Beschluss
2 F 185/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0803.2F185.21.00
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Leitsätze
1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist in der Beschwerdeinstanz nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) vom Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO) freigestellt.(Rn.7)
2. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) gegen den Gerichtskostenansatz kann nur eine Verletzung kostenrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden.(Rn.8)
3. Nach § 3 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) in Verbindung mit der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG; juris: GKG 2004) beträgt die Gebühr für die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe 60.- € (Festgebühr).(Rn.9)
4. Die Schuldnerstellung der in einem Gerichtsverfahren gesetzlich durch ihre Mutter vertretenen Beteiligten ergibt sich aus den §§ 29 Nr. 1, 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG (juris: GKG 2004). Im Falle der Minderjährigkeit eines gesetzlich vertretenen Kostenschuldners haftet regelmäßig der/die ihn/sie im Verfahren vertretende Inhaber/in der elterlichen Sorge. Die Einzelheiten sind im Innenverhältnis zwischen der/dem Minderjährigen und der/dem Sorgerechtsinhaber/in zu klären.(Rn.10)
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist in der Beschwerdeinstanz nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) vom Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO) freigestellt.(Rn.7) 2. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) gegen den Gerichtskostenansatz kann nur eine Verletzung kostenrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden.(Rn.8) 3. Nach § 3 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) in Verbindung mit der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG; juris: GKG 2004) beträgt die Gebühr für die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe 60.- € (Festgebühr).(Rn.9) 4. Die Schuldnerstellung der in einem Gerichtsverfahren gesetzlich durch ihre Mutter vertretenen Beteiligten ergibt sich aus den §§ 29 Nr. 1, 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG (juris: GKG 2004). Im Falle der Minderjährigkeit eines gesetzlich vertretenen Kostenschuldners haftet regelmäßig der/die ihn/sie im Verfahren vertretende Inhaber/in der elterlichen Sorge. Die Einzelheiten sind im Innenverhältnis zwischen der/dem Minderjährigen und der/dem Sorgerechtsinhaber/in zu klären.(Rn.10) Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. In dem zugrundeliegenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Aktenzeichen 1 K 241/20) begehrte die im Dezember 2004 geborene Klägerin, die im Sommer 2019 das A...-Gymnasium besuchte, nach erfolglosem Widerspruchsverfahren die Feststellungen, dass der Leiter dieser Schule ihr gegenüber gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen habe, und dass er mangels geeigneter Maßnahmen einen unbegründeten Diebstahlsverdacht gegen sie Klägerin nicht umfänglich ausgeräumt und von anderen Schülerinnen, die einen „unhaltbaren Diebstahlsverdacht“ gegen sie Klägerin geschürt hätten, weder eine Entschuldigung verlangt, noch diesen Schülerinnen einen Verweis wegen übler Nachrede erteilt habe. Einen von ihr gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren lehnte das Verwaltungsgericht unter dem 27.8.2020 – 1 K 241/20 – ab. Die von der Klägerin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Senat durch Beschluss vom 30.11.2020 – 2 D 284/20 – zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wurden der Klägerin (Beschwerdeführerin) auferlegt. Unter dem 2.12.2020 setzte die Kostenbeamtin des Oberverwaltungsgerichts die Gerichtsgebühr für dieses Beschwerdeverfahren auf 60.- € fest und stellte diesen Betrag unter dem Kassenzeichen … bei der Gerichtskasse S. zum Soll. Gegen diesen Kostenansatz legte der Klägerin unter dem 8.12.2020 Erinnerung ein, mit der sie um „Aufhebung“ der Gerichtsgebühren des Verfahrens ersuchte und „anfragte“, ob man sich nicht „schäme“, einer „mittellosen minderjährigen Schülerin Gerichtsgebühren aufzuerlegen“. Das Klageverfahren wurde inzwischen nach Rücknahme des Rechtsbehelfs der Klägerin eingestellt.1 vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 3.3.2021 – 1 K 241/20 –vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 3.3.2021 – 1 K 241/20 – Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache am 29.7.2021 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die vom Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO) gemäß § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG freigestellte Erinnerung der Klägerin (hier: Beschwerdeführerin), über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, muss jedenfalls in der Sache erfolglos bleiben. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Gerichtskostenansatz kann nur eine Verletzung kostenrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden.2vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.12.2020 – 2 F 343/20 –, FA 2021, 63, und vom 9.5.2017 – 2 F 417/17 –, bei Juris, wonach in Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen den Kostenansatz selbst richtenvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.12.2020 – 2 F 343/20 –, FA 2021, 63, und vom 9.5.2017 – 2 F 417/17 –, bei Juris, wonach in Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten Die Klägerin macht jedoch nicht geltend, dass die angegriffene Kostenrechnung als solche unrichtig ist. Das ist auch nicht ersichtlich. Nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) beträgt die Gebühr für die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe 60.- € (Festgebühr). Der Kostenansatz der Kostenbeamtin ist daher sachlich und rechnerisch zutreffend. Die Fälligkeit der Gebühr folgt aus dem § 6 Abs. 2 GKG. Die Schuldnerstellung der gesetzlich durch ihre Mutter vertretenen Klägerin ergibt sich aus den §§ 29 Nr. 1, 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Im Beschluss des Senats vom 30.11.2020 – 2 D 284/20 – wurden ihr daher zu Recht die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) liegen nicht vor. Im Falle der Minderjährigkeit eines gesetzlich vertretenen Kostenschuldners, hier der Klägerin als Kostenschuldnerin, haftet regelmäßig der/die ihn/sie im Verfahren vertretende Inhaber/in der elterlichen Sorge. Die Einzelheiten sind insoweit im Innenverhältnis zwischen der/dem Minderjährigen und der/dem Sorgerechtsinhaber/in zu klären. Für ein „Schämen“ besteht daher – jedenfalls auf Seiten der Kostenbeamtin – keine Veranlassung. Die Erinnerung war zurückzuweisen. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).