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Urteil

2 A 322/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0125.2A322.20.00
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Leitsätze
1. Aus dem § 10 Abs. 8 Satz 2 2. HS BImSchG ergibt sich keine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. zum Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung. (Rn.40) 2. Die Ausgestaltung der saarländischen Bekanntmachungsvorschriften begegnet unter übergeordneten Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Verfehlung der erforderlichen Anstoßfunktion der Bekanntmachung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Veröffentlichung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung u.a. nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes und nicht in dessen Teil I erfolgt ist. § 10 Abs. 8 BImSchG bzw. § 10 Abs. 3 BImSchG schreiben lediglich die Bekanntmachung „im amtlichen Veröffentlichungsblatt“ vor, ohne zu bestimmen, dass dieses kostenfrei und/oder im Internet erhältlich sein muss. (Rn.42)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem § 10 Abs. 8 Satz 2 2. HS BImSchG ergibt sich keine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. zum Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung. (Rn.40) 2. Die Ausgestaltung der saarländischen Bekanntmachungsvorschriften begegnet unter übergeordneten Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Verfehlung der erforderlichen Anstoßfunktion der Bekanntmachung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Veröffentlichung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung u.a. nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes und nicht in dessen Teil I erfolgt ist. § 10 Abs. 8 BImSchG bzw. § 10 Abs. 3 BImSchG schreiben lediglich die Bekanntmachung „im amtlichen Veröffentlichungsblatt“ vor, ohne zu bestimmen, dass dieses kostenfrei und/oder im Internet erhältlich sein muss. (Rn.42) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht begründete Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 – 3 VwGO) des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn der vom Kläger gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30.12.2016 erst am 21.3.2018 erhobene Widerspruch ist verfristet. Der Bescheid des Beklagten ist dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden. Für das Vorhaben der Beigeladenen ist nach § 4 Abs. 1 BImSchG ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen. Nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt ein Genehmigungsbescheid nach öffentlicher Bekanntmachung und Auslegung mit Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die, wie vorliegend der Kläger, keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Diese Fiktionswirkung greift hier, da die Bekanntmachung der Genehmigung vom 30.12.2016 die in § 10 Abs. 8 i.V.m. Abs. 3 BImSchG in der hier maßgeblichen Fassung vom 31.8.2015 normierten Anforderungen erfüllt. Der Bescheid ist daher nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gegenüber dem Kläger wirksam geworden, weil er ihm gegenüber als zugestellt gilt. Der § 10 Abs. 7 und Abs. 8 BImSchG schreibt eine öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides vor. Dies dient in Umsetzung von Art. 4 Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/35/EG (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/2494, S. 26) und damit von Art. 6 Abs. 9 der Aarhus-Konvention der Information der beteiligten Öffentlichkeit über den Inhalt der Entscheidung.1vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2019 – 10 S 1817/18 –, jurisvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2019 – 10 S 1817/18 –, juris Nach § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG wird die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, veröffentlicht wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tag nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und gegebenenfalls angefordert werden können. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die öffentliche Bekanntmachung des angegriffenen Genehmigungsbescheides den gesetzlichen Anforderungen nach § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG entspricht und insoweit auch keine weitergehenden Anforderungen – etwa aus unions- oder verfassungsrechtlichen Vorgaben - bestehen, auf die sich der Kläger als Drittbetroffener mit Erfolg berufen könnte. Das gilt zunächst im Hinblick auf den Inhalt der Bekanntmachung. Der Wortlaut der Bekanntmachung des Beklagten vom 20.1.2017 enthielt neben dem verfügenden Teil des Bescheids vom 30.12.2016 und einer Rechtsbehelfsbelehrung für Drittbetroffene einen Hinweis darauf, dass der Bescheid mit Nebenbestimmungen verbunden ist. Außerdem enthielt die Bekanntmachung die erforderlichen Hinweise auf die Orte und die Zeit der Auslegung des Bescheids sowie auf den ersten und letzten Tag der Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG). Des Weiteren wurde die Stelle, bei der der Bescheid sowie seine Begründung eingesehen werden konnte, und die Frist, innerhalb dessen dies geschehen kann, angegeben (§ 10 Abs. 8 Satz 4 BImSchG). Schließlich enthielt die öffentliche Bekanntmachung die Belehrung, dass der Bescheid nach Ablauf der Auslegungsfrist als zugestellt gilt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, Art. 7 Abs. 2 der Umweltinformations-Richtlinie2Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates; ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26-32Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates; ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26-32 verpflichte dazu, neben der Genehmigung auch die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der „Risikobewertung“ für die in der Umweltinformations-Richtlinie genannten Schutzgüter zu veröffentlichen (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. g). Folge sei, dass für UVP-pflichtige Anlagen auch die Inhalte der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich des UVP-Berichts veröffentlicht werden müssten, mit der weiteren Folge, dass der Begriff des „Genehmigungsbescheides“ in § 10 Abs. 8 BImSchG bei UVP-pflichtigen Vorhaben erweiternd dahingehend auszulegen sei, dass über den verfügenden Teil des Bescheides hinaus auch die Inhalte der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich des UVP-Berichts zu veröffentlichen seien. Entgegen des eindeutigen Wortlautes besteht keine Veranlassung für eine erweiternde Auslegung im Sinne des Vortrags des Klägers. Der § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG schreibt lediglich vor, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Abs. 3 Satz 1 BImSchG bekannt gemacht werden müssen und auf Auflagen hinzuweisen ist. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der öffentlichen Bekanntmachung bestehen auch nicht mit Blick auf § 9 der 9. BImSchV3Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist (9. BImSchV)Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist (9. BImSchV). Nach § 9 Abs. 1a der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung bei UVP-pflichtigen Vorhaben zusätzlich einen Hinweis auf die UVP-Pflicht und die Angabe, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde, enthalten. Diese Vorschriften wurden erst mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV vom 8.12.2017 mit Wirkung vom 14.12.2017 eingeführt und waren damit zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der streitgegenständlichen Genehmigung am 2.2.2017 noch nicht in Kraft. Der Einwand des Klägers, allein der Hinweis in der Veröffentlichung, dass die Genehmigung „mit Nebenbestimmungen verbunden“ sei, reiche nicht aus, verfängt nicht. Der in der Veröffentlichung enthaltene ausdrückliche Hinweis auf das Vorhandensein von Nebenbestimmungen genügte, um der mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Anstoßfunktion gerecht zu werden. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. zum Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung besteht - auch mit Blick auf die mit ihr bezweckte Anstoßfunktion - nicht.4vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2019 - 10 S 2025/18 -; Rossnagel/Hentschel in Führ, GK-BImSchG, a.a.O., § 10 Rdnr. 453 m.w.N.vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.3.2019 - 10 S 2025/18 -; Rossnagel/Hentschel in Führ, GK-BImSchG, a.a.O., § 10 Rdnr. 453 m.w.N. Bei dem verfügenden Teil eines Bescheides handelt es sich um den Teil des Verwaltungsaktes, der den Ausspruch über die Regelung des Einzelfalls im Sinne von § 35 SVwVfG enthält. Dieser beinhaltet im Grundsatz zwar auch die Nebenbestimmungen. Davon befreit allerdings vorliegend die spezialgesetzliche Regelung in § 10 Abs. 8 Satz 2 2. HS BImSchG, wonach auf Auflagen lediglich „hinzuweisen“ ist. Im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung wird die Anstoßwirkung daher durch die Bekanntmachung des verfügenden Teils des Bescheids erreicht.5BVerwG, Urteil vom 31.7.2012, a.a.O.BVerwG, Urteil vom 31.7.2012, a.a.O. Anhand des verfügenden Teils eines Bescheids kann der Dritte erkennen, ob er vom Inhalt des Bescheids betroffen ist. Es kommt daher maßgeblich darauf an, dass für den Drittbetroffenen aufgrund der Bekanntmachung erkennbar ist, dass der Genehmigungsbescheid erteilt wurde. Das Erfordernis zur Bekanntgabe der Auflagen lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus europarechtlichen Vorgaben herleiten, denn der Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) in der Fassung des Nr. 6a 1. Spiegelstrich der Richtlinie 2003/35/EG6ABL. L 156 vom 25.6.2003, S. 17-25ABL. L 156 vom 25.6.2003, S. 17-25 sieht lediglich vor, dass der Öffentlichkeit auch die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen „zugänglich“ zu machen sind. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG die Ausfertigung des gesamten Bescheides – mithin auch der darin enthaltenen Auflagen - und seiner Begründung zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt hat. Hiervon abgesehen ist im Übrigen auch nicht dargetan, dass die vom Kläger behaupteten inhaltlichen Mängel der Bekanntmachung geeignet waren, ihm infolge des fehlenden Hinweises in der Bekanntmachung auf den Inhalt der Nebenbestimmungen die Möglichkeit zur fristgemäßen Einlegung seines Widerspruchs zu nehmen. Allenfalls eine – hier nicht festzustellende - fehlerhafte Rechtsbehelfsfrist hätte eine rechtzeitige Widerspruchseinlegung vereiteln können. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Gewährleistung der Anstoßfunktion nicht der Inhalt der Nebenbestimmungen maßgeblich sein dürfte, sondern die Frage, wo sich die Windenergieanlagen befänden und wie groß die Anlagen seien. Die Nebenbestimmungen beträfen dagegen in erster Linie den Anlagenbetreiber, da sie die Auflagen für den Anlagenbetrieb enthielten. Für Dritte folgten daraus allenfalls in Ausnahmefällen Wirkungen, die zudem meist begünstigend seien. Insofern sei eine weitergehende Bekanntgabe der Nebenbestimmungen im Hinblick auf die Anstoßfunktion nicht erforderlich. Ob etwas anderes gelte, wenn die entsprechenden Nebenbestimmungen für Dritte belastende Regelungen enthielten, könne offen bleiben, da die streitgegenständliche Genehmigung keine entsprechenden Nebenbestimmungen enthalte. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Danach ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger gegenüber die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung wegen der fehlenden Erläuterung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides nicht gewahrt worden sein sollte. Auch hinsichtlich der Art und Weise der Bekanntmachung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, bekannt gemacht werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Bekanntmachung hat der Beklagte – sogar kumulativ - erfüllt, denn die Veröffentlichung des Genehmigungsbescheids erfolgte - jeweils am 2.2.2017 - im Amtsblatt des Saarlandes Teil II, in der Saarbrücker Zeitung, im Trierischen Volksfreund, im Tageblatt Luxemburg und im Republicain Lorrain sowie zusätzlich auf seiner Homepage. Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung haben vom 3.2.2017 bis zum 17.2.2017 zur Einsicht beim Beklagten ausgelegen. Eine Verfehlung der erforderlichen Anstoßfunktion der Bekanntmachung kann - wie der Kläger meint - auch nicht darin gesehen werden, dass diese nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes und nicht in dessen Teil I erfolgt ist. Nach § 3 Abs. 3 AmtsblG enthält der Teil II alle in Absatz 2 nicht aufgeführten Veröffentlichungen und Zustellungen. Die Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz stellt eine Maßnahme dar, die nicht von der Aufzählung in § 3 Abs. 2 AmtsblG erfasst ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 13 AmtsblG, wonach Bekanntmachungen aufgrund der Landesbauordnung und aufgrund von aufgrund der Landesbauordnung erlassener Vorschriften zu veröffentlichen sind, dass die am 30.12.2016 erteilte Genehmigung in Teil I des Amtsblattes hätte veröffentlicht werden müssen. Bei der Genehmigung auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes handelt es sich offensichtlich nicht um eine unter die genannte Vorschrift fallende Bekanntmachung. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts und abschließenden Charakters des § 3 Abs. 2 AmtsblG hatte die Veröffentlichung des hier in Rede stehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides - wie geschehen - in Teil II des Amtsblatts zu erfolgen. Ebenfalls nicht überzeugend ist die Ansicht des Klägers, § 3 Abs. 3 AmtsblG sei zu unbestimmt, da der Bürger nicht wisse, welche Entscheidungen er durch einen kostenpflichtigen Bezug in Erfahrung bringen könne und müsse. Aus der Aufzählung in § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 14 AmtsblG geht im Umkehrschluss hervor, dass die dort nicht aufgeführten Veröffentlichungen in Teil II des Amtsblatts veröffentlicht werden müssen. Die demzufolge nach den geltenden saarländischen Bekanntmachungsbestimmungen erfolgte Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es bestehen weder unter europarechtlichen Gesichtspunkten noch im Hinblick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) oder aber im Hinblick auf die Vorgaben in § 10 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BImSchG durchgreifende rechtliche Bedenken. Für die rechtliche Ausgestaltung von Bekanntmachungsvorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht7vgl. Urteile vom 27.5.1983 - 4 C 40/81 - und vom 31.7.2012 - 4 A 5000/10 - u.a., BVerwGE 144, 1-44, jeweils zu öffentlichen Bekanntmachungen von Planfeststellungsbeschlüssen (Ausbau eines Verkehrsflughafens); jurisvgl. Urteile vom 27.5.1983 - 4 C 40/81 - und vom 31.7.2012 - 4 A 5000/10 - u.a., BVerwGE 144, 1-44, jeweils zu öffentlichen Bekanntmachungen von Planfeststellungsbeschlüssen (Ausbau eines Verkehrsflughafens); juris entschieden, dass diese in einem Spannungsfeld zwischen dem individuellen Rechtsschutzinteresse einerseits und den Belangen einer effektiven Verwaltung sowie dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit andererseits stehen und dass eine öffentliche Bekanntmachung hinreichende Publizität und Information gewährleisten muss. Die Bekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit der dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt wird, nach deren Ablauf die Maßnahme bestandskräftig wird, muss - auch hinsichtlich der Einzelheiten der Bekanntmachungsart - den Anforderungen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtschutzes genügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiterhin ausgeführt, die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgewährleistung gelte aber nicht absolut und verschaffe auch nicht den Anspruch auf die bestmögliche Befriedigung des Rechtsschutzinteresses ohne Rücksicht auf andere Verfassungsprinzipien. Es könnten ihr gegenüber vielmehr im Konfliktfall widerstreitende Verfassungsprinzipien zu Geltung kommen, wie das Prinzip der Rechtssicherheit und das Prinzip der Verwaltungseffizienz, das in den Regelungen der Art. 20 Abs. 2 und Art. 83 ff. GG seinen Niederschlag gefunden habe.8vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.7.2012 - 4 A 5000/10 - u.a., BVerwGE 144, 1-44; juris, jeweils zu öffentlichen Bekanntmachungen von Planfeststellungsbeschlüssen (Ausbau eines Verkehrsflughafens)vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31.7.2012 - 4 A 5000/10 - u.a., BVerwGE 144, 1-44; juris, jeweils zu öffentlichen Bekanntmachungen von Planfeststellungsbeschlüssen (Ausbau eines Verkehrsflughafens) Entgegen der Auffassung des Klägers verpflichten weder die bundesgesetzlichen noch die europarechtlichen Regelungen dazu, dass die Veröffentlichung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen muss, das kostenlos erhältlich bzw. einsehbar ist. Die von dem Kläger vorgetragenen Zweifel, ob § 3 AmtsblG mit § 10 Abs. 8 BImSchG und Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, greifen nicht durch. Er meint, entgegen § 10 Abs. 8 BImSchG und Art. 19 Abs. 4 GG werde durch § 3 AmtsblG eine Bekanntmachungsform in einem nicht frei zugänglichem, das heißt nicht kostenfreien Veröffentlichungsblatt vorgeschrieben. Das trifft nicht zu, denn § 10 Abs. 8 BImSchG bzw. § 10 Abs. 3 BImSchG schreiben lediglich die Bekanntmachung „im amtlichen Veröffentlichungsblatt“ vor, ohne zu bestimmen, dass dieses kostenfrei und/oder im Internet erhältlich sein muss. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargestellt, dass auch das Amtsblatt des Saarlandes Teil I bis zum Jahr 2009 nur in Papierform in einem kostenpflichtigen Abonnement erhältlich war. Erst 2009 wurde dessen Erscheinungsform von der Papierform auf das Internet umgestellt, wo es ohne weitere Kosten einsehbar ist. Die Notwendigkeit, dass die Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt zu erfolgen hat, das frei zugänglich ist, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BImSchG noch aus Art. 9 der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG9ABL. L 156 vom 25.6.2003, S. 17-25ABL. L 156 vom 25.6.2003, S. 17-25, nunmehr Art. 9 der Richtlinie 2011/92/EU10Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Text von Bedeutung für den EWR; ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1-21Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Text von Bedeutung für den EWR; ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1-21, mit deren Inkrafttreten die Richtlinie 85/337/EWG aufgehoben wurde, denn diese Regelungen schreiben lediglich vor, dass eine Veröffentlichung zu erfolgen hat. Auch das Publizitätsgebot verlangt nicht, dass die Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt frei verfügbar bzw. allgemein kostenlos abrufbar ist, denn der Gesetzgeber hat das Problem des geringen bzw. eingeschränkten Verbreitungsgrades des amtlichen Veröffentlichungsblattes erkannt und aus diesem Grund vorgesehen, dass außer der Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt zusätzlich noch eine Bekanntgabe der Genehmigung in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, oder im Internet erfolgen muss.11vgl. Roßnagel/Hentschel in Führ, Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, 2016, § 10 Rdnr. 245vgl. Roßnagel/Hentschel in Führ, Gemeinschaftskommentar zum BImSchG, 2016, § 10 Rdnr. 245 Die Auffassung des Klägers, jede einzelne Veröffentlichung müsse für sich genommen die Anstoßfunktion erfüllen, überzeugt daher nicht. Es muss vielmehr gewährleistet sein, dass bei einer Gesamtbetrachtung aufgrund einer ausgewogenen Streuung der Publikation eine Anstoßfunktion gewährleistet wird. Diesem Erfordernis hat der Beklagte vorliegend hinreichend Rechnung getragen, denn er hat die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG aufgeführten Publikationsmedien zur Verbreitung – im konkreten Fall über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehend sogar kumulativ - genutzt. Durch die gesetzeskonforme Veröffentlichung wurde gewährleistet, dass für jeden interessierten Bürger die Möglichkeit bestand, von der Genehmigung Kenntnis zu erlangen und gegebenenfalls eigeninitiativ nähere Informationen in dieser Angelegenheit einzuholen. Damit ist der Anstoßwirkung Genüge getan. Die Ausgestaltung der saarländischen Bekanntmachungsvorschriften begegnet daher auch unter übergeordneten Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit - wie vom Kläger gewünscht - gemäß § 100 Abs. 1 GG bzw. Artikel 97 Nr. 3 SVerf auszusetzen. Der Kläger kann schließlich auch aus dem Urteil des Senats vom 30.6.2020 im Verfahren 5 C 360/19 nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Entscheidung befasste sich mit der Bekanntmachung eines Rechtsakts auf kommunaler Ebene (im konkreten Fall einer Verordnung einer saarländischen Kreisstadt über das Verbot der Prostitution), der entgegen der maßgeblichen kommunalen Bekanntmachungssatzung im Amtsblatt Teil II und nicht in der örtlich verbreiteten Publikation bekannt gemacht worden war. Im Unterschied dazu entsprach vorliegend die Veröffentlichung im Teil II des Amtsblatts des Saarlandes und den übrigen Medien aber gerade den Vorgaben in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Bescheid nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG auch gegenüber Dritten, also auch dem Kläger, als zugestellt, sobald die Auslegungsfrist endet. Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG ist nicht unionsrechtswidrig.12vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 8 B 1445/15, Rdnr. 15; Jarass, BImSchG, Kommentar, 15. Aufl., 2020, § 10 Rdnr. 134vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 8 B 1445/15, Rdnr. 15; Jarass, BImSchG, Kommentar, 15. Aufl., 2020, § 10 Rdnr. 134 Der § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG fällt mangels unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich in den Aufgabenbereich des jeweiligen Mitgliedsstaats, in seiner Rechtsordnung die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der den Bürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Auch die von der Unionsordnung verliehenen (Umwelt-)Rechte gewährleisten den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit keinen zeitlich unbeschränkten Zugang zu einem behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren. Die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Fristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, trägt auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssicherheit bei. Durch die Beachtung dieses Grundsatzes lässt sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können.13vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.2012 - 10 LC 107/10 -; EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -; EuGH, Urteil vom 14.9.1999 - C-310/97 Pvgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.2012 - 10 LC 107/10 -; EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -; EuGH, Urteil vom 14.9.1999 - C-310/97 P Der § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG betrifft die Ausübung der von der Unionsordnung verliehenen Rechte allenfalls mittelbar.14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2017 - 8 B 1445/15 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.9.2018 - 9 K 4563/18 -; jurisvgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.2.2017 - 8 B 1445/15 -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.9.2018 - 9 K 4563/18 -; juris Die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) begann daher mit Ablauf der Auslegungsfrist am 17.2.2017 und endete mit Ablauf des 17.3.2017. Der vom Kläger erst rund ein Jahr später am 21.3.2018 erhobene Widerspruch ist daher verfristet. Dies führt zur Unzulässigkeit der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Genehmigungsbescheid des Beklagten. Da der angefochtene Genehmigungsbescheid gegenüber dem Kläger bestandskräftig ist, sind weitere Ausführungen zur Frage der Begründetheit der Klage nicht angezeigt. Wegen der durch die Bestandskraft der Genehmigung vermittelten gesicherten Rechtsposition der Beigeladenen aus Art. 14 GG ist es dem Senat15Ebenso wie der Widerspruchsbehörde, die in dem Widerspruchsbescheid vom 1.8.2019 „rein hilfsweise“ darauf hingewiesen hat, dass der Bescheid rechtmäßig sei.Ebenso wie der Widerspruchsbehörde, die in dem Widerspruchsbescheid vom 1.8.2019 „rein hilfsweise“ darauf hingewiesen hat, dass der Bescheid rechtmäßig sei. verwehrt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO. Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, da der Kläger unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 710 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Streitentscheidend ist die Auslegung von landesrechtlichen Bestimmungen im saarländischen Amtsblattgesetz, deren Überprüfung in einem Revisionsverfahren nicht erfolgen könnte (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000,-- € festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (sechs Windkraftanlagen) des Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Gestütes x. Dieses züchtet Pferde und bildet sie zu Dressurpferden bis zu internationalem Leistungsniveau aus. Für Gastpferde bietet das Gestüt Trainingsmöglichkeiten mit Gesundheitsprophylaxe und Rehabilitation. Das Gestüt x liegt in Nachbarschaft zu dem genehmigten Windpark, wobei das nächstgelegene Grundstück einen Abstand von ca. 360 m hat. Mit Bescheid vom 30.12.2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 am Standort Windpark A-Stadt. Der Genehmigungsbescheid wurde am 2.2.2017 im Amtsblatt des Saarlandes Teil II, in der Saarbrücker Zeitung und auf der Homepage des Beklagten veröffentlicht. Außerdem erfolgte eine Veröffentlichung im Trierischen Volksfreund, im Tageblatt Luxemburg und im Republicain Lorrain. In den Veröffentlichungen wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen ist. Weiter wurde in der Veröffentlichung ausgeführt, dass der Genehmigungsbescheid und seine Begründung in der Zeit vom 3.2.2017 bis zum 17.2.2017 beim Beklagten zur Einsicht eingesehen werden konnte. Mit Bescheid vom 27.1.2017 ordnete der Beklagte außerdem die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 30.12.2016 an. Am 21.3.2018 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Widerspruch sei nicht wegen Verfristung unzulässig, da die gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung nicht die Anforderungen nach § 10 Abs. 8 BImSchG erfülle. Die angegriffene Genehmigung verletze ihn in seinen Rechten, da insbesondere die Auswirkungen der Anlage auf das Gestüt x und die hochwertigen Tiere nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 1.8.2019 zurückgewiesen. In dem Bescheid wurde ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da die Widerspruchsfrist von einem Monat nicht eingehalten worden sei. Die gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung genüge den Anforderungen nach § 10 Abs. 8 BImSchG. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs. 3 AmtsblG sei eine Veröffentlichung des hier im Raum stehenden Bescheides lediglich in Teil II des Amtsblattes möglich. Der Passus, die Genehmigung sei mit Nebenbestimmungen verbunden, reiche aus, um der Anstoßfunktion gerecht zu werden und genüge daher den Vorgaben des § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG. Rein hilfsweise wurde darauf hingewiesen, dass der streitige Genehmigungsbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 6.8.2019 zugestellt. Am 19.8.2019 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Philosophie des Gestüts x bestehe darin, exklusive Dressurpferde mit hohem Potential auszubilden und sportlich bis auf internationales Grand-Prix-Niveau zu fördern, gleichwohl jedoch die Tiere artgerecht zu halten, indem ihnen ein Koppelgang ermöglicht und eine bestmögliche Pflege und Betreuung zu Teil werde. Der Koppelgang sei jedoch aufgrund des Windparks nur noch eingeschränkt bzw. bei sehr sensiblen oder scheuen Pferden überhaupt nicht mehr möglich. Die Errichtung einer Windfarm in unmittelbarer Nähe führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gestüts und der dort betreuten Tiere. Das Gestüt liege im Einwirkungsbereich der Windfarm (Nr. 2.2 TA-Lärm), woraus sich seine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO ergebe. Der Umstand, dass im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben worden seien, sei unschädlich. Die in § 10 Abs. 3 Satz 5 BlmSchG in der bis zum 1.6.2017 geltenden Fassung enthaltene materielle Präklusion sei europarechtswidrig. Sie sei daher durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.5.2017 (BGBI. S. 1298) mit Wirkung vom 2.6.2017 durch eine nur formelle Präklusion ersetzt worden und finde somit auf seine Klage keine Anwendung (mehr). Der Widerspruch sei nicht verfristet. Die gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung erfülle nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 8 BlmSchG, da sie ihrer „Anstoßfunktion" nicht nachkomme. Eine öffentliche Bekanntmachung in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes mache möglichen Betroffenen nicht bewusst, dass sie von ihrem Inhalt betroffen sein könnten. Das wiege umso schwerer, als nach § 10 Abs. 8 Satz 5 BlmSchG mit dem Ende der Auslegungsfrist der Genehmigungsbescheid auch gegenüber solchen Dritten als zugestellt gelte, die keine Einwendungen erhoben hätten. Nur Teil I des Amtsblattes stehe der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung. Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage, deren Genehmigung nach § 10 Abs. 8 BlmSchG öffentlich bekannt gemacht werde, könnten von der Erteilung einer Genehmigung - wähle die Behörde diese Form der „Ersatzzustellung" - nur dann erfahren und zur Wahrung ihrer Rechte „angestoßen" werden, wenn sie Abonnenten des Teils II des Amtsblattes des Saarlandes wären. Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass öffentliche Bekanntmachungen in örtlichen Tageszeitungen, sofern sie gesetzlich vorgesehen seien, eine anerkannte Bekanntmachungsart darstellten. Auch könne dem nicht entgegengehalten werden, dass sich Betroffene nach § 10 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BlmSchG auch im Internet informieren könnten. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BlmSchG, auf den § 10 Abs. 8 Satz 2 BlmSchG verweise, habe die zuständige Behörde die öffentliche Bekanntmachung sowohl in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt als auch (" ... und außerdem ... ") entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen zu veröffentlichen. Das bedeute, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass den kumulativ vorgeschriebenen Bekanntmachungen – hier: im amtlichen Veröffentlichungsblatt und im Internet – „Anstoßfunktion" zukommen müsse. Dem werde eine öffentliche Bekanntmachung nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes nicht gerecht. Dass eine Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BlmSchG auch in Teil I des Amtsblattes des Saarlandes möglich wäre, bestätige § 3 Abs. 2 Nr. 13 AmtsblG, wonach Bekanntmachungen aufgrund der Landesbauordnung in Teil I des Amtsblattes bekannt gemacht werden könnten. Selbst wenn man § 3 AmtsblG so verstehen wollte, dass eine öffentliche Bekanntmachung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BlmSchG im Saarland nur durch eine Veröffentlichung in Teil II des Amtsblatts erfolgen dürfe, würde dies nichts daran ändern, dass einer solchen Veröffentlichung nur in Teil II des Amtsblatts keine „Anstoßfunktion" zukomme. Der Landesgesetzgeber sei nicht ermächtigt, von den bundes- bzw. verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit der dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt werde, dadurch abweichen zu dürfen, dass er eine Bekanntmachungsform in für den Bürger nicht frei zugänglichen Veröffentlichungsblättern wähle. Die Pflicht, Entscheidungen über UVP-pflichtige Vorhaben der Öffentlichkeit bekanntzugeben, beruhe auf der europarechtlichen Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003. Eine effektive Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten im Sinne der europa- und völkerrechtlichen Vorgaben sei demnach nur gewährleistet, wenn sich die Öffentlichkeit - insbesondere die Betroffenen, denen gegenüber eine Entscheidung als zugestellt gelte (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BlmSchG) - aus frei zugänglichen Veröffentlichungsorganen informieren könne, was im Falle einer Bekanntmachung einer BlmSchG-Genehmigung nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes nicht gewährleistet sei. Hinzu komme, dass nach § 10 Abs. 8 Satz 2, BlmSchG „auf Auflagen (. .. ) hinzuweisen" sei. Die im Internet auf der Homepage des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz veröffentlichte 2. Fassung der Bekanntmachung vom 20.1.2017 belasse es dabei, darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung „mit Nebenbestimmungen verbunden" sei. Dies reiche jedoch nicht aus, um der mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen „Anstoßfunktion" gerecht zu werden. Man werde zumindest verlangen müssen, dass Auflagen allgemein zu beschreiben seien. Denn die Pflicht zum Hinweis auf Auflagen sei immerhin für die inhaltliche Beschreibung des Vorhabens und insbesondere seiner Auswirkungen von Bedeutung. Die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben stützten das. Hinzu komme, dass nach § 21a Abs. 2 der 9. BlmSchV bei UVP-pflichtigen Vorhaben die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über den Antrag unbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 BlmSchG öffentlich bekannt zu machen sowie den Bescheid zur Einsicht auszulegen habe. Mit dieser Veröffentlichungspflicht habe der Verordnungsgeber Art. 7 Abs. 2 lit. f. und g. der Umweltinformations-Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABI. Nr. L041 vom 14.02.200, S. 26) Rechnung tragen wollen. Art. 7 Abs. 2 der Umweltinformations-Richtlinie verpflichte dazu, neben der Genehmigung (Art. 7 Abs. 2 lit. f.) auch die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der „Risikobewertung" für die in der Umweltinformationsrichtlinie genannten Schutzgüter zu veröffentlichen (Art. 7 Abs. 2 lit. g). Folge sei, dass für UVP-pflichtige Anlagen auch die Inhalte der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich des UVP-Berichts veröffentlicht werden müssten, mit der weiteren Folge, dass der Begriff des „Genehmigungsbescheides" in § 10 Abs. 8 BlmSchG bei UVP-pflichtigen Vorhaben erweiternd dahingehend auszulegen sei, dass über den verfügenden Teil des Bescheides hinaus auch die Inhalte der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich des UVP-Berichts zu veröffentlichen seien. Auch