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Beschluss

2 E 208/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:1115.2E208.22.00
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Leitsätze
Ein rechtliches Interesse, das eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigt, ist gegeben, wenn die Beizuladende zu einer der oder zu beiden Parteien oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach Verfahrensausgang ihre Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. August 2022 – 5 L 448/22 – aufgehoben. Zu dem Verfahren 2 B 197/22 wird die B. , B-Straße, B-Stadt, gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. August 2022 – 5 L 448/22 – aufgehoben. Zu dem Verfahren 2 B 197/22 wird die B. , B-Straße, B-Stadt, gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. I. Die Beiladungsbewerberin begehrt ihre Beiladung zu dem Verfahren 2 B 197/22. In dem genannten Verfahren wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.8.2022, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 11.3.2022 zur Erweiterung eines bestehenden Sprengstofflagers zurückgewiesen wurde. Die Beigeladene beantragte am 16.2.2021 beim Antragsgegner die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Lagern von gewerblichen Explosivstoffen und weiteren Zuschlagstoffen als Erweiterung des bestehenden Sprengstofflagers am Standort ..., Gemarkung J..., Flur ..., Flurstück .... Bei der Anlage handelt es sich ursprünglich um ein Munitionsdepot der in der Kaserne ... ansässigen Bundeswehreinheiten. Die Bunkeranlage wurde an einen ortsansässigen Landwirt verkauft, der sie an verschiedene Nutzer vermietet hat. Ein Rückbau der Bunker ist nicht erfolgt. Mit Genehmigungsbescheid vom 28.6.2006 wurde ein Sprengstofflager nach § 4 BImSchG genehmigt, mit Bescheid vom 21.10.2008 wurde eine Änderungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG erteilt. Nachfolgend wurden 2010 und 2012 Anzeigen nach § 15 BImSchG von der Genehmigung freigestellt. Mit Genehmigungsbescheid vom 11.3.2022 wurden der Beigeladenen zwei unterfahrbare bauähnliche GFK-Hochsilos mit einer Gesamthöhe von 16 m genehmigt. Die Silos haben ein Fassungsvermögen von jeweils 50 m3. Beide Silos haben eine Lagerkapazität von 61 t Ammoniumnitrat-Emulsion und 35 t Ammoniumnitrat. Als Überwachungs- und Sicherungseinrichtung sind eine Füllstandsüberwachung, eine Wiegeeinrichtung und eine Anzeige der Lagermenge vorgesehen. Ebenso findet eine Temperaturüberwachung durch mehrere Kontaktthermometer statt. Beide Silos sind überirdisch an eine vollautomatische Stickstoffanlage angeschlossen; die gesamte Anlage wird durch eine SPS-Steuerung überwacht und die Hochsilos werden umzäunt. In den Bunkern werden verschiedene - im Einzelnen näher bezeichnete - Stoffe in der maximal angegebenen Lagermenge zur Kommissionierung bevorratet. Die Lagerkapazität der Anlage für Sprengstoff wurde durch die streitgegenständliche Genehmigung von derzeit max. 45 t auf zukünftig max. 50 t erhöht. Der Bescheid wurde mit diversen Nebenbestimmungen versehen. Ferner wurde dieser für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid vom 11.3.2022 legte die Antragstellerin am 7.4.2022 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Am 18.4.2022 hat die Antragstellerin außerdem beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung unzureichend begründet und lediglich mit einer formelhaften Begründung versehen sei. Zudem sei sie zuvor nicht angehört worden. Der Bescheid sei insbesondere wegen der Missachtung von Sicherheitsabstandsregelungen rechtswidrig. Sie sei hierdurch in ihrer Planungshoheit und in der Umsetzung des bestehenden Bebauungsplanes beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 19.4.2022 legte die beschwerdeführende ... ... GmbH (Beiladungsbewerberin) ebenfalls Widerspruch gegen die Genehmigung vom 11.3.2022 ein, über den noch nicht entschieden wurde. Des Weiteren hat sie am 10.6.2022 ihre Beiladung zum Eilverfahren beantragt. Zur Begründung trug sie vor, sie betreibe auf dem an das Betriebsgelände der Beigeladenen angrenzenden ehemaligen Truppenübungsplatzes ... ein Veranstaltungsgelände (LARP-Live Acting Role