Beschluss
2 A 194/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1102.2A194.21.00
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Leitsätze
1. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Befassung mit der tragenden Begründung der Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.(Rn.7)
2. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt. (Rn.7)
3. Die „Polizeigefahr“ im Falle einer Umsetzung Obdachloser von einer Unterkunft in eine andere besteht in einer erneut drohenden Obdachlosigkeit. (Rn.10)
4. Anders als beispielsweise der Abschluss eines Wohnraummietvertrags begründet eine solche Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft keinen „Besitzstand“ der Eingewiesenen oder gar einen Rechtsanspruch, in einer zugewiesenen Unterkunft dauerhaft bleiben zu können.
5. Eine Zuweisung in eine andere Unterkunft kann daher allenfalls dann rechtswidrig sein, wenn sie rein willkürlich und ohne jeden sie rechtfertigenden sachlichen Grund erfolgt.(Rn.10)
6. Auch die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 750/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Befassung mit der tragenden Begründung der Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.(Rn.7) 2. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt. (Rn.7) 3. Die „Polizeigefahr“ im Falle einer Umsetzung Obdachloser von einer Unterkunft in eine andere besteht in einer erneut drohenden Obdachlosigkeit. (Rn.10) 4. Anders als beispielsweise der Abschluss eines Wohnraummietvertrags begründet eine solche Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft keinen „Besitzstand“ der Eingewiesenen oder gar einen Rechtsanspruch, in einer zugewiesenen Unterkunft dauerhaft bleiben zu können. 5. Eine Zuweisung in eine andere Unterkunft kann daher allenfalls dann rechtswidrig sein, wenn sie rein willkürlich und ohne jeden sie rechtfertigenden sachlichen Grund erfolgt.(Rn.10) 6. Auch die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.(Rn.12) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 750/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Kläger sind obdachlos. Mit Verfügung vom 22.5.2018 ordnete der Beklagte sofort vollziehbar die Umsetzung der Kläger zusammen mit ihrem Bruder beziehungsweise Sohn von der bis dahin bewohnten Obdachlosenunterkunft im Anwesen D-Ring 32 in die Obdachlosenunterkunft in der E-Straße 77 in A-Stadt an. In der Begründung wurde auf umfangreiche Renovierungsarbeiten in Form einer Totalsanierung der bisherigen Unterbringungsstätte verwiesen. Die vom Beklagten organisierte Umsetzung wurde am selben Tag durchgeführt. Zur Begründung ihres gegen den Umsetzungsbescheid erhobenen Widerspruchs machten die Kläger geltend, die ihnen zugewiesene neue Wohnung sei für eine 3-köpfige Familie ungeeignet. Nach einem ärztlichen Attest sei die Klägerin durch die Maßnahme mental schwer angeschlagen. Wegen ihres Alters von 81 Jahren sei es ihr kaum möglich, diese Wohnung im 3. Stock ohne Fahrstuhl zu erreichen, geschweige denn, Einkäufe nach oben zu tragen. Sämtliche Zimmer verfügten über starke Dachschrägen, so dass sie sich bereits mehrfach am Kopf verletzt habe. Auch die Toilette befinde sich unter einer tiefen Dachschräge. Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren1vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 17.4.2019 – Ws 48/18 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 17.4.2019 – Ws 48/18 – im Mai 2019 erhobenen Klage haben die Kläger erneut auf eine Unzumutbarkeit der Wohnung in der E-Straße 77 verwiesen. In beabsichtigten Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung könne keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gesehen werden. Außerdem habe es zunächst ihnen selbst oblegen, sich um den Umzug zu kümmern. Die „gewaltsame Umsetzung“ entbehre jeder Rechtsgrundlage und sei sogar „contra legem“ erfolgt. Im Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht die auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Verwaltungsentscheidungen gerichtete Feststellungsklage der Kläger abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, die Umsetzung der Kläger aus der Wohnung im D-Ring 32 in die Wohnung in der E-Straße 77 habe den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 SPolG entsprochen und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die Umsetzung nicht erfolgt, um der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft die Sanierung der Obdachlosenunterkunft im D-Ring 32 zu ermöglichen. Die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft begründe grundsätzlich keinen Rechtsanspruch des Eingewiesenen darauf, in der ihm ursprünglich zugewiesenen Unterkunft bleiben zu können. Bei Fortbestand der Gefahr von Obdachlosigkeit könne eine Umsetzung in eine andere zumutbare Unterkunft aus jedem sachlichen Grund erfolgen. Sie sei nur dann rechtswidrig, wenn sie willkürlich und ohne rechtfertigenden sachlichen Grund erfolge. Den Klägern habe weiterhin Obdachlosigkeit gedroht, nachdem sie offenbar keine eigene Wohnung gesucht oder gefunden gehabt hätten. Die Sanierungsarbeiten in der Wohnung D-Ring 32 seien ein sachlicher Grund gewesen. Dass die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft, wie der Aussage des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung vom 22.1.2020 in dem Verfahren 6 K 888/19 zu entnehmen gewesen sei, offenbar viele Wohnungen im Viertel D-Ring sukzessive einer der allgemeinen Verbesserung der Wohnsituation dort und der Erhöhung des Wertes der Wohnungen dienenden Sanierung zugeführt habe, stehe dem nicht entgegen. Für eine Umsetzung von einer Obdachlosenwohnung in eine andere genüge auch eine betriebswirtschaftlich motivierte Entscheidung des Wohnungseigentümers, den Wohnstandard zu verbessern. Da eine Obdachloseneinweisung nicht als Dauerlösung angesehen werden dürfe und es dem Obdachlosen weiterhin obliege, der Obdachlosigkeit durch eine erforderlichenfalls über Sozialleistungen finanzierte eigenständige Anmietung einer Wohnung entgegenzuwirken, seien an die sachliche Rechtfertigung einer Umsetzung keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Wohnung in der E-Straße 77 sei den Klägern auch zumutbar gewesen. Aus dem Überbrückungscharakter solcher Einweisungen folge, dass lediglich ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art gewährleistet sein müsse. Es reiche aus, eine menschenwürdige Unterkunft bereitzuhalten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters biete und Raum für die „notwendigsten Lebensbedürfnisse“ lasse. Diesen Anforderungen habe die Wohnung in der E-Straße 77 trotz der Dachschrägen und der Lage in der 3. Etage genügt. Sie sei auch als Wohnstätte für die dreiköpfige, aus den Klägern und dem Bruder beziehungsweise Sohn der Kläger bestehenden Familie geeignet und zumutbar gewesen. Den eingereichten ärztlichen Attesten lasse sich nicht entnehmen, dass die Wohnung der Klägerin nicht den Raum für ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse gelassen hätte. Insbesondere ergebe sich aus ihnen nicht, dass es der Klägerin grundsätzlich unmöglich gewesen sei, die Wohnung im 3. Stock zu erreichen. Für das ihr möglicherweise zu beschwerliche Hochtragen von Einkäufen habe sie zumutbar auf die Hilfe ihrer beiden Söhne verwiesen werden können. Dass die Dachschrägen ihr auch nach einer zumutbaren Eingewöhnungszeit das Wohnen und eine ausreichende Körperhygiene dort grundsätzlich unzumutbar erschwert hätten, sei den Attesten, die ersichtlich nicht auf eigenen Wahrnehmungen der Ärztin basierten, ebenfalls nicht zu entnehmen. In der mündlichen Verhandlung hätten die Kläger auch eingestanden, dass die Klägerin die Stiegen habe hochsteigen und die Toilette auch ohne Hilfe habe nutzen können. Häusliche Unfälle durch Anstoßen an die Dachschrägen, die insbesondere in der Anfangszeit in einer Wohnung mit ungewohnten Dachschrägen passieren könnten, bedingten nicht die Menschenunwürdigkeit einer Dachgeschosswohnung. Die in einem Attest vom 9.10.2018 genannten schweren Kopfverletzungen seien weder im Attest noch durch die Kläger weiter substantiiert worden. Daher habe auch keine Veranlassung bestanden, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu entsprechen. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.5.2021 – 6 K 750/19 – hat keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren abschließend bestimmenden Vorbringen in Antragsbegründung vom 28.9.2021 lässt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem insoweit abschließenden Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Er enthält nach einer bloßen Wiedergabe der Verfahrensdaten (Abschnitt „A.