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Urteil

2 C 272/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:1215.2C272.21.00
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Leitsätze
1. Liegt das Grundstück des Antragstellers eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihm angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (Rn.11) 2. Einzelfall, in dem der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. (Rn.12) 3. Eine erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann grundsätzlich nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Bei einem Nebeneinander von jeweils zweigeschossigen und damit vergleichbar großen Gebäuden liegen für die Ortslage geradezu typische Verhältnisse vor. (Rn.14) 4. Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stellt eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und muss folglich in innerörtlichen Lagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden. (Rn.15) 5. Das Rücksichtnahmegebot ist im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden. (Rn.16) 6. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens in der Ortslage lässt sich auch nicht mit dem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten begründen. (Rn.16) 7. Ein allgemeines privates Interesse am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands ist für die Abwägung nicht relevant. (Rn.17)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegt das Grundstück des Antragstellers eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihm angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. (Rn.11) 2. Einzelfall, in dem der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. (Rn.12) 3. Eine erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann grundsätzlich nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Bei einem Nebeneinander von jeweils zweigeschossigen und damit vergleichbar großen Gebäuden liegen für die Ortslage geradezu typische Verhältnisse vor. (Rn.14) 4. Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stellt eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und muss folglich in innerörtlichen Lagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden. (Rn.15) 5. Das Rücksichtnahmegebot ist im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden. (Rn.16) 6. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens in der Ortslage lässt sich auch nicht mit dem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten begründen. (Rn.16) 7. Ein allgemeines privates Interesse am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands ist für die Abwägung nicht relevant. (Rn.17) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte, unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist wegen der fehlenden Antragsbefugnis des Antragstellers (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) unzulässig. Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren erfordert in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.1Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 – (juris), und vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 – (juris), und vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegt - wie hier - das Grundstück des Antragstellers eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihm angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.2Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Allerdings verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. An die Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es sich hierbei um das Recht auf gerechte Abwägung handelt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war. Indes ist nicht jeder private Belang bei der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.4Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -, juris; sowie VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.6.2017 - 2 C 119/16 -, juris; sowie VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, juris (m.w.N.) Diese Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind hinsichtlich des Antragstellers als Eigentümer des Anwesens A-Straße nicht gegeben. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass der Bebauungsplan „Nördlich der D-Straße, 2. Bauabschnitt“ ihn in abwägungserheblichen Interessen berührt. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Vielmehr hat er nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegendem Gewicht geltend gemacht; eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung scheidet deshalb hier aus. Der Antragsteller wendet sich vorliegend in erster Linie gegen die angeblich verschattende und erdrückende Wirkung, die von den nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben auf seinem Grundstück zu erwarten sei und die ihn in der Ausübung seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtige. Bei einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist aber nicht ersichtlich, dass es bei Umsetzung des Bebauungsplans zu einer unzumutbaren erdrückenden oder verschattenden Wirkung zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers kommen könnte. Eine erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann grundsätzlich nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen.5Vgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2021 - 1 NE 21.2369 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2021 - 1 NE 21.2369 -, juris Entscheidend ist, ob nach Maßgabe des streitgegenständlichen Bebauungsplans in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers die Entstehung einer baulichen Anlage möglich erscheint, die dem Wohngebäude des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil diese derartig übermächtig wäre, dass sein Wohngebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude.6Vgl. VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, juris (m.w.N.) Eine solche erdrückende Wirkung wurde in der Rechtsprechung zum Beispiel bei der Errichtung eines elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu einem zweieinhalb geschossigem Wohnhaus7Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 -, juris oder bei einer grenznahen, 11,5 m hohen und 13,31 m langen, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkenden Siloanlage bei einem nur sieben Meter breiten Nachbargrundstück angenommen.8Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.56.1986 - 4 C 34.85 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 23.56.1986 - 4 C 34.85 -, juris Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Umsetzung des Bebauungsplans einen derart unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers haben könnte. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist.9Vgl. VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, juris (m.w.N.)Vgl. VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, juris (m.w.N.) Südöstlich des Grundstücks des Antragstellers, das mit einem zweigeschossigen Wohnhaus zuzüglich ausgebautem Dachgeschoss bebaut ist, ist in dem Bebauungsplan eine Wohnbebauung bei offener Bauweise mit zwei Vollgeschossen und höchstens zwei Wohnungen vorgesehen. Die danach zulässige Bebauung entspricht von den Ausmaßen in etwa dem Wohngebäude des Antragstellers. Auch angesichts der Entfernung von über 15 Metern zwischen dem Wohngebäude des Antragstellers und dem nächstgelegenen Baufenster, für das eine maximale Wandhöhe von 6,1 m festgesetzt ist, erscheint die Annahme einer erdrückenden Wirkung abwegig.10Vgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2021 - 1 NE 21.2369 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2021 - 1 NE 21.2369 -, juris Im Übrigen liegen bei einem Nebeneinander von jeweils zweigeschossigen und damit vergleichbar großen Gebäuden für die Ortslage geradezu typische Verhältnisse vor, so dass auch von daher eine erdrückende Wirkung der durch die Planung zugelassenen Gebäude auf das Anwesen des Antragstellers offensichtlich ausscheidet. Dies gilt umso mehr, als die Abstandsflächenanforderungen der § 7 und 8 LBO durch den Bebauungsplan nicht modifiziert werden. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine erdrückende Wirkung befürchten lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Sollte es im Zuge der Verwirklichung eines Einzelvorhabens zu einer Nichtbeachtung der sich aus den §§ 7, 8 LBO ergebenden Abstandsanforderungen kommen, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, dagegen vorzugehen. Bei der Planung des Baugebiets durch die Antragsgegnerin war dies nicht zu berücksichtigen. Auch die geltend gemachte Verschattung vermittelt dem Antragsteller nicht die nötige Antragsbefugnis. Insoweit gilt ebenfalls, dass das Vertrauen, das eigene Grundstück werde von entsprechenden Auswirkungen verschont bleiben, die durch vom Bebauungsplan zugelassene Vorhaben verursacht werden, die die landesrechtlichen Abstandsflächen einzuhalten haben, im Regelfall nicht schutzwürdig und daher nicht abwägungsrelevant ist, weil diese landesrechtlichen Regelungen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gerade sicherstellen sollen.11Vgl. VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 -, juris Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stellt eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und muss folglich in innerörtlichen Lagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden. Bei Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls ergibt sich kein Sonderfall, nach dem ausnahmsweise trotz Einhaltung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts die Antragsbefugnis wegen beeinträchtigter Belichtung, Besonnung und Belüftung zu bejahen wäre.12Anders etwa im Fall eines geplanten besonders mächtigen Baukörpers, der nach festgesetzten Baulinien nahe an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll, vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.8.2015 -. Az. 7 D 61/14.NE - BRS 83 Nr. 54; vgl. oder im Fall der Verschattung eines Beherbergungsbetriebs durch ein auf dem Nachbargrundstück geplantes mächtiges Hotelgebäude, vgl. VGH München, Urteile vom 31.1.2013 - 1 N 11.2087 u.a. - juris und vom 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166Anders etwa im Fall eines geplanten besonders mächtigen Baukörpers, der nach festgesetzten Baulinien nahe an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll, vgl. OVG Münster, Urteil vom 21.8.2015 -. Az. 7 D 61/14.NE - BRS 83 Nr. 54; vgl. oder im Fall der Verschattung eines Beherbergungsbetriebs durch ein auf dem Nachbargrundstück geplantes mächtiges Hotelgebäude, vgl. VGH München, Urteile vom 31.1.2013 - 1 N 11.2087 u.a. - juris und vom 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers liegt an der rückwärtigen, südöstlichen Grenze seines Grundstücks auch keine derart gravierende Steigung vor, dass eine Grenzmauer zum Ausgleich der Steigung notwendig wäre. Durch die nach dem Bebauungsplan möglichen – wie erwähnt von den Ausmaßen mit dem Wohngebäude des Antragstellers vergleichbaren – Vorhaben wird es zudem aufgrund der südöstlichen Lage der neu hinzukommenden Bebauung allenfalls zu einer zeitlich begrenzten Verschattung seines Grundstücks in den Morgenstunden kommen. Der vom Antragsteller beklagte „Verlust der Morgensonne“ durch den nach der Planung möglichen Nachbarbaubestand führt nicht zu einer außergewöhnlichen Konstellation, sondern stellt den für die Ortslage typischen Normalfall dar. Auch eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots – mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden13Vgl. BVerwG Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215Vgl. BVerwG Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 – scheidet von vornherein aus. Das Rücksichtnahmegebot ist im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden.14Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 und vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 und vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 Davon ist hier auszugehen. Der Bebauungsplan „Nördlich der D-Straße, 2. Bauabschnitt“ sieht - wie erwähnt - eine Modifizierung der Abstandsregelungen der §§ 7 und 8 LBO nicht vor. Eine die Antragsbefugnis begründende, das Rücksichtnahmegebot tangierende Betroffenheit der Privat- bzw. Intimsphäre infolge neu geschaffener Einsichtsmöglichkeiten von einem künftigen Gebäude auf das Grundstück des Antragstellers scheidet aus. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant.15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 Darauf, ob der Antragsteller bodentiefe Fenster eingebaut hat oder nicht, kommt es dabei nicht an. Des Weiteren lässt sich die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens in der Ortslage weder aus der Anzahl der im Bebauungsplan zugelassenen Wohnungen (zwei je Baugrundstück) noch aus einem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten begründen.16Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2022 - 2 B 264/21 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.1.2022 - 2 B 264/21 -, juris Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung i.S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein allgemeines privates Interesse am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands ist für die Abwägung nicht relevant.17Vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 15.5.2018 - 1 C 13/17 -, jurisVgl. OVG Bautzen, Urteil vom 15.5.2018 - 1 C 13/17 -, juris Soweit der Antragsteller vorträgt, dem Bebauungsplan fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, er sich gegen die Überplanung der ursprünglich als Ausgleichsfläche vorgesehenen Grünfläche wendet und er darüber hinaus die Planung einer zusätzlichen Erschließungsanlage in Form einer Sackgasse mit Wendehammer rügt, folgt daraus keine die Antragsbefugnis begründende mögliche Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers, weil es sich insoweit ausschließlich um objektiv-rechtliche Belange der Allgemeinheit handelt, die das Eigentumsrecht des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht berühren. Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung in dem Beschluss des Senats vom 25.11.2021 auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Am 4.4.2019 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der D-Straße, 2. Bauabschnitt“ im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB. Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 29.11.2019 bis 3.1.2020 öffentlich ausgelegen. Mit Schreiben vom 4.12.2020 hat der Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hat in öffentlicher Sitzung am 16.9.2021 den Bebauungsplan „Nördlich der D-Straße, 2. Bauabschnitt“ als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 30.9.2021 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht. Das ca. 1 ha große Planungsgebiet befindet sich etwa in der Mitte der Ortslage von E.. Das Plangebiet liegt östlich der Hauptstraße „E-Straße“ zwischen der „D-Straße“ und der Straße „Am D. Platz“. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst derzeitige Wiesen- und Gehölzflächen und schließt sich südlich unmittelbar an die F-Straße an. Am 25.11.2021 stellte der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag. Zur Begründung macht er geltend, der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nördlich der D-Straße, 2. Bauabschnitt“ überplane einen ursprünglich als Ausgleichfläche für den 1. Bauabschnitt entlang der F-Straße ausgewiesenen Bereich. Es handele sich bei dem Teil, der seinem Grundstück (F-Straße 8) gegenüber liege, um einen Steilhang mit einer Neigung bis zu 30 Grad. Außerdem werde durch die Überplanung der ehemaligen Ausgleichsfläche entgegen der ursprünglichen Planung für den Bebauungsplan „Nördlich der D-Straße, 1. Bauabschnitt“ eine zusätzliche Erschließungsanlage in Form einer Sackgasse mit Wendehammer erforderlich. Ein Teil der nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude werde damit doppelt erschlossen. Das Hauptproblem sei die verschattende und erdrückende Wirkung, die von den nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben auf seinem Grundstück zu erwarten sei. Dabei kumuliere die Hanglage des Geländes gegenüber seinem Grundstück mit der nach dem Bebauungsplan nur drei Meter von seiner rückwärtigen Grundstücksgrenze entfernt zulässigen Bebauung mit zwei Vollgeschossen. Er würde sich damit einer Lichtsperre mit einer Gesamthöhe von 7,6 m plus Dach gegenüber sehen. Das Gebiet gegenüber seinem Grundstück gehöre zum Gebiet WA2, wo eine Wandhöhe (noch nicht Gesamthöhe) von 6,1 m zulässig sein solle. Hinzuzurechnen sei eine Grenzmauer von 1,5 m Höhe, die das steile Gelände ausgleichen helfen und überhaupt erst bebaubar mache. Dies ergebe 7,6 m. Weiter käme noch das Dach hinzu, welches die erdrückende Wirkung der Wand noch verstärke. Dies sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten; dieser Verstoß mache den Bebauungsplan rechtswidrig. Dass er seine Eingabe vom 4.12.2020 damit begründet habe, er habe sein Grundstück 2009 in der Annahme gekauft, eine Bebauung in der Nachbarschaft sei angesichts der angrenzenden Ausgleichsfläche nicht möglich, führe nicht dazu, dass ihm das Argument der verschattenden und erdrückenden Wirkung der Bebauung abgeschnitten sei. Er habe eine Betroffenheit in subjektiven Rechten geltend gemacht. Die Schutzwürdigkeit der Privatsphäre hänge nicht davon ab, inwieweit er sich durch bodentiefe Fenster quasi zur Schau stelle. Der Normgeber habe seine Belange entgegen dem § 1 Abs. 7 BauGB nicht abgewogen. Der Hinweis auf die Verfahrensakte sowie darauf, dass man seine Einwendungen zur Kenntnis genommen habe, ersetze keine Abwägung. Der schlichte Hinweis der Antragsgegnerin, der Erwerber eines Grundstücks könne nicht für alle Zeiten Sicherheit beanspruchen, dass sich die bauliche Umgebung seines Grundstücks nicht ändere, sei ebenso richtig wie unzureichend. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots wiege dadurch noch einmal schwerer, da sie erst durch den Bebauungsplan geschaffen werde. Dieser solle Konfliktlagen gerade vermeiden helfen und Nutzungskonflikte im Rahmen der Abwägung vorwegnehmend lösen. Des Weiteren fehle dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die bloße Aussicht, die Grundstücke angesichts der „anhaltenden Niedrigzinsphase“ alsbald verkaufen zu können, reiche nicht aus. Mit der Feststellung, die Nachfrage nach Grundstücken sei „extrem hoch“, lasse sich eine städtebauliche Erforderlichkeit nicht begründen. Zum einen bleibe bereits unklar, was unter der sehr allgemeinen Formulierung einer extrem hohen Nachfrage zu verstehen sei. Vor allem aber sei die Nachfrage allein kein Kriterium der städtebaulichen Erforderlichkeit. Der Normgeber müsse begründen, warum genau die vorgesehene Planung am konkreten Standort städtebaulich erforderlich sei. Wenn auch die Aufforderungen an diese Begründungspflicht nicht überspannt werden dürften, so müsse aber wenigstens erkennbar werden, dass eine städtebauliche Erforderlichkeit erkannt wurde und warum sie bejaht werde. Daran fehle es vorliegend völlig. Dass sich die Grundstücke gut verkaufen und junge Familien zur Niederlassung bewegen ließen, seien emotionale Allgemeinplätze, welche die Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht ersetzten. Der angegriffene Bebauungsplan mache eine zusätzliche Erschließungsanlage erforderlich, die nicht im Verhältnis zu den zusätzlichen Wohneinheiten stehe. Dies sei unwirtschaftlich und führe zu einer unnötig hohen Belastung der Wohneinheiten mit Erschließungskosten. Schließlich seien auch die Überplanung der ortsnahen Ausgleichsfläche und die Beseitigung ihrer Pufferwirkung zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlich genutztem Außenbereich fehlerhaft. Angesichts der Steillage biete die Ausgleichsfläche bis zur Hangkante einen Übergang, wo in Zukunft die Grenzen konfliktträchtiger Nutzungen hart aneinanderstoßen würden. Auch insoweit verkehre der Bebauungsplan seine Funktion, Konfliktpotenziale zu steuern und zu vermeiden, ins Gegenteil. Der Hinweis auf den Flächennutzungsplan und dessen Umsetzung sei ein sehr formales Argument, dem wenig Gerechtigkeitsgehalt zukomme. Der Antragsteller beantragt, den am 16.9.2021 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Nördlich der D-Straße, 2. Bauabschnitt“ im Stadtteil E., Gemarkung G., für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, es sei nicht richtig, dass der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans als Ausgleichsfläche vorgesehen gewesen sei. Dies sei nur bezüglich eines kleineren Teilbereichs im Norden an der westlichen Seite des Bebauungsplangebiets der Fall gewesen. Unzutreffend sei auch der Vortrag, bei dem Teil des Bebauungsplans, der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliege - gemeint sei offenbar an der Rückseite dieses Grundstücks - handele es sich um einen Steilhang mit einer Neigung bis zu 30 Grad. Vielmehr weise das Gelände des Bebauungsplans, das sich unmittelbar an die rückwärtige Grenze des Grundstücks des Antragstellers anschließe, nur eine geringfügige Steigung auf, so dass es heute so aussehe, als würde es sich um eine Verlängerung seines Grundstücks handeln bzw. zu diesem gehören. Der Antragsteller habe dort eine gemauerte Grillstelle angelegt und einen Komposthaufen zur Lagerung seines Grünschnitts errichtet. Unverständlich sei die Behauptung des Antragstellers, durch die Überplanung der bisher als Ausgleichsfläche vorgesehenen Teilfläche werde eine zusätzliche Erschließungsanlage in Form einer Sackgasse mit Wendehammer erforderlich. Ebenfalls unsubstantiiert und damit unschlüssig sei auch die Behauptung, ein Teil der nach dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zulässigen Gebäude werde dadurch doppelt erschlossen. Von einer Verschattung des Grundstücks des Antragstellers könne schon deshalb keine Rede sein, weil dessen rückwärtiger, von der Zufahrtsstraße abgewandter Teil nach Südosten gerichtet sei. Ein Gebäude, das auf der Grundlage des Bebauungsplans errichtet werde, werde sich also aus der Sicht des Grundstücks des Antragstellers im Südosten befinden. Schon dies schließe eine Verschattung seines Grundstücks aus. Außerdem erstrecke sich nach dem Bebauungsplan die bebaubare Grundstücksfläche nicht auf die gesamte Breite des rückwärtigen Bereichs seines Grundstücks. Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung des Antragstellers, er würde sich einer „Lichtsperre mit einer Gesamthöhe von 7,6 m plus Dach“ gegenüber sehen. Die in diesem Zusammenhang von ihm angeführte Grenzmauer existiere nicht. An der rückwärtigen Grenze seines Grundstücks gebe es kein „steiles Gelände“, das durch eine Grenzmauer abgefangen bzw. gestützt werden müsste, um die Bebauung des Geländes zu ermöglichen. Soweit der Antragsteller argumentiere, zu der Wandhöhe von 6,1 m müsse noch das Dach hinzugerechnet werden, sei darauf hinzuweisen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan keine Festsetzung für eine bestimmte Dachform enthalte. Der Vortrag des Antragstellers sei daher nicht geeignet, eine angeblich erdrückende Wirkung der zu erwartenden Bebauung und einen damit verbundenen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu seinen Lasten darzulegen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht bereits dadurch verletzt, dass auf einem benachbarten Grundstück unter Einhaltung der planerischen Festsetzungen gebaut werde. Die Erwartung, auf einem benachbarten Grundstück werde es niemals zu einer Bebauung kommen, sei rechtlich nicht geschützt. Unzutreffend sei auch der Vorwurf des Antragstellers, seine Belange seien nicht abgewogen worden. Dies folge schon daraus, dass der Antragsteller im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit den Einwand, von der durch den neuen Bebauungsplan ermöglichten Bebauung gehe eine verschattende und erdrückende Wirkung auf sein Grundstück aus, überhaupt nicht vorgetragen habe. Auch von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei in seiner Eingabe vom 4.12.2020 keine Rede gewesen. Stattdessen habe der Antragsteller dort geltend gemacht, er habe sein Grundstück im Jahr 2009 gekauft in der Annahme, eine Bebauung der angrenzenden damaligen Ausgleichsfläche werde nicht möglich sein. Er habe bewusst ein Grundstück in Ortsrandlage mit freiem Blick in die Natur gekauft. Deshalb habe er auch rückseitig für sein Gebäude bodentiefe Fenster geplant. Aus diesen Gründen habe der Antragsteller in seiner Eingabe vom 4.12.2020 eine angebliche Wertminderung seines Hauses und eine Beeinflussung seiner Privatsphäre geltend gemacht. Hierzu sei anzumerken, dass sich auf der Rückseite des Gebäudes des Antragstellers überhaupt keine bodentiefen Fenster befänden. Lediglich die dortige Ausgangstür zur angrenzenden Terrasse weise eine bodentiefe Verglasung auf. Dass sie, die Antragsgegnerin, diese Ausführungen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und abgewogen habe, ergebe sich aus der Verfahrensakte. Ihm sei mit Recht entgegengehalten worden, dass die Erwartung eines Grundstückseigentümers, auf benachbarten Grundstücken werde es nicht zu einer Bebauung kommen, rechtlich unbegründet sei, zumal Städte und Gemeinden ihre Planungsabsichten ändern könnten. Soweit der Antragsteller geltend mache, dem Bebauungsplan fehle die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, sei er nicht antragsbefugt. Denn mit diesem Vorbringen werde nicht geltend gemacht, dass der Bebauungsplan subjektive Rechte des Antragstellers bzw. Rechtssätze verletze, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation des Antragstellers zu dienen bestimmt seien. Im Übrigen habe sie, die Antragsgegnerin, nicht mehr begründen müssen, „warum genau die vorgesehene Planung am konkreten Standort städtebaulich erforderlich ist", nachdem bereits der rechtskräftige Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2006 für die in Rede stehenden Flächen Wohnbebauung dargestellt habe. Mit der Behauptung, es werde eine zusätzliche Erschließungsanlage erforderlich, die nicht im Verhältnis zu den zusätzlichen Wohneinheiten stehe und deshalb unwirtschaftlich sei, mache der Antragsteller ebenfalls nicht die Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend. Es komme hinzu, dass er auch diesen Einwand im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgetragen habe. Gleiches gelte für seinen Vortrag, die Überplanung der ursprünglich vorgesehenen Ausgleichsfläche und die Beseitigung ihrer Pufferwirkung zwischen Wohnbebauung und landwirtschaftlich genutztem Außenbereich sei fehlerhaft. Unabhängig davon sei für die ursprünglich vorhandene Ausgleichsfläche in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium eine gleichwertige Ersatzlösung im Rahmen des streitgegenständlichen Bebauungsplans gefunden worden. Der Senat hat am 1.12.2022 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber angefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.