Urteil
2 A 43/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1005.2A43.21.00
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Leitsätze
1. Ein die anderweitige Verfolgungssicherheit gewährleistender Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) muss in materieller Hinsicht nicht nur bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) sondern diesem auch eine den Anforderungen des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Der § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen (dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).(Rn.23)
2. Der § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), der an den Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, enthält eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller ist daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) hegt.(Rn.29)
3. Vielmehr ist in Anknüpfung an die Eigenschaft als registrierter palästinensischer Flüchtling Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität vorliegen und der Schutz durch das UNRWA nicht weiter gewährt beziehungsweise von dem oder der Betroffenen „unfreiwillig“ aufgegeben wurde. Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4).(Rn.30)
4. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt nach deutschem Asylrecht ferner voraus, dass die Betroffenen auch aktuell keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erneut dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen.(Rn.34)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. November 2016 – 3 K 874/16 – wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein die anderweitige Verfolgungssicherheit gewährleistender Drittstaat im Sinne des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) muss in materieller Hinsicht nicht nur bereit sein, den Ausländer wiederaufzunehmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) sondern diesem auch eine den Anforderungen des § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) in Verbindung mit Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Der § 27 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist insoweit in unionsrechtskonformer Auslegung durch die in Art. 35 Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an einen "ersten Asylstaat" gestellten Anforderungen zu ergänzen (dazu BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).(Rn.23) 2. Der § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), der an den Satz 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, enthält eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Antragsteller ist daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts eine berechtigte Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) hegt.(Rn.29) 3. Vielmehr ist in Anknüpfung an die Eigenschaft als registrierter palästinensischer Flüchtling Schutz durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, wenn keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität vorliegen und der Schutz durch das UNRWA nicht weiter gewährt beziehungsweise von dem oder der Betroffenen „unfreiwillig“ aufgegeben wurde. Der grundsätzliche Ausschluss von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) greift daher dann nicht mehr, wenn sie aufgrund von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, gezwungen waren, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, bei Juris und EuGH, Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 –, ABl. EU 2019, Nr. C 348, 4).(Rn.30) 4. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt nach deutschem Asylrecht ferner voraus, dass die Betroffenen auch aktuell keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erneut dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen.(Rn.34) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. November 2016 – 3 K 874/16 – wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die durch das angegriffene Urteil vom 21.11.2016 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Entscheidung der Beklagten vom 2.6.2016, dem Kläger nur den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen und den von ihm auf den internationalen Schutz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in Form der Flüchtlingsanerkennung beschränkten Asylantrag (§ 13 Abs. 2 AsylG) im Übrigen abzulehnen, ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). A. 1. Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des individuellen Flüchtlingsstatus ergibt sich – das zunächst zur Klarstellung – nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats5vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senatsvgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.2.2017 – 2 A 515/16 –, AuAS 2017, 96 und bei juris, seither unverändert ständige Rechtsprechung des Senats droht dem Kläger in Syrien nicht bereits wegen seiner Ausreise, der Stellung eines Asylantrags in Deutschland oder wegen seines inzwischen rund sechs Jahre währenden Aufenthalts im „westlichen“ Ausland eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG (§ 28 Abs. 1a AsylG). 2. Die Zulässigkeit des Asylantrags des im November 2015 von Syrien innerhalb von 10 Tagen „direkt“, das heißt ohne nennenswerte Zwischenaufenthalte in anderen Ländern, nach Deutschland gereisten Klägers unterliegt keinen Bedenken mit Blick auf die §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG.6 vgl. dazu wie auch zu der Frage der Anforderungen an die Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch einen Staatenlosen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 –, BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360vgl. dazu wie auch zu der Frage der Anforderungen an die Begründung eines (neuen) gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG durch einen Staatenlosen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 –, BVerwG, Urteil vom 25.4.2019 – 1 C 28.18 –, NVwZ 2019, 1360 B. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers nach den Erkenntnissen des Berufungsverfahrens im Ergebnis zu Recht entsprochen. Der Kläger hat einen originären Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte. Dieser ergibt sich aus dem § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Im konkreten Fall kommt es auf die Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylG nicht an. Dass die damit letztlich entscheidungserhebliche, erst im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens ins Zentrum der Betrachtung der Beteiligten gerückte Stellung des Klägers als staatenloser palästinensischer Flüchtling (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG) noch nicht Gegenstand der Würdigung des Sachverhalts durch die Beklagte im Verwaltungsverfahren und durch das Verwaltungsgericht war, bleibt ohne Bedeutung. Die im Verhältnis zum § 3 Abs. 1 AsylG „exklusive“ Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 AsylG folgt aus dem Satz 1 der Bestimmung („Ausschlussklausel“). Danach ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge „genießt“, im Ergebnis also das Hilfswerk United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) für den Schutz der Person zuständig ist und dies durch eine Registrierung bestätigt hat. Das trifft bei dem Kläger unstreitig zu. Er hat im Berufungsverfahrens eine Bescheinigung des UNRWA vom 13.12.2017 („Family Registration Certificate“) zur Akte gereicht. Danach ist er dort unter der Nr. ... als drittes von sieben Kindern der Eltern D. und E. im Register des Hilfswerks (Registrations Field Syria/Damaskus) eingetragen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Revisionsurteil vom April 20217vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305 bezogen auf einen vergleichbar gelagerten Sachverhalt festgestellt, dass im Falle einer nachgewiesenen Registrierung als palästinensischer Flüchtling die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG (Ausschlussklausel) zu bejahen sind und dass deswegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist daher nur, dass der Kläger erwiesenermaßen der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA auf der Grundlage seines UN-Mandats übernommen hat. Die Ausschlussklausel im § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG soll im Ergebnis sicherstellen, dass sich das UNRWA der palästinensischen Flüchtlinge annimmt und nicht die „Vertragsstaaten“ hierfür zuständig sind.8 vgl. auch dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 –vgl. auch dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 – Ob die registrierten palästinensischen Flüchtlinge – hier der Kläger – den ihnen demnach aufgrund der internationalen Vereinbarungen zustehenden Schutz des UNRWA tatsächlich erlangen konnten und (heute) können, ist im Anschluss allein eine Frage des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Dazu heißt es in dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.4.2021 weiter, das auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Anerkennungsbegehren eines in Deutschland Schutz Suchenden könne „nur“ bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (sog. Einschlussklausel) Erfolg haben. Demgegenüber ist in diesen Fällen eine an den reinen Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anknüpfende Einzelfallprüfung anhand der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylG für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder geboten noch erforderlich. In seinem Urteil vom April 2021 ist dazu ausgeführt, dass der § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der seinerseits an Satz 1 der Vorschrift anknüpfe und mit diesem eine Einheit bilde, eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft enthalte. Einem Antragsteller sei daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen müsse, dass er in Bezug auf das Herkunftsland beziehungsweise bei Staatenlosen das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine begründete Furcht vor Verfolgung in diesem Sinne hege. Die Voraussetzungen des sowohl hinsichtlich des Ausschlussgrundes als auch was diese Rückausnahme anbelangt auf der Regelung im Art. 12 der RL 2011/95 basierenden § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG liegen hier vor. Daher ist der Kläger, wie ausgeführt, ipso facto durch die Beklagte als Flüchtling anzuerkennen und kann nicht (mehr) nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf das UNRWA verwiesen werden. Sein Schutz ist vielmehr in Anknüpfung an seine Eigenschaft als registrierter und damit anerkannter palästinensischer Flüchtling durch die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren, da Anhaltspunkte für ein Vorliegen der von dem Anwendungsausschluss im § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht miterfassten Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylG wegen der dort genannten schwerwiegenden Fälle von Kriminalität bei ihm nicht erkennbar und sind von der Beklagten im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend gemacht worden. Die Voraussetzungen des im Falle des Klägers anspruchsbegründenden § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (Einschlussklausel oder Rückausnahme) sind zu bejahen, weil ihm ein Schutz oder Beistand durch das UNRWA nicht mehr gewährt wird. Dass die „Lage der Betroffenen“, also der palästinensischen Flüchtlinge auch viele Jahrzehnte nach der Gründung des 1949 gegründeten „temporären“ Hilfswerks im Sinne der Vorschrift bis heute nicht „endgültig geklärt“ ist, ist bekannt. Der aus Damaskus, konkret aus Yarmouk beziehungsweise aus C-Stadt stammende Kläger hat sich auch nicht anspruchsvernichtend „freiwillig“ des Schutzes des UNRWA begeben.Das sich aus fünf „Operationsgebieten“ zusammensetzende „Einsatzgebiet“ (UNRWA) in mehreren Staaten wird für diese Beurteilung quasi wie ein Land betrachtet mit Blick auf das Bestehen einer „inländischen“ Fluchtalternative. Nach dem entsprechend heranzuziehenden Gedanken des § 3e Abs. 1 AsylG zum „internen Schutz“ wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil des „Einsatzgebiets“ des UNRWA keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in einen anderen Teil des Einsatzgebiets des UNRWA reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.vgl. auch dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.10.2021 – 2 A 153/21 – Dass palästinensische Flüchtlinge aus Syrien im Zeitpunkt der Flucht des Klägers im November 2015 auch keine Möglichkeit hatten, in ein anderes zum Operationsgebiet des Hilfswerks gehörendes Land einzureisen, sich dort legal beziehungsweise gesichert unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufzuhalten und erfolgversprechend um Schutz nachzusuchen, hat der Senat in mehreren Urteilen aus den Jahren 2017 und 2018, deren Anfechtung durch die Beklagte in mehreren Revisionsverfahren hier Grundlage der Ruhensanordnung im Januar 2018 vgl. OVG des Saarlandes Beschluss vom 11.1.2018 – 2 A 326/17 – (§§ 173 VwGO, 251 ZPO) gewesen ist, entschieden und ausführlich begründet. vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Urteil vom 18.12.2017 – 2 A 541/17 –, Asylmagazin 2018, 129 und bei Juris, ebenso Urteil des 1. Senats vom 16.5.2018 – 1 A 679/17 –, bei Juris, dort zum Flüchtlingslager Naireb nahe Aleppo Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Eine abweichende Sicht oder Einschätzung rechtfertigende Tatsachen sind weder in der Zwischenzeit bekannt geworden noch von der Beklagten substantiiert – auch nicht im vorliegenden Verfahren – vorgetragen worden. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger bei der Ausreise aus Syrien im November 2015 nicht „freiwillig“ auf einen Schutz durch das UNRWA verzichtet hat beziehungsweise er einen solchen auch nicht anderweitig im Einsatzgebiet des UNRWA erlangen konnte. Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes beziehungsweise – daraus abzuleitender – mangelnder „Weitergewährung“ des Schutzes setzt gemäß den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtsvgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2021 – 1 C 2.21 –, InfAuslR 2021, 305, insoweit unter Verweis auf die Unsinnigkeit des Ausspruchs einer Flüchtlingsanerkennung bei erkennbarem Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Asylrecht (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schließlich nach dem nationalen Asylrecht zusätzlich voraus, dass die Betroffenen keine Möglichkeit haben, sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Tatsachenentscheidung dem Schutz des UNRWA durch eine Rückkehr in dessen Einsatzgebiet zu unterstellen. Nach dem im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden und für die Beurteilung ausreichenden Erkenntnismaterial gilt die Feststellung der Alternativlosigkeit im Einsatzgebiet (UNRWA) auch für die heutige Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren des Klägers. Insoweit gilt grundsätzlich, dass das UNRWA seinerseits nicht selbständig den Zugang der palästinensischen Schutzsuchenden zu den zu ihrem Operationsgebiet gehörenden Staaten regeln oder legitimieren kann. Allein aus der Anwesenheit einer berechtigten Person in einem bestimmten zum Einsatzgebiet der Organisation gehörenden Staat und – möglicherweise – der Gewährung von Unterstützung und Schutz seitens des Hilfswerks folgt noch kein Aufenthaltsrecht in dem jeweiligen Land. Ein solches ist allein Gegenstand der jeweils einschlägigen staatlichen Regelungen und ihrer Anwendung. Hierzu beziehungsweise zu den praktischen Auswirkungen der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist festzuhalten, dass eine Aufnahmebereitschaft der anderen Einsatzgebiete derzeit weder rechtlich gesichert und noch uneingeschränkt, dauerhaft oder voraussetzungslos gewährleistet ist und im Zeitverlauf dort selbst ein einmal gewährter Aufenthalt wieder entzogen werden kann, weswegen die Fälle der „Direktausreise“ aus einem umkämpften Teil des Einsatzgebiets, etwa Syrien, „weitgehend unproblematisch“ als unfreiwillige Aufgabe des Schutzes durch das UNRWA anzusehen sind.13 so ausdrücklich auch Prof Dr. Berlit in einer Juris Anmerkung zu dem Urteil vom 27.4.2021 vom 6.8.2021so ausdrücklich auch Prof Dr. Berlit in einer Juris Anmerkung zu dem Urteil vom 27.4.2021 vom 6.8.2021 Das gilt auch heute, da die anhaltenden kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien weiterhin einen erheblichen Flüchtlingsdruck auf die Nachbarländer in der Region auslösen. Gerade für Palästinenser ist es nicht nur viel schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in die Nachbarländer Syriens einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus zu erhalten.14 vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, Seite 90vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, Seite 90 Es ist auch derzeit nicht anzunehmen, dass die aus Syrien flüchtenden Palästinenser in einem anderen „Operationsgebiet“ des UNRWA, also im Libanon, in Jordanien, in dem in einem 1947 von der UN-Vollversammlung beschlossenen Teilungsplan einem zu gründenden arabischen Staat zugesprochenen, im Arabisch-Israelischen Krieg von 1948 von Jordanien besetzten, 1950 annektierten und schließlich im sogenannten Sechstagekrieg im Juni 1967 von Israel eroberten und seither unter israelischer Militärverwaltung stehenden „Westjordanland“ oder in dem einen Teil der Palästinensischen Autonomiegebietes bildenden und im Inneren formal unter Verwaltung der Palästinensischen Autonomiebehörde stehenden Gazastreifen zwischen Israel und Ägypten einreisen und dort einen dauerhaft gesicherten Aufenthalt begründen könnten. Die Arabische Republik Syrien, das Herkunftsland des Klägers, das ebenfalls zum „Operationsgebiet“ des UNRWA gehört und in das seit 2011 wegen des Bürgerkriegs keine Rückführungen aus Deutschland mehr erfolgen, kommt bis heute (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon aufgrund der nach wie vor verbindlichen (bestandskräftigen) Feststellung im Bescheid der Beklagten vom 2.6.2016, dass dem Kläger dort eine landesweite (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG) Gefährdung