Urteil
2 A 210/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0831.2A210.21.00
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Leitsätze
1. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) endet grundsätzlich mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte.(Rn.28)
2. Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt ist nicht der Wille, einen solchen zu begründen, sondern eine sich aus den Umständen ergebende Verfestigung der Lebensverhältnisse an einen bestimmten Ort.(Rn.29)
3. Einzelfall, in dem es bei einem zweimonatigen Aufenthalt - Übernachtung bei einer Freundin - an Umständen für eine hinreichende Verfestigung der Lebensverhältnisse i.S. eines zukunftsoffenen Verbleibs gefehlt hat.(Rn.32)
4. Voraussetzung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist, dass die verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erstmals nach Beginn der Leistung begründet worden sein müssen.(Rn.32)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Oktober 2020 - 3 K 77/19 - wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) endet grundsätzlich mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte.(Rn.28) 2. Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt ist nicht der Wille, einen solchen zu begründen, sondern eine sich aus den Umständen ergebende Verfestigung der Lebensverhältnisse an einen bestimmten Ort.(Rn.29) 3. Einzelfall, in dem es bei einem zweimonatigen Aufenthalt - Übernachtung bei einer Freundin - an Umständen für eine hinreichende Verfestigung der Lebensverhältnisse i.S. eines zukunftsoffenen Verbleibs gefehlt hat.(Rn.32) 4. Voraussetzung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ist, dass die verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erstmals nach Beginn der Leistung begründet worden sein müssen.(Rn.32) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. Oktober 2020 - 3 K 77/19 - wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom 30.9.2016 bis zum 6.10.2020 aufgewendeten Jugendhilfekosten. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 SGB VIII scheitert daran, dass der Beklagte für den Hilfefall nicht zuständig geworden ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Beklagte, da die Kindesmutter ab dem 30.9.2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Saarbrücken begründet habe, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden sei. Nach dieser Vorschrift ist für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Norm knüpft die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern im Zuständigkeitsbereich eines einzigen Jugendhilfeträgers. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigkeitsbestimmend in den Fällen sowohl des Innehabens des gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Bezirk eines Jugendhilfeträgers vor und bei Beginn der Leistung als auch der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts beider Elternteile im Zuständigkeitsbereich eines einzigen (anderen) Jugendhilfeträgers nach Beginn der Leistung. Der zeitliche Geltungsbereich des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII endet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich mit der erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte.1Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 34/12 -, sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.7.2019 - 2 A 208/18 - jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 – 5 C 34/12 -, sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.7.2019 - 2 A 208/18 - juris Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit in dem § 86 SGB VIII verfolgen das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen. Um eine Zusammenarbeit der Eltern mit dem Jugendamt zu gewährleisten und eine ausgewogene Lastenverteilung zwischen den Jugendhilfeträgern zu bewirken, soll die Zuständigkeit bei einem Aufenthaltswechsel der personensorgeberechtigten Eltern „mitwandern“. Ausgangspunkt der Regelung des § 86 SGB VIII ist in dessen Abs. 1 das Leitbild der bei Auftreten des jugendhilferechtlichen Bedarfs zusammenlebenden Herkunftsfamilie.2Vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPraxisKommentar SGB, § 86 SGB VIII Rdnr. 19Vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPraxisKommentar SGB, § 86 SGB VIII Rdnr. 19 Demgegenüber greifen die Abs. 2 bis 5 der Vorschrift das soziale Phänomen der Trennung der Kindeseltern auf. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen einer Trennung der Kindeseltern im zeitlichen Vorfeld einer Jugendhilfegewährung - dann greifen die Abs. 2 bis 4 - und einer solchen Trennung nach dem Beginn der Leistung - dann greift der Abs. 5 -.3Vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPraxisKommentar SGB, § 86 SGB VIII Rdnr. 20Vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPraxisKommentar SGB, § 86 SGB VIII Rdnr. 20 Aus dieser Gesetzessystematik folgt, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der vorliegenden Fallkonstellation (der Trennung der Eltern vor Beginn der Jugendhilfe) nicht anwendbar ist. Ob § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erneut Anwendung findet, wenn die Kindeseltern nach Beginn einer Jugendhilfeleistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder im Bereich desselben Jugendhilfeträgers nehmen,4Vgl. zur Frage der erneuten Anwendbarkeit des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII: Schlegel/Voelzke, jurisPraxisKommentar SGB, § 86 SGB VIII Rdnr. 77 ff.Vgl. zur Frage der erneuten Anwendbarkeit des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII: Schlegel/Voelzke, jurisPraxisKommentar SGB, § 86 SGB VIII Rdnr. 77 ff. bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Kindesmutter hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten (in dem der Kindesvater lebte) begründet gehabt. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I durch eine Legaldefinition bestimmt. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts genügt es, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat, er sich dort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Kennzeichnend für den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ist mithin eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist hingegen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht notwendig. Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass der Ort nicht zum dauernden Verbleib bestimmt ist und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Auch kommt es auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, nicht maßgeblich an. Vielmehr sind bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts die tatsächlichen Umstände festzustellen und daraufhin zu würdigen, ob sie erkennen lassen, dass der Betreffende an einem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt; spätere Entwicklungen haben dabei außer Betracht zu bleiben.5Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17.9.2020 - 3 LB 6/19 -, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2013 - 3 A 206/12 - (jeweils bei juris und m.w.N.),Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17.9.2020 - 3 LB 6/19 -, sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2013 - 3 A 206/12 - (jeweils bei juris und m.w.N.), Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier nicht festgestellt werden, dass die Kindesmutter ab dem 30.9.2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Saarbrücken begründet hatte. Zwar hat sie sich etwa zwei Monate bis zu ihrem Wegzug nach Pirmasens tatsächlich in Saarbrücken aufgehalten und in dieser Zeit bei einer Freundin übernachtet. Konkrete Umstände, die darauf schließen lassen, dass eine hinreichende Verfestigung der Lebensverhältnisse an diesem Ort im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs eingetreten war, liegen indes nicht vor. Bei ihrer Freundin hat die Kindesmutter nach ihrer beim Kreisjugendamt der Beklagten abgegebenen Erklärung vom 14.10.2016 nur geschlafen. Dies kann bei verständiger Würdigung nur so verstanden werden, dass sie dort für eine Übergangszeit, bis sie eine eigene Wohnung finden würde, „untergeschlüpft“ ist. Darauf, dass es sich bei dem Aufenthalt in der Wohnung der Freundin nur um ein vorübergehendes Verweilen handelte, deutet auch hin, dass insoweit keine Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgte und sie ihre Post an das Jobcenter schicken ließ. Allein der Umstand, dass sie nach eigenen Angaben einige Wohnungen (z.B. in Saarbrücken-Malstatt) besichtigte, genügt noch nicht, um von einem gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auszugehen. Auf ihren aus der Wohnungssuche abzuleitenden Willen, in Saarbrücken einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es – wie erwähnt – nicht maßgeblich an. Sonstige Indizien, die auf eine Verfestigung ihres Aufenthalts im Gebiet des Beklagten hindeuten würden, liegen nicht vor. Der Bezug von Leistungen des Jobcenters Saarbrücken während ihres zweimonatigen Aufenthalts in Saarbrücken stellt kein Indiz für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts dar. Die Kindesmutter hat während dieser Zeit weder eine Arbeit noch eine Wohnung gehabt. Ihr weiterer Aufenthalt in Saarbrücken in dem Sinne, dass dort der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen entstehen würde, hing maßgeblich davon ab, ob sie dort eine Wohnung finden würde. Insoweit ist aber nicht einmal erkennbar, dass sie eine Wohnung in Aussicht hatte, geschweige denn, dass sie einen Mietvertrag unterschrieben hätte. Zu einer Verfestigung ihrer (unterstellten) Absicht, dauerhaft in Saarbrücken bleiben zu wollen, ist es daher nicht gekommen. Vielmehr hat sie nach dem Inhalt ihrer Erklärung vom 10.10.2017 bereits Ende Oktober/Anfang November ihren neuen Partner kennengelernt und es ist bereits nach kurzer Zeit (Anfang November) der Plan entstanden, zu ihm nach Pirmasens zu ziehen. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ergibt sich, dass die Kindesmutter im Gebiet des Beklagten nur vorübergehend verweilt und dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Ein Zuständigkeitswechsel ist infolge dessen erst mit dem Umzug der Kindesmutter nach Pirmasens zum 1.12.2016 eingetreten. Diese hat dort zweifelsfrei ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet gehabt. Die sich daraus ergebende örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen folgt aus der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Danach richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Personensorge – wie hier – bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten den Eltern gemeinsam zusteht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist § 86 Abs. 5 SGB VIII im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Dies gilt schon deshalb, weil es mangels Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kindesmutter in Saarbrücken an einem Anknüpfungspunkt für die statische Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 SGB VIII zu Lasten des Beklagten fehlt. § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII regelt die hier nicht einschlägige Konstellation, dass ein Elternteil die Personensorge allein innehat. Nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht. Zwar stand hier beiden Elternteilen nach Beginn der Leistung das Sorgerecht gemeinsam zu. Allerdings ist die von § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII in Bezug genommene Voraussetzung des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII, dass die gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern (erstmals) nach Beginn der Leistung "begründet" worden sein müssen,6Vgl. BT-Drs. 17/13531 S. 8Vgl. BT-Drs. 17/13531 S. 8 nicht erfüllt. Vielmehr hatten die Eltern bereits vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Diese Konstellation wird von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfasst.7Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -, juris § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII soll eine Regelung für diejenigen Fälle bieten, in denen aufgrund des gemeinsamen oder bei beiden Eltern nicht bestehenden Sorgerechts im Fall des Umzugs eines Elternteils eine Anknüpfung an das Sorgerecht zur Bestimmung der Zuständigkeit nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Regelung nur auf solche Fälle anzuwenden, in denen – anders als hier – nach den Absätzen 1 bis 4 des § 86 SGB VIII keine sachnähere Anknüpfung der Zuständigkeit ersichtlich ist, die sich an den konkreten Umständen des Einzelfalls ausrichtet. Das fügt sich auch in die Systematik des Gesetzes ein, in der § 86 Abs. 5 SGB VIII sich im Rangverhältnis zur Grundregel aus § 86 Abs. 1 SGB VIII an untergeordneter Stelle befindet. Es würde diesem Prinzip entgegenstehen, wenn eine Vorschrift, die ausnahmsweise die statische Zuständigkeit vorsieht (§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), eine Norm verdrängen könnte, die den Regelfall der dynamischen Zuständigkeit8Vgl. etwa Kunkel/Kepert/Pattar, SGB III, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 86 Rdnr. 37Vgl. etwa Kunkel/Kepert/Pattar, SGB III, Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 86 Rdnr. 37 umsetzt (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Außerdem soll die Regelung für Fälle der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte gemeinsam sorgeberechtigter Eltern oder bei Eltern, denen das Sorgerecht entzogen wurde, eine praktikable und sachnahe Bestimmung des örtlich zuständigen Trägers ermöglichen. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn durch eine Anwendbarkeit der Norm in Fällen wie dem vorliegenden die Zuständigkeit eines Trägers begründet würde, der überhaupt keine Verbindung zum Hilfefall hatte. Eine solche Situation wäre vorliegend gegeben, würde man die Zuständigkeit des Beklagten annehmen. Der Beklagte war zu keiner Zeit mit dem vorliegenden Jugendhilfefall befasst. Deshalb hat es auch keine Zusammenarbeit mit den Kindeseltern gegeben. Selbst während der kurzen Zeit des tatsächlichen Aufenthalts der Kindesmutter im Bezirk des Beklagten hatte dieser mit der Gewährung von Jugendhilfe nichts zu tun. Dass aus dem kurzen Aufenthalt der Kindesmutter in Saarbrücken eine Einstandspflicht für einen erheblichen Betrag folgen soll, der über einen langen Zeitraum aufgelaufen ist, erscheint vor dem Hintergrund, dass der Beklagte keinen Einfluss auf die Hilfegestaltung hatte und die Kindesmutter nach ihrem verhältnismäßig kurzen Aufenthalt im Bezirk des Beklagten ohne eigene Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beigeladenen nahm, auch nicht sachgerecht.9Vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17.9.2020 - 3 LB 6/19 -, jurisVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17.9.2020 - 3 LB 6/19 -, juris Die Klage ist daher, soweit sie auf eine Kostenerstattung durch den Beklagten gerichtet ist, abzuweisen. Da eine Verpflichtung des Beklagten zur Fallübernahme zu keinem Zeitpunkt bestand, ist die Klage auch im Übrigen, d.h. bezüglich der in der ersten Instanz gestellten Feststellungsanträge abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst, da er keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 680.876,96 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung für Maßnahmen der Jugendhilfe. Der Kläger gewährte als Träger der Jugendhilfe seit April 2016 Leistungen zur Erziehungshilfe in stationärer Form für die drei zwischen 2004 und 2006 geborenen Geschwister ..., ... und .... Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern lebten bereits damals getrennt. Der Vater ist seit Dezember 2014 melderechtlich in Sulzbach (Saar) – im Zuständigkeitsbereich des Beklagten – erfasst. Die Mutter ..., in deren Haushalt die Kinder vor Leistungsbeginn lebten, war ursprünglich in Tholey – im Zuständigkeitsbereich des Klägers – wohnhaft. Die Kindesmutter gab beim Kreisjugendamt des Beklagten eine von ihr am 14.10.2016 unterschriebene formularmäßige, handschriftlich ergänzte „Erklärung zum Aufenthalt“ ab, in der es heißt: „Hiermit erkläre ich, ..., dass ich seit dem 30.09.16 tatsächlich unter der Anschrift F... Str. ... ... Saarbrücken wohnhaft bin. Melderechtlich bin ich seit dem \ unter der o.g. Anschrift angemeldet. Tatsächlich halte ich mich jedoch bereits seit dem 30.09.16 unter der o.g. Anschrift auf und habe meinen Wohnsitz in ... Tholey, S... Str. ... zu diesem Datum aufgegeben. Die obengenannte Anschrift ist noch nicht meine Meldeadresse, dort schlafe ich nur. Habe nur eine Postadresse über´s Jobcenter, bis ich eine Wohnung habe.“ Daneben existiert eine am 24.10.2016 von der Kindesmutter unterschriebene Version einer solchen Erklärung: „Hiermit erkläre ich, ...k, dass ich seit dem 30.09.16 tatsächlich unter der Anschrift F... Str. ...; ... Saarbrücken wohnhaft bin. Melderechtlich bin ich seit dem - unter der o.g. Anschrift angemeldet. Tatsächlich halte ich mich jedoch bereits seit dem 30.09.16 unter der o.g. Anschrift auf und habe meinen Wohnsitz in ... Tholey, S... Str. ... zu diesem Datum aufgegeben.“ Eine weitere, am 10.10.2017 beim Beklagten eingegangene handschriftliche Erklärung der Kindesmutter hat folgenden Wortlaut: „Ich bin am 30.9.16 nach Saarbrücken zu einer Freundin gezogen und habe einige Wohnungen besichtigt z.b. SB-Malstatt. Ende Oktober/Anfang November habe ich meinen Partner kennengelernt. Anfang November entstand der Plan nach Pirmasens zuziehen. Und seit Dezember wohne ich in Pirmasens.“ Eine Ummeldung der Kindesmutter nach Saarbrücken ist nicht erfolgt. Mit Einzugsdatum vom 1.12.2016 meldete Frau ... ihren Wohnsitz in Pirmasens an und bezog ab diesem Zeitpunkt Leistungen vom Jobcenter Pirmasens. In der Folge forderte der Kläger den Beklagten mehrfach ohne Erfolg zur Fallübernahme und Kostenerstattung betreffend die drei Geschwisterkinder ... auf. Er machte zur Begründung geltend, die Kindesmutter habe im September 2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Saarbrücken begründet. Damit sei der Beklagte für die Jugendhilfeleistungen örtlich zuständig geworden. Im Januar 2018 erklärte der Kläger gegenüber der Stadt Pirmasens, er erachte den Beklagten gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch nach dem Umzug der Kindesmutter nach Pirmasens als zuständig für die Hilfegewährung. Gleichwohl beantrage er vorsorglich die Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 SGB VII. Im Januar 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, ihm stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung zu, nachdem die Mutter der Leistungsempfänger am 30.9.2016 nach dem Scheitern ihrer Ehe und Erziehungsproblemen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Saarbrücken verlagert habe. Dass sie bereits nach zwei Monaten erneut umgezogen und zuvor keine eigene Wohnung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten besessen habe, sei unbeachtlich. Im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Umzugs habe sie nämlich die Absicht gehabt, dauerhaft dort wohnhaft zu werden. Sie habe sich nicht nur für die Dauer einer „Orientierungsphase“ bei ihrer Bekannten in Saarbrücken aufgehalten, sondern dort aktiv nach einer Wohnung gesucht. Die vom 30.9.2016 bis zum 6.10.2020 – dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren – für die Leistungsempfänger aufgewandten Kinder- und Jugendhilfeleistungen beliefen sich auf insgesamt 675.876,96 €. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Verbleib der Kindesmutter bei einer Bekannten in Saarbrücken sei von Beginn an als kurzfristiger Aufenthalt geplant gewesen. Einen festen Wohnsitz habe sie dort nicht genommen und bereits im Dezember 2016 ihre Ummeldung nach Pirmasens veranlasst. Die vorgetragene erfolglose Wohnungssuche zeige zudem, dass zwar der Wille bestanden habe, den gewöhnlichen Aufenthalt in Saarbrücken zu begründen. Objektiv betrachtet sei ihr das aber nicht gelungen. Bereits Anfang November 2016 sei sie von ihrem ursprünglichen Plan abgekommen, in die Landeshauptstadt zu ziehen. Gemäß den Anträgen des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 6.10.2020 - 3 K 77/19 - verurteilt, 675.876,96 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Jugendhilfefälle der Leistungsempfänger zu übernehmen und in eigener Zuständigkeit fortzuführen. Es hat weiter festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger die bis dahin anfallenden Kosten zu erstatten hat. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach seien Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet habe, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden sei. So liege der Fall hier. Die Leistungsempfänger befänden sich in Maßnahmen nach § 34 SGB VIII. Mit Blick auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder bei ihrer Mutter in Tholey vor Beginn der jeweiligen Leistung sei der Kläger vor dem 30.9.2016 gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Mit ihrem Umzug Ende September 2016 nach Saarbrücken habe die Mutter der Leistungsempfänger einen neuen Ort des gewöhnlichen Aufenthalts begründet, so dass die örtliche Zuständigkeit für die Kinder- und Jugendhilfeleistungen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf den Beklagten übergegangen sei. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Dafür genüge es, wenn jemand an einem Ort tatsächlich seinen Aufenthalt nehme, sich dort bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Kennzeichnend sei eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse. Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt sei nicht notwendig. Es sei nicht alleine der subjektive Wille des Betroffenen, sondern eine Gesamtschau aller tatsächlichen Verhältnisse einschließlich des erkennbaren Willens des maßgeblichen Elternteils entscheidend. Nach diesem Maßstab habe die Kindesmutter ab dem 30.9.2016 bis zu ihrem Umzug nach Pirmasens im Dezember 2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten genommen. Sie habe im Oktober 2016 erklärt, in Saarbrücken wohnhaft zu sein und ihren Wohnsitz in Tholey aufgegeben zu haben. Sie habe bis Dezember 2016 bei einer Bekannten in Saarbrücken geschlafen, woraus sich eine hinreichende Verfestigung ihrer Lebensverhältnisse ergebe. Dafür spreche ferner, dass sie angegeben habe, die Anschrift in der F... Straße sei „noch“ nicht ihre Meldeadresse, und dass sie einige Wohnungen in Saarbrücken besichtigt habe. Gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich des Beklagten lasse sich auch nicht anführen, dass die Kindesmutter bereits im Dezember 2016 weiter nach Pirmasens zu ihrem neuen Lebensgefährten, den sie freilich erst Ende Oktober oder Anfang November 2016 kennengelernt habe, gezogen sei. Ihr Aufenthalt in Saarbrücken sei – wie sich etwa an der Wohnungssuche zeige – bei objektiver Betrachtungsweise am 30.9.2016 zukunftsoffen gewesen. Der Plan, nach Pirmasens zu ziehen, sei erst später entstanden. Der Anwendbarkeit des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und damit dem Zuständigkeitsübergang auf den Beklagten im September 2016 stehe nicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.7.2019 - 2 A 208/18 - entgegen. In dieser Entscheidung habe der Senat ausgeführt, es sei nicht zuständigkeitsbestimmend, wenn ein nicht sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründe, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort habe. Hier liege der Fall aber anders, da die drei Hilfeempfänger ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu Leistungsbeginn bei der damals bereits vom Kindesvater getrennt lebenden Kindesmutter gehabt hätten, die sodann ihren gewöhnlichen Aufenthalt – bei gemeinsamem Sorgerecht beider Elternteile – in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verlagert habe. Auch sonst bestehe fallbezogen keine abweichende Zuständigkeitszuweisung. § 86 Abs. 6 SGB VIII sei nicht einschlägig, da die Vorschrift auf professionelle Pflegestellen, wie im Fall der Leistungsempfängerinnen ... und ..., nicht anwendbar sei. Die Tatsache, dass die Erstgenannte zwischenzeitlich Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII empfange, ändere an der Zuständigkeit des Beklagten nach § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nichts. Da der Beklagte die Leistungen nach dem 30.9.2016 nicht fortgesetzt habe, sei der Kläger nach § 86c Abs. 1 SGB VIII zur fortdauernden Leistung verpflichtet gewesen. Ausgehend von der statischen Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 SGB VIII, die auch die Fälle erfasse, in denen die Eltern schon vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthaltsorte gehabt hätten, habe der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der – hier der Höhe nach unstreitigen – Kosten, die er vom 30.9.2016 bis zum 6.10.2020 für die Leistungsempfänger aufgewendet habe. Schließlich seien die Feststellungsanträge begründet. Der Beklagte sei nach dem Umzug der Kindesmutter in seinen Zuständigkeitsbereich seit dem 30.9.2016 