das sei nicht geschehen, weshalb die Bekanntmachung auch deshalb fehlerhaft sei. Des Weiteren der Auffassung der Beigeladenen, die Klage sei selbst dann verfristet, wenn die Bekanntmachung die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt habe, nicht gefolgt werden. Allein die Kenntnisnahme bzw. die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung reiche ebenso wenig aus wie der Umstand, dass in örtlichen Zeitungen mehrfach über die streitgegenständlichen Vorhaben berichtet worden sei. Entscheidend sei, ob er sichere Kenntnis von der Erteilung der streitbefangenen Genehmigung hätte haben können. Die Genehmigung sei darüber hinaus rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. In der angegriffenen Genehmigung seien insbesondere die Auswirkungen der genehmigten Windfarm auf das Gestüt und die wertvollen Tiere nur unzureichend berücksichtigt worden. Dies hat der Kläger ausführlich und unter Vorlage sachverständiger Stellungnahmen begründet. Der Kläger hat beantragt, den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 (M-92/2016) für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 auf Grundstücken in der Gemeinde A-Stadt (Windpark A-Stadt-) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2019 aufzuheben, hilfsweise, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 auf Grundstücken in der Gemeinde A-Stadt (Windpark) vom 30.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1.8.2019 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Klage sei infolge der Verfristung des Widerspruchs bereits unzulässig. Zur Begründung hat er zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 1.8.2019 verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Vorgaben des § 10 Abs. 3 BImSchG zur Bekanntmachung machten deutlich, dass es ausreichend sei, die Bekanntmachung in Teil II des Amtsblattes zu vollziehen. Das Gesetz mache gerade keine Ausführungen dazu, an welcher Stelle die Entscheidung publiziert werden solle. Es sei ausschließlich vom amtlichen Veröffentlichungsblatt die Rede. Sinn und Zweck des Amtsblattes sei es, als amtliches Verkündungsorgan des Saarlandes zu dienen. Warum diese Funktion nur dann gewährleistet sein solle, wenn es kostenlos zur Verfügung stehe, erschließe sich nicht. Die Veröffentlichung in Teil II habe auch einen nachvollziehbaren Grund. Seit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Form für das Amtsblatt des Saarlandes vom 11. 2.2009 sei das Amtsblatt inhaltlich in einen elektronisch veröffentlichten Teil (Teil I) und in einen damals in Papierform veröffentlichten Teil (Teil II) aufgegliedert. Bis Dezember 2015 seien im elektronischen Teil I alle Gesetze und Rechtsverordnungen, Staatsverträge und Abkommen, Bekanntmachungen in Bezug auf Gesetze und Rechtsverordnungen, alle sonstigen nach der Verfassung des Saarlandes erforderlichen Bekanntmachungen sowie die veröffentlichungspflichtigen Entscheidungsformeln des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes veröffentlicht worden. Alle restlichen Veröffentlichungsgegenstände seien in der Papier-Teilausgabe des Amtsblattes verblieben. Diese Zweiteilung sei der Tatsache geschuldet gewesen, dass bestimmte Veröffentlichungen aufgrund bundesrechtlicher Regelungen in einem in Papierform herausgegebenen amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen müssten. Das aktuelle E-Government Gesetz des Bundes ermögliche allerdings nunmehr in mehreren Rechtsbereichen die zusätzliche oder ausschließliche Veröffentlichung von Bekanntmachungen in einem elektronisch herausgegebenen Amtsblatt. In den Rechtsbereichen, in denen dies aufgrund der neuen Rechtslage rechtlich zweifelsfrei möglich sei, sei mit Änderung des Amtsblattgesetzes vom 1.12.2015 (Amtsbl. Teil l, S. 932) die Papierform weitestgehend durch die elektronische Form ersetzt worden. Veröffentlichungen in diesen Bereichen sollten deswegen zukünftig nicht mehr im Teil II, sondern im Teil I des Amtsblattes verkündet werden. Seit Januar 2016 würden somit neben den bisherigen Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil I auch Krankenhauspläne, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Erlasse der Landesverwaltung sowie alle Stellenausschreibungen der Landesverwaltung und Bekanntmachungen in Bezug auf Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheide in ausschließlich elektronischer Form im Teil I des Amtsblattes veröffentlicht. Eine vollständige Auflistung der Inhalte des Amtsblattes Teil I finde sich im § 3 Abs. 2 AmtsblG. Dass der gebührenpflichtige Abruf eines Bekanntmachungsmediums der Ordnungsgemäßheit der Bekanntmachung nicht entgegenstehe, lasse sich bereits aus der Tatsache entnehmen, dass auch die übrigen von § 10 Abs. 3 BImSchG vorgesehenen Medien kostenpflichtig seien. Entscheidend sei, dass durch die Bekanntmachung an sich die Anstoßfunktion gewahrt werde. Die Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt sei nur ein Teil davon, wobei das Gesetz keine Angaben dazu mache, ob die Bekanntmachung im Amtsblatt kostenfrei sein müsse oder nicht. Insofern sei die Bekanntmachung und damit die Anstoßfunktion ein Zusammenspiel aus den in § 10 Abs. 3 BImSchG genannten Arten. Im Übrigen sei auch das Bundesgesetzblatt in einen Teil I und einen Teil II gegliedert, bei dem die Papierausgaben kostenpflichtig seien. Insofern verfange auch nicht die Argumentation, § 3 AmtsblG sei unionsrechtswidrig und daher wegen des Anwendungsvorrangs nicht anzuwenden. Wie der Kläger geltend mache, solle eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden. Dies werde durch die Veröffentlichung in Teil II gewahrt. Wie dargelegt beruhe die Kostenpflicht auf der Tatsache, dass aus Rechtsgründen die Veröffentlichung in Papierform erfolgen müsse und damit auf einem sachlichen Grund. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung habe im Rahmen des geltenden Rechts zu erfolgen. In der Folge könne die notwendige Papierform aber nicht dazu führen, dass das Saarland in jedem Fall die Papierform auch noch kostenlos zur Verfügung stelle. Spinne man den Gedanken des Klägers weiter, müsste prophylaktisch jedem Haushalt Teil II übersandt werden, da die individuelle Betroffenheit einer in Teil II erfolgten Veröffentlichung nicht bekannt sei. Damit würde jedoch das zweite Bekanntmachungserfordernis (Internet, örtliche Tageszeitung) obsolet. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 30.12.2016 sei in Bestandskraft erwachsen. Die Bekanntmachung habe zwingend in Teil II des Amtsblattes zu erfolgen gehabt. Der § 3 Abs. 2 AmtsblG enthalte eine abschließende Aufzählung der Bekanntmachungen, die in Teil I erfolgten. Ein Amtsblatt müsse weder online abrufbar noch kostenfrei sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe für die Verkündung von Rechtsnormen schon entschieden, dass es grundsätzlich unbedenklich sei, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekanntgemacht werde, nur käuflich zu erwerben sei und in einer Auflagenstärke erscheine, die nur 5 % der Bevölkerung erreiche. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, Amtsblätter seien im Internet abrufbar, hätte er auf die separate Möglichkeit der Bekanntmachung im Internet verzichtet. Auf landesrechtlicher Ebene bestimme § 3 Abs. 1 AmtsblG, dass der Teil II des Amtsblattes - in dem die Bekanntmachung der Genehmigung zu erfolgen gehabt habe und erfolgt sei - in Papierform geführt werde. Eine rechtliche Verpflichtung, das Amtsblatt kostenfrei und/oder online zur Verfügung zu stellen, ergebe sich weiterhin nicht aus dem Sinn und Zweck der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 7, Abs. 8 BImSchG. Die vom Kläger benannte Anstoßwirkung – die an dieser Stelle wohl nicht genauso verstanden werden könne wie bei der Offenlagebekanntmachung – werde zweifellos erreicht, weil neben der Bekanntmachung im Amtsblatt eine Bekanntmachung in diversen Tageszeitungen und im Internet erfolgt sei. Die Auffassung des Klägers, jede Bekanntmachungsart müsse für sich genommen den Bekanntmachungszweck erfüllen, überzeuge nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bekanntmachung in den Tageszeitungen bzw. im Internet quasi hinweg gedacht werden solle, obwohl sie gesetzlich vorgeschrieben sei. Wieso eine Bekanntmachung, die in dem in gedruckter Form erscheinenden Amtsblatt, in Tageszeitungen und im Internet erfolgt sei, ihren Zweck verfehlen solle, den Betroffenen ihre Rechtsbetroffenheit kundzutun und insofern eine Anstoßwirkung zu entfalten, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, welchen Verbreitungsgrad das amtliche Veröffentlichungsblatt habe, und dass der Großteil der Bürger Teil II des Amtsblatts nicht abonniert