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Beschluss

2 B 257/21, 2 D 258/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:1221.2B257.21.00
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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer.(Rn.9) 2. Die Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beginnt bei einer Wiederbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach einer (aus der Sicht zumindest eines Ehegatten) endgültigen und dauerhaften Trennung erneut zu laufen, d.h. eine Addition oder Stückelung aus mehreren Teilzeiten vor und nach einer derartigen Trennung ist nicht zulässig.(Rn.10) 3. Voraussetzung für die Privilegierung des Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers ist ein mindestens dreijähriger ununterbrochener ordnungsgemäßer Wohnsitz bei dem türkischen Arbeitnehmer, d.h. der Familienangehörige muss während dieses Zeitraums mit dem türkischen Arbeitnehmer eine ununterbrochene tatsächliche Lebensgemeinschaft führen.(Rn.13) 4. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt zum Erlöschen der Arbeitnehmereigenschaft, sofern die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt nicht nur vorübergehender Natur ist. Liegt – wie hier – sogar eine langfristige oder dauernde Arbeitslosigkeit vor, so hat der türkische Staatsangehörige kein Recht auf Beschäftigung und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art 6 Abs 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) mehr.(Rn.13)
Tenor
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Oktober 2021 - 6 L 1043/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer.(Rn.9) 2. Die Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beginnt bei einer Wiederbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach einer (aus der Sicht zumindest eines Ehegatten) endgültigen und dauerhaften Trennung erneut zu laufen, d.h. eine Addition oder Stückelung aus mehreren Teilzeiten vor und nach einer derartigen Trennung ist nicht zulässig.(Rn.10) 3. Voraussetzung für die Privilegierung des Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers ist ein mindestens dreijähriger ununterbrochener ordnungsgemäßer Wohnsitz bei dem türkischen Arbeitnehmer, d.h. der Familienangehörige muss während dieses Zeitraums mit dem türkischen Arbeitnehmer eine ununterbrochene tatsächliche Lebensgemeinschaft führen.(Rn.13) 4. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt zum Erlöschen der Arbeitnehmereigenschaft, sofern die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt nicht nur vorübergehender Natur ist. Liegt – wie hier – sogar eine langfristige oder dauernde Arbeitslosigkeit vor, so hat der türkische Staatsangehörige kein Recht auf Beschäftigung und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art 6 Abs 1 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) mehr.(Rn.13) Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird nicht gewährt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Oktober 2021 - 6 L 1043/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der am 1.1.1978 in T…/Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30.3.2014 mit einem Visum im Wege des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau D… A. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4.4.2014 wurde ihm eine bis zum 4.5.2017 gültige Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am 21.7.2017 bis zum 4.5.2019 verlängert. Am 15.4.2019 und am 4.11.2019 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. In der Folge erhielt der Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, die mehrfach verlängert wurde. Mit Bescheid vom 9.7.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an. Den gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 27.7.2021 eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 8.9.2021 zurück. Am 21.9.2021 erhob der Antragsteller dagegen Klage (Az.: 6 K 1042/21) und beantragte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, dem Antragsgegner aufzugeben, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen, und diesen zu verpflichten, ihm weiterhin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Aufenthaltsstatus zu erteilen. Mit Beschluss vom 14.10.2021- 6 L 1043/21 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren ab und wies den Eilantrag zurück. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9.7.