erzielen zu können, hat gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutz der Bevölkerung effektiver zu verhindern, zurückzutreten.(Rn.16) 4. Die unterschiedliche Behandlung von Olympiakader/Perspektivkader ist deshalb gerechtfertigt, weil diese Sportler zumindest teilweise ihren Beruf ausüben und deshalb den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG genießen.(Rn.19) 5. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Einzelhandel wieder öffnen darf.(Rn.20) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist ein Tennisclub, der u.a. Tennishallen betreibt. Mit seinem am 16.3.2021 gestellten Antrag begehrt er sinngemäß, die Regelung des § 7 Abs. 4 (vorher: § 7 Abs. 5) der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der ab dem 22.3.2021 geltenden Fassung vom 19.3.20211Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20.3.2021, S. 676Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 20.3.2021, S. 676 vorläufig außer Vollzug zu setzen, „soweit öffentliche und private Sportanlagen, die nicht unter freiem Himmel sind, geschlossen werden, soweit darin Individualsport bzw. kontaktloser Sport zu zweit oder mit einer Person des gleichen Haushalts untersagt wird“. § 7 Abs. 4 dieser Verordnung (VO-CP) in der ab dem 22.3.2021 geltenden Fassung lautet: „Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Abweichend davon ist kontaktfreier Sport mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten und kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich auch auf Außensportanlagen zulässig. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden: 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten, 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln, 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs und 5. Ausschluss von Zuschauern. Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygieneschutzkonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 7 Nummer 1 erteilen.“ Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er sei aufgrund der Schließungsanordnung in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG betroffen. Neben dem Umstand, dass er sein Eigentum nicht bestimmungsgemäß nutzen könne, entstünden ihm durch die Schließung der Tennishalle erhebliche wirtschaftliche Schäden. Ihm entgingen erhebliche Mieteinnahmen in Höhe von 1.161 € pro Woche der Hallenschließung. Zwar würden Hallenbeiträge teilweise im Vorfeld gezahlt; es sei jedoch nicht auszuschließen, dass insoweit hohe Rückforderungen drohten. Zudem entgingen ihm ca. 3.000 € pro Jahr für Hallenwerbung. Gleichzeitig bestünden trotz der Hallenschließung erhebliche Kosten für den Erhalt der Tennishalle. Die Gaskosten beliefen sich auf 5.000 € pro Jahr; die Stromkosten auf 7.000 € pro Jahr. Zudem habe er im letzten Sommer erhebliche Investitionen für eine neue Hallenbeleuchtung in Höhe von 40.000 € getätigt, die durch entsprechende Mieteinnahmen refinanziert werden müssten. Er sei daher auf die Einnahmen aus der Platzmiete angewiesen. Schließlich stehe auch zu befürchten, dass bei weiterer Schließung der Tennishalle Mitglieder aus dem Verein austreten und Sponsoren abspringen. Die Verordnung finde keine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Sätze 1 und 2, 28 Abs. 1 und 2, 28a IfSG. Der Parlamentsvorbehalt und das Wesentlichkeitsprinzip seien nicht gewahrt. Neben dem Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 14 GG als Tennishallenbetreiber werde auch in die Grundrechte der Tennisspieler gemäß Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Einzelpersonen hätten bei der Schließung von Tennishallen keine Möglichkeit mehr, ihren Sport auszuüben, da entsprechend präparierte Tennisanlagen notwendige Voraussetzung für das Ausüben des Tennissports seien. Mit Blick darauf, dass derzeit die Wetterbedingungen noch nicht geeignet seien, um die Tennisfreianlagen nutzen zu können, werde das Tennisspielen im Saarland unmöglich gemacht. Das Verbot des Tennisspiels in einem geschlossenen Raum sei nicht verhältnismäßig. Das mit der Schließung von Freizeiteinrichtungen verfolgte Ziel, den Anstieg des Infektionsgeschehens auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden, könne mit der Schließung von Tennishallen - jedenfalls soweit die sonstigen Hygienemaßnahmen und Vorgaben der Verordnung eingehalten würden - nicht erreicht werden. Eine relevante Kontaktreduzierung gehe mit der Schließung der Tennishallen nicht einher. Eine Tennishalle habe standardmäßig eine Größe von 23,77 m Länge bis zur Grundlinie x 10,97 m bis zur Doppelseitenlinie (Spielfeld). Nach den Vorgaben der International Tennis Federation (ITF) benötige ein Tennisplatz über die Grundfläche des Spielfeldes hinaus