Beschluss
2 A 368/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0910.2A368.20.00
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Leitsätze
1. Persönliche Budgets sind so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Hilfebedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.(Rn.18)
2. Nicht "mit Gründen versehen" (§ 138 Nr. 6 VwGO) ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.10.2020 – 3 K 2105/18 – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Persönliche Budgets sind so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Hilfebedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.(Rn.18) 2. Nicht "mit Gründen versehen" (§ 138 Nr. 6 VwGO) ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen.(Rn.22) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.10.2020 – 3 K 2105/18 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. In Streit steht ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget für den Zeitraum Mai bis September 2018. Der 1997 geborene Kläger gehört zum Kreis der seelisch behinderten Menschen und bezog seit 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 19.6.2018 erneut Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 41 SGB VIII für eine ambulante Betreuung in Form eines Persönlichen Budgets gewährt. Die Höhe des Budgets wurde bei monatlich 32 Betreuungsstunden auf 960 Euro pro Monat festgesetzt. Der Bewilligungszeitraum lief – bei Fortbestehen der Voraussetzungen – „längstens bis zum 30.9.2018“. Dem an den Kläger übersandten Bescheid war eine auf den 15.6.2018 datierte Zielvereinbarung, gültig vom 1.5. bis zum 30.9. des Jahres, beigefügt. Die Vereinbarung enthielt unter anderem eine Abrede über die Höhe des monatlichen Budgets (960 Euro) und legte dem Kläger die Verpflichtung auf, vierteljährlich Nachweise über die Verwendung der Mittel zu erbringen.1Wegen der Einzelheiten siehe Bl. 1727 ff. d. VerwaltungsakteWegen der Einzelheiten siehe Bl. 1727 ff. d. Verwaltungsakte Im August 2018 reichte der Kläger eine unterschriebene Ausfertigung der Zielvereinbarung zur Akte. In einem zugleich übermittelten Begleitschreiben2Schreiben vom 17.8.2018, Bl. 1726 f. d. VerwaltungsakteSchreiben vom 17.8.2018, Bl. 1726 f. d. Verwaltungsakte erklärte er, nur „unter Vorbehalt“ zu unterzeichnen, damit die bewilligte Hilfe ausgezahlt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine neue Zielvereinbarung erforderlich und er die Verwendungsnachweise – anders als zuvor – nicht mehr jährlich, sondern pro Quartal zu erbringen habe. Zudem sei die Laufzeit der Vereinbarung zu kurz bemessen. Gegen den Bescheid sowie „gegen die Zielvereinbarung“ erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, dem Beklagten sei seit dem Hilfeplangespräch im März 2018 bekannt, dass sich die Bezahlung seiner Betreuerin, einer Diplom-Sozialpädagogin, auf 40 Euro pro Stunde erhöht habe. Die Erhöhung sei angemessen, wie sich daran zeige, dass die Arbeiterwohlfahrt bereits im Jahr 2011 mindestens 49,50 Euro für eine Fachleistungsstunde abgerechnet habe.3Vgl. hierzu die Geschäftsbedingungen der ...gGmbH vom 1.2.2011, Bl. 1768 f. d. VerwaltungsakteVgl. hierzu die Geschäftsbedingungen der ...gGmbH vom 1.2.2011, Bl. 1768 f. d. Verwaltungsakte Zudem wiederholte und vertiefte der Kläger seine Kritik am Bewilligungszeitraum und der Frequenz der vorzulegenden Verwendungsnachweise. Da er gegen die Zielvereinbarung vom 15.6.2018 Widerspruch erhoben habe, könne der Beklagte auf dieser Grundlage keine Nachweise anfordern. Die zuvor jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichte habe er bis März 2018 lückenlos vorgelegt. Der Beklagte habe die Zielvereinbarung einseitig aufgesetzt und vorgegeben. Weder habe eine Budgetkonferenz noch eine mündliche oder schriftliche Verhandlung stattgefunden. Er sei gezwungen worden, die Vereinbarung zu unterzeichnen, damit die Hilfe ausgezahlt werde. Die Unterzeichnung sei unter Vorbehalt erfolgt. Im September 2018 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget zu einem Stundensatz seiner Betreuerin von 40 Euro ab dem 1.10.2018. Im August und erneut im Oktober 2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, Nachweise über die Verwendung der auf Grundlage des Bescheids vom 19.6.2018 ausgezahlten Eingliederungshilfe zu übersenden. Ohne die Nachweise könne keine neue Zielvereinbarung geschlossen werden. Die Leistung sei daher am 30.9.2018 eingestellt worden. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 7.11.2018. Zur Begründung heißt es unter anderem, der Rechtsbehelf sei unzulässig, soweit der Kläger sich gegen die Zielvereinbarung wende. In der Sache sei die gerügte Dauer der Bewilligung nicht zu beanstanden. Sie diene unter anderem der Prüfung, ob dem Kläger als jungem Erwachsenem (§ 41 SGB VIII) Unterstützung gemäß Jugend- oder Erwachsenenhilfe zu gewähren sei. Eine Entscheidung über den Antrag auf Weiterbewilligung der Leistung ab dem 1.10.2018 stehe noch aus. Der Widerspruch bleibe auch ohne Erfolg, soweit der Kläger die Höhe der Stundenvergütung rüge. Die Geldzahlung im Rahmen des Persönlichen Budgets solle es ihm ermöglichen, die Hilfeleistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen. Der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 liege die bisherige Vergütung der Leistungserbringerin in Höhe von 30 Euro pro Stunde zugrunde. Wie sich dieser Betrag ursprünglich ergeben habe, könne der Beklagte nicht mehr nachvollziehen. Das nunmehr geforderte Entgelt sei indes unverhältnismäßig hoch, nachdem für eine Integrationshilfe nach § 35a SGB VIII regelmäßig ein Stundenlohn von 18,67 Euro gezahlt werde. Unabhängig davon, ob die Vergütung angemessen sei, wäre die Frage der Vergütung aber jedenfalls im Rahmen der Zielvereinbarung zu verhandeln gewesen. Der Bewilligungsbescheid setze diese Vorgaben nur um. Wenn der Kläger mit der Zielvereinbarung nicht zufrieden sei, hätte er sie nicht unterschreiben dürfen oder kündigen müssen. Alternativ habe die Möglichkeit bestanden, die Hilfeleistung als Sachleistung zu beziehen. Im Übrigen sei die begehrte Erhöhung um mehr als 30 % „auf Zuruf“ – ohne entsprechende Belege – unverhältnismäßig. Der Verweis auf die Geschäftsbedingungen der AWO trage mangels vergleichbarer Organisations- und Kostenstrukturen nicht. Am 10.12.2018 hat der Kläger Klage erhoben (3 K 2105/18) und zuletzt beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2018 zu verpflichten, ihm gemäß § 35a SGB VIII ein Persönliches Budget für eine Assistenz unter Berücksichtigung eines Vergütungssatzes von 40 Euro pro Fachleistungsstunde zu gewähren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Erhöhung der zuvor über viele Jahre stabil gebliebenen Vergütung unangemessen sein solle. Der Vorhalt der Unverhältnismäßigkeit überrasche, zumal der Beklagte nach § 16 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 20 SGB X gehalten gewesen wäre, im Vorfeld um transparente Darlegung der Vergütungsforderung der Leistungserbringerin zu bitten. Einen im Februar 2019 gestellten Antrag des Klägers auf einstweilige Verpflichtung des Beklagten, ihm ein Persönliches Budget für eine Assistenz zu 40 Euro pro Stunde zu gewähren und die ihm auferlegten Dokumentationspflichten zu ändern, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4.4.2019 – 3 L 149/19 – zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, es könne dahinstehen, ob die Anspruchsvoraussetzungen eines begründeten Einzelfalls im Sinne von § 41 Abs. 1 Hs. 2 SGB VIII zur Fortsetzung der Hilfe erfüllt seien. Der Leistungsbewilligung stehe jedenfalls die erklärte Weigerung des Klägers entgegen, seiner Pflicht aus der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 nachzukommen, regelmäßig Nachweise über die Verwendung der ausgezahlten Hilfe zu erbringen. Er könne sich ferner nicht darauf berufen, die Vereinbarung nur unter Vorbehalt unterschieben zu haben, nachdem in der Urkunde selbst kein Vorbehaltsvermerk eingetragen sei. Zudem sei es ihm auch in Ansehung der zur Akte gereichten psychologischen Stellungnahme4Dipl.-Psych. ... vom 4.12.2018, Bl. 54 d. Akte 2 B 152/20Dipl.-Psych. ... vom 4.12.2018, Bl. 54 d. Akte 2 B 152/20 möglich und zumutbar, die geforderten Nachweise zu erbringen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben.5Beschluss des Senats vom 30.7.2019 – 2 B 152/19 –Beschluss des Senats vom 30.7.2019 – 2 B 152/19 – Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dem Begehren stehe schon entgegen, dass nach dem 30.9.2018 keine neue Zielvereinbarung geschlossen worden sei. Eine solche Vereinbarung sei aber materielle Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung eines Persönlichen Budgets. Davon abgesehen könnte der Kläger aus der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 auch dann nichts für sich