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.9.2021 sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit darin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers auf der Grundlage von § 31 AufenthG abgelehnt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht worden sei. Seine Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis habe gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung und auch die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO sofort vollziehbar. Der rechtzeitig gestellte Antrag vom 15.4.2019 auf Verlängerung seiner bis zum 4.5.2019 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG habe die Fortbestehensfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. In dieser Konstellation komme einstweiliger Rechtsschutz nur auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel in Betracht, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Vollziehbarkeit der bestehenden Ausreisepflicht zu suspendieren. Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines von der Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (gleich in welcher Fassung). Nach aktueller Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG werde die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU gewesen sei, es sei denn, er habe die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen können. Unabhängig von der sich anschließenden Frage, ob sich der Antragsteller als türkischer Staatsangehöriger auf die in Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76 enthaltene sog. Stillhalteklausel berufen könnte, was zur Folge hätte, dass die zum 1.7.2011 in Kraft getretene Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre auf ihn nicht anzuwenden wäre, erfülle der Antragsteller schon nicht die Voraussetzungen der bis zum 30.6.2011 gültigen, für ihn günstigeren alten Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach müsste die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben. Beginn der Ehebestandszeit sei der Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller am 4.4.2014. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner türkischen Ehefrau rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Entscheidungserheblich für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. sei daher die Frage, wann die eheliche Lebensgemeinschaft beendet worden ist. Nur wenn diese zumindest bis zum 4.4.2016 bestanden hätte, wäre die erforderliche zweijährige Ehebestandszeit erfüllt. Für deren Bemessung sei nicht die formalrechtliche Dauer der Ehe maßgeblich, sondern nur die Zeit der tatsächlichen Verbundenheit der Ehegatten. Vorübergehende Trennungen, die die eheliche Lebensgemeinschaft nicht berührten, blieben außer Betracht. Den Zeitraum eines zweijährigen ehelichen Zusammenlebens hätten der Antragsteller und seine Ehefrau offensichtlich zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Zwar behaupte der Antragsteller, die dauerhafte und endgültige Trennung der Eheleute habe erst im Februar 2018 stattgefunden. Die Kammer sei hingegen der Auffassung, dass eine solche bereits zum 22.2.2016 anzunehmen sei, nachdem die Ehefrau der damals zuständigen Ausländerbehörde mit Schreiben vom 25.7.2016 mitgeteilt gehabt habe, dass der Antragsteller seit dem 22.2.2016 nicht mehr bei ihr (in …) wohne und ihr die neue Adresse unbekannt sei. In der Folge sei der Antragsteller zum 22.2.2016 als unbekannt verzogen abgemeldet worden. Auch eine per E-Mail erfolgte Rückrufbitte der damals zuständigen Ausländerbehörde an den damaligen Arbeitgeber des Antragstellers, wonach dieser unbekannten Aufenthalts sei, sei erfolglos geblieben. Zwar habe der Antragsteller vorgetragen, die Trennung sei erst 1 ½ Monate vor dem 25.7.2016 erfolgt, seine Ehefrau habe aus Verärgerung und um ihm „eins auszuwischen“ ein falsches Datum angegeben. Auch habe er in der Folge eine neuerliche Erklärung seiner Ehefrau vorgelegt, nach der sich die Ehegatten 2018 getrennt haben sollen. Dies ändere jedoch nichts an dem hier zugrunde zu legenden Trennungsdatum des 22.2.2016. Die Version des Antragstellers lasse sich durch diese neuerliche Erklärung gerade nicht nachweisen. Denn auch hierin gebe die Ehefrau an, es habe bereits zuvor „eine kurze Zeit“ eine Trennung gegeben, ohne diese zeitlich näher einzuordnen. Da auch der Antragsteller trotz Nachfrage des Antragsgegners keine näheren und substantiierten Angaben dazu gemacht habe, wo er sich in der Zeit vom 22.2.2016 bis zum 1.10.2016, seinem Zuzug nach ..., aufgehalten habe, erscheine die Angabe, die (vorübergehende) Trennung sei erst 1 ½ Monate vor dem 25.7.2016 erfolgt, verfahrensangepasst und unglaubhaft. Für ein verfahrenstaktisches Vorgehen spreche auch, dass er (trotz angeblicher Versöhnung) erst am 3.5.2017 wieder unter der Adresse seiner Ehefrau in … ... gemeldet worden sei, einen Tag vor seinem Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 4.5.2017. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Auszug des Antragstellers zum 22.2.2016 eine – zum damaligen Zeitpunkt – auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende Trennung der Ehegatten dokumentiert habe. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annehmen würde, seine Ehefrau und er hätten sich bereits am 25.07.2016 wieder versöhnt, hätten die Ehegatten bis Februar 2018 – als dem durch den Antragsteller angegebenen (letztmaligen) Trennungszeitpunkt – keine zwei Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aufgrund der zwischenzeitlichen dauerhaften Trennung scheide auch ein Zusammenrechnen der beiden benannten Zeiträume aus. Der Antragsteller könne auch keine Aufenthaltserlaubnis aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich oder aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ableiten. Nach Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 hätten die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hätten. Das nach Art. 7 ARB 1/80 bestehende Recht auf Aufnahme einer Beschäftigung schließe ein Aufenthaltsrecht ein. Lebten der Familienangehörige und der türkische Arbeitnehmer – wie hier der Antragsteller und seine Ehefrau aufgrund der zwischenzeitlichen, ursprünglich auf Dauer angelegten Trennung vom 22.2.2016 bis jedenfalls zum 25.7.2016 – jedoch nicht einmal zwei Jahre tatsächlich zusammen, ohne einen der benannten Ausnahmetatbestände zu erfüllen, seien die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 offensichtlich nicht erfüllt. Auch ein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sei nicht ersichtlich. Ein aufgrund des Rentenversicherungsverlaufs – nach dem der Antragsteller nie volle drei Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei – des inzwischen arbeitslosen Antragstellers mögliches Assoziationsrecht aus früherer eigener Erwerbstätigkeit (zuletzt vom 5.5.2017 bis zum 31.8.2018 bei der Fa. GMK ... GmbH) sei jedenfalls dadurch erloschen, dass der Antragsteller nicht in angemessener Zeit eine neue ordnungsgemäße Beschäftigung gefunden habe. Soweit der Antragsteller mit seinem Ersuchen um Eilrechtsschutz zusätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehre, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, sei dieser Antrag gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig. Aus Vorstehendem ergebe sich schließlich, dass dem Antragsteller auch kein Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 AufenthG zustehe. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 15.10.2021 zugestellt wurde, richtet sich die am 29.10.2021 eingegangene und am 15.11.2021 begründete Beschwerde. II. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht gewährt werden, da die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die von dem Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 15.11.2021 dargelegten Gründe, die den Umfang der Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmen, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG a.F., zudem bestehe ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Vorliegend finde nicht die aktuelle Fassung des § 31 AufenthG Anwendung, sondern die alte Fassung, wonach für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben müsse. Er könne sich auf die in Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 7 ARB 2/76 enthaltene Stillhalteklausel berufen. Die zwei Jahre Mindestdauer des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft erfülle er evident. Zum einen sei er am 30.3.2014 nach Deutschland eingereist und habe ab diesem Tag die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Frau im Bundesgebiet aufgenommen. § 31 Abs. 1 AufenthG spreche ausdrücklich von der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als Zeitpunkt des Fristbeginns. Somit sei maßgeblicher Zeitpunkt der 30.3.2014 und nicht der 4.4.2014. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe auch mindestens bis zum 30.4.2016 bzw. 4.4.2016 und sogar darüber hinaus bestanden und somit sei die erforderliche zweijährige Ehebestandszeit erfüllt. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe eine dauerhafte und endgültige Trennung der Eheleute erst im Februar 2018 stattgefunden. Davor habe es zwar Streitereien, aber keine auf Dauer angelegte Trennung gegeben. Dies habe seine Ehefrau mit schriftlicher Erklärung bestätigt. Es gebe keine triftigen Anhaltspunkte dafür, dass die dauerhafte und endgültige Trennung tatsächlich am 22.2.2016 gewesen sei. Auch wenn seine Ehefrau eine solche Erklärung abgegeben haben sollte, so heiße dies nicht, dass sie damals die Wahrheit gesagt habe. Die Erklärung seiner Ehefrau vom 27.7.2016 sei offensichtlich dem Umstand geschuldet gewesen, dass sie ihm damals aus einem Streit heraus aufenthaltsrechtliche Probleme bereiten wollte. Wenn die Trennung tatsächlich am 22.2.2016 gewesen wäre, hätte sie die Meldung damals machen können. Es stelle sich die Frage, warum sie erst fünf Monate später eine solche Erklärung abgegeben habe. Es habe immer wieder Streitereien, aber keine auf Dauer angelegte Trennung gegeben. Selbst aktuell würden er