Beschluss
2 B 26/22, 2 D 27/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0408.2B26.22.00
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Leitsätze
1. Die Prüfungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts ist zwar nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Tatsachen, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist eintreten, sind aber jedenfalls dann berücksichtigungsfähig, wenn sie offensichtlich sind.(Rn.12)
2. Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) werden solche Fälle erfasst, in denen das Aufsuchen der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese können zum Beispiel auf einer Krankheit beruhen, die eine Reise unmöglich machen.(Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Januar 2022 - 6 L 1483/21 - vorläufig untersagt, die Antragstellerin abzuschieben und der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ..., B-Stadt, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfungsbefugnis des Oberverwaltungsgerichts ist zwar nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Tatsachen, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist eintreten, sind aber jedenfalls dann berücksichtigungsfähig, wenn sie offensichtlich sind.(Rn.12) 2. Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) werden solche Fälle erfasst, in denen das Aufsuchen der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese können zum Beispiel auf einer Krankheit beruhen, die eine Reise unmöglich machen.(Rn.14) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird dem Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Januar 2022 - 6 L 1483/21 - vorläufig untersagt, die Antragstellerin abzuschieben und der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlung - unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. ..., B-Stadt, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die 1965 geborene Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige und reiste mit ihrer 2001 geborenen Tochter Mitte Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann, den sie 2012 im Kosovo geheiratet hat, lehnte der Antragsgegner im September 2016 ab. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert. Ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes fand seine Erledigung durch den mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.3.2017 - 6 L 2352/16 - geschlossenen Vergleich, in dem sich die Antragstellerin dazu bereit erklärte, das Visumverfahren nachzuholen. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners erhobene Klage - 6 K 696/18 - nahm die Antragstellerin im Oktober 2019 zurück. Ihr Antrag an die Härtefallkommission des Saarlandes blieb ebenfalls erfolglos. Ärztlichen Attesten zufolge leidet die Klägerin unter verschiedenen Erkrankungen, unter anderem an einer generalisierten Angststörung, Depression, Anpassungsstörung und Impfphobie. Nach dem Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 22.5.2019 hat die Antragstellerin bereits über Jahre hinweg auch in ihrem Herkunftsland unter den geltend gemachten Erkrankungen gelitten. Die bei ihr ebenfalls ärztlicherseits festgestellte posttraumatische Belastungsstörung wurde in diesem Gutachten allerdings nicht bestätigt. Bedenken hinsichtlich der Durchführung einer Flugreise bestünden nicht. In der Folgezeit wurde die Antragstellerin weiterhin im Bundesgebiet geduldet. Im April 2021 beantragte sie beim Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, ihr sei die Ausreise durch ihre psychische Erkrankung rechtlich nicht möglich und mit einer Genesung sei in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen. Sie befinde sich seit mehreren Jahren in ärztlicher Behandlung und der rechtliche Status einer „Geduldeten“ beeinflusse ihren Gesundheitszustand negativ. Die Aussicht, ohne ihren Ehemann und ihre gemeinsame Tochter das Bundesgebiet verlassen zu müssen, rufe erhebliche negative psychische Reaktionen bei ihr hervor. Auf Aufforderung des Antragsgegners legte die Antragstellerin psychologische Stellungnahmen der Praxis für seelische Gesundheit vom 4.12.2017 und vom 20.4.2021, ein undatiertes fachliches Attest der Gemeinschaftspraxis für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. und Dr. med. sowie eine Bescheinigung des Sozialamtes des Regionalverbandes A-Stadt vom 23.4.2021 vor, worin bestätigt wurde, dass sie weder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz noch Wohngeld bezogen hat. Mit Bescheid vom 14.10.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Das Einreiseverbot wurde im Falle der Abschiebung auf ein Jahr befristet. In der Begründung heißt es, die Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des § 25 b Abs. 1 AufenthG nicht. Sie halte sich nicht wie gefordert seit acht Jahren in Deutschland auf. Außerdem verfüge sie weder über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch über hinreichende Deutschkenntnisse. Darüber hinaus erfülle sie auch nicht die Voraussetzungen des § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG, da sie weder arbeite noch eine entsprechende Schul- oder Berufsausbildung habe. Es werde zwar gesehen, dass ihr Lebensunterhalt allem Anschein nach durch das Einkommen ihres Ehemannes, der im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und seit 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt sei, sichergestellt werden könne. Jedoch befähige diese Tatsache sie nicht dazu, die Voraussetzungen des § 25 b Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfüllen zu können. Sie könne sich auch nicht aufgrund der geltend gemachten psychischen Erkrankung auf § 25 b Abs. 3 AufenthG berufen. Es seien zwar verschiedene Atteste neueren Datums vorgelegt worden, aus denen sich jedoch keine aussagekräftige Beurteilung ihres aktuellen Gesundheitszustandes ergäbe. Es sei zu berücksichtigen, dass sie auch im Kosovo bereits über Jahre unter den Symptomen einer ausgeprägten Angststörung mit Einengung ihres Lebensradius gelitten habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise liege nicht vor, da sie grundsätzlich freiwillig in den Kosovo ausreisen könne, um das Visumverfahren zum Familiennachzug nachzuholen. Amtsärztlicherseits sei keine Reiseunfähigkeit festgestellt worden. Auch könne sie sich nicht auf die schützenswerte Rechtsposition eines sogenannten faktischen Inländers berufen, die sich aus Art. 8 EMRK ergebe. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe im Weiteren entgegen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG nicht gegeben sei, da die Antragstellerin unter Umgehung der Sichtvermerksvorschriften unerlaubt nach Deutschland eingereist sei. Nach Eintritt der Volljährigkeit ihrer Tochter, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 AufenthG besitze, sei auch die Erteilung einer akzessorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Am 15.11.2021 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.10.2021 anzuordnen und beantragte zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 24.1.2022 – 6 L 1483/21 – wies das Verwaltungsgericht die Anträge zurück. In der Begründung heißt es, der Antragstellerin sei Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil dem Eilrechtsschutzantrag die gemäß den §§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten fehlten. Der Antrag sei entsprechend dem ihm erkennbar zugrundeliegenden Begehren der Antragstellerin als Antrag i.S.d. § 123 VwGO auszulegen, der darauf abziele, den Antragsgegner zu verpflichten, von einer Abschiebung bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung der Frage, ob ihr eine Aufenthaltserlaubnis zustehe, vorläufig abzusehen. Allerdings fehle es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, da der Antragstellerin im Ergebnis keine sicherungsbedürftige Rechtsposition zur Seite stehe. Es sei nicht erkennbar oder glaubhaft gemacht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegend so ernsthaft in Rede stehe, dass mit Blick hierauf eine Absicherung ihres weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet durch ein vorläufiges Absehen von Abschiebemaßnahmen erforderlich wäre. Die vorrangig beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 b AufenthG komme nicht in Betracht, denn die Antragstellerin bleibe hinter den in § 25 b Abs. 1 Satz 2 AufenthG geforderten Indikatoren einer gelungenen Integration in nahezu jeder Hinsicht zurück. Gründe, ihr ungeachtet dessen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG zu erteilen, seien nicht erkennbar. Für sonstige, zur Kompensation geeignete Integrationsleistungen der Antragstellerin gebe es indes keinen Anhalt. Sie könne sich auch nicht mit Erfolg auf die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen berufen. Ihre psychische Situation könne sie gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG allenfalls gegen das Erfordernis hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse i.S.d. § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 AufenthG anführen, nicht jedoch zugleich gegen die - mit Ausnahme des tatsächlichen Schulbesuchs der Tochter gemäß § 25 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AufenthG - nahezu vollständige Nichterfüllung aller sonstigen Regelintegrationserfordernisse. Auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG, die die Antragstellerin hilfsweise beantragt habe, seien nicht erfüllt. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise stehe nicht in Rede, nachdem das vom Antragsgegner in Auftrag gegebene Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 22.5.2019 unter ausführlicher Berücksichtigung auch der psychischen Leiden ihre grundsätzliche Reisefähigkeit und die prinzipielle Möglichkeit einer Abschiebung bejaht habe, sofern eine Überwachung vor und während der Abschiebung stattfinde und notwendige Vorkehrungen getroffen würden, etwa eine ärztliche Betreuung während der gesamten Reise und falls notwendig, beispielsweise im Falle einer psychischen Dekompensation, eine sich an die Rückführung anschließende psychiatrische Behandlung im Heimatland. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieses Gutachten durch ihre zwischenzeitliche gesundheitliche Entwicklung entscheidend an Aussagekraft verloren hätte. Dies schon deswegen, weil die Aussagen des Gutachtens - mit Ausnahme der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung - mit den von der Antragstellerin eingereichten, auch neueren fachlichen Stellungnahmen ihres Arztes und ihrer Psychotherapeutin im Kern übereinstimmten. Ebenso wie letztere gehe das Gutachten von ernsten seelischen Leiden bei der Antragstellerin aus, insbesondere einer Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen sowie einer seit Jahren bestehenden generalisierten Angststörung mit frei flottierenden Ängsten und spezifischen Phobien. Auch eine rechtliche Unmöglichkeit lasse sich nicht feststellen. Da die vorliegend zur Entscheidung gestellte Fallkonstellation vorrangig dem spezielleren Regelungsregime des § 30 AufenthG unterfalle, das nach dem gesetzgeberischen Willen die Belange des Ehe- und Familienschutzes von hier ansässigen Ausländern und ihren nachzugswilligen Familienangehörigen erfasse und diese unter Beachtung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK mit dem öffentlichen Interesse an einer angemessenen Zuwanderungskontrolle in Ausgleich bringe, müsse die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses materiell-rechtlich jedenfalls dann ausscheiden, wenn die familienbezogene Anspruchsgrundlage eine, gegebenenfalls auch nur vorübergehende, Trennung der Familienangehörigen zulasse oder gar fordere und darüber hinaus sonstige, über die familiären Belange hinausgehende Bleibeinteressen des Ausländers von Gewicht nicht in Rede stünden. Ansonsten käme es zu einem nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch zwischen der spezielleren familienbezogenen Anspruchsgrundlage und § 25 Abs. 5 AufenthG. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob und inwieweit darüber hinaus ein Aufenthaltstitel aus § 25 Abs. 5 AufenthG in Fällen wie dem vorliegenden bereits aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz ausgeschlossen sein könne, wenn der Ausländer, wie die Antragstellerin, der Sache nach zwar einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen beanspruche, die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels aber gerade nicht (erneut) beantragt habe. Dies zugrunde gelegt sei ein rechtliches Abschiebungshindernis zu verneinen. Die familienbezogene, vorrangig einschlägige Anspruchsgrundlage des § 30 AufenthG würde der Antragstellerin nämlich auch unter Berücksichtigung des aktuellen Sachstands - namentlich der geltend gemachten psychischen Einschränkungen - im Ergebnis keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis unter gänzlichem Verzicht auf die Durchführung des Visumverfahrens vermitteln. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 30 AufenthG würden die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG - mithin auch das Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG - gelten. Die Antragstellerin sei auch nicht berechtigt, ihren Aufenthaltstitel vom Bundesgebiet aus zu beantragen. Auch soweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG die Möglichkeit bestehe, von dem Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum abzusehen, wenn es dem Aufenthaltsbewerber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen, seien die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Nach aktuellem Sachstand erscheine jedenfalls eine Rückkehr der Antragstellerin in den Kosovo für wenige Wochen zumutbar. Bei entsprechender Organisation der Rückreise sehe das Gericht für diese überschaubare Zeitdauer die Möglichkeit, dass ihre in Deutschland aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen sie nötigenfalls nach Prishtina begleiten und auch vor Ort unterstützen würden, ohne selbst Gefahr zu laufen, negative Konsequenzen für ihre Berufstätigkeit bzw. Ausbildung zu erleiden. Auf den Zeitrahmen von wenigen Wochen verkürze sich die Bearbeitungszeit eines nationalen Visums in der deutschen Auslandsvertretung in Prishtina in der Regel aber, wenn mit dem Visumantrag eine Vorabzustimmung der zuständigen deutschen Ausländerbehörde vorgelegt werde. Angesichts der rechtsstaatlichen Bindungen, denen der Antragsgegner unterliege, gehe das Gericht davon aus, dass er diese Vorgabe beachten und der Antragstellerin eine Vorabzustimmung erteilen werde, sollte sich, wofür nach Aktenlage Beachtliches spreche, tatsächlich erweisen, dass ihr wegen ihrer psychischen Schwierigkeiten ein mehrmonatiger Aufenthalt im Kosovo zum Erhalt des Visums nicht zugemutet werden könne. Diese Erwartung basiere darauf, dass der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid selbst ausdrücklich darauf abgestellt habe, dass die Antragstellerin lediglich zur Nachholung des erforderlichen nationalen Visumverfahrens kurzfristig (!) in den Kosovo ausreisen solle, damit ihr im Anschluss, nach ihrer legalen Einreise ins Bundesgebiet, der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Erforderlichenfalls werde der Antragsgegner dazu allerdings seine bisherige Rechtsauffassung, nämlich die Vorabzustimmung von dem Nachweis einer bestandenen Sprachprüfung durch ein anerkanntes Sprachinstitut abhängig zu machen, aufgeben müssen, da die Dauer des Visumverfahrens bei Beibehaltung des Erfordernisses eines anerkannten Sprachzertifikats unabsehbar sei und sich aller Voraussicht nach nicht innerhalb des vorbezeichneten wenigwöchigen Zeitraums bewegen werde. Ausnahmen vom Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse i.S.d. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG seien zulässig, wenn der Aufenthaltsbewerber entweder infolge einer - u.a. - geistigen oder seelischen Krankheit nicht in der Lage sei, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen oder es ihm aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder nicht zumutbar sei, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Aus Sicht des Gerichts stehe vorliegend ernsthaft in Rede, dass die Voraussetzungen der genannten Ausnahmevorschriften, namentlich von § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG, erfüllt seien. Nach Gesamtschau der in der Akte befindlichen, im Kern übereinstimmenden fachlichen Stellungnahmen zu ihrem seelischen Gesundheitszustand leide die Antragstellerin neben ihrer mit einer psychosozialen Belastungssituation verbundenen Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen an einer generalisierten Angststörung, die mit speziellen Ängsten und spezifischen Phobien einhergehe; insoweit stehe aktuell auch eine besondere Angst vor einer Covid19-Infektion im Raum, mit Folgen für die Befähigung der Antragstellerin, ihre Wohnung zu verlassen. Bereits im polizeiärztlichen Gutachten finde sich die Beschreibung, dass die Antragstellerin schon vor ihrer Einreise nach Deutschland über Jahre hinweg an einer ausgeprägten Angststörung gelitten habe, die mit der Einengung ihres Lebensradius einhergegangen sei. Dies finde seine Bestätigung in den fachlichen Stellungnahmen der behandelnden Psychotherapeutin, in denen auch für das Jahr 2021 (wie in den vorherigen Jahren) von Angstzuständen und depressiver Niedergeschlagenheit mit starker Antriebsminderung berichtet werde. Ergänzend sei davon die Rede, dass die Antragstellerin nahezu all ihre Kraft dafür aufwenden müsse, sich um sich selbst zu kümmern. Hierin lägen ernsthafte Hinweise darauf, dass ihr eine Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens ohne Vorabzustimmung von unbestimmter Dauer und ohne familiäre Begleitung, die für einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht realistisch und ohne unzumutbare Einbußen auf die eigene Lebensführung von Ehemann und/oder Tochter zu leisten sein dürfte, aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Einreise in den Kosovo für Personen ab 12 Jahren unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Reiseweg derzeit nur gestattet werde, wenn sie eine Covid19-Impfung mit mindestens zwei Impfdosen nachweisen könnten, was für die Antragstellerin nach Einschätzung ihrer Psychotherapeutin aus psychischen Gründen nur schwer umsetzbar sein könnte. Außerdem würden auch für Reisen aus dem Kosovo in die Bundesrepublik Deutschland Reisebeschränkungen gelten. Das ändere jedoch nichts daran, dass der Antragstellerin ein an ihre gesundheitliche Situation angepasstes Visumverfahren von wenigen Wochen zumutbar sei. Letzteres sei angesichts der ansonsten gegebenen Gefahr von Wertungswidersprüchen ausreichend, einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG zu verneinen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde der Antragstellerin am 25.1.2022 zugestellt. Am 8.2.2022 hat sie dagegen Beschwerde eingelegt und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren1vgl. den stattgebenden Beschluss des Senats vom 3.3.2022 - 2 B 26/22 -vgl. den stattgebenden Beschluss des Senats vom 3.3.2022 - 2 B 26/22 - beantragt. Die Beschwerde wurde am 24.2.2022 begründet. Mit Schreiben vom 15.3.2022 übersandte die Antragstellerin einen Bescheid der Techniker Krankenkasse vom 1.3.2022 sowie das Gutachten zur Feststellung ihrer Pflegebedürftigkeit gemäß SGB IX des Medizinischen Dienstes der Techniker Krankenkasse. Aus diesen Unterlagen geht u.a. hervor, dass ihr ein monatliches Pflegegeld des Pflegegrads 3 bewilligt wurde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.1.2022 – 6 L 1483/21 -, mit dem ihre Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Untersagung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zurückgewiesen wurden, hat Erfolg. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 24.2.2022 und die nachträglich mit Schreiben vom 15.3.2022 bekannt gewordenen neuen tatsächlichen Umstände rechtfertigen eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Senat darf die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgte Bewilligung des Pflegegrades 3 für die Antragstellerin als offensichtliche entscheidungserhebliche Tatsache (mit)berücksichti-gen. Der § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt das nicht aus.2vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.2.2009 - 2 B 469/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 S 1041/08 -, m.w.N.; jurisvgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.2.2009 - 2 B 469/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 S 1041/08 -, m.w.N.; juris Zwar ist die Prüfungsbefugnis des Senats nach dieser Vorschrift auf die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Tatsachen, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist eintreten, sind aber jedenfalls dann berücksichtigungsfähig, wenn sie - wie hier - offensichtlich sind.3vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.8.2002 - 8 CS 02.1.14 -; jurisvgl. BayVGH, Beschluss vom 27.8.2002 - 8 CS 02.1.14 -; juris Denn der § 146 Abs. 6 VwGO zwingt das Beschwerdegericht nicht zu einer prozessunwirtschaftlichen und dem Gebot effektiven - zeitnahen - Rechtsschutzes widersprechenden Bestätigung einer Eilentscheidung erster Instanz, wenn diese Entscheidung in einem weiteren Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO - ggf. auch von Amts wegen - wieder zu ändern wäre, was auf eine bloße Förmelei hinausliefe. Die strikte Bindung an die innerhalb der Monatsfrist vorgebrachten Gründe gilt daher in derartigen Fällen nach Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 VwGO nicht.4vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 S 1041/08 -, m.w.N.; jurisvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 S 1041/08 -, m.w.N.; juris Unter Berücksichtigung dessen erweist sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls nach derzeitiger Sach- und Rechtslage als begründet. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 30 AufenthG so ernsthaft in Rede steht, dass mit Blick hierauf eine Absicherung des weiteren Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet durch ein vorläufiges Absehen von Abschiebemaßnahmen erforderlich ist. Zwar setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG grundsätzlich voraus, dass der betreffende Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Hiervon kann jedoch nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Von dieser Vorschrift werden solche Fälle erfasst, in denen das Aufsuchen der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese können zum Beispiel auf Krankheit, Schwangerschaft, Alter, einer schützenswerten Beziehung zu einem Kind oder Ehepartner oder auf einer Behinderung beruhen, die eine Reise unmöglich machen.5vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2019 – 2 B 38/19 -, juris; Bender/Leuschner in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 5 AufenthG Rdnr. 38vgl. Beschluss des Senats vom 8.5.2019 – 2 B 38/19 -, juris; Bender/Leuschner in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 5 AufenthG Rdnr. 38 Hier liegen besondere Umstände vor, so dass im Fall der Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ausnahmsweise von der Einholung des erforderlichen Visums abzusehen sein dürfte. Das dem Antragsgegner