Beschluss
2 C 289/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0413.2C289.21.00
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Leitsätze
1. Die nach dem § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf eine Entscheidung über die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit der im konkreten Fall angegriffenen Rechtsnormen zielende verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle setzt grundsätzlich voraus, dass die angegriffenen Normen bereits in Kraft getreten sind (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 – 6 CN 1.01 –, NVwZ-RR 2002, 151, „Trierer Weihnachtsmarkt“) und dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung noch gelten. Ist dies nicht oder – wie hier – nicht mehr der Fall, ist für die Kontrolle ihrer Gültigkeit kein Raum.(Rn.11)
2. Bei Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs kann das Normenkontrollgericht auch mit Blick auf Art. 6 EMRK (juris: MRK), da eine mündliche Verhandlung über den Antrag nicht erforderlich erscheint, von der durch den § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch machen. Das setzt nicht zwingend eine vorherige Anhörung der Beteiligten voraus (dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.1988 – 4 NB 15.88 –, BRS 48 Nr. 33, und vom 31.3.2011 – 4 BN 18.10 –, BRS 78 Nr. 9).(Rn.15)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach dem § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf eine Entscheidung über die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit der im konkreten Fall angegriffenen Rechtsnormen zielende verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle setzt grundsätzlich voraus, dass die angegriffenen Normen bereits in Kraft getreten sind (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 – 6 CN 1.01 –, NVwZ-RR 2002, 151, „Trierer Weihnachtsmarkt“) und dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung noch gelten. Ist dies nicht oder – wie hier – nicht mehr der Fall, ist für die Kontrolle ihrer Gültigkeit kein Raum.(Rn.11) 2. Bei Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs kann das Normenkontrollgericht auch mit Blick auf Art. 6 EMRK (juris: MRK), da eine mündliche Verhandlung über den Antrag nicht erforderlich erscheint, von der durch den § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch machen. Das setzt nicht zwingend eine vorherige Anhörung der Beteiligten voraus (dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.1988 – 4 NB 15.88 –, BRS 48 Nr. 33, und vom 31.3.2011 – 4 BN 18.10 –, BRS 78 Nr. 9).(Rn.15) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der von dem Antragsteller mit Eingang am 16.12.2021 anhängig gemachte Normenkontrollantrag nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO ist nicht (mehr) statthaft und daher schon unzulässig. Die nach dem § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf eine Entscheidung über die Wirksamkeit beziehungsweise Unwirksamkeit der im konkreten Fall angegriffenen Rechtsnormen zielende verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle setzt grundsätzlich voraus, dass die angegriffenen Normen bereits in Kraft getreten sind2 vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 – 6 CN 1.01 –, NVwZ-RR 2002, 151, „Trierer Weihnachtsmarkt“, zur Konstellation der einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers und einem eventuellen Feststellungsinteresse des Normgebersvgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2001 – 6 CN 1.01 –, NVwZ-RR 2002, 151, „Trierer Weihnachtsmarkt“, zur Konstellation der einseitigen Erledigungserklärung des Antragstellers und einem eventuellen Feststellungsinteresse des Normgebers und auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch gelten.3 vgl. dazu zuletzt auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 – und 2 C 108/20 –vgl. dazu zuletzt auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 24.3.2022 – 2 C 40/21 – und 2 C 108/20 – Ist dies nicht oder – wie hier – nicht mehr der Fall, ist eine Erklärung für die Kontrolle ihrer Gültigkeit kein Raum. Der frühere § 4a VO-CP mit den darin geregelten Kontaktbeschränkungen