Playing), auf dem nach dem geltenden Bebauungsplan zahlreiche größere Zeltflächen ausgewiesen seien, die sich über das gesamte Gelände verteilten. Einige Zeltflächen befänden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Betriebsgelände der Beigeladenen. Bereits in der Vergangenheit hätten ihr erhebliche Einschränkungen der Nutzung bestimmter Zeltflächen aufgrund von beabsichtigten Auflagen des Ordnungsamtes ... gedroht, wobei sich dieses auf einen einzuhaltenden Achtungsabstand beruhend auf der Anwendung des Leitfadens “KAS-18“ gestützt habe. Durch ein eingeholtes Gutachten, erstellt vom einem Sachverständigen der Gesellschaft für Anlagen- und Betriebssicherheit mbH in ..., habe sie belegen können, dass aufgrund der besonderen Konstruktion der Sprengstoffbunker eine Gefährdung allenfalls lediglich innerhalb eines Sprengkegels bestehen könnte, welche allerdings durch den bestehenden Wald aufgefangen werden würde. Sie habe deshalb erreichen können, dass lediglich bei bestimmten Veranstaltungen geringfügige Auflagen zur Nutzung des Geländes ihre wirtschaftliche Betätigung in lediglich geringem Maße beeinträchtigten. Bei den geplanten Hochsilos hingegen fielen diese gefährdungsbeschränkenden Faktoren vollständig weg. Die Druckwelle würde sich nicht mehr zielgerichtet ausbreiten, sondern in einem 360° Kreis. Aufgrund der Höhe des Explosionsherdes würde sich die Druckwelle höchstwahrscheinlich auch über den vorhandenen Wald hinwegbewegen und von diesem nicht aufgehalten werden können. Dies hätte zur Folge, dass sie große Teile des von ihr gepachteten Geländes nicht mehr nutzen könne, da Veranstaltungen dort nicht mehr durchgeführt werden könnten. Das Verwaltungsgericht hat den Beiladungsantrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 19.8.2022 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO lägen nicht vor. Eine einfache Beiladung komme aus Gründen der Praktikabilität und Ökonomie des Verfahrens nicht in Betracht. Zwar würden durch die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin rechtliche Interessen der Beiladungsinteressierten berührt, wie § 65 Abs. 1 VwGO voraussetze. Jedoch stehe es im Einklang mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung, im Rahmen der Ausübung des durch § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessens von einer Beiladung abzusehen. Es sei nicht ersichtlich, dass unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes die Beteiligung der ... ... GmbH erforderlich wäre. Insbesondere sei eine Beiladung nicht zweckmäßig, da die Antragstellerin und die Beiladungsinteressierte im Wesentlichen dasselbe Interesse verfolgten. Vorliegend entspreche es vielmehr der Prozessökonomie, von einer Beiladung abzusehen, um die zügige Durchführung des ohnehin schon umfangreichen Verfahrens nicht zu erschweren. Der Beschluss wurde der Beiladungsbewerberin am 31.8.2022 zugestellt. Die Beschwerde ging am 14.9.2022 bei Gericht ein, die Begründung erfolgte am 30.9.2022. Zur Begründung macht die Beiladungsbewerberin geltend, es handele sich um einen Fall der notwendigen Beiladung, da verschiedene ihr zustehende Rechte durch eine Entscheidung direkt geregelt oder gestaltet würden. Die erteilte Genehmigung stelle einen Verstoß gegen § 50 BImSchG dar, da bei dem genehmigten Betrieb von einem Sicherheitsabstand von zumindest 550 m ausgegangen werden müsse, unter Zugrundelegung der ersten Ergänzung der Richtlinie der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) sogar von einem Achtungsabstand von 880 m (1,6 x 550 m). Ein entsprechender Radius umfasse einen großen Teil des von ihr betriebenen Freizeitgeländes. Ihre Interessen seien damit nach § 50 BImSchG von der Genehmigungsbehörde mit in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 9.2.2005, Az: 9 A 62.03 und vom 4.5.1988, Az: 4 C 2.85) offengelassen habe, inwieweit § 50 BImSchG ein subjektives Recht der Eigentümer und der übrigen Nutzungsberechtigten in den schutzbedürftigen Gebieten darstelle, ergebe sich der Charakter als subjektiv öffentliches Recht auch daraus, dass über die bislang nicht in nationales Recht umgesetztes Seveso III Richtlinie die dort genannten