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Beschluss

2 D 223/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:1029.2D223.21.00
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Leitsätze
Das besondere Verbot der Weitergabe von Sozialdaten nach § 65 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten die sich nach den allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten (§ 35 SGB I (juris: SGB 1), §§ 25, 67 bis 85a SGB X (juris: SGB 10), §§ 61 bis 68 SGB VIII (juris: SGB 8)) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. September 2021 - 3 L 900/21 -, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das besondere Verbot der Weitergabe von Sozialdaten nach § 65 Abs. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten die sich nach den allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten (§ 35 SGB I (juris: SGB 1), §§ 25, 67 bis 85a SGB X (juris: SGB 10), §§ 61 bis 68 SGB VIII (juris: SGB 8)) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. September 2021 - 3 L 900/21 -, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Einsichtnahme in beim Antragsgegner zur ihrer Tochter C. geführten Akten. Ihre 2007 geborene Tochter lebt seit 2009 bei ihren Großeltern, seit dem 4.1.2011 in Vollzeitpflege nach § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII. Das Sorgerecht der Antragstellerin für ihre Tochter ist eingeschränkt. Die Ergänzungspflegschaft wird durch das Jugendamt des Antragsgegners wahrgenommen und umfasst die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht Anträge auf Hilfen zur Erziehung zu stellen. Mit e-mail vom 24.4.2021 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, die Ankündigung und Bescheinigung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung der Inobhutnahme bzw. Herausnahme ihrer Tochter C. vorzulegen. Weiterhin beantragte sie Akteneinsicht. Neun Tage später bestätigte eine Mitarbeiterin des Antragsgegners den Eingang und teilte mit, dass das Anliegen bearbeitet werde. Am 7.6.2021 erkundigte sich die Antragstellerin per e-mail nach dem Sachstand und regte an, die Akten dem Jugendamt an ihrem Wohnort zu Händen des Amtsleiters zukommen zu lassen, wo dann Akteneinsicht gewährt werden könne. Nachdem seitens des Antragsgegners keine Reaktion erfolgt war, erhob die Antragstellerin am 17.8.2021 im Namen ihrer Tochter Untätigkeitsklage (Az.: 3 K 899/21), beantragte zugleich „auf Grund der Eindeutigkeit und Eilbedürftigkeit der Angelegenheit im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahren zu beschließen“ und bat um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, ihr obliege u.a. das Teilsorgerecht der Vermögenssorge. Im Übrigen sei sie als Kindesmutter verpflichtet, jeden Schaden von ihrer Tochter abzuwenden und sie vor Eingriffen Dritter in ihre persönlichen Angelegenheiten zu schützen. Sie und ihre Tochter würden nach den §§ 91 ff. SGB VIII zur Beteiligung an den Kosten für die seit Januar 2011 gewährte Sozialhilfeleistung herangezogen. Ebenso würden sie ggfs. nach § 42 SGB VIII herangezogen. Sie befürchte in dem Zusammenhang eine mangelhafte oder gar unterlassene Rechtsaufklärung und erwarte, mit Hilfe der Akteneinsicht einen entsprechenden Beweis führen zu können. Um die Vermögenssorge sachgerecht und im Interesse ihrer Tochter ausüben zu können, sei die beantragte Akteneinsicht unerlässlich. Ihr sei eine Entscheidung des Familiengerichts vom 4.1.2021, mit dem ihr Sorgerecht erneut eingeschränkt worden sein solle, unbekannt. Sofern der Antragsgegner behaupte, ihre Tochter habe ausdrücklich erklärt, keine Akteneinsicht zu begehren, fehle es an einer Glaubhaftmachung. Außerdem sehe der Gesetzgeber vor, dass Minderjährige selbständig nur solche Entscheidungen treffen dürften, deren Tragweite sie aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes überblicken könnten. Dieses sei vorliegend nicht gegeben. Es entstehe der Eindruck, der vermeintliche Wille ihrer minderjährigen Tochter könnte vorgeschoben werden, um die Erkenntnis etwaiger Amtspflichtverletzungen des Amtspflegers und der verantwortlichen Mitarbeiter des „ASD“ zu vereiteln. Das Verhalten des Antragsgegners stehe in Widerspruch mit den Forderungen aus § 36 SGB VIII und § 1686 BGB. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich im Hinblick darauf, dass Briefe im Zimmer ihrer Tochter gefunden worden seien, in welchen diese ihren Suizid angekündigt habe. Ihre Tochter habe ihr in einem darauffolgenden Telefonat mitgeteilt, dass sie sich seit einem Jahr mit einer Rasierklinge am Körper verletze. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Antragstellerin fehle die Vertretungsbefugnis, soweit sie Einsicht in die ihre Tochter betreffenden Daten aus den Jugendhilfeakten beantrage. Die 2007 geborene Tochter der Antragstellerin habe gegenüber dem Jugendamt ausdrücklich erklärt, keine Akteneinsicht zu begehren. Außerdem habe sie erklärt, sie möchte nicht, dass ihre Mutter Inhalte und Hilfeverläufe sowie persönliche Dinge, die im Aktenvorgang notiert seien, erfahre. Der Antrag auf Akteneinsicht im Wege einer einstweiligen Anordnung sei darüber hinaus zurückzuweisen, da durch eine Stattgabe die Hauptsache vorweggenommen würde. Im Hinblick auf die Vorschrift des § 100 VwGO seien die Akten zur Prüfung und Entscheidung nach § 99 VwGO zunächst an die zuständige Kommunalaufsicht weitergeleitet worden. Mit Beschluss vom 6.9.2021 - 3 L 900/21 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Antrag, mit dem sinngemäß begehrt werde, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu verpflichten, der gesetzlichen Vertreterin der am 6.3.2007 geborenen C. Einsicht in alle dort über sie und ihre gesetzliche Vertreterin gespeicherten Daten zu gewähren, bleibe ohne Erfolg. Die Kammer gehe davon aus, dass der Verwaltungsrechtsweg auch insoweit eröffnet sei, als der Antrag auf Akteneinsicht letztlich auch Aktenteile erfassen dürfte, die im Rahmen der Familiengerichtshilfe nach § 50 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII geführt würden. Aufgrund des nur noch begrenzt zustehenden elterlichen Sorgerechts der Kindesmutter bestünden mangels Aktivlegitimation bereits erhebliche Zulässigkeitsbedenken. Soweit die Kindesmutter pekuniäre Gesichtspunkte der Jugendhilfeleistungen des Antragsgegners anführe sowie die ihr weiterhin zustehende Vermögenssorge, seien derzeit finanzielle Auswirkungen auf das Kind -und nur solche könnten in diesem Zusammenhang maßgeblich sein- nicht ersichtlich. Nicht zu verkennen sei, dass dieses grundsätzlich vom Antragsgegner gemäß §§ 91, 92 SGB VIII vorbehaltlich § 92 Abs. 5 SGB VIII zu den Kosten herangezogen werden müsse, wobei Kinder nur aus Einkommen und nicht auch aus Vermögen herangezogen würden. Dass das 14jährige Kind selbst tatsächlich zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde, sei von der Kindesmutter aber nicht glaubhaft gemacht. Dass es ein Einkommen erziele, aus dem es unter Beachtung der Vorgaben des § 93 SGB VIII zu einem Kostenbeitrag herangezogen werde, sei ebenso weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Ebensowenig trage vor diesem Hintergrund der Ansatz der Kindesmutter, im Rahmen der Vermögenssorge wegen „Heranziehung“ zu einer „noch unbekannten Sozialhilfeleistung … gegebenenfalls gem. § 42 SGB VIII“ und damit zusammenhängender „mangelnder Rechtsaufklärung“ durch die „Verantwortlichen“ Rechte des Kindes zu wahren und daher zur Erhebung des Antrages befugt zu sein. Im Übrigen -und soweit man, freilich entgegen des insoweit eindeutigen Wortlauts der Antragsschrift vom 13.8.2021 den Antrag als von der Kindesmutter in eigenem Namen gestellt ansehe- gelte, sofern die Weigerung vollständiger Aktenvorlage bei Gericht, auf die sich das (weitere) Einsichtsbegehren des Rechtsschutzsuchenden beziehe, auf einen der Gründe des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützt werde, dass die Beteiligten hiergegen nur nach § 99 Abs. 2 VwGO vorgehen könnten und es für eine Klage oder einen Antrag auf Vorlage oder Auskunftserteilung am Rechtsschutzinteresse fehle. Sobald ein gerichtliches Verfahren anhängig gemacht werde, ende der Anwendungsbereich des § 25 SGB X. Die Akteneinsicht in die Behördenakten werde ab diesem Zeitpunkt durch das jeweilige Prozessrecht bestimmt, wobei vorliegend § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO für das gerichtliche Verfahren die Akteneinsicht prozessrechtlich abschließend regele, so dass § 25 SGB X bzw. sonstige fachgesetzlich geregelte Auskunftsansprüche, einschließlich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), nicht (mehr) einschlägig seien. Vorliegend habe der Antragsgegner die verfahrensgegenständlichen Akten im Rahmen des Verfahrens nach § 99 VwGO an die zuständige Aufsichtsbehörde weitergeleitet. Ein von der Kindesmutter in eigenem Namen gestellter Antrag sei jedenfalls unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei nur dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von seinem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen sei. Vorliegend würde bei einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der begehrten Akteneinsicht gemäß § 123 VwGO die Hauptsache