verpflichtet, die Fälle zu übernehmen. Darüber hinaus habe der Kläger einen Anspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Erstattung der bis zur Fallübernahme entstehenden Kosten. Mit Beschluss vom 3.9.2021 - 2 A 341/20 - hat der Senat die Berufung zugelassen und die Stadt Pirmasens zu dem Verfahren beigeladen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Kostenerstattungsanspruch gegen ihn zumindest in Höhe von 656.481,82 € nicht gegeben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -. Dort sei ausgeführt, dass die von § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII in Bezug genommene Voraussetzung des § 86 Abs. 5 Satz 1 HS 1 SGB VIII, dass die gewöhnlichen Aufenthalte der Eltern (erstmals) nach Beginn der Leistung „begründet“ worden sein müssten, im zugrunde liegenden Fall nicht erfüllt sei. Vielmehr hätten die Eltern bereits vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt. Diese Konstellation werde von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfasst. Wie sich aus der Behördenauskunft durch das Melderegister Sulzbach/Saar vom 14.10.2016 ergebe, sei der Kindesvater am 1.12.2014 nach Sulzbach verzogen und habe sich dort am 3.12.2014 angemeldet. Die Kindesmutter sei in Tholey verblieben. Die Eltern hätten demnach bereits vor Beginn der Leistung am 18.4. bzw. 20.4.2016 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt. Da die Personensorge den Eltern gemeinsam zustehe, bestimme sich die Zuständigkeit gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Damit richte sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Maßgebend sei demnach der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter, da die Kinder vor Beginn der Leistung bei dieser zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Dieser sei - unstreitig - ab dem 1.12.2016 in der Stadt Pirmasens begründet worden. Ab dem 1.12.2016 sei demnach das Jugendamt der Beigeladenen örtlich zuständig geworden. Im Rahmen des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder-/Jugendhilfe (KJVVG) sei mit Wirkung ab dem 1.1.2014 in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ein „in diesen Fällen“ eingefügt worden, um mit ausdrücklichem Bezug auf die aus Sicht jugendhilferechtlicher Zielsetzungen unbefriedigende frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zeitliche Abfolge klarzustellen: Die Anwendung des Absatzes 5 Satz 2 sei beschränkt auf die Fälle, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden habe. Daraufhin habe das Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2013 - in Kenntnis und unter Hinweis auf die bevorstehende Änderung des Absatz 5 Satz 2 - seine Rechtsprechung zur alten Rechtslage teilweise korrigiert und dies ausführlich begründet: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge (Satz 2 Alt. 1) sei Voraussetzung für die Anwendung des Absatz 5 Satz 2 die Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Leistungsbeginn. Auszugehen sei danach nicht von der statischen Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 SGB VIII, sondern von der Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Demnach sei ab dem 1.12.2016 das Jugendamt der Beigeladenen örtlich zuständig geworden. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6.10.2020 - 3 K 77/19 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt vor, er teile die von dem Beklagten vertretene Auffassung zu § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII und dessen Vortrag zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2013 - 5 C 34.12 -. Angesichts der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine andere Auslegung der Vorschrift abwegig. Da beide personensorgeberechtigten Elternteile bereits vor Beginn der Leistung zunächst verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet gehabt hätten, habe der Umzug der Kindesmutter in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht zur Begründung seiner Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, sondern gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geführt. Entscheidend sei demnach, dass mit der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch die Kindesmutter im Zuständigkeitsbereich des Beklagten der gewöhnliche Aufenthalt der personensorgeberechtigten Elternteile zusammen gefallen sei, da der Kindesvater in Sulzbach gewohnt habe und Sulzbach zum Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehöre. Nach dem Wegzug der Kindesmutter in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen könne dann § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII ohne Probleme Anwendung finden aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindesvaters. Zu diesem Zeitpunkt seien die unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalte nämlich nach Beginn der Leistung begründet worden i.S.d. § 86 Abs. 5 Satz 1 Hs 1 SGB VIII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (1 Ordner, 3 Hefter) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.