Schutzgüter der Eigentümer und der übrigen Nutzungsberechtigten in den schutzbedürftigen Gebieten in die Abwägung einzubeziehen seien, worauf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein subjektiv-rechtlicher Anspruch bestehe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot ein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen auf gerechte Abwägung. Hier sei eine Abwägung ihrer Belange überhaupt nicht erfolgt. Aber auch wenn man den Fall einer notwendigen Beiladung verneinen wollte, stellte sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft dar. Die Begründung, dass die Beiladung aus Gründen der Prozessökonomie zu unterbleiben habe, sei ein Ermessensfehlgebrauch. Fehl gehe zudem die Auffassung, es sei nicht ersichtlich, dass unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ihre Beteiligung erforderlich wäre. Tatsächlich sei sie unmittelbar von der Genehmigung betroffen, da diese nicht nur die bereits ausgeübte gewerbliche Tätigkeit aufgrund des geltenden Bebauungsplanes einschränke, sondern auch die zukünftige Nutzungsmöglichkeiten des Geländes auf der Basis des angestrebten vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einem Maße einschränken würde, welches die Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs tatsächlich unmöglich machen würde. Von ihr seien bereits zahlreiche Dispositionen getroffen worden. Sie habe beispielsweise bereits einen Bebauungsplanentwurf erstellen lassen. Die Antragstellerin habe bereits einen Aufstellungsbeschluss erlassen und es sei zwischen ihr und der Antragstellerin ein städtebaulicher Vertrag geschlossen worden. Damit stelle die Genehmigung einen Eingriff in ihre grundrechtlich geschützte Position dar. Ein weiterer Ermessenfehler liege darin, dass das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass sie, die Beiladungswillige, im Wesentlichen dasselbe Interesse verfolge wie die Antragstellerin. Tatsächlich handele es sich hierbei um unterschiedliche Richtungen. Die Antragstellerin möchte ihre Planungshoheit gewahrt wissen, sie möchte hingegen den Fortbestand ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes gewährleisten. Dies stelle zwei gänzlich verschiedene Rechtspositionen dar. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerdeführerin ist gem. § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren 2 B 197/22 beizuladen, weil ihre Beiladung zweckmäßig erscheint. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung gem. § 65 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben, denn die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 11.3.2022 hat gegenüber der Beizuladenden keine unmittelbare rechtsgestaltende Wirkung. Dagegen liegen die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung gem. § 65 Abs. 1 VwGO vor. Für die einfache Beiladung genügt es, wenn im Zeitpunkt der Beiladung die Möglichkeit besteht, dass die rechtlichen Interessen des Beizuladenden durch die Entscheidung berührt werden könnten. Ein rechtliches Interesse, das eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigt, ist gegeben, wenn die Beizuladende zu einer der oder zu beiden Parteien oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach Verfahrensausgang ihre Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann.1Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., 2014, § 65 Rdnr. 12Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., 2014, § 65 Rdnr. 12 Dies ist hier der Fall. Denn es ist wegen der räumlichen Nähe des Veranstaltungsgeländes zum Betriebsgelände der Beigeladenen nicht von vorneherein auszuschließen, dass die Umsetzung der Genehmigung vom 11.3.2022 Auswirkungen auf die derzeitige Nutzung und die auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beabsichtigte Ausweitung der Freizeitveranstaltungen und damit der kommerziellen Nutzung der Fläche der Beizuladenden haben wird. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Beiladung zu dem Verfahren für zweckmäßig, zumal dadurch auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie ein weiteres Verfahren der Beizuladenden vermieden werden kann. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO).