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Beschluss

2 A 198/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:1115.2A198.21.00
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Leitsätze
1. Nach dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es notwendig, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Es ist hingegen nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.(Rn.6) 2. Zur Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts auch durch „gegen ihren Willen“ in eine bestimme, von der Kreisstadt Neunkirchen zur Unterbringung wegen drohender Obdachlosigkeit eingewiesener Personen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 759/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.980,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist es notwendig, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Es ist hingegen nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.(Rn.6) 2. Zur Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts auch durch „gegen ihren Willen“ in eine bestimme, von der Kreisstadt Neunkirchen zur Unterbringung wegen drohender Obdachlosigkeit eingewiesener Personen.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2021 – 6 K 759/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.980,- € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen seine Heranziehung zu den Kosten für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft im S 32 in A-Stadt. Mit polizeilicher Verfügung vom 14.6.2016 wies der Beklagte den Kläger zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in die genannte Wohnung ein. Mit Bescheid vom 13.7.2016 wurde gegenüber dem Kläger eine Nutzungsgebühr für diese Wohnung in Höhe von 415 € im Monat festgesetzt. Zur Begründung seines dagegen gerichteten Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass die Umsetzung aus der früheren Wohnung in die Wohnung im S 32 rechtswidrig gewesen sei. Die Wohnung sei zum dauerhaften Wohnen ungeeignet gewesen. Mit Bescheid vom 17.4.2019 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises A-Stadt den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Mai 2019 hat den Kläger Klage erhoben. Er wandte sich gegen die Nutzungsgebühren für die Obdachlosenunterkunft im S 32, weil die Wohnung verwahrlost gewesen sei, die Wände voller Schimmel und Löcher gewesen seien und der Ofen falsch platziert gewesen sei. Aus einem Attest für seine Mutter ergebe sich, dass die Wohnung zum dauerhaften Wohnen ungeeignet gewesen sei. Wegen der bereits im März 2018 vorgenommenen Renovierungsarbeiten sei die Wohnung im S 32 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nutzbar gewesen sei. Außerdem sei die Forderung verjährt. Mit Urteil vom 26.5.2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, die Heranziehung zu den Nutzungsgebühren für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft finde ihre Rechtsgrundlage in der Satzung des Landkreises A-Stadt über die Errichtung und Unterhaltung von Obdachloseneinrichtungen (OSNk) vom 19.2.2014 (Amtsblatt der Kreisstadt A-Stadt vom 26.4.2014, Nr. 09) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Kreisstadt A-Stadt (GebS) vom 19.2.2014 (Amtsblatt der Kreisstadt A-Stadt vom 26.4.2014, Nr. 09). Nach diesen Regeln seien Obdachlosenunterkünfte öffentliche Einrichtungen der Kreisstadt A-Stadt (§ 1 OSNk) und werde durch eine schriftliche Einweisungsverfügung in die Obdachlosenunterkunft ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis an dieser begründet (§ 2 OSNk). § 3 OSNk stelle klar, dass für die Nutzung von zugewiesenen Obdachlosenunterkünften Benutzungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Kreisstadt A-Stadt zu entrichten seien. Nach § 2 Nr. 1 GebS seien alle Personen, die in eine Unterkunft eingewiesen wurden, Schuldner der Nutzungsgebühren. Mehrere Personen, die mit Blick auf die Unterkunft in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stünden und die Unterkunft gemeinsam nutzten, hafteten gemäß § 2 Nr. 2 GebS als Gesamtschuldner. Nach § 4 Nr. 1 GebS setze sich die Nutzungsgebühr zusammen aus der monatlichen Grundgebühr und den Nebenkosten. Die monatliche Grundgebühr entspreche bei von der Kreisstadt A-Stadt angemieteten Obdachlosenunterkünften der Miete, die die Kreisstadt an den Vermieter zu zahlen hat (§ 4 Nr. 2 GebS). Die Nebenkosten beinhalteten die Kosten für Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Grundsteuer, Heizung, Schornsteinfeger, Versicherung usw. (§ 4 Nr. 3 GebS). Anhaltspunkte dafür, dass diese Satzungsregelungen gegen höherrangiges Recht verstoßen würden, bestünden nicht. In Anwendung dieser Vorschriften sei der Kläger gebührenpflichtig. Im maßgeblichen Zeitraum habe zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis für die Wohnung S 32, 2. Obergeschoss rechts, bestanden. Der Kläger sei zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder mit Bescheid vom 14.6.2016 zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in diese Wohnung eingewiesen worden. Angesichts dessen könne der Gebührenpflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, dass er in die Wohnung gegen seinen Willen „zwangsweise eingewiesen“ worden sei. § 2 Nr. 1 OSNk stelle klar, dass das Nutzungsverhältnis zwischen dem Eingewiesenen und der Kreisstadt A-Stadt allein durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft begründet werde. Diese erfolge regelmäßig, wie auch im Fall des Klägers, durch Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit allein von den gefahrenabwehrrechtlichen Erfordernissen bestimmt werde. Eine Zustimmung des Eingewiesenen zu einer Einweisungs- bzw. Umsetzungsverfügung sei ebenso wenig erforderlich wie ein vertraglicher Bindungswille hinsichtlich der Nutzung der zur Verfügung gestellten Wohnung. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Einweisung in die Wohnung S 32, 2. Obergeschoss rechts, wie sich aus den Ausführungen der Kammer im Urteil vom 22.1.2020, 6 K 888/19, ergebe, nicht veranlasst seien. Gegen den angefochtenen Festsetzungsbescheid könne insbesondere nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Umlage der für diese Wohnung angefallenen Nutzungsentgelte auf den Kläger sei unverhältnismäßig, weil die Wohnverhältnisse in der Wohnung nicht den Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Wohnen entsprochen hätten. Obdachlosenunterkünfte müssten mit Blick auf den grundsätzlich vorläufigen Charakter einer Obdachloseneinweisung in tatsächlicher Hinsicht nicht den Anforderungen genügen, die an Wohnungen üblicherweise gestellt würden. Dies gelte auch für die Zeit von März 2018 bis zum Umzug in die Pstraße 77 am 22.5.2018. Die in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Unmöglichkeit einer satzungsmäßigen Nutzung in dieser Zeit wegen der bereits begonnenen Renovierungsarbeiten durch die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert. Den insoweit eingereichten Schreiben der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft vom 21.2.2018 und 12.4.2018 ließen sich zwar Hinweise auf einen Beginn von energetischen Arbeiten ab Mai 2018 und einen Abriss der Kamine ab dem 16.4.2018 entnehmen. Abgesehen davon, dass die Schreiben den Zeitraum von März bis Mitte April 2018 nicht beträfen, sei dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass er und seine Familie den Ofen nach dem 16.4.2018 noch zur Beheizung der Wohnung benötigt hätten. Überhaupt wären rechtlich erheblich nur Beeinträchtigungen gewesen, die bei einem Mietverhältnis zu einer Mietminderung berechtigt hätten. Vor dem Hintergrund, dass solche Beeinträchtigungen im fraglichen Zeitraum gegenüber dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt gerügt worden seien, fehle es dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vortrag insoweit an der notwendigen Substantiierung. Folgerichtig habe auch keine Veranlassung bestanden, dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu entsprechen. Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, gegenüber jedem Mitglied der Hausgemeinschaft die gesamte Gebührensumme festzusetzen, weil sie als Gesamtschuldner hafteten. Die drei Mitglieder der Hausgemeinschaft K/F. hätten im maßgeblichen Zeitraum in Bezug auf die Wohnung S 32, 2. Obergeschoss rechts, in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft gestanden und die Wohnung gemeinsam genutzt. Der Höhe nach sei gegen die geltend gemachte Nutzungsgebühr ebenfalls nichts zu erinnern. Ausweislich des Mietvertrags zwischen der gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft mbH und dem Beklagten vom 21.6.2016 hätten die Nettokaltmiete für die Wohnung im S 32, 2. Obergeschoss rechts, 315 € und die allgemein Betriebskosten 100 € monatlich betragen. Dem entspreche der festgesetzte Gebührenbetrag. Schließlich sei die Gebührenforderung auch nicht verjährt. Weder sei im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die 4-jährige Festsetzungsverjährung aus §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 169, 170 AO abgelaufen gewesen, noch sei bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs des Kalenderjahres, in dem der Festsetzungsbescheid erlassen worden sei (§§ 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG, 229 Abs. 1 AO) - vorliegend der 1.1.2017 - die 5-jährige Zahlungsverjährung aus §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG, 228 AO eingetreten. Letztere sei darüber hinaus durch die im streitgegenständlichen Bescheid zusätzlich enthaltene Zahlungsaufforderung gemäß §§ 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG, 231 Abs. 1 Nr. 8 AO aktuell unterbrochen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.5.2021 – 6 K 759/19 –hat keinen Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren abschließend bestimmenden Vorbringen in Antragsbegründung vom 29.9.2021 lässt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe aus dem insoweit abschließenden Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen. Der Vortrag genügt bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Er enthält nach einer bloßen Wiedergabe der Verfahrensdaten (Abschnitt „A.“) im Wesentlichen Wiederholungen des bisherigen Sachvortrags und die anschließende darauf basierende Schlussfolgerung, das angegriffene Urteil bestätige „die der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werdende Rechtsauffassung des Antragsgegners“ (gemeint: Beklagten), weswegen die Berufung aus allen – mit Ausnahme des hier nun nicht mehr aufgeführten Abweichungstatbestands in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) – im Wortlaut angeführten (sonstigen) Tatbeständen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO zuzulassen sei. Nach dem zuvor erwähnten Darlegungsgebot (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist erforderlich, dass sich der jeweilige Antragsteller inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts und der sie tragenden Begründung auseinandersetzt. Dabei bedarf es einer substantiierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird.1vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Jurisvgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.8.2021 – 2 A 157/21 –, bei Juris Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, aus