Urteil
2 A 60/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0222.2A60.20.00
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Leitsätze
1. Die Bindung des Oberverwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich auf alle rechtlichen Gesichtspunkte, die die Revisionsentscheidung tragen.(Rn.25)
2. Die Formulierung der Voraussetzungen für Kontrollmaßnahmen in dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 ist geeignet, die unionsrechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Häufigkeit von Kontrollen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG (juris: BGSG 1994) zu erfüllen. Danach finden Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage von ständig aktualisierten Lageerkenntnissen und/oder (grenz-)polizeilicher Erfahrung statt, die die Bundespolizeidienststellen auf der Grundlage von eigenen Lageinformationen oder denen anderer Behörden entwickeln.(Rn.26)
3. Die Pflicht, in einem Vorabbeschluss gem. § 86 Abs. 2 VwGO über Beweisanträge zu entscheiden, gilt nicht, wenn der Kläger nachträglich auf (erneute) mündliche Verhandlung verzichtet.(Rn.30)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindung des Oberverwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich auf alle rechtlichen Gesichtspunkte, die die Revisionsentscheidung tragen.(Rn.25) 2. Die Formulierung der Voraussetzungen für Kontrollmaßnahmen in dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 ist geeignet, die unionsrechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Häufigkeit von Kontrollen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG (juris: BGSG 1994) zu erfüllen. Danach finden Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage von ständig aktualisierten Lageerkenntnissen und/oder (grenz-)polizeilicher Erfahrung statt, die die Bundespolizeidienststellen auf der Grundlage von eigenen Lageinformationen oder denen anderer Behörden entwickeln.(Rn.26) 3. Die Pflicht, in einem Vorabbeschluss gem. § 86 Abs. 2 VwGO über Beweisanträge zu entscheiden, gilt nicht, wenn der Kläger nachträglich auf (erneute) mündliche Verhandlung verzichtet.(Rn.30) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und fristgerecht begründete Berufung (vgl. § 124a Abs. 2 und 3 VwGO) des Klägers hat nach erneuter Überzeugungsbildung des Senats keinen Erfolg. Die Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass die von Beamten der Bundespolizeiinspektion B... am 17.7.2016 in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 0:18 Uhr durchgeführte Identitätsfeststellung sowie der Abgleich seiner Personalien mit den im grenzpolizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten rechtswidrig war, ist zulässig. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 21.2.2019 - 2 A 806/17 - verwiesen werden. Die Klage ist aber unbegründet. Rechtsgrundlage der Identitätsfeststellung des Klägers in der Nacht vom 16. zum 17.7.2016 ist der § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG. Danach kann die Bundespolizei im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Identität einer Person feststellen, um unerlaubte Einreisen in das Bundesgebiet zu verhindern oder zu unterbinden sowie Grenzkriminalität im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BPolG zu verhüten. Straftaten im Sinne dieser Vorschrift sind Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), die (Nr. 1) gegen die Sicherheit der Grenze oder die Durchführung der Aufgaben der Bundespolizei nach § 2 BPolG - d.h. der Aufgaben des Grenzschutzes - gerichtet sind, oder die (Nr. 2) nach den Vorschriften des Paßgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes oder des Asylgesetzes zu verfolgen sind, soweit sie durch den Grenzübertritt oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem begangen wurden, oder die (Nr. 3) einen Grenzübertritt mittels Täuschung, Drohung, Gewalt oder auf sonst rechtswidrige Weise ermöglichen sollen, soweit sie bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs festgestellt werden, oder die (Nr. 4) das Verbringen einer Sache über die Grenze ohne behördliche Erlaubnis als gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Strafvorschrift verwirklichen, sofern der Bundespolizei durch oder auf Grund eines Gesetzes die Aufgabe der Überwachung des Verbringungsverbotes zugewiesen ist. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG erfüllt, kann die Bundespolizei gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 BPolG zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die bei dem Kläger zum fraglichen Zeitpunkt durchgeführte Identitätsüberprüfung durch Beamte der Bundespolizei entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Der Senat, an den die Sache zur anderweitigen Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht2Beschluss vom 13.12.2019 – 6 B 30/19 –, jurisBeschluss vom 13.12.2019 – 6 B 30/19 –, juris zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung nach § 144 Abs. 6 VwGO die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.3st. Rspr BVerwG, vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2020 – 6 B 33/20 – und vom 20.12.2018 - 6 B 94.18; jeweils m.w.Nw.; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.3.2020 – 6 A 556/17 –, jurisst. Rspr BVerwG, vgl. nur Beschlüsse vom 23.11.2020 – 6 B 33/20 – und vom 20.12.2018 - 6 B 94.18; jeweils m.w.Nw.; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23.3.2020 – 6 A 556/17 –, juris Diese Selbstbindung wird aus dem Zweck des § 144 Abs. 6 VwGO hergeleitet, den Verfahrensbeteiligten Rechtssicherheit für die weitere Prozessführung zu geben und ein Hin- und Herschieben der Streitsache zwischen den Instanzen zu vermeiden. Die Bindung des Oberverwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 6 VwGO erstreckt sich auf alle rechtlichen Gesichtspunkte, die die erste Revisionsentscheidung tragen.4vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2016 - 6 C 5.15 -;jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2016 - 6 C 5.15 -;juris Dies sind zum einen diejenigen entscheidungstragenden Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht abweichend vom Oberverwaltungsgericht beurteilt hat. Zum anderen werden rechtliche Erwägungen erfasst, die notwendige Voraussetzung für die unmittelbaren Aufhebungsgründe sind.5vgl. BVerwG, Beschuss vom 17.3.2000 - 8 B 287.99 -; jurisvgl. BVerwG, Beschuss vom 17.3.2000 - 8 B 287.99 -; juris Gebunden nach § 144 Abs. 6 VwGO ist der Senat an die - die Auffassung des Senats im Urteil vom 21.2.2019 bestätigende - Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.12.2019, dass die Formulierung der Voraussetzungen für Kontrollmaßnahmen in dem Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.20166vgl. Erlass zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vom 7.3.2016 in GMBL 2016, Seite 203vgl. Erlass zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vom 7.3.2016 in GMBL 2016, Seite 203 geeignet ist, die unionsrechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Häufigkeit von Kontrollen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG zu erfüllen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Einzelnen ausgeführt, der Erlass gebe der Bundespolizei rechtsverbindlich auf, die Durchführung von Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nach Maßgabe der genannten Kriterien einzuschränken. Danach seien Maßnahmen zur Identitätsfeststellung von Personen im Grenzgebiet nur zulässig, wenn sie unregelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten, an unterschiedlichen Orten und stichprobenartig auf der Grundlage ständig aktualisierter Lageerkenntnisse und grenzpolizeilicher Erfahrung stattfinden. Dies stehe in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH7Urteil vom 19. Juli 2012 - C-278/12 -, jurisUrteil vom 19. Juli 2012 - C-278/12 -, juris. Die Dienststellen der Bundespolizei müssten diese Erkenntnisse auf der Grundlage eigener Lageinformationen oder denen anderer Behörden entwickeln, um auf dieser Grundlage zeitlich und örtlich unregelmäßige, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Damit benenne der Erlass generelle Voraussetzungen, die geeignet seien zu verhindern, dass Maßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG im Grenzgebiet Grenzübertrittskontrollen gleichstehen, weil sie allein aus Anlass einer Ein- oder Ausreise systematisch oder flächendeckend durchgeführt werden. Wegen der erwähnten Bindungswirkung kommt es auf die vom Kläger dagegen erhobenen (europa)rechtlichen Bedenken nicht (mehr) an. Da der Senat die Rechtmäßigkeit der Identitätsüberprüfung des Klägers festgestellt hatte, ist auch die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts bindend, der Senat habe es versäumt, Tatsachen festzustellen, die die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Annahme tragen, der Stadtteil ... sei ein Gebiet mit verstärkter grenzüberschreitender Kriminalität bzw. ein Kriminalitätsschwerpunkt. In Anbetracht dessen hätte der Senat den in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag des Klägers, ein Lagebild der Bundespolizei als Grundlage für die am 16./17. Juli 2016 durchgeführten Personenkontrollen beizuziehen, nicht als unerheblich behandeln dürfen. Die Bedeutung dieses Antrags hätte sich dem Senat auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung auch deshalb aufdrängen müssen, weil der ermessenslenkende Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 vorsehe, dass die Bundespolizei ihre Entscheidungen über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG auf der Grundlage aktueller Lageerkenntnisse bzw. grenzpolizeilicher Erfahrung zu treffen habe. Hierbei handele es sich um die der Bundespolizei bindend vorgegebenen Entscheidungsgrundlagen für die unionsrechtskonforme und damit rechtmäßige Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG. Nach dem Beschluss des BVerwG8Beschluss vom 13.12.2019 – 6 B 30/19 –, jurisBeschluss vom 13.12.2019 – 6 B 30/19 –, juris muss u.a. dargelegt werden können, um welche Art von Erkenntnissen es sich handelt, welche tatsächlichen Feststellungen ihnen zugrunde liegen und auf welche Ermittlungen oder Informationen diese Feststellungen gestützt sein sollen. Nach nochmaliger tatsächlicher und rechtlicher Würdigung des für die Entscheidung im vorliegenden Berufungsverfahren maßgeblichen Sachverhalts auf der Grundlage der eingeholten Lagebilder insbesondere - den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum betreffend - der Kriminalitätslagedarstellung der Bundespolizeiinspektion B... für den Monat Juli 2016 und auf der Basis der von der Beklagten im Schreiben vom 8.11.2021 gegebenen Erläuterungen sowie der Angaben der bediensteten Beamten der Bundespolizei bei der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2021 ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Entscheidung der handelnden Beamten der Bundespolizei, bei dem Kläger eine Identitätskontrolle vorzunehmen, nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG auf der Grundlage aktueller Lageerkenntnisse und grenzpolizeilicher Erfahrung gerechtfertigt war. Nach dem ermessenslenkenden Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.20169vgl.Erlass zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vom 7.3.2016 im GMBl 2016, Seite 203vgl.Erlass zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vom 7.3.2016 im GMBl 2016, Seite 203 finden Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage von ständig aktualisierten Lageerkenntnissen und/oder (grenz-)polizeilicher Erfahrung statt, die die Bundespolizeidienststellen auf der Grundlage von eigenen Lageinformationen oder denen anderer Behörden entwickeln. Daher sind allgemeine oder konkrete polizeiliche Informationen und/oder Erfahrungen über grenzüberschreitende Kriminalität, z.B: über häufig genutzte Verkehrsmittel und -wege, bestimmte Verhaltensweisen und die Analyse der verfügbaren Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität, die aus eigenen Quellen oder von anderen Behörden stammen, Ausgangspunkt der Ausübung polizeilicher Maßnahmen sowie ihrer Intensität und Häufigkeit. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2021 auf Beiziehung der ungeschwärzten Lagebilder abzielenden Beweisantrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 8.7.2021 stattgegeben und die Beklagte aufgefordert, die bereits zuvor übersandten Kriminalitätslagedarstellungen bzw. Lageberichte in ungeschwärzter Form zu den Gerichtsakten zu reichen. Dem ist die Beklagte mit Schreiben vom 8.11.2021 nachgekommen und hat bezogen auf den Zeitpunkt der Kontrolle im Juli 2016 und darüber hinaus auch - wie vom Kläger gewünscht - die Lagebilder insgesamt aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 in ungeschwärzter Form vorgelegt. Die (weiteren) von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2021 gestellten und im Tatbestand aufgeführten Beweisanträge, waren dagegen abzulehnen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat nicht gehalten war, in einem Vorabbeschluss gem. § 86 Abs. 2 VwGO über diese Beweisanträge zu entscheiden, denn der Kläger hat nachträglich mit Schreiben vom 20.1.2022 auf (erneute) mündliche Verhandlung verzichtet und sich damit des Anspruchs auf Vorabbescheidung begeben.10vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2011 - 9 B 48/11, 9 VR 3/11 -; jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 6.9.2011 - 9 B 48/11, 9 VR 3/11 -; juris In der Sache ist die Beweiserhebung nicht erforderlich, denn der Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.201611vgl.Erlass zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vom 7.3.2016 im GMBl 2016, Seite 203vgl.Erlass zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG vom 7.3.2016 im GMBl 2016, Seite 203 erfordert als Grundlage der bundespolizeilichen Maßnahmen die Existenz von Lagebildern, die ihrerseits auf den vom Kläger im Beweisantrag erwähnten Daten und Erkenntnismittel basieren. Die Heranziehung der den Lageerkenntnissen zugrunde liegenden „Rohdaten“ verlangt der Erlass hingegen nicht. Die Beklagte hat im Schreiben vom 8.11.2021 im Einzelnen ausführlich zu den in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen des Senats Stellung genommen und ausgeführt, als Grundlage für die Erstellung des Kriminalitätslagebildes dienten die polizeiliche Eingangsstatistik der Bundespolizei (PES), die Recherche in PAVOS-Zentral, die Recherche in @rtus Bund, Rücklaufdaten der BPOLD K... und die Recherche im Internet. Die polizeiliche Eingangsstatistik (PES) der Bundespolizeiinspektion B... sei eine statistische Zusammenstellung aller der Bundespolizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte, Fahndungserfolge und sonstigen polizeilich relevanten Vorgänge in Bezug auf das Einsatzgeschehen im Zuständigkeitsbereich. Diese Eingangsstatistik sei zudem Grundlage für die monatlichen Kriminalitätslagebilder. Bei den sogenannten „Eingangsdaten“ bzw. „Rohdaten“ handele es sich um die „Basis“ der Polizeieingangsstatistik der Bundespolizei. Die PES werde auf der Grundlage dieser Daten im Vorgangsbearbeitungssystem (VBS) der Bundespolizei (@rtus-Bund) erstellt. Das gemeinsame Analyse- und Strategiezentrum Illegale Migration (GASIM) sei eine behördenübergreifende und auf Dauer angelegte „Informations-, Koordinations- und Kooperationsplattform“. Die regelmäßig erscheinenden GASIM-Reporte behandelten aktuelle Themen der Kooperationsbehörden im Bereich der illegalen Migration sowie die Ergebnisse aus der gemeinsamen Auswertung und Analyse internationaler und nationaler Erkenntnisse und Informationen (themenspezifisch einschließlich einzelner Daten der PES-BPOL). Die Auswertungsergebnisse und Handlungsempfehlungen der GASIM-Reporte würden im Einzelfall in die Bewertungsgrundlage der regionalen und örtlichen Kriminalitätslagebilder und Führungsentscheidungen einfließen. In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 8.7.2021 hat EPHK ... im Rahmen einer Erörterung der Sache nähere Erläuterungen zu den zu den Akten gereichten Lagebildern im Zuständigkeitsbereich der BPOLD ...und den Kriminalitätsdarstellungen der Bundespolizeiinspektion B... gegeben. Er hat erklärt, die Lagebilder würden nach den entsprechenden Vorgaben des Bundesinnenministeriums bzw. der Polizeidirektionen erstellt. Darin werde regelmäßig auch auf statistische Daten eingegangen, um eine Entwicklung im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität erkennen zu können. Ferner würden „Brennpunkte“ dieser Kriminalitätsentwicklung dargestellt. Ergänzend würden auf der Ebene der Bundespolizeidirektionen Lagebilder erstellt. Ihnen könnten Handlungsempfehlungen für die Polizisten vor Ort entnommen werden. Häufiger sei allerdings die Erstellung solcher Lagebilder auf der örtlichen Ebene. Zwischengeschaltet sei der jeweilige Dienstgruppenleiter, der die Beamten einteile. Diese könnten aus den Lagebildern dann die Empfehlungen für ihr Handeln auch vor Ort über einen Zugriff auf das eingerichtete Intranet, in dem diese Berichte eingestellt seien, erhalten. Außerdem hat die Vertreterin der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nicht alleine die Lagebilder bzw. die dort festgehaltenen Inhalte tauglich seien, um das polizeiliche Handeln in dem Bereich zu legitimieren. Vielmehr sei ein Gesamtbild über die Situation vor Ort zu erfassen, dass dann leitend für das Handeln der örtlichen Polizeibeamten sei. Die in den beigezogenen Akten vorhandenen Lagebilder und deren ausführliche Erläuterung durch die Beamten der Beklagten erlauben daher einen hinreichenden Aufschluss hinsichtlich der Entscheidungsgrundlagen der handelnden Beamten für die Personenkontrolle des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt. In Anbetracht dessen ist den (formalen) Anforderungen des ermessenslenkenden Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 hinreichend Rechnung getragen worden. Dass Anhaltspunkte für unerlaubte Einreisen im Bereich der Bundespolizeiinspektion B... bestanden und damit Anlass für stichprobenartige grenzpolizeiliche Maßnahmen vorlagen, ergibt sich auch inhaltlich aus den Lagebildern. In ihnen sind eine statistische Übersicht der Lagefelder und die sich in den einzelnen Lagefeldern folgende Veränderung der Vorgangszahlen dargestellt. Aus der Kriminalitätslagedarstellung der Bundespolizeiinspektion B... im hier in Rede stehenden Monat Juli 2016, in dem die Kontrolle des Klägers erfolgte, ergibt sich u.a., dass insgesamt 863 Vorgänge bearbeitet wurden, was eine Zunahme in Höhe von 9,2 % zum Vormonat ausmacht. Demnach wurden im Juli 2016 insgesamt 253 Verstöße bzw. Zuwiderhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen festgestellt, was eine Steigerung gegenüber dem Vormonat um 9 % bedeutet. 66 Vorgänge wurden initiativ im Rahmen der grenzpolizeilichen Überwachung der EU-Binnengrenze festgestellt. Aus dem Lagebild geht des Weiteren hervor, dass ein stetig ansteigender Zuwachs der Zahl unerlaubt eingereister Personen in den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion B... seit dem Monat Februar 2015 zu verzeichnen gewesen ist. Der Höchststand des September 2015 wurde jedoch nicht mehr erreicht. Unter dem Punkt „Prognose und Handlungsempfehlungen“ heißt es, die in dem GASIM-Reporten gespiegelte, sich seit Anfang September 2015 in dramatischem Maßstab darstellende Migrationslage lasse derzeit ein dauerhaftes Nachlassen der Flüchtlingsbewegung strategisch als unwahrscheinlich erscheinen, obgleich durch Blockierungen der Balkan-Route zuletzt signifikante Einbrüche der Flüchtlingszahlen zu verzeichnen gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung hat der im Rahmen der Erörterung befragte EPHK ... erläutert, dass die Situation im Bereich .../ ...12... ist ein Stadtteil im Stadtbezirk Mitte der saarländischen Landeshauptstadt. Dort leben rund 29.500 Menschen; ... ist der zweit-einwohnerstärkste Stadtteil. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit gilt ... (insbesondere die südlichen Distrikte) als sozialer Brennpunkt (vgl. ...A-Stadt, Amt für Entwicklungsplanung, Statistik und Wahlen, Bevölkerungsbestand am 31.1.2022; vgl. saarbrueck…); Durch ... führt u.a die Bahnstrecke A-Stadt-Trier und die Bundesstraßen 51 und 268, die bis zur französischen Grenze bei Saargemünd verläuft. Die Bundesstraße 268 verbindet die Stadt Trier mit dem Ballungsraum A-Stadt. Im Norden ...s beginnen die Bundesautobahnen 1 und 623, knapp unterhalb ...s verläuft zudem die Bundesautobahn 620. Durch diese Lage zwischen fünf großen Straßen findet in ... ein erheblicher Durchgangsverkehr statt ( zitiert nach Wikipedia).... ist ein Stadtteil im Stadtbezirk Mitte der saarländischen Landeshauptstadt. Dort leben rund 29.500 Menschen; ... ist der zweit-einwohnerstärkste Stadtteil. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit gilt ... (insbesondere die südlichen Distrikte) als sozialer Brennpunkt (vgl. ...A-Stadt, Amt für Entwicklungsplanung, Statistik und Wahlen, Bevölkerungsbestand am 31.1.2022; vgl. saarbrueck…); Durch ... führt u.a die Bahnstrecke A-Stadt-Trier und die Bundesstraßen 51 und 268, die bis zur französischen Grenze bei Saargemünd verläuft. Die Bundesstraße 268 verbindet die Stadt Trier mit dem Ballungsraum A-Stadt. Im Norden ...s beginnen die Bundesautobahnen 1 und 623, knapp unterhalb ...s verläuft zudem die Bundesautobahn 620. Durch diese Lage zwischen fünf großen Straßen findet in ... ein erheblicher Durchgangsverkehr statt ( zitiert nach Wikipedia). in den letzten Jahren im Wesentlichen gleich geblieben sei. Es habe lediglich zwei wesentliche Veränderungen gegeben. Das sei zum einen die gegenwärtige Corona-Krise, die beispielsweise Auswirkungen auf einen entsprechend reduzierten Fernbusverkehr habe. Zum anderen sei das - soweit hier von Bedeutung - die in den Jahren 2015/2016 zu verzeichnende Migrationskrise, in der nach seinem Eindruck viele Behörden, auch das vorhandene Personal der Bundespolizei im Bereich der Grenze zu Frankreich, überfordert gewesen seien. Es sei damals beispielsweise um Fälle gegangen, in denen jemand die ihm zugewiesene Aufnahmeeinrichtung verlassen habe und in dieser „Chaosphase“ letztlich keine umfassende stringente Kontrolle über die Gesamtsituation mehr möglich gewesen sei. Viele Menschen, die seinerzeit in großer Zahl als Flüchtlinge nach Deutschland und auch ins Saarland gekommen seien, seien mit der Situation überfordert und zum Teil letztlich auch hilflos gewesen. Der Bereich .../... sei seit Jahren unverändert im Blickfeld der Bundespolizei und damit auch der entsprechenden Kontrollen. Der Einwand des Klägers, unter Verweis auf die vorgelegten Kriminalitätslagedarstellungen der Bundespolizeiinspektion B... für die Monate März bis Juli 2016 (auf Seite 12) seien bei Zugrundelegung des angegebenen Zahlenmaterials in der „Jahresübersicht Personen mit Folgemaßnahmen“ sehr wenige bis gar keine Feststellungen für den Stadtbereich von A-Stadt (insgesamt) erfasst worden, verfängt nicht, weil diese Betrachtung nicht allein ausschlaggebend ist. EPHK ... hat glaubhaft ergänzt, dass in dem fraglichen Zeitraum aufgrund der Flüchtlingsbewegungen A-Stadt ein Zentrum für illegale Einreisen mit der Bahn über die am Hauptbahnhof haltenden Fernzüge aus Paris aber auch auf sonstigen Wegen gewesen sei. Nach seiner Erinnerung seien nach statistischen Angaben in den Jahren 2015/2016 etwa 300.000 Feststellungen getroffen worden. Zusätzlich sei naturgemäß von einer sehr hohen Dunkelziffer auszugehen. Teilweise hätten die betroffenen Personen aber auch selbst bei der Polizei um Informationen bzw. um Schutz gebeten. Unter Berücksichtigung des Inhalts der Kriminalitätslagedarstellung sowie der Erläuterungen der Beamten der Beklagten und des Umstands, dass der Stadtteil ..., in welchem der Kläger angetroffen wurde, sich innerhalb des grenznahen Bereichs befindet, in dem es gehäuft zu unerlaubten Einreisen oder sonstiger grenzüberschreitender Kriminalität kommt, war die Entscheidung der handelnden Beamten, den Kläger einer Personenkontrolle zu unterziehen, auf der Grundlage der vorliegenden Lageerkenntnisse und grenzpolizeilicher Erfahrungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG daher rechtlich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Frage, ob durch die Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG im vorliegenden Fall der Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde, was der Senat im Ausgangsurteil aufgrund des festgestellten Sachverhalts und dem Ergebnis der Beweisaufnahme verneint hat, besteht keine Bindungswirkung aufgrund der Feststellungen im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, denn dieses ist als Revisionsinstanz nach § 137 Abs. 2 VwGO an den tatrichterlich festgestellten Sachverhalt gebunden. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 21.2.2019 verwiesen. Weitere Feststellungen dazu sind daher nicht veranlasst. Weitergehende Erkenntnisse dazu haben sich nicht ergeben. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 710 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Kläger will die Rechtswidrigkeit einer Personenkontrolle festgestellt wissen. Der Kläger stammt aus Mali; er ist deutscher Staatsangehöriger. In der Nacht vom 16. auf den 17.7.2016 stand der Kläger kurz nach Mitternacht in A-Stadt-...am Straßenrand vor dem Haus, in dem sich seine damalige Wohnung befand, um zu rauchen. Dabei wurde er von Beamten der Bundespolizei, die sich auf Streifenfahrt befanden, aufgefordert, sich auszuweisen. Nachdem die Polizeibeamten die Personalien des Klägers aufgrund seiner mündlichen Angaben durch einen Datenabgleich überprüft hatten, fuhren sie weiter. Die Daten wurden nicht gespeichert. Die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass diese Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien, hat das Verwaltungsgericht mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2017 ergangenen Urteil - 6 K 1184/16 - als unzulässig abgewiesen. Der Kläger habe keine Umstände dartun können, aus denen sich für ihn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung im Verständnis von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. § 43 Abs. 1 VwGO ergebe. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. In dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2019 ergangenen Berufungsurteil - 2 A 806/17 - hat der Senat dieses Rechtsmittel zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Klage als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO bzw. als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Auffassung wiederholt habe, das Verwaltungsgericht des Saarlandes sei zur Entscheidung über die Sache nicht örtlich zuständig (vgl. § 52 VwGO) gewesen, sei er mit dieser erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobenen Rüge ausgeschlossen. Bei fehlender Rüge der Unzuständigkeit in erster Instanz erfolge gemäß den §§ 83 VwGO, 17a Abs. 5 GVG keine Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz. Dem Kläger stehe gestützt auf das Grundrecht effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) ein berechtigtes und damit das erforderliche qualifizierte (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse zur Seite. Dieses Grundrecht umfasse die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung auch in Erledigungsfällen, in denen – wie vorliegend – die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen könne. Der Vortrag des Klägers begründe jedenfalls die Möglichkeit eines gewichtigen Eingriffs unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger erläutert, aufgrund der näheren Umstände der Polizeikontrolle in der fraglichen Nacht gehe er davon aus, dass seine Hautfarbe für diese Kontrolle sehr wohl eine Rolle gespielt habe. Er habe die Umstände dieser Kontrolle als sehr unangenehm empfunden. Er habe damals spät abends vor seinem Haus eine Zigarette geraucht und sich weder versteckt noch ansonsten auffällig verhalten. Er habe gefragt, ob er seinen Ausweis aus der Wohnung holen solle, was die Polizisten verneint hätten. Anhand seiner mündlichen Angaben sei dann eine Identitätsüberprüfung durchgeführt worden. Er habe die Atmosphäre als sehr belastend empfunden. Einer der Polizeibeamten habe auch eine Hand an seiner Pistole gehabt. Er habe sich von den Beamten regelrecht „umzingelt“ gefühlt. Der Senat hat daraufhin in dem erwähnten Urteil ausgeführt, angesichts der Angaben des Klägers sei nicht von vornherein auszuschließen, dass seine Hautfarbe für den Entschluss der Beamten, ihn einer Identitätskontrolle zu unterziehen, zumindest mit ausschlaggebend gewesen sei und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG in Rede stehe. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die durch die Beamten der Beklagten vorgenommene Identitätsfeststellung und der anschließende Datenabgleich seien rechtmäßig gewesen. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG könne die Bundespolizei im Grenzgebiet bis zu einer räumlichen Tiefe von 30 Kilometern die Identität von Personen feststellen, um unerlaubte Einreisen und Grenzkriminalität zu verhindern. Durch den ermessenslenkenden Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 sei sichergestellt, dass diese gesetzliche Ermächtigung keine Handhabe biete, um Personenkontrollen durchzuführen, die unionsrechtlich nach dem Schengen-Abkommen verbotenen Grenzübertrittskontrollen gleichstünden. Der Erlass sehe vor, dass Maßnahmen zur Feststellung der Identität von Personen im Grenzgebiet zeitlich und örtlich unregelmäßig und stichprobenartig auf der Grundlage ständig aktualisierter Lageerkenntnisse und/oder grenzpolizeilicher Erfahrung stattfänden, die die Dienststellen der Bundespolizei auf der Grundlage von eigenen Lageinformationen oder denen anderer Behörden entwickelten. Diese seien Grundlage der Ausübung polizeilicher Maßnahmen sowie ihrer Intensität und Häufigkeit. Die Voraussetzungen für eine Personenkontrolle des Klägers hätten vorgelegen: Die Beamten der Bundespolizei hätten zur fraglichen Zeit die Aufgabe gehabt, den grenzüberschreitenden Verkehr in A-Stadt- ... zu überwachen. Nach den Erkenntnissen der Beklagten würde in den Stadtteilen innerhalb des Grenzgebiets verstärkt grenzüberschreitende Kriminalität festgestellt. Die Polizeibeamten hätten nach Lage der Dinge Anlass gehabt, die Identität des Klägers festzustellen. Aus ihrer Sicht habe der Kläger den Eindruck erweckt, entweder auf jemanden zu warten oder gerade abgesetzt worden zu sein. Aufgrund der Einlassungen der Polizeibeamten stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Hautfarbe des Klägers keine Rolle gespielt habe. Nach den polizeiinternen Vorgaben habe der Vorgang nicht dokumentiert werden müssen. Die vom Kläger geforderte Vorlage eines damals aktuellen Lageberichts der Bundespolizei sei wegen der Ortskunde der mitwirkenden Richter nicht erforderlich gewesen. Es könne als gerichtsbekannt gelten, dass der Stadtteil ... ... ein Kriminalitätsschwerpunkt sei. Die Entscheidung der Beamten, den Kläger anzusprechen und seine Identität abzuklären, sei auch ermessenfehlerfrei gewesen. Die Kontrolle des Klägers sei im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der im Einsatz befindlichen Beamten erfolgt. Zur Überzeugung des Senats sei dessen Hautfarbe kein mitentscheidendes Kriterium für die Kontrolle gewesen. Maßgeblicher Aspekt sei nach den glaubhaften Schilderungen der beteiligten Polizeibeamten, insbesondere des in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragten Polizeihauptmeisters … vielmehr die Gesamtsituation gewesen und der Umstand, dass der Kläger den Eindruck erweckt habe, auf jemanden zu warten oder gerade abgesetzt worden zu sein. Deshalb hätten sie bei dem Kläger mündlich die Personalien überprüft, was etwa ein bis zwei Minuten gedauert habe. Aufgrund der Angaben der Polizeibeamten und der eigenen Schilderung des Klägers sehe der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Hauptfarbe für den Entschluss der im Einsatz befindlichen Beamten, ihn einer Personenkontrolle zu unterziehen, mit ausschlaggebend gewesen sei. Dass der Kläger an der Örtlichkeit wohnhaft gewesen sei und seinen Angaben zufolge nur dort gestanden habe, um eine Zigarette zu rauchen, sei für die Beamten nicht erkennbar gewesen. Seitens der Beamten sei auch nichts weiter unternommen worden. Sie hätten darauf verzichtet, sich die von dem Kläger nicht mitgeführten Ausweispapiere vorlegen zu lassen und seinen Angaben Glauben geschenkt. Die Behauptung des Klägers, dass zumindest einer der beteiligten Polizisten die Hand an der Waffe gehabt habe, könne als wahr unterstellt werden. Auch daraus lasse sich kein Rückschluss auf den Kläger und seine Hautfarbe ziehen. Der Vertreter der Beklagten habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass nach den allgemeinen Handlungsanweisungen für derartige Kontrollen immer mindestens ein beteiligter Polizist oder eine beteiligte Polizistin aus Gründen der Eigensicherung eine Hand an der Waffe haben solle. Dies sei auf in letzter Zeit vermehrt zu verzeichnende Gewaltausübung gegenüber Polizisten zurückzuführen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und für den Kläger nicht nachhaltig belastend gewesen. Von daher habe keine gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verstoßende verdachtsunabhängige Kontrolle in Anknüpfung an die Hautfarbe des Klägers durch die Beamten vorgelegen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.12.2019 – 6 B 30.19 – das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In der Begründung heißt es, die Beschwerdebegründung befasse sich insoweit mit den konkreten Umständen der Kontrolle der Personalien des Klägers, als dieser der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Senats seine eigene, naturgemäß abweichende Würdigung entgegensetze. Der Senat habe den von ihm festgestellten Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Hautfarbe des Klägers für den Entschluss der Polizeibeamten, seine Personalien festzustellen, keine Rolle gespielt habe. Dieses Ergebnis tatrichterlicher Beweiswürdigung lasse keinen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, speziell das Gebot, den gesamten Streitstoff zu berücksichtigen sowie die Pflicht zur Beachtung allgemeiner Erfahrungssätze und der Gesetze der Logik erkennen und sei „rational nachvollziehbar“. Das Berufungsurteil beruhe insbesondere auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungsgründe ließen erkennen, dass der Senat rechtmäßige, weil unionsrechtskonforme Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG an die Beachtung des ermessenslenkenden Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 geknüpft habe. Dies entspreche den Vorgaben des EuGH in dem Urteil vom 21.6.2017 - C-9/16 -. Der EuGH halte diesen Rechtsrahmen und dessen Beachtung für erforderlich, um die Vereinbarkeit der Kontrollmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG mit Unionsrecht, d.h. insbesondere mit Art. 20 und Art. 21 Buchst. a des Schengener Grenzkodexes, zu gewährleisten. Der Durchführung dieser Maßnahmen seien unionsrechtlich enge Grenzen gesetzt; sie dürften nicht zur Einrichtung von "Ersatzgrenzkontrollen" führen. Dementsprechend habe der Senat angenommen, eine solche Kontrollmaßnahme sei zulässig, wenn im konkreten Fall ein Anlass für die Kontrolle bestehe und diese in einem Gebiet mit verstärkter grenzüberschreitender Kriminalität bzw. einem örtlichen Kriminalitätsschwerpunkt stattfinde. Dass der Stadtteil ... ... ein derartiges Gebiet sei, ergebe sich aus den Erkenntnissen der Beklagten bzw. aufgrund der Ortskundigkeit des erkennenden Senats. Daher sei es nicht erforderlich, ein Lagebild beizuziehen, wie es der Kläger gefordert habe. Diese Ausführungen ließen darauf schließen, dass der Senat die Voraussetzungen des Erlasses vom 7.3.2016 für die unionsrechtskonforme Durchführung von stichprobenartigen Kontrollmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG im vorliegenden Fall entweder aufgrund von Erkenntnissen der Beklagten oder aufgrund eigener Ortskunde als erfüllt angesehen habe. Darauf deute auch die abschließende Bemerkung im Berufungsurteil hin, hiervon abgesehen setze § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG das Vorhandensein eines Lagebildes nicht voraus. Davon ausgehend habe der Kläger schlüssig dargelegt, dass es der Senat versäumt habe, Tatsachen festzustellen, die die aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Annahme trügen, der Stadtteil ... sei ein Gebiet mit verstärkter grenzüberschreitender Kriminalität bzw. ein Kriminalitätsschwerpunkt. Dies verstoße schon deshalb gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil die Feststellung nicht auf Tatsachengrundlagen gestützt sei. In Anbetracht dessen hätte der Senat den in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag des Klägers, ein Lagebild der Bundespolizei als Grundlage für die am 16./17.7.2016 durchgeführten Personenkontrollen beizuziehen, nicht als unerheblich behandeln dürfen. Die Bedeutung dieses Antrags hätte sich dem Senat auch deshalb aufdrängen müssen, weil der ermessenslenkende Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 7.3.2016 vorsehe, dass die Bundespolizei ihre Entscheidungen über die Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG auf der Grundlage aktueller Lageerkenntnisse bzw. grenzpolizeilicher Erfahrung zu treffen habe. Hierbei handele es sich um die der Bundespolizei bindend vorgegebenen Entscheidungsgrundlagen für die unionsrechtskonforme und damit rechtmäßige Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG. Soweit sich der Senat für seine Einschätzung des Stadtteils ... auf Erkenntnisse der Beklagten berufen habe, habe er nicht angegeben, um welche Art von Erkenntnissen es sich handele, welche tatsächlichen Feststellungen ihnen zugrunde lägen und auf welche Ermittlungen oder Informationen diese Feststellungen gestützt sein sollten. Entsprechendes gelte für die Erkenntnisse, die der Senat aufgrund eigener Ortskunde gewonnen haben wolle. Das Gericht habe nicht angegeben, über welche Erkenntnisquellen es verfüge, die seine Annahme trügen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass es die Erkenntnis, der Stadtteil ... sei ein Kriminalitätsschwerpunkt, in Zusammenhang mit der gerichtlichen Tätigkeit hinreichend gesichert in Erfahrung gebracht habe. Im Übrigen sehe der Erlass vom 7.3.2016 gerichtliche Ortskunde als Entscheidungsgrundlage für die praktische Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nicht vor. Die ebenfalls vom Kläger erhobenen Grundsatz- und Divergenzrügen hatten nach Auffassung des BVerwG demgegenüber keinen Erfolg. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen weiter vor, hinsichtlich der Frage, ob der seitens der Beklagten in Anspruch genommene § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei, werde auf die Entscheidung des EuGH vom 21.6.2017 über das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Kehl in der Rechtssache zu dem Az. C-9/16 hingewiesen. Nach der Entscheidung des EuGH sei es Sache der Instanzgerichte zu prüfen, ob es Verwaltungsvorschriften gebe, die den § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG europarechtskonform auslegbar machten. Zwar gehe der EuGH davon aus, dass eine Verwaltungsvorschrift den für sich allein europarechtswidrigen § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG europarechtskonform machen könne. Eine solche Verwaltungsvorschrift habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kontrolle des Klägers am 17.7.2016 nicht vorgelegen. Hinsichtlich einer gegebenenfalls in Anspruch genommenen Regelung in § 22 Abs. 1 a BPolG werde auf die bereits zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.4.2016 - 7 A 11108/14.OVG - hingewiesen. Die Beklagte möge darlegen und beweisen, dass sie den Kläger nicht wegen seiner Hauptfarbe ungleich im Verhältnis zu anderen behandelt habe, obgleich dies auf der Hand liege. Des Weiteren werde auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.2.2018 - 1 S 1469/17 - verwiesen. Die von der Beklagten übermittelten Lagebilder trügen als Begründung einer Gefahreneinschätzung die konkrete Kontrolle am 17.7.2016 vor seinem Wohnhaus nicht. Der Stadtteil ... sei offensichtlich kein Kriminalitätsschwerpunkt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 28.9.2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 1184/16 - festzustellen, dass die von Beamten der Beklagten am 17.7.2016 in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 0.18 Uhr durchgeführte Identitätsfeststellung und der anschließend erfolgte Datenabgleich rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die gegen den Kläger veranlassten polizeilichen Maßnahmen griffen bereits von ihrer Zielrichtung, Dauer und Intensität nicht in erheblicher Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Die Berufung sei auch nicht begründet. Rechtsgrundlage der Maßnahme sei § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG. Die Maßnahme habe der Identitätsfeststellung im grenznahen Raum gedient und sei verhältnismäßig gewesen. Es habe sich nicht um eine systematische Personenkontrolle an den Außengrenzen gehandelt. Daher liege ein Verstoß gegen den Schengener Grenzkodex nicht vor. Am 17.7.2016 hätten Beamte im Rahmen ihrer Streifentätigkeit den grenzüberschreitenden Verkehr im Stadtgebiet Saarbücken-... (B 51 und B 268) kontrolliert. Hierbei habe es sich um einen Stadtteil gehandelt, welcher regelmäßig von Fahrzeugen mit auswärtigen Kennzeichen aus dem In- und Ausland frequentiert werde. In diesem Bereich seien in der Vergangenheit verstärkt Delikte mit grenzüberschreitender Kriminalität festgestellt worden. Einer Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG habe nicht das Unionsrecht, insbesondere nicht Art. 67 Abs. 2 AEUV und die Verordnung (EG) Nr. 262/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex - SGK -) entgegengestanden. Dem Vorwurf des Klägers, zum Zeitpunkt der Kontrolle hätten Zweifel an der Europarechtskonformität des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG bestanden, werde entgegengetreten. Kontrollen wie die vorliegende unterschieden sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen dadurch, dass sie zum einen nur stichprobenartig erfolgten und zum