Urteil
2 C 64/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0721.2C64.21.00
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Leitsätze
1. Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7.8.1990 - III ZR 74/88 -) dann nicht von vorneherein als offensichtlich aussichtslos bewerten, wenn die beanstandete Verordnung an eigenen, nicht auf die Ermächtigungsnorm zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leidet.(Rn.64)
2. Die Regelung in § 7 Abs 3 VO-CP SL in der seit dem 22.2.2021 geltenden Fassung vom 18.2.2021 (juris: CoronaVV SL 2021d) erweist sich wegen der gleichheitswidrigen Belastung von Elektronikfachmärkten gegenüber den von der Betriebsschließung ausgenommenen Einzelhändlern als materiell rechtswidrig.(Rn.67)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der § 7 Abs. 3 der Rechtsverordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der ab dem 22.2.2021 gültigen Fassung unwirksam war.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7.8.1990 - III ZR 74/88 -) dann nicht von vorneherein als offensichtlich aussichtslos bewerten, wenn die beanstandete Verordnung an eigenen, nicht auf die Ermächtigungsnorm zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leidet.(Rn.64) 2. Die Regelung in § 7 Abs 3 VO-CP SL in der seit dem 22.2.2021 geltenden Fassung vom 18.2.2021 (juris: CoronaVV SL 2021d) erweist sich wegen der gleichheitswidrigen Belastung von Elektronikfachmärkten gegenüber den von der Betriebsschließung ausgenommenen Einzelhändlern als materiell rechtswidrig.(Rn.67) Es wird festgestellt, dass der § 7 Abs. 3 der Rechtsverordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der ab dem 22.2.2021 gültigen Fassung unwirksam war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Antragstellerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der § 7 Abs. 3 der Verordnung des Antragsgegners zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 18.2.2021, in Kraft getreten am 22.2.2021, rechtswidrig gewesen ist. Ein Antrag auf Kontrolle einer außer Kraft getretenen Rechtsnorm ist nur in engen Grenzen zulässig2für ausnahmslose Unzulässigkeit: Hahn, Normenkontrolle von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz, Kurzreferat, in JuS 1983, 678; differenzierend: Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 47 Rdnr.71 ff.für ausnahmslose Unzulässigkeit: Hahn, Normenkontrolle von Satzungen nach dem Bundesbaugesetz, Kurzreferat, in JuS 1983, 678; differenzierend: Ziekow, in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 3. Aufl. 2010, § 47 Rdnr.71 ff.. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3vgl. Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1/83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22/05 -; zitiert nach jurisvgl. Beschlüsse vom 2.9.1983 – 4 N 1/83 –, BVerwGE 68, 12; und vom 26.5.2005 - 4 BN 22/05 -; zitiert nach juris lässt das Außerkrafttreten der Norm allein den - wie hier - zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich dass der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat. Das beruhe darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle diene, sondern - wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten - auch dem individuellen Rechtsschutz. Die Rechtsschutzfunktion des § 47 VwGO würde erheblich beeinträchtigt, wenn die Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass die Verordnung unwirksam war, nach Außerkrafttreten generell ausgeschlossen wäre. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Norm ungültig war4vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983, aaO.vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983, aaO.. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann.5vgl. BGH, Urteil vom 17.3.2022 – III ZR 79/21 –, wonach der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen aufgrund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind; jurisvgl. BGH, Urteil vom 17.3.2022 – III ZR 79/21 –, wonach der Staat nicht für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen aufgrund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entstanden sind; juris Voraussetzung ist allerdings, dass ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess tatsächlich beabsichtigt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist.6Bayerischer VGH, Urteil vom 26.4.2022 – 22 B 21.860 - und Beschluss vom 24.10.2011 – 8 ZB 10.957 –; Sächsisches