vorweggenommen. Dafür wären hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache erforderlich. Unzumutbare Nachteile im o.g. Sinne seien aber vorliegend nicht ersichtlich und ein Erfolg in der Hauptsache sei nicht weit überwiegend wahrscheinlich. Zunächst stehe der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens der Antragstellerin in der Hauptsache derzeit die Problematik des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Im Übrigen sei bei lebensnaher Betrachtung unter Beachtung des Vortrags der Beteiligten davon auszugehen, dass sich in der Akte geschützte Sozialdaten i.S.d. § 67 Abs. 2 SGB X befänden, die einer Einsichtnahme durch Dritte entgegenstünden. Dass diese Betrachtungsweise hier ausnahmsweise nicht zutreffen sollte, sei nicht ersichtlich. Hieraus folge, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Jugendamtsakte habe, da diesem der besondere Sozialdatenschutz nach § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII entgegenstehe. Insoweit werde auf die Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19.4.2021 - 2 A 370/20 - verwiesen. Die Kammer schließe sich diesen zutreffenden Ausführungen für die vorliegende Fallgestaltung an. Die Antragstellerin habe weder substantielle konkrete Gründe für ihr Akteneinsichtsgesuch vorgetragen noch ihr Einsichtsgesuch auf bestimmte Aktenbestandteile konkretisiert, sodass Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise aufgrund besonderer Fallumstände abweichend zu treffende Entscheidung -zumal im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren und im Vorgriff auf die Entscheidung der Aufsichtsbehörde und ein etwaiges fachgerichtliches Verfahren nach § 99 VwGO- nicht ersichtlich seien. Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs komme es darauf, dass auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich sei, nicht entscheidend an. Nach den vorstehenden Ausführungen könne dem Begehren der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrags nicht entsprochen werden. Gegen den ihr am 10.9.2021 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 21.9.2020 Beschwerde erhoben, soweit in dem Beschluss der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6.9.2021 - 3 L 900/21 -, soweit darin ihr Prozesskostenhilfegesuch für ihren Eilrechtsschutzantrag abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf fehlende Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) des Begehrens der Antragstellerin verwiesen. Ungeachtet der vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Zulässigkeitsbedenken ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht, dass sie die begehrte Einsichtnahme in die beim Antragsgegner zu ihrer Tochter geführten Jugendamtsakten im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 123 VwGO beanspruchen könnte. Die Antragstellerin macht in der Beschwerdebegründung vom 5.10.2021 geltend, der teilweise Entzug der Personensorge liege bereits zehn Jahre zurück. Eine weitere oder erneute Beantragung und Durchführung einer familiengerichtlichen Entscheidung über den teilweisen Entzug der Personensorge zu dem im Schreiben des Antragsgegners vom 23.8.2021 aufgeführten Datum, dem „4.1.2021“, sei ihr nicht bekannt. Warum im Beschluss des Verwaltungsgerichts das zuletzt angegebene Datum erwähnt worden sei, obwohl es anscheinend aus einem Tippfehler mit folgenschwerer Konsequenz, nämlich der Aberkennung der Aktivlegitimation resultiere, lasse einige Fragen offen. Nach § 166 Abs. 2 BGB müsste innerhalb dieser Zeit in angemessenen Abständen eine Überprüfung erfolgt sein, die eine Veränderung der zur Teilsorgerechtsentziehung veranlassenden Umstände in Betracht ziehen müsste. Nach aktueller Gesetzeslage könnten noch bis 75 %, zumindest aber mit 25 % ein Kostenbeitrag des verdienten Einkommens junger Menschen, die sich in vollstationärer Betreuung durch eine Pflegeeinrichtung oder Pflegefamilie befänden, im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines Nebenjobs einbehalten werden. Der angestrebte Hochschulabschluss ihrer Tochter sei mit ihrer erzwungenen Unterschrift zum Schulwechsel abgebrochen und die vom Jugendamt empfohlene Ausbildung zur Fliesenlegerin entmutigend festgemauert worden. Das Wegbrechen ihres Berufswunsches habe extreme Frustration auf Seiten ihrer Tochter zur Folge. Die Resignation ihrer Tochter scheine sich bei ihr in Form von gleichgültigem und selbstverletzendem Verhalten zu äußern. Zudem hätten ihr ihre Eltern mitgeteilt, dass sie mit fortschreitendem hohem Alter zermürbende Konflikte zwischen ihnen und ihrer Tochter aushalten