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Beschluss

2 B 144/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0719.2B144.22.00
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Leitsätze
1. Ungeachtet der Bestandskraft der Ausweisung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung zu prüfen, ob Art. 8 EMRK (juris: MRK) einer Aufenthaltsbeendigung entgegen steht.(Rn.2) 2. Einzelfall, in dem zweifelhaft ist, ob von dem 31 Jahre alten Antragsteller, der in Deutschland geboren ist, immer hier gelebt hat und bei einer Abschiebung in den Libanon voraussichtlich mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung zu rechnen hätte, derzeit noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.(Rn.3)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2022 - 6 L 812/22 - verpflichtet, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ungeachtet der Bestandskraft der Ausweisung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung zu prüfen, ob Art. 8 EMRK (juris: MRK) einer Aufenthaltsbeendigung entgegen steht.(Rn.2) 2. Einzelfall, in dem zweifelhaft ist, ob von dem 31 Jahre alten Antragsteller, der in Deutschland geboren ist, immer hier gelebt hat und bei einer Abschiebung in den Libanon voraussichtlich mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Existenzsicherung zu rechnen hätte, derzeit noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.(Rn.3) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2022 - 6 L 812/22 - verpflichtet, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt eine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Dieser hat einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind hier glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Bestandskraft der Ausweisung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung zu prüfen, ob Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegen steht und damit Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen.1Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 16.11.2020 – 2 B 220/20 -, jurisVgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 16.11.2020 – 2 B 220/20 -, juris Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK ist ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration in Deutschland, andererseits auf die Möglichkeit zur Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an.2Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 -, jurisVgl. BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris Kriterien sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf), das strafrechtlich relevante Verhalten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden. Darüber hinaus ist in die Prüfung einzubeziehen, wie die Schwierigkeiten zu bewerten sind, auf die dieser im Abschiebezielstaat treffen würde. Im vorliegenden Fall ist zunächst von maßgeblicher Bedeutung, dass der 31 Jahre alte Antragsteller in Deutschland geboren ist, immer hier gelebt hat und seine Bindung zu seiner hier lebenden Familie nach seinem glaubhaften Vortrag sehr eng ist. Insoweit würde seine Abschiebung in den Libanon eine „Entwurzelung“ für den Antragsteller, der als „faktischer Inländer“ anzusehen ist, bedeuten. Angesichts der Straffreiheit des Antragstellers nach seiner Haftentlassung vor mehr als 2 ½ Jahren und der im vorliegenden Verfahren nachgewiesenen Aufarbeitung der vor der Haft bestehenden Drogenproblematik mit „einer guten positiven Prognose“ ist inzwischen zweifelhaft, ob von dem Antragsteller derzeit noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Aufgrund seiner während der Haftzeit absolvierten Ausbildung und seiner Sprachkenntnisse erscheint es zudem möglich, dass eine wirtschaftliche Integration doch noch gelingen wird. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bei einer Abschiebung in den Libanon voraussichtlich mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen hätte, um dort – ohne jede Hilfe von dort lebenden Verwandten – seine Existenz zu sichern. Dem Antrag ist daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsacheverfahrenswertes festzusetzen ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.