einem Gemenge von Darlegungen in der Form einer Berufungsbegründung, die ohne Bezug konkret zu einem der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 VwGO vorgebracht werden, mit Auslegungsaufwand zu ermitteln, welcher Teilaspekt des Vorbringens sich welchem Zulassungsgrund zuordnen lässt.2vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Jurisvgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2009 – 3 A 281/09 –, bei Juris Selbst wenn man die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 29.9.2021 dahingehend interpretieren wollte, rechtfertigen diese auch inhaltlich weder die Annahme allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit zu beurteilender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)3vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senatevgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senate noch das Vorliegen „besonderer“ tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit des Rechtsstreits beziehungsweise der durch ihn aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).4vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommtvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.6.2021 – 2 A 48/21 –, wonach eine Rechtssache nur dann eine „besondere“ Schwierigkeit hat, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt Die Zulassungsbegründung stellt die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen beschriebenen rechtlichen Zusammenhänge hinsichtlich einer aus den angeführten satzungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich herzuleitenden Verpflichtung eingewiesener Obdachloser zur Zahlung eines Nutzungsentgelts nicht in Abrede. Der Kläger hält diese Regelungen im konkreten Fall allerdings – zu Unrecht – nicht für einschlägig, weil die Einweisung in „diese Wohnung“ gegen seinen Willen erfolgt sei und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umsetzung nicht vorgelegen hätten. Dabei ignoriert er weitgehend die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts. Dies gilt insbesondere für die dort unter Hinweis die Satzungsvorschriften getroffene Feststellung, dass das Nutzungsverhältnis zwischen dem Eingewiesenen und der Stadt A-Stadt allein durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft begründet wird. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht ausgeführt, dass die Erhebung von Gebühren für die Nutzung einer Obdachlosenunterkunft nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des eingewiesenen Obdachlosen führt. Es hat sich dabei auch ausführlich mit dem Einwand auseinandergesetzt, die Wohnung im S 32 genüge nicht den Mindestanforderungen an ein menschenwürdiges Wohnen. Soweit der Kläger die mangelnde Einschlägigkeit der tatbestandlichen Anforderungen der polizeilichen Generalklausel (§ 8 Abs. 1 SPolG) geltend macht und ausführt, für den Fall einer Sanierungsbedürftigkeit der Wohnung S 32 hätte ihn der Antragsgegner dort gar nicht unterbringen dürfen, liegt dem ein grundsätzliches Fehlverständnis zugrunde. Die „Polizeigefahr“ hing nicht von „Sanierungsbedürftigkeit“ der zugewiesenen Wohnung ab, sondern ergab sich vielmehr aus der drohenden Obdachlosigkeit des Klägers. Diese rechtfertigte die Umsetzungsanordnung. Anders als beispielsweise der Abschluss eines Wohnraummietvertrags begründet die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft keinen „Besitzstand“ des oder der eingewiesenen Obdachlosen oder gar einen Rechtsanspruch darauf, in einer zugewiesenen Unterkunft dauerhaft bleiben zu können. Die Annahme des Klägers, es liege hier eine Ersatzvornahme „i.S.d. § 10 VwGO“ vor, ist weder geeignet, die Rechtmäßigkeit der Umsetzung in Frage zu stellen, noch ändert dies etwas an der die Gebührenpflicht auslösenden Begründung eines Nutzungsverhältnisses allein durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft. Aufgrund der nachvollziehbaren Begründung für die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 26.5.2021 gestellten Beweisantrags kann in dessen Ablehnung kein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gesehen werden. Auch die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet,5vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2019 – 1 B 42.19 –, juris; sowie Urteil vom 4.10.2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2019 – 1 B 42.19 –, juris; sowie Urteil vom 4.10.2012 – 1 C 13.11 – BVerwGE 144, 230 wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.6vgl. dazu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 6.2.2020 – 2 A 145/19 –, AuAS 2020, 70vgl. dazu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 6.2.2020 – 2 A 145/19 –, AuAS 2020, 70 Von einer „Willkür“ in dem Sinne kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.77vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 –, jurisvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 –, juris Letzteres ist hier der Fall, wie die Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der Begründung für die Ablehnung des Antrags, die hier nicht wiederholt werden müssen, deutlich zeigen. Weil darüber hinaus bereits die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht erfüllt sind8vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.8.2021 – 2 A 381/20 –, juris, m.w.N. und eine solche auch in der Sache schon mit Blick auf die starke Einzelfallbezogenheit nicht ansatzweise erkennbar ist, hat der Kläger im Ergebnis keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Dem Antrag auf Zulassung der Berufung kann daher nicht entsprochen werden. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.