in Anknüpfung an den Immunisierungsstatus einzelner Personen und der § 6a VO-CP, die Gegenstand der Normenkontrollklage des Antragstellers sind, wurden bereits im März 2022 ausdrücklich aufgehoben.4vgl. dazu die Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 19.3.2022, Amtsblatt I, 2022, 528vgl. dazu die Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 19.3.2022, Amtsblatt I, 2022, 528 Die ebenfalls beanstandeten Bestimmungen im früheren § 6 VO-CP über gestufte Nachweispflichten im Sinne verschiedener G-Standards in zahlreichen Lebensbereichen, beispielsweise im Einzelhandel (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 VO-CP), in der Gastronomie (Nr. 5, Außenbereich, beziehungsweise § 6 Abs. 2 Nr. 9 VO-CP) oder bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 VO-CP) und bei kulturellen Veranstaltungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 11 VO-CP) sind mit der Neufassung der Verordnung zum 3.4.2022 entfallen.5vgl. dazu die Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 31.3.2022, Amtsblatt I, 2022, 582vgl. dazu die Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 31.3.2022, Amtsblatt I, 2022, 582 Daher erweist sich der Normenkontrollantrag, da eine Unwirksamkeitserklärung der nicht mehr geltenden Bestimmungen nach dem Gesagten nicht mehr möglich ist, als offensichtlich unzulässig. Er war daher zurückzuweisen. Der Senat hat mit zwei Beschlüssen vom 20.12.2021 – 2 B 278/21 und 2 B 280/21 – Eilanträge von gegen die auch vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen der damals aktuellen saarländischen Corona-Verordnung zurückgewiesen. Darauf war der Antragsteller vom Senat unter dem 28.12.2021 ausführlich hingewiesen und um eine Mitteilung gebeten worden, ob sein Normenkontrollantrag aufrechterhalten werde. Diese Anfragen hat er trotz mehrfacher Verlängerung der Frist zur Äußerung nicht beantwortet. Vor diesem Hintergrund, insbesondere auch wegen der Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs macht der Senat, da nach dem zuvor Gesagten auch mit Blick auf Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung über den Antrag nicht erforderlich erscheint, von der durch den § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch.6 vgl. zu dieser Möglichkeit insbesondere auch zur Entscheidung ohne vorherige/n Hinweis/Anhörung der Beteiligten etwa bereits BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.1988 – 4 NB 15.88 –, BRS 48 Nr. 33, und vom 31.3.2011 – 4 BN 18.10 –, BRS 78 Nr. 9, zustimmend etwa v. Albedyllin Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 47 Rn 109, wonach die Beteiligten nach der Gesetzeslage auch ohne entsprechende Hinweise damit rechnen müssenvgl. zu dieser Möglichkeit insbesondere auch zur Entscheidung ohne vorherige/n Hinweis/Anhörung der Beteiligten etwa bereits BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.1988 – 4 NB 15.88 –, BRS 48 Nr. 33, und vom 31.3.2011 – 4 BN 18.10 –, BRS 78 Nr. 9, zustimmend etwa v. Albedyllin Bader u.a., VwGO, 8. Auflage 2021, § 47 Rn 109, wonach die Beteiligten nach der Gesetzeslage auch ohne entsprechende Hinweise damit rechnen müssen III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 16.12.2021 – 2 C 289/21 –). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich mit seinem im Dezember 2021 eingegangenen Normenkontrollantrag gegen im Zuge der sogenannten „Corona-Krise“ durch Rechtsverordnung des Antragsgegners vom 10.12.2021 verfügte Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Saarland (im Weiteren: VO-CP).1 vgl. die Verordnung vom 10.12.2021, Amtsblatt I 2021, Seiten 2510 ff.vgl. die Verordnung vom 10.12.2021, Amtsblatt I 2021, Seiten 2510 ff. Die von dem Antragsteller konkret angegriffenen §§ 4a, 6 und 6a VO-CP enthielten in der damaligen Fassung Regelungen über Kontaktbeschränkungen (§ 4a VO-CP), zu Nachweispflichten über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus (§ 6 VO-CP) und über Betriebsbeschränkungen sowie Betriebsuntersagungen (§ 6a VO-CP). Zur Begründung seines Normenkontrollantrags machte der Antragsteller geltend, bei ihm handele es sich um eine „nicht immunisierte