anderen nicht nur auf die Feststellung unerlaubter Einreisen und unerlaubten Aufenthalts gerichtet seien, sondern insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. Gegen 0.00 Uhr sei der Kläger in der G… straße am Straßenrand stehend angetroffen worden. Er habe auf die Beamten den Eindruck gemacht, als würde er auf jemanden warten oder sei gerade abgesetzt worden. Es sei für einen objektiven Beobachter nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger sich lediglich zum Rauchen vor seine Wohnung begeben habe. Was den Vorwurf des Nichtvorliegens von Verwaltungsvorschriften zu dem § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG betreffe, sei klarzustellen, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Identitätsfeststellung am 17.7.2016 konkretisierende Verwaltungsvorschriften in der Form der BRAS 120 in der Version der 29. Änderung bestanden hätten. Weiterhin hätten die handelnden Beamten auch ihr Ermessen zweckgerecht ausgeübt. Anlass für die Kontrolle sei gewesen, dass der Kläger aus der Sicht der Beamten in der konkreten Situation den Eindruck erweckt habe, sich auffällig zu verhalten. Einer konkreten Gefahr habe es im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG nicht bedurft. Im dortigen Bereich werde verstärkt kontrolliert. Hiervon betroffen seien neben dem Kläger selbst ebenso andere Personen ohne spezifische Besonderheiten in ihrem Aussehen. Der Versuch des Klägers, den Kontrollgrund auf seine Hautfarbe zu verlagern, sei abwegig. Der Entschluss über die Kontrolle sei durch die handelnden Beamten in Sekundenbruchteilen getroffen worden und habe sich ausschließlich auf das wahrgenommene Verhalten bezogen, zumal die Hautfarbe des Klägers bei zügigem Heranfahren im Dunkeln ohnehin nicht bei der Entschlussfassung zu erkennen gewesen sein dürfte. Die Maßnahme sei das im Verhältnis angemessenste, erfolgversprechendste, geeignetste und mildeste Mittel zur Überprüfung gewesen. Es sei durch die Beamten bewusst darauf verzichtet worden, sich die nicht mitgeführten Ausweispapiere vorlegen zu lassen. Die kontrollierenden Beamten hätten sich für die minimal invasivste Lösung entschieden und die mündlichen Angaben des Klägers ausreichen lassen. Im Hinblick auf die gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG durchgeführte Identitätsfeststellung sei die grenzpolizeiliche Information auch nicht gespeichert worden. In der erneuten mündlichen Verhandlung vom 8.7.2021 hat der Senat eine informatorische Befragung der Polizeibeamten EPHK ... und EPHK ... sowie PHK … vorgenommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung folgende Beweisanträge gestellt: 1. Zum Beweis der Tatsache, dass die Beamten der Beklagten am 17.7.2016 nicht stichprobenartig und nicht im Rahmen unregelmäßiger Kontrollen zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten auf der Grundlage ständig aktualisierter Lageerkenntnisse und grenzpolizeilicher Erfahrung die Kontrolle des Klägers durchgeführt haben, wird die Beiziehung der Einsatzpläne der Bundespolizeiinspektion B... für die Jahre 2015, 2016 und 2017, die Beiziehung der ungeschwärzten Lagebilder der Bundespolizeidirektion K..., konkret der Bundespolizeiinspektion B... für die Jahre 2015, 2016 und 2017 die Rohdaten der erstellten Lagebilder der Bundespolizeidirektion K... für die Jahre 2015, 2016 und 2017, namentlich die den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion B... betreffenden Daten der Polizeilichen Eingangsstatistik (PES) der BPOLI BXB, der Eingangsdaten in @rtus Bund, der Rücklaufdaten der BPOLD K... - SB 12, der GASIM Reporte und der zu Grunde gelegten Recherche im Internet beantragt. 2. Zum Beweis der Tatsache, dass im Juli 2016 keine konkreten Erkenntnisse vorlagen, die eine Kontrolle des Klägers am 17.7.2016 hätten begründen können, wird beantragt, die Daten der Polizeiliche Eingangsstatistik (PES) der BPOLI BXB, die Eingangsdaten in @rtus Bund, der Rücklaufdaten der BPOLD K... - SB 12, die GASIM Reporte und die den Lagebildern zu Grunde gelegten Recherche im Internet für den Monat Juli 2016 und den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeiinspektion B... beizuziehen. Mit Beschluss des Senats vom 8.7.2021 wurde der Beklagte aufgefordert, die bereits übersandten Lageberichte aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 in ungeschwärzter Form zu den Gerichtsakten zu reichen oder eine entsprechende Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vorzulegen. Im Übrigen wurde die Sache vertagt. Mit Verfügung des Gerichts vom 9.7.2021 wurde die Beklagte mit Blick auf die in den Beweisanträgen des Klägers angeführten „Rohdaten“ aus der polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizeiinspektion B..., der Eingangsdaten in @rtus Bund, der „Rücklaufdaten“ der Bundespolizeidirektion K... - SB 12 und der GASIM Reporte um Stellungnahme und Erläuterung gebeten, welche Inhalte in den genannten Datensammlungen erfasst und weitergegeben wurden und ob und ggfs. inwieweit diese Inhalte über die polizeiliche Arbeit in dem vorliegenden Zusammenhang für die Erstellung der „Lagebilder“ bzw. bezogen auf die erste Jahreshälfte 2016 von Bedeutung gewesen sind. Mit Schreiben vom 8.11.2021 übersandte die Beklagte die erbetenen Lagebilder in ungeschwärzter Form und nahm zu den richterlichen Fragen in der Verfügung vom 9.7.2021 Stellung.1vgl. Seiten 465-469 der Gerichtsaktevgl. Seiten 465-469 der Gerichtsakte Die übermittelten Unterlagen wurden dem Kläger mit Schreiben vom 5.11.2021 zur Einsicht übermittelt. Mit Schreiben vom 15.12.2021 (Beklagte) und vom 20.1.2022 (Kläger) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten (dabei handelt es sich um ein Anschreiben vom 14.2.2019, um eine Stellungnahme der eingesetzten Beamten vom 10.8.2016, um eine Kurzdarstellung der Bundespolizeiinspektion B... vom 11.8.2016 sowie die Lagebilder der Bundespolizeidirektion K... und der Bundespolizeiinspektion A-Stadt bezüglich des Stadtgebietes A-Stadt aus den Jahren 2015, 2016 und 2017 in ungeschwärzter Fassung) verwiesen.