herleiten, wenn sie über den 30.9.2018 hinaus gölte, da er seiner darin festgelegten Verpflichtung zur vierteljährlichen Vorlage eines Verwendungsnachweises über die erbrachten Leistungen nicht nachgekommen sei. Die in der Zielvereinbarung festgelegten Rechte und Pflichten seien bindend, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele, der wie eine Nebenbestimmung Bestandteil der Bewilligungsentscheidung werde. Auf den Vorbehalt gegen die Vereinbarung vom 15.6.2018, den er in seinem Schreiben vom 17.8.2018 geäußert habe, könne sich der Kläger nicht berufen; er sei rechtlich ohne Bedeutung, da er nicht ausdrücklich in das Dokument aufgenommen und daher nicht inhaltlicher Bestandteil der Vereinbarung geworden sei. Die Pflicht, Verwendungsnachweise zu erbringen, diene dem berechtigten Erfordernis der Kontrolle über die Verwendung der Geldleistung und sei dem Kläger zumutbar, zumal die geforderten Nachweise auch durch seine Assistentin hätten erbracht werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.10.2020 – 3 K 2105/18 – abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung der geltend gemachten Geldleistung als Persönliches Budget. Zur Begründung werde auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 4.4.2019 – 3 L 149/19 – und des Senats 30.7.2019 – 2 B 152/19 – verwiesen. Ergänzend heißt es, soweit der Zeitraum bis zum 30.9.2018 und insoweit die Erhöhung des Persönlichen Budgets streitgegenständlich sei, stehe dem Anspruch bereits das Fehlen einer Zielvereinbarung entgegen. Aus der von Mai bis September 2018 geltenden Vereinbarung vom 15.6.2018 könne der Kläger nichts für sich herleiten, weil er seiner darin festgelegten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Das Klageverfahren habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Pflicht, Nachweise über die Verwendung der ausgezahlten Mittel zu erbringen, unzumutbar sei. Überdies wäre die begehrte Erhöhung des Budgets im Rahmen der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 zu verhandeln gewesen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) ist nicht zu entsprechen. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Klägers lässt sich kein Zulassungsgrund im Verständnis des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag rechtfertigt weder die Annahme ernstlicher Zweifel an der allein am Maßstab der Fehlerhaftigkeit im Ergebnis zu beurteilenden Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung6Siehe OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, und vom 5.7.2021 – 2 A 123/20 –, beide jurisSiehe OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.5.2021 – 2 A 64/20 –, und vom 5.7.2021 – 2 A 123/20 –, beide juris (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) noch zeigt er eine „besondere“ Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu 2.) oder einen entscheidungserheblichen Verfahrensverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu 3.) auf. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zuzulassen. Streitgegenstand ist alleine das Begehren des Klägers auf Erhöhung der auf Grundlage der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 für den Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.9. des Jahres bewilligten7Bescheid vom 19.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2018Bescheid vom 19.6.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2018 Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget in Höhe von 960 Euro auf monatlich 1.280 Euro (Erhöhung des Stundesatzes der Leistungserbringerin von 30 auf 40 Euro bei 32 bewilligten Stunden pro Monat).8Vgl. S. 1 der Antragsbegründung vom 12.1.2021 (Bl. 135 d.A.): „[…] Klagebegehren (Vergütung der Fachkraft mit 40 EUR/h statt 30 EUR/h)“Vgl. S. 1 der Antragsbegründung vom 12.1.2021 (Bl. 135 d.A.): „[…] Klagebegehren (Vergütung der Fachkraft mit 40 EUR/h statt 30 EUR/h)“ Nicht verfahrensgegenständlich ist demgegenüber ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Persönlichen Budgets ab dem 1.10.2018, nachdem er im September 2018 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, der in der Folge Gegenstand eines gesonderten Verwaltungsverfahrens wurde.9Schriftsatz des Beklagten vom 18.1.2021, dort S. 4 (Bl. 149 d.A.), wonach nach Ablehnung des Antrags durch das Jugendamt unter dem Aktenzeichen B-90/20 ein Widerspruchsverfahren anhängig sei.Schriftsatz des Beklagten