Person“ im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Er sei weder (vollständig) geimpft noch genesen. Die angegriffenen Bestimmungen beruhten nicht auf einer hinreichend formell - gesetzlichen Grundlage und verletzten ihn in seinen Grundrechten. Die Maßnahmen seien auch nicht verhältnismäßig. Soweit nach Abfassung dieses Antrags eine weitere und geänderte Fassung der VO-CP gelten sollte, halte er an seinem Rechtsschutzbegehren fest, soweit diese zumindest vergleichbare Maßnahmen regele. Der Normenkontrollantrag sei sowohl zulässig als auch begründet. Er werde durch die Rechtsvorschriften in seinen persönlichen Rechten verletzt, weil ihm der freie Zutritt ohne Testnachweis nicht gewährt sei (3G)und im Falle von Veranstaltungen ohne Testnachweis bedingungslos verwehrt werde (2G); gleiches gelte für die Veranstaltungen beziehungsweise für „Fälle zu 2G-Plus“. Selbstverständlich verstießen die beanstandeten Bestimmungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Immunisierte Personen seien von der Testnachweispflicht ausgenommen beziehungsweise gegenüber ungetesteten Personen freigestellt. Da die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG sich in dem § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 2 IfSG nicht fänden, liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot vor. Die Nennung von Einzelmaßnahmen gebe keinen hinreichenden Aufschluss über Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung. Zu erkennen sei lediglich eine in dieser Form unzulässige „Globalermächtigung“ für den Verordnungsgeber. Die Regelung sei als offene und allumfassende Generalklausel ohne hinreichenden Zusammenhang ausgestaltet. Der § 28 Abs. 1 IfSG sei damit keine wirksame Grundlage für die VO-CP. Nicht erkrankte oder bereits Immunisierte Personen gehörten nicht zu deren Adressatenkreis. Die Adressaten seien in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG definiert und bei den benannten Personengruppen bestehe die Feststellung oder der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern seien, die beim Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen könnten. Die Erweiterung auf Adressaten außerhalb dieses Personenkreises sei unzulässig. Gesunde seien vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst. Die VO-CP erfasste hingegen alle Personen, auch die gesunden Menschen. Zudem seien die Eingangsvoraussetzungen der §§ 32 und 28 IfSG nicht gegeben. Für die Annahme einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite genüge ein Bundestagsbeschluss nicht. Sie müsse auch materiell-rechtlich vorliegen. Bei der Abstimmung am 24.11.2021 hätten im Bundestag 252 Abgeordnete gegen die Verlängerung der Festsetzung gestimmt.Auch sei die Datenlage zur Coronapandemie in Deutschland katastrophal. Von Beginn an sei von zahlreichen Experten und Expertinnen immer wieder angemahnt worden, „bessere Daten zu erstellen“. Der PCR-Test mit positivem Ergebnis treffe nicht ohne weiteres eine Aussage über die Infektiosität eines Menschen. Der Inzidenzwert beschreibe, wie viele Menschen im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung in einem bestimmten Zeitraum positiv mittels der PCR-Methode auf das Corona-Virus getestet worden seien. Mangels repräsentativer Kohortenstudie sei dieser Wert aber in Abhängigkeit zur Teststrategie und der Anzahl der durchgeführten Tests letztendlich willkürlich. Es mangele an erforderlichen Unterscheidungen bei den hospitalisierten Corona-Fällen bezüglich der Frage, wer wegen einer Corona-Erkrankung und wer nur mit dem Virus, aber wegen einer anderen Erkrankung im Krankenhaus behandelt werde. Daher seien auch die „Krankenhauszahlungen“ vorsichtig zu interpretieren. Zudem würden Ungeimpfte häufiger getestet als Geimpfte, so dass Infektionen bei Geimpften öfter unentdeckt blieben. Es gebe nach wie vor keine validen Zahlen dazu, wie viele Menschen ursächlich an einer Covid-Erkrankung gestorben seien. Das RKI habe zunächst „skandalös“ dazu aufgerufen, Obduktionen zu vermeiden und diese Empfehlung erst auf Druck mehrerer Berufsverbände zurückgenommen.Im Übrigen sei die Obduktionsquote viel zu