Beschluss
2 A 173/21
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2022:0915.2A173.21.00
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Leitsätze
1. Der Nachzug eines ausländischen Elternteils zu seinem minderjährigen Kind nicht-deutscher Staatsangehörigkeit fällt grundsätzlich weder unter § 28 AufenthG (juris: AufenthG 2004) noch unter § 29 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.23)
2. Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2021 – 6 K 936/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Nachzug eines ausländischen Elternteils zu seinem minderjährigen Kind nicht-deutscher Staatsangehörigkeit fällt grundsätzlich weder unter § 28 AufenthG (juris: AufenthG 2004) noch unter § 29 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.23) 2. Das Visumverfahren ist von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.(Rn.25) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Mai 2021 – 6 K 936/20 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der 1979 geborene Kläger, ein ghanaischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 2014 reiste er erstmals mit einem vom 14.11.2014 bis zum 24.11 2014 gültigen Visum in das Bundesgebiet ein. Nach einem kurzzeitigen Aufenthalt verließ er Deutschland wieder. Am 6.2.2019 meldete sich der Kläger beim Beklagten und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung gab er an, er lebe in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau G…, die ebenfalls die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, und die ein Kind von ihm erwarte. Dabei gab er an, nicht im Besitz eines Reisepasses zu sein. Zum Beleg seiner Identität reichte er eine beglaubigte Kopie der Eintragung im Geburtenbuch von Accra zu den Akten. Die Lebensgefährtin des Klägers brachte im März 2019 die gemeinsame Tochter zur Welt. Frau M… ist Mutter eines weiteren Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Beklagte erteilte dem Kläger in der Folge eine Duldung, die fortlaufend verlängert wurde. Am 24.5.2019 wurde dem Kläger von der ghanaischen Botschaft in Berlin ein neuer Reisepass mit Gültigkeit bis 23.5.2029 ausgestellt. Im Juni 2019 erkannte der Kläger mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft für seine Tochter an. Unter dem 24.7.2019 erklärten beide Eltern gegenüber dem Regionalverband A-Stadt ihre gemeinsame elterliche Sorge für das Kind. Im Juni 2020 nahm die Lebensgefährtin des Klägers eine Beschäftigung als Pflegefachkraft in Vollzeit im Seniorenzentrum … an. Ihr Verdienst beläuft sich auf ca. 2700 € monatlich. Mit Bescheid vom 9.4.2020 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Ghana an. Für den Fall der Abschiebung befristete er das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre beginnend mit der Abschiebung. Zur Begründung führte er aus, dass weder eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG noch gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht komme. Der Kläger sei unerlaubt eingereist und erfülle dementsprechend nicht die Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum. Eine Ausnahmeregelung, die ihm die Beantragung des Aufenthaltstitels vom Inland aus erlaube, greife nicht. Ein Visumverfahren in Ghana dauere wenige Wochen. Die Nachholung des Visumverfahrens könne dem Kläger daher zugemutet werden. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG seien nicht erfüllt. Die familiären Bindungen des Klägers begründeten keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, dem Beklagten vorläufig die Abschiebung nach Ghana zu untersagen. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht angesichts der damals bestehenden coronabedingten Unterbrechung jeglichen Reiseverkehrs von und nach Ghana mit Beschluss vom 30.7.2020 – 6 L 497/20 – stattgegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zugleich setzte er den Vollzug der Abschiebung nach Ghana aus, bis die coronabedingten Reisehindernisse in Ghana nicht mehr bestehen. Hiergegen hat der Kläger am 9.9.2020 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beklagte habe nicht hinreichend in Rechnung gestellt, dass seine Lebensgefährtin und Mutter der Kinder seit 1.6.2020 als Pflegefachkraft in Vollzeit erwerbstätig sei. Während ihrer Abwesenheit kümmere er sich um die Kinder und den Haushalt. Des Weiteren könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Visumverfahren binnen einer Frist von wenigen Wochen durchgeführt werden könne. Die Dauer des Visumverfahrens sei nicht zuletzt aufgrund der Covid-19-Pandemie unabsehbar. Dies habe das Oberverwaltungsgericht für einen vergleichbaren Sachverhalt eines ghanaischen Staatsangehörigen ausdrücklich entschieden.1vgl. Beschluss vom 23.4.2020 - 2 B 93/20 -vgl. Beschluss vom 23.4.2020 - 2 B 93/20 - Ferner habe er nunmehr einen Arbeitsvertrag mit der D… geschlossen. Der Leiter des Servicebereichs habe in Aussicht gestellt, ihn zu schulen und mit ihm einen unbefristeten Vertrag abzuschließen. Dies setze jedoch voraus, dass sein Aufenthalt nicht immer nur quartalsmäßig verlängert werde. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9.4.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2020 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9.4.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2020 zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten und hat vorgetragen, inzwischen seien Linienflüge nach Accra wieder möglich. Es bestehe nach der Einreise nach Ghana keine Quarantänepflicht. Es müsse lediglich ein negativer Covid-19-Test mitgeführt werden, der nicht älter als 72 Stunden sei. Es sei nicht mehr erkennbar, dass die Durchführung eines Visumverfahrens derzeit länger dauere als vor der Covid-19-Pandemie. Die temporäre Abwesenheit des Klägers sei auch mit Blick auf die Erwerbstätigkeit seiner Lebensgefährtin hinzunehmen. Auch einer Pflegekraft sei es möglich, in einer Ausnahmesituation nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber den Dienstplan so zu gestalten, dass die Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder vorübergehend sichergestellt werden könne. Mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2021 ergangenen Urteil - 6 K 936/20 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne die begehrte Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen. Zwar seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG erfüllt. Der Kläger unterfalle als leiblicher Vater seiner aufenthaltsberechtigten Tochter dieser Vorschrift. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bestehe zwischen den Mitgliedern des Haushalts eine lebendige familiäre Gemeinschaft, die grundsätzlich dem Schutzbereich aus Art. 6 Abs. 1 GG unterfalle. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG setze zudem voraus, dass die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und der damit verbundenen Herstellung der Familieneinheit in Deutschland mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspreche. Handele es sich bei dem sonstigen Familienangehörigen um den leiblichen Vater des aufenthaltsberechtigten Kindes, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sei, seien die grundgesetzlichen Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG von besonderer Bedeutung. Auch wenn Art. 6 GG keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch gewähre, sondern die Ausländerbehörden nur dazu verpflichte, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, umfassend zu berücksichtigen, dränge die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden könne. Mit Blick auf die familiären Umstände der Patchwork-Familie, der der Kläger angehöre, sei davon auszugehen, dass die Familie nur in Deutschland „stattfinden“ könne. Dem Familienverband gehöre ein weiteres minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit an. Es stehe mit Blick auf die weiteren Entwicklungschancen dieses Kindes nicht ernstlich in Rede, dass ihm eine Übersiedlung mit seiner Mutter, seiner Halbschwester und dem Kläger nach Ghana zugemutet werden könne. Bei dieser Sachlage stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht der Regelversagungsgrund aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, der voraussetze, dass in Bezug auf den Aufenthaltsbewerber kein Ausweisungsinteresse besteht, nicht entgegen. Die eingetretene Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die unerlaubte Einreise sei mit Blick auf das bereits dargelegte, durch Art. 6 GG geschützte Interesse der Tochter des Klägers an dem Fortbestand der Familiengemeinschaft mit dem Vater und damit auch an dessen Aufenthalt in Deutschland von nur untergeordnetem Gewicht. Der Kläger sei zudem wieder im Besitz eines Reisepasses und habe den gültigen Reisepass beim Beklagten hinterlegt. Durchgreifend gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis spreche aktuell jedoch, dass es an der allgemeinen Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG fehle. Gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz AufenthG seien Aufenthaltstitel grundsätzlich vor der Einreise einzuholen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 39 AufenthV, der die Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet regele, seien nicht erfüllt. Die fallbezogen allein in Betracht kommende Regelung des § 39 Nr. 5 AufenthV sei nicht einschlägig. Vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum im Verständnis von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG könne vorliegend auch nicht abgesehen werden. Dies würde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG voraussetzen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt seien oder es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sei, das Visumverfahren nachzuholen. Beides sei nicht der Fall. Die in Rede stehende Anspruchsgrundlage aus § 36 Abs. 2 AufenthG beinhalte keinen strikten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und das Nachholen des Visumverfahrens sei dem Kläger auch nicht unzumutbar. Grundsätzlich könne dem Kläger eine Trennung von kurzer Dauer auch mit Blick auf das Wohl seiner Tochter durchaus zugemutet werden. Die Tochter sei inzwischen gut zwei Jahre alt. In diesem Alter sei es leichter als bei einem Kind im ersten Lebensjahr möglich, Vertrauen dahingehend zu vermitteln, dass der vorübergehend abwesende Elternteil die Familie nicht auf Dauer verlassen habe, vorausgesetzt die Trennungszeit dauere nicht zu lang. Eine Trennungszeit für wenige Wochen begegne auch mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis der Lebensgefährtin des Klägers keinen Zumutbarkeitsbedenken. Insoweit sei dem Beklagten darin beizupflichten, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine so kurze Zeit möglich sein dürfte, die Kinderbetreuung durch Urlaubsregeln und/oder Vertretungsabsprachen mit dem Arbeitgeber, der Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsangeboten und erforderlichenfalls zusätzlicher Kinderbetreuung durch Hilfspersonen aus dem privaten Umfeld vorübergehend auch ohne die arbeitsteilige Hilfe des Stiefvaters bzw. Vaters zu bewerkstelligen. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts nicht zu erwarten, dass die Nachholung des Visumverfahrens länger als die zumutbaren wenigen Wochen dauern werde. Nach der in einem ähnlich gelagerten Klageverfahren eingeholten und den Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Auskunft der Deutschen Botschaft in Accra vom 14.4.2021 betrage die Bearbeitungszeit für ein Visum nur kurze Dauer (wenige Tage), wenn vollständige Antragsunterlagen, einwandfreie Urkunden und eine begründete Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde vorlägen. Zwar belaufe sich die aktuelle Wartezeit für einen Termin für ein Visum zur Familienzusammenführung, welches der Visumsbewerber persönlich vor Ort beantragen müsse (vgl. Merkblatt der Deutschen Botschaft in Accra für Visa zur Familienzusammenführung - Ghana -, Stand August 2020), aktuell auf etwa drei Monate. Jedoch könne der Termin online über die Website der Botschaft gebucht werden und es reiche, wenn der Visumbewerber kurz vor dem Termin nach Ghana reise. Dabei sei es Sache des Klägers, der Gefahr der Verzögerung des Visumverfahrens über die zumutbaren wenigen Wochen hinaus zu begegnen, indem er sich bereits Vorfeld der von Deutschland aus gebuchten Vorsprache zur Visumbeantragung vergewissere, dass seine Unterlagen vollständig und einwandfrei seien. Eventuell erforderliche Urkundenüberprüfungen, die ihrerseits ca. drei Monate in Anspruch nehmen könnten, könnten nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Accra vom 10.5.2021 erforderlichenfalls ebenfalls von Deutschland aus veranlasst werden. Hinzu komme, dass es dem Kläger in der Vergangenheit bereits zweimal gelungen sei, ein europäisches Einreisevisum zu erhalten. Darüber hinaus spreche der Umstand, dass ihm von der ghanaischen Botschaft in Berlin erst vor zwei Jahren ein neuer Reisepass erteilt worden sei, indiziell für die Verlässlichkeit der die Identität des Klägers nachweisenden Geburtsurkunde in Gestalt der beglaubigten Kopie des Auszugs aus dem Geburtenbuch aus Accra. Der Beklagte habe bereits zu erkennen gegeben, dass er eine Vorabzustimmung erteilen werde. Darüber hinaus habe er in der mündlichen Verhandlung seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, den schutzwürdigen Belangen des Klägers und seiner Tochter dadurch zu genügen, dass er den Kläger zur Vorbereitung des Visumverfahrens dulden werde, bis absehbar sei, dass das Visumverfahren tatsächlich nur kurze Wochen dauern werde. Entgegen der Ansicht des Klägers sehe das Gericht mit Blick auf den in der Auskunft der Deutschen Botschaft in Accra vom 15.4.2021 enthaltenen Hinweis, dass eine außergewöhnliche Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG seitens der Botschaft nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht würde, keine Gefahr einer vergleichsweise langen Dauer des Visumverfahrens. Zum einen habe sich die Auskunft vom 15.4.2021 nicht explizit mit der Konstellation einer Patchwork-Familie befasst, dem, wie vorliegend, ein deutsches Kind angehöre, welchem die Übersiedlung in das Heimatland des Visumbewerbers nicht zumutbar ist. Zum anderen dürfe angesichts der rechtsstaatlichen Bindungen aller deutschen Behörden nicht von der Annahme ausgegangen werden, die Botschaft werde die Vorgaben des Aufenthaltsgesetzes nicht beachten und trotz einer gerichtlichen Entscheidung, die, wie die vorliegende, einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG dem Grunde nach bejahe, durch Verweigerung des Visums rechtswidrig handeln. Die Frage der Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens sei von der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Visum zum Familiennachzug auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen sei, rechtlich unabhängig und hänge, wie dargelegt, nicht zuletzt maßgeblich vom Alter des betroffenen Kindes ab. Von daher vermöge das Gericht die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Auskunft der Deutschen Botschaft vom 15.4.2021 herausgelesene Befürchtung nicht zu teilen, die Botschaft werde beide Aspekte dergestalt verknüpfen, dass sie eine enge, den Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG rechtfertigende familiäre Verbundenheit nur bejahen würde, wenn hieraus zugleich die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens resultiere, bzw. die Botschaft werde - umgekehrt gewendet - einen Härtefall nach § 36 Abs. 2 AufenthG nicht bejahen, wenn die zuständige Ausländerbehörde trotz Erteilung einer grundsätzlichen Vorabzustimmung zum Familiennachzug die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens bejaht habe. Eine andere Beurteilung sei auch mit Blick auf die Corona-Pandemie nicht veranlasst. Flugreisen nach Accra seien aktuell wieder möglich. Für die Einreise müssten Reisende bereits beim Einchecken am Flughafen in Deutschland einen Zahlungsnachweis für einen kostenpflichtigen Antigen-Test am Flughafen Accra vorlegen. Die Bezahlung der Kosten von USD 150 sei ausschließlich online bei Ghana Airports möglich. Alle Passagiere müssten zudem vor Reisebeginn online die „Health Declaration Form“ ausfüllen. Weiterhin müssen alle einreisenden Passagiere einen negativen PCR-Test mit sich führen, der nicht älter als 72 Stunden vor Abflug sein dürfe. Der PCR-Test müsse vor Reiseantritt auf ein spezielles Online-Portal hochgeladen und zertifiziert werden. Bei Einreise in Accra würden alle Passagiere direkt am Flughafen mittels des vorab bezahlten Antigen-Tests auf COVID-19 getestet. Das Testergebnis solle innerhalb von 30 Minuten vorliegen. Sofern der Schnelltest am Flughafen in Accra negativ sei, gebe es keine Quarantänepflicht. Im Übrigen sei grundsätzlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beklagte davon ausgehe, dass es sich bei den Auswirkungen der Pandemie auf den Reise- und diplomatischen Verkehr um vorübergehende Schwierigkeiten handele und sich - selbst wenn Störungen des diplomatischen Verkehrs und Unsicherheiten bei Hin- und Rückreise temporär die Zumutbarkeit der Durchführung eines Visumverfahrens infrage stellen könnten - nicht veranlasst sehe, sein Ermessen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG in der Weise auszuüben, von dem Visumerfordernis gänzlich abzusehen, obgleich einer wegen der Pandemie womöglich drohenden, unüberschaubar langen Abwesenheit des betroffenen Ausländers auch durch eine vorübergehende weitere Duldung begegnet werden könne. Angesichts dieses rechtlichen Befundes komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht. Darüber hinaus könne der Kläger auch die hilfsweise von seinem Klageantrag umfasste Verkürzung des verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG nicht beanspruchen. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Verhängung des relativ kurzen Einreise- und Aufenthaltsverbots von zwei Jahren als unverhältnismäßig darstellen würde, zumal es nur eintrete, wenn der Kläger es tatsächlich auf eine Abschiebung ankommen lasse. Schließlich erscheine die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Ghana rechtmäßig. Gegen dieses ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 7.6.2020 zugestellte Urteil richtet sich der am 6.7.2021 bei Gericht eingegangene und am 5.8.2021 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2021 - 6 K 936/20 – hat keinen Erfolg. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 5.8.2021 rechtfertigt nicht die Annahme allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit zu beurteilender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)2vgl. hierzu allgemein nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 189/19 –, FamRZ 2020, 1970; zitiert nach jurisvgl. hierzu allgemein nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 189/19 –, FamRZ 2020, 1970; zitiert nach juris oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)3vgl. etwa Beschluss des Senats vom 22.9.2021 – 2 A 94/21 –, jurisvgl. etwa Beschluss des Senats vom 22.9.2021 – 2 A 94/21 –, juris. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat in der Urteilsbegründung zutreffend ausgeführt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG bereits die Tatsache entgegensteht, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für ein Absehen von dem Visumerfordernis nicht vorliegen. Ohne Erfolg bringt der Kläger – wie schon im Ausgangsverfahren - unter Hinweis auf die Auskunft der Deutschen Botschaft in Accra vom 14.4.2021 vor, es gebe ausweislich der Website der Deutschen Botschaft in Accra keine Möglichkeit, ein Visum zum Nachzug zum ausländischen Kind zu beantragen. Die Angaben der Deutschen Botschaft in der Auskunft vom 14.4.2021 hinsichtlich der möglichen Dauer des Visumverfahrens beträfen lediglich die in der Website aufgelisteten Visa zur Familienzusammenführung, dort fehle aber der Nachzug zu einem ausländischen Kind. Damit dringt der Kläger nicht durch. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der – hier angestrebte - Nachzug eines ausländischen Elternteils zu seinem minderjährigen Kind nicht-deutscher Staatsangehörigkeit weder unter § 28 AufenthG noch unter § 29 AufenthG fällt. Die aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers wird vielmehr dadurch geprägt, dass der familiären Lebensgemeinschaft ein weiteres leibliches Kind seiner Lebensgefährtin angehört, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dem die Übersiedlung in das Heimatland des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts4vgl. zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren – insb. zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im Herkunftsland – BVerfG, Beschlüsse vom 1.10.1992 - 2 BvR 1365/92 - und vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –; jurisvgl. zur Berücksichtigung familiärer Belange in ausländerrechtlichen Verfahren – insb. zu Anforderungen an die gerichtliche Prognose der Dauer einer Trennung zwischen Elternteil und Kind zwecks Durchführung des Visumsverfahren im Herkunftsland – BVerfG, Beschlüsse vom 1.10.1992 - 2 BvR 1365/92 - und vom 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –; juris nicht zugemutet werden kann. Dementsprechend heißt es in der erwähnten Auskunft der Deutschen Botschaft auch zutreffend, dass der Nachzug zu einem ausländischen Kind grundsätzlich nicht vom Aufenthaltsgesetz erfasst ist. Gleichwohl spricht nichts mit Gewicht für die Ansicht des Klägers, es gebe nach den Angaben der Deutschen Botschaft keine Möglichkeit, ein Visum zum Nachzug zu einem ausländischen Kind zu beantragen und demzufolge sei auch nicht gewährleistet, dass die Dauer des Visumverfahrens sich auf wenige Wochen beschränken würde. Dem steht entgegen, dass in der Auskunft in diesem Kontext ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es „natürlich“ möglich sei, einen Visumantrag zu stellen und im Weiteren auf die – hier auch einschlägigen – Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG und insbesondere auf die qualifizierten Anforderungen für die Bejahung der „außergewöhnlichen Härte“ eingegangen wird. Die vom Kläger gehegten Befürchtungen erweisen sich auch deshalb als unbegründet, weil der Beklagtenvertreter ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 25.5.2021 erklärt hat, dass auch er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG, mithin das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, als gegeben ansieht und zugesagt hat, dem Kläger zur Nachholung des Visumverfahrens eine begründete Vorabzustimmung zu erteilen. Mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen macht der Kläger geltend, obwohl der Beklagte seine Bereitschaft erklärt habe, ihn zur Vorbereitung des Visumverfahrens zu dulden bis absehbar sei, dass das Visumverfahren „tatsächlich nur kurze Wochen dauern werde“, würden die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung mit der Klageabweisung grundsätzlich bestandskräftig werden. Damit stehe seine Ausreisepflicht fest und sei nach den gesetzlichen Vorgaben auch zu vollstrecken. Damit dringt er ebenfalls nicht durch. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger aufgrund der entsprechenden Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht so lange geduldet wird, bis er einen Termin bei der Botschaft in Accra für die Nachholung des Visumverfahrens erhalten hat. Seine Abschiebung ist daher nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund der als schutzwürdig zu erachtenden familiären Beziehung vorübergehend ausgesetzt und nicht vollziehbar. Sein weiteres Zulassungsvorbringen, es stelle sich die Frage, ob, ein rechtsstaatliches Vorgehen der Deutschen Botschaft vorausgesetzt, nicht das Vorliegen einer unzumutbaren Härte per se die Annahme der Zumutbarkeit der Durchführung eines Visumverfahrens ausschließe, insbesondere in den Fällen, in denen die zu beteiligenden Ausländerbehörden bereits die Erteilung einer Vorabzustimmung zugesichert hätten, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu begründen. Der Kläger trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, wenn bereits feststehe, dass die Versagung eines Visums für die Betroffenen