OVG, Urteil vom 22.9.2015 – 4 A 577/13 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2007 – 2 LA 423/07 –Bayerischer VGH, Urteil vom 26.4.2022 – 22 B 21.860 - und Beschluss vom 24.10.2011 – 8 ZB 10.957 –; Sächsisches OVG, Urteil vom 22.9.2015 – 4 A 577/13 –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2007 – 2 LA 423/07 – Daher ist darzutun, was konkret angestrebt wird; hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ihre bereits bekundete Absicht bekräftigt, Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner für die von ihm ergriffenen Maßnahmen geltend zu machen. Zum Schadensausmaß hat die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 28.4.2022 und vom 7.7.2022 im Einzelnen substantiiert ausgeführt und vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 17.3.2022 (III ZR 79/21) vorgetragen, es werde der Fokus in einem sich anschließenden Entschädigungsprozess auf der Haftung für rechtswidrige Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 PolG und aus enteignungsgleichem Eingriff liegen. Unter Zugrundelegung des hier gebotenen Maßstabs lässt sich nicht feststellen, dass ein Entschädigungsanspruch der Antragstellerin aus enteignungsgleichem Eingriff bereits jetzt als offensichtlich aussichtslos zu bewerten ist.7vgl. auch VGH Bad.-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2022 – 1 S 926/20 – der ein „Rechtsschutzbedürfnis“ der dortigen Antragstellerin, eines Fitnessstudios – wegen beabsichtigter Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen der Betriebsschließung bejaht hat, da eine weitergehende verfassungsgerichtliche Rechtsverfolgung insoweit nicht offensichtlich aussichtslos sei, als das Bundesverfassungsgericht eine abschließende verfassungsrechtliche Prüfung der Entschädigungsfrage im Hinblick auf die zunächst zu erfolgende fachgerichtliche Klärung wegen des Grundsatzes der Subsidiarität noch nicht vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.2.2022 – 1 BvR 1073/21 - ); juris, Rdnr. 79vgl. auch VGH Bad.-Württemberg, Beschluss vom 2.6.2022 – 1 S 926/20 – der ein „Rechtsschutzbedürfnis“ der dortigen Antragstellerin, eines Fitnessstudios – wegen beabsichtigter Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen der Betriebsschließung bejaht hat, da eine weitergehende verfassungsgerichtliche Rechtsverfolgung insoweit nicht offensichtlich aussichtslos sei, als das Bundesverfassungsgericht eine abschließende verfassungsrechtliche Prüfung der Entschädigungsfrage im Hinblick auf die zunächst zu erfolgende fachgerichtliche Klärung wegen des Grundsatzes der Subsidiarität noch nicht vorgenommen habe (BVerfG, Beschluss vom 10.2.2022 – 1 BvR 1073/21 - ); juris, Rdnr. 79 Die Haftung des Antragsgegners ist nicht schon deshalb offensichtlich ausgeschlossen, weil der Erlass einer rechtswidrigen Verordnung „normatives“ Unrecht ist. Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung zwar festgestellt, dass der Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs nicht die Fälle legislativen Unrechts, in denen durch eine rechtswidrige bzw. verfassungswidrige gesetzliche Norm oder auf ihrer Grundlage durch Verwaltungsakt oder eine untergesetzliche Norm in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition eingegriffen wird, erfasst.8vgl. BGH aaO. unter Hinweis auf Urteile vom 12.3.1987 - III ZR 216/85, BGHZ 100, 136, 145 f; vom 10.12.1987 aaO S. 358 f; vom 24.10.1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 32 f und vom 16.4. 2015 - III ZR 204/13, juris Rn. 30vgl. BGH aaO. unter Hinweis auf Urteile vom 12.3.1987 - III ZR 216/85, BGHZ 100, 136, 145 f; vom 10.12.1987 aaO S. 358 f; vom 24.10.1996 - III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, 32 f und vom 16.4. 2015 - III ZR 204/13, juris Rn. 30 Aus der weiteren Rechtsprechung des BGH9vgl. Urteil vom 7.6.1990 – III ZR 74/88 -; juris, Rdnr. 9vgl. Urteil vom 7.6.1990 – III ZR 74/88 -; juris, Rdnr. 9 geht aber hervor, dass dies nur die Haftung für verfassungswidrige formelle Gesetze und darauf gestützte Maßnahmen betrifft, nicht aber die Haftung für untergesetzliche Normen, die aufgrund rechtswirksamer Gesetze ergangen sind. Diese Konstellation liegt hier vor. Die in Rede stehende Betriebsuntersagung aufgrund § 7 Abs. 3 VO-CP litt – wie noch ausgeführt wird – an nicht auf die Ermächtigungsnorm zurückgehenden Nichtigkeitsgründen. Demnach besteht ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin, da die beabsichtigte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen der streitgegenständlichen Betriebsschließung jedenfalls nicht von vorne herein offensichtlich aussichtslos erscheint. II. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der § 7 Abs. 3 VO-CP in der Fassung vom 18.2.2021 zum Zeitpunkt seines Erlasses unwirksam war. Die von der Antragstellerin angegriffene Regelung verstößt gegen höherrangiges Recht. Rechtsgrundlage für die streitigen Verordnungsbestimmungen ist § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1045), geändert durch Gesetz vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397). Bedenken im Hinblick auf die rechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeitsgrundsatz in Bezug auf die Ermächtigungsgrundlage bestehen nicht und sind von der Antragstellerin auch nicht vorgebracht worden. Die angegriffene Bestimmung in § 7 Abs. 3 VO-CP erweist sich aber wegen der gleichheitswidrigen Belastung der Antragstellerin gegenüber den privilegierten Einzelhandelsbetrieben als materiell rechtswidrig. Die den Privilegierungskatalog für zahlreiche von dem Verbot der Öffnung ausgenommenen Einzelhandelsbetriebe im § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP ergänzende Vorgabe in § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP über die Zulässigkeit des Verkaufs von Mischsortimenten beinhaltete aus Sicht der Antragstellerin und anderer sortimentsbezogen betroffener Einzelhändler einen Verstoß gegen den Art. 3 Abs. 1 GG. Wenn sich der Verordnungsgeber dafür entscheidet, bestimmte Betriebe und Dienstleistungen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Zwar verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen aber stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.10vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.3.2021 – 1 S 677/21 –, unter Hinweis auf die st. Rspr, des BVerfG, Beschluss vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urteil vom 19.2.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.3.2021 – 1 S 677/21 –, unter Hinweis auf die st. Rspr, des BVerfG, Beschluss vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urteil vom 19.2.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86 Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.11BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschluss vom 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschluss vom 18.7.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188 Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten.12BVerfG, Beschluss vom 23.7.1963 - 1 BvR 265/62 - BVerfGE 16, 332, 338 f.; Beschluss vom 12.10.1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374, 387 f.; Beschluss vom 23.6.1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 79; Beschluss vom 26.2.1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 160; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 73).BVerfG, Beschluss vom 23.7.1963 - 1 BvR 265/62 - BVerfGE 16, 332, 338 f.; Beschluss vom 12.10.1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374, 387 f.; Beschluss vom 23.6.1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 79; Beschluss vom 26.2.1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 160; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 73). Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren.13VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.3.2021 – 1 S 677/21 –, jurisVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.3.2021 – 1 S 677/21 –, juris Anordnungen von Betriebsschließungen und Beschränkungen von Betrieben haben sich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. Der § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Bei der Ermittlung der Gleichheits- oder Ungleichheitskriterien im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG kommt es hier nur auf seuchenrechtlich relevante Tatbestände, Umstände und Gesichtspunkte am Maßstab des Ziels an, mit den streitgegenständlichen – befristeten – Öffnungsverboten eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) zu verhindern.14vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichtsvgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.11.2020 – 2 B 306/20 – und vom 9.11.2020 – 2 B 323/20 – beide bei Juris und auf der Homepage des Gerichts Eine seuchenrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung enthielt die Mischsortimentsklausel des § 7 Abs. 3 Satz 3 VO-CP jedenfalls für die spezialisierten Einzelhändler, die – wie auch die Antragstellerin – ein Warensortiment handeln, das nicht sie, demgegenüber aber die großen SB-Warenhäuser, Vollsortimenter, Discounter und Supermärkte bedienen konnten. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob sich durch § 7 Abs. 3 Satz 5 VO-CP, der ein spezielles Werbeverbot für Warenarten aus den Mischsortimenten, die nicht von § 7 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 10, 12 bis 14 VO-CP umfasst werden, das damit scheinbar verfolgte Ziel, größeren Menschenansammlungen in SB-Warenhäusern, Discountern und Supermärkten entgegenzuwirken und so Kontakte zu reduzieren,15vgl. dazu die amtliche Begründung der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26.2.2021, zu Art. 2 § 7 Abs. 3 VO-CP, Amtsblatt des Saarlandes 2021, Teil I, Seiten 558, 598, wonach der Antragsgegner das Werbeverbot für die privilegierten Geschäfte gegenüber den weitergehenden Einschränkungen für alle übrigen Einzelhändler (!) als das „mildere Mittel ansiehtvgl. dazu die amtliche Begründung der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 26.2.2021, zu Art. 2 § 7 Abs. 3 VO-CP, Amtsblatt des Saarlandes 2021, Teil I, Seiten 558, 598, wonach der Antragsgegner das Werbeverbot für die privilegierten Geschäfte gegenüber den weitergehenden Einschränkungen für alle übrigen Einzelhändler (!) als das „mildere Mittel ansieht so überhaupt effektiv fördern ließ, solange allgemein bekannt war, dass beispielsweise im Non-Food Bereich alle Discounter besonders attraktive, wöchentlich wechselnde Sonderangebote vorhalten, um ein Kundenaufkommen für ihr Gesamtsortiment zu generieren. Nach der Regelung konnte das von den Interessenten nach dieser Vorschrift nur vor Ort, das heißt im geöffneten Laden oder zumindest auf dem Betriebsgelände auf seine Attraktivität hin „überprüft“ werden. Der Antragsgegner kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers berufen. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten.16st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.3. 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris m. w. N.st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.3. 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris m. w. N. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt.17vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 –, BauR 2007, 98, m.w.N. insbesondere zur sog. „Elementelehre“ beim Vergleich zu betrachtender Sachverhalte Letzteres ist indes – wie dargelegt – beim § 7 Abs. 3 VO-CP bei der gebotenen Orientierung nur an den infektionsschutzrechtlichen Zielen des Verordnungsgebers zumindest in Teilen der Fall gewesen. Die demnach vorliegenden Verstöße der nicht teilbaren Verbotsregelung des § 7 Abs. 3 VO-CP gegen das Gebot der Gleichbehandlung von in vergleichbarer Situation befindlichen Gewerbetreibenden gebietet die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorschrift insgesamt. Die angegriffene Verordnungsregelung des Antragsgegners vom 18.2.2021 war insgesamt rechtswidrig. Dem Normenkontrollantrag ist daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da neben den Anforderungen an die Zulässigkeit nachträglicher Feststellungsanträge im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO mit Blick auf eine angekündigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Frage, ob die in der angegriffenen Verordnungsregelung enthaltene Betriebsschließung für nicht privilegierte Einzelhandelsbetriebe gegen höherrangiges Recht verstieß, noch nicht höchstrichterlich geklärt und wegen der Vielzahl der Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung ist. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 60.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Muttergesellschaft … GmbH der Antragstellerin betreibt neben sechs weiteren Märkten mit etwa 290 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Saarland auch den im Rubrum benannten Elektronikfachmarkt in A-Stadt. Mit ihrem am 26.2.2021 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag wandte sie sich gegen das diese Filiale erfassende Öffnungsverbot im § 7 Abs. 3 der Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 18.2.20211Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VO-CP ist diese Verordnung am 22. 2.2021 in Kraft getreten.Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 VO-CP ist diese Verordnung am 22. 2.2021 in Kraft getreten. und beantragte zugleich auf der Grundlage von § 47 Abs. 6 VwGO die Außervollzugsetzung der genannten Regelung im Wege einer einstweiligen Anordnung. Die einschlägigen Bestimmungen im § 7 Abs. 3 VO-CP in der Fassung vom 18.2.2021 zur Schließung von Ladengeschäften aus seuchenrechtlichen Gründen lauteten: „(3) Untersagt ist die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln, 2. Abhol- und Lieferdienste, 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, 4. Banken und Sparkassen, 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reformhäuser, 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels, 8. Tankstellen, Raststätten, 9. Reinigungen und Waschsalons, 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, 11. Online-Handel, 12. Babyfachmärkte, 13. Werkstatt und Reparaturannahmen, 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, 15. Großhandel, 16. karitative Einrichtungen. Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 und 12 bis 14 des Satzes 2 fallen, ist diesen Betrieben allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt.“ Die Antragstellerin, deren Produkte nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP privilegiert waren, machte zur Begründung ihres Antrages unter anderem geltend, ihr werde nicht nur durch die Schließung ihres Marktes die Ausübung des stationären Handels nahezu vollständig untersagt. Darüber hinaus müsse sie mit ansehen, wie benachbarte Einzelhändler mit gemischtem Sortiment auf zum Teil mehreren hundert Quadratmetern Verkaufsfläche genau diejenigen Elektronikwaren verkauften, die sie selbst in ihrem Markt derzeit nicht anbieten dürfe. Durch diese Wettbewerbsverzerrung werde nicht nur der Eingriff in ihre Freiheitsgrundrechte deutlich intensiviert, sondern das stelle auch im Hinblick auf den Art. 3 Abs. 1 GG eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die in der Geschichte der Bundesrepublik beispiellosen Grundrechtssuspendierungen seien weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. In seinem Strategiepapier „ControlCOVID“ gehe das Robert-Koch-Institut zu Recht von einem niedrigen Infektionsrisiko im Einzelhandel und von einem niedrigen Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen aus. Auch Spielräume des Normgebers hätten Grenzen.. Durch die seit dem 16.12.2020 andauernde Schließung ihrer Geschäfte werde sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt. Durch die weitreichenden Ausnahmen für Mischbetriebe weiche der Antragsgegner sein eigenes Regelungskonzept auf. Der beabsichtigte Infektionsschutz werde so konterkariert. Der Anspruch auf Öffnung ihres Marktes ergebe sich auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Antragstellerin hatte zunächst beantragt, den § 7 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 22.2.2021 für unwirksam zu erklären, hilfsweise den § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 VO-CP vom 22.2.2021 für unwirksam zu erklären, soweit Betriebe mit gemischtem Sortiment gestattet wird, auch solche Waren zu vertreiben, die nicht zum typischen Kernsortiment der Grundversorgung für die in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP genannten Einrichtungen zählen, äußerst hilfsweise § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 VO-CP vom 22.2.2021 für unwirksam zu erklären. Mit Beschluss vom 10.3.2021 - 2 B 65/21 – hat der Senat dem Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben und den § 7 Abs. 3 VO-CP in seiner seit dem 8.3.2021 geltenden Fassung vom 6.3.2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die einschlägigen Bestimmungen im § 7 Abs. 3 VO-CP zur Schließung von Ladengeschäften aus seuchenrechtlichen Gründen lauteten in der Fassung vom 6.3.2021: „Untersagt sind die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des Satzes 1 ausgenommen sind 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebensmitteln, 2. Abhol- und Lieferdienste, 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, 4. Banken und Sparkassen, 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reformhäuser, 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels, 8. Tankstellen, Raststätten, 9. Reinigungen und Waschsalons, 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, 11. Online-Handel, 12. Babyfachmärkte, 13. Werkstatt und Reparaturannahmen, 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, 15. Großhandel, 16. karitative Einrichtungen, 17. Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und ähnliche Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränkt, 18. Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck, 19. Buchhandlungen. Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discountern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunktprinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Aktionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sortimenten, die nicht unter die Nummern 1 bis 10, 12 bis 14 und 17 bis 19 des Satzes 2 fallen, ist diesen Betrieben allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichend von Satz 1 und § 4 Absatz 1 dürfen Ladengeschäfte des Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Termine für einen fest begrenzten Zeitraum vergeben werden, bei denen höchstens einem Kunden oder einer Kundin pro 40 Quadratmeter der Zutritt gewährt wird. Unabhängig von der Größe des Ladenlokals sind eine Kundin oder ein Kunde sowie eine weitere Person aus deren oder dessen Hausstand zulässig. Bei den Terminen sind die notwendigen Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen einzuhalten und Kundenbegegnungen zu vermeiden. Kinder im Alter von unter sieben Jahren werden bei Geltendmachung eines unabweisbaren Betreuungsbedarfes bei der erlaubten Höchstzahl der Kundinnen und Kunden nicht mitberücksichtigt.“ Mit Schreiben vom 21.3.2021 hat die Antragstellerin im Hinblick auf die Aufhebung der angegriffenen Norm mitgeteilt, dass an dem Normenkontrollantrag angesichts der erheblichen Grundrechtseingriffe festgehalten werde. Auch eine außer Kraft getretene Rechtsnorm könne Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sein. Der Antrag müsse sich auf die Feststellung richten, dass die Norm unwirksam gewesen sei. Die erforderliche Antragsbefugnis liege im Hinblick auf die gleichheitswidrige Belastung gegenüber den privilegierten Einzelhandelsbetrieben sowie der erheblichen Eingriffe in die Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin vor. Auch das Rechtsschutzbedürfnis sei weiterhin gegeben. Das Verfahren sei hier im Zeitpunkt des Außerkrafttretens bereits anhängig gewesen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur, dass das Rechtsschutzbedürfnis in dieser Situation bestehen bleibe, soweit noch ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bestehe. So liege es hier. Sie - die Antragstellerin - verfüge über ein Feststellungsinteresse in Form der Präjudizialität im Hinblick auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen. Zudem müsse aufgrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit bestehen, auch nach Außerkrafttreten der maßgeblichen Vorschriften gerichtlich dagegen vorzugehen. Schließlich bestehe auch die Gefahr einer erneuten Verschärfung der Corona-Verordnung. Im Einzelnen trägt die Antragstellerin hierzu vor, sollte der Antragsgegner die Beanspruchung der Entschädigung verweigern, werde sie ihre Ansprüche auf gerichtlichem Weg verfolgen. Die Verfolgung der Ansprüche sei auch nicht offensichtlich aussichtslos. Entgegen dem Eindruck, den die Pressemitteilung des BGH zu seiner Entscheidung vom 17.3.2022 - III ZR 79/21 - vermittelte, habe der BGH nicht sämtliche Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit coronabedingten Betriebsschließungen ausgeschlossen. Ein Fokus in einem sich anschließenden Entschädigungsprozess werde auf der Haftung für rechtswidrige Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Satz 2 PolG und aus enteignungsgleichem Eingriff liegen. Zwar habe der BGH Entschädigungen für rechtmäßige pandemiebedingte Betriebsbeschränkungen verworfen. Hinsichtlich Entschädigung für rechtswidrige Beschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie - und genau um diese gehe es im hiesigen Verfahren - sei die Entscheidung jedoch nicht abschließend, denn diese sei nicht Prüfungsgegenstand des BGH gewesen. Eine Unrechtshaftung nach den Polizei- und Ordnungsbehördengesetzen der Länder sowie nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs werde dementsprechend vom BGH weder geprüft noch abgelehnt. Im Geschäftsjahr 2021 (Oktober 2020 bis September 2021) habe sich im Vergleich zum Vor-Corona-Geschäftsjahr 2019 für die Gesamtheit der saarländischen Märkte der … Deutschland zusammengenommen ein dramatischer