einen Auslauf von 5,48 m hinter der Grundlinie, 3,05 m neben der Doppelauslinie und eine Mindesthallenhöhe von 9,00 m. Ausgehend hiervon ergebe sich bei einer Fläche von ca. 592,84 m2 für ein Spielfeld ein Gesamtvolumen von 3.496,76 m3. Die Tennisspieler hätten regelmäßig einen Abstand von über 23 m zueinander und kämen sich in jedem Fall nicht näher als 12 m, so dass beim gewöhnlichen Tennisspielen die Abstandsregelungen unproblematisch eingehalten werden könnten. Auch das Risiko einer Schmierinfektion bestehe praktisch nicht, da die Tennishalle an wesentlichen Punkten mit Desinfektionsmittelspendern ausgestattet sei und die Spieler diese vor Spielbeginn nutzen müssten. Die Aerosolübertragung sei aufgrund des großen Abstands zwischen den Spielern und der Hallengröße ebenfalls zu vernachlässigen. Bereits seit März/April 2020 werde auf allen Tennisanlagen bzw. in allen Tennishallen im Saarland ein durchgängiges Hygienekonzept vom Saarländischen Tennisbund gefordert und eingehalten. Das Hygienekonzept beinhalte z.B., dass Alltagsmasken auf der gesamten Anlage vorgeschrieben seien, bis man den Platz erreiche. Ferner seien auf der Anlage genügend Desinfektionsgelegenheiten anzubringen. Doppelspiele seien untersagt. Darüber hinaus könnten von ihm weitere Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen umgesetzt werden (z.B. Kontaktnachverfolgung mittels Software, Ausschluss von Zuschauern, kreuzungsfreier Zu- und Abgang zu den Plätzen, zeitversetztes Betreten der Halle, Schließung aller Gemeinschaftsräume wie Duschen, Umkleiden, Aufenthaltsraum). Seine Halle verfüge zudem über eine Möglichkeit der permanenten Querlüftung durch die gesamte Halle, so dass ein ausreichender Luftwechsel gewährleistet werde. Nicht außer Betracht gelassen werden dürfe, dass seit Dezember 2020 die Zahl der Neuinfektionen mit Covid-19 insgesamt gesunken sei und eine stets wachsende Zahl an geimpften Personen vorliege. Die Situation stelle sich somit gänzlich anders dar als vor einem Jahr. Eine Überlastung des Gesundheitssystems sei gegenwärtig nicht zu befürchten. Auch aus wissenschaftlicher Sicht sei das Ansteckungsrisiko in einer Tennishalle allenfalls marginal. Schließlich sei auch ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Während die sportliche Betätigung an der frischen Luft mit einer anderen Person und auch das Tennisspielen auf Tennisfreianlagen grundsätzlich zulässig seien, werde das Tennisspiel in einer Tennishalle unmöglich gemacht, ohne dass ein entsprechender Differenzierungsgrund erkennbar wäre. Zudem werde eine nicht gerechtfertigte Differenzierung dahingehend vorgenommen, dass zugunsten von Olympiakader/Perspektivkader die Nutzung von Sportstätten gestattet sei. Des Weiteren liege eine nicht gerechtfertigte Differenzierung vor, da sich außerhalb von Tennishallen derzeit sogar fünf Personen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der VO-CP) bzw. nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VO-CP eine noch größere Anzahl an Personen in geschlossenen Räumen treffen dürften. Überdies sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin zu sehen, dass die Einzelhandelsgeschäfte wieder öffnen dürften. Bei einer Folgenabwägung überwögen seine Interessen, von der zeitlich befristeten Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sofort verschont zu bleiben, die Interessen an der Eindämmung des Infektionsgeschehens. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die sinkenden Fallzahlen, die sich entspannende Situation auf den Intensivstationen und das allenfalls marginale Infektionsrisiko beim Tennisspielen in einer Tennishalle. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23.3.2021 dazu Stellung genommen und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. II. Der gemäß den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar auf die teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung in einem (noch nicht anhängigen) Normenkontrollbegehren gerichtete Antrag des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung seines Schriftsatzes vom 25.3.2021 zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er kann geltend machen, durch die Schließung von Sportanlagen im § 7 Abs. 4 VO-CP als Eigentümer einer Tennishalle in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen zu sein. Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann nicht entsprochen werden. Die von dem Antragsteller der Sache nach beantragte vorläufige Außervollzugsetzung des § 7 Abs. 4 VO-CP in Bezug auf die Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Auch die Geltendmachung einer „dringenden Notwendigkeit“ aus anderen „wichtigen Gründen“ dient nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters eines in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollverfahrens vor allem dem Individualrechtsschutz beziehungsweise einer Sicherstellung seiner Effektivität (Art. 19 Abs. 4 GG). Daher kann das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO sich nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen konkret des jeweiligen Antragstellers ergeben, hingegen nicht aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder Interessen Dritter mit Blick auf deren mögliche Betroffenheit in ihren Grundrechten durch die Rechtsverordnung hergeleitet werden.2vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 – 2 B 217/12 –, Juris Dies betrifft im konkreten Fall den von dem Antragsteller angeführten Eingriff in das Grundrecht der Tennisspieler aus Art. 2 Abs. 1 GG und die eigene Betroffenheit nach Art. 1466. Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.3vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassenvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung4vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstelltvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt – im Ergebnis nach beiden Maßstäben – nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 7 Abs. 4 VO-CP. 1. Ob die - hinsichtlich ihres Zustandekommens einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 6.3.2021 (§ 1 Abs. 2 AmtsblG)5vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932)vgl. das Gesetz über das Amtsblatt des Saarlandes (Amtsblattgesetz - AmtsblG) vom 11.2.2009, geändert durch das Gesetz vom 1.12.2015 (Amtsblatt I Seite 932) keinen Bedenken unterliegende - Rechtsverordnung aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in den §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1und 2, 28 a IfSG findet, kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, sondern bleibt einer Prüfung in einem Normenkontrollverfahren, d.h. einer Entscheidung in der Hauptsache, vorbehalten. Ungeachtet des inzwischen vom Landtag des Saarlandes erlassenen Covid-19-Maßnahmengesetzes, das die Landesregierung verpflichtet, dem Landtag die von ihr beschlossenen Corona-Einschränkungen grundsätzlich spätestens 24 Stunden nach Beschlussfassung zuzuleiten, um dem Parlament eine Chance zu eröffnen, sich noch vor der Verkündung und dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung mit ihr „zu befassen“,6vgl. das Saarländische Covid-19-Maßnahmengesetz vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 Teil 1, 220 ff. (COVID-19 MaßnG)vgl. das Saarländische Covid-19-Maßnahmengesetz vom 22.1.2021, Amtsblatt 2021 Teil 1, 220 ff. (COVID-19 MaßnG) ist – jedenfalls im Saarland – eine ausdrückliche Billigung der nach wie vor fortdauernden weitreichenden Eingriffe in die Grundrechte bestimmter Saarländerinnen und Saarländer in Form einer positiven Aussage des parlamentarischen Gesetzgebers bisher nicht ersichtlich. Davon zu trennen ist die Frage, ob aus einer Nichtäußerung des Parlaments mit Blick auf das im § 3 Abs. 1 COVID-19 MaßnG geregelte „Verschweigungsmodell“ eine Zustimmung hergeleitet werden könnte. Nach Presseberichten7vgl. dazu etwa Saarbrücker Zeitung vom 9.3.2021, Seite B 3, „Verlieren wir jetzt nicht die Nerven – Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) hat die Lockerungen in der Corona-Pandemie verteidigt.“vgl. dazu etwa Saarbrücker Zeitung vom 9.3.2021, Seite B 3, „Verlieren wir jetzt nicht die Nerven – Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) hat die Lockerungen in der Corona-Pandemie verteidigt.“ ist allerdings davon auszugehen, dass der Landtag die aktuellen Maßnahmen diskutiert und insoweit unter anderem Gesetzentwürfen beziehungsweise Initiativen der beiden Oppositionsfraktionen zur schnelleren beziehungsweise zu einer umfassenden Öffnung ausdrücklich eine Absage erteilt und damit inhaltlich letztlich die Maßnahmen gebilligt hat.8vgl. dazu etwa den Gesetzentwurf der AfD Landtagsfraktion vom 1.3.2021 für ein „Saarländisches Covid-19-Rechtsverordnungsaufhebungsgesetz“, LT Drucksache 16/1613vgl. dazu etwa den Gesetzentwurf der AfD Landtagsfraktion vom 1.3.2021 für ein „Saarländisches Covid-19-Rechtsverordnungsaufhebungsgesetz“, LT Drucksache 16/1613 2. Bei der allein möglichen summarischen Überprüfung lässt sich ein Verstoß der angegriffenen Bestimmung der Verordnung gegen höherrangiges Recht unter materiell-rechtlich inhaltlichen Gesichtspunkten derzeit nicht feststellen. Soweit der Antragsteller die Nichteinhaltung des für Grundrechtsbeschränkungen und damit auch für Art. 14 GG geltenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rügt, kann dem aus heutiger Sicht voraussichtlich nicht gefolgt werden. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid-19 dar. Ziel der ergriffenen Maßnahme ist es, den Anstieg des Infektionsgeschehens9Die Gesundheitsämter meldeten nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 21.12.2020 insgesamt 19.528 Neuinfektionen. Einen Höchstwert von über 30.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden hat es am Freitag, den 18.12.2020 gegeben. Seit Beginn der Corona-Krise haben sich nach RKI-Angaben 1.510.652 Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt bei 26.275.Die Gesundheitsämter meldeten nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) vom 21.12.2020 insgesamt 19.528 Neuinfektionen. Einen Höchstwert von über 30.000 Neuinfektionen binnen 24 Stunden hat es am Freitag, den 18.12.2020 gegeben. Seit Beginn der Corona-Krise haben sich nach RKI-Angaben 1.510.652 Menschen in Deutschland mit dem Coronavirus infiziert. Die Zahl der Todesfälle im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion liegt bei 26.275. auf eine wieder nachverfolgbare Größe zu senken, um so eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Schließung von Sport- und Freizeiteinrichtungen ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, denn sie trägt zu der Kontaktreduzierung im Freizeitbereich bei. Beim Betrieb von Sportanlagen kann selbst in dem Fall, dass sie ohne Begleitung aufgesucht und der Sport nur zu zweit ausgeübt wird, zu Kontakten mit anderen Personen kommen. Soweit der Antragsteller das Bestehen eines relevanten Infektionsrisikos im Zusammenhang mit dem Hallenbetrieb bestreitet, verkennt er, dass Ziel der angegriffenen Verordnung nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte ist. Im Übrigen steht außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen.10vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9.11. 2020 – 6 B 11345/20 –, jurisvgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 9.11. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris Durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen ist zudem regelmäßig mit dem verstärkten Ausstoß von - möglicherweise infektiösen - Aerosolen11Aerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der LuftAerosol = feine Verteilung fester oder flüssiger Stoffe in Gasen oder in der Luft zu rechnen. Dem stehen auch die Größe des Spielfeldes in Tennishallen, der beim Spiel überwiegend bestehende Abstand zwischen den Spielern und die Höhe der Hallen nicht entgegen. Zum einen spielt sich das Infektionsgeschehen in Ermangelung eines Ansteigens der Aerosole nicht in der Höhe ab, d.h. das Luftvolumen einer Halle ist nicht unbedingt maßgeblich. Zum anderen ist eine Stoßlüftung in vielen Sport- und Tennishallen häufig nicht möglich, so dass die durch eine infizierte Person hereingetragene Infektionsgefahr dort für eine längere Zeit fortbesteht. Hinzu kommt, dass durch einen ständigen, häufig sogar stündlichen Wechsel der Nutzer eine Multiplikation der Infektionsgefahren stattfindet. Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens lässt sich auch nicht feststellen, dass andere zur Erreichung des seuchenpolizeilichen Ziels der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus möglicherweise ebenfalls geeignete Maßnahmen in ihrer Wirkung der vom Antragsgegner angeordneten vorübergehenden Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel in ihrer Wirksamkeit gleichkommen und daher als milderes Mittel „zwingend“ in Betracht zu ziehen gewesen wären. Die bestehenden Hygienekonzepte (etwa des Saarländischen Tennisbundes, der Vereine oder der Hallenbetreiber) ändern nichts daran, dass in Sportanlagen typischerweise eine größere Anzahl wechselnder Personen in geschlossenen Räumen zusammenkommen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs ist zudem zu berücksichtigen, dass die Öffnung von Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren Sozialkontakten führt. Dieser Effekt kann mit den ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung reduziert werden. In einer durch eine Reihe von Unsicherheiten und durch sich fortlaufend verändernde Erkenntnislagen geprägten Situation ist dem Verordnungsgeber ein Einschätzungsspielraum auch im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen. Nach diesem Maßstab ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Normgeber unter dem Gesichtspunkt der erstrebten Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit nicht als gleich effizient erachtet hat. Die vorübergehende Schließung von Sportanlagen führt auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers. Zwar ist der Eingriff in sein Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG durchaus erheblich. Sein dadurch geschütztes Interesse, Einnahmen aus der Vermietung der Tennishalle und aus Bandenwerbung erzielen zu können, hat jedoch gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) effektiver zu verhindern, zumindest vorübergehend zurückzutreten.12vgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.11. 