eine unzumutbare Härte darstelle, sei nicht nachvollziehbar aus welchem Grund dann noch eine Entscheidung über die Erteilung eines Visums durch eine weitere Behörde eingeholt werden sollte bzw. warum es „trotz“ dieser Feststellung zumutbar sein solle, ein weiteres Verfahren – mit offenem und möglichem negativem Ausgang – zu betreiben. Der Deutschen Botschaft könne die zu treffende Entscheidung nicht vorgegeben werden. Der Argumentation des Klägers, der im Kern die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug quasi als „bloße Förmlichkeit“ ansieht, ist nicht zu folgen. Das Visumverfahren ist vielmehr von elementarer Bedeutung als Steuerungsinstrument für die Zuwanderung in das Bundesgebiet.5vgl. Beschluss des Senats vom 20.4.2021 – 2 A 14/20 –, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 – 10 C 16.818 – ; zitiert nach jurisvgl. Beschluss des Senats vom 20.4.2021 – 2 A 14/20 –, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122; BayVGH, Beschluss vom 23.9.2016 – 10 C 16.818 – ; zitiert nach juris Im Visumverfahren entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung unter Beteiligung der im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde über die Frage, ob ein Ausländer das Bundesgebiet betreten darf (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). Der Kläger hat daher grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer, der ohne das erforderliche Visum eingereist ist und einen Aufenthaltstitel erlangen möchte - ein Visumverfahren im Heimatland durchzuführen und muss daher auch unter Umständen gewisse Verzögerungen bei der Einleitung und Durchführung des Visumverfahrens hinnehmen. Soweit der Kläger schließlich die Angaben des Beklagten zur Dauer des Visumverfahrens bestreitet und geltend macht, die deutschen Auslandsvertretungen seien nicht an Vorabzustimmungen gebunden, handelt es sich hierbei um reine Spekulation. 2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die der Kläger ihr zumisst. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.6vgl. etwa Beschluss des Senats vom 22.9.2021 – 2 A 94/21 –, jurisvgl. etwa Beschluss des Senats vom 22.9.2021 – 2 A 94/21 –, juris Die vom Kläger zunächst aufgeworfene Frage, „ob trotz einer unstreitig vorliegenden Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG die Durchführung eines Visumverfahrens für zumutbar erachtet werden darf“, rechtfertigt die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht, weil die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erforderliche Prüfung anhand der konkreten Umstände im Einzelfall vorzunehmen ist, so dass sich schon deshalb über den konkreten Einzelfall hinaus keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen treffen lassen. Dies gilt ebenso für die weitere Frage, die der Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, „ob im Fall eines begehrten Nachzugs zum ausländischen Kind und einer unstreitig vorliegenden Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu prüfen bleibt“. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, § 36 Abs. 2 AufenthG beinhalte keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass hinsichtlich dieser Vorschrift nicht von der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne. In diesem Zusammenhang bleibe jedoch zu sehen, dass die Möglichkeit bestehe, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen ohne Durchführung eines Visumverfahrens zu erteilen. Diese Möglichkeit müsse insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 AufenthG nicht vorliege. Insoweit werde auf die Entscheidungen des BayVGH vom 11.5.2021 – 10 C 21.1121 -, und vom 11.3.2021 – 19 C 19.500 -, des VGH Baden-Württemberg – 13 S 44/09 -, des OVG Lüneburg – 8 La 72/08 – und 1 B 36/07 – und des OVG Sachsen-Anhalt – 2 M 86/19 – verwiesen. Wenn wie im vorliegenden Fall aufgrund der zugesicherten Vorabzustimmung bereits feststehe, dass eine Person die Voraussetzungen einer Zuwanderung erfülle und des weiteren feststehe, dass eine außergewöhnliche Härte vorliege, die eine Versagung der Zuwanderung schlechthin unvertretbar erscheinen ließe, könne nach den gesetzlichen Vorgaben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG aus humanitären Gründen erteilt werden. Die von dem Kläger formulierte Frage lässt sich fallübergreifend weder bejahen noch verneinen, sondern hängt von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Dementsprechend befassen sich die von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen auch jeweils mit den einzelfallbezogenen Umständen. Hiervon abgesehen bedürfte diese Frage keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, weil das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG in seiner Entscheidung geprüft und letztlich im Ergebnis verneint hat. Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.