gering. Auch seien die Ergebnisse zu den Impfquoten offensichtlich unrichtig. Nach einer Meldung des RKI vom 7.10.2021 solle eine deutlich höhere Impfquote von 80 % der Erwachsenen betreffend einer vollständigen Impfung vorliegen. Die Zahl der Genesenen sei mangels repräsentativer Testungen und Kenntnis über die Anzahl der Infektionen nicht bekannt. Die Corona-Maßnahmen nach der VO-CP seien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Erreichung der Verordnungsziele auch nicht geeignet, erforderlich und auch nicht angemessen. Zum einen seien die Voraussetzungen der Bekämpfungs- und Begrenzungsziele nicht verifiziert oder valide belegt und zum anderen seien die Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele sogar widersprüchlich. Die Wirksamkeit der bisherigen und vielfältigen Infektionsschutzmaßnahmen sei offensichtlich fehlgeschlagen. Die Ursachen für das aktuelle Infektionsgeschehen seien wissenschaftlich ungeklärt. Die Ungeeignetheit der Maßnahmen zeige das Beispiel, wenn der Beobachter mit einer immunisierten Person und einer negativ getesteten Person zusammentreffe. Die mögliche Trägerschaft und Verbreitung von Corona-Viren durch eine immunisierte Person sei allgemein bekannt. Höhere Sicherheit biete sich dem Beobachter von Seiten der getesteten Person. Das werfe die Frage auf, warum die immunisierte Person keiner Testpflicht unterliege. Die Infektionszahlen basierten nicht auf nach wissenschaftlichen Qualitätskriterien generierten Erkenntnissen und seien nicht prüffähig. Es wird bestritten, dass medizinische Versorgungskapazitäten insgesamt und auch in Bezug auf die Behandlung und Versorgung von Corona-Patienten beziehungsweise –patientinnen beschränkt seien. Eine entsprechende Literaturrecherche führe von widersprüchlichen Ergebnissen bis hin zur „Bettenlüge“. Die Überlastung des Gesundheitswesens sei nicht belegt und auch nicht ersichtlich. Immunisierte und genesene Personen wiesen keine sterile Immunität auf, seien daher potenzielle Träger des Virus und können dieses auch weitergeben. Diese Umstände blieben aufgrund der seltenen Testungen immunisierter Personen und der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines chronischen Verlaufs sogar unentdeckt. Dabei sei die Geeignetheit der Testung ausschließlich von ungeimpften Personen offensichtlich in Zweifel zu ziehen, da bei mindestens 80 % der Erwachsenen keine Testung erfolge. Nach der Zielsetzung der Verordnung sei kein sachlich einleuchtender Grund dafür ersichtlich, immunisierte Personen von den Testpflichten auszunehmen. Die unterschiedliche Behandlung von immunisierten und getesteten Personen entbehre jeder Sach- und Rechtsgrundlage. Weiterhin gebe es alternative Handlungsweisen, wie beispielsweise weitere Hygienemaßnahmen und die Aufrechterhaltung des Abstandsgebotes beziehungsweise der Maskenpflicht. Schließlich gebe es die bereits bekannten milderen Mittel wie den besonderen Schutz vulnerabler Gruppen, eine verstärkte Förderung der Entwicklung von Therapiemöglichkeiten, die Aufstockung der Intensivbettenkapazitäten, Hygienekonzepte statt Zugangsbeschränkungen und Selbsttests statt Schnelltests/PCR-Tests durch geschultes Personal. Die Grundrechtsbeschränkungen seien auch nicht angemessen. Der Antragsteller beantragt wörtlich: „Die in §§ 4a, 6-6a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) vom 10.12.2021 in der ab dem 11.12.2021 gültigen Fassung enthaltenen Bestimmungen (Zugangsbeschränkungen – Immunisierungs- und Testnachweis / 3G / 2G / 2G-Plus) verletzt den Antragsteller in seinen Grundrechten und wird für unwirksam erklärt.“ Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er führt aus, der Senat habe mit Beschlüssen vom 20.12.2021 – 2 B 278/21 – und – 2 B 280/21 – Eilanträge gegen die von dem Antragsteller angegriffenen Bestimmungen zurückgewiesen. Darauf werde Bezug genommen. Hinzu komme, dass einzelne angegriffene Regelungen der §§ 4 a), 6 – 6 a) der VO-CP vom 10.12.2021 zwischenzeitlich geändert und außer Kraft getreten seien. Insoweit erweise sich der Antrag auch als offensichtlich unzulässig. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.