vom 18.1.2021, dort S. 4 (Bl. 149 d.A.), wonach nach Ablehnung des Antrags durch das Jugendamt unter dem Aktenzeichen B-90/20 ein Widerspruchsverfahren anhängig sei. Dass das Verwaltungsgericht dem Klagebegehren nicht entsprochen hat, begegnet auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Dabei kann dahinstehen, ob dem geltend gemachten Anspruch bereits dem Grunde nach ein Verstoß des Klägers gegen eine Pflicht zur Vorlage von Nachweisen über die Verwendung der ausgezahlten Mittel entgegensteht. Zwar spricht einiges dafür, dass der Leistungsträger die Bewilligung (hier: Erhöhung) eines Persönlichen Budgets jedenfalls dann verweigern kann,10Auf die Rüge des Klägers, einer Mitwirkungsverweigerung könne alleine im Wege Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft begegnet werden, käme es hier insofern nicht an. Denn es geht ihm vorliegend nicht um die Erfüllung seiner Ansprüche gemäß Bescheid vom 19.6.2018 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2018) und Zielvereinbarung vom 15.6.2018, sondern gerade um eine Erweiterung des dort geregelten Anspruchs (mit Blick auf den Stundenlohn).Auf die Rüge des Klägers, einer Mitwirkungsverweigerung könne alleine im Wege Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach § 48 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft begegnet werden, käme es hier insofern nicht an. Denn es geht ihm vorliegend nicht um die Erfüllung seiner Ansprüche gemäß Bescheid vom 19.6.2018 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.11.2018) und Zielvereinbarung vom 15.6.2018, sondern gerade um eine Erweiterung des dort geregelten Anspruchs (mit Blick auf den Stundenlohn). wenn offensichtlich auf der Hand liegt, dass der Berechtigte zumutbare Nachweise zur Bedarfsdeckung und Qualitätssicherung nicht erbringen wird.11Vgl. hierzu bereits im Fall des Klägers den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 – 2 B 152/19 – sowie allgemein OVG Bremen, Beschluss vom 25.5.2020 – 2 B 66/20 –, juris Rn. 23Vgl. hierzu bereits im Fall des Klägers den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 – 2 B 152/19 – sowie allgemein OVG Bremen, Beschluss vom 25.5.2020 – 2 B 66/20 –, juris Rn. 23 Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung, nachdem der Beklagte im Zulassungsverfahren ausdrücklich erklärt hat, sich für den hier in Rede stehenden Zeitraum auf die „nicht erfüllte Abrechnungspflicht“ nicht zu berufen.12S. 4 des Schriftsatzes vom 24.2.2021 (Bl. 160 d.A.) und S. 6 des Schriftsatzes vom 18.1.2021 (Bl. 151 d.A.)S. 4 des Schriftsatzes vom 24.2.2021 (Bl. 160 d.A.) und S. 6 des Schriftsatzes vom 18.1.2021 (Bl. 151 d.A.) Offenbleiben kann weiter, ob die beanspruchte Erhöhung der Leistung deswegen zu versagen ist, weil die Höhe des Persönlichen Budgets Gegenstand der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 ist und damit, wie der Beklagte meint, verbindlich geregelt sei.13Vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 – 2 B 152/19 –, juris Rn. 18 m.w.N., wonach die in der Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlichem Vertrag festgelegten Regelungen bindend seien (dort allerdings zur Pflicht zur Vorlage eines Verwendungsnachweises); ferner LSG Schleswig, Beschluss vom 3.12.2018 – L 9 SO 174/18 B ER –, juris Rn. 16; siehe aber auch BSG, Urteil vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R –, juris Rn. 27 f., wonach eine Zielvereinbarung die Beteiligten mit Blick auf den individuellen Leistungsbedarf nicht binde und der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf ein höheres Persönliches Budget nicht entgegenstehe, dass die zuvor abgeschlossene Zielvereinbarung auch eine Abrede über die Höhe des Budgets enthalte.Vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 – 2 B 152/19 –, juris Rn. 18 m.w.N., wonach die in der Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlichem Vertrag festgelegten Regelungen bindend seien (dort allerdings zur Pflicht zur Vorlage eines Verwendungsnachweises); ferner LSG Schleswig, Beschluss vom 3.12.2018 – L 9 SO 174/18 B ER –, juris Rn. 16; siehe aber auch BSG, Urteil vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R –, juris Rn. 27 f., wonach eine Zielvereinbarung die Beteiligten mit Blick auf den individuellen Leistungsbedarf nicht binde und der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf ein höheres Persönliches Budget nicht entgegenstehe, dass die zuvor abgeschlossene Zielvereinbarung auch eine Abrede über die Höhe des Budgets enthalte. Denn auch wenn man zugunsten des Klägers – erstens – davon ausgeht, dass der geltend gemachte Anspruch im streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach bestand, und dass – zweitens – die Zielvereinbarung vom 15.6.2018 die Beteiligten materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf nicht bindet, hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass ihm die begehrte Erhöhung des Budgets zustünde. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX14Im streitgegenständlichen Zeitraum anwendbar gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII (i.d.F. v. 11.9.2012, BGBl. I S. 2022) i.V.m. § 57 SGB XII (i.d.F. v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2541); nunmehr: § 35a SGB VIII i.d.F. v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1163)Im streitgegenständlichen Zeitraum anwendbar gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII (i.d.F. v. 11.9.2012, BGBl. I S. 2022) i.V.m. § 57 SGB XII (i.d.F. v. 17.7.2017, BGBl. I S. 2541); nunmehr: § 35a SGB VIII i.d.F. v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1163) werden Leistungen zur Teilhabe auf Antrag durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Persönliche Budgets sind so zu bemessen, dass der individuell festgestellte Hilfebedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann (§ 29 Abs. 2 Satz 6 SGB IX). Das Persönliche Budget soll dem Anspruch der Leistungsberechtigten auf selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensbedingungen Rechnung tragen, indem es ihnen ermöglicht, die erforderlichen Leistungen selbst „einzukaufen“.15Ausführlich dazu etwa Schneider in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Aufl. 2021, § 29 Rn. 10 ff.Ausführlich dazu etwa Schneider in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Aufl. 2021, § 29 Rn. 10 ff. Dass die durch den Beklagten im hier streitgegenständlichen Zeitraum mit Blick auf den Kläger als notwendig und geeignet erachtete Maßnahme – eine persönliche Assistenz in Form einer flexiblen ambulanten Erziehungshilfe mit 32 Stunden pro Monat zum Ausbau der Kommunikationskompetenzen sowie zum Aufbau des Selbstwertgefühls – mit dem festgesetzten monatlichen Budget von 960 Euro nicht umsetzbar gewesen wäre, ist indes nicht erkennbar. Der Beklagte führt zur Höhe des Stundenlohns im Widerspruchsbescheid vom 7.11.2018 aus, dem Bewilligungsbescheid liege die bisherige Vergütung der Leistungserbringerin (30 Euro pro Stunde) zugrunde, während für eine Integrationshilfe nach § 35a SGB VIII hingegen regelmäßig (nur) ein Stundenlohn von 18,67 Euro gezahlt werde. Vertiefend hat er mit Schriftsatz vom 24.2.2021 geltend gemacht, der Stundenlohn eines der Leistungserbringerin vergleichbar eingruppierten Sozialarbeiters betrage nach dem Tarifvertrag zum Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE) etwa 24 Euro pro Stunde. Dass der bewilligte Stundensatz gleichwohl ungenügend und der beanspruchte Satz von 40 Euro pro Stunde für die in Rede stehende Leistung marktüblich und für eine wirksame Befriedigung des Hilfebedarfs im Wege des Persönlichen Budgets erforderlich gewesen wäre, hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der bloße Verweis auf eine (im Übrigen nicht nachgewiesene) Erhöhung des Stundensatzes der Leistungserbringerin verfängt nicht, zumal sich der Verwaltungsakte kein Hinweis auf die vorgetragene „Begründung“ des erhöhten Stundensatzes im Hilfeplangespräch am 21.3.2018 entnehmen lässt, auch mit nachfolgendem Bescheid vom 28.3.2018 (erneut) ein Stundesatz von 30 Euro veranschlagt wurde,16Bl. 1678 d. VerwaltungsakteBl. 1678 d. Verwaltungsakte die Höhe des Stundenlohns im sich anschließenden Hilfeplangespräch im April 2018 – soweit nach Aktenlage erkennbar17Vgl. das (nicht unterzeichnete) Protokoll über das Hilfeplangespräch vom 27.4.2018, Bl. 1702 ff. d. VerwaltungsakteVgl. das (nicht unterzeichnete) Protokoll über das Hilfeplangespräch vom 27.4.2018, Bl. 1702 ff. d. Verwaltungsakte – nicht thematisiert wurde und der im August 2018 erklärte „Vorbehalt“ sich zur Höhe des Stundenlohnes nicht verhält.18Bl. 1726 f. d. VerwaltungsakteBl. 1726 f. d. Verwaltungsakte Nichts anderes folgt aus den zur Akte gereichten Geschäftsbedingungen der ... gGmbH.19Bl. 1768 f. d. VerwaltungsakteBl. 