durch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen, von den Anforderungen abzusehen, hat sich daher mit Blick auf die Lage der Antragstellerin im vorliegenden Fall auf Null verdichtet. In Anbetracht ihres Gesundheitszustandes ist es nicht vorstellbar, dass sie – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – in der Lage ist, selbst bei Erteilung einer Vorabzustimmung des Antragsgegners in Begleitung ihrer Familienangehörigen in den Kosovo zu reisen und sich dort für die Dauer der Bearbeitungszeit des Visums aufzuhalten. Es steht zu erwarten, dass damit die körperlichen und psychischen Ressourcen der Antragstellerin in unzumutbarer Weise überschritten würden. Die Antragstellerin leidet - durch ärztliche Stellungnahmen belegt und durch das Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes bestätigt – neben ihrer mit einer psychosozialen Belastungssituation verbundenen Anpassungsstörung mit ängstlichen und depressiven Symptomen an einer generalisierten Angststörung, die mit speziellen Ängsten und spezifischen Phobien (aktuell auch eine besondere Angst vor einer Covid19-Infektion, die sich auf ihre Fähigkeit, ihre Wohnung zu verlassen, auswirkt) einhergeht. Ihre Leiden haben sich über die Jahre hinweg manifestiert, denn sie litt schon vor ihrer Einreise nach Deutschland im Mai 2015 jahrelang an einer ausgeprägten Angststörung, die mit der Einengung ihres Lebensradius einherging. In der fachlichen Stellungnahme ihrer behandelnden Psychotherapeutin ist davon die Rede, dass die Antragstellerin nahezu all ihre Kraft dafür aufwenden müsse, sich um sich selbst zu kümmern. Insofern ist nach gegenwärtigen Sach- und Streitstand festzustellen, dass die Art und Schwere ihrer Erkrankungen zwischenzeitlich zur Feststellung ihrer Pflegebedürftigkeit6vgl. im Einzelnen ausführlich zum Ergebnis ihrer Begutachtung und zum Pflegeaufwand das den Beteiligten bekannte Gutachten des medizinischen Dienstes der Techniker Krankenkasse vom 1.3.2022vgl. im Einzelnen ausführlich zum Ergebnis ihrer Begutachtung und zum Pflegeaufwand das den Beteiligten bekannte Gutachten des medizinischen Dienstes der Techniker Krankenkasse vom 1.3.2022 geführt haben. Dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Techniker Krankenkasse vom 1.3.2022 zufolge benötigt sie aufgrund der vorhandenen psychischen Leiden und der Einschränkungen ihrer Mobilität u.a. bei der Körperpflege und der sonstigen Alltagsgestaltung einen im Einzelnen dargestellten Pflege- und Betreuungsaufwand, der gegenwärtig von ihrer Tochter erbracht wird. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht realistisch, dass die Antragstellerin selbst unter der Annahme einer familiären Begleitung und einer nach unterstellter Vorabzustimmung des Antragsgegners nur mehrwöchigen Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens eine Reise in den Kosovo und den Aufenthalt dort bewältigen kann. In einer fremden Umgebung besteht aufgrund der psychischen Erkrankungen der Antragstellerin, deren Aufenthaltsradius sich seit Jahren im Wesentlichen auf die eigene Wohnung beschränkt, die Gefahr einer psychischen Dekompensation. Auch ist angesichts der Unwägbarkeiten, die mit der Reise und dem Aufenthalt im Kosovo und nicht zuletzt mit dem Ablauf des Visumverfahrens verbunden sind, nicht gewährleistet, dass ihr die erforderlichen Pflegemaßnahmen zuteil werden können. Schließlich ist – wie auch bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Einreise in den Kosovo für Personen ab 12 Jahren unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Reiseweg derzeit nur gestattet wird, wenn sie eine Covid19-Impfung mit mindestens zwei Impfdosen nachweisen können,7https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/kosovosicherheit/207442; abgerufen am 8.4.2022https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/kosovosicherheit/207442; abgerufen am 8.4.2022 was für die Antragstellerin nach Einschätzung ihrer Psychotherapeutin aus psychischen Gründen nur schwer umsetzbar sein dürfte. Dementsprechend war der Beschwerde stattzugeben. Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu entsprechen, da der Antrag eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO) geboten hat.8vgl. zu dem herabgesetzten Maßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten: Beschluss des Senats vom 31.1.2017 – 2 D 382/16 –, jurisvgl. zu dem herabgesetzten Maßstab bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten: Beschluss des Senats vom 31.1.2017 – 2 D 382/16 –, juris Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsacheverfahrenswertes festzusetzen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.