müssten, so dass sie glaubten, sie könnten nicht mehr weiter „übernehmen“. Nach § 99 Abs. 2 VwGO sei zügig der Rechtsanspruch geltend zu machen und Amtspflichtverletzungen seien abzuwenden. Die Antragstellerin weist zudem auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 11.5.2005 - 1 UF 94/03 - und des OLG Hamm vom 1.8.2016 - 4 UF 99/16 - zur Verpflichtung des Ergänzungspflegers bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. zur Auskunftspflicht des Ergänzungspflegers hin. Einer Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 - XII ZB 345/16 - zu § 1686 BGB zufolge habe der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebe, einen Anspruch auf Information hinsichtlich des schulischen Fortkommens, außerschulischer Betätigung, der gesundheitlichen Situation und der sozialen Entwicklung des Kindes. Es sei davon auszugehen, dass die Verweigerung der Akteneinsicht nach § 25 Abs. 2 SGB X ohne weitere juristische Überprüfung nur dazu diene, ein transparentes Zusammenarbeiten zu verhindern und mögliche Fehler und Falschdarstellungen zu vereiteln. Es müsse befürchtet werden, dass der Inhalt der Akte nicht durch Tatsachen gedeckte Behauptungen oder Wertungen enthalte. Durch die Standardablehnung nach § 25 Abs. 3 SGB X werde den Rechtsschutzsuchenden die Möglichkeit verwehrt, Korrekturen von Falschdarstellungen über die eigene Person vorzunehmen. Ein Geheimverfahren stehe in krassem Gegensatz zu Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtsschutzsuchenden sollte die Überprüfung und Abwendung weiterer Gefährdung durch aufklärende Akteneinsicht zum Schutze Dritter ermöglicht werden. Daher wäre nach § 123 Abs. 1 VwGO hier Akteneinsicht zur Schadensbegrenzung anzuordnen. Weiterhin wäre es gefahrenabwendend, wenn der Ergänzungspfleger ihrer Tochter die Beratung durch einen Anwalt empfehlen würde, der sich für ihre Rechte ggfs. auch gegen das Jugendamt einsetzen und zumindest für die Umsetzung ihres Rechts auf Umgang mit den leiblichen Eltern sorgen würde. Auch wenn § 25 SGB X letztendlich alles regele, solle doch die neue Datenschutzgrundverordnung das Auskunftsrecht im Sinne der Offenlegung der über Bürger und Bürgerinnen gespeicherten Daten gewährleisten. Eine Heilung des möglichen Verfahrensfehlers nach § 45 VwVfG könne mit der Gewährung von Akteneinsicht erfolgen. Nach dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Maßstab sind, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache führt, an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund).1vgl. Beschluss des Senats vom 8.10.2020 - 2 B 270/20 - m.w.Nw.vgl. Beschluss des Senats vom 8.10.2020 - 2 B 270/20 - m.w.Nw. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen. Gemessen daran erscheint ein Obsiegen in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich, denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch ergibt sich vorliegend nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Es fehlt an einem substantiierten Vortrag der Antragstellerin, inwieweit eine Einsicht in die - im übrigen nicht näher spezifizierten - Verwaltungsvorgänge erforderlich wäre, um eine wirksame Verfolgung ihrer Rechte wahren zu können. Soweit die Antragstellerin - wiederholt - auf die finanziellen Aspekte einer Kostenbeitragspflicht nach den § 90 ff. SGB VIII hinweist, ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihre (erst) 14jährige Tochter derzeit ein Einkommen erzielt, aus dem sie aktuell nach § 93 SGB VIII zur Kostenerstattung herangezogen werden könnte. Allein die Existenz der gesetzlichen Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach reicht unter diesen Umständen nicht aus, um ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin zu begründen, da derzeit völlig ungewiss ist, ob und wann ihre Tochter zu einem Kostenbeitrag herangezogen wird. Der Antragstellerin bleibt es insofern vielmehr unbenommen, im Falle eines Entstehens des Anspruchs ggfs. in dem entsprechenden Verwaltungsverfahren beim Antragsgegner auf eine Einsichtnahme in den betreffenden Vorgang hinzuwirken. Soweit die Antragstellerin den pauschalen Vorwurf erhebt, die Verweigerung der Akteneinsicht beim Jugendamt diene dazu, ein transparentes Zusammenarbeiten zu verhindern und mögliche Fehler, Falschdarstellungen und Pflichtverstöße der Behörde sowie des Ergänzungspflegers zu verdecken, und sie außerdem eine Gefährdung des Kindeswohls wegen behaupteter Suizidabsichten ihrer Tochter geltend macht, steht der Gewährung der Einsichtnahme der besondere Sozialdatenschutz des § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen (§ 25 Abs. 3 SGB X). Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, an private Dritte im Wege der Akteneinsicht nur mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, weitergegeben werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor, denn die Tochter der Antragstellerin hat gegenüber dem Jugendamt erklärt, nicht zu wollen, dass ihre Mutter von Inhalten des Aktenvorgangs erfährt. Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf Zweifel an der Wirksamkeit der Willenserklärung ihrer Tochter berufen, denn aus der e-mail des Ergänzungspflegers vom 19.8.2021 an den Antragsgegner geht hervor, dass nach seiner Einschätzung die Tochter eine entsprechende sittliche und geistige Reife besitzt, die sie zur eigenen Entscheidung befähigt. Daher führt auch ein aus dem Elternrecht abzuleitendes allgemeines Informationsrecht nicht dazu, dass entgegen dem § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII Einsicht in solche Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden, zu gewähren ist.22vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.4.2020 - 12 S 579/20 -, NJW 2020, 1985, zu einem Fall, in dem der Kläger Akteneinsicht begehrte, „um ermitteln und feststellen zu können, auf welcher Grundlage eine Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt unterstellt worden ist“vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27.4.2020 - 12 S 579/20 -, NJW 2020, 1985, zu einem Fall, in dem der Kläger Akteneinsicht begehrte, „um ermitteln und feststellen zu können, auf welcher Grundlage eine Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt unterstellt worden ist“ Das besondere Verbot der Weitergabe von Sozialdaten nach § 65 Abs. 1 SGB VIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten die sich nach den allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten (§ 35 SGB I, §§ 25, 67 bis 85a SGB X, §§ 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber. Dem Jugendamtsmitarbeiter – und damit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendamtes (vgl. § 25 Abs. 3 SGB X, § 35 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 65 Abs. 2 SGB VIII) – untersagt diese spezialgesetzliche Norm im Übrigen umfassend eine Weitergabe von Sozialdaten und zwar unabhängig davon, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch hergeleitet wird.3vgl. Beschluss des Senats vom 19.4.2021 - 2 A 370/20 - m.w.Nw.; jurisvgl. Beschluss des Senats vom 19.4.2021 - 2 A 370/20 - m.w.Nw.; juris Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Beschlüsse des OLG Frankfurt4Beschluss vom 11.5.2005 - 1 UF 94/03 - (zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wegen Erziehungsungeeignetheit des anderen Elternteils bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Ergänzungspfleger); jurisBeschluss vom 11.5.2005 - 1 UF 94/03 - (zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wegen Erziehungsungeeignetheit des anderen Elternteils bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Ergänzungspfleger); juris, des OLG Hamm5Beschluss vom 1.8.2016 - 4 UF 99/16 - (zum Auskunftsanspruch der Eltern gegen den Ergänzungspfleger bzw. der Unterbringungseinrichtung hinsichtlich Umgangspersonen); jurisBeschluss vom 1.8.2016 - 4 UF 99/16 - (zum Auskunftsanspruch der Eltern gegen den Ergänzungspfleger bzw. der Unterbringungseinrichtung hinsichtlich Umgangspersonen); juris und des BGH6Beschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 345/16 -(Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, berechtigtes Interesse; Umfang der Informationen); jurisBeschluss vom 14.12.2016 - XII ZB 345/16 -(Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, berechtigtes Interesse; Umfang der Informationen); juris sind für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren nicht zielführend, denn dabei handelt es sich um Entscheidungen in familienrechtlichen Angelegenheiten der hierfür sachlich zuständigen Zivilgerichte, die sich u.a. mit dem Auskunftsanspruch eines Elternteils über die persönlichen Verhältnisse des Kindes nach § 1686 BGB befassen. Insofern bleibt es der Antragstellerin unbenommen, ggfls. vor dem Familiengericht in (entsprechender) Anwendung des § 1686 BGB auf eine Einsichtnahme in die diesbezüglichen Teile der Akten des Jugendamtes des Antragsgegners hinzuwirken. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass dem Eilrechtsschutzbegehren hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. §§ 166 VwGO, 114 ZPO fehlen, unterliegt daher auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Zweifeln. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.