und seine Ehefrau überlegen, wieder zusammen zu kommen. Aus diesem Grund sei bisher auch noch kein Scheidungsantrag gestellt worden. Dass er nicht immer bei seiner Ehefrau gemeldet gewesen sei, hänge auch damit zusammen, dass diese aus ihrer vorangegangenen Ehe zwei erwachsene Söhne habe, die nicht immer mit der Beziehung einverstanden gewesen seien, so dass seine Ehefrau oft bei ihm gewesen sei und die Wochenenden bei ihm verbracht habe. Man habe in dieser Zeit auch gemeinsam nach einer neuen Wohnung gesucht und, nachdem man keine günstige Wohnung habe finden können, wieder in der Wohnung der Ehefrau, gemeinsam mit den Söhnen, gewohnt. Außer dem Schreiben vom 25.7.2016 sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass tatsächlich am 22.2.2016 eine Trennung vorgelegen habe. Zum anderen sei es Tatsache, dass die Eheleute wieder zusammen gekommen seien. Die Ausländerbehörde ... habe im Juli 2017 nochmals die Voraussetzungen der ehelichen Lebensgemeinschaft geprüft und bejaht. Auch der Antragsgegner selbst sei davon ausgegangen, dass die Trennung erst am 17.2.2017 gewesen sei. Auf Blatt 183 der Verwaltungsakten führe er aus, dass die Trennung im Februar 2017 gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die eheliche Lebensgemeinschaft evident mehr als zwei Jahre bestanden. Fakt sei auch, dass er ab dem 3.5.2017 wieder unter der Adresse seiner Ehefrau umgemeldet gewesen sei und die Ausländerbehörde ... ihm am 4.5.2017 eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt habe. Wenn die Ausländerbehörde ... am 21.7.2017 in Kenntnis sämtlicher Umstände eine Prüfung vorgenommen und die Aufenthaltserlaubnis erteilt habe und die Erteilung rechtskräftig geworden sei, seien die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegenden Tatsachen bindend und der weiteren Verfahrenshandlung zugrunde zu legen. Somit sei von einer mindestens dreijährigen Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Des Weiteren liege eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vor. Er halte sich seit mehr als 7 ½ Jahren in Deutschland auf. Hier sei sein Lebensmittelpunkt. Er habe hier sein gesamtes soziales Umfeld. Eine Rückkehr in die Türkei würde für ihn einen völligen Neuanfang bedeuten, da er dort nicht mehr die sozialen Bindungen und Beziehungen habe. Zudem würde eine Rückkehr für ihn auch eine gesellschaftliche Diskriminierung zur Folge haben. Es bestehe die Gefahr, dass er in der Türkei als Versager angesehen werde, der in Deutschland gescheitert sei. Offensichtlich liege auch bezüglich der Anwendbarkeit des Assoziationsabkommens ARB 1/80 ein Missverständnis vor. Seine Ehefrau sei seit der Eheschließung durchgehend als Arbeitnehmerin bei der Firma Drogerie-Dienst … GmbH sozialversicherungspflichtig tätig, so dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des ARB 1/80 evident erfüllt seien. Voraussetzung des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 sei, dass sich die Familienzusammenführung während des genannten Dreijahreszeitraums im tatsächlichen Zusammenhang des Familienangehörigen mit dem türkischen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiere. Die Ausländerbehörde ... habe bestandskräftig festgehalten, dass die Eheleute mehr als drei Jahre zusammengelebt hätten. Zudem habe er auch aufgrund seiner Tätigkeit einen eigenen Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlangt. Eine ordnungsgemäße Beschäftigung sei gegeben. Er habe insgesamt 1536 Tage sozialversicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet. Dies seien mehr als die erforderlichen drei Jahre. Falsch sei die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Ausländer zur Erlangung der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 drei Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sein müsse. Ein Arbeitgeberwechsel schade bei der Berechnung der erforderlichen Zeit nicht. Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Dabei kann dahinstehen, ob für den Antragsteller auf eine Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren (nach der früheren Fassung des AufenthG)1Vgl. VGH München, Beschluss vom 18.8.2020 - 10 CS 20.1632 - (juris), wonach die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1.7.2011 von zwei auf drei Jahre eine „neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ i.S.d. Art. 13 ARB 1/80 darstellt.Vgl. VGH München, Beschluss vom 18.8.2020 - 10 CS 20.1632 - (juris), wonach die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1.7.2011 von zwei auf drei Jahre eine „neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ i.S.d. Art. 13 ARB 1/80 darstellt. oder von drei Jahren (entsprechend der aktuellen Fassung des AufenthG) abzustellen ist. Denn er erfüllt auch die Voraussetzung einer mindestens zweijährigen Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Allerdings