2020 – 6 B 11345/20 –, jurisvgl. ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 9.11. 2020 – 6 B 11345/20 –, juris 3. Eine von dem Antragsteller der Sache geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG kann im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ebenfalls nicht festgestellt werden. In seiner Ausprägung als Willkürverbot gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Gesetzgeber im konkreten Zusammenhang von mehreren möglichen Lösungen die zweckmäßigste oder gar die „vernünftigste“ wählt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.13vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte Das ist hier nicht der Fall. Die Regelung in § 7 Abs. 4 VO-CP beruht auf der nicht sachfremden Erwägung, dass ein ganz erheblicher Teil der für das Infektionsgeschehen relevanten sozialen Kontakte von vorneherein verhindert werden muss, und dass diese Verhinderung neben den ganz erheblichen Beschränkungen von Kontakten im privaten Bereich am gemeinwohlverträglichsten durch Verbote und Beschränkungen in den Bereichen Freizeit, Sport und Unterhaltung erreicht werden kann. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen der – in den Grenzen des § 7 Abs. 4 Satz 3 VO-CP erlaubten – sportlichen Betätigung an der frischen Luft und der Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen ist darin zu sehen, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen bei längerer Verweildauer ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen und bei einer gesteigerten körperlichen Anstrengung regelmäßig mit dem verstärkten Ausstoß möglicherweise infektiöser Aerosole zu rechnen ist. Auch die Differenzierung zugunsten von Olympiakader/Perspektivkader, denen die Nutzung von Sportstätten gestattet ist (§ 7 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VO-CP), ist von sachlichen Gründen getragen. Ein maßgeblicher Unterschied besteht darin, dass diese Sportler zumindest teilweise ihren Beruf ausüben und deshalb den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG genießen. Des Weiteren ist in Rechnung zu stellen, dass die Zulassung erweiterter Trainings- und Wettkampfmöglichkeiten für Spitzen- und Profisportler eine gemessen an der Anzahl der im Bereich des Breiten- und Freizeitsports Aktiven nur vergleichsweise geringe Zahl an Personen betrifft. Das damit einhergehende Infektionsrisiko ist dementsprechend für die Gesellschaft deutlich niedriger. Der Antragsteller kann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsgeschäfte wieder öffnen dürfen. Abgesehen davon, dass die damit angesprochenen unternehmerischen Betätigungen, die dem Verkauf dienen, nicht unbedingt mit der Schließung einer Tennishalle vergleichbar sind, ergibt sich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ganz allgemein nicht bereits daraus, dass die Verordnung keine einheitlichen Ge- und Verbote für alle unternehmerischen Tätigkeiten in den Bereichen Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen vorsieht. Denn auch die insoweit getroffene Unterscheidung kann sachlich gerechtfertigt sein. Dabei sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten.14vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.4.2020 - 13 MN 77/20 -, juris 4. Auch bei „offenen“ Erfolgsaussichten in der Hauptsache und einer reinen Folgenabwägung in Anlehnung an den § 32 BVerfGG15vgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wärenvgl. auch OVG des Saarlandes – 1. Senat –, Beschlüsse vom 9.4.2020 – 1 B 83/20 –l , bei Juris, und vom 20.12.2018 – 1 B 231/18 –, ZfWG 2019, 166, zum generellen Erfordernis einer Folgenabwägung in Eilrechtsschutzverfahren unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären hätten die Interessen des Antragstellers, von der zeitlich befristeten Schließung der öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sofort verschont zu bleiben, hinter den genannten schwerwiegenden öffentlichen und privaten – mit Blick auf den Erhalt eines funktionierenden Systems der Gesundheitsversorgung vor allem bei schwerwiegenden bis lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen auch der Bevölkerung insgesamt – Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzutreten. Dass die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Interessen des Antragstellers die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen und deshalb die ohnehin nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommende „vorläufige“ Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, kann jedenfalls nicht angenommen werden.16vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190vgl. auch dazu BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Übertragungen von COVID-19 in Deutschland wieder deutlich zunimmt. Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland als sehr hoch ein.17Täglicher Lagebericht des RKI vom 24.3.2021, S. 1Täglicher Lagebericht des RKI vom 24.3.2021, S. 1 Die 7-Tages-Inzidenz steigt seit Mitte Februar 2021 stark an und liegt in Deutschland bereits bei über 100/100.000 Einwohner. Im Saarland beträgt der Inzidenzwert nicht wie im Schriftsatz des Antragstellers vom 25.3.2021 vorgetragen 56, sondern ist von 65,6 (23.3.2021) über 70,8 (24.3.2021) auf 73,1 (25.3.2021).18Saarbrücker Zeitung vom 25.3.2021, Seite A1, und vom 26.3.2021, Seite A1Saarbrücker Zeitung vom 25.3.2021, Seite A1, und vom 26.3.2021, Seite A1 Etwa seit dem 10.3.2021 hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt; die Fallzahlen steigen in allen Altersgruppen wieder an. Aktuell (Stand; 25.3.2021) wurden 22.675 neue Ansteckungsfälle registriert; dies sind etwa 6800 mehr als am Vortag und 5000 mehr als vor einer Woche. Die deutlich ansteckendere Virusvariante B.1.1.7 wird aktuell bei etwa 70 % der untersuchten Proben gefunden. Die Zahl der Personen in intensivmedizinischer Behandlung nimmt ebenfalls bundesweit zu. Im Saarland ist die Quote der belegten Intensivbetten von 83,22 % (18.3.2021) auf 85,71 % (24.3.2021) gestiegen. Der darauf entfallende Anteil von COVID-19-Patienten hat sich ebenfalls leicht vergrößert. Nach der Prognose des RKI werden der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die Variante B 1.1.7 zu deutlich ansteigenden Hospitalisierungen führen. Dagegen ist die Impfquote in Deutschland mit 9,5 % einmal geimpften und 4,2 % zwei Mal geimpften Personen noch vergleichsweise gering.19Vgl. den Lagebericht des RKI vom 24.3.2021, S. 1-3Vgl. den Lagebericht des RKI vom 24.3.2021, S. 1-3 Würde der Senat die in § 7 Abs. 4 VO-CP angeordnete Schließung aller öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel außer Vollzug setzen, bliebe der Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg, könnte der Antragsteller zwar vorübergehend die mit der Schließung der Tennishallen verbundene wirtschaftlichen Beeinträchtigungen vermeiden. Ein durchaus wesentlicher Baustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners würde in seiner Wirkung deutlich reduziert,20vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, jurisvgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts in der Folgenabwägung: BVerfG, Beschluss vom 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris und dies in einem Zeitpunkt eines immer noch dynamischen Infektionsgeschehens. Die Möglichkeit, eine solche Schutzmaßnahme zu ergreifen und so die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, effektiver zu verhindern, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt. Dadurch könnte sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erheblich erhöhen. Würden hingegen die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, hätte der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache Erfolg, wäre dem Antragsteller für eine gewisse Zeit zu Unrecht die Möglichkeit genommen, sein Eigentum zu nutzen und Erträge aus der Vermietung der Tennishalle und aus Bandenwerbung zu generieren. Der damit verbundene Grundrechtseingriff würde verfestigt. Hinsichtlich der Schwere des Grundrechtseingriffs ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Tennisplätze im Freien witterungsbedingt voraussichtlich in wenigen Wochen wieder öffnen werden, so dass der Antragsteller dann mit seiner Halle ohnehin (während der Freiplatzsaison) nur deutlich geringere Einnahmemöglichkeiten haben dürfte. In die Folgenabwägung ist ferner mit einzustellen, dass die Geltung der Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 VO-CP zeitlich begrenzt ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Schließungspflicht für Sportanlagen in geschlossenen Räumen - gegebenenfalls unter Auflagen - zu lockern. Hierbei ist auch die Möglichkeit tagesaktueller Schnelltests mit einzubeziehen. In diese Richtung gehen auch die aktuellen Überlegungen der saarländischen Landesregierung, die für die Zeit nach Ostern einen „Systemwechsel mit testbasierten Öffnungsschritten“ unter anderem für den Bereich des Sports in Aussicht gestellt hat.21Saarbrücker Zeitung vom 25.3.2021, Seite A1, und vom 26.3.2021, Seite 11Saarbrücker Zeitung vom 25.3.2021, Seite A1, und vom 26.3.2021, Seite 11 III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht. Der Beschluss ist unanfechtbar.