im Sinne des § 4 AsylG droht, nicht ernsthaft für eine Rückkehr in Betracht. Wollte man eine solche Rückkehrmöglichkeit nach Syrien annehmen, stünde das offensichtlich im Widerspruch zu dieser Gefährdungseinschätzung. Ob der Kläger heute, weil auch der seit 2007 von der seitens zahlreicher westlicher Staaten als Terrororganisation eingestuften Hamas kontrollierte palästinensische Autonomiegebiet Gazastreifen und das unter israelischer Militärverwaltung stehende Westjordanland15Im Westjordanland leben nach aktuellen Angaben des UNRWA 871.537 registrierte palästinensische Flüchtlinge in 19 Lagern.Im Westjordanland leben nach aktuellen Angaben des UNRWA 871.537 registrierte palästinensische Flüchtlinge in 19 Lagern. insoweit nicht ernsthaft in Betracht kommen, die Möglichkeit hätte, legal in den Libanon oder nach Jordanien einzureisen, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Der Gazastreifen hatte bereits Ende 2018 eine Bevölkerungszahl von etwa zwei Millionen Menschen. Davon lebten damals 1,2 Millionen Flüchtlingslagern, die nach Angaben der Vereinten Nationen zu den am dichtest besiedelten Orten der Welt gehören. Nach statistischen Angaben des UNRWA waren schon 2009 zwei Drittel bis drei Viertel der Bevölkerung Flüchtlinge, die vor dem Palästinakrieg (1947–1949) im heutigen Staatsgebiet von Israel lebten, oder deren Nachkommen. Davon leben in den acht von der UNRWA verwalteten Lagern etwa eine halbe Million Menschen. Damit lebten schon damals 22,42 % aller von der UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlinge im Gazastreifen. Die Bevölkerungsdichte dieser Lager gehört zu den höchsten der Welt.16 Quelle: Wikipedia Stichwort GazastreifenQuelle: Wikipedia Stichwort Gazastreifen Nach der aktuellen Homepage des UNRWA ist inzwischen von einer Gesamtbevölkerung von 2,1 Millionen in Gaza auszugehen, wovon 1,4 Millionen Flüchtlinge aus Palästina sind. Mit der Übernahme der Kontrolle durch die Hamas hat Israel eine Blockade verhängt, die den Luft-, den See- und vor allem auch den Landweg erfasst. Die Lebensbedingungen der Menschen sind zum Teil katastrophal. Dass der Kläger sich dort niederlassen und den Schutz des UNRWA in Anspruch nehmen könnte, erscheint ausgeschlossen. Die zahlenmäßig meisten Palästinaflüchtlinge mit über zwei Millionen Menschen leben nach den Angaben des UNRWA in Jordanien, wobei viele davon – anders als der Kläger – die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen. Rund 18 % leben in zehn über das gesamte Land verteilten Flüchtlingscamps.Zehntausende aus Syrien vertriebene palästinensische Flüchtlinge haben in Jordanien um Unterstützung des UNRWA nachgesucht. Die Mehrzahl lebt auch hier aus Sicht des UNRWA in einem „prekären legalen Status“. Im Libanon halten sich nach UNRWA-Angaben über 479.000 palästinensische Flüchtlinge auf, 45 % davon in den 12 über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Auf dessen Homepage werden deren Lebensbedingungen als schrecklich/furchtbar (englisch „dire“) und als gekennzeichnet durch Überbevölkerung, ärmliche Wohnverhältnisse, Arbeitslosigkeit und Armut beschrieben. Palästinensern fehlen im Libanon auch heute wesentliche Rechte. Sie dürfen beispielsweise in nicht weniger als 39 Berufen nicht arbeiten und kein Eigentum haben. Da sie formell nicht Bürger des libanesischen Staates sind, können sie nicht dieselben Rechte reklamieren wie andere legal im Libanon lebende und arbeitende Ausländer. Das gilt auch für die im Gefolge des Bürgerkriegs in Syrien, wo die Palästinenser bereits vor Ausbruch der Unruhen eine „vulnerable Gruppe“ bildeten und anschließend auch in erheblichem Umfang von den Kämpfen betroffen gewesen sind,17 vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, ab Seite 86vgl. dazu Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 3, 30.6.2021, ab Seite 86 dorthin geflüchteten Palästinenser. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung der – fehlenden – Rückkehrmöglichkeiten für den Kläger zum heutigen Zeitpunkt oder für eine Unrichtigkeit der Angaben des UNRWA selbst haben sich auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Daher ist auch nicht festzustellen, dass der Kläger in einem der beiden zuletzt genannten Staaten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht unter den von der Rechtsprechung geforderten Konditionen für ein menschenwürdiges Leben erlangen könnte. Zusammengefasst hat der Kläger, wenn auch aus anderen als den im erstinstanzlichen Urteil angeführten Gründen einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit seiner – unstreitigen – Eigenschaft als registrierter Palästina-Flüchtling, ohne dass es weiterer Feststellungen zu den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf. Die Berufung der Beklagten ist daher insgesamt zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der 1986 in Syrien geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser. Er reiste im November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Januar 2016 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung im Februar 2016, bei der er seinen Antrag auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkte, legte der Kläger einen syrischen Wehrpass und ein Foto eines vom United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)1 Dieses Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten ist ein „temporäres“ Hilfsprogramm der Vereinten Nationen, das seit seiner Gründung 1949 regelmäßig um drei Jahre verlängert wurde.Dieses Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten ist ein „temporäres“ Hilfsprogramm der Vereinten Nationen, das seit seiner Gründung 1949 regelmäßig um drei Jahre verlängert wurde. ausgestellten Ausweises seiner Geschwister vor und führte aus, er sei ledig, habe keine Kinder und zunächst in Yarmouk und dann von 2012 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im November 2015 in C-Stadt gelebt. Sein Vater D. und seine Mutter E. hielten sich in Damaskus auf. Er habe drei Brüder und vier Schwestern. 2003 habe er das Abitur abgelegt, keinen Beruf erlernt und in einem Telefonladen als Verkäufer gearbeitet. Von 2010 bis 2012 habe er Wehrdienst in der palästinensischen Armee geleistet. Am 8.11.2015 sei er von C-Stadt nach Qamishli geflogen. Am 11.11.2015 habe er Syrien verlassen, sei in die Türkei gegangen und dann über Griechenland und die Balkanroute nach Deutschland gereist, wo er am 22.11.2015 angekommen sei. Syrien habe er verlassen, weil er keine Arbeit mehr gehabt habe. Der Weg zu seiner Arbeitsstelle sei sehr weit und gefährlich gewesen. Ständig hätten Kampfhandlungen des Militärs stattgefunden und es habe viele Kontrollen gegeben. Bei einer Rückkehr nach Syrien werde er Schwierigkeiten bekommen, weil er als Palästinenser unerlaubt das Land verlassen habe. Im Juni 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte seinen weiter gehenden Antrag ab (Ziffer 2).2vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2.6.2016 – 6453291-499 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2.6.2016 – 6453291-499 – In der Begründung heißt es unter anderem, es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylG) lägen hingegen nicht vor. Der Kläger habe keine individuelle Verfolgung vorgetragen. Im Juni 2016 hat der Kläger Klage erhoben und geltend gemacht, der syrische Staat verfolge Oppositionelle und Personen, die er dafür halte, mit aller Härte. Darüber hinaus seien syrische Bürger den Übergriffen verschiedenster Kriegsparteien und deren Milizen ausgesetzt. Etliche Menschen fielen dem „Verschwindenlassen“ zum Opfer. Viele würden lange Zeit ohne Gerichtsverfahren inhaftiert. Tausende von ihnen sollten allein 2011 bis 2015 an Folterungen in der Haft verstorben sein. Auch nichtstaatliche Gruppen gingen wahllos gegen die Zivilbevölkerung vor. Ein Bericht von amnesty international beschreibe die Übergriffe des Islamischen Staates. Der Bürgerkrieg habe bis Ende 2015 mehr als 250.000 Todesopfer gefordert. 7,6 Millionen Menschen seien zu Binnenvertriebenen und 4,6 Millionen zu Flüchtlingen gemacht worden. Sowohl Regierungstruppen als auch die übrigen Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen in erheblichem Ausmaß. Regierungskräfte belagerten Stadtteile von Damaskus, in denen die Bewohner von jeglicher Hilfe abgeschnitten seien. Nach wie vor würden auch Gesundheitseinrichtungen angegriffen. Es komme zu Entführungen und Geiselnahmen. Willkürliche Festnahmen und Folter seien an der Tagesordnung. Männern drohten die Zwangsrekrutierung und eine Bestrafung, wenn sie sich dem durch Flucht entzögen. Der Kläger hat schriftlich beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 2.6.