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Beschluss

2 A 186/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0819.2A186.20.00
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Leitsätze
Das Merkmal der „Befahrbarkeit“ einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 5 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL)) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks der Vorschrift auszulegen ist, die Erreichbarkeit des in Rede stehenden Grundstücks insbesondere für Rettungseinsätze sicherzustellen. Welche Anforderungen dabei an Zustand und Breite der Verkehrsfläche gestellt werden müssen, hängt im Einzelfall von Art, Zahl und Zweckbestimmung der erschlossenen Gebäude und von der sonstigen Verkehrsbelastung der Straße ab.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.4.2020 – 5 K 1026/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Merkmal der „Befahrbarkeit“ einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 5 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL)) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks der Vorschrift auszulegen ist, die Erreichbarkeit des in Rede stehenden Grundstücks insbesondere für Rettungseinsätze sicherzustellen. Welche Anforderungen dabei an Zustand und Breite der Verkehrsfläche gestellt werden müssen, hängt im Einzelfall von Art, Zahl und Zweckbestimmung der erschlossenen Gebäude und von der sonstigen Verkehrsbelastung der Straße ab.(Rn.16) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.4.2020 – 5 K 1026/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer der Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses beigefügten Bedingung (Eintragung einer Baulast). Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke 4/20 und 4/21 der Gemarkung C-Stadt (D-Straße...) in A-Stadt (Vorhabengrundstück). Ein Bebauungsplan existiert nicht. Das Vorhabengrundstück befindet sich am Ende der etwa 130 m langen, asphaltierten D-Straße (gemeindeeigenes Flurstück 4/19), die als Sackgasse von der F-Straße abzweigt. Entlang der D-Straße finden sich mehrere Wohnhäuser. Die Straße ist zu Beginn etwa 3,7 m breit und verengt sich im weiteren Verlauf. Angrenzend an das Vorhabengrundstück hat sie noch eine Breite von 1,75 m. Auf den Nachbargrundstücken D-Straße 1F und 1G (Flurstücke 4/22 und 4/23), die mit Wohnhäusern bebaut sind, ist im Grundbuch auf einer Fläche von etwa 29 m2 ein Geh- und Fahrrecht als Grunddienstbarkeit zugunsten des Vorhabengrundstücks eingetragen. D-Straße und Grunddienstbarkeit eröffnen angrenzend an das zu bebauende Grundstück eine (Verkehrs-)Fläche mit einer Breite von insgesamt 3,5 m. Im Januar 2017 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für ein unterkellertes eingeschossiges Einfamilienhaus mit einer PKW-Doppelgarage im Bungalowstil. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 29.3.2017 unter anderem mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einer gesicherten Erschließung des Vorhabens. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch wurde der Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 16.9.2019 aufgehoben und die Genehmigungsbehörde unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen verpflichtet, die Baugenehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass auf den Flurstücken 4/22 und 4/23 eine Baulast eingetragen werde. Zur Begründung heißt es, das Vorhaben sei zwar bauplanungsrechtlich zulässig, insbesondere hinreichend erschlossen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Aufgrund des dinglich abgesicherten Geh- und Fahrrechts betrage die Straßenbreite vor dem Vorhabengrundstück etwa 3,5 m, was es jedenfalls ermögliche, das geplante Anwesen mit kleineren Versorgungsfahrzeugen anzufahren. Der unbedingten Zulassung des Vorhabens stehe jedoch § 5 Abs. 1 LBO entgegen, da das Grundstück nur auf einer Breite von 1,75 m an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche – die D-Straße – angrenze, was für ein Befahren mit Fahrzeugen nicht ausreichend sei. Das dingliche Wegerecht auf den Flurstücken 4/22 und 4/33 müsse durch eine Baulast gesichert werden. Entscheidend sei, dass das Vorhabengrundstück von einer öffentlichen Straße aus tatsächlich mit Versorgungsfahrzeugen erreichbar sei und diese Möglichkeit nicht wieder entzogen werden könne. Zur Begründung ihrer auf die Erteilung einer unbedingten