setzt eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraus.2Vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, jurisVgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, juris Die Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft lässt es nicht zu, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren. Erweist sich der Ehegatte eines Ausländers weiterhin als dessen wesentliche Bezugsperson und möchte mit diesem ein gemeinsames Leben führen, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nach Auszug des Ausländers aus der gemeinsamen Wohnung ausgegangen werden. So kann etwa der vorübergehende oder auch dauerhafte Verzicht auf die häusliche Gemeinschaft bei Ehen von zwei an weit entfernten Orten beschäftigten Ehegatten, bei der Inhaftierung eines Ehegatten oder bei der dauerhaften stationären Unterbringung eines schwerst erkrankten oder pflegebedürftigen Ehegatten einen nachvollziehbaren Grund haben. Maßgeblich für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten. Die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer.3Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.11.2020 - 11 S 2512/19 -, jurisVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.11.2020 - 11 S 2512/19 -, juris Aufgrund der handschriftlichen, vom Inhalt her eindeutigen Erklärung der Ehefrau des Antragstellers vom 25.7.20164Bl. 90 der VerwaltungsunterlagenBl. 90 der Verwaltungsunterlagen, wonach ihr Ehemann seit dem 22.2.2016 nicht mehr bei ihr – in ... – wohne und ihr seine neue Adresse nicht bekannt sei, bestehen aus der Sicht des Senats keine Zweifel daran, dass zum damaligen Zeitpunkt nach den oben erwähnten Maßstäben eine dauerhafte Trennung vorlag und der Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufrechtzuerhalten, nicht mehr bestand. Das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers, seine Ehefrau habe ein falsches Datum angegeben, um ihm „eins auszuwischen“, ist spekulativ. Anhaltspunkte für eine solche Absicht ergeben sich aus der Akte nicht. Dies würde zudem eine genaue Kenntnis der ausländerrechtlichen Vorschriften seitens der Ehefrau voraussetzen, wovon nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Auch die nach Einlegung seines Widerspruchs von dem Antragsteller vorgelegte Erklärung seiner Ehefrau vom 14.8.20215Vgl. Bl. 356, 354 der VerwaltungsunterlagenVgl. Bl. 356, 354 der Verwaltungsunterlagen ist nicht geeignet, den Wahrheitsgehalt ihrer Angaben aus dem Jahr 2016 in Zweifel zu ziehen. In der nunmehrigen Erklärung ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Trennung lediglich ausgeführt, dass diese 2018 erfolgt sei. Dies ist insoweit zutreffend, als der Antragsteller sich zum 14.8.2018 bei der Gemeinde … angemeldet hatte, nachdem er sich zuvor wieder (zum 3.5.2017) bei seiner Ehefrau in ... angemeldet hatte.6Vgl. Bl. 99, 135 der VerwaltungsunterlagenVgl. Bl. 99, 135 der Verwaltungsunterlagen Davon ausgehend ist es durchaus folgerichtig, dass im Jahr 2018 eine (erneute) Trennung der Eheleute erfolgte. Dies macht aber die vorherige, hier maßgebliche Trennung im Jahr 2016 nicht ungeschehen. Zu dieser verhält sich die Erklärung der Ehefrau des Antragstellers vom 14.8.2021 nicht. Sein ersichtlich von dem Bemühen, im Nachhinein eine zumindest zweijährige Ehebestandszeit darzutun, geprägtes Vorbringen, die eheliche Lebensgemeinschaft habe mindestens bis zum 30.4.2016 bzw. 4.4.2016 und sogar darüber hinaus bestanden, hat der Antragsteller nicht belegt. Wo er sich in der Zeit nach der Trennung im Jahr 2016 aufgehalten hat, ist nicht bekannt. Das Datum des Zuzugs des Antragstellers zu seiner Ehefrau einen Tag vor dem Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 4.5.2017 legt zu dem die Annahme nahe, dass diese Ummeldung aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgt war. Selbst wenn man aber von einer zwischenzeitlichen Versöhnung der Eheleute ausgehen wollte, ändert dies nichts daran, dass die (zweijährige) Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erreicht wurde, da diese bei einer Wiederbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach einer (aus der Sicht zumindest eines Ehegatten) endgültigen und dauerhaften Trennung erneut zu laufen beginnt, d.h. eine Addition oder Stückelung aus mehreren Teilzeiten vor und nach einer derartigen Trennung nicht zulässig ist.7Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, jurisVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.11.2017 - 13 ME 190/17 -, juris Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine „Bindungswirkung“ infolge der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 21.7.2017 durch die Ausländerbehörde der Stadt ... berufen. Eine rechtliche Grundlage für eine solche Bindungswirkung ist weder von dem Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Aus dem bloßen Umstand der Verlängerung lässt sich kein Erklärungswert oder gar ein Bindungswille der Behörde hinsichtlich der Frage, ob sie von einer Erfüllung der Mindestehebestandszeit ausging, herleiten. Ein dahin gehender Vertrauensschutz des Antragstellers kommt daher nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass zum damaligen Zeitpunkt die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers auf der Grundlage des § 31 AufenthG nicht in Rede stand, da die eheliche Lebensgemeinschaft nach den Erkenntnissen der Ausländerbehörde wieder bestand. Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG, die ein Absehen von der Mindestehebestandszeit gebietet, liegt ebenfalls nicht vor. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass eine Rückkehr in die Türkei für ihn einen völligen Neuanfang bedeuten würde und die Gefahr bestehe, dass er dort als Versager angesehen werde, der in Deutschland gescheitert sei, ist nicht geeignet, das Vorliegen einer besonderen Härte darzutun. Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung im Zusammenhang stehen. Die von dem Antragsteller geschilderten (allgemeinen) Schwierigkeiten einer Rückkehr und Anpassung an die Verhältnisse im Heimatland vermögen dagegen keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG zu begründen.8Vgl. VGH München, Beschluss vom 30.6.2021 - 19 ZB 20.1221 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 30.6.2021 - 19 ZB 20.1221 -, juris Der Antragsteller kann für sich auch keine Aufenthaltserlaubnis aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich oder aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 herleiten. Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers. Ob die Ehefrau des Antragstellers eine solche Arbeitnehmereigenschaft aufweist, bedarf hier keiner Entscheidung. Erforderlich für ein daran anknüpfendes Assoziationsrecht ist nämlich ein mindestens dreijähriger ununterbrochener ordnungsgemäßer Wohnsitz bei dem türkischen Arbeitnehmer, d.h. der Familienangehörige muss während dieses Zeitraums mit dem türkischen Arbeitnehmer eine ununterbrochene tatsächliche Lebensgemeinschaft führen.9Vgl. Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 7 ARB 1/80 Rdnrn. 17-19Vgl. Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 7 ARB 1/80 Rdnrn. 17-19 Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller ist nach den Meldeunterlagen in den Verwaltungsakten jedenfalls in den Jahren 2016 und 2018 für längere Zeit aus der gemeinsamen Wohnung in ... ausgezogen und hat sich daraufhin in der Gemeinde ... angemeldet.10Vgl. Bl. 94, 135 der VerwaltungsunterlagenVgl. Bl. 94, 135 der Verwaltungsunterlagen Es handelt sich hierbei nicht um lediglich kurzfristige Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft, sondern um auf Dauer angelegte Trennungen mit der Absicht, den gemeinsamen Wohnsitz aufzugeben. Das Erfordernis eines mindestens dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitzes bei seiner Ehefrau hat der Antragsteller infolge dessen zu keiner Zeit erfüllt. Auch ein Assoziationsrecht des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aufgrund eigener Erwerbstätigkeit ist nicht gegeben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft. Der türkische Arbeitnehmer muss eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem hiesigen Arbeitsmarkt besitzen.11Vgl. dazu im Einzelnen Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 7 ARB 1/80 Rdnr. 15Vgl. dazu im Einzelnen Decker/Bader/Kothe, Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2021, Art. 7 ARB 1/80 Rdnr. 15 Ob und inwieweit der Antragsteller, der zuletzt vom 5.5.2017 bis zum 31.8.2018 bei der Fa. … GmbH gearbeitet hat, aufgrund eigener Berufstätigkeit in Deutschland jemals ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, kann dahinstehen. Denn dieses wäre jedenfalls dadurch erloschen, dass er danach nicht in angemessener Zeit eine neue ordnungsgemäße Beschäftigung gefunden hat. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt zum Erlöschen der Arbeitnehmereigenschaft, sofern die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt nicht nur vorübergehender Natur ist.12Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 6 ARB 1/80, Rdnrn. 58, 89 ff.Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 6 ARB 1/80, Rdnrn. 58, 89 ff. Liegt – wie hier – sogar eine langfristige oder dauernde Arbeitslosigkeit vor, so hat der türkische Staatsangehörige kein Recht auf Beschäftigung und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 mehr. Die Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in 1. Instanz und gegen die Zurückweisung des Aussetzungsantrages in dem erstinstanzlichen Beschluss sind daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.