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzusprechen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Im November 2016 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen.3vgl. das Urteil vom 21.11.2016 – 3 K 874/16 –vgl. das Urteil vom 21.11.2016 – 3 K 874/16 – In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Bereits diese Befragung löse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter aus. Jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer werde als möglicher Oppositioneller angesehen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen, auf die Abweisung der Klage gerichteten Berufung gegen dieses Urteil verwies die Beklagte unter anderem auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Rechtsprechung des Senats und anderer deutscher Obergerichte. Individuell risikoerhöhende Umstände seien im Fall des Klägers nicht erkennbar. Der Kläger hat vorgetragen, da er in Syrien noch als Reservist wehrpflichtig sei, drohe ihm bei Rückkehr politische Verfolgung. Deserteure und Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, würden inhaftiert. In der Haft komme es zu Folter. Wehrpflichtige Männer würden an den zahlreichen Kontrollstellen sogleich eingezogen. Mit Blick auf seine Angaben bei der persönlichen Anhörung im Februar 2016 wurde der Kläger im November 2017 mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert gegebenenfalls Unterlagen vorzulegen, die belegten, dass auch er selbst – wie seine Geschwister – in Syrien unter dem Schutz des UNRWA gestanden habe. Nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung vom 13.12.2017 („Family Registration Certificate“) haben die Beteiligten unter Verweis auf ein seinerzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Senats zu einem vergleichbaren Sachverhalt übereinstimmend beantragt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen. Durch Beschluss vom 11.1.2018 – 2 A 326/17 – hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In dem erwähnten Urteil hatte der Senat entschieden, dass staatenlose Palästinenser aus Syrien, die vom UNRWA registriert waren, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen seien, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen hätten und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen gestanden habe, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.4 vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 – 2 A 447/17 – und 23.11.2017 – 2 A 541/17 –vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2017 – 2 A 447/17 – und 23.11.2017 – 2 A 541/17 – Die Prüfungsbefugnis des Bundesamts sei dann darauf beschränkt, festzustellen, ob der jeweilige Antragsteller tatsächlich Schutz der UNRWA genossen hatte und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen sei. Letzteres werde dadurch indiziert, dass den Betroffenen bereits durch einen entsprechenden Bundesamtsbescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Für staatenlose Palästinenser aus Syrien bestehe derzeit auch de facto keine Möglichkeit, in anderen Teilen des Mandatsgebiets der UNRWA innerhalb oder außerhalb Syriens deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Im Februar 2021 hat die Beklagte das Verfahren wiederaufgenommen und zur Begründung ihres Rechtsmittels weiter vorgetragen, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 C 5.18) habe das Revisionsverfahren gegen das Urteil des Senats im Verfahren 2 A 541/17 im Mai 2019 ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung staatenloser Palästinenser als ipso facto-Flüchtlinge zu klären. Mit Urteil vom 13.1.2021 – C-507/19 – habe der EuGH die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet und unter anderem festgestellt, dass für die Frage, ob Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt werde, im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebietes des UNRWA zu berücksichtigen seien. Anhand der vom EuGH aufgestellten Grundsätze sei nun auch im vorliegenden Verfahren zu klären, inwieweit für den Kläger die Möglichkeit bestanden habe, sich unter den Schutz des UNRWA zu stellen und welche Folgen sich daraus für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergäben. Des Weiteren sei zu beurteilen, inwieweit sich aus der illegalen Ausreise und dem Auslandsaufenthalt und bezüglich der männlichen Kläger auch in Hinblick auf eine mögliche Entziehung von der Wehrpflicht ein Schutzanspruch ergeben könne. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.11.2016 – 3 K 874/16 – abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von dem durch das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise den EuGH entschiedenen Fall darin, dass der Kläger nie in einem anderen Land gelebt habe, das zum Operationsgebiet des UNRWA gehöre. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.