Baugenehmigung gerichteten Klage (5 K 1026/18) haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte bauordnungsrechtliche Vorschriften prüfe, obwohl es sich um ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren handele. Jedenfalls stehe § 5 Abs. 1 LBO der Baugenehmigung nicht entgegen. Die Breite von 1,75 m, mit der das Vorhabengrundstück an die D-Straße angrenze, sei ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes1Urteil vom 24.2.1994 – 1 R 61/91 –Urteil vom 24.2.1994 – 1 R 61/91 – sei ein im Wohngebiet gelegenes Grundstück auch mit Blick auf das Bauordnungsrecht erschlossen, wenn es in einer Breite von mindestens 1,25 m an eine öffentliche Straße angrenze. Eine Baulast müsse daher nicht eingetragen werden. Zudem sei nach § 6 Abs. 1 LBO eine Durchfahrt für Feuerwehrfahrzeuge nicht erforderlich, da es sich um ein eingeschossiges Gebäude handele, das weniger als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liege. Ein geradliniger Zugang für die Feuerwehr sei gegeben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO reiche ein Durchgang anstelle einer Durchfahrt, wenn das Gebäude (wie hier) weniger als 8 m hoch sei. Durch- und Zugänge müssten dabei nach der Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr mindestens 1,25 m breit sein. Mit Urteil vom 20.10.1992 – 2 R 5/91 – habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zudem entschieden, dass eine Zuwegung von knapp 2 m zwar für übliche Löschfahrzeuge der Feuerwehr nicht ausreiche, sich aber eine Strecke von bis zu 50 m unschwer mit Feuerwehrschläuchen überwinden lasse. Überdies sei es mit Blick auf Art. 3 GG nicht vertretbar, wenn die gesamte D-Straße links- und rechtsseitig bebaut sei, für das Grundstück der Kläger aber etwas anderes gelten solle. Auch die Grundstücke D-Straße 1F und 1G könnten derzeit nicht von Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden; die Bewohner stellten ihre Mülltonnen vor Haus 1E ab. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit im Juli 2019 in Augenschein genommen und in der Folge durch ein Sachverständigengutachten Beweis erhoben über die Frage, ob brandschutztechnische Bedenken gegen die wirksame Durchführung eines Lösch- und Rettungseinsatzes auf dem Vorhabengrundstück bestehen. Im August 2019 hat das Amt für Brand- und Zivilschutz der Beklagten (Berufsfeuerwehr) erklärt, es bestünden Bedenken hinsichtlich der Zugänglichkeit des geplanten Gebäudes und der Personenrettung. Die Zufahrtsbreite werde teilweise so eng, dass mit Feuerwehrfahrzeugen kein Durchkommen gewährleistet sei. Befahren werden könne die D-Straße nach einer Ortsbesichtigung insofern nur bis zur Einfahrt des Hauses 1D, wo sie sich auf das „absolute Mindestmaß“ von 3 m verenge. Von dort aus seien es etwa 70 m bis zu dem Vorhaben. Zur Durchführung von Rettungs- und Löschmaßnahmen sei es aber erforderlich, auf mindestens 50 m an das Gebäude heranfahren zu können. Ferner sei über die gesamte Straßenlänge keine Bewegungsfläche für Feuerwehrfahrzeuge vorhanden. Mit Gutachten vom 4.2.2020 hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt, mit der Befahrbarkeit der D-Straße bis zu Haus 1D (Straßenbreite ca. 3 m) würden die Grundanforderungen hinsichtlich der Gewährleistung wirksamer Löschmaßnahmen erfüllt. Die Verlegung von Schlauchmaterial vom Hydranten bis zum Fahrzeug (ca. 75 m) und weiter zum Grundstück (ca. 80 m) sei zumutbar, wenngleich nicht optimal. Höhere Anforderungen bestünden wegen der erdgeschossigen Bauweise des Vorhabens auch zum Zwecke der Personenrettung nicht. Die Entfernung des Grundstückszugangs bis zum Standort des Feuerwehrfahrzeugs (ca. 80 m) und die maximale Entfernung des Gebäudes vom Grundstückseingang (ca. 50 m) seien zumutbar, wenngleich nicht optimal. Die fußläufige Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks sei durch den mindestens 1,65 m breiten Weg möglich. Eine Baulast auf den Grundstücken 4/22 und 4/23 sei damit weder zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten noch für die Personenrettung erforderlich. Im März 2020 hat das Amt für Brand- und Zivilschutz der Beklagten mitgeteilt, es habe mit Blick auf das Vorhaben eine Anfahrtsprobe durchgeführt. Eine Zu- und Durchfahrt sei möglich. Es müsse ein generelles Parkverbot in der Zufahrtstraße errichtet werden, dann seien Zufahrt und Bewegungsflächen vorhanden; außerdem müssten „Grenzbebauungen“ (Zäune und Ähnliches) unterbleiben. Vor dem Anwesen 1B gebe es eine Entlademöglichkeit für die Feuerwehr. Weiter stehe vor Hausnummer 1D eine Fläche zur Verfügung und im Bereich des Hauses 1G werde die Fläche wieder etwas breiter. Mit Urteil vom 2.4.2020 – 5 K 1026/18 – hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Klägern die im Januar 2017 beantragte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW-Doppelgarage ohne die Eintragung einer Baulast zu erteilen. In den Gründen heißt es, die alleine in Streit stehenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben der §§ 5 und 6 LBO, die die Beklagte nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LBO habe prüfen dürfen, stünden dem Anspruch der Kläger auf eine unbedingte Baugenehmigung nicht entgegen. Die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei im Verständnis des § 5 Abs. 1 LBO gesichert. Die Vorschrift sei im Lichte von § 6 LBO auszulegen. Die vorhandene Breite von 1,75 m sei als gesicherte Zufahrt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 LBO ausreichend, wenn die D-Straße als solche für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ausreichend breit sei. Das treffe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu. Weder sei § 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 LBO noch Satz 2 der Vorschrift einschlägig. Eine Durchfahrt für Feuerwehrfahrzeuge sei bei (wie hier) eingeschossigen Gebäuden erst erforderlich, wenn der Abstand zwischen dem Vorhaben und der öffentlichen Straße mehr als 50 m betrage. Das sei hier nicht der Fall. Der Abstand bestehe nur in der Breite der geplanten Garage (rund 6,8 m). Der Sachverständige sei zu dem überzeugenden und durch die Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Ergebnis gekommen, dass eine öffentlich-rechtliche Grunddienstbarkeit (Baulast) weder zum Zwecke der Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten noch für die Zwecke der Personenrettung und der Zugänglichkeit des Grundstücks für die Feuerwehr erforderlich sei. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2.4.2020 – 5 K 1026/18 – ist nicht zu entsprechen. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen der Beklagten lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Das Vorbringen in der Antragsbegründung vom 28.5.2020 rechtfertigt nicht die Annahme der einzig geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis2Siehe OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, und vom 5.7.2021 – 2 A 123/20 –, beide jurisSiehe OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, und vom 5.7.2021 – 2 A 123/20 –, beide juris zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der alleine gerügten Würdigung des Verwaltungsgerichts, den Klägern stehe ein Anspruch auf Erteilung einer unbedingten Baugenehmigung zu, da ihr Vorhaben (auch) am Maßstab der §§ 5 und 6 LBO ausreichend erschlossen sei. Das Vorbringen der Beklagten stellt insbesondere nicht ernstlich die Annahme infrage, dass die vorhandene öffentliche Zuwegung, die D-Straße, dem Vorhabengrundstück eine Bebaubarkeit im Sinne des § 5 LBO vermittelt. Nach § 5 Abs. 1 Var. 1 LBO, der alleine die äußere Erschließung des Baugrundstücks betrifft,3Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2021 – 2 A 351/20 –, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.6.2021 – 2 A 351/20 –, juris dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsfahrzeugen in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Das Merkmal der „Befahrbarkeit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks der Vorschrift auszulegen ist, die Erreichbarkeit des in Rede stehenden Grundstücks insbesondere für Rettungseinsätze sicherzustellen. Die öffentliche Verkehrsfläche muss nach ihrer Breite und ihrem Ausbauzustand tatsächlich befahrbar sein. Welche Anforderungen dabei an den Zustand und die Breite gestellt werden müssen, hängt im Einzelfall von Art, Zahl und Zweckbestimmung der erschlossenen Gebäude und von der sonstigen Verkehrsbelastung der Straße ab.4Vgl. etwa zu Art. 4 BayBO: Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 4 Rn. 31 ff. m.w.N.Vgl. etwa zu Art. 4 BayBO: Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 4 Rn. 31 ff. m.w.N. Nach diesem Maßstab begründet das Vorbringen der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das gemeindeeigene