Einbruch des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, welches die Erträge und Aufwendungen des operativen Geschäfts gegenüber stelle, um … Mio. € bzw. … % ergeben. Darin seien bereits coronabedingte Mieterlässe und die auf das Saarland entfallende Überbrückungshilfe in Höhe von … Tausend €, die im September 2021 verbucht worden sei, enthalten. Für den im hiesigen Verfahren besonders relevanten Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2021, in welchen die Betriebsschließungen und -beschränkungen fielen, hätten die saarländischen Märkte einen Umsatzrückgang von … Mio. € bzw. … % hinnehmen müssen. Die Entscheidung lasse ausdrücklich offen, ob eine Unrechtshaftung nach dem Polizei-und Ordnungsbehördengesetzen der Länder denkbar sei. Auch einen Rückgriff auf die Grundsätze des enteignungsgleichen Eingriffs habe der BGH nicht ausgeschlossen. Daneben sprächen die konkrete Wiederholungsgefahr sowie der Umstand, dass es sich bei der Beeinträchtigung durch die Verordnung um einen zeitlich begrenzten, schwerwiegenden Grundrechtseingriff handele, für die Bejahung eines Feststellungsinteresses. Die vergangenen zwei Jahre hätten gezeigt, dass der Verordnungsgeber immer wieder auf die gleichen Regelungsmuster zurückgreife. Es bestehe konkreter Anlass zur Befürchtung, dass es im kommenden Herbst wieder zu einschneidenden Maßnahmen kommen werde. Das schutzwürdige Interesse liege hier bereits darin, im Rechtsstaat gewichtigen Verletzungen der eigenen subjektiven Rechte nicht hilflos gegenüberzustehen, sondern diese einer vollwertigen gerichtlichen Überprüfung zuführen zu können - auch als juristische Person, soweit ihr solche subjektiven Rechte zustehen. Für sämtliche hier verletzten Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sei anerkannt, dass sie ihrem Wesen nach gem. Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen anwendbar seien und dieses sich auf ihren Schutz berufen könnten. Auf einen Menschenwürdegehalt o.a. komme es hier nicht an. Dementsprechend gehe auch das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der diversen bundesweit zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Corona-Verordnungen von der Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung im Wege des Normenkontrollverfahrens aus (Beschluss vom 10.2.2022 - 1 BvR 1073/21 -; Beschluss vom 3.6.2020 - 1 BvR 990/20 sowie Beschluss vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -). Dies gelte nach dem Bundesverfassungsgericht unabhängig von konkret angestrebten Entschädigungen gerade auch mit Blick auf schwerwiegend verletzte wirtschaftlichen Interessen von juristischen Personen, wie der Beschluss zur Verfassungsbeschwerde von Hotelgesellschaften gegen das pandemiebedingte Beherbergungsverbot zeige. Eine Rechtsauffassung, welche entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Bejahung dieser Fallgruppe des Feststellungsinteresses im gewerblichen Bereich nur natürlichen Grundrechtsträgern zustehe, stünde mit den Wertungen des Bundesverfassungsgerichts in klarem Widerspruch. Sie ließe überdies außen vor, dass hinter jeder juristischen Person zwingend auch natürliche Personen stünden, die durch Eingriffe in die Rechte der Gesellschaft mittelbar selbst in ihrer beruflichen Selbstverwirklichung beeinträchtigt würden. Eine Verneinung des Feststellungsinteresses der Antragstellerin wäre demgegenüber ein Verstoß gegen verfassungsrechtlichen Schutzgehalt des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Des Weiteren verweist die Antragstellerin auf ihre Ausführungen in der Antragsbegründung vom 26.2.2021. Zur Vermeidung von Wiederholungen der Feststellungen werde zudem auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 9.3.2021 - 2 B 58/21 - sowie in dem Beschluss vom 10.3.2021 - 2 B 65/21 - verwiesen. Im Ergebnis könnten die partiellen Lockerungen weder mit einer differenzierten Beurteilung des Infektionsrisikos gerechtfertigt noch mit einer unterschiedlichen Bewertung der gegen den jeweiligen Grundrechtseingriff sprechenden Belange sachlich begründet werden. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass § 7 Abs. 3 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der ab dem 22.2.2021 gültigen Fassung im Zeitpunkt seines Erlasses unwirksam war, Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Er macht geltend, die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens setze auch im Normenkontrollverfahren jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung voraus. Ein solches berechtigtes Interesse habe die Antragstellerin weder dargelegt, noch sei ein solches erkennbar. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen solle, sei das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt sei, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos sei. Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, müsse die Antragstellerin substantiiert darlegen. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genüge hierfür nicht. Die Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr seien ebenfalls nicht dargelegt. Gegen eine Wiederholungsgefahr spreche die stetig steigende Impfquote in Deutschland bei Impfungen gegen COVID-19. Es sei davon auszugehen, dass es nicht mehr zur Schließung von Einzelhandelsbetrieben kommen werde. Auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes begründe kein Feststellungsinteresse der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Regelung sei durch Beschluss des Senats vom 10.3.2021 außer Vollzug gesetzt worden, sodass eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin im Ergebnis nicht eingetreten sei. Sie sei daher offensichtlich nicht rechtsschutzlos im Sinne Art. 19 Abs. 4 GG. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet. Der Antragsgegner verweist auf den Wortlaut der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung des § 7 Abs. 3 VO-CP in der hier maßgeblichen, ab dem 22.2.2021 gültigen Fassung. Zu diesem Zeitpunkt hätten Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenmärkte und ähnliche Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenverkauf typische Angebot beschränke, Verkaufsstellen für Schnittblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck sowie Buchhandlung noch nicht öffnen dürfen. Darüber hinaus habe noch nicht die Möglichkeit des sogenannten Click & Meet bestanden. Auch die 40-qm-Regelung sei noch nicht in Kraft gewesen. Die Entscheidung des Senats vom 10.3.2021 sei zu dem § 7 Abs. 3 VO-CP in der Fassung vom 6.3.2021 (in Kraft getreten am 8.3.2021) ergangen und stelle erkennbar auf die 40-qm-Regelung ab. Diese Regelung habe in der vorliegend angegriffenen Fassung jedoch noch nicht existiert, so dass auf dieser Grundlage auch keine sachgrundlose Ungleichbehandlung oder ein nicht mehr gerechtfertigter Eingriff in die Berufsfreiheit angenommen werden könne. Die Regelung des § 7 Abs. 3 VO-CP in der ab dem 22.2.2021 gültigen Fassung sei wirksam gewesen. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordneten Betriebsbeeinträchtigungen mit einem Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verbunden gewesen seien. Die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts könne ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund des § 19 Abs. 4 GG nicht geltend machen. Die Grundrechte würden zwar auch für inländische juristische Personen gelten, soweit sie ihrem Wesen nach anwendbar seien. Hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit auf die Antragstellerin bestünden keine Bedenken. Allerdings habe dieses Grundrecht neben der erwerbswirtschaftlichen Seite auch einen Persönlichkeitsbezug, da es dem „Streben nach Glückseligkeit“ bzw. der Selbstverwirklichung durch die Ausübung eines Berufes diene. Diesen persönlichkeitsrechtlichen Aspekten komme bei inländischen juristischen Personen des Privatrechts wie der Antragstellerin indes keine Bedeutung zu. Bei ihr beschränke sich die Grundrechtsverwirklichung auf wirtschaftliche Erwerbszwecke. Diesem rein wirtschaftlichen Interesse an Gewinnerzielung werde aber in ausreichendem Maße dadurch Rechnung getragen, dass die Antragstellerin durch die substantiierte Darlegung ihrer Absicht, Schadensersatz - oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen, die nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Norm erreichen könne. Ein darüber hinaus reichender Nutzen der begehrten Feststellungsentscheidung sei für die Antragstellerin nicht zu erkennen. Dies habe es weiterhin gerechtfertigt, nur schrittweise Lockerungen vorzunehmen und bei Auswahl der Lockerungsschritte zu berücksichtigen, ob es für bestimmte Tätigkeiten und Dienstleistungen ein besonderes gesellschaftliches Bedürfnis gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 B 65/21 Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.