“) im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Sachvortrags und die anschließende darauf basierende Schlussfolgerung, das angegriffene Urteil bestätige „die der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werdende Rechtsauffassung des Antragsgegners“ (gemeint: Beklagten), weswegen („daher“) die Berufung aus allen – mit Ausnahme des hier nun nicht mehr aufgeführten Abweichungstatbestands in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) – im Wortlaut angeführten (sonstigen) Tatbeständen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO zuzulassen sei. Nach dem zuvor erwähnten Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist erforderlich, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.2 vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Juris Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.3 vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Juris Wenn man die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 28.9.2021 dahingehend interpretieren wollte, rechtfertigen diese auch inhaltlich weder die Annahme allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit zu beurteilender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)4 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senatevgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senate noch das Vorliegen „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Rechtsstreits beziehungsweise der durch ihn aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).5vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommtvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt Soweit die Kläger eingangs der Begründung darauf verweisen, mit dem Zulassungsantrag verfolgten sie ihren vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgewiesenen Anspruch auf „Aufhebung“ der sie belastenden Umsetzung in die Obdachlosenunterkunft E-Straße 77 in A-Stadt weiter, ist darauf hinzuweisen, dass für eine solche „Aufhebung“ schon deswegen erkennbar kein Raum (mehr) ist und auch kein schutzwürdiges Interesse mehr bestehen kann,6vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 – 2 A 105/20 – und 2 A 94/20 –, jeweils betreffend die vorausgegangene Umsetzung der Kläger beziehungsweise des Bruders/Sohnes im Mai 2016vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 – 2 A 105/20 – und 2 A 94/20 –, jeweils betreffend die vorausgegangene Umsetzung der Kläger beziehungsweise des Bruders/Sohnes im Mai 2016 weil sie – wie schon das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils belegt – inzwischen gar nicht mehr in dieser Unterkunft untergebracht sind. Vielmehr haben sie als aktuellen Wohnsitz die C-Straße angeführt. Dies wirft zudem mit Blick auf die „doppelte“ Erledigung infolge des Vollzugs der Anordnung vom Mai 2018 und der inzwischen erfolgten weiteren Umsetzung die Frage auf, ob den Kläger überhaupt noch ein schutzwürdiges Interesse hinsichtlich der nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag nun begehrten Feststellung einer Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Umsetzung von D-Ring in die E-Straße zuerkannt werden kann. Das mag hier auf sich beruhen. Jedenfalls ignorieren beziehungsweise verkennen die Kläger in mehrfacher Hinsicht die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit sie im Weiteren mit Blick auf eine – aus ihrer Sicht – mangelnde Einschlägigkeit der tatbestandlichen Anforderungen der sogenannten polizeilichen Generalklausel (§ 8 Abs. 1 SPolG) geltend machen, für den Fall einer Sanierungsbedürftigkeit der Wohnung D-Ring 32 habe sie der Antragsgegner bereits 2016 dort gar nicht erst unterbringen dürfen. Das gilt vor allem für die Frage, worin die durch die Umsetzungsverfügung bekämpfte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 8 Abs. 1 SPolG) gesehen wird. Die Kläger verweisen insoweit auf die „Sanierungsbedürftigkeit“ der bis zu der Maßnahme von ihnen aufgrund vorheriger Zuweisung im Jahr 2016 als Obdachlosenunterkunft benutzten Wohnung im D-Ring 32. Dem liegt ein grundsätzliches Fehlverständnis zugrunde. Die „Polizeigefahr“ im vorgenannten Sinne ist oder wäre nicht diese „Sanierungsbedürftigkeit“ gewesen, sondern die drohende Obdachlosigkeit der Kläger infolge der aus der zutreffenden Sicht des Verwaltungsgerichts sachlich gerechtfertigten Umsetzungsanordnung aus der Wohnung am D-Ring 32. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass – anders als beispielsweise der Abschluss eines Wohnraummietvertrags – die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft keinen „Besitzstand“ des oder der eingewiesenen Obdachlosen oder gar einen Rechtsanspruch begründet, in einer zugewiesenen Unterkunft dauerhaft bleiben zu können, dass eine Zuweisung in eine andere Unterkunft allenfalls dann rechtswidrig sein kann, wenn sie rein willkürlich und ohne jeden sie rechtfertigenden sachlichen Grund erfolgt und dass ein solcher sachlicher Grund in der beabsichtigten Sanierung der Wohnung – ob zwingend notwendig oder nicht – gesehen werden kann. Die eine Handlungspflicht des Beklagten auslösende Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt dann in dem Umstand, dass den Klägern nach wie vor, aus welchen Gründen auch immer, keine andere Wohnung zur Verfügung stand, so dass einer erneute – anderweitige – Obdachlosenein-weisung notwendig wurde. Vor dem Hintergrund kommt es auf den Zustand der Wohnung D-Ring 32, aus der die Kläger 2018 umgesetzt wurden, nicht an. Wäre diese aufgrund baulicher Mängel vor ihrer Sanierung ungeeignet für die Unterbringung obdachloser Personen gewesen, wäre das im Übrigen umso mehr ein Grund gewesen, diesen eine anderweitige Wohnung zuzuweisen. In dem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die Klägerin und der Bruder des Klägers in vorausgegangenen Verfahren ausdrücklich auf eine Unzumutbarkeit auch der Wohnung im D-Ring 32 „wegen Schimmelbildung“ verwiesen hatten,7vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.11.2020 – 2 A 105/20 –vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.11.2020 – 2 A 105/20 – was übrigens selbstredend sogar einen konkreten Sanierungsbedarf begründet hätte. Was die darüber hinaus unter Verweis auf angeblich „völlig neben der Sache liegende Ausführungen“ des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob die den Klägern 2018 zwischenzeitlich zugewiesene Wohnung in der E-Straße, in der sie – wie eingangs schon ausgeführt – inzwischen überhaupt nicht mehr untergebracht sind, den in dem Zusammenhang geltenden eingeschränkten, in der nachvollziehbaren Begründung für die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 26.5.2021 gestellten Beweisantrags umschriebenen Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügte,8vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 – 2 A 105/20 – und 2 A 94/20 –, jeweils betreffend die Umsetzung der Kläger beziehungsweise des Bruders/Sohnes im Mai 2016vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 – 2 A 105/20 – und 2 A 94/20 –, jeweils betreffend die Umsetzung der Kläger beziehungsweise des Bruders/Sohnes im Mai 2016 so kann in der Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags kein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gesehen werden.Auch die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet,9vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2019 – 1 B 42.19 –, juris; sowie Urteil vom 4.10.2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2019 – 1 B 42.19 –, juris; sowie Urteil vom 4.10.2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230 wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.10vgl. dazu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 6.2.2020 – 2 A 145/19 –, AuAS 2020, 70vgl. dazu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 6.2.2020 – 2 A 145/19 –, AuAS 2020, 70 Von einer „Willkür“ in dem Sinne kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.1111 vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 –, jurisvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 –, juris Letzteres ist hier der Fall, wie die Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der Begründung für die Ablehnung des Antrags, die hier nicht wiederholt werden müssen, deutlich zeigen. Weil darüber hinaus bereits die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erfüllt sind12vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N. und eine solche auch in der Sache schon mit Blick auf die starke Einzelfallbezogenheit nicht ansatzweise erkennbar ist, haben die Kläger im Ergebnis keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung kann daher nicht entsprochen werden. Dass eine von den Klägern angesprochene Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG) nicht Gegenstand der Verwaltungsentscheidungen und damit nicht Teil des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens war, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hervorgehoben. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der sogenannte Auffangwert jeweils für den Kläger beziehungsweise für die Klägerin in Ansatz zu bringen war (2 x 5.000,- €). Der Beschluss ist nicht anfechtbar.