Flurstück 4/19 sei eine „befahrbare öffentliche Verkehrsfläche“ in diesem Sinne. Das gilt zunächst für die Rüge, die D-Straße sei nicht „ausreichend breit“, da sie auf Höhe des Anwesens 1D das „absolute Mindestmaß“ von 3 m unterschreite. Abgesehen davon, dass die Baulast auf den Flurstücken 4/22 und 4/23, um deren Erforderlichkeit die Beteiligten sich hier alleine streiten, auf die gerügte Verengung der D-Straße auf Höhe des Grundstücks 1D keinen Einfluss hat und die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19.6.2019 im Übrigen von einer hinreichenden bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens ausgeht, legt die Beklagte keine Gründe dar, die fallbezogen mit hinreichendem Gewicht gegen die unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen und auf Grundlage der Ortsbesichtigung im Juli 2019 gewonnene Annahme des Verwaltungsgerichts sprechen, die D-Straße sei als solche für die Zufahrt und den Einsatz von Lösch- und Feuerwehrfahrzeugen sowie zur Personenrettung ausreichend breit. Hat sich die erste Instanz aber (wie hier) einen Eindruck von der Örtlichkeit verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des erstgerichtlich festgestellten Ergebnisses begründen können.5Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.12.2019 – 2 A 5/19 –, juris Daran fehlt es hier, zumal die Einschätzung, ein Feuerwehr- bzw. Rettungseinsatz verlange fallbezogen nicht zwingend, dass unmittelbar – unter Verwendung der Flurstücke 4/22 und 4/23 – an das Vorhabengrundstück herangefahren werden könne, nachvollziehbar erscheint, da die Kläger lediglich beabsichtigen, ein eingeschossiges, ebenerdig gelegenes Wohnhaus zu errichten, so dass es für den zweiten Rettungsweg der Rettungsgeräte der Feuerwehr nicht bedarf. Im Übrigen ist zu sehen, dass die Berufsfeuerwehr A-Stadt in ihrer Stellungnahme im März 2020 keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes oder der Personenrettung (mehr) geäußert, sondern ausgeführt hat, eine Zu- und Durchfahrt sei möglich, sofern ein Parkverbot in der Zufahrtstraße errichtet werde. Stellt das Vorbringen der Beklagten damit die Annahme, die D-Straße (Flurstück 4/19) sei eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Var. 1 LBO „befahrbare öffentliche Verkehrsfläche“ nicht ernstlich infrage, gilt im Ergebnis nichts anderes für die erstinstanzliche Einschätzung, das Vorhabengrundstück grenze in „ausreichender Breite“ (§ 5 Abs. 1 Var. 1 LBO) an die D-Straße, wobei die erforderliche Breite sich nach den Bedürfnissen der bauordnungsrechtlich begründeten Erschließungsfunktionen – Erreichbarkeit für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge – im Einzelfall richtet. Auch insofern ist nämlich zu sehen, dass die Breite von 1,75 m, auf der das Grundstück an die D-Straße angrenzt, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Grundlage des Ortstermins und der sachverständigen Ausführungen den Brandschutz- und Personenrettungsanforderungen im Einzelfall Genüge tut.6Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.2.1994 – 1 R 61/91 –, juris, wonach ein in einem Wohngebiet gelegenen Grundstück auch mit Blick auf das Bauordnungsrecht durch eine Anbaustraße erschlossen wird, wenn es in einer Breite von mindestens 1,25 m an die öffentliche Straße angrenztVgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.2.1994 – 1 R 61/91 –, juris, wonach ein in einem Wohngebiet gelegenen Grundstück auch mit Blick auf das Bauordnungsrecht durch eine Anbaustraße erschlossen wird, wenn es in einer Breite von mindestens 1,25 m an die öffentliche Straße angrenzt Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus § 5 Abs. 1 LBO auch nicht mit Blick auf den Ziel- und Quellverkehr mit PKW, nachdem die Vorschrift ordnungsrechtliche Vorgaben alleine an die „Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten“ stellt. Bedenken hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ergeben sich aus dem Antragsvorbringen schließlich nicht hinsichtlich des alleine die innere Erschließung betreffenden § 6 LBO. Denn insbesondere führt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – weder der zweite Rettungsweg des erdgeschossigen Gebäudes über Rettungsgeräte der Feuerwehr (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 33 LBO), noch steht das zu errichtende Gebäude mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.