habe. Letzterem trage § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG dem Rechnung, indem die Bekanntmachung auch in Tageszeitungen und/oder im Internet erfolgen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der vom Kläger zitierten Entscheidung festgestellt, dass den Bürger eine Mitwirkungslast treffe, sich um Informationen über seine Rechtsbetroffenheit zu bemühen und die Last, nach Abschluss des Anhörungsverfahrens und in Erwartung des anstehenden Planfeststellungsbeschlusses ein amtliches Publikationsorgan einschließlich der örtlichen Tageszeitungen zur Kenntnis zu nehmen, hinnehmbar sei. Diese Erwägungen würden auch hier gelten, da eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 Abs. 3 BImSchG stattgefunden habe. Dem Kläger sei das Vorhaben zudem tatsächlich bekannt gewesen. Zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und dem Kläger hätten Gespräche stattgefunden, da dieser ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Vensys 77 mit einer Leistung von 1,5 MW und einer Gesamthöhe von ca. 138,5 m in der Gemarkung O, Flur 15, Flurstück 45, gestellt gehabt habe, der allerdings abgelehnt worden sei. Da die Bekanntmachung in einem nur in gedruckter Form und gegen Entgelt erhältlichen Amtsblatt danach den bundesverfassungsrechtlichen und bundesrechtlichen Anforderungen ohne weiteres genüge, bestehe für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG kein Anlass. Die Bekanntmachung sei ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil dort nur auf die Nebenbestimmungen hingewiesen worden sei, ohne dass diese näher bzw. „allgemein" beschrieben worden seien. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung bestehe auch mit Blick auf die mit ihr bezweckte Anstoßfunktion nicht. Eine solche würde in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen gerade auch bei der Zulassung von Windenergieanlagen im Übrigen ersichtlich den Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung sprengen und damit zudem der Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung zuwiderlaufen. Die vom Kläger wiedergegebenen Auffassungen in der Literatur stünden damit in Einklang. Ein Hinweis sei insbesondere dann angebracht, wenn durch die Auflagen andere oder schwerwiegendere Betroffenheiten als ohne Auflage entstehen könnten. Das sei hier nicht der Fall, da die Nebenbestimmungen nicht zu einem lärmintensiveren oder anderweitig immissionsträchtigeren Betrieb führen könnten. Im Übrigen werde die Auffassung, die Nebenbestimmungen seien allgemein zu beschreiben, in der Literatur überwiegend nicht geteilt. Die Klage wäre selbst dann verfristet, wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, die Bekanntmachung habe die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt. Hier sei anzunehmen, dass ein Kennenmüssen des Klägers von der erteilten Genehmigung ab dem 2.2.2017 anzunehmen sei, d.h. dem Tag, an dem die Genehmigung gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG bekannt gemacht worden sei. Mit Ablauf des 2.2.2018 sei demnach die Verwirkung des Klagerechts eingetreten. Für die Verwirkung spreche hier auch, dass der Kläger aufgrund der für das Vorhaben durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 Abs. 3 BImSchG) sowie aufgrund seiner eigenen Planungen zur Windenergienutzung in dem fraglichen Bereich Kenntnis von dem Vorhaben gehabt habe, so dass in Bezug auf den Kläger erst recht von einem Kennenmüssen der erteilten Genehmigung ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung auszugehen sei. Im Übrigen wäre die Klage - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Kläger verkenne die rechtlichen Maßstäbe der Erheblichkeitsschwelle schädlicher Umwelteinwirkungen sowie des Rücksichtnahmegebots. Davon unabhängig habe er die angebliche Empfindlichkeit von Pferden gegenüber dem Anblick und den Schallimmissionen von Windenergieanlagen nicht in einer Weise substantiiert, dass dieser Frage weiter nachgegangen werden müsste. In tatsächlicher Hinsicht könne nicht angenommen werden, dass die Windenergieanlagen nachteilige Auswirkungen auf die Pferde auf dem Gestüt des Klägers hätten. Am 30.4.2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht eine weitere Klage – 5 K 487/20 – erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, dem Inhaber der Genehmigung vom 30.12.2016 (Nr.: M-92/2016) für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 (Windpark A-Stadt-) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Wege nachträglicher Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG geeignete Maßnahmen zum Schutz der Pferde, die auf dem Gestüt x gehalten werden, vor optischen und akustischen Beeinträchtigungen durch die genehmigten Windkraftanlagen aufzuerlegen. Eine Entscheidung in diesem Klageverfahren ist bislang noch nicht erfolgt. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2020 ergangenen Urteil - 5 K 1095/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Klage sei bereits unzulässig. Der Widerspruch sei verfristet erhoben worden. Aus den Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des angefochtenen Bescheides erfolgt sei. Die Veröffentlichung im Teil II des Amtsblattes entspreche den saarländischen Gesetzesvorschriften. Weder die bundesgesetzlichen noch die europarechtlichen Regelungen zwängen dazu, dass die Veröffentlichung entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BImSchG in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt erfolgen müsse, das kostenlos erhältlich bzw. einsehbar sei. Die Bekanntgabe sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil darin nicht die in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen vollständig oder stichwortartig ausgeführt seien. Ergänzend wurde in dem Urteil darauf hingewiesen, dass die Klage wohl auch unbegründet wäre. Die Pferde gewöhnten sich grundsätzlich an Reize von Windenergieanlagen. Das Urteil wurde dem Kläger am 1.10.2020 zugestellt. Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassene Berufung des Klägers ist am 2.11.2020, einem Montag, eingegangen. Am 27.11.2020 hat der Kläger die Berufung begründet. Er trägt erneut vor, der Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid sei nicht verfristet, weil die gewählte Form der öffentlichen Bekanntmachung nicht die Anforderungen des § 10 Abs. 8 BImSchG erfülle. Die Bekanntgabe einer hoheitlichen Maßnahme, mit der dem Bürger seine Rechtsbetroffenheit kundgetan und durch die eine Frist in Gang gesetzt werde, nach deren Ablauf die Maßnahme bestandskräftig werde, müsse den Anforderungen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes genügen. Diese Anforderungen erhielten besonderes Gewicht, wenn die Maßnahme wie hier im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 GG grundrechtsrelevant sei und ein Vorhaben zulasse, mit dessen Betrieb Immissionen verbunden seien. Eine öffentliche Bekanntmachung verfehle ihren Sinn dann, wenn sie nicht in der Lage sei, möglichen Interessierten bewusst zu machen, dass sie erforderlichenfalls weitere Schritte vornehmen müssten, um ihr Interesse wahrnehmen zu können. Diesen Anforderungen genüge die erfolgte öffentliche Bekanntmachung lediglich in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes nicht. Teil II sei weder frei zugänglich noch kostenfrei zu erhalten, noch sei es im Bewusstsein der Bürger als Veröffentlichungsorgan verbreitet. Während der Bezug örtlicher Tageszeitungen trotz des Internets nach wie vor weit verbreitet sei, dürfte es kaum Bürger geben, die Teil II des Amtsblattes des Saarlandes abonniert hätten. Informationsangebote in Teil II des Amtsblattes müssten immer gezielt abgerufen werden, während sich Veröffentlichungen in Tageszeitungen gleichsam aufdrängten. Erschwerend komme hinzu, dass das Amtsblatt Teil II nicht im Internet frei und kostenlos abrufbar sei, sondern gezielt abonniert werden müsse. Der Katalog möglicher Entscheidungen, die Gegenstand nach § 3 Abs. 3 AmtsblG einer Veröffentlichung in Teil II sein könnten, sei völlig offen und für den Bürger sei nicht ersichtlich, welche Entscheidungen er durch einen kostenpflichtigen Bezug dieses Teils des Amtsblatts ggfs. in Erfahrung bringen könne und müsse, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. Die Bekanntmachung einer Genehmigung nach § 10 Abs. 8 BImSchG in Teil II des Amtsblatts stelle nicht sicher, dass Betroffene ausreichend und tatsächlich wirksam angestoßen würden, ggfs. Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen zu müssen. Der Gesetzgeber gehe angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG, auf den § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG verweise, davon aus, dass die Behörde die öffentliche Bekanntmachung sowohl in ihrem Veröffentlichungsblatt als auch entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen vorzunehmen habe. Es werde angeregt, den Rechtsstreit ggfs. gem. Art. 100 Abs. 1 GG/Art. 97 Nr. 3 SVerf auszusetzen und dem zuständigen Verfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des § 3 AmtsblG mit § 10 Abs. 8 BImSchG und Art. 19 Abs. 4 GG vorzulegen. Eine Vorlage wäre allerdings entbehrlich, wenn der Beklagte nicht an § 3 AmtsblG gebunden wäre, weil die Vorschrift im Hinblick darauf, dass BImSchG-Genehmigungen nur in Teil II des Amtsblatts bekannt gemacht werden dürften, gegen europarechtliche Vorgaben verstoße, er sie wegen des Anwendungsvorrangs des Europarechts § 3 AmtsblG unangewendet hätte lassen dürfen und müssen. Ziel der Richtlinie 2003/35/EG sei es ausweislich des 3., 6. und 11. Erwägungsgrundes, die UVP-Richtlinie an die Anforderungen des Aarhus-Übereinkommens, insbesondere dessen Art. 6, anzupassen, um der Öffentlichkeit eine effektive Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu ermöglichen. Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) sei durch Nr. 6a RL 2003/35/EG dahingehend geändert worden, dass eine Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung von der zuständigen Behörde der Öffentlichkeit bekannt gemacht und ihr u.a. der Inhalt der Entscheidung und die ggfs. mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen bekannt gemacht werden müssen. Eine effektive Beteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten im Sinne dieser europa- und völkerrechtlichen Vorgaben sei demnach nur gewährleistet, wenn sich die Öffentlichkeit - insbesondere die Betroffenen, denen gegenüber eine Entscheidung als zugestellt gelte - aus frei zugänglichen Veröffentlichungsorganen informieren könne, was im Falle einer Bekanntmachung einer BImSchG-Genehmigung nur in Teil II des Amtsblatts des Saarlandes nicht gewährleistet sei. Der § 3 AmtsblG stehe daher insoweit mit europarechtlichen Vorgaben nicht in Einklang und hätte von der zuständigen Behörde nicht angewendet werden dürfen und müssen. Allein der Hinweis darauf, dass die Genehmigung „mit Nebenbestimmungen“ verbunden sei, reiche ebenfalls nicht aus, um der mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Anstoßfunktion gerecht zu werden. Man werde zumindest verlangen müssen, dass Auflagen allgemein zu beschreiben seien. Insoweit werde auf einschlägige Kommentierungen für das Planfeststellungsrecht verwiesen. Die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben stützten das. Der Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie) in der Fassung der Nr. 6a RL 2003/35/EG verpflichte dazu, nicht nur die Entscheidung, sondern auch „die ggfs. mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen“ der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Als europarechtlicher Begriff meine die Regelung nicht nur „Bedingungen“ im Sinne des nationalen Rechts des § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG, sondern generell alle Nebenbestimmungen, die einer Entscheidung in Umweltangelegenheiten beigefügt würden. Einer Anstoßfunktion werde die öffentliche Bekanntmachung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz daher nur dann gerecht, wenn sie zu erkennen gebe, zu welchen Auswirkungen in der Genehmigung Auflagen verfügt würden (etwa zum Immissionsschutz im Hinblick auf Lärm, Schattenwurf und Lichtreflexionen). Der nach § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG erforderliche Hinweis auf Auflagen müsse daher zumindest zu erkennen geben, dass es sich um Auflagen zu den Themenbereichen Arbeitsschutz, Immissionsschutz, Naturschutz, Wasserrecht, Luftverkehrssicherheit und Denkmalschutz handele, um der hinter der Hinweispflicht stehenden Anstoßwirkung gerecht zu werden. Der Hinweis im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts auf die Entscheidung des VGH Mannheim vom 7.3.2019 - 10 S 2025/18 - ändere daran nichts, denn diese habe eine Genehmigung betroffen, die im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangen sei. Die Argumentation des VGH Mannheim verfange zum anderen auch nicht. Der Sorge, dass in Anbetracht des regelmäßigen Umfangs von Nebenbestimmungen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen der Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung gesprengt würde und damit der Anstoßfunktion nicht Rechnung getragen würde, könne dadurch begegnet werden, dass zumindest zu erkennen gegeben werde, dass es sich um Auflagen zu einzelnen Themenbereichen handele. Die Klagefrist sei auch nicht verwirkt worden. Entscheidend sei, ab wann der Kläger sichere Kenntnis von der Erteilung der streitbefangenen Genehmigung hätte haben können. Er beziehe die Saarbrücker Zeitung nicht, in deren Gesamtausgabe die Genehmigung bekannt gemacht worden sei. Die Baumaßnahme im Zuge der Errichtung der Windkraftanlagen sei vom Gestüt aus nicht von Anfang an erkennbar gewesen. Im Anschluss an den x befinde sich einerseits ein Wald und andererseits steige das Gelände an, um dann nach einer „Bergkuppe“ wieder abzufallen. Für den Kläger seien die Baumaßnahmen erst deutlich nach dem 2.2.2017 erkennbar geworden. Die Klage sei auch begründet. Die Genehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Kläger behauptet zusammenfassend, die Pferde auf seinem Gestüt seien besonders empfindlich gegenüber den Reizen von Windenergieanlagen und könnten an diese nicht gewöhnt werden. Diese Behauptung stützt der Kläger maßgeblich auf zwei Einschätzungen von Herrn Dr. P und Herrn H. Weiterhin behauptet der Kläger, es seien Verletzungen bei mehreren Pferden aufgetreten, für die das Vorhandensein oder der Betrieb von Windenergieanlagen ursächlich gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, die von ihm behauptete Schutzbedürftigkeit vor Immissionen und der Sichtbarkeit der Windenergieanlagen für die Pferde verschaffe ihm einen entsprechenden Schutzanspruch, weshalb die Genehmigung aufzuheben sei und in der Folge alle sechs Windenergieanlagen zurückgebaut werden müssen. In der Genehmigung seien insbesondere die Auswirkungen der genehmigten Windfarm auf das Gestüt und die hochwertigen Tiere nur unzureichend berücksichtigt worden, was im Einzelnen ausführlich dargelegt wird. Der Hinweis darauf, dass die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten würden, stelle nicht sicher, dass es nicht auch zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Pferde durch den Lärm kommen könne. Die nächstgelegene Windkraftanlage liege lediglich 362,80 m von dem Gestüt entfernt. Auch treffe es nicht zu, dass es bei der Zumutbarkeitsprüfung auf eine nur durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber nachbarlichen Beeinträchtigungen ankomme und es deshalb nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme komme, weil die vorgelegten Gutachten auf die besondere Empfindlichkeit der Pferde abstellen würden. Für das Gebiet existiere ein Bebauungsplan. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans und der genehmigungsrechtlichen Absicherung des Gestüts präge es die Nachbarschaft des Standorts der streitbefangenen Windfarm mit der Folge, dass diese darauf Rücksicht zu nehmen habe. Völlig unberücksichtigt geblieben seien die immissionsbedingten Auswirkungen der genehmigten Windkraftanlagen und deren Auswirkungen auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Art. 14 GG schütze den konkreten Bestand des Eigentums in den Händen des Eigentümers. Der Sachverständige Dr. P komme zu dem Ergebnis, dass eine WEA in der Nähe des Gestüts mit erheblichen negativen Auswirkungen und erheblichen Gefahren für die dort gehaltenen Pferde, aber auch für deren Reiter bzw. Führer verbunden sei. Dies werde von dem Sachverständigen H in dessen Gutachten vom 8.7.2019 und vom 4.4.2020 bestätigt. Aufgrund des Betriebs der bereits errichteten WEA könnten vier Koppeln überhaupt nicht mehr benutzt werden, sieben weitere Koppeln seien nur noch bedingt nutzbar für ältere oder sehr ruhige Pferde. Der Abstand der nächstgelegenen WEA zur obersten Koppel betrage lediglich 362,80 m, der Abstand zur obersten Koppel, die beim Offenstall liege, lediglich 483 m und der Abstand zum Offenstall lediglich 567,80 m. Durch den Betrieb der errichteten WEA sei es bereits zu Verletzungen der Tiere gekommen. Die Stellungnahme der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld zu „Windenergieanlagen und Pferde“ vom 17.11.2004, auf die sich die Beigeladene stütze, ändere daran ebenso wenig wie die darin und vom erstinstanzlichen Gericht in Bezug genommene Rechtsprechung zur Frage der Beeinträchtigung der Pferdehaltung durch emittierende WEA. Eigenmaßnahmen könne er - der Kläger - nicht treffen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.8.2020 - 5 K 1095/19 - den Genehmigungsbescheid vom 30.12.2016 (M-92/2016) für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windkraftanlagen vom Typ Enercon E-115 auf Grundstücken in der Gemeinde A-Stadt (Windpark A-Stadt) in der Form des Widerspruchbescheids vom 1.8.2019 aufzuheben, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, der Widerspruch sei offensichtlich verfristet, so dass die Zulässigkeit der Klage nicht gegeben sei. Anders als der Kläger meine habe eine rechtmäßige Bekanntmachung i.S.d. § 10 BImSchG stattgefunden. Mit Ablauf des 17.2.2017 habe daher auch für den Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist zu laufen begonnen, welche zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung am 21.3.2018 abgelaufen gewesen sei. Die Bekanntmachung im Amtsblatt Teil II sei rechtmäßig, da kraft Gesetzes eine Pflicht zur Veröffentlichung im Teil II bestehe. Dass der gebührenpflichtige Abruf eines Bekanntmachungsmediums der Ordnungsgemäßheit der Bekanntmachung nicht entgegenstehe, lasse sich bereits aus der Tatsache entnehmen, dass auch die übrigen, von § 10 Abs. 3 BImSchG vorgesehenen Medien kostenpflichtig seien. Sowohl die Publikationen im Internet als auch in der örtlichen Tageszeitung seien nicht kostenlos. Entscheidend sei vielmehr, dass durch die Bekanntmachung an sich die Anstoßfunktion gewahrt werde. Das Gesetz mache keine Angaben dazu, ob die Bekanntmachung im Amtsblatt kostenfrei sein müsse oder nicht. Die Argumentation des Klägers, § 3 AmtsblG sei unionsrechtswidrig und daher wegen des Anwendungsvorrangs nicht anzuwenden, verfange nicht. Der Anwendungsvorrang greife lediglich dann, wenn ein Widerspruch zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht vorhanden sei. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung werde durch die Veröffentlichung in Teil II gewahrt. Ebenfalls nicht überzeugend sei die Ansicht, § 3 Abs. 3 AmtsblG sei zu unbestimmt, da der Bürger nicht wisse, welche Entscheidungen er durch einen kostenpflichtigen Bezug in Erfahrung bringen könne und müsse. Es sei klar ersichtlich, dass eben die nicht in Absatz 2 genannten Veröffentlichungen in Teil II des Amtsblatts veröffentlicht werden. Widersprochen werde auch der Auffassung des Klägers, dass der Passus, die Genehmigung sei mit Nebenstimmungen verbunden, nicht ausreiche und daher den Vorgaben des § 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG nicht genüge. Nach der genannten Vorschrift sei lediglich auf Auflagen hinzuweisen. Insofern werde auf das Urteil des VGH München vom 23.6.1981 - 20 B 80 D.20 - zu der Vorschrift des § 74 Abs. 5 VwVfG verwiesen. Diese Ausführungen seien ohne weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Festzuhalten bleibe, dass ein bloßer Hinweis auf Auflagen genüge, um der Anstoßfunktion Genüge zu tun. Die Ausführungen des Klägers gingen über das hinaus, was der Gesetzgeber fordere. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung sei unbegründet. Der Kläger habe den Widerspruch gegen die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30.12.2016 verfristet erhoben. Die Bekanntmachung der Genehmigung sei in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 8 BImSchG genügenden Weise erfolgt. Die vom Kläger angesprochene Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BimSchG, der vorsehe, dass die Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt und entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen erfolge, dahin, dass „beiden kumulativ zu erfolgenden Bekanntmachungen (…) Anstoßfunktion zukommen“ müsse, überzeuge nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es darauf ankommen solle, ob die Bekanntmachung im Amtsblatt Teil II für sich genommen die Anstoßfunktion erreichen könne, wenn das Gesetz gerade die Bekanntmachung auch im Internet oder in Tageszeitungen vorschreibe. Das Verwaltungsgericht habe überzeugend ausgeführt, dass der Gesetzgeber durchaus das Problem gesehen habe, dass die Bekanntmachung in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt wegen seiner geringen Verbreitung nur von einem kleinen Adressatenkreis wahrgenommen werde. Aus diesem Grund habe er vorgesehen, dass außer der Veröffentlichung im amtlichen Veröffentlichungsblatt zusätzlich noch eine Bekanntgabe der Genehmigung in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet seien, oder im Internet erfolgen müsse, was vorliegend geschehen sei. Dahinter stehe letztlich die zutreffende Annahme, dass derjenige, der ein Interesse an der Kenntnis von der Erteilung bestimmter Genehmigungen habe, zumindest den Aufwand betreiben müsse, eine am Ort verbreitete Tageszeitung einzusehen. Der Kläger überspanne die Anforderungen an die Erreichung derjenigen Anstoßfunktion, die mit der Bekanntmachung der Genehmigung verfolgt werde. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27.5.1983 - 4 C 40/81 - juris, Rdnr. 19) habe zwar auf die Bedeutung der Bekanntmachung für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hingewiesen. Es habe jedoch zugleich einschränkend klargestellt, dass der Gesetzgeber hier einen Ausgleich mit den widerstreitenden Verfassungsprinzipien der Rechtssicherheit und der Verwaltungseffizienz finden müsse. Der § 10 Abs. 8 BImSchG bzw. Abs. 3 würden nicht vorschreiben, dass das Veröffentlichungsblatt kostenfrei und/oder im Internet erhältlich sein müsse. § 3 AmtsblG sei entgegen der Ansicht des Klägers mit dem maßgeblichen Europa- und Völkerrecht vereinbar. Artikel 9 Abs. 1 UVP-RL sehe vor, dass (nur) die „Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung“ bekannt gemacht werde. Alle weiteren Informationen seien lediglich zugänglich zu machen. Die Anstoßfunktion der Bekanntmachung werde nicht verfehlt, wenn die Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid nicht vollständig oder stichwortartig wiedergegeben würden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Anstoßfunktion nur darin bestehe, eine etwaige Betroffenheit durch die Genehmigung bewusst zu machen. Die Anstoßfunktion werde erfüllt, wenn die Tatsache der Genehmigungserteilung und insbesondere der (ungefähre) Standort der Windenergieanlagen bekannt gegeben würden. Es sei schließlich auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Wiedergabe der vom Kläger erstellten Liste von Themenbereichen, zu denen Nebenbestimmungen bestünden, im Hinblick auf die Anstoßfunktion der Bekanntmachung irgendeinen Nutzen hätte. Dass Auflagen zu den verschiedenen Themen bestünden, lasse ein „mehr“ an Betroffenheit des Adressaten der Bekanntmachung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht habe zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nebenbestimmungen Dritte begünstigten. Schließlich sei auch davon auszugehen, dass die Klage verfristet sei, wenn die Bekanntmachung die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt hätte bzw. insoweit Verwirkung eingetreten sei. Jedenfalls mit dem Ablauf der Auslegungsfrist am 17.2.2017 sei ein Kennenmüssen des Klägers anzunehmen, der zudem aufgrund seiner eigenen Planungen, eine Windenergieanlage nördlich seines Hofes zu errichten, sowie der dazu geführten Gespräche mit ihrer Rechtsvorgängerin über das streitgegenständliche Vorhaben im Bilde gewesen sei. Die Klage sei, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet. Die Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm würden durch das Vorhaben eingehalten. Soweit es nicht um Schallimmissionen, sondern um den Anblick der WEA durch die Pferde gehe, handele es nicht um Immissionen i.S.d. § 3 Abs. 2 BImSchG. Die Ursächlichkeit des Betriebs oder Vorhandenseins der Windenergieanlagen für die vom Kläger vorgetragenen Verletzungen verschiedener Pferde, sei nicht substantiiert dargelegt. Sein Verweis auf die Schutzwürdigkeit von Klinikgebieten, Altenheimen und Seniorenwohnzentren sowie Schulen und Kindergärten sei schwer nachvollziehbar. Auch aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb könne der Kläger nichts für sich herleiten. Es sei allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass Pferde jeder Art sich an die von Windenergieanlagen ausgehenden Wirkungen ohne weiteres und in kurzer Zeit gewöhnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Ordner), des Ministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz (1 Hefter) sowie der Gemeinde A-Stadt (Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Steuerung Windenergie/Ausweisung von Konzentrationszonen“ und Flächennutzungsplan; jeweils auch in digitalisierter Version), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.