1768 f. d. Verwaltungsakte Abgesehen davon, dass die Einrichtung im Großraum Köln/Düsseldorf tätig wird,20Eigendarstellung auf www....-....de (letzter Abruf am 6.9.2021)Eigendarstellung auf www....-....de (letzter Abruf am 6.9.2021) hat der Beklagte überzeugend auf eine fehlende Vergleichbarkeit wegen unterschiedlicher Organisations- und Kostenstrukturen der ... gGmbH als korporativem Mitglied der Arbeiterwohlfahrt einerseits und der Leistungserbringerin des Klägers als selbständig arbeitender Fachkraft andererseits hingewiesen. Besteht damit der geltend gemachte Anspruch auf eine Erhöhung des Persönlichen Budgets der Sache nach nicht, kommt es auch auf die (erneut) aufgeworfene Frage, wie sich der gegen die Zielvereinbarung vom 15.6.2018 erklärte „Vorbehalt“ auswirkt, nicht entscheidungserheblich an.21Vgl. hierzu im Übrigen bereits den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 – 2 B 152/19 –, jurisVgl. hierzu im Übrigen bereits den Beschluss des Senats vom 30.7.2019 – 2 B 152/19 –, juris Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, der angefochtene Bescheid sei unter Verstoß gegen § 21 SVwVfG ergangen. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers weist die Rechtssache auch keine „besondere“ rechtliche Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Eine besondere Schwierigkeit hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des Antragstellers entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung ankommt.22 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, jurisOVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, juris Das ist hier nicht der Fall. Die angeführten Fragen betreffend die Umstände des Abschlusses und die Rechtsnatur der Zielvereinbarung sowie bezüglich des „Vorbehalts“ und der Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Zielvereinbarung23S. 8 der Antragsbegründung vom 12.1.2021 (Bl. 138R d.A.)S. 8 der Antragsbegründung vom 12.1.2021 (Bl. 138R d.A.) würden sich in einem Berufungsverfahren schon nicht stellen, nachdem der Anspruch auf Erhöhung der Leistung, wie ausgeführt, der Sache nach nicht besteht. Dass die weiter aufgeworfene Frage, ob 40 Euro als Stundenvergütung für die Assistenz im streitgegenständlichen Zeitraum angemessen waren, signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren läge, hat der Kläger nicht näher dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. 3. Das Vorbringen des Klägers zeigt schließlich keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Rüge, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts bestehe in seinen Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus einem pauschalen Verweis auf „die Ausführungen“ in den Beschlüssen der Kammer und des Senats im vorangegangenen Eilverfahren, sei daher unverständlich und nicht „mit Gründen versehen“ im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO, verfängt nicht. Die Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils. Danach müssen im Urteil die Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.24BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 – 1 B 8.13 –, jurisBVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 – 1 B 8.13 –, juris Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Begründung des Urteils ausreichend, schlüssig und überzeugend ist.25OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2015 – 2 A 411/14 –, juris Rn. 8, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 2 B 64.06 -, juris Rn. 6OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.1.2015 – 2 A 411/14 –, juris Rn. 8, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 2 B 64.06 -, juris Rn. 6 Nach diesem Maßstab liegt der gerügte Verfahrensfehler nicht vor. Zwar befassen sich die Entscheidungen, auf die das Verwaltungsgericht umfänglich verwiesen hat, im Wesentlichen mit einem Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe im Anschluss an den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Gleichwohl hat das Gericht auf Seite 15 des angefochtenen Urteils die für seine Entscheidungsfindung über den streitbefangenen Anspruch maßgeblichen Erwägungen im Lichte des § 138 Nr. 6 VwGO hinreichend dargelegt, indem es unter anderem auf einen Verstoß des Klägers gegen die Verpflichtung zur Vorlage der Mittelverwendungsnachweise und auf die Bindungswirkung der Zielvereinbarung verwiesen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.